← Österreich

{'item': 'L510 2208621-1'}

Obsah (10)Art 133§ 6§ 7§ 17Art 130§ 12a§§ 4§ 34§ 2Art 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlL510 2208621-1 SpruchL510 2208620-1/11E, L510 2208620-1/11E L510 2208621-1/11EL510 2208621-1/11E, IM NAMEN DER RE

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, , , Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP1) ist Staatsangehöriger des Irak. Sie stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet für sich und ihren mit ihr nach Österreich eingereisten Sohn (bP2) am 29.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 01.11.2015 gab die bP1 zu ihrem Fluchtgrund an, dass der IS im Jahr 2014 ihre Heimatstadt XXXX eingenommen habe. Sie hätten ihr Haus beschlagnahmt und sie vertrieben. Darüber hinaus seien auch alle Brücken zerstört worden, um ihnen die Rückkehr zu erschweren. Sie seien dann nach Kirkuk geflohen, wo sie unter unmenschlichen Umständen gelebt hätten. Dort würden Kurden leben und diese hätten sie nicht gewollt. Sie seien bestohlen worden und ihnen sei das Leben zur Hölle gemacht worden. Unter diesen Umständen habe sie einen Herzinfarkt bekommen und sei im Dezember 2014 in Indien operiert worden. Danach habe sie in Bagdad leben wollen, aber dort sei für Menschen aus XXXX kein Platz. Dort seien 10 Familien getötet worden, welche aus XXXX stammten. Sie hätten keine Zukunft mehr im Irak gehabt und deshalb beschlossen zu fliehen. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe die bP1 Angst von den schiitischen Milizen getötet zu werden.Im Zuge ihrer Erstbefragung am 01.11.2015 gab die bP1 zu ihrem Fluchtgrund an, dass der IS im Jahr 2014 ihre Heimatstadt römisch 40 eingenommen habe. Sie hätten ihr Haus beschlagnahmt und sie vertrieben. Darüber hinaus seien auch alle Brücken zerstört worden, um ihnen die Rückkehr zu erschweren. Sie seien dann nach Kirkuk geflohen, wo sie unter unmenschlichen Umständen gelebt hätten. Dort würden Kurden leben und diese hätten sie nicht gewollt. Sie seien bestohlen worden und ihnen sei das Leben zur Hölle gemacht worden. Unter diesen Umständen habe sie einen Herzinfarkt bekommen und sei im Dezember 2014 in Indien operiert worden. Danach habe sie in Bagdad leben wollen, aber dort sei für Menschen aus römisch 40 kein Platz. Dort seien 10 Familien getötet worden, welche aus römisch 40 stammten. Sie hätten keine Zukunft mehr im Irak gehabt und deshalb beschlossen zu fliehen. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe die bP1 Angst von den schiitischen Milizen getötet zu werden.
  2. Am 25.04.2017 wurde die bP1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 351ff). Sie gab in diesem Rahmen an, dass ihr Sohn selbst keine eigenen Fluchtgründe habe und der Antrag des Sohnes sich auf ihr Asylverfahren beziehen solle. In der Einvernahme brachte die bP1 ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage, welche zum Teil auch schon vor der Einvernahme in Kopie übermittelt wurden. Bei den Dokumenten handelt es sich unter anderem um ihren irakischen Reisepass, den Reisepass ihres Sohnes und ihrer verstorbenen Ehegattin sowie weitere irakische Identitätsdokumente, Dokumente im Zusammenhang mit der Ausbildung und dem Beruf der bP im Irak, medizinische Unterlagen sowie integrationsbegründende Unterlagen.
  3. Am 25.05.2018 wurde die bP1 nochmals durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit Bescheiden des BFA vom 19.09.2018, Zahl: XXXX , Zahl zum Sohn: XXXX , wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (I.), den bP jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.09.2019 erteilt (III.)
  5. Mit Bescheiden des BFA vom 19.09.2018, Zahl: römisch 40 , Zahl zum Sohn: römisch 40 , wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (römisch eins.), den bP jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.09.2019 erteilt (römisch drei.) Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ein konventionsrelevanter Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden sei. So sei das diesbezügliche Vorbringen der bP1 widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, vage und unsubstanziiert gewesen und habe in wesentlichen Teilen den herangezogenen Länderfeststellungen widersprochen. Die bP1 habe ihr Vorbringen auch bewusst gesteigert, zumal sie in der Erstbefragung nicht erwähnte, dass schiitische Milizen ihr Haus gestürmt hätten. Unplausibel sei, dass die bP1 mit ihrem Reisepass sowohl aus dem Irak aus- als auch später wieder einreisen konnte, was gegen eine tatsächliche Verfolgung spreche. Darüber hinaus habe die bP1 keine Angaben zu der Miliz machen können, welche ihr Haus gestürmt habe. Gegen eine behördliche Verfolgung würden weiters die Angaben der bP1 sprechen, wonach sie in XXXX ohne Probleme wieder beim selben Amt arbeiten habe können und generell alle Beamte wieder ihre Posten ohne Probleme zurückbekommen hätten. Auch sei der IS nicht mehr in XXXX , weshalb es der bP auch ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptungen jedenfalls zumutbar sei, dorthin wieder zurückzukehren. Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ein konventionsrelevanter Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden sei. So sei das diesbezügliche Vorbringen der bP1 widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, vage und unsubstanziiert gewesen und habe in wesentlichen Teilen den herangezogenen Länderfeststellungen widersprochen. Die bP1 habe ihr Vorbringen auch bewusst gesteigert, zumal sie in der Erstbefragung nicht erwähnte, dass schiitische Milizen ihr Haus gestürmt hätten. Unplausibel sei, dass die bP1 mit ihrem Reisepass sowohl aus dem Irak aus- als auch später wieder einreisen konnte, was gegen eine tatsächliche Verfolgung spreche. Darüber hinaus habe die bP1 keine Angaben zu der Miliz machen können, welche ihr Haus gestürmt habe. Gegen eine behördliche Verfolgung würden weiters die Angaben der bP1 sprechen, wonach sie in römisch 40 ohne Probleme wieder beim selben Amt arbeiten habe können und generell alle Beamte wieder ihre Posten ohne Probleme zurückbekommen hätten. Auch sei der IS nicht mehr in römisch 40 , weshalb es der bP auch ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptungen jedenfalls zumutbar sei, dorthin wieder zurückzukehren. Mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2018 wurde den bP ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt.
  6. Gegen Spruchpunkt I. der genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist jeweils Beschwerde erhoben.
  7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist jeweils Beschwerde erhoben.
  8. Mit Bescheiden des BFA vom 19.09.2019 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der bP bis zum 19.09.2021 verlängert.
  9. Mit Bescheiden des BFA vom 06.10.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der bP um weitere zwei Jahre verlängert.
  10. Am 16.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP1 und ihres Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch. Die bP2 wurde nicht persönlich geladen, ist jedoch zur Verhandlung mitgekommen. Das BFA blieb entschuldigt fern. Mit der Ladung zu dieser Verhandlung wurde die bP1 umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Zugleich mit der Ladung wurden der bP1 ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung wurde den Berichten nicht entgegengetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  12. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien: Die bP1 ist irakischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Ihre Identität steht fest. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Angehöriger der islamisch sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Die bP1 ist der Vater ihres 2005 geborenen Sohnes, für den sie ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und diesbezüglich angab, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe hat. Neben der bP2 hat die bP1 auch noch zwei weitere Kinder, welche im Irak leben. Die bP2 ist irakischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Ihre Identität steht fest. Sie ist der minderjährige Sohn ihres Vaters XXXX .Die bP2 ist irakischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Ihre Identität steht fest. Sie ist der minderjährige Sohn ihres Vaters römisch 40 . Die bP1 wurde in der Stadt XXXX geboren und wuchs dort auch auf. Sie besuchte mehrere Jahre lang die Schule im Irak und schloss mit Matura ab. Anschließend studierte die bP1 in Bagdad und machte den Bachelor in XXXX . Von 1984 bis 2003 arbeitete die bP1 als Schreibkraft im XXXX und von 2003 bis 2006 als Beamter im XXXX in XXXX . Anschließend reiste die bP1 mit ihrer Familie nach Syrien, wo sie sich von 2006 bis 2009 aufhielt und gelegentlich im Großhandel (Handel mit Textilien) arbeitete. Im Jahr 2009 reiste die bP1 mit ihrer Familie nach XXXX . Dort arbeitete die bP erneut als Beamter im XXXX und wurde ca. 2012 XXXX versetzt, wo sie auch bei der Weiterbildung XXXX beteiligt war. Nach dem Einmarsch des IS im Juni 2014 flüchtete die bP1 mit ihrer Familie nach XXXX , wo sie sich ca. vier Monate aufhielten. Im Jahr 2014 erlitt die bP einen Herzinfarkt. Sie wurde deshalb bereits im Krankenhaus in XXXX zwei Wochen lang behandelt, da es dort jedoch nicht die nötigen Mittel für eine Operation gab, reiste die bP1 mit ihrer Familie weiter nach Bagdad, wo die bP bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak lebten. Nachdem die bP1 in Bagdad mehrmals ärztlich untersucht wurde, reiste sie im Dezember 2014 legal mit dem Flugzeug nach Indien, wo sie sich einer Herzoperation unterzog. Anschließend reiste die bP1 zurück nach Bagdad und musste drei Monate lang ein Korsett tragen. Die bP war bis zur Ausreise aus dem Irak in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Im Juli 2015 reiste die bP1 gemeinsam mit ihrer Ehegattin und der bP2 legal mit dem Bus in die Türkei und anschließend weiter in Richtung Österreich. XXXX . Ende Oktober 2015 reisten die bP illegal in Österreich ein und stellten am 29.