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{'item': 'W123 2169149-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW123 2169149-2 SpruchW123 2169149-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass er im Iran kein leichtes Leben gehabt habe, weil „wir“ Afghanen im Iran gewesen seien.
  3. Am 30.05.2017 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Iran wirtschaftliche- und Sicherheitsprobleme gehabt habe. Als Afghane sei er in diesem Land nicht „willkommen“ gewesen. In dem Gebiet, wo sie gelebt hätten, sei es früher schon unsicher gewesen. Jetzt seien aber Vergewaltigungen dazu gekommen. Der Beschwerdeführer schilderte im Folgenden einen Vorfall, als er mit seinen Cousins schwimmen gehen habe wollen. Es seien Burschen gekommen, die älter gewesen seien als er und seine Cousins. Einer der Burschen habe den Beschwerdeführer hinter eine Mauer gezerrt und gesagt, dass er die Hose hinunterziehen solle. Der Beschwerdeführer habe Widerstand geleistet und es sei ihm gelungen, zu flüchten.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.07.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  6. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und er die fluchtauslösenden Ereignisse als Minderjähriger erlebt habe. Es sei daher ohne Zweifel von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen. Es sei überdies durchaus nachvollziehbar, dass der junge Beschwerdeführer nach einer langen Flucht bei der Erstbefragung verschüchtert und nervös gewesen sei und im Rahmen der Befragung daher den versuchten sexuellen Übergriff nicht angeführt habe. Der Beschwerdeführer sei Verfolgungshandlungen aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung gegen die Taliban, wegen seines Auslandsaufenthaltes, sowie seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara und Religionszugehörigkeit als Schiite, weiters wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgesetzt.
  7. Am 25.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte abschließend vor, dass die Länderberichte zur Apostasie klar und deutlich seien. Apostaten würden in Afghanistan verfolgt, wobei sich die Verfolgung durch die Machtübernahme der Taliban noch weiter verschärft habe. Im Übrigen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX , wurde am XXXX im Iran geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen ursprünglich aus der Provinz Daikundi und haben Afghanistan vor der Geburt des Beschwerdeführers verlassen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Farsi.Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 , wurde am römisch 40 im Iran geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen ursprünglich aus der Provinz Daikundi und haben Afghanistan vor der Geburt des Beschwerdeführers verlassen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Farsi. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran 7 Jahre eine private Schule und ist alphabetisiert. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung und verfügt über Berufserfahrung im Iran als Gelegenheitsarbeiter. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers befinden sich im Iran. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Verwandte. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in Afghanistan. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er kein schiitischer Moslem mehr bzw. nunmehr Apostat ist.
  9. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die notwendigen Beweise mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser sowie dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden erhoben. 2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Namen, den Geburtsdaten, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppe, der Religion sowie der Muttersprache und der Lebenssituation des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
  11. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  12. Das seitens des Beschwerdeführers (ursprünglich) erstattete Fluchtvorbringen in der Erstbefragung bzw. vor der belangten Behörde bezieht sich ausschließlich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran und ist schon aus diesem Grunde nicht von asylrechtlicher Relevanz (siehe dazu auch unten, 3.4.). Der Beschwerdeführer gab zudem selbst an, Zeit seitens Lebens niemals in Afghanistan gewesen zu sein (vgl. S. 4 in OZ 17).2.2.
  13. Das seitens des Beschwerdeführers (ursprünglich) erstattete Fluchtvorbringen in der Erstbefragung bzw. vor der belangten Behörde bezieht sich ausschließlich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran und ist schon aus diesem Grunde nicht von asylrechtlicher Relevanz (siehe dazu auch unten, 3.4.). Der Beschwerdeführer gab zudem selbst an, Zeit seitens Lebens niemals in Afghanistan gewesen zu sein vergleiche S. 4 in OZ 17). Der (erstmals) im Zuge der Befragung vor der belangten Behörde behauptete sexuelle Übergriff gegen die Person des Beschwerdeführers stellt überdies keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, zumal sich der Vorfall im Iran abgespielt haben soll. 2.2.
