RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlL508 2151279-1 Spruch, L508 2151275-1/53E L508 2151279-1/41E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 19.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 1.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung I.) beschlossen: römisch eins.) beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II.) zu Recht erkannt: römisch zwei.) zu Recht erkannt: A)
- Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
- Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
- Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
- Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. 2.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Vater XXXX , dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 2.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch den Vater römisch 40 , dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung I.) beschlossen: römisch eins.) beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II.) zu Recht erkannt: römisch zwei.) zu Recht erkannt: A)
- Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist
- Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist
- Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
- Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien und deren Rechtsvertretung am 19.01.2022 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien und deren Rechtsvertretung am 19.01.2022 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L508.2151279.1.00