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{'item': 'L530 2250285-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlL530 2250285-1 Spruch, L530 2250285-1/3EL530 2250285-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte bei seinem Aufgriff durch die Polizei vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am

  1. August 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am
  2. September 2020 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt, wobei er (u.a.) folgende Angaben machte (Hervorhebungen im Original): „9.1 Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst? Im Februar 2020 … 9.4 Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist? Legal 9.5 Hatten Sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis? Ja, mein Reisepass befindet sich noch immer bei den Schleppern in der Türkei. 9.5.1 Wenn ja, welches und von wem ausgestellt? Irakischer Reisepasst, ausgestellt vom Passamt XXXX .Irakischer Reisepasst, ausgestellt vom Passamt römisch 40 . … 9.5.3 Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? ☒ ja ⃣ nein … 9.
  3. Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht: Zwischen 2015- 2019 Aufenthalt in Deutschland. 9.7.1 Wenn ja, in welchem Stadium befand sich das Asylverfahren und wo sind die Unterlagen, die Sie im Laufe des Asylverfahrens erhalten haben? Es wurde positiv entschieden, anerkannter Flüchtling. Die gesamten Unterlagen befinden sich in XXXX .Die gesamten Unterlagen befinden sich in römisch 40 . 9.7.2 Wie lange hielten Sie sich dort auf (möglichst genaue Zeitangaben – Tag, Monat, Jahr) und in welches Land sind sie dann gereist? 2015- bis November 2019; Anschließend zurück in den Irak. …
  4. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller In eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie. Wieso]) Ich wollte meine Neffen nach Europa bringen. Ich habe auch Beschwerden wegen meinen Verletzungen, somit möchte ich mich hier in Europa behandeln lassen. Außerdem habe ich meine Verlobte in Deutschland und ich möchte sie heiraten. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. 11.
  5. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Wenn ich zurückkehre werde ich von den Arabern getötet. …“. Die belangte Behörde führte daraufhin Dublin-Konsultationen mit der Bundesrepublik Deutschland, die eine Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
  6. September 2020 ablehnte und ihre Zuständigkeit mit dem Hinweis auf die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers im November 2019 verneinte. Nach einer Remonstration durch die belangte Behörde mit Schreiben vom
  7. September 2020 wegen des ihm zuerkannten Schutzstatus in Deutschland, lehnte die Dublin-Behörde in Deutschland erneut die Übernahme des Beschwerdeführers ab und verwies darauf, dass ihm am
  8. Jänner 2017 in Deutschland subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und der Fall daher nicht dem Dublin-Verfahren, sondern bilateralen Abkommen unterliegen würde. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom
  9. September 2020 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Am
  10. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er (u.a.) folgende Angaben: „F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)? A: Nein. Meine Familie wurde im Irak getötet.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  11. November 2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom
  12. August 2020 gemäß „§ 4a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ als unzulässig zurückgewiesen und ihm aufgetragen, sich nach Deutschland zurückzubegeben. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt und gemäß „§ 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ eine „Anordnung der Außerlandesbringung“ erlassen sowie seine Abschiebung gemäß „§ 61 Absatz 2 FPG“ für zulässig erachtet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  13. November 2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom
  14. August 2020 gemäß „§ 4a Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ als unzulässig zurückgewiesen und ihm aufgetragen, sich nach Deutschland zurückzubegeben. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt und gemäß „§ 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ eine „Anordnung der Außerlandesbringung“ erlassen sowie seine Abschiebung gemäß „§ 61 Absatz 2 FPG“ für zulässig erachtet. Mit Schreiben des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom
  15. Februar 2021 wurde die Rückübernahme des Beschwerdeführers nach dem deutsch-österreichischen Rückübernahmeabkommen vom
