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{'item': 'L516 1411346-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlL516 1411346-5 Spruch, L516 1411346-5/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 790705805/2453141, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 790705805/2453141, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 2 AsylG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AsylG ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sprach mit Bescheid vom 26.02.2020 aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 2 Z 2 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.02.2020 verloren habe.Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sprach mit Bescheid vom 26.02.2020 aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.02.2020 verloren habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: 1.1 Die Staatsanwaltschaft XXXX erhob am XXXX , Zahl XXXX , Anklage gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen.1.1 Die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhob am römisch 40 , Zahl römisch 40 , Anklage gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen. Von diesen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX freigesprochen. (Urteil Landesgericht für Strafsachen XXXX (L516 1411346-4/8))Von diesen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 freigesprochen. (Urteil Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (L516 1411346-4/8)) 1.2 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich)
  2. Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen beruhen auf der Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX an das BFA sowie die dabei angeschlossene gekürzte Urteilsausfertigung vom selben Tag, die das BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2020 zum Beschwerdeverfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz übermittelt hat (L516 1411346-4/8).2.1 Die Feststellungen beruhen auf der Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 an das BFA sowie die dabei angeschlossene gekürzte Urteilsausfertigung vom selben Tag, die das BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2020 zum Beschwerdeverfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz übermittelt hat (L516 1411346-4/8). 2.1 Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich (L516 1411346-4/17)
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs 2 VwGVG, § 13 Abs 2 AsylG)Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 2, AsylG) 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). 3.2 Das BFA begründet den angefochtenen Bescheid mit der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft vom XXXX , Zahl XXXX .3.2 Das BFA begründet den angefochtenen Bescheid mit der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft vom römisch 40 , Zahl römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde jedoch nach jener Anklageerhebung mit Urteil des zuständigen Straflandesgerichtes vom XXXX rechtskräftig freigesprochen, weshalb sein Aufenthaltsrecht ex lege gemäß § 13 Abs 2 letzter Satz AsylG rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auflebt und der angefochtene Bescheid des BFA keinen weiteren Bestand haben kann.Der Beschwerdeführer wurde jedoch nach jener Anklageerhebung mit Urteil des zuständigen Straflandesgerichtes vom römisch 40 rechtskräftig freigesprochen, weshalb sein Aufenthaltsrecht ex lege gemäß Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AsylG rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auflebt und der angefochtene Bescheid des BFA keinen weiteren Bestand haben kann. 3.3 Der Beschwerde wird daher stattgegeben und der angefochtene Bescheid des BFA wird gemäß 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 2 AsylG ersatzlos behoben. 3.3 Der Beschwerde wird daher stattgegeben und der angefochtene Bescheid des BFA wird gemäß 28 Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AsylG ersatzlos behoben. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.4 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Revision 3.5 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist. 3.6 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.1411346.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.