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz.Die bP1 wurde in der Stadt römisch 40 geboren und wuchs dort auch auf. Sie besuchte mehrere Jahre lang die Schule im Irak und schloss mit Matura ab. Anschließend studierte die bP1 in Bagdad und machte den Bachelor in römisch 40 . Von 1984 bis 2003 arbeitete die bP1 als Schreibkraft im römisch 40 und von 2003 bis 2006 als Beamter im römisch 40 in römisch 40 . Anschließend reiste die bP1 mit ihrer Familie nach Syrien, wo sie sich von 2006 bis 2009 aufhielt und gelegentlich im Großhandel (Handel mit Textilien) arbeitete. Im Jahr 2009 reiste die bP1 mit ihrer Familie nach römisch 40 . Dort arbeitete die bP erneut als Beamter im römisch 40 und wurde ca. 2012 römisch 40 versetzt, wo sie auch bei der Weiterbildung römisch 40 beteiligt war. Nach dem Einmarsch des IS im Juni 2014 flüchtete die bP1 mit ihrer Familie nach römisch 40 , wo sie sich ca. vier Monate aufhielten. Im Jahr 2014 erlitt die bP einen Herzinfarkt. Sie wurde deshalb bereits im Krankenhaus in römisch 40 zwei Wochen lang behandelt, da es dort jedoch nicht die nötigen Mittel für eine Operation gab, reiste die bP1 mit ihrer Familie weiter nach Bagdad, wo die bP bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak lebten. Nachdem die bP1 in Bagdad mehrmals ärztlich untersucht wurde, reiste sie im Dezember 2014 legal mit dem Flugzeug nach Indien, wo sie sich einer Herzoperation unterzog. Anschließend reiste die bP1 zurück nach Bagdad und musste drei Monate lang ein Korsett tragen. Die bP war bis zur Ausreise aus dem Irak in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Im Juli 2015 reiste die bP1 gemeinsam mit ihrer Ehegattin und der bP2 legal mit dem Bus in die Türkei und anschließend weiter in Richtung Österreich. römisch 40 . Ende Oktober 2015 reisten die bP illegal in Österreich ein und stellten am 29.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 19.09.2018, Zahl: XXXX , Zahl zum Sohn: XXXX , wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen, den bP jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Bescheiden des BFA vom 19.09.2018, Zahl: römisch 40 , Zahl zum Sohn: römisch 40 , wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen, den bP jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die bP verfügen im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Eine Schwester, ein Sohn sowie eine Tochter der bP1 leben nach wie vor in XXXX . Ein Bruder der bP1 lebt in XXXX , ein weiterer Bruder sowie eine Schwester leben in der Türkei. Die bP1 steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Kindern sowie in gelegentlichem Kontakt zu ihren Geschwistern. Der Sohn der bP1 verkauft über das Internet mit seiner Gattin XXXX . Die Tochter der bP1 ist Hausfrau, ihr Mann arbeitet auf der Baustelle. Die Schwester der bP1, welche in XXXX lebt, arbeitet in einer XXXX . Außerdem erhält diese eine Rente vom Staat aufgrund ihres verstorbenen Ehemanns. Der Bruder der bP, welcher in XXXX lebt, hat ein Geschäft XXXX und verkauft dort Kleidung. Die Eltern der bP1 sind bereits verstorben.Die bP verfügen im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Eine Schwester, ein Sohn sowie eine Tochter der bP1 leben nach wie vor in römisch 40 . Ein Bruder der bP1 lebt in römisch 40 , ein weiterer Bruder sowie eine Schwester leben in der Türkei. Die bP1 steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Kindern sowie in gelegentlichem Kontakt zu ihren Geschwistern. Der Sohn der bP1 verkauft über das Internet mit seiner Gattin römisch 40 . Die Tochter der bP1 ist Hausfrau, ihr Mann arbeitet auf der Baustelle. Die Schwester der bP1, welche in römisch 40 lebt, arbeitet in einer römisch 40 . Außerdem erhält diese eine Rente vom Staat aufgrund ihres verstorbenen Ehemanns. Der Bruder der bP, welcher in römisch 40 lebt, hat ein Geschäft römisch 40 und verkauft dort Kleidung. Die Eltern der bP1 sind bereits verstorben. Die bP1 muss aufgrund ihres im Jahr 2014 erlittenen Herzinfarkts und der in Indien stattgefundenen Operation sowie aufgrund der operativen Entfernung ihrer Milz täglich mehrere Medikamente einnehmen sowie alle zwei Monate zur ärztlichen Kontrolluntersuchung und einmal im Jahr wegen der fehlenden Milz behandelt werden. Bereits in XXXX musste die bP1 aufgrund der Herzoperation Medikamente einnehmen.Die bP1 muss aufgrund ihres im Jahr 2014 erlittenen Herzinfarkts und der in Indien stattgefundenen Operation sowie aufgrund der operativen Entfernung ihrer Milz täglich mehrere Medikamente einnehmen sowie alle zwei Monate zur ärztlichen Kontrolluntersuchung und einmal im Jahr wegen der fehlenden Milz behandelt werden. Bereits in römisch 40 musste die bP1 aufgrund der Herzoperation Medikamente einnehmen. Die bP2 leidet an psychischen Problemen. Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor, insbesondere sind die psychischen Probleme der bP2 nicht derart fortgeschritten, als dass sie diese in Österreich behandeln lässt. Die bP2 ist gesund und arbeitsfähig. Strafrechtliche Verurteilungen der bP liegen in Österreich nicht vor. 1.
  13. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die von der bP1 vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Die bP1 hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder sie im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre oder in eine lebens- bzw. existenzbedrohliche Notlage geraten würde. Auch aus der allgemeinen Lage im Irak lässt sich konkret für die bP kein Status der Asylberechtigten ableiten. 1.
  14. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019).

der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vgl. GIZDie politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019).

der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vergleiche GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a). Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2020). 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vergleiche GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a). Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2020). Die im Irak anhaltenden sektiererischen Spannungen führten zum Aufstieg von Da'esh (auch als islamischer Staat bekannt), einer militanten Salafi Dschihadistengruppe, die einer fundamentalistischen Version des sunnitischen Islam folgt. Der IS besetze große Teile des Irak im Jahr

  1. Auf seinem Höhepunkt besaß der IS ungefähr 40 Prozent des irakischen Territoriums. Während seiner Besatzung verübte er zahlreiche Gräueltaten, insbesondere gegen Minderheitengruppen, einschließlich Massenmord und sexuelle Versklavung. Der IS besiegte die irakischen Sicherheitskräfte in mehreren Schlachten und kam 50 Kilometer bis an Bagdad heran, bevor er von den regulären irakischen Streitkräften gestoppt werden konnte, unterstützt von einer durch die USA geführten Internationalen Koalition und irregulärer Volksmobilisierungskräfte (PMF). Nach drei Jahren Konflikt erklärte die Regierung im Dezember 2017 den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die letzten vom IS kontrollierten Gebiete entlang der syrischen Grenze zurückerobert worden waren. Der Konflikt mit dem IS hat die irakische Wirtschaft erheblich geschädigt und der IS stellt weiterhin eine Sicherheitsbedrohung innerhalb des Landes dar (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 9). Demografische Daten für den Irak sind unzuverlässig, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass die Bevölkerung des Landes zwischen 38 und 40 Millionen liegt. Das geschätzte Bevölkerungswachstum des Landes liegt bei rund 2,8 Prozent pro Jahr und liegt damit in den Top 20 der am schnellsten wachsenden Länder weltweit. Der Irak ist ein junges Land: Fast 60 Prozent der Iraker sind den Berichten zufolge unter 25 Jahre alt. Ungefähr 70 Prozent der Iraker leben in städtischen Gebieten. Der Irak hat eine 3-prozentige jährliche Urbanisierungsrate. Bagdad ist die Hauptstadt und größte Stadt mit einer Bevölkerung zwischen 6 und 7 Millionen Einwohner. Die Städte Basra und Mosul haben beide mehr als 2 Millionen Einwohner, während Erbil, Kirkuk, Sulaymaniyah und Hilla jeweils mehr als 1 Million Einwohner haben. Die irakische Bevölkerung ist stark konzentriert im Norden, in der Mitte und im Osten des Landes, mit vielen größeren städtischen Ballungsräumen entlang der ausgedehnten Teile des Tigris und des Euphrat. Ein Großteil der westlichen und südlichen Gebiete des Irak ist Wüste und dünn besiedelt oder unbewohnt (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 10). Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechten einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre, Unabhängigkeit der Justiz, Versammlungsfreiheit, Freiheit der Religionsausübung und Schutz der Kultstätten, Vereinigungs- Gedanken- und Meinungsfreiheit. Zahlreiche Gesetze schützen diese verfassungsmäßige Freiheiten. Artikel 2 Absatz 1 der Verfassung besagt, dass der Islam die offizielle Religion des Staates ist. Der zweite Teil von Artikel 2 garantiert das Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit, insbesondere unter Erwähnung von Christen, Jesiden und Sabäer-Mandäer (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 26). Artikel 102 der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der irakischen Hohen Kommission für Menschenrechte (IHCHR), die vom Repräsentantenrat überwacht wird. Das Gesetz über die Tätigkeit des IHCHR sieht 12 Vollzeitkommissare und drei Reservekommissare mit einer Laufzeit von vier Jahren vor. Das Gesetz überträgt der IHCHR eine breite Befugnis, einschließlich des Rechts auf Empfang und Untersuchung von Menschenrechtsbeschwerden, Durchführung unangekündigter Besuche in Justizvollzugsanstalten und Überprüfung der Gesetzgebung. Die Unabhängige Menschenrechtskommission der Region Kurdistan (IHRCKR) führt ein ähnliches Verfahren durch. Beide Organisationen veröffentlichen regelmäßig Berichte zu Menschenrechtsfragen und führen Schulungen für staatliche Sicherheitsbehörden durch (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 19). Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt. Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen. Im Juli 2019 begann die „Operation Will of Victory“, an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilizations Forces (PMF), Trival Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der US-geführten Koalition teilnahmen. Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel. Die zivilen Todesopfer im gesamten irakischen Gebiet belaufen sich im Jahr 2017 auf 13.183, im Jahr 2018 auf 3.319 und von Jänner bis inkl. September 2019 auf 1.
