Obsah (8)
Art. 133§ 7§ 8§ 57Artikel 28§ 9§ 46a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW123 1416258-2 SpruchW123 1416258-2/2E, W123 1416258-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bund
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid vom 21.10.2010 abgewiesen wurde. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 14.02.2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Mit Schreiben vom 07.09.2021 teilte die österreichische Botschaft in Teheran dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass der Beschwerdeführer in der Botschaft vorgesprochen habe. Aufgrund der vorgelegten Dokumente und seiner Aussage seit Ende 2017 nicht mehr in Österreich gewesen zu sein, erscheine es für die Botschaft wahrscheinlich, dass sein Aufenthaltsrecht in Österreich erloschen sei.
- Aus dem Aktenvermerk vom 13.09.2021 geht hervor, dass sich aus den der belangten Behörde zugegangenen Informationen betreffend den langjährigen Aufenthalt im Iran Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) im Inland habe. Es sei somit von der Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG auszugehen.
- Aus dem Aktenvermerk vom 13.09.2021 geht hervor, dass sich aus den der belangten Behörde zugegangenen Informationen betreffend den langjährigen Aufenthalt im Iran Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht (mehr) im Inland habe. Es sei somit von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auszugehen.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.09.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens mit und bat den Beschwerdeführer um Beantwortung angeführter Fragen binnen 14 Tagen ab Zustellung.
- Am 28.09.2021 brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Vollmachtsbekanntgabe samt Stellungnahme ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer glaube, im Jahr 2017 in den Iran geflogen zu sein. Seitdem habe er sich dort durchgehend illegal aufgehalten. Er habe dort sein Haus verkauft und sei drogenabhängig geworden. Vor wenigen Monaten habe ihn seine Schwester aufgenommen und geschafft, ihn von den Drogen wegzubringen. Seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder würden als Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Wien leben. Der Beschwerdeführer strebe nunmehr einen Aufenthalt im Bundesgebiet an, weil er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe. In diesem Fall wäre er als Christ jedenfalls einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt.
- Am 27.10.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der österreichischen Botschaft in Teheran im Rahmen der Amtshilfe statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe bis 2007 im Iran gelebt und halte sich seit 2017 illegal im Iran auf. Seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder würden als Asylberechtigte in Österreich sowie ein weiterer Bruder in Deutschland wohnen. Außerdem habe er eine verwitwete Schwester mit zwei mj. und einem vj. Kind im Iran. Von 2017 bis 2019 habe er in einer Mietwohnung in Teheran gelebt. Seit 2019 wohne er bei seiner Schwester in deren Mietwohnung. 2020 hätten er und seine Schwester eine Mietwohnung gekauft, welche sie jetzt vermieten würden. Es gebe keine konkreten Anzeichen und keine konkrete Bedrohung einer Abschiebung seitens der iranischen Behörden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 14.02.2012 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl
G aberkannt und festgestellt, dass dies
§ 7Abs. 4 Asyl
G keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 14.02.2012 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aberkannt und festgestellt, dass dies
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.12.2021, in der zusammenfassend vorgebracht wird, es stimme, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 in den Iran geflogen sei, dort aufhältig gewesen sei und seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Dies sei aber keine Absicht des Beschwerdeführers gewesen, sondern er sei in diese Situation „hinein gefallen“, weil er durch falsche Freunde drogenabhängig geworden sei, nicht weitergewusst habe und keine medizinische Hilfe habe in Anspruch nehmen können. Damit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, sondern sei pauschal davon ausgegangen, der Beschwerdeführer müsse über ein Aufenthaltsdokument im Iran verfügen, weil er angegeben habe, sein Haus verkauft zu haben. Die belangte Behörde gehe fälschlich davon aus, der Beschwerdeführer sei gesellschaftlich und wirtschaftlich im Iran verankert. Ferner lasse die belangte Behörde vollkommen außer Acht, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei und keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren könne. Seine Kernfamilie lebe größtenteils in Österreich. Außerdem verfüge er im Iran über keine finanziellen Rücklagen und keinen Aufenthaltstitel, weshalb er dort keiner Arbeit nachgehen könne. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar, im Iran zu verweilen. Selbst wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass dem Beschwerdeführer kein Asyl zuerkannt werde, wäre ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 14.02.2012 rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis 17.08.2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Spätestens seit diesem Tag ist der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhältig. Im Jahr 2017 flog der Beschwerdeführer in den Iran und hält sich seitdem dort auf. Seit dem Jahr 2019 lebt der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung mit seiner Schwester und deren Kindern im Iran. Er hat auch einen iranischen Freund. Die Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben als Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Österreich. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers ist nicht in Österreich, sondern im Iran.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig. Die Feststellung zur Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet basiert auf dem eingeholten ZMR-Auszug vom 28.12.
