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{'item': 'W123 1433986-4'}

Obsah (15)§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 68§§ 28§ 57§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 34§ 12a§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW123 1433986-4 SpruchW123 1433986-4/37EW123 2194521-1/26EW123 2194522-1/18E, W123 1433986-4/37E, W123 2194521-1/2

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 sowie dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet sowie die Eltern und die gesetzlichen Vertreter der Drittbeschwerdeführerin.
  2. Der Zweitbeschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, der am 07.11.2012 illegal ins Bundesgebiet einreiste und am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen begründete er damit, er habe sein Heimatland verlassen, da er eine Eheschließung verweigert habe und ihn deshalb die Brüder der Frau töten wollten.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 14.03.2013, Zl. 12 16.253-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Zweitbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II).

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde der Zweitbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Zweitbeschwerdeführer keine GFK-relevante Gefährdung dartun konnte und dass sich die Angaben des Zweitbeschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten. Im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat und die Arbeitsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers sei eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung nicht gegeben und es wurden auch keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung festgestellt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 14.03.2013, Zl. 12 16.253-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Zweitbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Zweitbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Zweitbeschwerdeführer keine GFK-relevante Gefährdung dartun konnte und dass sich die Angaben des Zweitbeschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten. Im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat und die Arbeitsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers sei eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung nicht gegeben und es wurden auch keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung festgestellt.

  1. Gegen diese Entscheidung erhob der Zweitbeschwerdeführer Beschwerde und begründete diese mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  2. Mit Erkenntnis vom 24.04.2013, Zl. B1 433986-1/2013/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet ab, da das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen widersprüchlich und daher insgesamt unglaubwürdig sei und eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Auch stünde die vom Zweitbeschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der abschließend aufgezählten Konventionsgründe. Es bestehe keine aktuelle Bedrohung des Zweitbeschwerdeführers in seinem Heimatland, insbesondere auch nicht durch die Brüder des verstorbenen Mädchens oder seitens der Taliban. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch eigene Erwerbstätigkeit und mit allfälliger Unterstützung seiner Familie bestreiten könne.
  3. In weiterer Folge wurde der Behörde ein Arztbrief vom 24.04.2013 übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Zweitbeschwerdeführer wegen einer mittelgradig depressiven Episode und Spannungskopfschmerzen medikamentös behandelt werde.
  4. Der Zweitbeschwerdeführer stellte am 17.07.2013 einen zweiten Asylantrag und begründete diesen in seinen weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 24.07.2013 sowie am 07.08.2013 damit, dass er nun neue Dokumente vorlegen könne, um seinen Fluchtgrund zu beweisen. Seine Fluchtgründe aus dem Erstantrag würden aufrecht bleiben.
  5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2013, Zl. 13 10.298-EWEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Zweitbeschwerdeführers

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde der Zweitbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II). Begründet wurde dies damit, dass die vorgelegten Bestätigungen keine neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente darstellen würden.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2013, Zl. 13 10.298-EWEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Zweitbeschwerdeführers

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Zweitbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Begründet wurde dies damit, dass die vorgelegten Bestätigungen keine neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente darstellen würden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer Beschwerde und begründete dies mit Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Beweiswürdigung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  2. Mit Erkenntnis vom 17.09.2013, Zl. B6 433986-2/2013/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde in allen Spruchpunkten

§ 68Abs. 1 AVG 1991 und § 10 Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das antragsbegründende Vorbringen, das sich im Wesentlichen auf die Vorlage eines Beweismittels beschränke, nicht geeignet gewesen sei, gegenüber der im ersten Verfahren als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umstände eine entscheidungswesentliche Änderung herbeizuführen. Der Zweitbeschwerdeführer habe seine neuerliche Antragstellung im Wesentlichen ausschließlich mit dem als Beweismittel vorgelegten Schreiben vom 14.05.2013, mit dem durch einen Distriktvorsitzenden oder Bürgermeister auf der Grundlage von weiteren Bestätigungen durch Dorfvorsteher bzw. Dorfälteste bestätigt werde, dass der Zweitbeschwerdeführer früher von seinen namentlich genannten Schwagern mit dem Tod bedroht worden wäre, begründet.10. Mit Erkenntnis vom 17.09.2013, Zl. B6 433986-2/2013/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde in allen Spruchpunkten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das antragsbegründende Vorbringen, das sich im Wesentlichen auf die Vorlage eines Beweismittels beschränke, nicht geeignet gewesen sei, gegenüber der im ersten Verfahren als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umstände eine entscheidungswesentliche Änderung herbeizuführen. Der Zweitbeschwerdeführer habe seine neuerliche Antragstellung im Wesentlichen ausschließlich mit dem als Beweismittel vorgelegten Schreiben vom 14.05.2013, mit dem durch einen Distriktvorsitzenden oder Bürgermeister auf der Grundlage von weiteren Bestätigungen durch Dorfvorsteher bzw. Dorfälteste bestätigt werde, dass der Zweitbeschwerdeführer früher von seinen namentlich genannten Schwagern mit dem Tod bedroht worden wäre, begründet.

