RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW123 2185463-1 Spruch, W123 2185463-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.04.2016 unbegleiteter mj. Flüchtling den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass ihn sein Vater aus Angst vor den Taliban und DAESH aus Afghanistan weggeschickt habe. Sie würden die Jugendlichen mit in den Krieg nehmen. Der Vater des Beschwerdeführers habe nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer kämpfe und dann getötet werde. Außerdem werde man im Falle des Verlassens des Hausese man von den DAESH ohne Grund getötet.
- Am 12.06.2017 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Warum hat dein Vater beschlossen, dich in ein anderes Land zu schicken? AW: Wir waren 6 Freunde, die zusammen in die Madrassa gegangen sind. Es hat auch andere gegeben, aber wir waren etwas älter. Ich bin einige Zeit in die Madrassa gegangen, dann hat der Mullah XXXX gesagt, ihr müsst für 6 Monate nach Pakistan gehen. 3 Kinder sind gegangen und 3 Kinder sind geblieben. Wir sind weiterhin zur Madrassa gegangen und der Mullah hat gesagt, dass wir 3 Kinder auch noch nach Pakistan gehen müssen. Ich habe das meiner Mutter erzählt und die hat es meinem Vater erzählt. AW: Wir waren 6 Freunde, die zusammen in die Madrassa gegangen sind. Es hat auch andere gegeben, aber wir waren etwas älter. Ich bin einige Zeit in die Madrassa gegangen, dann hat der Mullah römisch 40 gesagt, ihr müsst für 6 Monate nach Pakistan gehen. 3 Kinder sind gegangen und 3 Kinder sind geblieben. Wir sind weiterhin zur Madrassa gegangen und der Mullah hat gesagt, dass wir 3 Kinder auch noch nach Pakistan gehen müssen. Ich habe das meiner Mutter erzählt und die hat es meinem Vater erzählt. […] LA: Wie hießen die anderen 2 Kinder, die mit dir nach Pakistan geschickt hätten werden sollen? AW: Das weiß ich nicht. LA: Waren die Kinder aus deinem Dorf, die mit dir nach Pakistan hätten gehen sollen? AW: Ja. Nachgefragt, wir sind immer gemeinsam in die Madrassa gegangen. LA: Wo war die Madrassa? AW: In unserem Dorf. LA: Wie viel Kinder gingen auf die Madrassa? AW: Es waren mehrere Kinder, ich weiß es nicht. LA: Hätten dich deine Eltern beschützen können, sodass du nicht nach Pakistan gehen musst? AW: Nein, wie soll das gehen. LA: Was wäre gewesen, wenn dich deine Eltern nicht mehr auf die Madrassa geschickt hätten? AW: Es war in unserem Heimatdorf, die Taliban hätten mich dann sicher mit Gewalt mitgenommen. LA: Weißt du das, hat es in jedem Dorf eine Madrassa gegeben? AW: Ja, in Afghanistan gibt es in jedem Dorf eine Madrassa. LA: Wie lange hast du die Madrassa besucht? AW: Seit meiner Kindheit bis zum letzten Tag. LA: Ich habe dich vorher schon einmal gefragt, wie lange du auf die Madrassa gegangen bist, da hast du geantwortet, das ist schon lange her, ich ging zur Koranschule, als ich noch ein Kind war. AW: Ich habe gemeint, ich ging seit meiner Kindheit auf die Koranschule bis zum letzten Tag. LA: Wie lange hat es gedauert, als der Mullah zu euch 6 Kindern gesagt hat, ihr müsst nach Pakistan gehen bis zu dem Zeitpunkt, wo die anderen 3 Kinder nach Pakistan gegangen sind? AW: Ich glaube es hat 2-3 Tage gedauert, bis sie dann nicht mehr zur Madrassa gekommen sind. LA: Wie lange hat es gedauert, als der Mullah zu euch 3 Kindern gesagt hat, ihr müsst nach Pakistan gehen bis zu dem Zeitpunkt als du es der Mutter gesagt hast? AW: Ich habe es meiner Mutter erst 6 Monate später gesagt, weil uns der Mullah gesagt hat, wir dürfen es zu Hause nicht sagen. LA: Warum hast du es nicht gleich zu Hause erzählt? AW: Ich habe es erst später erzählt, als ich gespürt habe, dass es bald soweit sein wird. LA: Wie hast du das gespürt? AW: Sie haben mit uns schärfer gesprochen. LA: Warum hast es dann doch zu Hause erzählt? AW: Ich wollte nicht nach Pakistan gehen. […]
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, er sei aufgrund der Gefahr einer Zwangsrekrutierung aus Afghanistan geflohen und habe ein altersentsprechend detailliertes Fluchtvorbringen erstattet, das im Einklang mit der tatsächlichen Lage in Afghanistan und den Länderberichten stehe. Die belangte Behörde habe die im drohende Gefahr verkannt, insbesondere seine aussichtslose Lage als vulnerabler Minderjähriger sowie die prekäre Sicherheitssituation nicht berücksichtigt. Seine Gefährdungslage habe sich durch das Wiedererstarken der Taliban massiv verschlechtert. Der Staat sei nicht in der Lage, ihn ausreichend zu schützen.
