Obsah (18)
§ 28Art 133§ 20d§§ 12a§ 1§ 34aArt 130§ 6§ 20g§ 17§ 27§ 9§ 21§ 12c§ 41§ 24§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlL517 2246391-1 Spruch, L517 2246391-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 2, 4, 12a und 20d Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 2, 4, 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 16.04.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ Fachkraft im Mangelberuf bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX („belangte Behörde“ bzw. „bB“) 16.04.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte“ Fachkraft im Mangelberuf bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und Zuweisung an das AMS römisch 40 („belangte Behörde“ bzw. „bB“) 10.06.2021 - Parteiengehör an den Arbeitgeber (beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“) 18.06.2021 - Beantwortung Parteiengehör samt Unterlagenvorlage 28.06.2021 - Behandlung des Antrags im Regionalbeirat (negative Entscheidung) 29.06.2021 - Bescheid bB: Abweisung des Antrags auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf (zugestellt am 09.07.2021) 30.07.2021 - Beschwerde bP2 samt Beilagen 18.08.2021 - Beschwerdevorlage an das BVwG 12.01.2022 - Aufforderung zur Unterlagenvorlage an Rechtsvertreter der bP2 14.01.2022 - Unterlagenvorlage durch Rechtsvertreter der bP2 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei 1 (Arbeitnehmer, in der Folge „bP1“) ist Staatsangehörige von XXXX . Sie ist in Österreich wohnhaft und verfügt über ein gültiges Visum D für Saisonarbeiter.Die beschwerdeführende Partei 1 (Arbeitnehmer, in der Folge „bP1“) ist Staatsangehörige von römisch 40 . Sie ist in Österreich wohnhaft und verfügt über ein gültiges Visum D für Saisonarbeiter. Am 16.04.2021 beantragte die bP1 erstmals die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX , welche den Antrag an das AMS XXXX (belangte Behörde, in der Folge „bB“) als zuständige Behörde
§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl
BG mit folgenden Unterlagen weiterleitete:Am 16.04.2021 beantragte die bP1 erstmals die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , welche den Antrag an das AMS römisch 40 (belangte Behörde, in der Folge „bB“) als zuständige Behörde
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG mit folgenden Unterlagen weiterleitete: - Arbeitgebererklärung vom 14.04.2021 ([…] Berufliche Tätigkeit: Koch; Beschäftigungsort: Küche; Entlohnung brutto: EUR 1.808 pro Monat; Anzahl der Wochenstunden: 40; Genaue Beschreibung der Tätigkeit: Allgemeine Küchentätigkeiten, Einkauf von Waren, Lagerung von Waren, Zubereitung von Speisen […]) - Bestätigung der beschwerdeführenden Partei 2 (Arbeitgeber, in der Folge „bP2“) vom 14.04.2021 über die saisonweise Beschäftigung der bP1 seit 2004 in der Küche (die bP1 sei dort seit mehr als fünf Jahren Koch und möge nun ganzjährig eingesetzt werden) - XXXX Diplom der XXXX Volksuniversität XXXX über die fachliche Befähigung zum Gastgewerbe-Koch vom 28.03.2002 samt beglaubigter Übersetzung (Kursdauer: 01.01.2002 bis 28.03.2002; Stundenzahl 408, davon 88 Stunden theoretischer und 320 Stunden praktischer Unterricht)- römisch 40 Diplom der römisch 40 Volksuniversität römisch 40 über die fachliche Befähigung zum Gastgewerbe-Koch vom 28.03.2002 samt beglaubigter Übersetzung (Kursdauer: 01.01.2002 bis 28.03.2002; Stundenzahl 408, davon 88 Stunden theoretischer und 320 Stunden praktischer Unterricht) - Goethe-Sprachzertifikat B1 vom 22.03.2021 - Kopie Reisepass Nr. XXXX - Kopie Reisepass Nr. römisch 40 Mit Parteiengehör vom 10.06.2021 brachte die bB der bP2 die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
§§ 12a, 13 i
Vm. Anlage B des AuslBG zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass der bP1 mangels vorgelegter Abschluss- und Jahreszeugnisse keine Punkte für ihre Ausbildung (Qualifikation) und die ausbildungsadäquate Berufserfahrung vergeben werden könnten. Auch für das Alter erhalte die bP1 keine Punkte (48 Jahre alt). Einzig für die Sprachkenntnisse (Deutsch) könnten 15 von insgesamt 55 erforderlichen Mindestpunkten gewertet werden. Die bP2 könne gegen die getroffenen Feststellungen bis 24.06.2021 schriftlich Einwendungen erheben und die fehlenden Unterlagen zur Berufsausbildung (Vorlage aller Abschluss- und Jahreszeugnisse) erbringen. Mit Parteiengehör vom 10.06.2021 brachte die bB der bP2 die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraphen 12 a, 13, in Verbindung mit Anlage B des AuslBG zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass der bP1 mangels vorgelegter Abschluss- und Jahreszeugnisse keine Punkte für ihre Ausbildung (Qualifikation) und die ausbildungsadäquate Berufserfahrung vergeben werden könnten. Auch für das Alter erhalte die bP1 keine Punkte (48 Jahre alt). Einzig für die Sprachkenntnisse (Deutsch) könnten 15 von insgesamt 55 erforderlichen Mindestpunkten gewertet werden. Die bP2 könne gegen die getroffenen Feststellungen bis 24.06.2021 schriftlich Einwendungen erheben und die fehlenden Unterlagen zur Berufsausbildung (Vorlage aller Abschluss- und Jahreszeugnisse) erbringen. Mit E-Mail vom 18.06.2021 gab die bP2 bekannt, die bP1 habe eine Mechanikerlehre (ebenfalls ein Mangelberuf) sowie eine Schulung als Koch absolviert. Seit ihrer Einstellung in der