  16. Dezember 1997 erneut abgelehnt. Dabei wurde (u.a.) Folgendes mitgeteilt (Hervorhebungen im Original): „Herrn XXXX wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit Datum 18.01.2017 subsidiärer Schutz gewährt. Mit Datum 05.11.2019 verzichtete Herr XXXX auf diesen Schutzstatus und reiste daraufhin mit Datum 06.11.2019 freiwillig in sein Heimatland aus. Der Aufenthalt der Person ist den deutschen Behörden seit diesem Zeitpunkt nicht bekannt.„Herrn römisch 40 wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit Datum 18.01.2017 subsidiärer Schutz gewährt. Mit Datum 05.11.2019 verzichtete Herr römisch 40 auf diesen Schutzstatus und reiste daraufhin mit Datum 06.11.2019 freiwillig in sein Heimatland aus. Der Aufenthalt der Person ist den deutschen Behörden seit diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Zum Zeitpunkt Ihres Antrages auf Rückübernahme verfügte Herr XXXX nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland.“Zum Zeitpunkt Ihres Antrages auf Rückübernahme verfügte Herr römisch 40 nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland.“ Mit Bescheid vom
  17. März 2021 hob die belangte Behörde den zuvor ergangenen, oben genannten Bescheid vom
  18. November 2020 gemäß „§ 68 Absatz 2 AVG“ von Amts wegen auf und setzte das Verfahren zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz fort. Am
  19. Juli 2021 langte bei der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Darin beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Einvernahme zu seinem inhaltlichen Asylverfahren, da er sich in der Justizanstalt Simmering befinden würde und sich nicht in der Lage sehe, seine Fluchtgründe alleine mit einer schriftlichen Äußerung vollständig darzulegen. Er sei auch nicht imstande, zu den Länderfeststellungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Darüber hinaus gab er an, dass er krank sei, im Irak viele Verletzungen erlitten hätte und noch immer an Schmerzen leiden würde. In Deutschland sei ihm der Behindertenstatus mit 70%-igem Behinderungsgrad zuerkannt worden. Darüber hinaus würde er an Epilepsie leiden und könne im Irak nicht behandelt werden. Weiters habe er im Irak niemanden mehr, bei dem er leben könne und habe dort lediglich seine verwaiste Nichte und seinen verwaisten Neffen besucht. Am
  20. Juni 2021 langte eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Zustimmungserklärung bezüglich der Einholung von Informationen durch die belangte Behörde zum Asylverfahren in Deutschland ein. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  21. Oktober 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV) und „gemäß § 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß § 46 FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V). Weiters wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF“, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI), ihm gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII) und gegen ihn gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  22. Oktober 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß „§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und „gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß Paragraph 46, FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Weiters wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF“, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs), ihm gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben) und gegen ihn gemäß „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautete auszugsweise (Hervorhebungen im Original): „A) Verfahrensgang … - Das BFA hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrundeliegenden Sachverhalts am 03.09.2020 ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 18

(1)(b) der Dublin III-VO mit Deutschland eingeleitet.- Das BFA hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrundeliegenden Sachverhalts am 03.09.2020 ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 18,
