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{'item': 'W124 2151549-1'}

Obsah (12)§ 3§ 8Art. 133§ 5§ 61Art. 18§ 21§ 10§ 52§ 46§ 55§ 45

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW124 2151549-1 Spruch, W124 2151549-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Zuge welcher er angab, er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in der afghanischen Provinz XXXX gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Der BF sei ledig, habe zwölf Jahre lang eine Schule sowie zwei Jahre lang eine Universität besucht und vor seiner Ausreise als Pharmazeut gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch sein Vater, seine Mutter und drei Schwestern leben. Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Zuge welcher er angab, er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in der afghanischen Provinz römisch 40 gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Der BF sei ledig, habe zwölf Jahre lang eine Schule sowie zwei Jahre lang eine Universität besucht und vor seiner Ausreise als Pharmazeut gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch sein Vater, seine Mutter und drei Schwestern leben. Zu den Fluchtgründen führte er an, dass er in Kabul in einem XXXX Krankenhaus gearbeitet habe. Taliban hätten ihn aufgefordert, in der Heimatprovinz eine Apotheke zu eröffnen und die dort ansässigen Taliban zu unterstützten. Zwei Jahre vor seiner Ausreise hätten Taliban den Bruder des BF, der bei der Garde gearbeitet habe, getötet. Sein Bruder sei – genauso wie der BF – von den Taliban im Vorhinein aufgefordert und bedroht worden. Der BF befürchte, genauso wie sein Bruder getötet zu werden. Zu den Fluchtgründen führte er an, dass er in Kabul in einem römisch 40 Krankenhaus gearbeitet habe. Taliban hätten ihn aufgefordert, in der Heimatprovinz eine Apotheke zu eröffnen und die dort ansässigen Taliban zu unterstützten. Zwei Jahre vor seiner Ausreise hätten Taliban den Bruder des BF, der bei der Garde gearbeitet habe, getötet. Sein Bruder sei – genauso wie der BF – von den Taliban im Vorhinein aufgefordert und bedroht worden. Der BF befürchte, genauso wie sein Bruder getötet zu werden. I.
  3. Aufgrund eines positiven EURODAC-Treffers führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ein Konsultationsverfahren

Dublin-Übereinkommen mit dem Mitgliedstaat Ungarn zur Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF:römisch eins.2. Aufgrund eines positiven EURODAC-Treffers führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ein Konsultationsverfahren

Dublin-Übereinkommen mit dem Mitgliedstaat Ungarn zur Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF: Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Der BF legte Kopien einer Tazkira, eine Geburtsurkunde, mehrere Arbeitszeugnisse/Zertifikate und seinen Universitätsabschluss in Pharmazie vor. Er gab bekannt, dass er keine Familienangehörigen in Österreich oder der Europäischen Union habe und in keiner Familiengemeinschaft lebe. Das BFA beabsichtigte, den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 5Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) zurückzuweisen und

§ 61

Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) die Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn anzuordnen. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Der BF legte Kopien einer Tazkira, eine Geburtsurkunde, mehrere Arbeitszeugnisse/Zertifikate und seinen Universitätsabschluss in Pharmazie vor. Er gab bekannt, dass er keine Familienangehörigen in Österreich oder der Europäischen Union habe und in keiner Familiengemeinschaft lebe. Das BFA beabsichtigte, den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) zurückzuweisen und

Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) die Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn anzuordnen. Mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig. (Spruchpunkt I.)

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde gegen den BF eine Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig. (Spruchpunkt II.) Mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig. (Spruchpunkt römisch eins.)

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF eine Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Ungarn zulässig. (Spruchpunkt römisch zwei.) Mit Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.Mit Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom XXXX wurde der Beschwerde

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. Obwohl die Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens des BF unzweifelhaft vorgelegen sei, sei die Überstellung des BF nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Frist von sechs Monaten erfolgt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom römisch 40 wurde der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. Obwohl die Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens des BF unzweifelhaft vorgelegen sei, sei die Überstellung des BF nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Frist von sechs Monaten erfolgt. I.

  1. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Zur Person gab der BF an, er habe zwölf Jahre lang eine Schule in XXXX besucht und fünf Jahre lang in Kabul studiert. Danach habe er vier Jahre lang in einem XXXX Krankenhaus in Kabul gearbeitet. Seine Familie – bestehend aus Vater, Mutter und drei Schwestern – lebe nach wie vor in Afghanistan. Sein Bruder hingegen sei von den Taliban getötet worden.römisch eins.
  2. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Zur Person gab der BF an, er habe zwölf Jahre lang eine Schule in römisch 40 besucht und fünf Jahre lang in Kabul studiert. Danach habe er vier Jahre lang in einem römisch 40 Krankenhaus in Kabul gearbeitet. Seine Familie – bestehend aus Vater, Mutter und drei Schwestern – lebe nach wie vor in Afghanistan. Sein Bruder hingegen sei von den Taliban getötet worden. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Bruder für ein XXXX Unternehmen gearbeitet habe. Dreimal hätten die Taliban im Heimatdorf den Bruder aufgefordert die Arbeit aufzugeben. Danach hätten sie den Bruder getötet. Die Taliban hätten den BF aufgrund seiner Tätigkeit in einem XXXX Krankenhaus bedroht. Er sei aufgefordert worden, nicht mehr dort zu arbeiten, sondern sich stattdessen um verletzte Taliban zu kümmern und diese zu behandeln. Der BF solle im Heimatdorf bleiben und Medikamente für die Taliban besorgen. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Bruder für ein römisch 40 Unternehmen gearbeitet habe. Dreimal hätten die Taliban im Heimatdorf den Bruder aufgefordert die Arbeit aufzugeben. Danach hätten sie den Bruder getötet. Die Taliban hätten den BF aufgrund seiner Tätigkeit in einem römisch 40 Krankenhaus bedroht. Er sei aufgefordert worden, nicht mehr dort zu arbeiten, sondern sich stattdessen um verletzte Taliban zu kümmern und diese zu behandeln. Der BF solle im Heimatdorf bleiben und Medikamente für die Taliban besorgen. Mit seinen Eltern stehe der BF in regelmäßigem Kontakt. Näher zu den Bedrohungen befragt führte der BF aus, dass er zweimal bedroht worden sei. Er sei zwei bis drei Monate nach der zweiten Drohung ausgereist. Zwischen der ersten und zweiten Drohung liege ein Zeitraum von ungefähr fünf Monaten. Zur ersten Drohung gab der BF an, dass das Oberhaupt der Taliban ihn im Heimatdorf aufgefordert habe, „in anderer Form“ zu helfen. Sie würden „die Ausländer“ mit Waffen bekriegen und wenn der BF das nicht wolle, müsse er die Taliban anderweitig unterstützen. Sie hätten ihn aufgefordert, sich ihnen vollständig anzuschließen und Verletzte vor Ort zu verarzten. Zur zweiten Drohung führte der BF aus: „Da haben sie mir gesagt, wir haben dich letztes Mal gebeten uns anzuschließen. Du hast es nicht gemacht, das ist die letzte Drohung. Wenn du es nicht machst, wirst du die Konsequenzen schon erleben.“ Der BF habe dem Oberhaupt mitgeteilt, „ok, wir werden sehen“ um – laut Angabe des BF – von den Taliban wegzukommen. Auf Vorhalt des BFA, warum der BF drei Monate lang bis zur Ausreise gewartet habe, entgegnete der BF, er habe seine Flucht organisiert und bei der Arbeit alles beendet um vorbereitet ausreisen zu können. Er habe in diesem Zeitraum weiterhin in seinem Heimatdorf gelebt und sei aufgrund seiner Arbeit täglich nach Kabul gefahren. Ein Umzug nach Kabul sei nicht in Frage gekommen, da die Taliban gut vernetzt seien und man sich nicht vor ihnen verstecken könne – vor allem, wenn man aus demselben Dorf sei. Der BF legte ein Bestätigungsschreiben einer gemeinnützigen Tätigkeit in einer Gemeinde, drei private Empfehlungsschreiben und eine Deutschkursbestätigung vor. I.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei.

