Obsah (13)
§ 57§ 55§ 10§ 52§ 46§ 9Art. 8§ 68§ 18§ 21§ 24§ 25aArt 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlL510 2204270-2 Spruch, L510 2204270-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 57Asyl
G" nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 21.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde der bP der mit Bescheid vom 25.04.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2021, GZ: GI413 2204270-1/17E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht aus und hält sich bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 2. Am 21.10.2021 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
§ 55Asyl
G und brachte ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage.2. Am 21.10.2021 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG und brachte ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage. 3. Mit Bescheid vom 09.11.2021, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 21.10.2021
§ 55Asyl
G ab (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
§ 52
Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Es wurde ausgesprochen, dass
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid vom 09.11.2021, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 21.10.2021
Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der bP Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger des Irak, bekennt sich zum schiitisch muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identität steht fest. Sie ist verheiratet und Vater eines Sohnes. Die bP ist gesund und erwerbsfähig. Sie fällt nicht unter die Risikogruppe
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Die bP ist gesund und erwerbsfähig. Sie fällt nicht unter die Risikogruppe
der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Die beschwerdeführende Partei ist im Irak geboren und aufgewachsen. Sie hat in ihrem Herkunftsstaat die Schule besucht und bei ihrer Kernfamilie, bestehend aus ihrer Ehefrau und ihrem Sohn, im Stadtviertel XXXX , XXXX , in Bagdad, gelebt. In XXXX , XXXX , Bagdad lebten auch ihre Eltern, ihre drei Brüder und ihre zwei Schwestern.Die beschwerdeführende Partei ist im Irak geboren und aufgewachsen. Sie hat in ihrem Herkunftsstaat die Schule besucht und bei ihrer Kernfamilie, bestehend aus ihrer Ehefrau und ihrem Sohn, im Stadtviertel römisch 40 , römisch 40 , in Bagdad, gelebt. In römisch 40 , römisch 40 , Bagdad lebten auch ihre Eltern, ihre drei Brüder und ihre zwei Schwestern. Aktuell sind ihre drei Brüder und ihre beiden Schwestern im Irak, in XXXX , wohnhaft, auch der Vater der bP. Die Eltern lebten vorübergehend in der Türkei und kehrten zwischenzeitig wieder in den Irak zurück, wobei die Mutter am XXXX .2017 in einem Krankenhaus in Diyala verstorben ist. Zu ihrer nach wie vor im Stadtviertel XXXX , XXXX , Bagdad lebenden Ehefrau sowie zum gemeinsamen Sohn hat die bP täglichen Kontakt, ihren diesbezüglichen Sorgepflichten kommt sie jedoch nicht nach. Zu ihrer übrigen Familie besteht ebenfalls Kontakt, wobei die Regelmäßigkeit dieser Kontakte nicht festgestellt werden kann. Aktuell sind ihre drei Brüder und ihre beiden Schwestern im Irak, in römisch 40 , wohnhaft, auch der Vater der bP. Die Eltern lebten vorübergehend in der Türkei und kehrten zwischenzeitig wieder in den Irak zurück, wobei die Mutter am römisch 40 .2017 in einem Krankenhaus in Diyala verstorben ist. Zu ihrer nach wie vor im Stadtviertel römisch 40 , römisch 40 , Bagdad lebenden Ehefrau sowie zum gemeinsamen Sohn hat die bP täglichen Kontakt, ihren diesbezüglichen Sorgepflichten kommt sie jedoch nicht nach. Zu ihrer übrigen Familie besteht ebenfalls Kontakt, wobei die Regelmäßigkeit dieser Kontakte nicht festgestellt werden kann. Im Irak ging die beschwerdeführende Partei vor ihrer Ausreise Tätigkeiten als Fliesenleger, Maurer und Beaufsichtigender von Baustellen nach. Die bP besitzt im Irak in Bagdad ein Haus, welches eine Wohnnutzfläche von ca. 100 m2 aufweist, in dem ihre Ehefrau und ihr Sohn sowie die Schwiegermutter leben. Im Falle der Rückkehr in den Irak könnte die bP wieder gemeinsam mit ihrer Frau und ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt in diesem Haus leben. Die bP reiste gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX am 25.08.2014 mit dem Flugzeug von Bagdad nach Istanbul. Anschließend