  1. Der Zweitbeschwerdeführer stellte am 24.01.2014 einen dritten Asylantrag und begründete diese in seinen weiteren Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.01.2014 und am 29.04.2014 damit, dass seine Feinde ihn noch immer suchen, aber nicht finden würden und nun seine Frau große Probleme in Afghanistan habe. Seine Frau sei bedroht worden, um ihn zur Rückkehr zu überreden. Seine Feinde hätten seine Eltern geschlagen, weshalb seine Frau zu ihren Eltern gezogen sei, da sie im Haus ihres Mannes nicht mehr sicher sei. Seit diesem Vorfall verstecke sich seine Frau zu Hause und verlasse nicht mehr das Haus.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.04.2015, Zl. 608443903 - 14048372, wurde der Antrag des Zeitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Zweitbeschwerdeführer keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hat und seine Angaben auch nicht geeignet seien, einen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen.12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.04.2015, Zl. 608443903 - 14048372, wurde der Antrag des Zeitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Zweitbeschwerdeführer keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hat und seine Angaben auch nicht geeignet seien, einen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Zweitbeschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese unter Anführung einer Reihe von Quellen damit, dass sich die Sicherheitslage landesweit, vor allem in Mazar-e-Sharif, in Balkh, massiv verschlechtert hätte. Zudem hätte sich die Behörde mit der konkreten Situation des Zweitbeschwerdeführers und der aktuellen Situation in Afghanistan nicht auseinandergesetzt.
  2. Mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 19.08.2015, W197 1433986-3/3E, wurde die Beschwerde