  14. Zu allfälligen Nachfluchtgründen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz mehrmaliger Nachfrage des erkennenden Richters (vgl. S. 3f in OZ 17) – von sich aus keinen allfälligen Abfall vom Islam behauptete. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthaltes in Österreich drei Tattoos stechen ließ, führt noch nicht automatisch zu einer asylrelevanten Gefahr für den Beschwerdeführer bei einer (theoretischen) Rückkehr nach Afghanistan, andernfalls die in der Genfer Flüchtlingskonvention (taxativ angeführten) Tatbestände „ausgehebelt“ würden.2.2.
  15. Zu allfälligen Nachfluchtgründen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz mehrmaliger Nachfrage des erkennenden Richters vergleiche S. 3f in OZ 17) – von sich aus keinen allfälligen Abfall vom Islam behauptete. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthaltes in Österreich drei Tattoos stechen ließ, führt noch nicht automatisch zu einer asylrelevanten Gefahr für den Beschwerdeführer bei einer (theoretischen) Rückkehr nach Afghanistan, andernfalls die in der Genfer Flüchtlingskonvention (taxativ angeführten) Tatbestände „ausgehebelt“ würden. 2.2.2.
  16. Dass der Beschwerdeführer nunmehr (erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht) behauptet, kein schiitischer Moslem mehr zu sein (vgl. S. 4 in OZ 17), ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen seinen ursprünglichen Angaben in der Erstbefragung bzw. in der Einvernahme vor der belangten Behörde widerspricht (vgl. AS 11 und AS 63), konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel und nachvollziehbar aufklären, warum er – trotz der vorgebrachten negativen Erfahrungen mit dem Islam im Iran – ein diesbezügliches Vorbringen nicht bereits im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde erstattete (vgl. S. 5 in OZ 17, arg. „BF: Als ich im Iran gelebt habe und eine Schule besucht habe, musste ich beten bzw. die islamische Vorschriften respektieren, weil ich dazu gezwungen worden bin, wie alle anderen. Nachdem ich nach Österreich gekommen bin, habe ich bis jetzt ein offenes Leben geführt. Die Gesellschaft in Österreich ist nicht so wie die Gesellschaft im Iran. Die Gesellschaft im Iran war geschlossen, hier nicht. R: Dann waren Sie ja eigentlich auch schon zum Zeitpunkt vor dem BFA nicht mehr „wirklicher“ Moslem. Warum haben Sie nicht damals bereits vorgebracht, dass Sie eine andere Einstellung haben bzw. dass Sie den Islam nicht mehr praktizieren? BF: Zum Zeitpunkt der Einvernahme war ich zu jung und kannte mich mit Religion und mit der Welt nicht gut aus. Ich brachte vor das was mir in meinem Leben, betreffend Religion aufgezwungen wurde. Dass was ich zu dem Zeitpunkt vom Leben kannte.“).2.2.2.
  17. Dass der Beschwerdeführer nunmehr (erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht) behauptet, kein schiitischer Moslem mehr zu sein vergleiche S. 4 in OZ 17), ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen seinen ursprünglichen Angaben in der Erstbefragung bzw. in der Einvernahme vor der belangten Behörde widerspricht vergleiche AS 11 und AS 63), konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel und nachvollziehbar aufklären, warum er – trotz der vorgebrachten negativen Erfahrungen mit dem Islam im Iran – ein diesbezügliches Vorbringen nicht bereits im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde erstattete vergleiche S. 5 in OZ 17, arg. „BF: Als ich im Iran gelebt habe und eine Schule besucht habe, musste ich beten bzw. die islamische Vorschriften respektieren, weil ich dazu gezwungen worden bin, wie alle anderen. Nachdem ich nach Österreich gekommen bin, habe ich bis jetzt ein offenes Leben geführt. Die Gesellschaft in Österreich ist nicht so wie die Gesellschaft im Iran. Die Gesellschaft im Iran war geschlossen, hier nicht. R: Dann waren Sie ja eigentlich auch schon zum Zeitpunkt vor dem BFA nicht mehr „wirklicher“ Moslem. Warum haben Sie nicht damals bereits vorgebracht, dass Sie eine andere Einstellung haben bzw. dass Sie den Islam nicht mehr praktizieren? BF: Zum Zeitpunkt der Einvernahme war ich zu jung und kannte mich mit Religion und mit der Welt nicht gut aus. Ich brachte vor das was mir in meinem Leben, betreffend Religion aufgezwungen wurde. Dass was ich zu dem Zeitpunkt vom Leben kannte.“). 2.2.2.