- Am 19.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt., in der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Frist zur Stellungnahme bis längstens 02.02.2022 eingeräumt wurde. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX , wurde am XXXX in der Provinz Laghman geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu.Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 , wurde am römisch 40 in der Provinz Laghman geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. In seinem Heimatdorf XXXX (Distrikt XXXX , Provinz Laghman) besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre die Schule und half seinem Vater in der Landwirtschaft.In seinem Heimatdorf römisch 40 (Distrikt römisch 40 , Provinz Laghman) besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre die Schule und half seinem Vater in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie politisch tätig. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er dort inhaftiert; er gehörte nie einer politischen Partei an. Der Beschwerdeführer stellte im April 2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Den Entschluss zur Ausreise aus Afghanistan fasste der Vater des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass die Taliban in Afghanistan versucht hätten, ihn zwangsweise zu einer Ausbildung nach Pakistan mitzunehmen und zu rekrutieren. Zudem kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. ,
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die notwendigen Beweise mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser sowie dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden erhoben. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Namen, den Geburtsdaten, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppe, der Religion sowie der Muttersprache und der Lebenssituation des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Zunächst schließt sich das Bundesverwaltungsgericht nachfolgender (schlüssiger) Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an: „Sie wurden bezüglich der von Ihnen geschilderten Vorfälle vom einzuvernehmenden Beamten befragt, waren aber nicht in der Lage, detailliert zu schildern, was genau passiert wäre und verstrickten sich in Widersprüche. Zu Beginn der Einvernahme, auf Seite 5, wurden Sie befragt, wie lange Sie auf die Koranschule gegangen wären. Sie gaben zur Antwort, dass es schon lange her sei und Sie zur Koranschule gegangen wären, als Sie noch ein Kind gewesen wären. Auf Seite 8 wurden Sie wiederrum zum Besuch der Koranschule (Madrassa) befragt, wobei Sie dann angaben, Sie hätten die Koranschule seit der Kindheit bis zum letzten Tag besucht. Aufgrund von nicht gleichbleibender Aussagen Ihrerseits, kann nun nicht festgestellt werden, wie lange Sie die Koranschule besucht hätten. Was hingegen festgestellt werden kann, ist, dass Sie von Ihren Mitschülern, die lt. Ihren Angaben im selben Ausmaß von der beabsichtigten Ausbildung in Pakistan betroffen gewesen wären, keinen einzigen Namen oder auch andere Details Ihrer Mitschüler angeben konnten, obwohl Sie auf Nachfrage angaben, dass Ihre Mitschüler ebenfalls in Ihrem Heimatdorf, wo auch Sie zeitlebens wohnten, gewohnt haben. Auch dass Sie angeben, Sie hätten in der ganzen Zeit nie mit den zwei anderen Kindern, die ebenfalls wie Sie von der Ausbildung in Pakistan betroffen gewesen wären, gesprochen, ist nicht glaubwürdig, zumal Sie Ihrer Mutter erst nach 6-7 Monaten das Vorhaben der Taliban nähergebracht hätten und Sie somit mehrere Monate Zeit gehabt hätten, sich mit Ihren Mitschülern über das zukünftige Leben in Pakistan zu unterhalten. Weiters war für die ho. Behörde nicht erklärbar, warum es den Kindern, die nicht mehr zur Koranschule gekommen wären, lediglich 2-3 Tage vor der Abreise gesagt worden wäre und Ihnen und den anderen 2 Kindern 6-7 Monate vorher. So hätten Sie bzw. Ihre Familie genug Zeit gehabt, um diverse Schritte in die Wege zu leiten bzw. sich durch einen Umzug der geplanten Kindesentführung zu entziehen. Dass Sie so einen gravierenden Einschnitt in Ihr Leben für so lange Zeit für sich behalten und nicht Ihren Eltern nähergebracht und darüber hinaus mit niemand kommuniziert hätten, ist nicht plausibel.“ 2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt – ebenso wie die belangte Behörde – zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Dies aus nachfolgenden Erwägungen: 2.2.2.
- Zunächst ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung mit keinem Wort den – später vor der belangten Behörde geschilderten – Vorfall in der Madrassa erwähnte. Vielmehr führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung – eher allgemein gehalten – aus, dass sein Vater ihn aus Angst vor den Taliban und den DAESH aus Afghanistan weggeschickt hätte. In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer jedoch keine Bedrohung seitens der DAESH mehr vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der dieser wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Es ist aber gleichfalls nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (siehe VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Ferner wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstbefragung erst 12 Jahre alt war. Jedoch war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde auch erst 13 Jahre alt und im Stande, seine (subjektiven) Erlebnisse in der Madrassa zu erzählen. Warum dann aber der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise auf diesen – anlassfallbezogenen und scheinbar für ihn so elementaren – Fluchtgrund hinwies, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der dieser wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Es ist aber gleichfalls nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (siehe VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Ferner wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstbefragung erst 12 Jahre alt war. Jedoch war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde auch erst 13 Jahre alt und im Stande, seine (subjektiven) Erlebnisse in der Madrassa zu erzählen. Warum dann aber der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise auf diesen – anlassfallbezogenen und scheinbar für ihn so elementaren – Fluchtgrund hinwies, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. 2.2.2.