§§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.14. Mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 19.08.2015, W197 1433986-3/3E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit 68 Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer stellte am 13.07.2016 zum vierten Mal für sich und am 03.07.2017 für die Drittbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin gab am 16.11.2015 vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu ihrem Fluchtgrund an, dass ihr Ehemann sich lange vor der Eheschließung mit einer anderen Frau verlobt habe und diese Hochzeit dann abgesagt worden sei; deshalb seien sie mit der anderen Familie verfeindet gewesen und daher geflohen. Die andere Familie habe die Beschwerdeführerin bedroht und habe ihren Mann finden wollen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchtet die Beschwerdeführerin, dass die andere Familie sie und ihren Mann umbringen werde. Der Zweitbeschwerdeführer gab am 13.07.2016 vor der Landespolizeidirektion Wien zur Begründung für seinen neuerlichen Asylantrag an, dass er zum Christentum übergetreten sei und deswegen sein Leben in Gefahr sei. Außerdem lebe seine Ehefrau seit ca. 8 Monaten in Österreich. In Afghanistan werde man umgebracht, wenn man zum Christentum konvertiere.
  3. Am 11.12.2017 erfolgte die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers vor der belangten Behörde.
  4. Die belangte Behörde wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.04.2018 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).18. Die belangte Behörde wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.04.2018 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Am 27.04.2018 brachten die Beschwerdeführer – fristgerecht – Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde im vollen Umfang ein.
  2. Am 01.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in der die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer sowie die beantragte Zeugin, Pastorin XXXX , einvernommen wurden.
  3. Am 01.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in der die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer sowie die beantragte Zeugin, Pastorin römisch 40 , einvernommen wurden.
  4. Am 18.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der ausschließlich der Zweitbeschwerdeführer (ergänzend zur behaupteten Konversion) einvernommen wurde.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2019 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
  6. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 21.01.2021 die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
  7. In weiterer Folge gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt und hob mit Erkenntnis vom 26.11.2021 das angefochtene Erkenntnis vom 10.12.2019 auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Zu den Beschwerdeführern und ihren Fluchtgründen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet sowie die Eltern und die gesetzlichen Vertreter der Drittbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Provinz Jawzan geboren und lebte bis zu ihrer Heirat in dieser Provinz. Die Beschwerdeführerin besuchte zwölf Jahre die Schule und war ca. acht Monate in einem Friseursalon beschäftigt. Nach der Heirat mit dem Zweitbeschwerdeführer zog die Erstbeschwerdeführerin nach Mazar-e Sharif und lebte dort im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers, gemeinsam mit dessen Familie. Die Erstbeschwerdeführerin war weder in Afghanistan noch in Österreich erwerbstätig. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin die Lehre als Friseurin abgebrochen hatte, lebte sie ausschließlich im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers und war als Hausfrau tätig. Die Erstbeschwerdeführerin verließ nur ganz selten mit ihrer Schwiegermutter oder anderen Familienmitgliedern ihres Mannes das Haus. Seit ihrer Einreise nach Österreich trägt die Erstbeschwerdeführerin kein Kopftuch mehr. Sie absolvierte erfolgreich eine A1-Deutschprüfung und besuchte einen Deutschkurs auf A2-Niveau. Für einige Monate arbeitete die Erstbeschwerdeführerin freiwillig in einem Sozialmarkt. Weiters war sie beim Roten Kreuz ehrenamtlich tätig. An einem durchschnittlichen Tag in Österreich kümmert sich die Erstbeschwerdeführerin um den Haushalt, fährt mit dem Fahrrad und trifft sich mit Freunden im Park. Einmal wöchentlich trifft sich die Erstbeschwerdeführerin mit anderen Männern und Frauen aus der Ortschaft, um Sport zu betreiben; währenddessen kümmert sich der Zweitbeschwerdeführer um die Drittbeschwerdeführerin. Außerdem unterstützt der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin im Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ- afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ- afghanischen Tradition zu leben. Die Erstbeschwerdeführerin wünscht sich in der Zukunft entweder im Friseurbereich oder als Rettungssanitäterin zu arbeiten. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu dem nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch- religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen. Der Zweitbeschwerdeführer ist in Mazar-e Sharif geboren und aufgewachsen und hielt sich bis zu seiner Flucht nach Europa in dieser Stadt auf. Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre in Mazar-e Sharif die Schule und arbeitete mehrere Jahre bei seinem Bruder sowie als Selbständiger im Textilbereich (als Schneider und Sticker). Der Beschwerdeführer verrichtete ehrenamtliche Tätigkeiten und verfügt über das Deutschzertifikat B
  10. Der Zweitbeschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren.Die Drittbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig. 1.
  11. Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.2.
  12. Länderinformation der Staatendokumentation Version 6 vom 28.01.2022 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 27.01.2022 Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass 'im Namen der Frauenrechte' Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019).Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vergleiche BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass 'im Namen der Frauenrechte' Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Auch im Jahr 2020 wurden Frauen durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt. Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass es wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (UNAMA 2.2021a). Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in der Periode März 2020 - März 2021 mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum gemeldet wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Schutzeinrichtungen untergebracht (RSF 11.3.2021; vgl. CPAWJ 7.3.2021).Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in der Periode März 2020 - März 2021 mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum gemeldet wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Schutzeinrichtungen untergebracht (RSF 11.3.2021; vergleiche CPAWJ 7.3.2021). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vgl. BBC 17.9.2021).Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 17.9.2021). Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu, Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren (AJ 16.8.2021; HRW 17.8.2021, AA 21.10.2021). Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (HRW 17.8.2021; vgl. AI 9.2021, AA 21.10.2021).Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu, Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren (AJ 16.8.2021; HRW 17.8.2021, AA 21.10.2021). Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (HRW 17.8.2021; vergleiche AI 9.2021, AA 21.10.2021). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vgl. BBC 5.9.2021). Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vgl. TG 5.11.2021).Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vergleiche BBC 5.9.2021). Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vergleiche TG 5.11.2021). Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Einige Frauen konnten ihre Arbeit fortsetzen, andere wurden von Taliban-Kämpfern am Betreten ihres Arbeitsplatzes physisch gehindert; viele andere sind vorsichtshalber zu Hause geblieben (AI 9.2021; vgl. AA 21.10.2021). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vgl. TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021).Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Einige Frauen konnten ihre Arbeit fortsetzen, andere wurden von Taliban-Kämpfern am Betreten ihres Arbeitsplatzes physisch gehindert; viele andere sind vorsichtshalber zu Hause geblieben (AI 9.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vergleiche TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021; AI 9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen", sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vergleiche WP 7.9.2021; AI 9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen", sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vergleiche France 24 11.9.2021). Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Am 5.9.2021 erließ das nun von den Taliban kontrollierte Bildungsministerium einen Erlass, dass alle Studentinnen, Lehrerinnen und Mitarbeiterinnen an Hochschulen und Universitäten ein islamisches schwarzes Abaya und Niqab tragen müssen, die das Haar, den Körper und den größten Teil des Gesichts bedecken, sowie Handschuhe (AI 9.2021; vgl. RFE/RL 6.9.2021).Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Am 5.9.2021 erließ das nun von den Taliban kontrollierte Bildungsministerium einen Erlass, dass alle Studentinnen, Lehrerinnen und Mitarbeiterinnen an Hochschulen und Universitäten ein islamisches schwarzes Abaya und Niqab tragen müssen, die das Haar, den Körper und den größten Teil des Gesichts bedecken, sowie Handschuhe (AI 9.2021; vergleiche RFE/RL 6.9.2021). Ende Oktober berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines "Tugendhandbuches", welches z.B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Parties mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit hindern würden (HRW 4.11.2021; vgl. BAMF 8.11.2021).Ende Oktober berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines "Tugendhandbuches", welches z.B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Parties mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit hindern würden (HRW 4.11.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021). Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder anderen Unterhaltungsprogramm auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021). Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder anderen Unterhaltungsprogramm auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vergleiche VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021). Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021).Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021). Anmerkung: Weitere Informationen zu Schulbildung von Mädchen sind im Unterkapitel "Schulbildung in Afghanistan" im Kapitel "Kinder" zu finden.
  13. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden. 2.
  14. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zu Identität, Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer aufkommen lässt. 2.
  15. Zum Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin: Einleitend ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin unter anderem vorbrachte, aufgrund ihrer westlichen Orientierung in Afghanistan verfolgt zu werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der vorliegenden Länderinformationen seit der Machtübernahme der Taliban von einer erheblichen Verschlechterung der Lage von Frauen in Afghanistan auszugehen ist. Aufgrund dieser Änderung der Sachlage im Vergleich zu der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Vorentscheidung konnten die Feststellungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin als eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ablehnt und sich nicht vorstellen kann, nach der konservativ- afghanischen Tradition zu leben, getroffen werden. Angesichts ihrer glaubwürdigen Angaben in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck, der von der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte, kann die Erstbeschwerdeführerin durchaus als „westlich“ qualifiziert werden. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte zu überzeugen, dass sie sich einer „westlichen" Wertehaltung und einem „westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild zuwandte und daran festzuhalten gewillt ist. Das Bundesverwaltungsgericht gewann bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass es sich bei dieser um eine Person handelt, die das streng konservativ-afghanische Frauenbild ablehnt und ablegte und stattdessen „westliche" Werte verinnerlichte und auch danach lebt. Sie ist eine Frau, die in Österreich alleine außer Haus geht, sich ohne Orientierung an die traditionellen Kleidungsvorschriften ihres Herkunftsstaates kleidet und einer Arbeit nachgehen möchte. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich nicht von dem Leben, welches andere Frauen in Österreich führen. Ein solche (offene) Lebensweise wäre aber der Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan insbesondere seit der Machtübernahme durch die Taliban nicht möglich. Die Erstbeschwerdeführerin ist nach ihrem Auftreten, ihren Anschauungen und ihrem Lebenswandel daher als „westlich“ orientierte Frau anzusehen. Zudem nimmt die Erstbeschwerdeführerin in Österreich aktiv und völlig ungezwungen am gesellschaftlichen Leben in ihrer Wohngemeinde teil, erlernte Kenntnisse der deutschen Sprache und arbeitete ehrenamtlich. Auch der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer die Erstbeschwerdeführerin im Haushalt und bei der Kinderbetreuung unterstützt, untermauern die von der Erstbeschwerdeführerin gelebte Eigenständigkeit. Die Anpassung der Beschwerdeführerin an „westliche“ Verhältnisse ist vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass einschränkende Regeln für Frauen in Afghanistan gelten, Ausdruck des ausgeprägten Verlangens der Beschwerdeführerin nach Berufstätigkeit sowie sich an einer „westlichen“ Lebensweise zu orientieren. Aus all dem ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin als eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau lebt, die nicht mit den traditionell-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft – vor allem wie diese von den Taliban interpretiert wird – übereinstimmt. Diese Lebensführung ist zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Beschwerdeführerinnen geworden, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt werden würde. 2.
  16. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer: Länderinformation der Staatendokumentation Version 6 vom 28.01.2022 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.1.