  2. Es handelt sich dabei im vorläufige Zahlen, andere sind nicht verfügbar. Der IS hat im April 2020 eine neue Gewaltoffensive gestartet, die in der dritten Woche des Mai ihren Höhepunkt erreichte. Es wurden dabei die gleich hohe Anzahl von Attacken wie zuletzt zur selben Zeit
  3. In der vierten Mai-Woche gingen die Attacken wieder zurück (Musings on Iraq, 01.06.2020). Die Gewalt im Irak erreichte in der vierten Juniwoche einen Tiefpunkt. Die Angriffe des Islamischen Staates waren dort einstellig. Vom
  4. bis
  5. Juni 2020 wurden in den Medien im Irak insgesamt 10 Sicherheitsvorfälle gemeldet. Einer davon war ein Raketenangriff auf den Internationalen Flughafen Bagdad von pro-iranischen Gruppen, die hoffen, inmitten der amerikanisch-irakischen Verhandlungen um eine neue Sicherheitsvereinbarung, eine Nachricht an die USA zu senden. Das waren nur 9 Vorfälle des Islamischen Staates. Dies war die niedrigste Zahl seit 8 Vorfällen in der zweiten Woche im November
  6. Gewalt trat nur in vier Provinzen auf. Es gab jeweils einen Vorfall in Kirkuk und Salahaddin, zwei in Bagdad und sechs in Diyala. 8 Menschen starben und 13 wurden verwundet. Das waren 2 Hashd al-Shaabi und 6 Polizisten, die ihr Leben verloren haben, zusammen mit 5 Polizisten und 8 Hashd, die verletzt wurden. Die Sicherheitskräfte waren weiterhin das Hauptziel der Militanten. Jetzt versucht der IS, seine militärische Dominanz über die ländlichen Gebiete, in denen er arbeitet, durch Einschüchterung der Armee, Polizei und Hashd zu behaupten. Alle Opfer gab es in Salahaddin mit 10 und Diyala mit
  7. Anbar bleibt ein Schwerpunkt der Regierung. In der vergangenen Woche gab es 7 Sicherheitsoperationen. In der folgenden Woche gab es gerade eine in der Wüstenregion Nukhaib im Süden an der Grenze zu Nadschaf. Die Provinz sieht relativ wenig aufständische Aktivitäten, ist aber die Hauptschmuggelroute des IS. Es gab zwei Zwischenfälle in Bagdad. Neben dem Raketenangriff warf ein Polizist zwei Granaten auf sein Haus im Adhamiya Distrikt im Norden. Im Juni wurden fast alle Angriffe, 8 von 10, im Gouvernement der Hauptstadt von proiranischen Gruppen durchgeführt, die Raketen in Bereichen abfeuerten, in denen amerikanisches Personal untergebracht ist. Dies führte dazu, dass die Regierung die Büros der Kataib Hisbollah überfiel, die dafür verantwortlich gemacht wurde. Diyala ist die Hauptbasis für den Aufstand im Irak. Es war diesen Monat relativ ruhig, weil die Regierungstruppen anwesend waren. Während der Woche gab es sechs Vorfälle, die meisten in diesem Monat. Dazu gehörten zwei Städte im Waqf-Becken, welche von Mörsern getroffen wurden, zwei Angriffe auf Kontrollpunkte, ein Angriff auf ein Dorf und es wurde ein Polizist erschossen. All dies geschah im Muqdadiya Bezirk in der Mitte. Die Regierung startete außerdem sechs Operationen im Norden, Süden, Nordosten und Zentrum. Die Hälfte davon war auf wenige Dörfer beschränkt, während die anderen größere Regionen abdeckten. Die Kerngebiete des Islamischen Staates in Muqdadiya und Khanaqin wurden jede Woche durchsucht, was erklärt, warum die Vorfälle relativ gering waren. Die stetigen Operationen in letzter Zeit haben dazu geführt, dass nicht so viele Angriffe wie üblich ausgeführt werden konnten. Im südlichen Makhmour-Distrikt von Erbil gab es eine Sicherheitsoperation. Seit einigen Monaten trifft der IS diesen Bereich, weil es ein umstrittenes Gebiet ist und es Lücken in der Berichterstattung zwischen den irakischen Streitkräften und Peshmerga gibt. Die dritte Phase der Heroes of Iraq-Kampagne begann Anfang der Woche in Salahaddin. Vier verschiedene Bereiche in der Mitte und im Osten waren betroffen. Es wurden mehrere IEDs entdeckt, die 2 Hashd töteten und 8 weitere verwundeten. Es gab keine Zwischenfälle in Kirkuk oder Ninewa und keine Regierungsaktivitäten. Dies war ein weiteres Zeichen dafür, dass sich der IS im Juni reduzierte. Der Rückgang der Ereignisse im Juni zeigt, dass der Aufstand militärisch immer noch sehr begrenzt ist und große Operationen nicht lange aufrechterhalten werden können. Die Regierung war auch sehr aggressiv (Musings on Iraq,
  8. Juni 2020). Die Gewalt im Irak ist auf ein sehr niedriges Niveau zurückgekehrt. In der dritten Woche in Folge gab es kaum Vorfälle. Das kam nachdem der Islamische Staat von April bis Mai eine neue Offensive angekündigt hatte, bei der die Angriffe auf das Niveau von 2018 stiegen. Die Regierung startete auch eine aggressive Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, die auch die Operationen der Aufständischen niedrig gehalten haben. Vom
  9. bis
  10. Juni wurden in den Medien nur 16 Sicherheitsvorfälle gemeldet. Das war die gleiche Zahl wie in der Woche zuvor. Zwei von den Vorfällen waren pro-iranische Gruppen, die Raketen auf Ziele in Bagdad abfeuerten, in denen Amerikaner untergebracht waren, sowie ein Dritter, bei welchem Raketen entdeckt wurden, bevor sie ins Leben gerufen wurden. Diese Art von Angriffen entstand, als die irakische Regierung Gespräche über eine neue Sicherheitsvereinbarung mit den Vereinigten Staaten aufgenommen hat. Teheran versucht die Botschaft zu senden, dass die Amerikaner jederzeit ins Visier genommen werden können und das Land verlassen sollten. Damit blieben 13 Vorfälle durch den IS wahrscheinlich, gegenüber 12 in der Woche zuvor und 17 in der ersten Juniwoche. Die Vorfälle verteilten sich auf nur fünf Provinzen, eine in Kirkuk, vier in Bagdad und Diyala, zwei in Ninewa und fünf in Salahaddin. Diese führten zu 11 Todesfällen und 19 Verwundeten. 1 Zivilist, 4 irakische Sicherheitskräfte (ISF) und 6 Hashd al-Shaabi kamen ums Leben, weitere 5 Sicherheitskräfte, 7 Zivilisten und 7 Hashd wurden verletzt. Salahaddin hatte mit 19 die meisten Verluste, gefolgt von 6 in Diyala, 4 in Ninewa und 1 in Bagdad. Obwohl die Verluste gering waren, litten die Sicherheitskräfte mehr als die Zivilbevölkerung darunter, was in den letzten zwei Monaten eine entscheidende Veränderung war. Es scheint, dass der IS versucht, die militärische Überlegenheit gegenüber den ländlichen Gebieten, in denen sie tätig sind, zu etablieren, indem sie danach streben die Polizei, Armee und Hashd einzuschüchtern. Seit der IS letztes Jahr sein letztes Stück Territorium in Syrien verloren hat, zieht er Männer und Material aus dem Land in den Irak, weitgehend über Anbar. Als Reaktion darauf tätigt die Regierung ständige Sicherheitsoperationen in den großen unbewohnten Gebieten der Provinz. Dort gab es sieben solche während der Woche durch die Wüstengebiete, die Grenze und das Hit-Viertel. In Diyala gab es während der Woche vier Zwischenfälle. Eine Militärpatrouille wurde von einem IED getroffen, eine Gruppe von Zivilisten wurde angegriffen, ein IS-Scharfschütze tötete einen Hashd und verwundete einen Soldaten, alles im Bezirk Muqdadiya im Zentrum. Ein Infiltrationsversuch wurde im Bezirk Khanaqin im Nordosten vereitelt. Diese Provinz ist das Zentrum der IS-Aktivitäten im Irak, weshalb es regelmäßig zu einer hohen Anzahl von Vorfällen kommt. 3 Personen, die Wochen zuvor entführt worden waren, wurden von den Sicherheitskräften in einem Dorf im Bezirk Daquq im Süden von Kirkuk gerettet. Der IS wurde nie aus der südlichen Region des Gouvernements vertrieben, weshalb sich dort fast alle Vorfälle ereignen. In Ninewa führten zwei IEDs, die sich gegen Zivilisten richteten, zu insgesamt vier Verwundeten. Beide ereigneten sich im Bezirk Qayara südlich von Mosul. Salahaddin war das gewalttätigste Gebiet im Irak. Es gab fünf Vorfälle, darunter IEDs, die auf einen Armeekonvoi und eine Hashd-Patrouille abzielten. Der Anführer von Hashd wurde ermordet und es wurde auf einen Kontrollpunkt geschossen. Das größte Ereignis war jedoch ein Angriff auf ein Hashd-Hauptquartier im Samarra Bezirk, der 6 Opfer hinterließ. Der IS hat in den letzten Wochen seine Aktivitäten in der Provinz stark aufgenommen. Als Antwort gab es eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, drei im Osten, eine im Westen von Samarra im Zentrum und die letzte in Yathrib im Süden (Musings on Iraq,
  11. Juni 2020). Die Winterruhe setzte sich bis März fort. Von
  12. bis
  13. März wurden insgesamt nur 12 Vorfälle gemeldet. Zwei davon waren von pro-iranischen Gruppen, die nur 10 vom Islamischen Staat. Seit November sind IS-Vorfälle im einstelligen Bereich. Mit dem Iran verbündete Fraktionen trafen zwei Konvois, die Vorräte für die USA transportierten. Einer war in Anbar und der andere in Diwaniya. Es war das erste Mal, dass ein IED-Angriff in Anbar stattfand. Dies zeigte, dass pro-iranische Gruppen ihre Operationen auf den Irak ausweiten. Die 10 IS-Vorfälle ereigneten sich in Bagdad

(1), Kirkuk
(2), Ninewa
(2), Salahaddin
(2)und Diyala
(3). 13 Menschen wurden getötet, bestehend aus 1 Hashd al-Shaabi, 4 irakischen Sicherheitskräften und 8 Zivilisten. Weiter 15 wurden verwundet, bestehend aus 7 Zivilisten und 8 ISF. Salahaddun hatte mit 10 die meisten Opfer. In Bagdad wurde eine Granate auf eine Menschenmenge auf einer Brücke in Khadimiya geworfen, wo sich ein schiitischer Schrein befindet. 1 Person wurde getötet und drei wurden verletzt. Es ist unklar, wer dafür verantwortlich war, aber wenn es der IS war, wäre es das zweite Mal, dass er einen Angriff innerhalb der Stadt in den letzten Wochen durchgeführt hat. Normalerweise trifft es nur die Städte am Rande der Provinz. Es gab 3 Vorfälle in Diyala. Ein Anwalt überlebte ein Attentat, ein Soldat wurde von einem Scharfschützen getötet und wurde eine Granate auf ein Haus geworfen. In Kirkuk verwundete ein IED 7 Polizisten. Die Militanten griffen auch einen Armee-Regimestützpunkt an und ließen 1 Soldaten tot und 1 verletzt zurück. Der IS hat ein Lager im Süden des Gouvernements, aber es war ruhig in den letzten Monaten. Es gab einen IED und eine Schießerei mit der Armee in Ninewa, als eine Gruppe von IS-Kämpfern versuchte, aus Syrien zu infiltrieren. Wie Kirkuk hat auch diese Provinz einen dramatischen Rückgang der Gewalt erlebt. In Salahaddin drang eine Gruppe von ISF-Kämpfern in ein Haus ein und massakrierte 7 Menschen, tötete einen Polizisten und verletzte einen weiteren. Ein Hashd-Kämpfer wurde ebenfalls von einem Scharfschützen getötet (Musings on Iraq, 16.März 2021). ACLED weist im aktuellsten Bericht vom 28.10.2020 betreffend das