- Der Beschwerdeführer konnte zudem den Vorhalt der belangten Behörde, nicht die Namen der Mitschüler zu kennen, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar entkräften: Aus der Niederschrift der belangten Behörde geht hervor, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen Namen der restlichen Mitschüler nennen konnte (vgl. AS 115, arg. „LA: Weißt Du wie die 3 Kinder heißen, die nach Pakistan gegangen sind? AW: Ich wusste es, aber das habe ich vergessen.“ sowie AS 117, „LA: Wie hießen die anderen 2 Kinder, die mit dir nach Pakistan geschickt hätten werden sollen? AW: Das weiß ich nicht.“). Ferner, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher verstanden hat und keine Korrekturen im Protokoll vorzunehmen waren (vgl. AS 121 und 123). Dagegen behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals, dass er die Namen deshalb nicht erwähnt habe, weil er nicht gewollt habe, dass „sie“ (gemeint: die Mitschüler) Probleme bekommen würden. Auf den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausführte, dass er die Namen vergessen habe bzw. diese nicht wissen würde, behauptete der Beschwerdeführer, dass es sein könne, dass das ein Fehler vom Dolmetscher gewesen sei (vgl. S. 6 in OZ 10). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dieses nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung, um die offenkundig widersprüchlichen Aussagen zwischen der belangten Behörde einerseits und dem Bundesverwaltungsgericht andererseits nachträglich „aufzuklären“.2.2.2.
- Der Beschwerdeführer konnte zudem den Vorhalt der belangten Behörde, nicht die Namen der Mitschüler zu kennen, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar entkräften: Aus der Niederschrift der belangten Behörde geht hervor, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen Namen der restlichen Mitschüler nennen konnte vergleiche AS 115, arg. „LA: Weißt Du wie die 3 Kinder heißen, die nach Pakistan gegangen sind? AW: Ich wusste es, aber das habe ich vergessen.“ sowie AS 117, „LA: Wie hießen die anderen 2 Kinder, die mit dir nach Pakistan geschickt hätten werden sollen? AW: Das weiß ich nicht.“). Ferner, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher verstanden hat und keine Korrekturen im Protokoll vorzunehmen waren vergleiche AS 121 und 123). Dagegen behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals, dass er die Namen deshalb nicht erwähnt habe, weil er nicht gewollt habe, dass „sie“ (gemeint: die Mitschüler) Probleme bekommen würden. Auf den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausführte, dass er die Namen vergessen habe bzw. diese nicht wissen würde, behauptete der Beschwerdeführer, dass es sein könne, dass das ein Fehler vom Dolmetscher gewesen sei vergleiche S. 6 in OZ 10). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dieses nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung, um die offenkundig widersprüchlichen Aussagen zwischen der belangten Behörde einerseits und dem Bundesverwaltungsgericht andererseits nachträglich „aufzuklären“. 2.2.2.
- Ferner ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer – nach erstmaliger Aufforderung seitens des Mullahs – noch sechs Monate in Afghanistan leben konnte, ohne dass es (offenkundig) zu Sanktionen des Mullahs bzw. der Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer oder seiner Familie gekommen wäre (vgl. S. 7f in OZ 10, arg. „R: Kam dieser Mullah auch mal zu Ihren Eltern nachhause, um Sie oder Ihre Familie zu bedrohen? BF: Meinen Sie während ich in Afghanistan gewesen bin oder nach meiner Ausreise aus Afghanistan? R: Ich meine den Zeitraum von ca. sechs Monaten, also als Sie vom Mullah aufgefordert wurden und letztlich ausgereist sind. BF: Nein.“). Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes brachte der Beschwerdeführer zwar vor, dass ihm Gewalt insofern angedroht wurde, dass, sollte er nicht nach Pakistan gehen, der Mullah ihn dann gewaltsam nach Pakistan schicken würde (vgl. S. 7 in OZ 10, arg „R: Wurde Ihnen Gewalt angetan? Hat er Ihnen mit Konsequenzen gedroht, wenn Sie nicht nach Pakistan gehen würden? BF: Ja, er hat mir mit Gewalt gedroht –nämlich, sollte ich nicht gehen, dann würde er mich gewaltsam nach Pakistan schicken.“). Angesichts dieses Vorbringens ist es aber wiederum sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer noch einen so langen Zeitraum in Afghanistan (unbehelligt) leben konnte. Vielmehr wäre anzunehmen gewesen, dass der Mullah seine Drohungen in einem wesentlich früheren Stadium in die Realität umgesetzt hätte, zumal der Mullah – dem Beschwerdeführer gegenüber– „böse und aggressiv“ gewesen sein soll (vgl. S. 7 in OZ 10).2.2.2.