(1)(b) der Dublin III-VO mit Deutschland eingeleitet. … - Am 17.06.2021 wurde Ihnen eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und das aktuelle Länderinformationsblatt des Iraks in die Justizanstalt Wien-Simmering zugestellt. Ihnen wurde eine 14-tägige Frist für eine Stellungnahme gegeben. - Am 07.07.2021 gelangte Ihre Stellungnahme nicht fristgerecht ein. Diese wird folglich in der Beweiswürdigung nicht gewürdigt. … B) Beweismittel Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran: Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: Sie brachten im Zuge der Festnahme folgende Beweismittel in Vorlage: - Schwerbehindertenausweis Landesamt XXXX Nr.: 07 696 300- Schwerbehindertenausweis Landesamt römisch 40 Nr.: 07 696 300 - Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel Nr.: XXXX ausgestellt am 30.01.2018 – Stadt XXXX - Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel Nr.: römisch 40 ausgestellt am 30.01.2018 – Stadt römisch 40 … C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: … Sie sind zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine volljährige, arbeitsfähige Person. Sie sind verwitwet und haben drei Kinder. Sie leiden an keiner Erkrankung die in den Nahbereich des Art. 8 EMRK kommt. Gegen Sie liegen Ausschlussgründe vor.Sie leiden an keiner Erkrankung die in den Nahbereich des Artikel 8, EMRK kommt. Gegen Sie liegen Ausschlussgründe vor. … Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet.Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet. Sie sind im Jahr 2019 nachweislich in den Irak zurückgekehrt. Sie haben selbst bewiesen, dass Ihnen im Irak keine Gefahr droht und dass Sie sich unbehelligt dort aufhalten und aus- und einreisen können. Sie können sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer Angehörigen den Lebensunterhalt im Irak sichern. Sie sind mit der Sprache und Kultur Ihres Heimatlandes bestens vertraut. Es konnte keine Entwurzelung bezüglich Ihres Herkunftsstaates seitens der Behörde festgestellt werden. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass Sie Gefahr liefen, im Irak einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Rückkehr in den Irak ist für Sie möglich. Es gibt keine Gründe, die gegen eine Rückkehr ihrerseits in den Irak sprechen. Sie haben im Verfahren keine gegenteiligen Angaben gemacht. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Irak, in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. … D) Beweiswürdigung … Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: … Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aus Ihren Ausführungen und dem Akteninhalt. … Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr: Die Feststellungen bezüglich Ihrer Rückkehr ergeben sich aus den gesamten Erhebungen im Ermittlungsverfahren und Ihrer freiwilligen Heimreise im Jahr
  1. Sie haben selbst angegeben in den Irak zurückgekehrt zu sein. …“. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  2. November 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich ausreichend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu befassen, obwohl er vor der belangten Behörde seinen ihm in Deutschland ausgestellten Schwerbehindertenausweis vorgelegt habe, aus dem ein 70%-iger Behinderungsgrad ersichtlich sei. Grund hierfür seien zahlreiche Granatsplitter, die sich seit einer Sprengstoffdetonation im Irak in seinem Körper befänden sowie seine Epilepsieerkrankung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)
  3. Feststellungen Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Es konnte nicht festgestellt werden, ob er verheiratet oder verwitwet ist und welche familiären Anknüpfungspunkte er im Irak hat. Der Beschwerdeführe legte bei seiner Erstbefragung einen am
  4. Dezember 2018 vom deutschen Landesratsamt XXXX ausgestellten Schwerbehindertenausweis vor. Der Beschwerdeführe legte bei seiner Erstbefragung einen am
  5. Dezember 2018 vom deutschen Landesratsamt römisch 40 ausgestellten Schwerbehindertenausweis vor. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer aktuell an behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet und einer medikamentösen oder ärztlichen Therapie bedarf. Der Beschwerdeführer stellte in Deutschland am
  6. Dezember 2015 und am
  7. April 2016 Anträge auf internationalen Schutz. Ihm wurde in der Bundesrepublik Deutschland am
  8. Jänner 2017 subsidiärer Schutz gewährt. Am
  9. November 2019 verzichtete der Beschwerdeführer auf seinen Schutzstatus in Deutschland und kehrte am
  10. November 2019 freiwillig in den Irak zurück. Er verfügt aktuell über keinen Aufenthaltstitel für Deutschland. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom
  11. Dezember 2020 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Z 3 sowie Abs. 4 erster Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom
  12. Dezember 2020 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 4, erster Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am
