RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW104 2251252-1 SpruchW104 2251252-1/2E, , W104 2251252-1/2E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16434799010, betreffend Direktzahlungen 2020:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16434799010, betreffend Direktzahlungen 2020: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr
- Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.176,49, wobei keine gekoppelte Stützung gewährt in der Begründung darauf hingewiesen wurde, dass die Alm-/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden sei und daher diese Tiere nicht als ermittelt berücksichtigt werden konnten (Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 Z. 18 lit. a VO 640/2014). Weil die Alpungsdauer höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm-/Weidemeldung Rinder beginnen könne, ergebe sich der im Bescheid angeführte erste Alpungstag Tier ausgehend vom Einlangen der verspäteten Alm-/Weidemeldung Rinder.Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr
- Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.176,49, wobei keine gekoppelte Stützung gewährt in der Begründung darauf hingewiesen wurde, dass die Alm-/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden sei und daher diese Tiere nicht als ermittelt berücksichtigt werden konnten (Hinweis auf Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO 640 aus 2014,). Weil die Alpungsdauer höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm-/Weidemeldung Rinder beginnen könne, ergebe sich der im Bescheid angeführte erste Alpungstag Tier ausgehend vom Einlangen der verspäteten Alm-/Weidemeldung Rinder. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist Beschwerde, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst anführt. Bei der Vorlage der Beschwerde wies die Behörde auf die Verspätung hin und darauf, dass eine Zurückweisung der Beschwerde durch die Behörde wegen Ablaufs der viermonatigen Frist nicht erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr
- Der Bescheid wurde ohne Zustellnachweis spätestens am 14.1.2021 zugestellt. Die Beschwerde wurde erst am 31.5.2021 erhoben.
- Beweiswürdigung: Die Zustellung des Bescheides ergibt sich aus der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 AVG und daraus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anführt, ihr sei „natürlich bewusst, dass [sie] diese Beschwerde verspätet eingereicht habe, [sie] ersuche […] aber trotzdem von einer Sanktion […] abzusehen.“Die Zustellung des Bescheides ergibt sich aus der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, AVG und daraus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anführt, ihr sei „natürlich bewusst, dass [sie] diese Beschwerde verspätet eingereicht habe, [sie] ersuche […] aber trotzdem von einer Sanktion […] abzusehen.“
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anwendbare Rechtsvorschriften: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG). Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG). Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz).Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz). 3.
- Zur Verspätung: Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung ist am 14.1.2021 erfolgt. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist nach den oben angeführten Rechtsvorschriften eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 19.11.2015, 2015/11/0094). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid hat am 14.1.2021 begonnen und nach vier Wochen – im vorliegenden Fall somit am 11.2.2021 – geendet und die Beschwerde hätte an diesem Tag bei der Behörde einlangen bzw. bei der Post aufgegeben werden müssen. Die Bescheidbeschwerde wurde aber erst am 31.5.2021 erhoben. Die Beschwerdeführerin hat die Verspätung in ihrer Beschwerde selbst eingeräumt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237). Da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die unter 3.
- angeführte Rechtsprechung des VwGH).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die unter 3.
- angeführte Rechtsprechung des VwGH)., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2251252.1.00