Küche habe sich die bP1 dort bestens bewährt. Die bP2 übermittelte weiters ein XXXX Abschlusszeugnis der bP1 über ihre dreijährige absolvierte Ausbildung zur Mechanikerin für Motoren und Motorfahrzeuge (Fachrichtung: Maschinenbau) sowie die dazugehörigen Jahreszeugnisse samt beglaubigten Übersetzungen.Mit E-Mail vom 18.06.2021 gab die bP2 bekannt, die bP1 habe eine Mechanikerlehre (ebenfalls ein Mangelberuf) sowie eine Schulung als Koch absolviert. Seit ihrer Einstellung in der Küche habe sich die bP1 dort bestens bewährt. Die bP2 übermittelte weiters ein römisch 40 Abschlusszeugnis der bP1 über ihre dreijährige absolvierte Ausbildung zur Mechanikerin für Motoren und Motorfahrzeuge (Fachrichtung: Maschinenbau) sowie die dazugehörigen Jahreszeugnisse samt beglaubigten Übersetzungen. Am 28.06.2021 wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist unter anderem festgehalten: “[…] Nachgewiesene abgeschlossene Ausbildung: Ausbildung nicht anrechenbar; Nachgewiesene erforderliche Berufspraxis: nein, nicht anrechenbar, da Ausbildung nicht anrechenbar; Nachgewiesene erforderliche Zusatzkenntnisse (zB Führerschein): - ; Bestandteile Arbeitsmarktprüfung: entfällt, da Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft im Mangelberuf beantragt wurde; Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzung zur Erteilung oder Versagung der Bewilligung durch das AFZ (lt. BRL SFU-SAB-Richtlinie Aus/2-2014): Voraussetzungen nicht erfüllt, Ausbildung 0 Punkte, Sprachzertifikat Deutsch B1 15 Punkte, Praxis 0 Punkte, Alter 0 Punkte, 15/55 Mindestpunkten erreicht -> negatives Gutachten wird erstellt […]“. Mit Bescheid vom 29.06.2021 (zugestellt am 09.07.2021) wies die bB den Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf
§ 12aAusl
BG ab. Begründend führte sie aus, die bP1 habe nur 15 von 55 erforderlichen Mindestpunkten erreicht. Folgende Punkte seien
Anlage B vergeben worden:Mit Bescheid vom 29.06.2021 (zugestellt am 09.07.2021) wies die bB den Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf
Paragraph 12 a, AuslBG ab. Begründend führte sie aus, die bP1 habe nur 15 von 55 erforderlichen Mindestpunkten erreicht. Folgende Punkte seien
Anlage B vergeben worden: Qualifikation: 0 Ausbildungsadäquate Berufsausbildung: 0 Sprachkenntnisse: 15 Alter: 48 Jahre 0 Mit Schreiben vom 30.07.2021 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der bP2 rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der bB. Darin brachte sie zusammengefasst vor, die bP1 habe im Jahr 1991 zunächst eine Ausbildung als Mechanikerin für Motoren und Motorfahrzeuge in XXXX absolviert. Im Jahr 2002 habe die bP1 eine Ausbildung zum Koch an der Öffentlichen Anstalt Volksuniversität XXXX abgeschlossen. Der bP1 hätten folglich 20 Punkte für ihre Qualifikationen vergeben werden müssen, zumal es sich bei beiden Ausbildungen um Mangelberufe handle. Zwar werde in Österreich der Beruf als Koch in Form einer Lehre erlernt, doch könne es wohl nicht die Intention des Gesetzgebers sein, eine im Ausland höherwertige Ausbildung an einer öffentlichen Volksuniversität mit Theorie- und Praxiseinheiten nicht als zumindest vergleichbare Ausbildung anzusehen. Darüber hinaus habe die bP1 bereits eine umfassende schulische Ausbildung zur Mechanikerin abgeschlossen, welche jedenfalls einem Abschluss einer Berufsbildenden Schule (BHS oder BMS) in Österreich entsprechen und zu einer verkürzten Lehrzeit im Lehrberuf Koch führen würde. Auch vor diesem Hintergrund würde die Ausbildung als Koch jedenfalls eine vergleichbare Ausbildung darstellen. Abgesehen davon sei die bP1 seit 2004 jedes Jahr als Saisonarbeiterin für bis zu 8 Monate im Betrieb der bP2 als Jungköchin bzw. Küchenhilfe beschäftigt und dort als routinierte Köchin unersetzbar. Die bP2 würde die bP1 nunmehr gerne ganzjährig als Koch beschäftigen und würde die bP1 dafür perfekt geeignet sein. Ein gleich qualifizierter Dienstnehmer aus dem österreichischen Arbeitsmarkt stehe der bP2 nicht zur Verfügung. Auch im Bereich der ausbildungsadäquaten Berufsausbildung hätten der bP1 20 Punkte aufgrund ihrer langjährigen Beschäftigung als Jungköchin bzw. Küchenhilfe (ca. 111 Monate seit 2004) erteilt werden müssen, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb die Punkte in der Kategorie „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ mit dieser Höchstzahl gedeckelt seien, zumal die bP1 ohnehin aufgrund ihres Alters keine Punkte mehr erlangen könne. Darüber hinaus seien der bP1 jedenfalls 5 Punkte für ihre Sprachkenntnisse in Englisch zu vergeben, auch wenn sie diese nicht durch ein Sprachzertifikat nachweisen könne. Es sei evident, dass die bP1 über ein hohes Sprachniveau in Englisch verfüge (A2-Niveau), da sie bereits seit 2004 im Gastgewerbe in XXXX , einer der beliebtesten Touristenorte im XXXX , tätig sei. Letztlich sei auch der Umstand, dass die bP1 keine Punkte aufgrund ihres Alters bekomme, diskriminierend und unionsrechtswidrig (Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 Grundrechtecharta). Die bP1 sei 48 Jahre alt und habe noch mindestens 15 Jahre in Österreich zu arbeiten. Das Argument der Vermeidung einer finanziellen Belastung aufgrund einer allenfalls unzureichenden Altersversorgung für ausländische Staatsangehörige, könne somit nicht als sachliche Rechtfertigung für die Beschränkung des Zugangs zum Arbeitsmarkt nach Maßgabe des Alters dienen. Die Differenzierung zwischen unter 40-jährigen und über 40-jährigen führe dazu, dass eine Person, die das