  13. August 2020 als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern die rechtswidrige Einreise in Bezug auf mindestens drei Fremde auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, aus Rumänien und Ungarn nach Österreich, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, befördert hat. Vom Mittäter des Beschwerdeführers wurden 25 Fremde verschiedener Nationalität, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt sind, im Auftrag zweier Organisatoren, mit einem Fahrzeug zur rumänisch-ungarischen Grenze verbracht, von wo aus sie zusammen mit dem Beschwerdeführer zu Fuß über die Grenze gingen, um in Ungarn wieder mit dem Fahrzeug bis an die ungarisch-österreichische Grenze weiterzureisen. Auch dort passierten sie die Grenze zu Fuß mit dem Beschwerdeführer. Während der mehrstündigen Fahrt waren die Fremden auf engstem Platz im Laderaum ohne jegliche Sicherungsmöglichkeit oder geeigneten Sitzplatz, ohne Frischluftzufuhr und Pause sowie ohne Darreichung von Getränken, befördert worden. Während das Strafgericht die mehrfache Deliktsqualifikation und die Anzahl der Geschleppten erschwerend ins Kalkül zog, wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel mildernd berücksichtigt. A)
  14. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. A) 2.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur irakischen Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit basieren auf seinen glaubhaften Angaben bei der Erstbefragung vom
  16. September
  17. Dass keine Feststellungen zum Familienstand getroffen werden konnten, beruht auf dem Umstand, dass dazu unterschiedliche Angaben machte. Im Strafurteil vom
  18. Dezember 2020 hielt das Strafgericht außerdem fest, dass der Beschwerdeführer drei minderjährige Kinder habe, für die er sorgepflichtig sei (vgl. Aktenseite 457). Der Beschwerdeführer selbst erwähnte seine vermeintliche Vaterschaft hingegen weder während der Erstbefragung, noch in seiner Einvernahme am
  19. Oktober 2020, seiner schriftlichen Stellungnahme vom
  20. Juli 2021 oder dem Beschwerdeschriftsatz, weshalb nicht festgestellt werden konnte, welche familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer im Irak hat.Dass keine Feststellungen zum Familienstand getroffen werden konnten, beruht auf dem Umstand, dass dazu unterschiedliche Angaben machte. Im Strafurteil vom
  21. Dezember 2020 hielt das Strafgericht außerdem fest, dass der Beschwerdeführer drei minderjährige Kinder habe, für die er sorgepflichtig sei vergleiche Aktenseite 457). Der Beschwerdeführer selbst erwähnte seine vermeintliche Vaterschaft hingegen weder während der Erstbefragung, noch in seiner Einvernahme am
  22. Oktober 2020, seiner schriftlichen Stellungnahme vom
  23. Juli 2021 oder dem Beschwerdeschriftsatz, weshalb nicht festgestellt werden konnte, welche familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer im Irak hat. Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Schwerbehindertenausweis basieren auf der Niederschrift über die Erstbefragung (vgl. Aktenseite 25). Zwar nahm die belangte Behörde auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides auf diesen Ausweis Bezug, allerdings fand sich dieser weder im Original noch in Kopie im Verfahrensakt; die belangte Behörde hat keinerlei weitere Ermittlungen zu den Gründen für die Ausstellung dieses Ausweises angestellt, sodass nicht festgestellt werden konnte, weshalb der Beschwerdeführer in Deutschland als Schwerbehinderter gilt.Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Schwerbehindertenausweis basieren auf der Niederschrift über die Erstbefragung vergleiche Aktenseite 25). Zwar nahm die belangte Behörde auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides auf diesen Ausweis Bezug, allerdings fand sich dieser weder im Original noch in Kopie im Verfahrensakt; die belangte Behörde hat keinerlei weitere Ermittlungen zu den Gründen für die Ausstellung dieses Ausweises angestellt, sodass nicht festgestellt werden konnte, weshalb der Beschwerdeführer in Deutschland als Schwerbehinderter gilt. Wenngleich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
  24. Oktober 2020 angab, dass er an keiner Erkrankung leiden würde und nicht in ärztlicher Behandlung stehen würde, konnte nicht außer Betracht bleiben, dass er im Zuge der Erstbefragung am
  25. September 2020 in diesem Zusammenhang ausführte, dass er unter anderem deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würde, weil er Beschwerden wegen seiner Verletzungen habe und sich in Europa behandeln lassen wolle (vgl. Seite 6 der Niederschrift über seine Erstbefragung). Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