(Spruchpunkt III.) Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG „2 Wochen“ [14 Tage] ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei. (Spruchpunkt römisch drei.) Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG „2 Wochen“ [14 Tage] ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stützte sich dabei zusammengefasst auf eine mangelnde Glaubwürdigkeit des BF und führte in diesem Zusammenhang an, der BF habe unplausible, oberflächliche widersprüchlichen Aussagen getätigt. Der BF könne im Falle der Rückkehr in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten. I.

  1. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF eine innerstaatliche Schutzalternative nicht offenstehe da ihm im gesamten Staatsgebiet eine asylrelevante Verfolgung drohe bzw. er niemanden habe, der ihn in einer anderen Provinz unterstützen könne. römisch eins.
  2. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF eine innerstaatliche Schutzalternative nicht offenstehe da ihm im gesamten Staatsgebiet eine asylrelevante Verfolgung drohe bzw. er niemanden habe, der ihn in einer anderen Provinz unterstützen könne. Das BFA habe zum Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt. Es würden aktuelle Berichte zur Situation von Personen, die für ein XXXX Krankenhaus bzw. für die Regierung arbeiten würden, fehlen. Der BF verwies in diesem Zusammenhang auf folgende Risikoprofile, die in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender angeführt sind: Das BFA habe zum Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt. Es würden aktuelle Berichte zur Situation von Personen, die für ein römisch 40 Krankenhaus bzw. für die Regierung arbeiten würden, fehlen. Der BF verwies in diesem Zusammenhang auf folgende Risikoprofile, die in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender angeführt sind: - III. A.
  3. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen- römisch drei. A.
  4. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen - III. A.
  5. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung- römisch drei. A.
  6. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung Zudem verwies der BF auf mehrere Berichte zur Darstellung der aktuellen Situation und Sicherheitslage in Afghanistan. Eine mängelfreie Beweiswürdigung habe schon deshalb nicht erfolgen können, da das BFA es unterlassen habe, aktuelle und vollständige Länderberichte zu recherchieren. Die Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet sei überaus prekär und angespannt. Auch habe das BFA es unterlassen, die Integrationsbemühungen des BF hinreichend zu würdigen. I.
  7. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein. römisch eins.
  8. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein. I.
  9. Mittels Schreiben vom XXXX wurden vom BF eine Kopie einer Karte des ÖSD, eine Deutschkurs B1 Teilnahmebestätigung und eine Rechnung/Kurskarte Deutsch B1 (Teil eins und zwei) übermittelt.römisch eins.
  10. Mittels Schreiben vom römisch 40 wurden vom BF eine Kopie einer Karte des ÖSD, eine Deutschkurs B1 Teilnahmebestätigung und eine Rechnung/Kurskarte Deutsch B1 (Teil eins und zwei) übermittelt. Am XXXX wurde ein ÖSD Zertifikat [Deutsch] B1 in das Verfahren eingebracht. Am römisch 40 wurde ein ÖSD Zertifikat [Deutsch] B1 in das Verfahren eingebracht. Ein privates Unterstützungsschreiben wurde durch den BF am XXXX vorgelegt.Ein privates Unterstützungsschreiben wurde durch den BF am römisch 40 vorgelegt. Folgende Unterlagen wurden am XXXX neu vorgelegt:Folgende Unterlagen wurden am römisch 40 neu vorgelegt: - ÖSD Zertifikat [Deutsch] A2 - Drei Kursbestätigungen betreffend die Teilnahme an einem Deutschkurs B2 - AMS-Anzeige über ein Volontariat in einer Apotheke - Insgesamt drei Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten des BF Am XXXX brachte der BF darüber hinaus folgende Unterlagen ein:Am römisch 40 brachte der BF darüber hinaus folgende Unterlagen ein: - Bestätigung einer Apotheke über ein absolviertes Praktikum - Bestätigung einer Pfarre über eine ehrenamtliche Mitarbeit an einem Flohmarkt - Empfehlungsschreiben eines Pfarrers - Kursbestätigung Deutschkurs B2 Eine weitere Kursbestätigung betreffend die Teilnahme an einem Deutschkurs B2 wurde am XXXX vorgelegt.Eine weitere Kursbestätigung betreffend die Teilnahme an einem Deutschkurs B2 wurde am römisch 40 vorgelegt. I.
  11. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Gebrauchs einer unechten oder verfälschten Urkunde nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Tatzeit XXXX ). Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.römisch eins.
  12. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des Gebrauchs einer unechten oder verfälschten Urkunde nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Tatzeit römisch 40 ). Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. I.