  1. Quartal für das Gouvernement Bagdad, mit seinen ca. 11.8 Millionen Einwohner insgesamt 71 sicherheitsrelevante Vorfälle auf, wobei über 19 Todesopfer berichtet wurde. Folgende Gebiete waren betroffen: Al Wahdah, Al Yusufiyah, Ar Rashidiyah, At Tarmiyah, Az Zaydan, Baghdad, Baghdad - Adhamiya, Baghdad - Al Rashid, Baghdad - Kadhimiya, Baghdad - Karadah, Baghdad - Karkh, Baghdad - Mansour, Baghdad - Rusafa, Baghdad - Sadr City, Baghdad International Airport, Madain, Nahrawan, Taji, Zawbaa. Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge führt die irakische Regierung Berufsbildungsprogramme durch, um die Arbeitslosigkeit zu senken, das Qualifikationsniveau zu heben und „den Bedarf des entstehenden Privatsektors“ zu decken. Rückkehrer können beim Ministerium für Arbeit und Soziales Unterstützung beantragen; hierzu müssen sie ihre Identitätskarte und ihre Lebensmittelkarte sowie verschiedene andere Dokumente vorlegen, um sich beim Ministerium registrieren zu lassen (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Im November 2019 berichtete REACH über offizielle Pläne und Strategien für den Schutz und die Förderung der Beschäftigung von Frauen. Hierzu zählten der nationale Aktionsplan für die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die nationale Strategie zur Verbesserung des Status irakischer Frauen für den Zeitraum 2014 bis 2018 und das irakische Arbeitsgesetz aus dem Jahr
  2. REACH gelangte zu dem Schluss, das ungeachtet dieser Bemühungen insbesondere im Privatsektor erhebliche Diskrepanzen bei der Umsetzung dieser Strategien zu beobachten waren. Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 des Irak wurden zahlreiche Probleme genannt, die einer wirksamen Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt entgegenstehen. Hierzu zählten die „unzureichende Durchführung der Gesetze zur Befähigung von Frauen zur Selbstbestimmung“ aufgrund gesellschaftlicher und kultureller Faktoren, die Abschaffung der Ministerien für Frauen und Menschenrechte und die zahlreichen gegen das Personenstandsgesetz verstoßenden Praktiken, wie beispielsweise die Kinderehe. Als weitere Hindernisse für die Beschäftigung von Frauen wurden die unzureichende Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte im Staatshaushalt, die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rollen, die steigende Zahl der Witwen und Waisen sowie das niedrige Bildungsniveau und die unzureichenden Qualifikationen von Frauen genannt. Zu den im Plan festgelegten Zielsetzungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Frauen zählten unter anderem die Steigerung der Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Erleichterung der Kreditaufnahme. Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37/2015 zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“ (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37 aus 2015, zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“ (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Stammeszugehörigkeit – sonstige Unterstützungsnetzwerke: Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, Strafe wegen Alkoholverkauf,
  3. November 2018 (https://www.ecoi.net/en/file/local/1450510/5818_1542179189_irak-mr-min stammeszugehoerigkeit-stammesausschluss-strafe-wegen-alkoholverkaufs-2018-11-07-ke.doc). In einer Anmerkung zu dem 2019 veröffentlichten Bericht des EASO über die zentralen sozioökonomischen Indikatoren im Irak erklärte Dr. Chatelard, dass Patronage oder Klientelismus eine strukturierende Kraft in der irakischen Gesellschaft ist und die Inanspruchnahme nichtstaatlicher Unterstützungsnetzwerke die häufigste Bewältigungsstrategie darstellt, die sich alle Schichten der Bevölkerung zu eigen machen, um Zugang zu sozialem Schutz und wirtschaftlichen Ressourcen zu erhalten. Aufgrund des Fehlens von Rechtsstaatlichkeit und eines gerechten Systems für die Verteilung öffentlicher Güter (einschließlich der Gewährleistung der persönlichen Sicherheit) erfordert der Zugang zu diesen Gütern die Vermittlung politischer Machthaber, religiöser Persönlichkeiten und anderer einflussreicher Personen, die die Interessen ihrer Anhängerschaft vertreten und als Gegenleistung Loyalität einfordern. „Familiäre Bindungen (die sich auf Stammesebene fortsetzen), Verbindungen innerhalb der Religionsgemeinschaften, politischen Parteien, bewaffneten Gruppen oder Milizen sowie alle anderen Beziehungen, die Menschen mit einem gewissen Maß an Vertrauen (zu Nachbarn, Arbeitskollegen, früheren Klassenkameraden oder Angehörigen der ethnisch-religiösen Gemeinschaft) aufbauen, können genutzt werden, um eine Stelle zu finden, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, einen Antrag auf Sozialhilfe zu beschleunigen, Zugang zu einer besseren Gesundheitsversorgung zu erhalten, sich Geld zu leihen usw.“ „Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am
  4. Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Wohlfahrtsleistungen: Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zum Irak ist zu entnehmen, dass die irakische Regierung grundlegende Leistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen ohne Diskriminierung für alle Bürger, darunter auch für Rückkehrer, bereitstellte. Zwischen den Wohlfahrtssystemen der einzelnen Kommunen und Gouvernements bestanden Unterschiede, und es wurden Kriterien herangezogen, um die Situation schutzbedürftiger Personen, wie beispielsweise von Menschen mit Behinderungen und Familien verwitweter Frauen, einzuschätzen. Diese Kriterien wurden auch auf Rückkehrer angewandt, die sich bei den Ämtern des Ministeriums für Arbeit und Soziales registrieren lassen und ihre Identitätskarte, ihre Lebensmittelkarte und andere vom Ministerium verlangte Dokumente vorlegen mussten. Dem Global Humanitarian Overview 2020 des UNOCHA zufolge werden neben der Regierung auch „humanitäre Organisationen Unterstützung leisten, um das Wohlergehen und den Lebensstandard akut gefährdeter Rückkehrer zu verbessern“. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt im Jahr 2020 auf den 1,8 Millionen Personen liegen wird, die von den insgesamt 4,1 Millionen Hilfsbedürftigen im Irak am stärksten gefährdet sind. In einem im November 2019 veröffentlichten Bericht meldete das UNOCHA, dass minderjährige Binnenvertriebene, die außerhalb der Lager leben, sowie gefährdete Kinder in den Aufnahmegemeinschaften „stärker in die Netze der sozialen Fürsorge eingebunden werden müssen, um ihren Zugang zum Bildungswesen zu gewährleisten“ (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Medizinische Versorgung: Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Bei Impfungen von Säuglingen und Kleinkindern werden den Eltern ein Informationsblatt und eine Checkliste ausgehändigt, die bei jedem Besuch des Krankenhauses mitgebracht werden müssen. Im Informationsblatt sind Angaben aus der Geburtsurkunde und den Identitätskarten der Eltern aufgeführt. Bezüglich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung stellte Human Rights Watch fest, dass Personen ohne die erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten und sich keine Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen konnten (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert (IOM, Country Fact Sheet Iraq 2019). In Bagdad wurde ein neues deutsch-irakisches Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration eröffnet. Es ist das zweite seiner Art im Irak neben dem Beratungszentrum in Erbil, das seine Arbeit bereits im April 2018 aufgenommen hatte. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Schaffung attraktiver und langfristiger Bleibeperspektiven. Zu den angebotenen Leistungen gehören Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Unterstützung bei Existenzgründungen. Das Zentrum steht Rückkehrenden ebenso offen wie Binnenvertriebenen und der lokalen Bevölkerung und fördert damit auch die Stärkung des irakischen Privatsektors. In den kommenden Jahren soll das Beratungszentrum schrittweise in die lokalen Strukturen überführt werden, um den langfristigen und nachhaltigen Betrieb zu sichern (Neues deutsch-irakisches Beratungszentrum in Bagdad eröffnet, BMZ 13.06.2019). Bis Ende April 2020 wurden etwa 4,7 Millionen Personen im Irak gezählt, die nach Vertreibung an ihren gewöhnlichen Wohnsitz rückkehrten; diese verteilten sich auf 8 Gouvernements, 38 Distrikte und über 2.000 Orte. In den Monaten März und April 2020 wurden über 44.000 neue Rückkehrer registriert. Diese Anzahl ist niedriger als zuletzt, was auf die von den Behörden erlassenen Mobilitätbeschränkungen aufgrund des Coronavirus zurückzuführen ist. Die meisten Rückkehrer wurden in den Gouvernements Anbar, Ninewa und Salah al-Din gezählt. Die Gesamtzahl der gezählten Binnenvertriebenen belief sich im März und April 2020 auf etwa 1,4 Millionen Personen, aufgeteilt auf 18 Gouvernements, 104 Bezirke und knapp 3.000 Orte. Trotz des kontinuierlichen Rückgangs von Binnenvertriebenen (etwa -9.600 Personen im Vergleich zur Zählung in den Monaten Jänner und Februar 2020) wurden in den Monaten März und April 2020 knapp 2.700 neue Binnenvertriebene gezählt, welche überwiegend bereits zum zweiten Mal vertrieben wurden. 