erreichte sie schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen über Griechenland und Osteuropa Österreich, wo sie sich seit (spätestens) 01.11.2014 aufhält. Die bP reiste gemeinsam mit ihrem Bruder römisch 40 am 25.08.2014 mit dem Flugzeug von Bagdad nach Istanbul. Anschließend erreichte sie schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen über Griechenland und Osteuropa Österreich, wo sie sich seit (spätestens) 01.11.2014 aufhält. Der Bruder der bP, XXXX , lebt – wie die bP – in XXXX , wohnt jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit der bP. Zu ihm besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität. Der Bruder der bP, römisch 40 , lebt – wie die bP – in römisch 40 , wohnt jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit der bP. Zu ihm besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität. In Österreich unterhält die bP eine Beziehung zu der in Wien wohnhaften XXXX , wobei beide nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und auch keine alle wesentlichen Aspekte des Zusammenlebens umfassende Lebensgemeinschaft führen. Gegenständlich gestaltet sich die Beziehung vielmehr so, dass diese – sofern überhaupt möglich – am Wochenende gepflegt wird und sich ansonsten selbige auf telefonischen Kontakt beschränkt. Abgesehen von diesem sozialen Kontakt und dem zu ihrem Bruder weist die bP keine sozialen Kontakte in Österreich auf. In Österreich unterhält die bP eine Beziehung zu der in Wien wohnhaften römisch 40 , wobei beide nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und auch keine alle wesentlichen Aspekte des Zusammenlebens umfassende Lebensgemeinschaft führen. Gegenständlich gestaltet sich die Beziehung vielmehr so, dass diese – sofern überhaupt möglich – am Wochenende gepflegt wird und sich ansonsten selbige auf telefonischen Kontakt beschränkt. Abgesehen von diesem sozialen Kontakt und dem zu ihrem Bruder weist die bP keine sozialen Kontakte in Österreich auf. Die bP besuchte zu keinem Zeitpunkt in Österreich einen Deutschkurs und legte auch keine Deutschprüfung ab. Sie kann sich in der deutschen Sprache nicht verständlich ausdrücken und ist nur zu einfachsten Konversationen in der deutschen Sprache fähig. Die bP hat von ihrer Einreise ins Bundesgebiet bis zum 28.09.2016, mit einer Unterbrechung von 26.08.2015 bis 11.12.2015, Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezogen Die bP war zwischen 07.06.2021 und 19.07.2021 als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt, von 22.03.2021 - 23.04.2021 als Arbeiter bei der XXXX , von 18.01.2021 bis 09.03.2021 sowie von 21.10.2020 bis 11.12.2020 als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt, von 09.04.2018 bis 23.10.2018 als Arbeiter bei der XXXX , von 13.11.2017 bis 21.01.2018 als Arbeiter bei der XXXX , von 11.09.2017 bis 10.10.2017 bei der XXXX als Angestellter sowie zwischen 01.06.2017 bis 07.07.2017 und von 01.06.2016 bis 08.09.2016 als Arbeiter bei der XXXX tätig. Die bP war zwischen 07.06.2021 und 19.07.2021 als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt, von 22.03.2021 - 23.04.2021 als Arbeiter bei der römisch 40 , von 18.01.2021 bis 09.03.2021 sowie von 21.10.2020 bis 11.12.2020 als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt, von 09.04.2018 bis 23.10.2018 als Arbeiter bei der römisch 40 , von 13.11.2017 bis 21.01.2018 als Arbeiter bei der römisch 40 , von 11.09.2017 bis 10.10.2017 bei der römisch 40 als Angestellter sowie zwischen 01.06.2017 bis 07.07.2017 und von 01.06.2016 bis 08.09.2016 als Arbeiter bei der römisch 40 tätig. Dazwischen bezog die bP von 22.05.2021 bis 06.06.2021, von 12.12.2020 bis 10.01.2021, von 19.10.2020 bis 20.10.2020, von 01.10.2020 bis 13.10.2020 und von 28.05.2020 bis 02.06.2020 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe, ferner bezog sie von 24.03.2020 bis 27.05.2020, von 15.05.2019 bis 10.06.2019 und von 14.03.2019 bis 03.05.2019 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe, von 25.10.2018 bis 13.03.2019, von 21.08.2017 bis 10.09.2017 und von 30.05.2017 bis 31.05.2017 Arbeitslosengeld. Im Zeitraum vom 29.09.2016 bis 31.01.2017 erhielt sie bedarfsorientierte Mindestsicherung. Aktuell geht die bP keiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Zudem war die bP kurzfristig zwischen dem 07.02.2016 und dem 28.03.2017 unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX mit Sitz in XXXX , welche am 28.03.2017 gelöscht wurde. Seit dem 15.06.2019 vertreten sowohl die bP als auch ihr Bruder die XXXX mit Sitz in XXXX als unbeschränkt haftende Gesellschafter selbständig. Ein aus dieser Tätigkeit erwirtschaftetes Einkommen kann nicht festgestellt werden. Zudem war die bP kurzfristig zwischen dem 07.02.2016 und dem 28.03.2017 unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , welche am 28.03.2017 gelöscht wurde. Seit dem 15.06.2019 vertreten sowohl die bP als auch ihr Bruder die römisch 40 mit Sitz in römisch 40 als unbeschränkt haftende Gesellschafter selbständig. Ein aus dieser Tätigkeit erwirtschaftetes Einkommen kann nicht festgestellt werden. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist nicht ersichtlich. Die bP weist keine Anzeichen einer kulturellen Integration in Österreich auf. Sie ist nach wie vor fest mit den islamisch-arabisch geprägten Wertvorstellungen ihrer Heimat, insbesondere in Bezug auf ihre Vorstellungen von Familie sowie des Verhältnisses von Mann und Frau, verbunden. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Gegen die bP wurde jedoch eine Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung eines Vergehens gegen § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 2 SMG am 21.12.2020 eingebracht, wobei das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Gegen die bP wurde jedoch eine Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung eines Vergehens gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG am 21.12.2020 eingebracht, wobei das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. 1.
- Zum bisherigen Verfahren: Die bP stellte am 01.11.2014 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass die Lage im Irak unsicher sei, viele Menschen durch Bombenanschläge ums Leben kommen würden und man den Milizen Schmiergelder bezahlen müsse. Sie fürchte um ihr Leben und habe beschlossen, ihre Heimat zu verlassen und in Europa eine Zukunft aufzubauen. Die bP stellte am 01.11.2014 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass die Lage im Irak unsicher sei, viele Menschen durch Bombenanschläge ums Leben kommen würden und man den Milizen Schmiergelder bezahlen müsse. Sie fürchte um ihr Leben und habe beschlossen, ihre Heimat zu verlassen und in Europa eine Zukunft aufzubauen. Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und der bP der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die bP hat sich durch ihre jeweils etwa dreiwöchigen freiwilligen Aufenthalte im Irak im Zeitraum vom 17.10.2016 bis 07.11.2016 und im Zeitraum vom 27.03.2017 bis 15.04.2017 ohne zwingenden Grund sowie den Umstand, dass sie hierbei ihren am XXXX .2014 in XXXX , Irak, durch die irakischen Behörden ausgestellten Reisepass verwendete, absichtlich dem Schutz jenes Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt und diesen auch erhalten. Die bP hat sich durch ihre jeweils etwa dreiwöchigen freiwilligen Aufenthalte im Irak im Zeitraum vom 17.10.2016 bis 07.11.2016 und im Zeitraum vom 27.03.2017 bis 15.04.2017 ohne zwingenden Grund sowie den Umstand, dass sie hierbei ihren am römisch 40 .2014 in römisch 40 , Irak, durch die irakischen Behörden ausgestellten Reisepass verwendete, absichtlich dem Schutz jenes Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt und diesen auch erhalten. Mit Bescheid vom 21.06.2018, Zl. XXXX , wurde der bP der mit Bescheid vom 25.04.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Ferner wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei.Mit Bescheid vom 21.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde der bP der mit Bescheid vom 25.04.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Ferner wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2021, GZ: GI413 2204270-1/17E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht aus und hält sich bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Zur Lage im Irak wird auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 15.10.2021) verwiesen, in welchem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Das LIB der Staatendokumentation zum Irak wurde bereits mit dem Bescheid des BFA vom 09.11.2021 in das Verfahren eingebracht. In der Beschwerde wurde den verwendeten Länderinformationen mit keinem Wort entgegengetreten. Auf eine auszugsweise Wiedergabe wird verzichtet.