- Lebensjahr überschritten habe, allein aufgrund ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und ihren deutschen Sprachkenntnissen nur mehr dann die im Gesetz geforderte Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreichen könne, wenn sie in allen Kategorien die Höchstzahl erreiche. Dieser Personenkreis werde daher im Gegensatz zu jenen mit Universitätsreife bzw. mit abgeschlossenem Studium ab dem
- Lebensjahr von der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte ausgeschlossen bzw. der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erheblich erschwert. Die Entscheidung der bB beruhe somit auf einer gleichheitswidrigen generellen Rechtsnorm und verletze das Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander. Die bP1 sei bereits seit ihrem
- Lebensjahr in Österreich beschäftigt und seit über 17 Jahren am österreichischen Arbeitsmarkt als Saisonier integriert. Der bP1 wären in der Kategorie „Alter“ demnach zumindest 10 Punkte zu vergeben gewesen. Mit Schreiben vom 30.07.2021 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der bP2 rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der bB. Darin brachte sie zusammengefasst vor, die bP1 habe im Jahr 1991 zunächst eine Ausbildung als Mechanikerin für Motoren und Motorfahrzeuge in römisch 40 absolviert. Im Jahr 2002 habe die bP1 eine Ausbildung zum Koch an der Öffentlichen Anstalt Volksuniversität römisch 40 abgeschlossen. Der bP1 hätten folglich 20 Punkte für ihre Qualifikationen vergeben werden müssen, zumal es sich bei beiden Ausbildungen um Mangelberufe handle. Zwar werde in Österreich der Beruf als Koch in Form einer Lehre erlernt, doch könne es wohl nicht die Intention des Gesetzgebers sein, eine im Ausland höherwertige Ausbildung an einer öffentlichen Volksuniversität mit Theorie- und Praxiseinheiten nicht als zumindest vergleichbare Ausbildung anzusehen. Darüber hinaus habe die bP1 bereits eine umfassende schulische Ausbildung zur Mechanikerin abgeschlossen, welche jedenfalls einem Abschluss einer Berufsbildenden Schule (BHS oder BMS) in Österreich entsprechen und zu einer verkürzten Lehrzeit im Lehrberuf Koch führen würde. Auch vor diesem Hintergrund würde die Ausbildung als Koch jedenfalls eine vergleichbare Ausbildung darstellen. Abgesehen davon sei die bP1 seit 2004 jedes Jahr als Saisonarbeiterin für bis zu 8 Monate im Betrieb der bP2 als Jungköchin bzw. Küchenhilfe beschäftigt und dort als routinierte Köchin unersetzbar. Die bP2 würde die bP1 nunmehr gerne ganzjährig als Koch beschäftigen und würde die bP1 dafür perfekt geeignet sein. Ein gleich qualifizierter Dienstnehmer aus dem österreichischen Arbeitsmarkt stehe der bP2 nicht zur Verfügung. Auch im Bereich der ausbildungsadäquaten Berufsausbildung hätten der bP1 20 Punkte aufgrund ihrer langjährigen Beschäftigung als Jungköchin bzw. Küchenhilfe (ca. 111 Monate seit 2004) erteilt werden müssen, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb die Punkte in der Kategorie „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ mit dieser Höchstzahl gedeckelt seien, zumal die bP1 ohnehin aufgrund ihres Alters keine Punkte mehr erlangen könne. Darüber hinaus seien der bP1 jedenfalls 5 Punkte für ihre Sprachkenntnisse in Englisch zu vergeben, auch wenn sie diese nicht durch ein Sprachzertifikat nachweisen könne. Es sei evident, dass die bP1 über ein hohes Sprachniveau in Englisch verfüge (A2-Niveau), da sie bereits seit 2004 im Gastgewerbe in römisch 40 , einer der beliebtesten Touristenorte im römisch 40 , tätig sei. Letztlich sei auch der Umstand, dass die bP1 keine Punkte aufgrund ihres Alters bekomme, diskriminierend und unionsrechtswidrig (Verstoß gegen Artikel 21, Absatz eins, Grundrechtecharta). Die bP1 sei 48 Jahre alt und habe noch mindestens 15 Jahre in Österreich zu arbeiten. Das Argument der Vermeidung einer finanziellen Belastung aufgrund einer allenfalls unzureichenden Altersversorgung für ausländische Staatsangehörige, könne somit nicht als sachliche Rechtfertigung für die Beschränkung des Zugangs zum Arbeitsmarkt nach Maßgabe des Alters dienen. Die Differenzierung zwischen unter 40-jährigen und über 40-jährigen führe dazu, dass eine Person, die das
- Lebensjahr überschritten habe, allein aufgrund ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und ihren deutschen Sprachkenntnissen nur mehr dann die im Gesetz geforderte Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreichen könne, wenn sie in allen Kategorien die Höchstzahl erreiche. Dieser Personenkreis werde daher im Gegensatz zu jenen mit Universitätsreife bzw. mit abgeschlossenem Studium ab dem
- Lebensjahr von der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte ausgeschlossen bzw. der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erheblich erschwert. Die Entscheidung der bB beruhe somit auf einer gleichheitswidrigen generellen Rechtsnorm und verletze das Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander. Die bP1 sei bereits seit ihrem