  13. Aktualisierte Länderfeststellungen, UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, der EASO Informationsbericht zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, die EASO Country Guidance Afghanistan sowie Informationen zur IOM Reintegrationsunterstützung wurden dem BF vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt.römisch eins.
  14. Aktualisierte Länderfeststellungen, UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, der EASO Informationsbericht zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, die EASO Country Guidance Afghanistan sowie Informationen zur IOM Reintegrationsunterstützung wurden dem BF vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt. Am XXXX brachte der BF mittels schriftlicher Stellungnahme vor, dass die allgemeine Situation in Afghanistan viel schlechter (als in den übermittelten Unterlagen angenommen) sei. Am römisch 40 brachte der BF mittels schriftlicher Stellungnahme vor, dass die allgemeine Situation in Afghanistan viel schlechter (als in den übermittelten Unterlagen angenommen) sei. I.
  15. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie dem Länderkundigen Herrn XXXX statt. Eine Befangenheit des Sachverständigen wurde sowohl vom Sachverständigen selbst, als auch vom BF verneint.römisch eins.
  16. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie dem Länderkundigen Herrn römisch 40 statt. Eine Befangenheit des Sachverständigen wurde sowohl vom Sachverständigen selbst, als auch vom BF verneint. Eingangs zum Gesundheitszustand befragt, gab der BF an, in keiner ärztlichen Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. 1.
  17. Neben seiner beruflichen Tätigkeit in Afghanistan wurde der BF zu näheren Angaben zu seinen Fluchtgründen aufgefordert: […] R: Sie haben zuerst Ihren Bruder erwähnt. Wie heißt Ihr Bruder? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wie alt ist der? BF: Er war älter als ich. R: Was heißt das? BF: Er war älter als ich. R: Wann ist er geboren? BF: Ca. im Jahr XXXX (= XXXX ). BF: Ca. im Jahr römisch 40 (= römisch 40 ). SV gibt an, das XXXX der europäischen Zeitrechnung XXXX entspricht. SV gibt an, das römisch 40 der europäischen Zeitrechnung römisch 40 entspricht. R: Wo hat Ihr Bruder gelebt? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wo? BF: Im Heimatdorf, im Elternhaus. R: Hat er dort die ganze Zeit gelebt? BF: Ja. R: Welche Schul- und Berufsausbildung hat Ihr Bruder? BF: Er hat die Schule abgeschlossen, aber die Uni hat er nicht besucht. R: Wie hat er seinen Lebensunterhalt bestritten? BF: Er war ein Sicherheitsmann bei einer XXXX namens XXXX in XXXX . BF: Er war ein Sicherheitsmann bei einer römisch 40 namens römisch 40 in römisch 40 . R: Wie weit war die von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Ca. XXXX BF: Ca. römisch 40 SV: In welchem Bezirk liegt das? BF: Das ist im Distrikt XXXX . BF: Das ist im Distrikt römisch 40 . R: Was war seine genaue Tätigkeit? Was war seine Aufgabe? BF: Er hatte die Aufgabe eines Securitys. R: Können Sie mir die Aufgabe beschreiben? BF: Soll ich Ihnen erklären, was ein Security macht. R: Nein, Sie sollen mir beschreiben, was Ihr Bruder gemacht hat? BF: Er war für die Sicherheit des Ortes zuständig. R: Was hat er für Aufgaben wahrnehmen müssen? BF: Es ist ein Unterschied zwischen hier und dort. R: Was ist der Unterschied? BF: Er hat kontrolliert, wer kommt und geht. Solche Sachen. R: Welche Sachen? Was kann ich mir unter solche Sachen vorstellen? BF: Jede Organisation, jedes Department, hat einen Chef und der sagt den Leuten, was sie zu tun haben. R wiederholt die Frage. BF: Er war Garde, Security. R: Was war seine Tätigkeit dort? Was war seine Funktion? BF: Was macht ein Securitymann? Er macht seine Arbeit. R: Für welche Organisation war Ihr Bruder angestellt? Für wen hat Ihr Bruder gearbeitet? BF: Es gab sowohl Security seitens der Regierung, als auch seitens der XXXX Firma. BF: Es gab sowohl Security seitens der Regierung, als auch seitens der römisch 40 Firma. R wiederholt die Frage. BF: Er hat für die XXXX Firma gearbeitet, aber den Lohn hat der Staat bezahlt. BF: Er hat für die römisch 40 Firma gearbeitet, aber den Lohn hat der Staat bezahlt. R: Für welche XXXX Firma hat Ihr Bruder gearbeitet?R: Für welche römisch 40 Firma hat Ihr Bruder gearbeitet? BF: Den Namen weiß ich jetzt nicht. R: Hat diese XXXX Firma diese Kupferhütte dort betrieben? R: Hat diese römisch 40 Firma diese Kupferhütte dort betrieben? BF: Ja. Sie haben einen Vertrag abgeschlossen und dort XXXX abgebaut. BF: Ja. Sie haben einen Vertrag abgeschlossen und dort römisch 40 abgebaut. R: Wie viele Leute haben dort ungefähr gearbeitet? BF: Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht, von welcher Organisation, wie viele Leute gearbeitet haben. R wiederholt die Frage. BF: Das weiß ich nicht. Ich bin nicht verantwortlich dafür zu wissen, wie viele Leute in welcher Organisation arbeiten. R: War Ihr Bruder der einzige Security dort? BF: Nein, es waren auch andere dort. R: Wie viele andere Securitys wurden dort eingesetzt? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie lange hat Ihr Bruder dort gearbeitet? BF: Länger als XXXX Jahre. BF: Länger als römisch 40 Jahre. R: Hat er dort durchgehend gearbeitet? BF: Ja. R: Wann hat er dort mit seiner Arbeit begonnen? BF: Soll ich das Jahr nennen? R wiederholt die Frage. BF: Ca. im Jahr XXXX oder XXXX . BF: Ca. im Jahr römisch 40 oder römisch 40 . R: Hat er dort auch übernachtet oder in der Nacht arbeiten müssen? BF: Wenn es notwendig ist, wird es für sie arrangiert, dass sie dort bleiben können. R: Hat er dort übernachtet oder gearbeitet in der Nacht? BF: Er ist sowohl nach Hause gekommen, als auch dort geschlafen. Es kam darauf an, welche Schicht er gehabt hat. R: Sie haben gesagt, dass Ihr Bruder getötet worden ist. Wann ist Ihr Bruder getötet worden? BF: Im Jahr XXXX . BF: Im Jahr römisch 40 . R: Anfang, Ende, Mitte? BF: Am XXXX des Jahres XXXX . BF: Am römisch 40 des Jahres römisch 40 . R: Warum wurde Ihr Bruder getötet? BF: Weil in unserem Dorf die Taliban waren und diese gesagt haben, dass die Leute nicht für die NGO´s und mit der Regierung arbeiten dürfen. Sie haben den Leuten ihre Tätigkeit verboten. Wenn sie es aber dennoch gemacht haben, haben sie sie getötet. R: Haben in Ihrem Dorf auch andere Leute für diese Securityfirma gearbeitet? BF: Manche andere haben dort auch gearbeitet. R: Haben Sie diese anderen Personen, die dort gearbeitet haben, gekannt? BF: Nein, ich war nicht dafür verantwortlich. R wiederholt die Frage. BF: Nein. R: Wissen Sie, wie viele andere Personen von Ihrem Dorf noch gearbeitet haben? BF: Nein, das weiß ich nicht. R: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder von den Taliban getötet worden ist? BF: Weil wir im Dorf waren und es gesehen haben. R: Was heißt, weil wir im Dorf waren und es gesehen haben? BF: Wir haben dort gelebt und mein Bruder war ein Teil unserer Familie. R wiederholt die Frage. BF: Wir haben selbst gesehen, dass die Taliban ihn getötet haben. R: Was haben Sie da genau gesehen an diesem besagten Tag? BF: Sie haben ihn getötet. Er war für uns wie eine Leiche. Abgesehen von Trauer wurde uns nichts zurückgelassen. R: Zu welcher Tageszeit wurde Ihr Bruder von den Taliban getötet? BF: Das war gegen die Abendstunden. R: Was verstehen Sie darunter? Wie viel Uhr? BF: Ca. 18 Uhr. R: Was hat sich da genau abgespielt? Wenn Sie mir die Situation bitte genau beschreiben. BF: Sie haben ihn getötet. Wie soll ich das … seine Leiche jetzt herbringen? R wiederholt die Frage. BF: Sie haben seinen Leichnam am Weg zum Garten hingeworfen und für uns war er nur eine Leiche. R: Was ist vorher passiert? BF: Wir haben die Leiche gesehen. R: Haben Sie gesehen, wie die Taliban Ihren Bruder umgebracht haben? BF: Nein, wir haben seinen Leichnam gefunden, aber vorher haben wir gewusst, dass die Taliban ihn bedroht haben. R: Wie viele Tage vorher hat da eine Bedrohung von Seiten der Taliban Ihrem Bruder gegenüber stattgefunden? BF: Die Taliban haben ihn zwei oder dreimal bedroht. Dann haben sie ihn getötet. R: Wurde er zweimal oder dreimal bedroht? BF: Dreimal. R: Wann hat die erste Bedrohung von Seiten der Taliban stattgefunden? BF: Er wurde zwei oder dreimal bedroht und dann haben sie ihn umgebracht. R: Über welchen Zeitraum haben sich diese Bedrohungen erstreckt, bevor sie ihn umgebracht haben? BF: Ca. 6 oder 7 Monate davor. R: Wissen Sie, wie sich diese Bedrohungen von Seiten der Taliban gegenüber Ihrem Bruder gestaltet haben? BF: Die Taliban haben im Dorf angekündigt, dass jene die mit NGO´s und den Ausländern zusammenarbeiten, dies nicht mehr tun dürfen. Wenn wir sie erwischen, werden wir sie umbringen, haben sie gesagt. R: Wie haben die Taliban diese Drohung kundgemacht? BF: Das sind die Taliban gewesen, die sich im Dorf befanden. Sie haben den Leuten gesagt, dass jene die mit den NGO´s und Ausländer arbeiten das nicht tun dürfen. R: Wie ist das konkret vor sich gegangen? BF: Sie stammten vom Dorf und sie wussten, wer wo arbeitet. Sie haben in der Nacht Zetteln in der Moschee verteilt und hinterlassen. Auf diesen Zetteln befanden sich sogar die Namen der Personen, die gemeint waren. Diese Leute wurden bedroht, dass sie die Arbeit mit den NGO´s und Ausländern unterlassen sollen, sonst werden sie umgebracht. Damit wollten sie den Dorfleuten zeigen, dass sie genaue Informationen haben und alles wissen würden. R: Wie hat die Bedrohung in diesem Zusammenhang ausgeschaut? BF: Einerseits auf diese Art und Weise und andererseits waren sie im Dorf und sie haben gewusst, wer wo, welche Tätigkeit durchführt. Sie haben die Leute dann persönlich angesprochen. SV: In welcher Moschee haben die Taliban diese Zettel hinterlassen? BF: In unserem Dorf in der Moschee. R: War der Name Ihres Bruders auch auf einem dieser Zettel? BF: Ja. R: Wie ist Ihr Bruder draufgekommen, dass sein Name auch auf einem dieser Zettel ist? BF: Weil mein Bruder die Moschee besucht hat und dort hat er es gesehen. R: Wie hat Ihr Bruder dann reagiert, nachdem er gesehen hat, dass auf dem Zettel, der in der Moschee hinterlegt worden ist, sein Name steht? BF: Was kann man denn tun? Es sind arme und hilflose Menschen. R: Wie hat Ihr Bruder auf diesen Inhalt dieses Schreibens reagiert? BF: Er bekam Angst. Man kann nicht seine Arbeit liegen lassen und jeder Mensch braucht die Arbeit, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Andererseits wurden sie von den Taliban so unter Druck gesetzt. R: Hat es vor dem Vorfall Ihres Bruders in dem Dorf schon derartige Vorfälle gegeben, in dem man Dorfbewohner getötet hat, weil sie für NGO´s und Ausländer gearbeitet haben? BF: Es