- Beweiswürdigung 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der von der bP vorgelegten Beweismittel, des bereits geführten Asylverfahrens, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der Einsichtnahme in die vom BFA beigeschafften länderkundlichen aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person der bP: Die personenbezogenen Daten ergeben sich unbestrittener Weise aus den diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem bereits abgeschlossenen Asylverfahren, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.
- Bereits die belangte Behörde zog im bekämpften Bescheid die Feststellungen aus dem Erkenntnis des BVwG heran und ist diesen Ausführungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden. Änderungen hinsichtlich der Feststellungen zur Person der bP wurden weder im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, noch in der Beschwerde vorgebracht.Die personenbezogenen Daten ergeben sich unbestrittener Weise aus den diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem bereits abgeschlossenen Asylverfahren, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.
- Bereits die belangte Behörde zog im bekämpften Bescheid die Feststellungen aus dem Erkenntnis des BVwG heran und ist diesen Ausführungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden. Änderungen hinsichtlich der Feststellungen zur Person der bP wurden weder im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, noch in der Beschwerde vorgebracht. Die Identität der bP wurde bereits im Vorverfahren zweifelsfrei festgestellt. Die Feststellungen zu ihrer Ausreise aus dem Irak, zur Einreise in Österreich, dem Antrag auf internationalen Schutz und dem Verfahrensausgang ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.3 Zur Integration der bP: Die Feststellungen zum Privatleben in Österreich und den integrativen Schritten ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Urkunden, dem Bescheid der belangten Behörde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2021, GZ: GI413 2204270-1/17E.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung der Entscheidung 3.1.
§ 55Abs 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).
§ 55Abs 2 Asyl
G ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.3.1.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
§ 52
Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Art 8 EMRK: Artikel 8, EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 9 Abs 1 BFA-VG iVm § 67 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG gesetzlich vorgesehen. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des Familienlebens schließt auch andere de facto Beziehungen ein, welche nicht auf eine Heirat gründen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des Familienlebens schließt auch andere de facto Beziehungen ein, welche nicht auf eine Heirat gründen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). 3.1.
- In Österreich lebt der Bruder der bP. Dieser wohnt jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit der bP und besteht zu ihm auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität. Auch hinsichtlich der Freundin der bP bleibt festzuhalten, dass zu ihr keine umfassende Lebensgemeinschaft besteht. Weder leben die bP und sie in einem gemeinsamen Haushalt, noch liegen sonstige der im obigen Absatz wiedergegebenen Kriterien vor, welche für das Vorliegen einer gewissen Intensität in Anschlag zu bringen wären. Gegenständlich gestaltet sich die Beziehung vielmehr so, dass diese – sofern überhaupt möglich – am Wochenende gepflegt wird und sich ansonsten selbige auf telefonischen Kontakt beschränkt. Festzuhalten bleibt auch, dass die bP zu ihrer im Irak aufhältigen Ehegattin sowie zum gemeinsamen Sohn täglichen Kontakt pflegt, was gegen eine umfassende Lebensgemeinschaft mit ihrer Freundin spricht. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen Eingriff in das Recht Familienleben. Auf Grund der mehr als siebenjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegeben persönlichen Umstände, liegt hier jedenfalls ein relevantes Privatleben in Österreich vor, auch wenn diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich die bP seit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. 3.1.
- Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bleibt daher zu prüfen, ob die bP in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
Art. 8
EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.20132013/22/0242).Bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
Artikel 8
, EMRK regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.20132013/22/0242). Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). 3.1.
- Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:3.1.
- Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, BFA-VG genannten Determinanten Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die etwas über siebenjährige Aufenthaltsdauer der bP im Bundesgebiet ist wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts der bP eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist die Aufenthaltsdauer von etwas mehr als sieben Jahren nicht als so lange zu bewerten, dass diese das Interesse der bP an einem Verbleib in Österreich automatisch zum Überwiegen bringen würde. Die bP ist seit 01.11.2014 in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und legalisierte ihren Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und der bP der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die bP hat sich jedoch durch ihre jeweils etwa dreiwöchigen freiwilligen Aufenthalte im Irak im Zeitraum vom 17.10.2016 bis 07.11.2016 und im Zeitraum vom 27.03.2017 bis 15.04.2017 ohne zwingenden Grund sowie den Umstand, dass sie hierbei ihren am XXXX .2014 in XXXX , Irak, durch die irakischen Behörden ausgestellten Reisepass verwendete, absichtlich dem Schutz jenes Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt und diesen auch erhalten, weshalb ihr mit Bescheid vom 21.06.2018 der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt wurde, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Ferner wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2021 als unbegründet abgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt hält sich die bP somit rechtswidrig in Österreich auf, zumal sie entgegen ihrer Verpflichtung zur Ausreise Österreich nicht verlassen hat. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der bP ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt der bP auch nicht geduldet war.Die bP ist seit 01.11.2014 in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und legalisierte ihren Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und der bP der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die bP hat sich jedoch durch ihre jeweils etwa dreiwöchigen freiwilligen Aufenthalte im Irak im Zeitraum vom 17.10.2016 bis 07.11.2016 und im Zeitraum vom 27.03.2017 bis 15.04.2017 ohne zwingenden Grund sowie den Umstand, dass sie hierbei ihren am römisch 40 .2014 in römisch 40 , Irak, durch die irakischen Behörden ausgestellten Reisepass verwendete, absichtlich dem Schutz jenes Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt und diesen auch erhalten, weshalb ihr mit Bescheid vom 21.06.2018 der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt wurde, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Ferner wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2021 als unbegründet abgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt hält sich die bP somit rechtswidrig in Österreich auf, zumal sie entgegen ihrer Verpflichtung zur Ausreise Österreich nicht verlassen hat. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der bP ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt der bP auch nicht geduldet war. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens: Wie zuvor ausgeführt, verfügt die bP über kein Familienleben in Österreich. - Grad der Integration: Die bP reiste im November 2014 in Österreich ein und befindet sich somit seit etwas mehr als sieben Jahren in Österreich, was in Bezug auf ihr Lebensalter einen relativ kurzen Zeitraum darstellt. Eine starke Integration im privaten Bereich kam nicht hervor, wobei selbst Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken könnten (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Eine starke Integration im privaten Bereich kam nicht hervor, wobei selbst Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken könnten vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Die beschwerdeführende Partei hat die Zeit ihres Aufenthaltes im vorliegenden Fall nicht nennenswert genützt, um sich in Österreich nachhaltig zu integrieren. So besuchte sie keine