- Ferner ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer – nach erstmaliger Aufforderung seitens des Mullahs – noch sechs Monate in Afghanistan leben konnte, ohne dass es (offenkundig) zu Sanktionen des Mullahs bzw. der Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer oder seiner Familie gekommen wäre vergleiche S. 7f in OZ 10, arg. „R: Kam dieser Mullah auch mal zu Ihren Eltern nachhause, um Sie oder Ihre Familie zu bedrohen? BF: Meinen Sie während ich in Afghanistan gewesen bin oder nach meiner Ausreise aus Afghanistan? R: Ich meine den Zeitraum von ca. sechs Monaten, also als Sie vom Mullah aufgefordert wurden und letztlich ausgereist sind. BF: Nein.“). Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes brachte der Beschwerdeführer zwar vor, dass ihm Gewalt insofern angedroht wurde, dass, sollte er nicht nach Pakistan gehen, der Mullah ihn dann gewaltsam nach Pakistan schicken würde vergleiche S. 7 in OZ 10, arg „R: Wurde Ihnen Gewalt angetan? Hat er Ihnen mit Konsequenzen gedroht, wenn Sie nicht nach Pakistan gehen würden? BF: Ja, er hat mir mit Gewalt gedroht –nämlich, sollte ich nicht gehen, dann würde er mich gewaltsam nach Pakistan schicken.“). Angesichts dieses Vorbringens ist es aber wiederum sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer noch einen so langen Zeitraum in Afghanistan (unbehelligt) leben konnte. Vielmehr wäre anzunehmen gewesen, dass der Mullah seine Drohungen in einem wesentlich früheren Stadium in die Realität umgesetzt hätte, zumal der Mullah – dem Beschwerdeführer gegenüber– „böse und aggressiv“ gewesen sein soll vergleiche S. 7 in OZ 10). 2.2.2.
- Dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist, verdeutlichte sich insbesondere in den „gesteigerten“ Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angebliche Bedrohung des Mullahs bzw. der Taliban seiner Familie gegenüber, konkret gegen seinen Vater: Angeblich seien der Mullah bzw. die Taliban – nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan – drei Mal zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen, um nach ihm zu fragen. Die Taliban hätten zudem (mehrfach) den Vater des Beschwerdeführers „zusammengeschlagen“ (vgl. S. 8f in OZ 10, arg. „R: Wie oft? BF: Ja, er kam zusammen mit Taliban zu uns nachhause und fragten nach mir, wo ich sei. Sie haben auch meinen Vater geschlagen.“ bzw. „R: Was hat Ihr Vater bei der dritten Begegnung mit den Taliban geantwortet? BF: Mein Vater hat mir damals erzählt, dass die Taliban ihn wieder zusammengeschlagen hätten und auch bedroht.“). Der Vater hätte den Mullah bzw. den Taliban wiederholt gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan sei und er nicht wisse, wo er sich nunmehr aufhalte (vgl. S. 8f in OZ 10). Es ist nun aber mehr als unwahrscheinlich, dass sich die Taliban – ungeachtet der offenkundigen Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Heimatdorf bzw. in Afghanistan befindet – über mehrere Wochen bzw. Monate die „Mühe“ machen sollten, den Vater des Beschwerdeführers aufzusuchen, um dann jedes Mal ohne Ergebnis wieder zu gehen bzw. seinem Vater lediglich ausgerichtet hätten, dass er sie verständigen sollte (vgl. S. 8ff in OZ 10, arg. „BF: Mein Vater gab die Antwort, dass sein Sohn nicht nach Pakistan gehen wollte und er mich (gemeint: mein Vater) nach Europa geschickt hat. R: Was hat der Mullah bzw. die Taliban daraufhin gesagt? BF: Sie haben meinem Vater gesagt, er müsse mich zurückrufen.“ sowie „R: Was hat bei dieser zweiten Begegnung, Ihr Vater dem Mullah und den Taliban gesagt? […] R: Haben der Mullah bzw. die Taliban die Aussage Ihres Vaters akzeptiert bzw. haben sie ihn wieder bedroht oder geschlagen? BF: Sie haben meinen Vater weiter bedroht –sollte er wissen wo ich sei, dann soll er mich wieder zurückrufen bzw. zurückholen.“ bzw. „R: Kommen wir zurück zu den Besuchen der Taliban bei Ihrer Familie. Wie haben die Taliban auf die Antwort Ihres Vaters bei der dritten Begegnung reagiert? BF: Die Taliban haben meinen Vater bedroht. Mein Vater sagte, dass er nicht wisse, wo ich sei. R: Gab es weitere Forderungen der Taliban an Ihren Vater? BF: Welche anderen Aufforderungen? R: Das frage ich Sie. Ich frage jetzt anders: Wie haben die Taliban darauf reagiert, als er ihnen sagte, dass er nicht wisse, wo Sie seien? BF: Sie haben ihn weiter aufgefordert, sollte er wissen, wo ich bin, dann solle er es den Taliban sagen.