- Die Beendigung des Aufenthalts in Österreich sowie der Aufenthalt im Iran seit dem Jahr 2017 sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Schwester sowie deren Kindern im Iran lebt und einen iranischen Freund hat, konnte anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich basiert auf dessen gleichbleibenden Angaben im Verfahren und wurde auch von der belangten Behörde nicht erkennbar angezweifelt. Zumal in der Beschwerde bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt im Iran hatte und keine Umstände vorgebracht wurden, dass er diesen nunmehr wieder in Österreich habe, konnte – wie schon die belangte Behörde – davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers nicht in Österreich, sondern im Iran, ist. Im Übrigen wurde die diesbezügliche Feststellung im angefochten Bescheid nicht bestritten, sondern lediglich vorgebracht, dass es nicht die Absicht des Beschwerdeführers gewesen sei, dass er seinen Lebensmittelpunkt im Iran hatte, und dort mangels Aufenthaltsberechtigung und Vermögens nicht gesellschaftlich oder wirtschaftlich verankert sei (siehe dazu unten rechtliche Beurteilung).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Asylberechtigten ist
§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl
G ihr Status unter anderem abzuerkennen, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben.3.1. Asylberechtigten ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ihr Status unter anderem abzuerkennen, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK und sohin durch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfasst ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K13 zu § 7 AsylG).Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, der GFK und sohin durch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfasst ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K13 zu Paragraph 7, AsylG). Aus den ErläutRV (BGBl I 2005/100) geht hervor, dass der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht (vgl Z 11 des Anhangs zur GFK):Aus den ErläutRV (BGBl römisch eins 2005/100) geht hervor, dass der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht vergleiche Ziffer 11, des Anhangs zur GFK): „Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht
Artikel 28
die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.“ Dadurch soll sicher- und klargestellt werden, dass im Falle des "Weiterwanderns" eines bereits Asylberechtigten in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat die Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK auf diesen Staat übergeht. Die bereits zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt – wie aus § 7 Abs. 4 AsylG 2005 auch hervorgeht – davon allerdings unberührt, weshalb die Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, zu unterbleiben hat (vgl. dazu auch Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 7 AsylG 2005).Die bereits zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt – wie aus Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 auch hervorgeht – davon allerdings unberührt, weshalb die Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, zu unterbleiben hat vergleiche dazu auch Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 7, AsylG 2005). Nach Einreise in das Bundesgebiet und Asylantragstellung im Jahr 2008 wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Seit dem Jahr 2017 hält sich der Beschwerdeführer im Iran auf und ist ab diesem Zeitpunkt in Österreich nicht mehr in Erscheinung getreten; er verfügt nicht mehr über einen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Es ist jedoch auch – ungeachtet der fehlenden behördlichen Meldung – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in Österreich hat: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 24. Juni 2003, 2002/01/0081, bereits ausgesprochen, dass der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren geht, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt (vgl. dazu auch VwGH, 07.10.2003, 2001/01/0504, vom 25.05.2004, 2002/01/0064 und 2002/01/0496, sowie vom 29.06.2004, 2003/01/0169). Ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. GP 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1
(1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten (Hinweis VwGH 28.06.2005, 2002/01/0597). Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (Hinweis VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088).Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom
- Juni 2003, 2002/01/0081, bereits ausgesprochen, dass der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren geht, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt vergleiche dazu auch VwGH, 07.10.2003, 2001/01/0504, vom 25.05.2004, 2002/01/0064 und 2002/01/0496, sowie vom 29.06.2004, 2003/01/0169). Ob Letzteres der Fall ist, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen vergleiche dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben vergleiche dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1
(1999), Rz 79 zu Artikel 6, B-VG). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten (Hinweis VwGH 28.06.2005, 2002/01/0597). Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (Hinweis VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088). Im vorliegenden Fall kann schon in objektiver Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde trotz seiner Abwesenheit von mehr als 4 Jahren seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Hauptwohnsitz weiterhin in Österreich hat. In der Beschwerde selbst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt im Iran hatte. Ferner wurde die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht in Österreich ist, nicht bestritten. Etwaige Anhaltspunkte, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Lebensumstände des Beschwerdeführers – entgegen dem Beschwerdevorbringen – von einem Fortbestehen seines Lebensmittelpunktes in Österreich auszugehen wäre, sind nicht hervorgekommen, zumal er im Iran bei seiner Schwester lebt und dort einen Freund hat. Alleine der Umstand, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich leben, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Ferner ändert die vorgebrachte Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Iran sowie eine allfällige Vermögenslosigkeit nichts an den fehlenden Beziehungen zu Österreich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort und damit den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in den Iran verlegt hat. In diesem Zusammenhang stellt sich aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe nicht beabsichtigt, dass er seinen Lebensmittelpunkt im Iran hatte und in die Situation „hinein gefallen“ sei, die Frage, ob die Verlegung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat von vornherein beabsichtigt sein muss. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes reicht es zur Verwirklichung des Aberkennungstatbestandes aus, dass der jeweilige Asylberechtigte tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in einem vom Schutzstaat verschiedenen Staat begründet. Der Schutzstaat ist nämlich – nachdem der Asylberechtigte sich außer Landes begeben hat – im Wesentlichen nicht mehr in der Lage, diesen zu schützen oder diesem die Vorteile aus der GFK zukommen zu lassen. Dies wird auch in § 1 AsylG 2005, der im Wesentlichen auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt, entsprechend normiert.Dies wird auch in Paragraph eins, AsylG 2005, der im Wesentlichen auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt, entsprechend normiert. Daher reicht es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus, wenn der Fremde sich dem Schutz eines anderen Staates unterstellt hat, auch wenn dies nicht von vornherein beabsichtigt war, sondern sich erst im Laufe des Auslandsaufenthalts ergab. Es reicht damit aus, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat, nämlich im Iran, hat. Auch ist der Iran Vertragsstaat der GFK, weshalb im Sinn der oben erwähnten ErläutRV die Zuständigkeit betreffend den Schutz des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung auf den Iran überging. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach dem Beschwerdeführer konkret eine Abschiebung durch die iranischen Behörden nach Afghanistan drohe (vgl. AS 65) und der Iran damit seine Verpflichtungen aus der GFK nicht wahrnehmen würde.Auch ist der Iran Vertragsstaat der GFK, weshalb im Sinn der oben erwähnten ErläutRV die Zuständigkeit betreffend den Schutz des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung auf den Iran überging. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach dem Beschwerdeführer konkret eine Abschiebung durch die iranischen Behörden nach Afghanistan drohe vergleiche AS 65) und der Iran damit seine Verpflichtungen aus der GFK nicht wahrnehmen würde. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – weil er in einen anderen Staat weitergezogen ist – den Schutz des österreichischen Staates nicht mehr benötigt. Der belangten Behörde folgend sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status von Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl
G gegeben und war somit spruchgemäß zu entscheiden.Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – weil er in einen anderen Staat weitergezogen ist – den Schutz des österreichischen Staates nicht mehr benötigt. Der belangten Behörde folgend sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gegeben und war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer damit den Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl
G zu Recht aberkannt.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer damit den Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu Recht aberkannt. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 1 Z 1 AsylG regelt dieses Bundesgesetz, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, AsylG regelt dieses Bundesgesetz, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.
§ 9Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. § 9 stellt das Pendant zu § 7 (Aberkennung des Status des Asylberechtigten) dar und wurde eingeführt, um eine Schlechterstellung von Asylberechtigten, die ihren Schutz aufgrund Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes verlieren würden, im Vergleich zu subsidiär Schutzberechtigen, bei denen das Vorliegen dieser Tatbestände keinen Verlust ihrer Rechte nach sich ziehen würde, zu vermeiden (vgl. Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 9 AsylG 2005 Rz 1).Paragraph 9, stellt das Pendant zu Paragraph 7, (Aberkennung des Status des Asylberechtigten) dar und wurde eingeführt, um eine Schlechterstellung von Asylberechtigten, die ihren Schutz aufgrund Erfüllung eines Aberkennungstatbestandes verlieren würden, im Vergleich zu subsidiär Schutzberechtigen, bei denen das Vorliegen dieser Tatbestände keinen Verlust ihrer Rechte nach sich ziehen würde, zu vermeiden vergleiche Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 9, AsylG 2005 Rz 1). Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Im Übrigen liegt ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG vor, weil der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (siehe dazu die obigen Ausführungen zum gleichlautenden Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG). Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Im Übrigen liegt ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor, weil der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (siehe dazu die obigen Ausführungen zum gleichlautenden Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG). Es war die Beschwerde daher auch bezüglich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es war die Beschwerde daher auch bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Da sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (arg.: "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen") nicht in Betracht. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch vom Amts wegen nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.1416258.2.00