§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.

  1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Erstbeschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist. Die Erstbeschwerdeführerin brachte unter anderem vor, dass sie aufgrund ihrer (nunmehrigen) westlichen Orientierung in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wärenund als Frau keine Freiheiten in Afghanistan hätte. 3.2.
  2. Im konkreten Fall ist die vorgebrachte Verfolgung als eine „gegen die Frauen insgesamt oder gegen bestimmte Gruppen der weiblichen Bevölkerung“ gerichtete Maßnahmen unter „dem Gesichtspunkt der drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu würdigen“ (vgl. VwGH 26.02.2002, 98/20/0544; 31.01.2002, 99/20/0497).3.2.
  3. Im konkreten Fall ist die vorgebrachte Verfolgung als eine „gegen die Frauen insgesamt oder gegen bestimmte Gruppen der weiblichen Bevölkerung“ gerichtete Maßnahmen unter „dem Gesichtspunkt der drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu würdigen“ vergleiche VwGH 26.02.2002, 98/20/0544; 31.01.2002, 99/20/0497). In seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, 2017/18/0301, sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf afghanische Frauen, die „westliches“ Verhalten oder „westliche“ Lebensführung annahmen, ua Folgendes aus: „[…] Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten ‚westlich‘ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388, mit weiteren Nachweisen). Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994-1000). […]Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten ‚westlich‘ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388, mit weiteren Nachweisen). Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994-1000). […] Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Revisionsvorbringen, die Erstrevisionswerberin könne im Falle einer Rückkehr nach Kabul - ohne männliche Begleitung - nicht mehr den Freizeitsport Nordic Walking ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund, ihr asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. idS VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388). In diesem Sinne ist auch die rechtliche Argumentation des BVwG zu verstehen, der Bruch mit den gesellschaftlichen Normen des Heimatlandes muss ‚deutlich und nachhaltig‘ erfolgt sein.Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Revisionsvorbringen, die Erstrevisionswerberin könne im Falle einer Rückkehr nach Kabul - ohne männliche Begleitung - nicht mehr den Freizeitsport Nordic Walking ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund, ihr asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche idS VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388). In diesem Sinne ist auch die rechtliche Argumentation des BVwG zu verstehen, der Bruch mit den gesellschaftlichen Normen des Heimatlandes muss ‚deutlich und nachhaltig‘ erfolgt sein. […]“ 3.2.
  4. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Erstbeschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein.

den Länderfeststellungen ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer „Bestrafung“ ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Beschwerdeführerinnen würde sich die derzeitige Situation in Afghanistan so auswirken, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen ausgesetzt wären. Die Erstbeschwerdeführerin unterliegt in Afghanistan zudem einer erhöhten Gefährdung, weil sie als Frau nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern sich eine „westliche“ Lebensführung aneignete, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zufolge sind Frauen/Mädchen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil annahmen, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückkehrten, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan als Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt, sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. vs. Schweden, 20.07.2010, 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).Die Erstbeschwerdeführerin unterliegt in Afghanistan zudem einer erhöhten Gefährdung, weil sie als Frau nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern sich eine „westliche“ Lebensführung aneignete, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zufolge sind Frauen/Mädchen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil annahmen, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückkehrten, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan als Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt, sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt vergleiche dazu EGMR, Case N. vs. Schweden, 20.07.2010, 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR). Die der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation ist daher in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität (vgl. zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mit Verweis auf VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).Die der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation ist daher in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität vergleiche zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mit Verweis auf VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Dazu kommt, dass nach der Machtübernahme der Taliban von einer deutlichen Verschlechterung der Situation für junge Frauen auszugehen ist. 3.2.3. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Erstbeschwerdeführerin daher davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan als Frau dort mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer „westlichen“ Lebenshaltung Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Erstbeschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, wo sie deshalb einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel eins, Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Erstbeschwerdeführerin war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Erstbeschwerdeführerin war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin: Stellt ein Familienangehöriger von

  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art 3 Z13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Z13, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).

Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Familienangehörige sind

§ 2Abs 1 Z 22 Asyl

G 2005 idgF, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Familienangehörige sind

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Zweitbeschwerdeführer sowie die Drittbeschwerdeführerin sind als Ehegatte bzw. minderjähriges Kind der Erstbeschwerdeführerin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist auch dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen.Der Zweitbeschwerdeführer sowie die Drittbeschwerdeführerin sind als Ehegatte bzw. minderjähriges Kind der Erstbeschwerdeführerin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist auch dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.1433986.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.