- Lebensjahr in Österreich beschäftigt und seit über 17 Jahren am österreichischen Arbeitsmarkt als Saisonier integriert. Der bP1 wären in der Kategorie „Alter“ demnach zumindest 10 Punkte zu vergeben gewesen. Die Rechtsvertretung legte ergänzend einen Versicherungsdatenauszug vom 27.07.2021, Lohn- und Gehaltsabrechnungen über die saisonweise Beschäftigung der bP1 in den Jahren 2009 bis 2020, zwei undatierte, nicht unterschriebene Dienstzettel aus den Jahren 2004 bis 2005 sowie Arbeitsbescheinigungen vom 19.09.2006, 12.09.2007 und 10.09.2008 für die bP1 vor. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung regte die Rechtsvertretung beim BVwG außerdem die Aufhebung von Anlage B des AuslBG wegen Verfassungswidrigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Differenzierung nach dem Alter, an. Am 18.08.2021 legte die bB den Akt dem BVwG zur Entscheidung vor. Am 12.01.2022 forderte das BVwG die Rechtsvertretung der bP2 zur Vorlage der vollständigen Beschwerde (inklusive Seite 6) auf, welche diese am 14.01.2022 vollständig übermittelte. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.
- festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.
- festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken. 2.
- Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).2.
- Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf , (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032). 2.
- Verfahrensgegenständlich möchte die bP2 die bP1 als Fachkraft im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“
§ 1Abs.
2 Z 40 der Fachkräfteverordnung 2021 beschäftigen. Dies geht unstrittig aus der vorgelegten Arbeitgebererklärung vom 14.04.2021 hervor (OZ 1).2.3. Verfahrensgegenständlich möchte die bP2 die bP1 als Fachkraft im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 40, der Fachkräfteverordnung 2021 beschäftigen. Dies geht unstrittig aus der vorgelegten Arbeitgebererklärung vom 14.04.2021 hervor (OZ 1). Voraussetzung für die Zulassung einer Fachkraft im Mangelberuf ist unter anderem der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung (§ 12a Z 1 AuslBG). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für einen in der Fachkräfteverordnung genannten Mangelberuf zweifelsfrei nachweist (vgl. dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG
- Auflage 2018, § 12 Rz 40)., Voraussetzung für die Zulassung einer Fachkraft im Mangelberuf ist unter anderem der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung (Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG). Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für einen in der Fachkräfteverordnung genannten Mangelberuf zweifelsfrei nachweist vergleiche dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG
- Auflage 2018, Paragraph 12, Rz 40). Verfahrensgegenständlich schloss die bP1 eine dreijährige Berufsausbildung zur Mechanikerin für Motore und Motorfahrzeuge (Fachrichtung: Maschinenbau) in XXXX ab. Dies gründet unstrittig auf dem vorgelegten Abschlusszeugnis des Zentrums für mittlere berufsorientierte Ausbildung und Erziehung XXXX vom 19.06.1991 und den übermittelten Jahreszeugnissen (OZ 1). Dabei handelt es sich jedoch um keine facheinschlägig abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“, weshalb die vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigt werden können.Verfahrensgegenständlich schloss die bP1 eine dreijährige Berufsausbildung zur Mechanikerin für Motore und Motorfahrzeuge (Fachrichtung: Maschinenbau) in römisch 40 ab. Dies gründet unstrittig auf dem vorgelegten Abschlusszeugnis des Zentrums für mittlere berufsorientierte Ausbildung und Erziehung römisch 40 vom 19.06.1991 und den übermittelten Jahreszeugnissen (OZ 1). Dabei handelt es sich jedoch um keine facheinschlägig abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“, weshalb die vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigt werden können. Die bP1 absolvierte weiters einen Kurs zur fachlichen Befähigung als Köchin. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Diplom der XXXX vom 28.03.2002, wonach die bP1 von 01.01.2002 bis 28.03.2002 einen Kurs im Fach „Gastgewerbe-Koch“ im Ausmaß von insgesamt 408 Stunden (davon 88 Stunden theoretischer und 320 Stunden praktischer Unterricht) an der genannten Universität erfolgreich abgelegt hat (OZ 1). Die bP1 absolvierte weiters einen Kurs zur fachlichen Befähigung als Köchin. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Diplom der römisch 40 vom 28.03.2002, wonach die bP1 von 01.01.2002 bis 28.03.2002 einen Kurs im Fach „Gastgewerbe-Koch“ im Ausmaß von insgesamt 408 Stunden (davon 88 Stunden theoretischer und 320 Stunden praktischer Unterricht) an der genannten Universität erfolgreich abgelegt hat (OZ 1). Die Rechtsvertretung bringt dazu vor, die bP1 habe die Fachbefähigung Koch an einer „Öffentlichen Volksuniversität“ absolviert. Dabei handle es sich im Vergleich zum österreichischen Lehrberuf um eine „höherwertige“ Ausbildung im Ausland, welche zumindest als vergleichbare Berufsausbildung in Österreich anzusehen sei. Vorweg ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht nicht verifizierbar ist, ob es sich bei dem abgelegten dreimonatigen Kurs tatsächlich um eine „höherwertige“ Ausbildung im Ausland verglichen mit dem Lehrberuf in Österreich handelt, zumal dem Gericht weder nähere Informationen zur öffentlichen Volksuniversität XXXX noch zu