  26. Juli 2020 gab er an, dass er krank sei, im Irak viele Verletzungen erlitten habe und noch immer an Schmerzen leiden würde. Er verwies auch auf den Umstand, dass er in Deutschland als schwerbehindert anerkannt worden war und dass sich der Behindertenausweis im Depot der Justizanstalt Simmering, wo der Beschwerdeführer nach wie vor inhaftiert ist, befinden würde. Außerdem leide er an Epilepsie. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde auf seine Verletzungen und die Epilepsieerkrankung verwiesen. Ausgehend von dieser Ausgangslage – insbesondere, da sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Behindertenausweis bezog – ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, ohne nähere Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand, der Einholung seines Behindertenausweises oder allenfalls eines medizinischen Sachverständigengutachtens, auf Seite 13 des angefochtenen Bescheides zur Feststellung gelangen konnte, dass er an keiner Erkrankung leidet, „die in den Nahbereich des Art. 8 EMRK kommt“. Folglich konnten weder Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, noch zu einer allfällig erforderlichen medizinischen Behandlung getroffen werden.Wenngleich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
  27. Oktober 2020 angab, dass er an keiner Erkrankung leiden würde und nicht in ärztlicher Behandlung stehen würde, konnte nicht außer Betracht bleiben, dass er im Zuge der Erstbefragung am
  28. September 2020 in diesem Zusammenhang ausführte, dass er unter anderem deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würde, weil er Beschwerden wegen seiner Verletzungen habe und sich in Europa behandeln lassen wolle vergleiche Seite 6 der Niederschrift über seine Erstbefragung). Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
  29. Juli 2020 gab er an, dass er krank sei, im Irak viele Verletzungen erlitten habe und noch immer an Schmerzen leiden würde. Er verwies auch auf den Umstand, dass er in Deutschland als schwerbehindert anerkannt worden war und dass sich der Behindertenausweis im Depot der Justizanstalt Simmering, wo der Beschwerdeführer nach wie vor inhaftiert ist, befinden würde. Außerdem leide er an Epilepsie. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde auf seine Verletzungen und die Epilepsieerkrankung verwiesen. Ausgehend von dieser Ausgangslage – insbesondere, da sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Behindertenausweis bezog – ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, ohne nähere Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand, der Einholung seines Behindertenausweises oder allenfalls eines medizinischen Sachverständigengutachtens, auf Seite 13 des angefochtenen Bescheides zur Feststellung gelangen konnte, dass er an keiner Erkrankung leidet, „die in den Nahbereich des Artikel 8, EMRK kommt“. Folglich konnten weder Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, noch zu einer allfällig erforderlichen medizinischen Behandlung getroffen werden. Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen in Deutschland basieren auf den im Verfahrensakt ersichtlichen Eurodac-Treffern (vgl. Aktenseite 17) und den damit im Wesentlichen korrespondierenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum ihm in Deutschland zuerkannten Schutzstatus, dem später erfolgten Verzicht auf diesen Schutzstatus sowie zur Rückkehr in den Irak basieren auf der Mitteilung des deutschen Bundespolizeipräsidiums Potsdam (vgl. Aktenseite 311) und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen in Deutschland basieren auf den im Verfahrensakt ersichtlichen Eurodac-Treffern vergleiche Aktenseite 17) und den damit im Wesentlichen korrespondierenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum ihm in Deutschland zuerkannten Schutzstatus, dem später erfolgten Verzicht auf diesen Schutzstatus sowie zur Rückkehr in den Irak basieren auf der Mitteilung des deutschen Bundespolizeipräsidiums Potsdam vergleiche Aktenseite 311) und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers basieren auf einer Abfrage des österreichischen Strafregisters und der im Verfahrensakt enthaltenen Ausfertigung des Strafurteils vom
  30. Dezember
  31. A)
  32. Rechtliche Beurteilung A) 3.
  33. Zur anzuwendenden Rechtslage:
  34. § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 8, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 234/2021, lauten:
  35. Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, lauten: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)...Paragraph 3,
(1)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. ...