Deutschkurse, absolvierte keine Deutschprüfung und ist sie trotz ihres etwas mehr als siebenjährigen Aufenthalts nicht in der Lage, sich verständlich in deutscher Sprache auszudrücken bzw. nur zu einfachen Konversationen fähig. In Zusammenhang mit ihren Erwerbstätigkeiten bleibt festzuhalten, dass ihre Bereitschaft, in wirtschaftlicher Hinsicht in Österreich Fuß zu fassen, durchaus gegeben ist. Dessen ungeachtet bleibt jedoch auch zu berücksichtigen, dass die bP ab dem Zeitpunkt ihrer Asylgewährung im Frühjahr 2016 bis dato für die Dauer von ca. eineinhalb Jahren staatliche Leistungen in Form von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe/Überbrückungshilfe und bedarfsorientierter Mindestsicherung bezogen hat, was jedenfalls gegen eine nachhaltige Verfestigung am Arbeitsmarkt spricht. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Der bP ist darüber hinaus eine Aufrechterhaltung des Kontaktes zu ihrer Freundin und ihrem Bruder in Österreich mittels elektronischer Kommunikationsmittel jedenfalls möglich und zumutbar. Der bP steht es auch frei, ihrer Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und anschließend unter Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in das österreichische Bundesgebiet zurückzukehren. - Bindungen zum Herkunftsstaat: Die bP ist im Irak geboren und aufgewachsen. Sie hat in ihrem Herkunftsstaat die Schule besucht und bei ihrer Kernfamilie, bestehend aus ihrer Ehefrau und ihrem Sohn, im Stadtviertel XXXX , XXXX , Bagdad gelebt. In XXXX , XXXX , Bagdad lebten auch ihre Eltern, ihre drei Brüder und ihre zwei Schwestern. Aktuell sind ihre drei Brüder und ihre beiden Schwestern im Irak, in XXXX , wohnhaft, auch der Vater der bP. Die Mutter der bP ist bereits verstorben. Zu ihrer nach wie vor im Stadtviertel XXXX , XXXX , Bagdad lebenden Ehefrau sowie zum gemeinsamen Sohn hat die bP täglichen Kontakt. Zu ihrer übrigen Familie besteht ebenfalls Kontakt. Die bP reiste mehrfach freiwillig in den Irak zurück und hielt sich dort im Zeitraum vom 17.10.2016 bis 07.11.2016 und im Zeitraum vom 27.03.2017 bis 15.04.2017 auf. Im Irak ging die beschwerdeführende Partei vor ihrer Ausreise Tätigkeiten als Fliesenleger, Maurer und Beaufsichtigender von Baustellen nach. Die bP besitzt im Irak in Bagdad ein Haus, welches eine Wohnnutzfläche von ca. 100 m2 aufweist, in dem ihre Ehefrau und ihr Sohn sowie die Schwiegermutter leben. Im Falle der Rückkehr in den Irak könnte die bP wieder gemeinsam mit ihrer Frau und ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt in diesem Haus leben. Darüber hinaus hat sie auch im Irak ihre kulturelle Prägung erfahren, welche sie nach wie vor aufrechterhalten hat. Es wird ihr daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die irakische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Die bP ist im Irak geboren und aufgewachsen. Sie hat in ihrem Herkunftsstaat die Schule besucht und bei ihrer Kernfamilie, bestehend aus ihrer Ehefrau und ihrem Sohn, im Stadtviertel römisch 40 , römisch 40 , Bagdad gelebt. In römisch 40 , römisch 40 , Bagdad lebten auch ihre Eltern, ihre drei Brüder und ihre zwei Schwestern. Aktuell sind ihre drei Brüder und ihre beiden Schwestern im Irak, in römisch 40 , wohnhaft, auch der Vater der bP. Die Mutter der bP ist bereits verstorben. Zu ihrer nach wie vor im Stadtviertel römisch 40 , römisch 40 , Bagdad lebenden Ehefrau sowie zum gemeinsamen Sohn hat die bP täglichen Kontakt. Zu ihrer übrigen Familie besteht ebenfalls Kontakt. Die bP reiste mehrfach freiwillig in den Irak zurück und hielt sich dort im Zeitraum vom 17.10.2016 bis 07.11.2016 und im Zeitraum vom 27.03.2017 bis 15.04.2017 auf. Im Irak ging die beschwerdeführende Partei vor ihrer Ausreise Tätigkeiten als Fliesenleger, Maurer und Beaufsichtigender von Baustellen nach. Die bP besitzt im Irak in Bagdad ein Haus, welches eine Wohnnutzfläche von ca. 100 m2 aufweist, in dem ihre Ehefrau und ihr Sohn sowie die Schwiegermutter leben. Im Falle der Rückkehr in den Irak könnte die bP wieder gemeinsam mit ihrer Frau und ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt in diesem Haus leben. Darüber hinaus hat sie auch im Irak ihre kulturelle Prägung erfahren, welche sie nach wie vor aufrechterhalten hat. Es wird ihr daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die irakische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). - strafrechtliche Unbescholtenheit: In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf. Gegen