den dort angebotenen Kursen vorliegen. Auch eine Internetrecherche zur Volksuniversität XXXX gibt keinen weiteren Aufschluss darüber und deutet lediglich daraufhin, dass es sich dabei um keine öffentliche Universität, sondern um eine herkömmliche Schule handelt ( XXXX ). Schließlich spricht die bP2 in der Beantwortung des Parteiengehörs vom 18.06.2021 selbst davon, dass die bP1 neben ihrer Mechanikerausbildung bloß über eine „Schulung“ als Köchin verfüge (OZ 1). Der Argumentation der Rechtsvertretung hinsichtlich des Vorliegens einer „höherwertigen“ Ausbildung kann daher bereits aus diesem Grunde nicht gefolgt werden., Vorweg ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht nicht verifizierbar ist, ob es sich bei dem abgelegten dreimonatigen Kurs tatsächlich um eine „höherwertige“ Ausbildung im Ausland verglichen mit dem Lehrberuf in Österreich handelt, zumal dem Gericht weder nähere Informationen zur öffentlichen Volksuniversität römisch 40 noch zu den dort angebotenen Kursen vorliegen. Auch eine Internetrecherche zur Volksuniversität römisch 40 gibt keinen weiteren Aufschluss darüber und deutet lediglich daraufhin, dass es sich dabei um keine öffentliche Universität, sondern um eine herkömmliche Schule handelt ( römisch 40 ). Schließlich spricht die bP2 in der Beantwortung des Parteiengehörs vom 18.06.2021 selbst davon, dass die bP1 neben ihrer Mechanikerausbildung bloß über eine „Schulung“ als Köchin verfüge (OZ 1). Der Argumentation der Rechtsvertretung hinsichtlich des Vorliegens einer „höherwertigen“ Ausbildung kann daher bereits aus diesem Grunde nicht gefolgt werden. Darüber hinaus geht aus dem vorgelegten Diplom nicht hervor, was der konkrete Ausbildungsinhalt des dreimonatigen Fachbefähigungskurses im Ausland war. Es ist überdies nicht ersichtlich, ob für die Erlangung dieses Diploms eine Abschlussprüfung abgelegt werden musste oder der Kursbesuch allein dafür ausreichte. Eine Leistungsbeurteilung, wie sie etwa jedem Lehrabschlusszeugnis zugrunde liegt, enthält das Diplom ebenfalls nicht. Das vorgelegte Diplom erscheint daher wenig aussagekräftig und reicht nach Ansicht des Gerichts nicht, um den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die bP1 im Mangelberuf „Gastättenköch(e)innen“ zweifellos zu erbringen. Abgesehen davon wurden im gesamten Verfahren trotz Aufforderung im Parteiengehör vom 10.06.2021 keine weiteren Unterlagen mehr zur Kochausbildung der bP1 erbracht. Stattdessen übermittelte die bP2 sämtliche Abschluss- und Jahreszeugnisse zur Mechanikerausbildung der bP1, welche als Qualifikationsnachweis für den Mangelberuf „Gastättenköch(e)innen“ jedoch nicht taugen. Im Zuge der Beschwerde wurden ebenfalls keine weiteren Unterlagen mehr zur Berufsausbildung der bP1 als Köchin erbracht. Zur Vergleichbarkeit des XXXX Fachbefähigungskurses mit dem österreichischen Lehrberuf ist auszuführen, dass dieser bereits aufgrund seiner kurzen Ausbildungsdauer von nur drei Monaten nicht mit dem österreichischen Lehrberuf Koch verglichen werden kann. So beträgt die Lehrzeit für den Lehrberuf Koch in Österreich drei Jahre, wobei ca. 20 % auf die theoretische Ausbildung in der Berufsschule und ca. 80 % auf die praktische Ausbildung in einem Betrieb entfallen https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103921-lehre-koch-koechin/). Selbst im Falle einer verkürzten Lehrzeit von zwei anstelle von drei Jahren aufgrund der bereits abgeschlossenen Mechanikerlehre der bP1 wäre der dreimonatige Fachbefähigungskurs nicht mit dem dreijährigen Lehrabschluss eines Kochs vergleichbar (https://www.wko.at/service/bildung-lehre/Lehrzeitanrechnung.html). Dies geht auch aus § 5 Abs. 1 lit c BAG hervor, welcher für die sachgemäße Erlernung eines Lehrberufs mindestens zwei Jahre erfordert. Die Argumentation der Rechtsvertretung zur Anrechnung von Vorlehrzeiten oder Schulzeiten auf die Lehrzeit als Koch führt daher ins Leere. Dies gilt im Übrigen auch für das Vorbringen, wonach die schulische Mechanikerausbildung der bP1 jedenfalls einem Abschluss einer Berufsbildenden Schule (BHS oder BMS) in Österreich entspreche und bei der Beurteilung, ob der Fachbefähigungskurs im Ausland eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B des AuslBG darstelle, zu berücksichtigen sei. Die dreijährige Schulausbildung der bP1 zur Mechanikerin stellt weder einen Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich dar noch kann die bP1 damit eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“ nachweisen. Zur Vergleichbarkeit des römisch 40 Fachbefähigungskurses mit dem österreichischen Lehrberuf ist auszuführen, dass dieser bereits aufgrund seiner kurzen Ausbildungsdauer von nur drei Monaten nicht mit dem österreichischen Lehrberuf Koch verglichen werden kann. , So beträgt die Lehrzeit für den Lehrberuf Koch in Österreich drei Jahre, wobei ca. 20 % auf die theoretische Ausbildung in der Berufsschule und ca. 80 % auf die praktische Ausbildung in einem Betrieb entfallen https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103921-lehre-koch-koechin/). Selbst im Falle einer verkürzten Lehrzeit von zwei anstelle von drei Jahren aufgrund der bereits abgeschlossenen Mechanikerlehre der bP1 wäre der dreimonatige Fachbefähigungskurs nicht mit dem dreijährigen Lehrabschluss eines Kochs vergleichbar (https://www.wko.at/service/bildung-lehre/Lehrzeitanrechnung.html). Dies geht auch aus Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, BAG hervor, welcher für die sachgemäße Erlernung eines Lehrberufs mindestens zwei Jahre erfordert. Die Argumentation der Rechtsvertretung zur Anrechnung von Vorlehrzeiten oder Schulzeiten auf die Lehrzeit als Koch führt daher ins Leere. Dies gilt im Übrigen auch für das Vorbringen, wonach die schulische Mechanikerausbildung der bP1 jedenfalls einem Abschluss einer Berufsbildenden Schule (BHS oder BMS) in Österreich entspreche und bei der Beurteilung, ob der Fachbefähigungskurs im Ausland eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B des AuslBG darstelle, zu berücksichtigen sei. Die dreijährige Schulausbildung der bP1 zur Mechanikerin stellt weder einen Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich dar noch kann die bP1 damit eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“ nachweisen. Im Ergebnis liegt daher keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung der bP1 für die beabsichtigte Beschäftigung als Köchin im Betrieb der bP2 vor. Das Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG 2002, BGBl. I Nr. 120, oder eines Studienabschlusses der bP1 wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, weshalb diesbezügliche Ermittlungen unterbleiben konnten.Im Ergebnis liegt daher keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung der bP1 für die beabsichtigte Beschäftigung als Köchin im Betrieb der bP2 vor. Das Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder eines Studienabschlusses der bP1 wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, weshalb diesbezügliche Ermittlungen unterbleiben konnten. 2.
- Zum Begriff der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung hält der Verwaltungsgerichtshof fest: “[…] Eine ´ausbildungsadäquate Berufserfahrung` setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen. […]“ (VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016). Wie unter Punkt 2.
- ausgeführt, verfügt die bP1 über keine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“, weshalb auch die langjährige Berufserfahrung der bP1 als Jungköchin bzw. Küchenhilfe im Betrieb der bP2 nicht berücksichtigt werden kann. Das hg. Gericht verkennt zwar nicht, dass die bP1 bereits seit 2004 im Betrieb der bP2 saisonweise beschäftigt ist und sich dort bestens bewährt hat, dies kann jedoch nichts daran ändern, dass die bP1 über die vom Gesetzgeber geforderte - im Vorfeld abgeschlossene - Berufsausbildung im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“ (mindestens ein österreichischer Lehrabschluss oder eine vergleichbare schulische Ausbildung) nicht verfügt (vgl. dazu VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Abgesehen davon betreffen die vorgelegten Unterlagen zur Berufserfahrung der bP1 überwiegend die Beschäftigung der bP1 als Küchenhilfe im Betrieb der bP
- Dies gründet unstrittig auf den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen der bP2 von Mai 2010 bis April 2020 (OZ 1). Die Tätigkeit als Küchenhilfe fällt jedoch nicht unter die Begriffsdefinition des Mangelberufs „Gaststättenköch(e)innen“ (vgl. dazu die regionale Mangelberufsliste auf https://www.migration.gv.at/de/formen-der-zuwanderung/dauerhafte-zuwanderung/regionale-mangelberufe/). Wie unter Punkt 2.
- ausgeführt, verfügt die bP1 über keine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“, weshalb auch die langjährige Berufserfahrung der bP1 als Jungköchin bzw. Küchenhilfe im Betrieb der bP2 nicht berücksichtigt werden kann. Das hg. Gericht verkennt zwar nicht, dass die bP1 bereits seit 2004 im Betrieb der bP2 saisonweise beschäftigt ist und sich dort bestens bewährt hat, dies kann jedoch nichts daran ändern, dass die bP1 über die vom Gesetzgeber geforderte - im Vorfeld abgeschlossene - Berufsausbildung im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“ (mindestens ein österreichischer Lehrabschluss oder eine vergleichbare schulische Ausbildung) nicht verfügt vergleiche dazu VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Abgesehen davon betreffen die vorgelegten Unterlagen zur Berufserfahrung der bP1 überwiegend die Beschäftigung der bP1 als Küchenhilfe im Betrieb der bP
- Dies gründet unstrittig auf den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen der bP2 von Mai 2010 bis April 2020 (OZ 1). Die Tätigkeit als Küchenhilfe fällt jedoch nicht unter die Begriffsdefinition des Mangelberufs „Gaststättenköch(e)innen“ vergleiche dazu die regionale Mangelberufsliste auf https://www.migration.gv.at/de/formen-der-zuwanderung/dauerhafte-zuwanderung/regionale-mangelberufe/). Lt. vorgelegten Dienstzetteln, Arbeitsbescheinigungen und Lohn- und Gehaltsabrechnungen war die bP1 im Zeitraum von Mai 2004 bis September 2009 für jeweils vier Monate als Jungköchin im Betrieb der bP2 beschäftigt. Selbst im Falle der Berücksichtigung einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Köchin könnten daher nur diese Zeiten (insgesamt 24 Monate = 6 Jahre zu je 4 Monaten) als ausbildungsadäquate Berufserfahrung gewertet werden, was an der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis allerdings nichts ändern würde (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 3.6.). 2.