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)... Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
  1. ...
  2. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  3. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. … ,wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. … ,, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)… Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)… Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)… “.
  1. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2, sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 206/2021, lauten: „Verbot der Abschiebung
  2. Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, sowie Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, lauten: , „Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)… Rückkehrentscheidung § 52.
(1)…Paragraph 52,
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. ... und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)… Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
(4)… Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)…Paragraph 55,
(1)
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)
  1. § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 234/2021, lautet:
  2. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  2. …“ A) 3.
  3. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):A) 3.
  4. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im angefochtenen Bescheid auf den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005, wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn er (u.a.) von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, was gemäß dessen Abs. 2 zur Folge hat, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Allerdings zog die belangte Behörde die Z 4 von § 6 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zu Unrecht als Entscheidungsgrundlage heran:Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im angefochtenen Bescheid auf den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005, wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn er (u.a.) von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, was gemäß dessen Absatz 2, zur Folge hat, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Allerdings zog die belangte Behörde die Ziffer 4, von Paragraph 6, Absatz eins, Asylgesetz 2005 zu Unrecht als Entscheidungsgrundlage heran: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 zunächst, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein „besonders schweres Verbrechen“ handelt (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Juni 2021, Ro 2021/01/0013). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 zunächst, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein „besonders schweres Verbrechen“ handelt vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Juni 2021, Ro 2021/01/0013). Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil vom
  7. Dezember 2020 gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Z 3 sowie Abs. 4 erster Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 verurteilt, wobei der Strafrahmen des Abs. 4 bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe beträgt. Er beging folglich ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil vom
  8. Dezember 2020 gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 4, erster Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 verurteilt, wobei der Strafrahmen des Absatz 4 bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe beträgt. Er beging folglich ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB. Allerdings fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. erneut den oben zitierten Beschluss vom
  9. Juni 2021, mwN).Allerdings fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche erneut den oben zitierten Beschluss vom
  10. Juni 2021, mwN). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. Mai 2021, Ra 2021/21/0146) und dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Februar 2020, Fe 2019/01/0001), allerdings kann in der vorliegenden Konstellation nicht von einem „besonders schweren Verbrechen“ ausgegangen werden.Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. Mai 2021, Ra 2021/21/0146) und dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. Februar 2020, Fe 2019/01/0001), allerdings kann in der vorliegenden Konstellation nicht von einem „besonders schweren Verbrechen“ ausgegangen werden. Wenngleich die Tatumstände, die der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde lagen, zeigten, dass er durch seine Handlungen die Sicherheit der von ihm geschleppten Personen gefährdete, indem sie während der mehrstündigen Fahrt auf engstem Platz im Laderaum eines Fahrzeuges ohne jegliche Sicherungsmöglichkeit oder geeigneten Sitzplatz, ohne Frischluftzufuhr und Pause sowie ohne Darreichung von Getränken, befördert wurden, so konnte dennoch – bezogen auf den konkreten Einzelfall – nicht von einem hinreichenden Unrechtsgehalt dieser Handlungen ausgegangen werden, um den (hohen) Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 gerecht zu werden.Wenngleich die Tatumstände, die der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde lagen, zeigten, dass er durch seine Handlungen die Sicherheit der von ihm geschleppten Personen gefährdete, indem sie während der mehrstündigen Fahrt auf engstem Platz im Laderaum eines Fahrzeuges ohne jegliche Sicherungsmöglichkeit oder geeigneten Sitzplatz, ohne Frischluftzufuhr und Pause sowie ohne Darreichung von Getränken, befördert wurden, so konnte dennoch – bezogen auf den konkreten Einzelfall – nicht von einem hinreichenden Unrechtsgehalt dieser Handlungen ausgegangen werden, um den (hohen) Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 gerecht zu werden. Aus dem Gesagten ging die belangte Behörde zu Unrecht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 aus, weshalb eine Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach § 3 Abs. 3 Z 2 Asylgesetz 2005 unzutreffend erfolgt ist. Aus dem Gesagten ging die belangte Behörde zu Unrecht von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 aus, weshalb eine Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 unzutreffend erfolgt ist. Daher war der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu beheben.Daher war der Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu beheben. A) 3.