die bP wurde jedoch eine Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung eines Vergehens gegen § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 2 SMG am 21.12.2020 eingebracht, wobei das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde.Gegen die bP wurde jedoch eine Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung eines Vergehens gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG am 21.12.2020 eingebracht, wobei das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Die bP reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Die bP reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung weigerte sie sich auszureisen und ist seither illegal im Bundesgebiet aufhältig. - Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. 3.1.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde in einer Zusammenschau der oben dargelegten Erwägungen somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet, das persönliche Interesse derselben am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.3.1.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA VG ist die belangte Behörde in einer Zusammenschau der oben dargelegten Erwägungen somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bP im Bundesgebiet, das persönliche Interesse derselben am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
- 2002, 2002/18/0190).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
- 2002, 2002/18/0190). Angesichts der – in ihrem Gewicht geminderten bzw. wenig stark ausgeprägten – Gesamtinteressen der bP am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Angesichts der – in ihrem Gewicht geminderten bzw. wenig stark ausgeprägten – Gesamtinteressen der bP am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zuletzt das BVwG in dieser Sache am 27.04.2021 entschied. Besondere neue Umstände wurden im gegenständlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass ob des Umstandes, dass die bP auch gegenwärtig ihren Sorgepflichten gegenüber dem im Irak aufhältigen Sohn nicht nachkommt bzw. sie keine Alimente bezahlt, ihre Gattin sowie der Sohn mit keinen finanziellen Nachteilen ob der Rückkehrentscheidung der bP zu rechnen haben. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 liegen somit nicht vor, sodass das BFA zu Recht
§ 10Abs 3 Asyl
G 2005 iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die bP erlassen hat. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005; es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 liegen somit nicht vor, sodass das BFA zu Recht
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen die bP erlassen hat. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005; es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zulässigkeit der Abschiebung 3.2.1.
§ 52
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.2. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs 9 i
Vm § 50 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. 3.2.2. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der inhaltlichen Entscheidung vom 27.04.2021 umfassend damit auseinandergesetzt, dass eine Gefährdung der bP nicht erkennbar ist. Die bP ist gesund und ergibt sich daher auch aus diesem Grund kein Abschiebungshindernis für die bP. Dass sich der Irak in einem Zustand willkürlicher Gewalt befinde, kann nicht festgestellt werden und ergibt sich dies auch nicht aus den seitens der belangten Behörde verwendeten Länderberichten. Insgesamt sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs 9 i
Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen somit keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde von der bP auch nicht behauptet.Insgesamt sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen somit keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde von der bP auch nicht behauptet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit der die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, mit der die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen. 3.3. Frist für freiwillige Ausreise
§ 55
Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird (Abs 1a).
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird (Absatz eins a,). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 21
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art 47 iVm. Art 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
§ 21
Abs 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L510.2204270.2.00