- Die bP1 verfügt über Sprachkenntnisse in Deutsch auf B1-Niveau. Dies geht unstrittig aus dem vorgelegten Sprachzeugnis (Goethe-Zertifikat B1) vom 22.03.2021 hervor (OZ 1). Zu den von der Rechtsvertretung vorgebrachten Sprachkenntnissen in Englisch auf A2-Niveau ist auszuführen, dass diese nicht durch ein entsprechendes Sprachdiplom oder Kurszeugnis eines international anerkannten Sprachinstituts
dem Gemeinsamen Europäischen Refernzrahmen (Cambridge Certificate, TELC-Zertifikat, IELTS-Sprachdiplom, TOEIC-Sprachdiplom, TOEFL-Sprachdiplom etc.) belegt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen um dafür Punkte zu erlangen (VwGH 31.05.2012, 2012/09/0025). Nachdem die bP1 verfahrensgegenständlich kein Sprachzertifikat vorgelegt hat, kann sie sich auch nicht auf die geltend gemachten Sprachkenntnisse im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Gastgewerbe (Tourismus) berufen (vgl. dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG
- Auflage 2018, § 12 Rz 18). Selbst bei Berücksichtigung der Sprachkenntnisse in Englisch würden diese aber zu keiner anderen Rechtsbeurteilung führen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 3.6.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen um dafür Punkte zu erlangen (VwGH 31.05.2012, 2012/09/0025). Nachdem die bP1 verfahrensgegenständlich kein Sprachzertifikat vorgelegt hat, kann sie sich auch nicht auf die geltend gemachten Sprachkenntnisse im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Gastgewerbe (Tourismus) berufen vergleiche dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG
- Auflage 2018, Paragraph 12, Rz 18). Selbst bei Berücksichtigung der Sprachkenntnisse in Englisch würden diese aber zu keiner anderen Rechtsbeurteilung führen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 3.6.). 2.
- Die bP1 war zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung 48 Jahre alt. Dies geht schlüssig aus dem Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ vom 16.04.2021 und der übermittelten Reisepasskopie hervor (OZ 1). 2.
- Die bP1 erhält lt. Arbeitergebererklärung vom 14.04.2021 das ihr nach dem Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung (EUR 1.808,-). Dieses beträgt für Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich in den ersten drei Jahren nach Abschluss einer facheinschlägigen Lehre bzw. einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss
§ 34a
BAG ersetzt (Lohngruppe 3 der Nomenklatur XXXX , gültig ab 01.04.2021), EUR 1.768,- (https://www.wko.at/service/ kollektivvertrag/loehne-hotel-gastronomie-oberoesterreich-2021-2022.pdf).2.7. Die bP1 erhält lt. Arbeitergebererklärung vom 14.04.2021 das ihr nach dem Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung (EUR 1.808,-). Dieses beträgt für Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich in den ersten drei Jahren nach Abschluss einer facheinschlägigen Lehre bzw. einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss
Paragraph 34 a, BAG ersetzt (Lohngruppe 3 der Nomenklatur römisch 40 , gültig ab 01.04.2021), EUR 1.768,- (https://www.wko.at/service/ kollektivvertrag/loehne-hotel-gastronomie-oberoesterreich-2021-2022.pdf). 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 20gAusl
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
§ 20gAbs. 5 Ausl
BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.4.
§ 21Ausl
BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.
Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten. Die bP1 hat im Verfahren auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“ daher Parteistellung. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.
- im Generellen und die unter Pkt 3.
- ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl Nr 218/1975 idgF lauten:3.
- Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten: Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte
§ 12c
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
§ 41Abs.
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung […] Z 1 […] Ziffer eins, 2. als Fachkraft
§ 12a,2.
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, […] Z 3 - 6[…] Ziffer 3, - 6 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. […]. Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
- für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Anlage B Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.
- Verfahrensgegenständlich sind die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf “Gaststättenköch(e)innen“ nicht erfüllt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegt weder eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vor noch kann die bP1 die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien in Höhe von 55 Punkten erreichen. Der bP1 können einzig für ihre Sprachkenntnisse in Deutsch 15 Punkte angerechnet werden. Selbst unter Berücksichtigung des dreimonatigen Fachbefähigungskurses als abgeschlossene Berufsausbildung (20 Punkte), der zweijährigen (24-monatigen) ausbildungsadäquaten Berufserfahrung als Jungköchin im Betrieb der bP2 (8 Punkte) und der Sprachkenntnisse in Englisch auf A2-Niveau (5 Punkte) würde die bP1 nur 48 von 55 erforderlichen Mindestpunkten erlangen. 3.