60% der in den Monaten März und April 2020 gezählten Binnenvertriebenen stammten aus dem Gouvernement Ninewa (die meisten aus Mossul, Sinjar und Al-Ba’aj), jeweils 11% stammten aus den Gouvernements Salah al-Din und Anbar (Displacement Tracking Matrix, Iraq Master List Report 115, March-April 2020). Die meisten der Schutzmauern, die in den letzten zehn Jahren errichtet wurden, um öffentliche und private Gebäude zu sichern, wurden abgerissen. Stattdessen finden sich dort jetzt Parks und Grünflächen. Im Zuge der Veränderungen wurde in Bagdad auch das erste Frauencafé eröffnet. Dort können sich Frauen ohne Begleitung von Männern treffen und ihre Kopftücher und die lange Abaya ablegen, die auf den Straßen so verbreitet sind. Im Café "La Femme" werden Wasserpfeifen angeboten und von einer Frau zubereitet. Es werden alkoholfreie Champagnercocktails, Softgetränke und Snacks serviert. Bisher haben sich noch keine Männer in dieses weibliche Heiligtum gewagt - obwohl sich das Café in einem Hochhaus zusammen mit anderen Restaurants, einer Sporthalle für Männer und nur einem Aufzug befindet. Der Kundenkreis von Adel-Abid umfasst vor allem Frauen aus der Mittel- und Oberschicht. Für ihre jungen Kundinnen organisiert sie reine Frauenfeste zu Geburtstagen, Verlobungen und Abschlussfeiern. Die ältere Generation trinkt lieber Kaffee und hört den alten irakischen Sängern zu, die auf der Musikanlage bevorzugt gespielt werden. Frauen können jetzt Unternehmen führen. Da der "Islamische Staat" verdrängt und die gegenwärtige politische Stabilität zu spüren ist, fordern irakische Frauen immer mehr ihren Anteil am öffentlichen Raum der Stadt. In Mansour, dem Stadtviertel, in dem sich "La Femme" befindet, sind die meisten Cafés und Restaurants heute gemischt, und auch Frauen rauchen dort Wasserpfeife. Der frische Wind des Wandels hat auch das Straßenbild verändert. Frauen kleiden sich wieder bunter, anstatt sich hinter schwarzen Schleiern zu verstecken. Die Entwicklung geht so weit, dass junge Frauen sich immer seltener ein Kopftuch umbinden. Ehen zwischen Sunniten und Schiiten erleben ein Comeback im Irak; unter den Jugendlichen in Bagdad sind sie sogar zum neuen Standard geworden. So wie bei Merry al-Khafaji, die kürzlich Mustafa al-Ani geheiratet hat. Gemeinsam sitzen die beiden Mittzwanziger bei einer Wasserpfeife in einem beliebten Bagdader Garten, sie trägt ihr dunkles Haar offen und ein grünes T-Shirt mit Jeans. Traditionell wählen Eltern die Partner ihrer Kinder, aber Merry al-Khafaji und Mustafa al-Ani lernten sich in dem Telekommunikationsunternehmen kennen, für das sie beide arbeiten. Mittlerweile entwickeln sich immer mehr Liebesbeziehungen bei der Arbeit, im Studium oder in Workshops. Auch soziale Medien haben eine starke Wirkung. Sie eröffnen jungen Menschen einen neuen Weg, neue Freunde in der konservativen irakischen Gesellschaft zu finden (Die neuen Freiheiten von Bagdad, qantara.de 01.07.2019). Mitglieder rivalisierender irakischer Motorrad-Clubs, die in Leder mit Nieten und schwarzen Baskenmützen gekleidet waren, tanzten Breakdance und ließen mit ihren tätowierten Armen Neon-Leuchtstäbe kreisen. Der Tanzkreis des Mongols Motorcycle Club war einer von mehreren bei der ‚Riot Gear Summer Rush‘, einer Automobilshow samt Konzert in einem Sportstadion im Herzen von Bagdad. Die Szene hatte etwas ganz anderes als jene Bilder, die üblicherweise aus der Stadt der Gewalt und des Chaos ausgestrahlt wurden. Aber fast zwei Jahre, nachdem der Irak den islamischen Staat besiegte, hat die Hauptstadt ihr Image stillschweigend verändert. Seit die Explosionsschutzwände – ein Merkmal der Hauptstadt seit der US-geführten Invasion im Jahr 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde – gefallen sind, hat sich eine weniger restriktive Lebensweise etabliert. „Wir haben diese Party veranstaltet, damit die Leute sehen können, dass der Irak auch über diese Art von Kultur verfügt und dass diese Menschen das Leben und die Musik lieben“, sagte Arshad Haybat, ein 30-jähriger Filmregisseur, der die Riot Gear Events Company gründete. Riot Gear hat bereits zuvor ähnliche Partys im Irak veranstaltet, aber dies war die erste, die für die Öffentlichkeit zugänglich war. Der Tag begann damit, dass junge Männer importierte Musclecars und Motorräder vorführten. Bei Einbruch der Dunkelheit wurde die Show zu einer lebhaften Veranstaltung für elektronische Tanzmusik (EDM). Das irakische Hip-Hop-Kollektiv „Tribe of Monsters“ spielte eine Mischung aus EDM- und Trap-Musik, während junge Männer Verdampfer in ihren Händen hielten und neben Blitzlichter und Rauchmaschinen tanzten, während sie ihre Bewegungen live auf Snapchat und Instagram übertrugen. Es war eine berauschende Mischung aus Bagdads aufkeimenden Subkulturen: Biker, Gamer und EDM-Enthusiasten. Was die meisten gemeinsam hatten, war, dass sie im Irak noch nie einer solchen Veranstaltung beigewohnt hatten. Obwohl von jungen Männern dominiert, nahmen auch viele Frauen an der Veranstaltung teil. Einige von ihnen tanzten in der Nähe der Hauptbühne. Die Veranstalter stellten jedoch sicher, dass eine „Familiensektion“ zur Verfügung stand, damit Frauen, Familien und Liebespaare auch abseits der wilden Menschenmenge tanzen konnten (Tanzpartys kehren nach Bagdad zurück, mena-watch, 22.08.2019). Wie andere Plätze im überwiegend schiitischen Süden des Irak, ist der Tahrir zu einem sozialen Experiment geworden, zu einem Freiraum, in dem konservative Normen gestürzt wurden. Die Jugend singt gegen eine einst unantastbare Gruppe von Politikern und paramilitärischen Befehlshabern an, und Frauen verbringen die Nächte in Zelten neben erwachsenen Männern. Studenten widersetzen sich dem Befehl, in die Hörsäle zurückzukehren, und in Vierteln, die einst als gefährlich galten, wimmelt es nur so von Menschen, die auf dem Weg zu den Demonstrationen sind. (…) Hiyyam Shayea, eine 50-jährige Lehrerin in der von Protesten heimgesuchten Provinz Diwaniyah, kann dies bezeugen. „Es gab einige große, überraschende Veränderungen in vielen sozialen Bereichen“, sagte Shayea, die bei einer Kundgebung in ihrer Heimatstadt eine traditionelle schwarze Robe trug. Das ist im Süden, wo Stammesbräuche über dem staatlichen Gesetz stehen und die öffentliche Rolle der Frauen einschränken, lange unvorstellbar gewesen. Aber die Veränderungen fordern einen hohen Preis. Rund 550 Menschen wurden bei Gewalt im Zusammenhang mit den Protesten getötet und 30.000 verwundet. „Das war alles für ein Heimatland – eines, das zivilisiert und bürgerlich ist, nicht rückständig und veraltet“, sagte Shayea. (…) Nur wenige der derzeitigen Demonstranten sind alt genug, um sich an Saddam zu erinnern – 60 Prozent der Bevölkerung sind unter 25 Jahre alt – und machen die Älteren dafür verantwortlich, ihnen den Irak mit einem zerbrochenen politischen System hinterlassen zu haben. Die Kundgebungen offenbarten „eine riesige Kluft“ zwischen den beiden Generationen, sagte der irakische Forscher Khaled Hamza gegenüber der AFP. „Wir befinden uns mitten in einer spontanen Bewegung von Jugendlichen, von denen nicht erwartet wurde, dass sie dafür verantwortlich fühlen, das zu erreichen, was unsere Generation nicht erreichen konnte“, sagte Hamza, der in seinen 60ern ist. Die Demonstranten sehen das ähnlich. In Bagdad trug eine Frau mit einem rosa Kopftuch ein Schild mit der Aufschrift: „Letzten Endes habe ich eine Revolution gemacht. Was haben Sie getan?“ (mena-watch: Was die Protestbewegung im Irak bis jetzt erreicht hat, 20.02.2020) COVID-19 – Aktuelle Lage im Irak Laut worldometers.info, Stand 23.11.2021, gibt es im Irak insgesamt bisher 2.092.484 Coronavirus-Fälle. Es gibt 24.130 Todesfälle. 2.062.983 Personen sind wieder genesen. Das nationale Impfprogramm gegen das Corona-Virus läuft seit 30.03.
  5. Aktuell gilt an Freitagen und Samstagen eine nächtliche Ausgangssperre von 21:00 – 05:00 Uhr, wo Einwohner ihre Häuser/ Wohnungen nicht verlassen dürfen. Geimpfte Personen (erste Dosis) dürfen sich an Wochenenden während der nächtlichen Ausgangssperre frei bewegen. Parks, Fitnesscenter, Kinos, Schwimmbäder, Veranstaltungsräume, Einkaufszentren. Restaurants, Cafés und Bars sind unter Auflage des Gesundheitskomitees geöffnet. Kindergärten, Schulen und Universitäten sind wieder geöffnet. Das Versammlungsverbot bleibt aufrecht. Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten. Ministerien arbeiten wieder mit voller Kapazität. Ab dem 20.
  6. wird nur geimpften Personen oder Personen mit einem negativen PCR Test in Ministerien und Regierungsbehörden der Zutritt erlaubt. Ab 15.02 sind Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen bis auf weiteres verboten. Moscheen sind geöffnet. Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren. Weihnachtsfeiertage werden vom 26.12.2021 bis 02.01.2022 sein: alle Ministerien und öffentliche Behörden bleiben geschlossen. Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. Passagiere, die in den Irak einreisen wollen, müssen maximal 72 Stunden vor Abflug über einen negativen COVID-19-Test verfügen. Passagiere, die ein negatives COVID-19-Testergebnis haben, müssen den Test nicht am Flughafen ablegen. Alle Passagiere, die ohne PCR-Test ankommen, müssen sich dem Test des medizinischen Teams des Flughafens unterziehen und die Kosten sind vom Passagier zu tragen (USD 50). Ab. 01.
  7. müssen alle international-Reisenden in irakischen Flughäfen ein internationales Impfzertifikat vorweisen können (Ausnahmen für Genesen und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können). Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) widmet USD 22 Mio. des Stabilitätsfonds für Infrastruktur Maßnahmen gegen COVID-
  8. Geschäftsmänner aus Najaf spendeten der Regierung IQD 350 Mio. zur Anschaffung von Gütern des medizinischen Bedarfs. Ein neues Projekt das Arbeitsstellen und Unterstützung für Unternehmer im Irak generieren soll wurde vom Minister für Migration, Ivan Faeq vorgestellt. 30% des Projektes soll gezielt Frauen unterstützen. Das Projekt wird außerdem von der EU gefördert und unterstützt (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html, Abruf 27.12.2021).
  9. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP1, der von ihr vorgelegten Beweismittel, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP, welche im Vorfeld der hg. mündlichen Verhandlung, wie bereits ausgeführt, übermittelt wurden. 2.1 Zur Person der beschwerdeführenden Parteien Die oben angeführten personenbezogenen Feststellungen, die Feststellungen zur Wohnsitznahme im Irak und in Syrien, zur Ausreise und zu den Familienangehörigen im Irak ergeben sich aus den diesbezüglichen einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben der bP1 sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln, insbesondere den vorgelegten Identitätsdokumenten. Der jeweilige Gesundheitszustand der bP ergibt sich aus den widerspruchsfreien Angaben der bP1 sowie den vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmitteln. 2.