“).Angeblich seien der Mullah bzw. die Taliban – nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan – drei Mal zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen, um nach ihm zu fragen. Die Taliban hätten zudem (mehrfach) den Vater des Beschwerdeführers „zusammengeschlagen“ vergleiche S. 8f in OZ 10, arg. „R: Wie oft? BF: Ja, er kam zusammen mit Taliban zu uns nachhause und fragten nach mir, wo ich sei. Sie haben auch meinen Vater geschlagen.“ bzw. „R: Was hat Ihr Vater bei der dritten Begegnung mit den Taliban geantwortet? BF: Mein Vater hat mir damals erzählt, dass die Taliban ihn wieder zusammengeschlagen hätten und auch bedroht.“). Der Vater hätte den Mullah bzw. den Taliban wiederholt gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan sei und er nicht wisse, wo er sich nunmehr aufhalte vergleiche S. 8f in OZ 10). Es ist nun aber mehr als unwahrscheinlich, dass sich die Taliban – ungeachtet der offenkundigen Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Heimatdorf bzw. in Afghanistan befindet – über mehrere Wochen bzw. Monate die „Mühe“ machen sollten, den Vater des Beschwerdeführers aufzusuchen, um dann jedes Mal ohne Ergebnis wieder zu gehen bzw. seinem Vater lediglich ausgerichtet hätten, dass er sie verständigen sollte vergleiche S. 8ff in OZ 10, arg. „BF: Mein Vater gab die Antwort, dass sein Sohn nicht nach Pakistan gehen wollte und er mich (gemeint: mein Vater) nach Europa geschickt hat. R: Was hat der Mullah bzw. die Taliban daraufhin gesagt? BF: Sie haben meinem Vater gesagt, er müsse mich zurückrufen.“ sowie „R: Was hat bei dieser zweiten Begegnung, Ihr Vater dem Mullah und den Taliban gesagt? […] R: Haben der Mullah bzw. die Taliban die Aussage Ihres Vaters akzeptiert bzw. haben sie ihn wieder bedroht oder geschlagen? BF: Sie haben meinen Vater weiter bedroht –sollte er wissen wo ich sei, dann soll er mich wieder zurückrufen bzw. zurückholen.“ bzw. „R: Kommen wir zurück zu den Besuchen der Taliban bei Ihrer Familie. Wie haben die Taliban auf die Antwort Ihres Vaters bei der dritten Begegnung reagiert? BF: Die Taliban haben meinen Vater bedroht. Mein Vater sagte, dass er nicht wisse, wo ich sei. R: Gab es weitere Forderungen der Taliban an Ihren Vater? BF: Welche anderen Aufforderungen? R: Das frage ich Sie. Ich frage jetzt anders: Wie haben die Taliban darauf reagiert, als er ihnen sagte, dass er nicht wisse, wo Sie seien? BF: Sie haben ihn weiter aufgefordert, sollte er wissen, wo ich bin, dann solle er es den Taliban sagen.“). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im weiteren Verlauf der Befragung noch weniger glaubhaft, als der Beschwerdeführer – wieder über ausdrückliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes – angab, zwei Jahre keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt zu haben und dann plötzlich behauptete, dass die Taliban, „ungefähr vor neun Monaten oder vor einem Jahr“ wieder zum Haus der Familie gekommen seien (vgl. S. 10 in OZ 10). Es ist nun aber nahezu unwahrscheinlich, dass die Taliban nach dreimaligen Besuchen beim Vater des Beschwerdeführers ihre Drohungen auf einmal beenden, um dann viele Jahre später, zur Familie des Beschwerdeführers gehen sollten, um damit zu drohen, dass sie den Beschwerdeführer umbringen würden, wenn dieser zurückkäme (vgl. S. 10 in OZ 10), zumal die Taliban nur ein einziges Mal gekommen sein sollen (vgl. S. 11 in OZ 10, arg. „R: Kamen die Taliban dann noch einmal zu Ihrem Vater? BF: Nein.“).Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im weiteren Verlauf der Befragung noch weniger glaubhaft, als der Beschwerdeführer – wieder über ausdrückliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes – angab, zwei Jahre keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt zu haben und dann plötzlich behauptete, dass die Taliban, „ungefähr vor neun Monaten oder vor einem Jahr“ wieder zum Haus der Familie gekommen seien vergleiche S. 10 in OZ 10). Es ist nun aber nahezu unwahrscheinlich, dass die Taliban nach dreimaligen Besuchen beim Vater des Beschwerdeführers ihre Drohungen auf einmal beenden, um dann viele Jahre später, zur Familie des Beschwerdeführers gehen sollten, um damit zu drohen, dass sie den Beschwerdeführer umbringen würden, wenn dieser zurückkäme vergleiche S. 10 in OZ 10), zumal die Taliban nur ein einziges Mal gekommen sein sollen vergleiche S. 11 in OZ 10, arg. „R: Kamen die Taliban dann noch einmal zu Ihrem Vater? BF: Nein.“). 2.2.2.
- Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen musste, jedoch seine Brüder offenbar unbehelligt weiter im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben können, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass auch seine Brüder eine Madrassa besucht hätten (vgl. S. 11 in OZ 10). Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass seine Brüder damals „Kinder“ (etwa 10 oder 11 Jahre) und offenbar zu jung für ein Ausbildungstraining gewesen wären. Jedoch gab der Beschwerdeführer auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ab welchem Alter man normalerweise aufgefordert werde, ein derartiges Training zu absolvieren, an, dass dies zwischen 12 und 14 Jahren sei (vgl. S. 11 in OZ 10). Den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, dass dann die Brüder des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt ebenso – wie der Beschwerdeführer – von einem potentiellen Training betroffen gewesen wären, konnte der Beschwerdeführer nicht nur nicht aufklären, sondern hielt ein solches Szenario sogar ausdrücklich für möglich (vgl. S. 11 in OZ 10, arg „R: Dann wären Ihre Brüder dann später ja auch von einem potenziellen Training betroffen gewesen. Was sagen Sie dazu? BF: Ich kann nicht ja sagen, vielleicht –möglicherweise.“).2.2.2.
- Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen musste, jedoch seine Brüder offenbar unbehelligt weiter im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben können, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass auch seine Brüder eine Madrassa besucht hätten vergleiche S. 11 in OZ 10). Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass seine Brüder damals „Kinder“ (etwa 10 oder 11 Jahre) und offenbar zu jung für ein Ausbildungstraining gewesen wären. Jedoch gab der Beschwerdeführer auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ab welchem Alter man normalerweise aufgefordert werde, ein derartiges Training zu absolvieren, an, dass dies zwischen 12 und 14 Jahren sei vergleiche S. 11 in OZ 10). Den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, dass dann die Brüder des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt ebenso – wie der Beschwerdeführer – von einem potentiellen Training betroffen gewesen wären, konnte der Beschwerdeführer nicht nur nicht aufklären, sondern hielt ein solches Szenario sogar ausdrücklich für möglich vergleiche S. 11 in OZ 10, arg „R: Dann wären Ihre Brüder dann später ja auch von einem potenziellen Training betroffen gewesen. Was sagen Sie dazu? BF: Ich kann nicht ja sagen, vielleicht –möglicherweise.“). 2.2.2.
- Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – selbst im Falle der Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens – bei einer (theoretischen) Rückkehr nach Afghanistan aus diesem Grunde höchstwahrscheinlich keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. Zum einen ist der Beschwerdeführer mittlerweile bereits 18 Jahre alt und wäre in Anbetracht seines eigenen Vorbringens (vgl. S. 11 in OZ 10, arg. „R: Ab welchem Alter wird man normalerweise aufgefordert, so ein Training zu absolvieren? BF: Zwischen 12 und 14 Jahren.“) somit nicht mehr die vorrangige Zielperson solcher Ausbildungstrainings. Zum anderen haben die Taliban seit August letzten Jahres die Macht in ganz Afghanistan übernommen, sodass die zwingende Notwendigkeit von derartigen Ausbildungstrainings nicht mehr gegeben scheint.2.2.2.
- Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – selbst im Falle der Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens – bei einer (theoretischen) Rückkehr nach Afghanistan aus diesem Grunde höchstwahrscheinlich keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. Zum einen ist der Beschwerdeführer mittlerweile bereits 18 Jahre alt und wäre in Anbetracht seines eigenen Vorbringens vergleiche S. 11 in OZ 10, arg. „R: Ab welchem Alter wird man normalerweise aufgefordert, so ein Training zu absolvieren? BF: Zwischen 12 und 14 Jahren.“) somit nicht mehr die vorrangige Zielperson solcher Ausbildungstrainings. Zum anderen haben die Taliban seit August letzten Jahres die Macht in ganz Afghanistan übernommen, sodass die zwingende Notwendigkeit von derartigen Ausbildungstrainings nicht mehr gegeben scheint. 2.2.2.
- Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer somit angesichts der soeben dargestellten Ungenauigkeiten und Widersprüche nicht glaubhaft machen, dass er im Fall einer theoretischen Rückkehr nach Afghanistan durch den Mullah oder die Taliban einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Eine allfällige Verfolgung aus politischen Gründen aufgrund der jüngsten Machtübernahme der Taliban in ganz Afghanistan scheidet schon deshalb aus, da der Beschwerdeführer nicht als „exponierte“ Persönlichkeit zu qualifizieren ist und dem Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich wäre, warum die Taliban ausgerechnet an der Person des Beschwerdeführers ein Interesse hätten. 2.2.2.