- Zur von der Rechtsvertretung vorgebrachten Altersdiskriminierung (Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 GRC) in Bezug auf Anlage B des AuslBG ist festzuhalten, dass § 12a Z 2 iVm. Anlage B des AuslBG idF BGBl. I 25/2011 hinsichtlich der Benachteiligung von Berufsgruppen mit abgeschlossener Berufsausbildung über einem Alter von 40 Lebensjahren bereits in der Vergangenheit Prüfungsgegenstand vor dem Verfassungsgerichtshof war und bis 30.09.2017 als verfassungswidrig festgestellt wurde. Mit der ab 01.10.2017 erfolgten Novellierung, insbesondere mit der Bemessung der Punkte für das Alter bis 30 Jahren mit 15 anstelle von 20 Punkten, für das Alter bis 40 Jahren mit 10 anstelle von 15 Punkten, ist der Gesetzgeber einer Aufhebung von Anlage B durch den Verfassungsgerichtshof als altersdiskriminierend zuvorgekommen (VfGH 11.10.2017, G56/2017-14, G199/2017-8; 13.12.2017 G281/2017; Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG,
- Auflage 2018, §§ 12-13 Rz 39). Auch im vorliegenden Fall kann keine Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit im Hinblick auf die Nichtvergabe von Punkten für die bP1, welche das
- Lebensjahr überschritten hat, erkannt werden, da es der bP1 auch ohne die Punkte für ihr Alter möglich wäre, die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten zu erreichen. Dazu müsste sie entgegen der Argumentation der Rechtsvertretung auch nicht in allen Kategorien die Höchstpunktezahl erzielen. So wäre es der bP1 beispielsweise mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Köchin (20 Punkte), einer vierjährigen Berufserfahrung im Betrieb der bP2 als Köchin (16 Punkte) und Sprachkenntnissen in Deutsch auf B1-Niveau (15 Punkte) sowie Englisch auf A2-Niveau (5 Punkte) möglich, die vom Gesetzgeber geforderte Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten zu erreichen. Auch mit einer fünfjährigen Berufserfahrung im Ausland (10 Punkte) sowie Deutsch- und Englischkenntnissen auf B1-Niveau (25 Punkte) wäre es der bP1 möglich, die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten zu erlangen. Der Anregung der Rechtsvertretung auf Aufhebung von Anlage B des AuslBG wegen Verfassungswidrigkeit konnte daher nicht entsprochen werden.3.
- Zur von der Rechtsvertretung vorgebrachten Altersdiskriminierung (Verstoß gegen Artikel 21, Absatz eins, GRC) in Bezug auf Anlage B des AuslBG ist festzuhalten, dass Paragraph 12 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Anlage B des AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2011, hinsichtlich der Benachteiligung von Berufsgruppen mit abgeschlossener Berufsausbildung über einem Alter von 40 Lebensjahren bereits in der Vergangenheit Prüfungsgegenstand vor dem Verfassungsgerichtshof war und bis 30.09.2017 als verfassungswidrig festgestellt wurde. Mit der ab 01.10.2017 erfolgten Novellierung, insbesondere mit der Bemessung der Punkte für das Alter bis 30 Jahren mit 15 anstelle von 20 Punkten, für das Alter bis 40 Jahren mit 10 anstelle von 15 Punkten, ist der Gesetzgeber einer Aufhebung von Anlage B durch den Verfassungsgerichtshof als altersdiskriminierend zuvorgekommen (VfGH 11.10.2017, G56/2017-14, G199/2017-8; 13.12.2017 G281/2017; Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG,
- Auflage 2018, Paragraphen 12 -, 13, Rz 39). Auch im vorliegenden Fall kann keine Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit im Hinblick auf die Nichtvergabe von Punkten für die bP1, welche das
- Lebensjahr überschritten hat, erkannt werden, da es der bP1 auch ohne die Punkte für ihr Alter möglich wäre, die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten zu erreichen. Dazu müsste sie entgegen der Argumentation der Rechtsvertretung auch nicht in allen Kategorien die Höchstpunktezahl erzielen. So wäre es der bP1 beispielsweise mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Köchin (20 Punkte), einer vierjährigen Berufserfahrung im Betrieb der bP2 als Köchin (16 Punkte) und Sprachkenntnissen in Deutsch auf B1-Niveau (15 Punkte) sowie Englisch auf A2-Niveau (5 Punkte) möglich, die vom Gesetzgeber geforderte Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten zu erreichen. Auch mit einer fünfjährigen Berufserfahrung im Ausland (10 Punkte) sowie Deutsch- und Englischkenntnissen auf B1-Niveau (25 Punkte) wäre es der bP1 möglich, die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten zu erlangen. Der Anregung der Rechtsvertretung auf Aufhebung von Anlage B des AuslBG wegen Verfassungswidrigkeit konnte daher nicht entsprochen werden. 3.
- Zum Vorbringen der Rechtsvertretung, wonach nicht nachvollziehbar sei, warum die Punkte in der Kategorie „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ mit einer zu erreichenden Höchstpunkteanzahl von 20 nach oben hin gedeckelt seien, ist auszuführen, dass das ho. Gericht an die gesetzlich normierte Höchstpunktezahl von 20 Punkten gebunden ist. Die Frage einer Überschreitung der Höchstpunkteanzahl hätte sich fallbezogen aber ohnehin nicht gestellt, da die bP1 mangels abgeschlossener Berufsausbildung keine Punkte für ihre Berufserfahrung als Jungköchin erhält. Selbst unter Berücksichtigung einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung hätte sie wie unter Punkt 3.
- ausgeführt lediglich 8 Punkte dafür erhalten und folglich die gesetzliche vorgesehene Höchstpunkteanzahl ebenfalls nicht überschritten. 3.9.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.9.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs. 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt und durch die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar sind
§ 3Abs.
1 Z 6 und § 21 Abs. 1 Z 5 bis 6 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung XXXX die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar sind
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 bis 6 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung römisch 40 die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte – Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2246391.1.00