wurden Millionen Menschen in diesem Dorf getötet. R: Wurden diese Millionen Menschen, die in diesem Dorf getötet wurden, deshalb getötet, weil sie mit NGO´s oder Ausländern zusammengearbeitet haben? BF: Meistens wurden sie auch aus diesem Grund getötet, aber dort läuft ein Krieg zwischen den Taliban und der Regierung. Deshalb kommen viele Menschen ums Leben. R: Sie sagen, es wurden Millionen Menschen in Ihrem Dorf getötet. Wie viele Menschen leben in Ihrem Dorf? BF: Das war so eine Redewendung. R: Welche Vorkehrungen hat Ihr Bruder getroffen, nachdem er seinen Namen auf diesen Drohbriefen gefunden hat? Was hat er unternommen? BF: Was kann man tun? R: Hat er etwas unternommen? Hat er Maßnahmen deshalb gesetzt? BF: Niemand kann etwas tun. R: Hat Ihr Bruder überlegt die Flucht zu ergreifen? BF: Nein. R: Hat Ihr Bruder dann nach diesem Erhalt dieses Drohbriefes seine Arbeit bei der XXXX Firma fortgesetzt? R: Hat Ihr Bruder dann nach diesem Erhalt dieses Drohbriefes seine Arbeit bei der römisch 40 Firma fortgesetzt? BF: Ja, er ist weiterhin arbeiten gegangen, weil die Arbeit ein Teil seines Lebens war. R: Ist Ihr Bruder für derartige Vorfälle von der Firma vorbereitet worden? Für den Fall, dass die Taliban ihm drohen würden? BF: Dort trägt jeder die Verantwortung für sich. Dort kümmert sich keine NGO oder Firma, oder sonst jemand um einen. R: Sie haben gesagt, Ihr Bruder war speziell in einer Securityfirma tätig. Wissen Sie, ob es irgendwelche Vorbereitungshandlungen gab, wenn die Taliban kommen? Hat es irgendeinen Maßnahmenkatalog gegeben? BF: Niemand hilft einem dort. Es ist so ihr Gesetz dort und sie töten die Leute. R: Wie lange hat es dann gedauert, nachdem Ihr Bruder diesen Drohbrief erhalten hat, bis er das zweite Mal von den Taliban bedroht wurde? BF: Bei allem Respekt, ich kann nicht die Sekunden was dort geschehen ist, Ihnen erklären. R: War der Abstand zwischen dem Erhalt des Drohbriefes, Tage, Wochen oder Monate? Ich brauche es nicht auf die Sekunde. BF: Jemand der getötet wird, wird begraben und was soll ich da jetzt sagen? R: Wie lange war der zweite Abstand von der zweiten auf die dritte Drohung? BF: Ich habe keine Liste darüber gemacht, wie viel Abstand dazwischen war. R: Waren das Tage, Wochen oder Monate? BF: Genauso wie Sie hier beschäftigt sind, war ich auch dort beschäftigt. Ich kann Ihnen jetzt nicht für jede Sekunde eine Erklärung geben. R wiederholt die Frage. BF: Ich bin seit XXXX hier in Österreich und das was war, habe ich Ihnen gesagt. BF: Ich bin seit römisch 40 hier in Österreich und das was war, habe ich Ihnen gesagt. R: Hat Ihr Bruder nach der zweiten Bedrohung irgendwelche Vorkehrungen getroffen, sich in irgendeiner Weise von den Taliban zu schützen bzw. den Angriffen der Taliban zu entgehen? BF: Man kann sich dort nicht schützen. […] R: Als Ihr Bruder von den Taliban umgebracht worden ist, was haben Sie zu dieser Zeit gemacht? Waren Sie erwerbstätig, im Studium oder waren Sie zu Hause? BF: Ich habe gearbeitet. R: Wo haben Sie zu diesem Zeitpunkt gearbeitet? BF: In diesem XXXX Krankenhaus in Kabul.BF: In diesem römisch 40 Krankenhaus in Kabul. RI: Wie sind Sie überhaupt zu dieser Tätigkeit in diesem XXXX Spital gekommen? RI: Wie sind Sie überhaupt zu dieser Tätigkeit in diesem römisch 40 Spital gekommen? BF: Ich habe mir diese Arbeit selbst organisiert, in dem ich nach dem Abschluss meines Studiums im Internet nach einer Arbeit gesucht habe und als ich die Arbeitsstelle gefunden habe, habe ich mich beworben. Ich wurde zu einer schriftlichen Aufnahmeprüfung eingeladen. Diese habe ich bestanden und wurde dann aufgenommen. Nach der schriftlichen Prüfung habe ich dann auch ein persönliches Gespräch gehabt. R: Mit wem? BF: Mit dem Chef vom Department. R: Wie hat der geheißen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: War der auch für die Aufnahme des Personals zuständig? BF: Sowohl er, als auch ein Vertreter von Human Research (SV gibt an, dass dies ein Vertreter des Sozial- und Arbeitsministeriums ist und bei solchen Aufnahmen dabei ist). R: Wie viele Bewerber waren da, als Sie sich für den Posten beworben haben? BF: Mehr als 20 Personen haben dort um einen Job angesucht. R: Wie viele wurden von diesen 20 genommen? BF: Ca. 4 Personen haben die Prüfung bestanden, aber man brauchte nur eine Person für den Posten und das war ich. R: Wie lange haben Sie denn schon gearbeitet, als Ihr Bruder von den Taliban getötet worden ist? BF: Ich habe meine Arbeit im Jahr XXXX begonnen. Im Jahr XXXX ist mein Bruder getötet worden. BF: Ich habe meine Arbeit im Jahr römisch 40 begonnen. Im Jahr römisch 40 ist mein Bruder getötet worden. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe XXXX Jahre im Krankenhaus gearbeitet. Ca. XXXX Jahr. BF: Ich habe römisch 40 Jahre im Krankenhaus gearbeitet. Ca. römisch 40 Jahr. R: Ist in diesem XXXX Jahr in dem Sie schon beim XXXX Spital gearbeitet haben, auch Ihr Name auf einem dieser Zettel von Seiten der Taliban in diese Moschee gelegt worden? R: Ist in diesem römisch 40 Jahr in dem Sie schon beim römisch 40 Spital gearbeitet haben, auch Ihr Name auf einem dieser Zettel von Seiten der Taliban in diese Moschee gelegt worden? BF: Nachdem sie ihn getötet haben, waren sie hinter mir her. R wiederholt die Frage. BF: Nein. R: Sind Sie in der Zeit, als Ihr Bruder dann in der Folge auch noch bedroht wurde von den Taliban auch in dieser Zeit in irgendeiner Form bedroht worden? BF: Nein. R: Können Sie sich vorstellen, warum Sie in diesem Zeitraum von den Taliban nicht bedroht worden, obwohl Sie schon in diesem Spital gearbeitet haben? BF: Das hängte von den Taliban ab, wann sie wen bedrohen. R: Sie haben ja heute erklärt, dass die Taliban etwas dagegen haben, wenn jemand für die NGO gearbeitet hat oder die Ausländer. Können Sie sich vorstellen, warum die Taliban Sie in diesem Zeitraum nicht bedroht haben? BF: Das ist die Sache der Taliban. Sie müssen gewusst haben warum. R: Wurden Sie von den Taliban jemals bedroht? BF: Ja, ich wurde zweimal bedroht. R: Wann haben Ihnen gegenüber die Bedrohungen von Seiten der Taliban begonnen? BF: Im Jahr XXXX (D: Wenn man XXXX im XXXX nimmt, entspricht das dem Jahr XXXX ). BF: Im Jahr römisch 40 (D: Wenn man römisch 40 im römisch 40 nimmt, entspricht das dem Jahr römisch 40 ). R: Wann genau? BF: Das war ca. im XXXX . BF: Das war ca. im römisch 40 . R: In welchem Monat Ihrer Zeitrechnung nach? BF: Ich weiß nicht, welches Monat, aber das war im XXXX . BF: Ich weiß nicht, welches Monat, aber das war im römisch 40 . R: Zu welcher Jahreszeit? BF: Im XXXX . BF: Im römisch 40 . R: Wie hat sich die erste Drohung Ihrer Person gegenüber abgespielt? BF: Ich war zu Hause. Es kamen drei Personen und klopften an unsere Haustür. Draußen standen 3 Taliban. Die teilten mir mit, dass in unser Dorf Ausländer gekommen seien und die Taliban gegen sie einen Krieg führen wollen. Sie sagten mir, wenn ich nicht in der Lage sei gegen diese Ausländer in den Krieg zu ziehen, dann muss ich auf andere Art und Weise, nämlich im medizinischen Bereich, ihnen helfen. R: Inwiefern sollten Sie ihnen medizinisch helfen? BF: Ich sollte die Verletzten im Dorf behandeln, damit diese nicht außerhalb des Dorfes behandelt werden. So musste ich ihnen behilflich sein. R: Wie sollten Sie die Verletzten behandeln? BF: Wenn jemand eine Schussverletzung erleidet, muss einmal Erste Hilfe vor Ort geleistet werden und in weiterer Folge, es kommt auf die Verletzung an, muss diese in ein Krankenhaus gebracht werden. R: Welche Rolle sollten Sie dabei spielen? Wie sollten Sie den Verletzten helfen? BF: Ich musste Erste Hilfe leisten. Wenn man einen Verletzten irgendwo vorfindet, muss jemand der im medizinischen Bereich tätig ist, die Person vom Vorfallsort wegbringen und in weiterer Folge Erste Hilfe leisten. Dort wo die Schussverletzung ist, muss oberhalb der Verletzung mit einem Tuch oder Band festgebunden werden, damit die Person nicht viel Blut verliert. Wenn die Person durch die Verletzung einen Knochenbruch erlitten hat, muss man sie nicht viel bewegen, um weiteren Schaden zu verhindern. R: Können Sie sich vorstellen, warum Sie für die Taliban, abgesehen von den Erste Hilfe Tätigkeiten, interessant gewesen sind? BF: Mein Beruf war für die Taliban hilfreich, deshalb haben sie mich haben wollen. R: Inwiefern? BF: Weil, wenn sie Verletzte hätten, müsste jemand diese Verletzten versorgen. R: Wie hätten Sie die Verletzten, außer mit den beschriebenen Erste Hilfe Maßnahmen, helfen sollen? BF: Infusionen anhängen, Blut anhängen, wenn die Person Blutverlust erlitten hat und in weiterer Folge dann in ein Krankenhaus bringen. R: In welches Krankenhaus hätten Sie die Verletzten dann bringen sollen? BF: Ich habe das nicht gemacht. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe das nie gemacht. R wiederholt die Frage. BF: Wenn man eine Person in ein Krankenhaus bringt, nimmt das Krankenhaus die Person solange nicht auf, solange die Leute dort den Grund seiner Verletzung nicht kennen. R: Was macht man mit Personen, wo man von vornherein die Gründe der Krankheit einer Person nicht kennt? Die wenigsten Personen sind Mediziner. BF: Aus menschlicher Sicht sollte man einer Person die Hilfe braucht, helfen. R: Sind Sie dann den Aufforderungen der Taliban gefolgt? Haben Sie sich in dieser Form den Forderungen der Taliban angeschlossen, gebeugt? BF: Ich habe ihnen nur versprochen, dass ich ihnen was Medikamente anbelangt etwas helfen könnte. Ich habe ihnen nur dieses Versprechen gegeben, damit sie mich in Ruhe lasse, weil ich mich sonst in Gefahr gebracht hätte. R: Inwiefern hätten Sie den Taliban mit Medikamenten geholfen? Was meinen Sie damit genau? BF: Einfach was Schmerzen betrifft, nicht mehr. Paracetamol oder so. R: Was hätte mit dem geschehen sollen? BF: Das sind Schmerzmittel gegen Schmerzen. R: Was haben die Taliban mit dem Paracetamol vorgehabt? BF: Ich war nicht Tag und Nacht hinter den Taliban her, um zu wissen, was sie damit gemacht hätten oder nicht gemacht hätten. R: Was hätten Sie da machen sollen mit dem Paracetamol? BF: Ich habe ihnen das einfach nur da hergesagt, damit sie mich in Ruhe lassen. R: Was haben Sie den Taliban genau bezüglich des Paracetamol gesagt? BF: Wenn ihnen der Kopf weh tut, dann ist Paracetamol gut, auch wenn der Körper weh tut. Gegen Schmerzen einfach. R: Wie haben Sie auf die anderen Forderungen der Taliban reagiert? BF: Ich habe ihnen nur ein Versprechen gegeben, um sie loszuwerden. R: Was haben Sie ihnen genau für Versprechen gegeben? Hat es über das Paracetamol noch hinaus ein Versprechen gegeben? BF: Sonst habe ich kein Versprechen abgegeben. R: Haben sich die Taliban mit dieser Antwort