  15. Zu den Spruchpunkten II bis VIII des angefochtenen Bescheides:A) 3.
  16. Zu den Spruchpunkten römisch zwei bis römisch acht des angefochtenen Bescheides: Infolge der Behebung des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides waren auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte II bis VIII zu beheben.Infolge der Behebung des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides waren auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei bis römisch acht zu beheben. Für das fortgesetzte Verfahren wird angemerkt, dass es die belangte Behörde, trotz des Schwerbehindertenausweises und den Angaben zu seinen gesundheitlichen Problemen im Rahmen der Erstbefragung, unterlassen hat, konkrete Ermittlungen zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Irak anzustellen. Ausgehend davon fehlte es dieszüglich an den notwendigen Feststellungen der belangten Behörde, die den Schluss zulassen, dass er sich „mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer Angehörigen den Lebensunterhalt im Irak sichern“ könne (vgl. Seiten 13 und 14 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde hätte sich, angesichts der vorliegenden Indizien, jedenfalls näher mit seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen gehabt, insbesondere, da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
  17. Juli 2021 konkret auf eine vermeintliche Epilepsieerkrankung verwies.Für das fortgesetzte Verfahren wird angemerkt, dass es die belangte Behörde, trotz des Schwerbehindertenausweises und den Angaben zu seinen gesundheitlichen Problemen im Rahmen der Erstbefragung, unterlassen hat, konkrete Ermittlungen zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Irak anzustellen. Ausgehend davon fehlte es dieszüglich an den notwendigen Feststellungen der belangten Behörde, die den Schluss zulassen, dass er sich „mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer Angehörigen den Lebensunterhalt im Irak sichern“ könne vergleiche Seiten 13 und 14 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde hätte sich, angesichts der vorliegenden Indizien, jedenfalls näher mit seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen gehabt, insbesondere, da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
  18. Juli 2021 konkret auf eine vermeintliche Epilepsieerkrankung verwies. Der Umstand, dass es die belangte Behörde für erforderlich hielt, sich vom Beschwerdeführer eine unterfertigte Zustimmungserklärung bezüglich der Einholung von Informationen zum Asylverfahren in Deutschland zu beschaffen, zeigt, dass sie es richtigerweise für notwendig hielt, dazu Erkundigungen einzuholen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb die belangte Behörde in weiterer Folge keinerlei derartige Verfahrensinformationen aus Deutschland einholte. Dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheides festhielt, sie habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung nicht gewürdigt, weil sie „verfristet“ eingelangt sei (Seite 12 des angefochtenen Bescheides) unterstreicht, dass die belangte Behörde jegliche Auseinandersetzung mit den für die Ausreise des Beschwerdeführers maßgeblichen Umständen im Herkunftsstaat (darunter auch seinen Gesundheitszustand) unterlassen hat, was im fortgesetzten Verfahren jedenfalls nachzuholen sein wird. Letztlich wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob ein allenfalls zu verhängendes Einreiseverbot nicht mit einer höheren Befristungsdauer zu erlassen sein wird, zumal der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und er massiv straffällig geworden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L530.2250285.1.00

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