  10. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates Im Verfahren ergaben sich erhebliche Widersprüche sowie Unplausibilitäten im Kernvorbringend der bP
  11. Zudem steigerte die bP1 im Zuge der Befragung vor dem BFA ihr Vorbringen um wesentliche Kernpunkte, welche sie in der freien Erzählung ihrer Fluchtgründe in der Erstbefragung zuvor nicht einmal erwähnt hat, wie folgend zusammengefasst an Beispielen dargelegt wird. Dadurch war die bP1 im Verfahren nicht glaubwürdig. So führte die bP1 bei ihrer Erstbefragung zum Fluchtgrund aus, dass sie im Jahr 2014 ihre Heimatstadt XXXX wegen dem Einmarsch des IS verlassen hätten müssen. Sie seien dann nach Kirkuk geflohen, wo sie unter unmenschlichen Umständen gelebt hätten. Dort würden Kurden leben und diese hätten sie nicht gewollt. Unter diesen Umständen habe sie einen Herzinfarkt bekommen und sei im Dezember 2014 in Indien operiert worden. Danach habe sie in Bagdad leben wollen, aber dort sei für Menschen aus XXXX kein Platz. Dort seien 10 Familien getötet worden, welche aus XXXX stammten. Sie hätten keine Zukunft mehr im Irak gehabt und deshalb beschlossen zu fliehen. So führte die bP1 bei ihrer Erstbefragung zum Fluchtgrund aus, dass sie im Jahr 2014 ihre Heimatstadt römisch 40 wegen dem Einmarsch des IS verlassen hätten müssen. Sie seien dann nach Kirkuk geflohen, wo sie unter unmenschlichen Umständen gelebt hätten. Dort würden Kurden leben und diese hätten sie nicht gewollt. Unter diesen Umständen habe sie einen Herzinfarkt bekommen und sei im Dezember 2014 in Indien operiert worden. Danach habe sie in Bagdad leben wollen, aber dort sei für Menschen aus römisch 40 kein Platz. Dort seien 10 Familien getötet worden, welche aus römisch 40 stammten. Sie hätten keine Zukunft mehr im Irak gehabt und deshalb beschlossen zu fliehen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA legte sie demgegenüber in ihrer freien Erzählung zu ihren Fluchtgründen unter anderem folgend dar: „Ich wurde bedroht von den schiitischen Milizen weil ich den XXXX gearbeitet habe. Vermummte schiitische Milizen sind zu mir nach Hause gekommen, ich war nicht zu Hause. Ich habe in einem gemischten Bezirk (Sunniten und Schiiten) gewohnt, weil ich für die (gemeint schiitische Milizen) als Gegner betrachtet werde weil ich mit dem alten Regime gearbeitet habe und Sunnit bin. Wenn sie mich erwischt hätten, hätten sie mich gefoltert und getötet, weil sie es bereits mit sehr vielen Sunniten getan haben. Nachdem ich gehört habe, dass sie nach mir suchen, habe ich mein Auto verkauft und habe den Wohnort verlassen. Die schiitischen Milizen setzten die Sunniten unter Druck mit Drohungen und Tötungen weil die meisten mit dem alten Regime gearbeitet haben und somit verlassen sie ihre Häuser und ihr Hab und Gut. So schaffen es die schiitischen Milizen die Kontrolle über den gesamten Bezirk zu bekommen. Ich bin nach Syrien geflüchtet weil ich Angst um mein Leben und das Leben meiner Familie gehabt habe.„Ich wurde bedroht von den schiitischen Milizen weil ich den römisch 40 gearbeitet habe. Vermummte schiitische Milizen sind zu mir nach Hause gekommen, ich war nicht zu Hause. Ich habe in einem gemischten Bezirk (Sunniten und Schiiten) gewohnt, weil ich für die (gemeint schiitische Milizen) als Gegner betrachtet werde weil ich mit dem alten Regime gearbeitet habe und Sunnit bin. Wenn sie mich erwischt hätten, hätten sie mich gefoltert und getötet, weil sie es bereits mit sehr vielen Sunniten getan haben. Nachdem ich gehört habe, dass sie nach mir suchen, habe ich mein Auto verkauft und habe den Wohnort verlassen. Die schiitischen Milizen setzten die Sunniten unter Druck mit Drohungen und Tötungen weil die meisten mit dem alten Regime gearbeitet haben und somit verlassen sie ihre Häuser und ihr Hab und Gut. So schaffen es die schiitischen Milizen die Kontrolle über den gesamten Bezirk zu bekommen. Ich bin nach Syrien geflüchtet weil ich Angst um mein Leben und das Leben meiner Familie gehabt habe. Das war im Jahre
  12. Anmerkung: Herr XXXX legt eine Verkaufsbestätigung seines Autos aus 07.2006 vor. Kopie liegt beim Akt.Anmerkung: Herr römisch 40 legt eine Verkaufsbestätigung seines Autos aus 07.2006 vor. Kopie liegt beim Akt. Mein Name war bekannt bei den schiitischen Milizen und in meiner Abwesenheit haben sie mein Haus gestürmt um nach Beweismaterial zu suchen um gegen mich anzuwenden. Das ist alles warum ich nach Syrien geflüchtet bin. […]“ Schon seitens des BFA wurde zutreffend darauf verwiesen, dass die bP1 zu ihren Ausreisegründen unterschiedliche Vorbringen erstattete und ihr Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA steigerte, indem sie erstmals von einer persönlichen Bedrohung berichtete, während sie im Zuge ihrer Erstbefragung lediglich die allgemeine Lage mit dem IS ansprach. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die Erstbefragung nach § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, es wäre aber dennoch zu erwarten gewesen, dass die bP1 ein - zumindest in den wesentlichen Punkten - annähernd gleichbleibendes Vorbringen zu ihrem Ausreisegrund erstattet und insbesondere die persönliche Bedrohung durch die schiitischen Milizen bereits im Zuge der Erstbefragung vorbringt, zumal genau diese Bedrohung ausschlaggebend dafür sein habe sollen, dass sie nicht in XXXX leben könne. Es ist bei der Gegenüberstellung der Aussagen der bP1 klar eine Steigerung der Schilderungen zu erkennen. So gab sie bei der Erstbefragung an, aus Angst vor der allgemeinen Lage mit dem IS im Irak geflohen zu sein. Erst bei der Einvernahme vor dem BFA kam eine individuelle Komponente durch die Hausdurchsuchung und Bedrohung durch die schiitischen Milizen hinzu. Bereits aufgrund dieser markanten Divergenzen der Angaben der bP1 zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme ist nicht von glaubhaften Angaben der bP1 auszugehen.Schon seitens des BFA wurde zutreffend darauf verwiesen, dass die bP1 zu ihren Ausreisegründen unterschiedliche Vorbringen erstattete und ihr Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA steigerte, indem sie erstmals von einer persönlichen Bedrohung berichtete, während sie im Zuge ihrer Erstbefragung lediglich die allgemeine Lage mit dem IS ansprach. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, es wäre aber dennoch zu erwarten gewesen, dass die bP1 ein - zumindest in den wesentlichen Punkten - annähernd gleichbleibendes Vorbringen zu ihrem Ausreisegrund erstattet und insbesondere die persönliche Bedrohung durch die schiitischen Milizen bereits im Zuge der Erstbefragung vorbringt, zumal genau diese Bedrohung ausschlaggebend dafür sein habe sollen, dass sie nicht in römisch 40 leben könne. Es ist bei der Gegenüberstellung der Aussagen der bP1 klar eine Steigerung der Schilderungen zu erkennen. So gab sie bei der Erstbefragung an, aus Angst vor der allgemeinen Lage mit dem IS im Irak geflohen zu sein. Erst bei der Einvernahme vor dem BFA kam eine individuelle Komponente durch die Hausdurchsuchung und Bedrohung durch die schiitischen Milizen hinzu. Bereits aufgrund dieser markanten Divergenzen der Angaben der bP1 zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme ist nicht von glaubhaften Angaben der bP1 auszugehen. Sofern die bP1 in den behördlichen Einvernahmen angab, der Dolmetscher bei der Erstbefragung sei gestresst gewesen und es seien einige Informationen falsch aufgenommen worden, so wird dies lediglich als Erklärungsversuch für etwaige voneinander abweichende Angaben verstanden und ist das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft. Die bP1 wurde bei der Erstbefragung konkret befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten habe, welche sie an der Einvernahme hindern würden und legte die bP1 dar: „nein, ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen“. Außerdem wurde die bP1 belehrt und bestätigte sie mit ihrer Unterschrift, dass ihr bewusst war, dass die Erstbefragung im Asylverfahren stattfindet und ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des BFA sind. Sie bestätigte durch ihre Unterschrift die konkret erfolgte Aufforderung an sie, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Unwahre Angaben können nachteilige Folgen für sie haben. Dass ihr die aufgenommene Niederschrift in einer für sie verständlichen Sprache rückübersetzt worden ist und es keine Verständigungsprobleme gab, bestätigte die bP1 ebenfalls mit ihrer Unterschrift. Darüber hinaus tätigte die bP1 auch genaue Angaben zu ihrer Familie im Irak, zur Fluchtroute und zu ihren persönlichen Umständen. Es ist somit nicht erkennbar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, zumindest in den Kernpunkten konkrete Angaben zu Fluchtgründen vorzubringen. In der Einvernahme vom 25.04.2017 gab die bP1 zwar an, dass die Daten hinsichtlich der Schulausbildung, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und dem Namen nicht richtig seien, dass ihre Fluchtgründe falsch protokolliert worden seien brachte sie jedoch nicht vor, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn die bP1 schon auf Fehler in der Niederschrift der Erstbefragung hinweist und ihre Fluchtgründe tatsächlich falsch protokolliert worden seien. Ihre Aussage in der Einvernahme vor dem BFA am 25.05.2018, wonach sie sich an die Erstbefragung nicht gut erinnern könne, insbesondere nicht daran, dass sie nach dem Fluchtgrund befragt worden sei, kann somit lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden und ist jedenfalls nicht glaubhaft. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, die Feststellung der belangten Behörde sei aktenwidrig, zumal die bP1 bereits in ihrer Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben habe, dass sie Angst habe, von schiitischen Milizen umgebracht zu werden, so ist dem zu entgegnen, dass es sich auch bei der von der bP1 im Rahmen der Erstbefragung geäußerten Rückkehrbefürchtung um kein persönliches Ereignis handelt wie sie dies in der behördlichen Einvernahme schilderte, sondern die bP1 ein weiteres Mal eine abstrakte Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage im Irak vorbrachte. Dass die bP1 bereits in ihrer Erstbefragung eine persönliche Bedrohung schilderte, kann jedenfalls nicht erkannt werden. Weitere Zweifel an der individuellen Verfolgung ergeben sich aus dem Umstand, dass die bP1 in der behördlichen Einvernahme nicht im Stande war, lebensnahe Schilderungen hinsichtlich der Bedrohung durch die schiitischen Milizen zu machen. Die vage und detailarme Schilderung der Ereignisse lässt erhebliche Zweifel daran entstehen, dass die bP1 die geschilderten Geschehnisse persönlich erlebt hat. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens der bP1 geschilderten Geschehnisse es ihr ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Die bP1 war in der behördlichen Einvernahme am 25.04.2017 nicht in der Lage anzugeben, von welcher Miliz sie gesucht werde bzw. welche Miliz ihr zu Hause gestürmt habe und antwortete trotz konkreter Nachfrage lediglich ausweichend und vage. Auch die Frage, wie und wann sie bedroht worden sei, konnte die bP1 nicht beantworten und erzählte entgegen der konkreten Fragestellung allgemein von Listen der Milizen und betroffenen Familien. Nochmals nachgefragt, was ihr fluchtauslösendes Ereignis gewesen sei, antwortete die bP1 äußerst knapp in einem Satz: „Als die schiitischen Milizen alle Häuser durchsucht und überfallen haben (mein Haus auch), und ich nicht zu Hause in XXXX war (das war ungefähr 07.2006) und ich davon gehört habe, habe ich mich entschlossen, zu fliehen.