  18. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer schon deshalb nicht als Apostat zu qualifizieren, da ihm das dazu notwendige Wissen fehlt (vgl. S 6 in OZ 17, arg. „BF: Ich glaube an keinen Gott und ich habe noch nicht ausreichende Informationen über die Religionen, welche die richtigere oder die bessere ist. R: Dann verstehe ich aber nicht, wieso Sie jetzt auf einmal, dass Sie sagen können, dass Sie nicht mehr an Gott glauben, wenn Sie doch jahrelang offenbar an Gott geglaubt habe, zumal Sie selbst noch nicht ausreichend über die anderen Religionen Bescheid wissen. BF: Ich glaube an einen Gott, aber Informationen bzw. ausreichende Informationen habe ich nicht dazu, für mich eine Religion zu wählen. R: Lehnen Sie den Islam generell ab? BF: Was meinen Sie, ob ich den Islam ablehne? R: Sie haben offensichtlich schlechte Erfahrungen mit dem Islam gemacht, weil Sie vorbrachten, dass Sie beispielsweise zum Beten gezwungen wurden. Meine Frage daher: Sind Sie vom Islam derart enttäuscht, dass Sie heute sagen würden, dass Sie den Islam ablehnen oder sehen Sie auch gutes im Islam? BF: Wie ich schon zuvor gesagt habe, dass ich keine genügende Information über Religionen habe. Auch keine Informationen über den Islam. Nun bin ich ein erwachsener Mensch, mit der Zeit werde ich Informationen über Religionen sammeln. Wenn ich mich mit Religionen auseinandersetze, werde ich es wissen, zu welcher Religion ich angehören werde. Sei es Islam oder eine andere Religion.“).2.2.2.
  19. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer schon deshalb nicht als Apostat zu qualifizieren, da ihm das dazu notwendige Wissen fehlt vergleiche S 6 in OZ 17, arg. „BF: Ich glaube an keinen Gott und ich habe noch nicht ausreichende Informationen über die Religionen, welche die richtigere oder die bessere ist. R: Dann verstehe ich aber nicht, wieso Sie jetzt auf einmal, dass Sie sagen können, dass Sie nicht mehr an Gott glauben, wenn Sie doch jahrelang offenbar an Gott geglaubt habe, zumal Sie selbst noch nicht ausreichend über die anderen Religionen Bescheid wissen. BF: Ich glaube an einen Gott, aber Informationen bzw. ausreichende Informationen habe ich nicht dazu, für mich eine Religion zu wählen. R: Lehnen Sie den Islam generell ab? BF: Was meinen Sie, ob ich den Islam ablehne? R: Sie haben offensichtlich schlechte Erfahrungen mit dem Islam gemacht, weil Sie vorbrachten, dass Sie beispielsweise zum Beten gezwungen wurden. Meine Frage daher: Sind Sie vom Islam derart enttäuscht, dass Sie heute sagen würden, dass Sie den Islam ablehnen oder sehen Sie auch gutes im Islam? BF: Wie ich schon zuvor gesagt habe, dass ich keine genügende Information über Religionen habe. Auch keine Informationen über den Islam. Nun bin ich ein erwachsener Mensch, mit der Zeit werde ich Informationen über Religionen sammeln. Wenn ich mich mit Religionen auseinandersetze, werde ich es wissen, zu welcher Religion ich angehören werde. Sei es Islam oder eine andere Religion.“). 2.2.2.
