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{'item': 'L530 2202229-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlL530 2202229-5 Spruch, L530 2202229-5/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am

  1. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. Juni 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  3. Oktober 2019 als unbegründet abgewiesen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  4. Juni 2019 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  5. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Unter einem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  6. November 2019 als unbegründet abgewiesen. Am
  7. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  8. Juni 2020 gemäß „§46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z. 3 FPG“ abgewiesen. Am
  9. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  10. Juni 2020 gemäß „§46a Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG“ abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  11. Oktober 2020 ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Am
  12. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und beantragte gemäß § 55 Abs. 1 AsylG die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus. Mit dem Antrag brachte er mehrere Unterlagen als Beweismittel in Vorlage.Am
  13. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und beantragte gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus. Mit dem Antrag brachte er mehrere Unterlagen als Beweismittel in Vorlage. Am
  14. Juli 2021 wurde er von der belangten Behörde zu seinem Antrag gemäß § 55 Asylgesetz 2005 niederschriftlich einvernommen.Am
  15. Juli 2021 wurde er von der belangten Behörde zu seinem Antrag gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 niederschriftlich einvernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  16. August 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß „§ 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ gemäß „§ 58 Absatz 11 Z 2 AsylG“ zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  17. August 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß „§ 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ gemäß „§ 58 Absatz 11 Ziffer 2, AsylG“ zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  18. August 2021 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)
  19. Feststellungen Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: A) 1.
  20. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Er ist seit
  21. April 2021 mit einer syrischen Staatsangehörigen verheiratet, der seit
  22. August 2017 der Status der Asylberechtigten zukommt. Dieser Beziehung entstammt seine am
  23. Dezember 2020 geborene Tochter. Diese ist Staatsangehörige des Irak, der im Familienverfahren ebenfalls der Status der Asylberechtigten – abgeleitet von der syrischen Kindsmutter – zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen beiden Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Er hält sich seit Jänner 2016 in Österreich auf. Seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz am
  24. Dezember 2019 ist sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  25. Er hat einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs in Österreich absolviert und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Er wurde von einem Pastor einer freien christlichen Gemeinde in Wels getauft. Er bezog von
  26. Jänner 2016 bis
  27. Dezember 2018, von
  28. Juli 2019 bis
  29. September 2019 und seit
  30. September 2021 bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er meldete am
  31. Oktober 2018 das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 3.500 kg an. Durch diese Tätigkeit erwirtschaftete er im Jahr 2020 Gewinne in Höhe von 19.767,-- Euro. Mit Bescheid des Bürgermeisters von Linz vom
  32. Juni 2021 wurde ihm die Gewerbeberechtigung mangels rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich entzogen. Die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers endete mit
  33. Juli
  34. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom
  35. März 2019 wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate davon unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom
  36. März 2019 wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate davon unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sein Opfer am
  37. November 2018 mit Gewalt, indem er deren linke Hand am Handgelenk erfasste, gegen den Widerstand seines Opfers zu sich herüberzog, mit der zweiten Hand die Faust seines Opfers öffnete und die Hand des Opfers durch Entziehung der persönlichen Freiheit, zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich des Handverkehrs, nötigte. Mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum gewertet. Hingegen fielen die Anwendung von zwei Tatmitteln des § 202 Abs. 1 StGB und der Vertrauensbruch gegenüber dem Opfer erschwerend ins Gewicht.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sein Opfer am
  38. November 2018 mit Gewalt, indem er deren linke Hand am Handgelenk erfasste, gegen den Widerstand seines Opfers zu sich herüberzog, mit der zweiten Hand die Faust seines Opfers öffnete und die Hand des Opfers durch Entziehung der persönlichen Freiheit, zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich des Handverkehrs, nötigte. Mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum gewertet. Hingegen fielen die Anwendung von zwei Tatmitteln des Paragraph 202, Absatz eins, StGB und der Vertrauensbruch gegenüber dem Opfer erschwerend ins Gewicht. A) 1.
  39. Feststellungen zur Verletzung seiner Mitwirkungspflicht: Der Beschwerdeführer hat vor der irakischen Botschaft erklärt, nicht ausreisewillig zu sein, und er hat dadurch die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes verhindert. A)
  40. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. A) 2.
  41. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Aufenthaltsberechtigung seiner Angehörigen gründen sich auf die Auszüge aus dem „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“. Die Feststellungen zum Leistungsbezug der staatlichen Grundversorgung basieren auf dem Auszug des Grundversorgungsdatensystems. Die Feststellungen zur Ausübung des in Österreich angemeldeten Gewerbes sowie zum Enden dieser Gewerbeberechtigung gründen sich einerseits auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie andererseits auf die im Akt ersichtliche Entscheidung des Bürgermeisters von Linz. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen auf den Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die näheren Tatumstände ergaben sich aus dem im Verfahrensakt befindlichen Strafurteil. A) 2.
  42. Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht: Der Beschwerdeführer wurde bei seiner Einvernahme am
  43. Juli 2021 aufgefordert, sich innerhalb von vier Wochen ein gültiges Reisedokument bzw. ein Ersatzdokument bei der irakischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. Zwar wurde er am
  44. Juli 2021 bei der irakischen Botschaft in Wien vorstellig, allerdings war der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung vom
  45. Juli 2021 zu entnehmen, dass die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak keinen irakischen Staatsbürger ohne dessen Einverständnis zwingt zurück zu reisen. Daraus schloss die belangte Behörde zutreffend, dass die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den Beschwerdeführer durch die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates lediglich daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer erklärte nicht ausreisewillig zu sein. Zwar wurde in der Bestätigung auch auf den Umstand hingewiesen, dass die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge, allerdings stellt die irakische Botschaft in Wien bekanntermaßen – im Falle der Rückkehrwilligkeit irakischer Staatsangehöriger – Notpässe aus, sodass nicht dargetan wurde, warum dem Beschwerdeführer auf sein Betreiben kein derartiges Ersatzreisedokument ausgestellt werden sollte. Der Beschwerdeführer war also nicht willens, der aufgetragenen Beschaffung (zumindest) eines Ersatzreisedokumentes nachzukommen. A)
  46. Rechtliche Beurteilung A) 3.
  47. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.

(1)...Paragraph 58,
(1)...
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. …“. A) 3.
  4. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 auf § 58 Abs. 11 Z 2 leg.cit., weil der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei, insbesondere habe er an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt.Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, leg.cit., weil der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei, insbesondere habe er an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt. Aufgrund der Aktenlage und der getroffenen Feststellungen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass sich der offensichtlich nicht ausreisewillige Beschwerdeführer nicht um die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bemüht hat. Der Beschwerdeführer hat somit seine allgemeine Mitwirkungspflicht verletzt, sodass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz 2005 unter Berufung auf § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat somit seine allgemeine Mitwirkungspflicht verletzt, sodass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz 2005 unter Berufung auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. A)
  5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten ist nämlich auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. April 2018, Ra 2018/19/0082).Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten ist nämlich auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. April 2018, Ra 2018/19/0082). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L530.2202229.5.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.