“ Mit der kurzen und vagen Antwort vermag die bP1 nicht den Eindruck zu erwecken, dass sie von etwas tatsächlich Erlebtem erzählt, müsste sie ansonsten doch in der Lage sein weitaus mehr Details zu nennen. Weitere Zweifel an der individuellen Verfolgung ergeben sich aus dem Umstand, dass die bP1 in der behördlichen Einvernahme nicht im Stande war, lebensnahe Schilderungen hinsichtlich der Bedrohung durch die schiitischen Milizen zu machen. Die vage und detailarme Schilderung der Ereignisse lässt erhebliche Zweifel daran entstehen, dass die bP1 die geschilderten Geschehnisse persönlich erlebt hat. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens der bP1 geschilderten Geschehnisse es ihr ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Die bP1 war in der behördlichen Einvernahme am 25.04.2017 nicht in der Lage anzugeben, von welcher Miliz sie gesucht werde bzw. welche Miliz ihr zu Hause gestürmt habe und antwortete trotz konkreter Nachfrage lediglich ausweichend und vage. Auch die Frage, wie und wann sie bedroht worden sei, konnte die bP1 nicht beantworten und erzählte entgegen der konkreten Fragestellung allgemein von Listen der Milizen und betroffenen Familien. Nochmals nachgefragt, was ihr fluchtauslösendes Ereignis gewesen sei, antwortete die bP1 äußerst knapp in einem Satz: „Als die schiitischen Milizen alle Häuser durchsucht und überfallen haben (mein Haus auch), und ich nicht zu Hause in römisch 40 war (das war ungefähr 07.2006) und ich davon gehört habe, habe ich mich entschlossen, zu fliehen.“ Mit der kurzen und vagen Antwort vermag die bP1 nicht den Eindruck zu erwecken, dass sie von etwas tatsächlich Erlebtem erzählt, müsste sie ansonsten doch in der Lage sein weitaus mehr Details zu nennen. Bei dem Vorbringen der bP1, wonach es bei ihr zuhause zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei, weil sie XXXX gewesen sei und die schiitischen Milizen sie deshalb hätten töten wollen, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung. Die bP1 gab in der behördlichen Einvernahme an, nicht zu wissen, welche Häuser durchsucht worden seien oder warum. Sie konnte lediglich angeben, dass eines der Gebäude, welches durchsucht worden sei, ihr Haus gewesen sei. Aus den Angaben der bP1 geht nicht hervor, dass speziell nach ihrer Person oder generell nach ehemaligen XXXX gesucht werde. Die bP1 konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum sie überhaupt davon ausgeht, dass es sich bei den Personen um Angehörige schiitischer Milizen gehandelt habe. Zum einen basieren ihre Angaben lediglich auf den angeblichen Aussagen von Nachbarn, und zum anderen handelt es sich auch bei diesen Aussagen der Nachbarn lediglich um Vermutungen. Befragt, was das genau für Milizen waren, welche in ihr Haus einbrachen, gab die bP1 an: „Das weiß ich nicht, es gab damals einige Milizen, niemand hat gewusst, wer diese genau sind, sie sind vermummt, fahren teure Geländewagen.“ Wie daher mit Sicherheit gesagt werden solle, dass es sich bei den Personen, welche in das Haus der bP1 eingebrochen seien, um Mitglieder schiitischer Milizen gehandelt habe, ist daher nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang verwundert auch die Aussage der bP1 in der Einvernahme am 25.05.2018, wonach sie am Weg nach Hause von Bekannten bzw. Freunden erfahren habe, dass ihr Haus „von einer bestimmten Miliz“ gestürmt worden sei, deutet dies doch daraufhin, dass die Identität der Miliz eben schon bekannt gewesen sei. In Bezug auf die Hausdurchsuchungen sei auch auf die widersprüchlichen Angaben der bP1 in den verschiedenen Einvernahmen vor dem BFA verwiesen. Während sie in der Einvernahme am 25.04.2017 noch angab, die schiitischen Milizen hätten „alle Häuser durchsucht und überfallen“, erklärte sie in der Einvernahme am 25.05.2018 dem widersprechend, dass nur ausgewählte Häuser im Bezirk durchsucht worden seien, das Haus ihrer Nachbarn bspw. jedoch nicht. Diese beiden divergierenden Angaben der bP1 sprechen jedenfalls gegen die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens, müsste sie ansonsten doch jedenfalls in der Lage sein gleichbleibend anzugeben, ob alle Häuser im Bezirk, oder nur ausgewählte, durchsucht worden seien. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, woher die bP1 ihre Information hinsichtlich der angeblichen von schiitischen Milizen geführten Listen habe. Das diesbezügliche Vorbringen der bP1 wirkt vielmehr wie ein gedankliches Konstrukt, mit welchem die bP1 ihre Bedrohungssituation dramatischer darzustellen versucht als diese tatsächlich ist. Hinweise für die tatsächliche Existenz einer solchen Liste traten im Verfahren nicht hervor, sondern handelt es sich dabei um ein weiteres abstraktes Vorbringen der bP1 ohne jegliche Substanz. Befragt, woher sie wisse, dass ihr Name bei den Milizen vermerkt wurde, gab die bP1 an, dass sie zu ihr nach Hause gekommen seien und ihre Haustüre aufgebrochen hätten, da sie deren Ziel gewesen sei. Zumal die bP1 jedoch - wie soeben ausgeführt - in der Einvernahme am 25.04.2017 noch angab, dass alle Häuser im Bezirk durchsucht worden seien, spricht dies jedenfalls gegen eine gezielt gegen die Person der bP1 gerichtete Hausdurchsuchung.Bei dem Vorbringen der bP1, wonach es bei ihr zuhause zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei, weil sie römisch 40 gewesen sei und die schiitischen Milizen sie deshalb hätten töten wollen, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung. Die bP1 gab in der behördlichen Einvernahme an, nicht zu wissen, welche Häuser durchsucht worden seien oder warum. Sie konnte lediglich angeben, dass eines der Gebäude, welches durchsucht worden sei, ihr Haus gewesen sei. Aus den Angaben der bP1 geht nicht hervor, dass speziell nach ihrer Person oder generell nach ehemaligen römisch 40 gesucht werde. Die bP1 konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum sie überhaupt davon ausgeht, dass es sich bei den Personen um Angehörige schiitischer Milizen gehandelt habe. Zum einen basieren ihre Angaben lediglich auf den angeblichen Aussagen von Nachbarn, und zum anderen handelt es sich auch bei diesen Aussagen der Nachbarn lediglich um Vermutungen. Befragt, was das genau für Milizen waren, welche in ihr Haus einbrachen, gab die bP1 an: „Das weiß ich nicht, es gab damals einige Milizen, niemand hat gewusst, wer diese genau sind, sie sind vermummt, fahren teure Geländewagen.“ Wie daher mit Sicherheit gesagt werden solle, dass es sich bei den Personen, welche in das Haus der bP1 eingebrochen seien, um Mitglieder schiitischer Milizen gehandelt habe, ist daher nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang verwundert auch die Aussage der bP1 in der Einvernahme am 25.05.2018, wonach sie am Weg nach Hause von Bekannten bzw. Freunden erfahren habe, dass ihr Haus „von einer bestimmten Miliz“ gestürmt worden sei, deutet dies doch daraufhin, dass die Identität der Miliz eben schon bekannt gewesen sei. In Bezug auf die Hausdurchsuchungen sei auch auf die widersprüchlichen Angaben der bP1 in den verschiedenen Einvernahmen vor dem BFA verwiesen. Während sie in der Einvernahme am 25.04.2017 noch angab, die schiitischen Milizen hätten „alle Häuser durchsucht und überfallen“, erklärte sie in der Einvernahme am 25.05.2018 dem widersprechend, dass nur ausgewählte Häuser im Bezirk durchsucht worden seien, das Haus ihrer Nachbarn bspw. jedoch nicht. Diese beiden divergierenden Angaben der bP1 sprechen jedenfalls gegen die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens, müsste sie ansonsten doch jedenfalls in der Lage sein gleichbleibend anzugeben, ob alle Häuser im Bezirk, oder nur ausgewählte, durchsucht worden seien. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, woher die bP1 ihre Information hinsichtlich der angeblichen von schiitischen Milizen geführten Listen habe. Das diesbezügliche Vorbringen der bP1 wirkt vielmehr wie ein gedankliches Konstrukt, mit welchem die bP1 ihre Bedrohungssituation dramatischer darzustellen versucht als diese tatsächlich ist. Hinweise für die tatsächliche Existenz einer solchen Liste traten im Verfahren nicht hervor, sondern handelt es sich dabei um ein weiteres abstraktes Vorbringen der bP1 ohne jegliche Substanz. Befragt, woher sie wisse, dass ihr Name bei den Milizen vermerkt wurde, gab die bP1 an, dass sie zu ihr nach Hause gekommen seien und ihre Haustüre aufgebrochen hätten, da sie deren Ziel gewesen sei. Zumal die bP1 jedoch - wie soeben ausgeführt - in der Einvernahme am 25.04.2017 noch angab, dass alle Häuser im Bezirk durchsucht worden seien, spricht dies jedenfalls gegen eine gezielt gegen die Person der bP1 gerichtete Hausdurchsuchung. Gegen eine tatsächliche Verfolgungsgefahr der bP1 im Irak spricht darüber hinaus auch der Umstand, dass es der bP1 laut eigenen Angaben möglich war Ende 2014 bzw. Anfang 2015 mit dem Flugzeug unter legaler Ausreise nach Indien und wieder zurück in den Irak zu reisen. Würde die bP1 tatsächlich namentlich gesucht werden, so wäre es ihr jedenfalls nicht möglich gewesen ungesehen bzw. unbemerkt den Herkunftsstaat zu verlassen und kurze Zeit später wieder legal einzureisen, insbesondere, da bei Flügen sehr wohl Kontrollen durchgeführt werden und die bP1 einen Reisepass besitzt. In der Beschwerdeverhandlung gab die bP1 jedoch an, dass es keine Probleme am Flughafen gegeben habe und ihr die Ausreise aufgrund ihrer Erkrankung sogar erleichtert worden sei. Es war der bP1 darüber hinaus auch möglich im Juli 2015 legal mit dem Flugzeug von Bagdad nach Erbil und anschließend mit einem Bus in die Türkei zu reisen, wobei sich zuvor ihre XXXX Gattin und ihr Sohn im April 2015 in XXXX noch Reisepässe ausstellen lassen haben. In der mündlichen Verhandlung gab die bP1 diesbezüglich befragt an, dass es weder bei der Ausstellung der Pässe, noch beim Flug bzw. am Flughafen oder bei der Ausreise mit dem Bus Probleme gegeben habe. Wäre die bP1 tatsächlich namentlich gesucht worden, so wäre ihr eine legale Ausreise jedenfalls nicht möglich gewesen. Gegen eine tatsächliche Verfolgungsgefahr der bP1 im Irak spricht darüber hinaus auch der Umstand, dass es der bP1 laut eigenen Angaben möglich war Ende 2014 bzw. Anfang 2015 mit dem Flugzeug unter legaler Ausreise nach Indien und wieder zurück in den Irak zu reisen. Würde die bP1 tatsächlich namentlich gesucht werden, so wäre es ihr jedenfalls nicht möglich gewesen ungesehen bzw. unbemerkt den Herkunftsstaat zu verlassen und kurze Zeit später wieder legal einzureisen, insbesondere, da bei Flügen sehr wohl Kontrollen durchgeführt werden und die bP1 einen Reisepass besitzt. In der Beschwerdeverhandlung gab die bP1 jedoch an, dass es keine Probleme am Flughafen gegeben habe und ihr die Ausreise aufgrund ihrer Erkrankung sogar erleichtert worden sei. Es war der bP1 darüber hinaus auch möglich im Juli 2015 legal mit dem Flugzeug von Bagdad nach Erbil und anschließend mit einem Bus in die Türkei zu reisen, wobei sich zuvor ihre römisch 40 Gattin und ihr Sohn im April 2015 in römisch 40 noch Reisepässe ausstellen lassen haben. In der mündlichen Verhandlung gab die bP1 diesbezüglich befragt an, dass es weder bei der Ausstellung der Pässe, noch beim Flug bzw. am Flughafen oder bei der Ausreise mit dem Bus Probleme gegeben habe. Wäre die bP1 tatsächlich namentlich gesucht worden, so wäre ihr eine legale Ausreise jedenfalls nicht möglich gewesen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass es der bP1 weiters möglich war, vor ihrer Ausreise aus