  20. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann außerdem nur dann von einem „identitätsstiftenden Merkmal“ ausgegangen werden, wenn ein Beschwerdeführer seine nunmehrige Konfessionslosigkeit nach „außen“ trägt bzw. bereit ist, seine Einstellung zum Glauben sichtbar zu machen. Dies kann in Gesprächen bzw. Diskussionen mit Menschen anderer Glaubensrichtungen, in schriftlicher Weise (etwa Publikationen im Internet) oder sogar durch Beitritt religionskritischer bzw. atheistischer Vereine geschehen. Der Beschwerdeführer gab jedoch selbst an, weder im Iran, noch in Österreich jemals öffentlich gegen den Islam Stellung bezogen zu haben (vgl. S. 7 in OZ 17). Der Beschwerdeführer ist auch nicht offiziell aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten (vgl. S. 5 in OZ 17).2.2.2.
  21. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann außerdem nur dann von einem „identitätsstiftenden Merkmal“ ausgegangen werden, wenn ein Beschwerdeführer seine nunmehrige Konfessionslosigkeit nach „außen“ trägt bzw. bereit ist, seine Einstellung zum Glauben sichtbar zu machen. Dies kann in Gesprächen bzw. Diskussionen mit Menschen anderer Glaubensrichtungen, in schriftlicher Weise (etwa Publikationen im Internet) oder sogar durch Beitritt religionskritischer bzw. atheistischer Vereine geschehen. Der Beschwerdeführer gab jedoch selbst an, weder im Iran, noch in Österreich jemals öffentlich gegen den Islam Stellung bezogen zu haben vergleiche S. 7 in OZ 17). Der Beschwerdeführer ist auch nicht offiziell aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten vergleiche S. 5 in OZ 17). 2.2.2.
  22. Da der Beschwerdeführer eine allfällige areligiöse Einstellung zum Entscheidungszeitpunkt nicht verinnerlicht hat, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine solche Einstellung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen oder Kritik am Islam äußern würde und dadurch bei einer Rückkehr gefährdet sein könnte. Zudem hat der Beschwerdeführer bislang nicht einmal seiner Familie über seine nunmehrige Einstellung zum Glauben erzählt (vgl. S. 7 in OZ 17).2.2.2.
  23. Da der Beschwerdeführer eine allfällige areligiöse Einstellung zum Entscheidungszeitpunkt nicht verinnerlicht hat, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine solche Einstellung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen oder Kritik am Islam äußern würde und dadurch bei einer Rückkehr gefährdet sein könnte. Zudem hat der Beschwerdeführer bislang nicht einmal seiner Familie über seine nunmehrige Einstellung zum Glauben erzählt vergleiche S. 7 in OZ 17).
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
  25. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.
  26. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
  27. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).3.
  28. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 13.09.2016, Ra 2016/01/0054). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233; VwSlg. 16.084 A/2003; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass in der Vergangenheit eine Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 13.09.2016, Ra 2016/01/0054). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233; VwSlg. 16.084 A/2003; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass in der Vergangenheit eine Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). 3.
  29. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).3.