- Der Beschwerdeführer konnte aber auch den (erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten) Nachfluchtgrund „westliche Orientierung“ nicht glaubhaft machen: Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer erst über ausdrückliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf neue Fluchtgründe vorbrachte, ein „westliches Leben“ zu haben (vgl. S. 4f in OZ 10, arg. „R: Bleiben Sie bei Ihren Fluchtgrund, den Sie vor dem BFA am 12.06.2017 vorgebracht haben? BF: Ja. R: Haben Sie einen neuen Fluchtgrund? BF: Meinen Sie Gründe betreffend mich oder meiner Familie? R: Betreffend Sie. BF: Meinen Sie Gründe in Österreich oder in Afghanistan? R: In Afghanistan. R weist zum Verständnis darauf hin, dass es etwa um neue Fluchtgründe wie Konversion geht oder um etwas, dass er noch nicht vor dem BFA gesagt hat. BF: Ich habe ein westliches Leben –dieses Leben könnte ich nicht in Afghanistan führen.“), kann aufgrund des Erklärungsversuches, was der Beschwerdeführer mit „westlichem Leben“ eigentlich meine, kein glaubhafter Nachfluchtgrund erkannt werden. Dazu waren die Ausführungen des Beschwerdeführers zu allgemein gehalten (vgl. S. 12 in OZ 10, arg. „R: Inwiefern haben Sie nunmehr ein „westliches Leben“? Was meinen Sie damit und seit wann haben Sie das? BF: Ich gehe in Österreich arbeiten. Finanziell bin ich selbständig und unabhängig und dieses Leben was ich in Österreich habe, kann ich in Afghanistan nicht führen. Wie ich mich in der Gesellschaft in Österreich bewege, kann ich nicht in Afghanistan –Sie sehen meinen Stil, wie ich heute angezogen bin, das wäre in Afghanistan für mich nicht möglich. Ich gehe mit meinen Freundinnen zu Bars und Shishabars. Ich bewege mich sehr frei mit meinen weiblichen Freunden. Ich hatte drei Beziehungen, aber habe Schluss gemacht. So ein freies Leben wäre für mich in Afghanistan nicht möglich.“).Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer erst über ausdrückliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf neue Fluchtgründe vorbrachte, ein „westliches Leben“ zu haben vergleiche S. 4f in OZ 10, arg. „R: Bleiben Sie bei Ihren Fluchtgrund, den Sie vor dem BFA am 12.06.2017 vorgebracht haben? BF: Ja. R: Haben Sie einen neuen Fluchtgrund? BF: Meinen Sie Gründe betreffend mich oder meiner Familie? R: Betreffend Sie. BF: Meinen Sie Gründe in Österreich oder in Afghanistan? R: In Afghanistan. R weist zum Verständnis darauf hin, dass es etwa um neue Fluchtgründe wie Konversion geht oder um etwas, dass er noch nicht vor dem BFA gesagt hat. BF: Ich habe ein westliches Leben –dieses Leben könnte ich nicht in Afghanistan führen.“), kann aufgrund des Erklärungsversuches, was der Beschwerdeführer mit „westlichem Leben“ eigentlich meine, kein glaubhafter Nachfluchtgrund erkannt werden. Dazu waren die Ausführungen des Beschwerdeführers zu allgemein gehalten vergleiche S. 12 in OZ 10, arg. „R: Inwiefern haben Sie nunmehr ein „westliches Leben“? Was meinen Sie damit und seit wann haben Sie das? BF: Ich gehe in Österreich arbeiten. Finanziell bin ich selbständig und unabhängig und dieses Leben was ich in Österreich habe, kann ich in Afghanistan nicht führen. Wie ich mich in der Gesellschaft in Österreich bewege, kann ich nicht in Afghanistan –Sie sehen meinen Stil, wie ich heute angezogen bin, das wäre in Afghanistan für mich nicht möglich. Ich gehe mit meinen Freundinnen zu Bars und Shishabars. Ich bewege mich sehr frei mit meinen weiblichen Freunden. Ich hatte drei Beziehungen, aber habe Schluss gemacht. So ein freies Leben wäre für mich in Afghanistan nicht möglich.“). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann außerdem nur dann von einem „identitätsstiftenden Merkmal“ ausgegangen werden, wenn ein Beschwerdeführer seine nunmehrige Konfessionslosigkeit nach „außen“ trägt bzw. bereit ist, seine Einstellung zum Glauben sichtbar zu machen. Dies kann in Gesprächen bzw. Diskussionen mit Menschen anderer Glaubensrichtungen, in schriftlicher Weise (etwa Publikationen im Internet) oder sogar durch Beitritt religionskritischer bzw. atheistischer Vereine geschehen. Es kam im Zuge des Verfahrens jedoch nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer jemals öffentlich gegen den Islam positionierte (etwa kritische Postings in Facebook etc.). Der Beschwerdeführer ist auch nicht offiziell aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten (vgl. S. 12 in OZ 10). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann außerdem nur dann von einem „identitätsstiftenden Merkmal“ ausgegangen werden, wenn ein Beschwerdeführer seine nunmehrige Konfessionslosigkeit nach „außen“ trägt bzw. bereit ist, seine Einstellung zum Glauben sichtbar zu machen. Dies kann in Gesprächen bzw. Diskussionen mit Menschen anderer Glaubensrichtungen, in schriftlicher Weise (etwa Publikationen im Internet) oder sogar durch Beitritt religionskritischer bzw. atheistischer Vereine geschehen. Es kam im Zuge des Verfahrens jedoch nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer jemals öffentlich gegen den Islam positionierte (etwa kritische Postings in Facebook etc.). Der Beschwerdeführer ist auch nicht offiziell aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten vergleiche S. 12 in OZ 10). Würde man zudem bereits aufgrund der Behauptung eines Beschwerdeführers, nunmehr ein „freies“ Leben in Österreich führen zu können (bzw. zu wollen), eine asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan annehmen, wären nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die in der GFK (taxativ) aufgezählten Asyltatbestände de facto „ausgehebelt“. Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, durch einen mehrjährigen Aufenthalt in Österreich „westlich“ eingestellt zu sein, nicht mit jenen Maßstäben für „westlich orientierte“ Beschwerdeführerinnen zu vergleichen (siehe dazu sogleich unten, 3.4.). Da der Beschwerdeführer eine allfällige areligiöse Einstellung zum Entscheidungszeitpunkt nicht verinnerlicht hat, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine solche Einstellung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen oder Kritik am Islam äußern würde und dadurch bei einer Rückkehr gefährdet sein könnte. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer bei einer theoretischen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar, am Freitagsgebet teilzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
- Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).3.
- Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 13.09.2016, Ra 2016/01/0054). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233; VwSlg. 16.084 A/2003; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass in der Vergangenheit eine Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 13.09.2016, Ra 2016/01/0054). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233; VwSlg. 16.084 A/2003; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass in der Vergangenheit eine Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). 3.
- Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).3.
- Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Religion im Sinne der GFK ausgesprochen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0557): „Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. Ebenso das Recht, sie zu lehren und auszuüben, ihre Riten zu praktizieren und nach ihr zu leben (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 20). Nach Kälin (Grundriss, 93) betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom
- März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art 1 der FlKonv sei der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. Kälin, a.a.O.). Nach der von Rohrböck wiedergegebenen Literatur (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 402) ist unter Religion ein in sich geschlossenes metaphysisches Gedankensystem, das durch eine wie auch immer geartete Gottesvorstellung gekennzeichnet ist bzw. auf einer solchen metaphysischen Vorstellung aufbaut, zu verstehen." Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Religion im Sinne der GFK ausgesprochen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0557): „Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. Ebenso das Recht, sie zu lehren und auszuüben, ihre Riten zu praktizieren und nach ihr zu leben vergleiche Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 20). Nach Kälin (Grundriss, 93) betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom
- März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Artikel eins, der FlKonv sei der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen vergleiche Kälin, a.a.O.). Nach der von Rohrböck wiedergegebenen Literatur vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 402) ist unter Religion ein in sich geschlossenes metaphysisches Gedankensystem, das durch eine wie auch immer geartete Gottesvorstellung gekennzeichnet ist bzw. auf einer solchen metaphysischen Vorstellung aufbaut, zu verstehen." Der Konventionsgrund der Religion umfasst daher auch die Verfolgung wegen einer nichtreligiösen Weltanschauung oder wegen atheistischer Überzeugungen. 3.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.2.2.), konnte der Beschwerdeführer weder sein ursprüngliches Fluchtvorbringen, noch allfällige Nachfluchtgründe glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er bei einer theoretischen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.3.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, 2.2.2.), konnte der Beschwerdeführer weder sein ursprüngliches Fluchtvorbringen, noch allfällige Nachfluchtgründe glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er bei einer theoretischen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. 3.1.
- Soweit vom Beschwerdeführer im Ergebnis auf eine vermeintliche „Verwestlichung“ und den sich daraus für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergebenden negativen Konsequenzen hingewiesen wird, so kann dem entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Frauen Asyl beanspruchen können, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt werden würden (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren.3.1.
- Soweit vom Beschwerdeführer im Ergebnis auf eine vermeintliche „Verwestlichung“ und den sich daraus für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergebenden negativen Konsequenzen hingewiesen wird, so kann dem entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Frauen Asyl beanspruchen können, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt werden würden vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Mit der Lage von Frauen in einer patriarchalisch strukturierten Gesellschaft wie jener Afghanistans ist aber die Lage der Männer, hinsichtlich der Möglichkeit „selbstbestimmt“ zu leben, von vornherein kaum gleichsetzbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt auch sonst nicht erkennen, welche – als „westlich“ erachteten – Verhaltensweisen er sich angeeignet hätte, die für ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden und die ein solch wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wären, dass es für ihn eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken. Der gegenständliche Sachverhalt ist daher nicht mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen behandelten Fällen vergleichbar (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 15.12.2015, Ra 2014/18/0118 und 0119).Mit der Lage von Frauen in einer patriarchalisch strukturierten Gesellschaft wie jener Afghanistans ist aber die Lage der Männer, hinsichtlich der Möglichkeit „selbstbestimmt“ zu leben, von vornherein kaum gleichsetzbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt auch sonst nicht erkennen, welche – als „westlich“ erachteten – Verhaltensweisen er sich angeeignet hätte, die für ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden und die ein solch wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wären, dass es für ihn eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken. Der gegenständliche Sachverhalt ist daher nicht mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen behandelten Fällen vergleichbar vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 15.12.2015, Ra 2014/18/0118 und 0119). Auch dafür, dass eine wohlbegründete Furcht aus anderen Gründen (etwa aus seinem Aufenthalt in Europa) abzuleiten wäre, ergaben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte. 3.
- Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass einer allfälligen – nicht asylrelevanten – Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan im konkreten Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die Spruchpunkte II. und III. blieben in der Beschwerde ausdrücklich unangefochten und sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen.Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. blieben in der Beschwerde ausdrücklich unangefochten und sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2185463.1.00