dem Irak ca. 10 Monate lang ohne Probleme oder sonstige Vorkommnisse in XXXX zu leben, was ebenfalls gegen eine tatsächliche Bedrohung der bP1 im Herkunftsstaat spricht. Die bP1 versuchte diesen Umstand damit zu erklären, dass sie sich in XXXX beim Bruder ihrer Gattin versteckt gehalten und deswegen keine Probleme mit den schiitischen Milizen gehabt habe, was jedoch nicht glaubhaft ist, zumal sich dies nicht mit den im Verfahren getätigten Aussagen der bP1 deckt. So gab die bP1 in der Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2017 an, in XXXX immer wieder zu ärztlichen Untersuchungen gegangen zu sein. Darüber hinaus beantragte sie ein Visum für Indien, flog mit dem Flugzeug von XXXX nach Indien und wieder zurück, verkaufte während ihres Aufenthalts in XXXX auch ein Grundstück und reiste auch im Zuge ihrer Ausreise aus dem Irak mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX . Ein Versteckthalten der bP1 kann in diesem Verhalten jedenfalls nicht erkannt werden. Dass die bP1 dennoch während ihres Aufenthalts in XXXX keine Probleme mit schiitischen Milizen hatte, spricht jedenfalls gegen eine tatsächliche Verfolgung.Hinzuweisen sei auch darauf, dass es der bP1 weiters möglich war, vor ihrer Ausreise aus dem Irak ca. 10 Monate lang ohne Probleme oder sonstige Vorkommnisse in römisch 40 zu leben, was ebenfalls gegen eine tatsächliche Bedrohung der bP1 im Herkunftsstaat spricht. Die bP1 versuchte diesen Umstand damit zu erklären, dass sie sich in römisch 40 beim Bruder ihrer Gattin versteckt gehalten und deswegen keine Probleme mit den schiitischen Milizen gehabt habe, was jedoch nicht glaubhaft ist, zumal sich dies nicht mit den im Verfahren getätigten Aussagen der bP1 deckt. So gab die bP1 in der Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2017 an, in römisch 40 immer wieder zu ärztlichen Untersuchungen gegangen zu sein. Darüber hinaus beantragte sie ein Visum für Indien, flog mit dem Flugzeug von römisch 40 nach Indien und wieder zurück, verkaufte während ihres Aufenthalts in römisch 40 auch ein Grundstück und reiste auch im Zuge ihrer Ausreise aus dem Irak mit dem Flugzeug von römisch 40 nach römisch 40 . Ein Versteckthalten der bP1 kann in diesem Verhalten jedenfalls nicht erkannt werden. Dass die bP1 dennoch während ihres Aufenthalts in römisch 40 keine Probleme mit schiitischen Milizen hatte, spricht jedenfalls gegen eine tatsächliche Verfolgung. Wie das BFA im bekämpften Bescheid zutreffend darlegte, hat die bP1 nach eigenen Angaben im Irak kein hohes Amt bekleidet, weshalb sie kein profiliertes Ziel darstellt und es somit nicht nachvollziehbar ist, warum ein derartiges Interesse an ihrer Person bestehen solle. Auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gab die bP an: „Ich war ein normaler Angestellter. Ich war ein normaler Beamter, wie alle anderen. Für mich war es das Wichtigste, davon leben zu können.“ Des Weiteren gab die bP1 an, nach ihrer Ausreise nach Syrien und ihrer Rückkehr in den Irak im Jahr 2009 in XXXX wieder beim selben Amt vorstellig geworden zu sein und dort wieder als Beamter gearbeitet zu haben. Der irakische Ministerpräsident habe damals einen Erlass verabschiedet, dass Beamte, die ihre Arbeitsstelle verlassen haben oder gekündigt wurden, ihre Arbeit wiederaufnehmen können. Aus diesem Grund sei ihr in XXXX auch sofort eine Stelle angeboten worden. Die Angaben der bP1 machen deutlich, dass ehemalige XXXX wie die bP1 im Irak keine Probleme zu befürchten hatten, sondern vielmehr erwünscht waren, wäre ansonsten nicht ein derartiger Erlass verabschiedet worden. Aus diesem Grund ist es auch nicht glaubhaft, dass die bP1 aufgrund ihrer Tätigkeit für XXXX Probleme im Irak zu befürchten habe.Des Weiteren gab die bP1 an, nach ihrer Ausreise nach Syrien und ihrer Rückkehr in den Irak im Jahr 2009 in römisch 40 wieder beim selben Amt vorstellig geworden zu sein und dort wieder als Beamter gearbeitet zu haben. Der irakische Ministerpräsident habe damals einen Erlass verabschiedet, dass Beamte, die ihre Arbeitsstelle verlassen haben oder gekündigt wurden, ihre Arbeit wiederaufnehmen können. Aus diesem Grund sei ihr in römisch 40 auch sofort eine Stelle angeboten worden. Die Angaben der bP1 machen deutlich, dass ehemalige römisch 40 wie die bP1 im Irak keine Probleme zu befürchten hatten, sondern vielmehr erwünscht waren, wäre ansonsten nicht ein derartiger Erlass verabschiedet worden. Aus diesem Grund ist es auch nicht glaubhaft, dass die bP1 aufgrund ihrer Tätigkeit für römisch 40 Probleme im Irak zu befürchten habe. In Bezug auf die im Verfahren vorgelegten kopierten Bescheinigungsmittel zum Vorbringen der bP1 ist festzustellen, dass es gerichtsnotorisch ist, dass irakische Bescheinigungsmittel einer besonderen Aufmerksamkeit hinsichtlich der Beurteilung ihrer Authentizität bedürfen und somit per se nicht als unbedenklich gelten können. So führt z. B. das Deutsche Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 14.10.2020 dazu Folgendes aus: „Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt.“ Auch Österreich bzw. das BVwG verfügt über keine verlässliche Überprüfungsmöglichkeit von im Asylverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel vor Ort im Irak. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch durch die in Kopie vorgelegten Beweismittel keine andere Würdigung des Vorbringens der bP1 im Verfahren. Zudem sind Kopien überdies von sich aus schon nicht geeignet, einer Echtheitsüberprüfung unterzogen zu werden. Gegen die Glaubwürdigkeit des vorgelegten Beweisstücks, wonach sie von der schiitischen Miliz gezwungen worden sei, ihr Haus zu verlassen (Enteignung), ausgestellt am 15.08.2006 vom Magistrat XXXX , sprechen bereits die vorangegangenen Erwägungen, welche das diesbezügliche Vorbringen der bP1 unglaubhaft erscheinen lassen. Gegen die Echtheit des Dokuments sprechen jedoch auch die widersprüchlichen Angaben der bP
  13. So entspricht der Inhalt des Beweisstücks, wonach sie von der schiitischen Miliz gezwungen worden sei, ihr Haus zu verlassen (Enteignung), nicht dem Vorbringen der bP1, erwähnte diese doch mit keinem Wort, dass sie von den Milizen zum Verlassen ihres Hauses gezwungen worden sei oder überhaupt Kontakt mit Milizen gehabt habe. Auch war es der bP1 nicht möglich, nachvollziehbar anzugeben, wie sie überhaupt an dieses Dokument gelangt sei, zumal sie nach eigenen Angaben direkt nach dem Vorfall zu ihrer Familie gegangen und kurze Zeit später nach Syrien gereist sei. Es ist keinesfalls glaubhaft, dass die bP1, welche aus Angst vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen habe wollen, sich noch kurz zuvor zum Magistrat begeben habe um sich eine Bestätigung ausstellen zu lassen.Gegen die Glaubwürdigkeit des vorgelegten Beweisstücks, wonach sie von der schiitischen Miliz gezwungen worden sei, ihr Haus zu verlassen (Enteignung), ausgestellt am 15.08.2006 vom Magistrat römisch 40 , sprechen bereits die vorangegangenen Erwägungen, welche das diesbezügliche Vorbringen der bP1 unglaubhaft erscheinen lassen. Gegen die Echtheit des Dokuments sprechen jedoch auch die widersprüchlichen Angaben der bP
  14. So entspricht der Inhalt des Beweisstücks, wonach sie von der schiitischen Miliz gezwungen worden sei, ihr Haus zu verlassen (Enteignung), nicht dem Vorbringen der bP1, erwähnte diese doch mit keinem Wort, dass sie von den Milizen zum Verlassen ihres Hauses gezwungen worden sei oder überhaupt Kontakt mit Milizen gehabt habe. Auch war es der bP1 nicht möglich, nachvollziehbar anzugeben, wie sie überhaupt an dieses Dokument gelangt sei, zumal sie nach eigenen Angaben direkt nach dem Vorfall zu ihrer Familie gegangen und kurze Zeit später nach Syrien gereist sei. Es ist keinesfalls glaubhaft, dass die bP1, welche aus Angst vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen habe wollen, sich noch kurz zuvor zum Magistrat begeben habe um sich eine Bestätigung ausstellen zu lassen. Seitens des BVwG ist somit zusammenfassend festzustellen, dass die bP1 in Kernpunkten ihres Fluchtvorbringens nicht nachvollziehbare, unstimmige und widersprüchliche Angaben tätigte. Es ist somit nicht glaubhaft, dass das Haus der bP1 von schiitischen Milizen durchsucht worden ist bzw. die bP1 auf einer von den Milizen geführten Liste steht und somit aufgrund der von ihr geschilderten Gründe ihren Herkunftsstaat verlassen hat. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat die bP1 somit nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihrer Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, ausgesetzt wäre. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass den bP alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur islamisch sunnitischen Glaubensgemeinschaft keine Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Mehrere Angehörige der bP leben nach wie vor im Irak bzw. in XXXX , darunter eine Schwester, ein Sohn sowie eine Tochter der bP
  15. Diesen ist es möglich, unbehelligt in XXXX zu leben, weswegen eine generelle Gefahr für sunnitische Angehörige jedenfalls verneint werden kann. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP1 in der Einvernahme am 25.05.2018 angab, in ihrem Herkunftsstaat leben zu können, wenn sie die von ihr geschilderten Probleme aufgrund ihrer Tätigkeit XXXX nicht hätte. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass den bP alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur islamisch sunnitischen Glaubensgemeinschaft keine Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Mehrere Angehörige der bP leben nach wie vor im Irak bzw. in römisch 40 , darunter eine Schwester, ein Sohn sowie eine Tochter der bP
  16. Diesen ist es möglich, unbehelligt in römisch 40 zu leben, weswegen eine generelle Gefahr für sunnitische Angehörige jedenfalls verneint werden kann. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP1 in der Einvernahme am 25.05.2018 angab, in ihrem Herkunftsstaat leben zu können, wenn sie die von ihr geschilderten Probleme aufgrund ihrer Tätigkeit römisch 40 nicht hätte. 2.
  17. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die Länderfeststellungen basieren auf vielgestaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Das BVwG hat diesbezüglich das Parteiengehör gewahrt. Die bP1 ist diesen Quellen nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen.
  18. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren: § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem AsylwerberParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;,
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und,
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;,
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;,
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und,
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:,
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;,
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Zu A) 3.2 Zur Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten (angefochtener Spruchpunkt I des Bescheides des BFA vom 25.05.2018)3.2 Zur Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten (angefochtener Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BFA vom 25.05.2018) 3.2.
  3. § 3 AsylG lautet:3.2.
  4. Paragraph 3, AsylG lautet: 1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.,

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

§ 2Abs 1 Z 11 Asyl

G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art 15

Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.