  30. Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Religion im Sinne der GFK ausgesprochen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0557): „Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. Ebenso das Recht, sie zu lehren und auszuüben, ihre Riten zu praktizieren und nach ihr zu leben (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 20). Nach Kälin (Grundriss, 93) betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom
  31. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art 1 der FlKonv sei der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. Kälin, a.a.O.). Nach der von Rohrböck wiedergegebenen Literatur (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 402) ist unter Religion ein in sich geschlossenes metaphysisches Gedankensystem, das durch eine wie auch immer geartete Gottesvorstellung gekennzeichnet ist bzw. auf einer solchen metaphysischen Vorstellung aufbaut, zu verstehen."Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Religion im Sinne der GFK ausgesprochen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0557): „Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. Ebenso das Recht, sie zu lehren und auszuüben, ihre Riten zu praktizieren und nach ihr zu leben vergleiche Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 20). Nach Kälin (Grundriss, 93) betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom
  32. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Artikel eins, der FlKonv sei der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen vergleiche Kälin, a.a.O.). Nach der von Rohrböck wiedergegebenen Literatur vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 402) ist unter Religion ein in sich geschlossenes metaphysisches Gedankensystem, das durch eine wie auch immer geartete Gottesvorstellung gekennzeichnet ist bzw. auf einer solchen metaphysischen Vorstellung aufbaut, zu verstehen." Der Konventionsgrund der Religion umfasst daher auch die Verfolgung wegen einer nichtreligiösen Weltanschauung oder wegen atheistischer Überzeugungen. 3.
  33. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.2.), konnte der Beschwerdeführer weder sein ursprüngliches Fluchtvorbringen, noch allfällige Nachfluchtgründe glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er bei einer theoretischen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. Zudem beziehen sich mögliche fluchtauslösende Ereignisse ausschließlich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht hier schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).3.
  34. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, 2.2.), konnte der Beschwerdeführer weder sein ursprüngliches Fluchtvorbringen, noch allfällige Nachfluchtgründe glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er bei einer theoretischen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. Zudem beziehen sich mögliche fluchtauslösende Ereignisse ausschließlich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht hier schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). 3.
  35. Soweit vom Beschwerdeführer im Ergebnis auf eine vermeintliche „Verwestlichung“ und den sich daraus für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergebenden negativen Konsequenzen hingewiesen wird, so kann dem entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Frauen Asyl beanspruchen können, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt werden würden (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren.3.
  36. Soweit vom Beschwerdeführer im Ergebnis auf eine vermeintliche „Verwestlichung“ und den sich daraus für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergebenden negativen Konsequenzen hingewiesen wird, so kann dem entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Frauen Asyl beanspruchen können, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt werden würden vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Mit der Lage von Frauen in einer patriarchalisch strukturierten Gesellschaft wie jener Afghanistans ist aber die Lage der Männer, hinsichtlich der Möglichkeit „selbstbestimmt“ zu leben, von vornherein kaum gleichsetzbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt auch sonst nicht erkennen, welche – als „westlich“ erachteten – Verhaltensweisen er sich angeeignet hätte, die für ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden und die ein solch wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wären, dass es für ihn eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken. Der gegenständliche Sachverhalt ist daher nicht mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen behandelten Fällen vergleichbar (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 15.12.2015, Ra 2014/18/0118 und 0119).Mit der Lage von Frauen in einer patriarchalisch strukturierten Gesellschaft wie jener Afghanistans ist aber die Lage der Männer, hinsichtlich der Möglichkeit „selbstbestimmt“ zu leben, von vornherein kaum gleichsetzbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt auch sonst nicht erkennen, welche – als „westlich“ erachteten – Verhaltensweisen er sich angeeignet hätte, die für ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden und die ein solch wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wären, dass es für ihn eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken. Der gegenständliche Sachverhalt ist daher nicht mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen behandelten Fällen vergleichbar vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 15.12.2015, Ra 2014/18/0118 und 0119). Auch dafür, dass eine wohlbegründete Furcht aus anderen Gründen (etwa aus seinem Aufenthalt in Europa) abzuleiten wäre, ergaben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte. 3.
  37. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass einer allfälligen – nicht asylrelevanten – Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan im konkreten Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die Spruchpunkte II. und III. blieben in der Beschwerde ausdrücklich unangefochten und sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen.Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. blieben in der Beschwerde ausdrücklich unangefochten und sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2169149.2.00

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