begnügt, nachdem sie mehrere Forderungen gestellt haben? BF: Vorerst sind sie weggegangen. R: Haben die Taliban Ihnen Zeit gegeben, sich zu überlegen auf die Forderungen von ihnen einzugehen? BF: Sie haben mir gesagt, dass sie mir das erst einmal gesagt hätten und ich würde wissen, was mit den Leuten geschieht, die den Forderungen nicht nachkommen. R: Haben Sie gewusst, was mit Leuten passiert, die den Forderungen der Taliban nicht nachkommen? BF: Das habe ich ja schon gesehen. Das haben sie ja mit meinem Bruder gemacht. R: Sie haben gesagt, Sie sind ein zweites Mal von den Taliban bedroht worden. Wie viel Zeit ist zwischen dem Gespräch der Taliban und Ihnen und der zweiten Bedrohung vergangen? BF: Ca. 5 Monate. R: Haben Sie in der Zeit zwischen der ersten und der zweiten Bedrohung irgendwelche Maßnahmen gesetzt, für den Fall, dass die Taliban tatsächlich ein zweites Mal zu Ihnen kommen würden? BF: Ich habe beschlossen, meine Heimat zu verlassen. R: Haben Sie in der Zeit zwischen der ersten und zweiten Bedrohung weiterhin im XXXX Spital gearbeitet? R: Haben Sie in der Zeit zwischen der ersten und zweiten Bedrohung weiterhin im römisch 40 Spital gearbeitet? BF: Ja. R: Wo haben Sie in der Zeit zwischen der ersten und zweiten Bedrohung, als Sie im XXXX Spital gearbeitet haben, gewohnt? R: Wo haben Sie in der Zeit zwischen der ersten und zweiten Bedrohung, als Sie im römisch 40 Spital gearbeitet haben, gewohnt? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: An der von Ihnen angegeben Heimatadresse? BF: Ja. R: Ist es in diesen 5 Monaten zu irgendwelchen Vorfällen mit den Taliban gekommen? BF: Sie haben immer wieder verlangt, dass ich ihnen helfen soll. R: Wie oft haben sie das in diesen 5 Monaten gemacht? BF: Ich weiß es nicht genau, wie oft. R: War das einmal, zweimal? Wöchentlich, monatlich? BF: Ich habe das nicht gezählt. R: Wie haben Sie darauf reagiert, nachdem Sie mehrmals aufgefordert worden sind, den Taliban zu helfen? BF: Welche Reaktion kann man den überhaupt zeigen? R: Wie ist es Ihnen gelungen, die Taliban in dieser Zeit hinzuhalten und wenn ja, wie ist es Ihnen gelungen, sie in dieser Zeit hinzuhalten? BF: Wir haben uns im Dorf gesehen, geholfen habe ich ihnen aber nicht. R: Wie haben dann die Taliban, nachdem Sie sie mehrmals im Dorf getroffen haben, reagiert, nachdem Sie ihnen nicht geholfen haben? BF: Die Taliban sind keine guten Menschen, um von ihnen eine gute Reaktion zu erwarten. R wiederholt die Frage. BF: Sie sind Taliban. Welche Reaktion zeigen Taliban? R: Haben Sie die Person bzw. Personen, die Sie als Taliban bezeichnen, gekannt? BF: Sie stammten aus dem Dorf. R wiederholt die Frage. BF: Ja, sicher, weil sie aus dem Dorf stammten. R: Wann hatten Sie die letzte Unterredung mit den Taliban? BF: 5 Monate nach der ersten Bedrohung haben sie mir gesagt, dass sie mir nun das letzte Mal das sagen und mich auffordern würden, wenn ich den Forderungen nicht nachkommen würde, würde mir dasselbe Schicksal wie meinem Bruder drohen. R: Wie haben die Taliban, mit denen Sie gesprochen haben, geheißen? BF: In unserem Dorf hieß der Älteste ihrer Führer XXXX . BF: In unserem Dorf hieß der Älteste ihrer Führer römisch 40 . R: Wie viele Personen sind beim zweiten Mal bei Ihnen aufgetaucht? BF: Nur der XXXX . BF: Nur der römisch 40 . R: Wann hat Sie XXXX angetroffen? R: Wann hat Sie römisch 40 angetroffen? BF: Das war an einem Wochenende. Ich war in unserem Garten unterwegs nach Hause und dort am Weg hat er mir gesagt, dass sie mir das letzte Mal das sagen würden. R: Was war das für eine Tageszeit? BF: Es war ein Nachmittag, aber die Sonne schien noch. R: Wie viel Uhr war es da? BF: Ca. 17 Uhr. R: Wie Sie die Taliban das erste Mal angesprochen haben, wie viele Taliban waren da beteiligt? BF: Das erste Mal waren es 3 Personen. R: Wie haben die anderen 2 Personen geheißen? BF: Die Namen von denen kenne ich nicht. R: Wie viel Häuser hat Ihr Dorf? BF: Es könnten mehr als 200 Häuser dort sein, aber man baut immer wieder Häuser. R: Was war für Sie der konkrete Anlass, dass Sie Afghanistan verlassen haben, nachdem die Taliban so oft zu Ihnen gekommen sind? BF: Wenn ich nicht ausgereist wäre, wäre mir dasselbe passiert, wie meinem Bruder. Ich wäre umgebracht worden. R: Hat man Ihrem Vater jemals gedroht? BF: Mein Vater ist alt und die Taliban wollten von ihm nichts, aber dort ist sein Leben aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht sicher. Das ist möglich, dass er bei dem Krieg zwischen den Taliban und der Regierung ums Leben kommt. R: Haben Sie den Taliban selbst etwas angetan? Haben Sie einen Talib verletzt oder angegriffen? BF: Nein. Ich bin kein kriegerischer Mensch. Ich bin einfach eine Person, wie die anderen. Wir sind die Opfer der Taliban. R: Wie lange haben Sie sich dann noch an Ihrer Heimatadresse aufgehalten, nachdem Sie das letzte Mal von den Taliban aufgesucht worden sind? BF: 2-3 Monate. R: Haben Sie in diesen 2-3 Monaten gearbeitet? BF: Ja, täglich habe ich gearbeitet und am Abend bin ich nach Hause zurückgekehrt. R: Hat es in diesen verbliebenen 2-3 Monaten in Ihrem Heimatdorf bzw. in Kabul Ihnen gegenüber von Seiten der Taliban noch irgendwelche Vorfälle gegeben? BF: Ich wurde das letzte Mal bedroht und ich habe beschlossen, meine Heimat zu verlassen und das tat ich dann auch. R wiederholt die Frage. BF: Ich lebte zu dieser Zeit in Angst, dass mir dasselbe Schicksal, wie meinem Bruder wiederfährt. R wiederholt die Frage. BF: Nein. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich bin hergekommen, aber mein Problem in Afghanistan ist dort geblieben und wenn ich zurückkehre, fangt dasselbe für mich wieder an, wie damals. Bevor ich nach Afghanistan zurückkehre, ist es besser, wenn ich hier sterbe. SV weist auf die Seite 11 des Personalausweises des BF hin, wonach sich ein Stempel befindet. Außerdem ein Hinweis mit dem Satz: „Ein elektronischer Reisepass wurde (sinngemäß) ausgestellt.“ Es befindet sich zwar ein Zeichen für ein Datum auf dem Stempel, dieser ist allerdings nicht lesbar. R: Wann wurde der Reisepass ausgestellt, von wem wurde er ausgestellt und wenn ja, wo befindet er sich? BF: Der Reisepass wurde in Kabul ausgestellt, am Passamt. Das Datum steht dort drauf. BF wird hingewiesen, dass die Frage nicht war, wo das Datum steht, sondern die Frage war, wann der Reisepass ausgestellt wurde. R wiederholt die Frage. BF: XXXX . Ich bin mit dem Reisepass bis in den Iran gereist, danach habe ich den Reisepass verloren. BF: römisch 40 . Ich bin mit dem Reisepass bis in den Iran gereist, danach habe ich den Reisepass verloren. R: In welchem Monat ist der Reisepass ausgestellt worden? BF: Das weiß ich nicht. R: Welche Jahreszeit? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. RV: Keine Fragen zur Fluchtgeschichte. Regierungsvorlage, Keine Fragen zur Fluchtgeschichte. Der SV wird beauftragt, die vom BF vorgelegten Dokumente zu prüfen und eine entsprechende Expertise dazu abzugeben. Die folgenden Dokumente wurden vorgelegt: - eine Schulmitteilung des Jahres XXXX der
  18. Klasse in Kopie vorgelegt - eine Schulmitteilung des Jahres römisch 40 der
  19. Klasse in Kopie vorgelegt - ein Zertifikat von des XXXX . SV weist darauf hin, dass sich daraus ergibt, dass der BF vom XXXX bis zum XXXX einen Kurs besucht hat, in Original - ein Zertifikat von des römisch 40 . SV weist darauf hin, dass sich daraus ergibt, dass der BF vom römisch 40 bis zum römisch 40 einen Kurs besucht hat, in Original - Kopie der sogenannten Birth Certificate vom XXXX in Kopie - Kopie der sogenannten Birth Certificate vom römisch 40 in Kopie - Eine Identitätskarte für Personen die für die Apotheken zuständig sind vom XXXX von der Apothekendirektion - Eine Identitätskarte für Personen die für die Apotheken zuständig sind vom römisch 40 von der Apothekendirektion - Ein Zertifikat vom XXXX ohne Datum - Ein Zertifikat vom römisch 40 ohne Datum - Diplom über Abschluss des Pharmaziestudiums in Kabul vom XXXX , in Original - Diplom über Abschluss des Pharmaziestudiums in Kabul vom römisch 40 , in Original - Teilnahme an einem Konfliktspräventionskurs, mit nicht feststellbarem Datum, in Original - Ein Englisches Diplom mit der Nr. XXXX ohne Datum - Ein Englisches Diplom mit der Nr. römisch 40 ohne Datum - Zertifikat der Kabul Universität für Pharmazie, in Original - Kursbesuchsbestätigung für die Zeit vom XXXX bis XXXX - Kursbesuchsbestätigung für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 - Kursbesuchsbestätigung Behzad Institut vom XXXX bis XXXX - Kursbesuchsbestätigung Behzad Institut vom römisch 40 bis römisch 40 - Ein Personalausweis aus der Zeit der Taliban - Übersetzung des Personalausweises in Deutsch - Kopie eines Empfehlungsschreibens der XXXX - Kopie eines Empfehlungsschreibens der römisch 40 R: Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben? RV: Bereits aus den ins Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien ergibt sich, dass angesichts des großen Wirkungsradius der Taliban für Personen, die durch diese verfolgt werden, keine IFA existiert. So auch der VwGH vom 27.07.2020 Ra 2020/01/
  20. Hinzu kommt, dass aufgrund der anhaltenden Maßnahmen gegen COVID-19 der Zugang zum Wohnraum und notwendigen Versorgung weiterhin nicht gewährleistet ist. Dem BF ist daher auch aus diesem Grund die Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar. Regierungsvorlage, Bereits aus den ins Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien ergibt sich, dass angesichts des großen Wirkungsradius der Taliban für Personen, die durch diese verfolgt werden, keine IFA existiert. So auch der VwGH vom 27.07.2020 Ra 2020/01/
  21. Hinzu kommt, dass aufgrund der anhaltenden Maßnahmen gegen COVID-19 der Zugang zum Wohnraum und notwendigen Versorgung weiterhin nicht gewährleistet ist. Dem BF ist daher auch aus diesem Grund die Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar. SV: Gibt es einen Master Abschluss oder ein Diplom Ihres Abschlusses oder sind dies diesbezüglich alle vorgelegten Unterlagen? BF: Das ist alles. SV: Können Sie nochmal formulieren, was haben Sie studiert und wie hat die Fakultät geheißen? Wie hat die Studienrichtung genau geheißen, die Sie studiert haben und wie hat die Fakultät genau geheißen, an der Sie studiert haben? BF: Ich habe Pharmazie an der XXXX studiert. BF: Ich habe Pharmazie an der römisch 40 studiert. R: Hat die Studienrichtung eine ganz bestimmte Bezeichnung gehabt? BF: Die Studienrichtung geht erst ab dem
  22. Jahr. Dann gibt es zwei Richtungen. Eine ist Mikrobiologie und die andere ist Pharmazie. Davor heißt die Studienrichtung allgemeine Pharmazie. Das ist eine Generalbezeichnung. Die Universität heißt XXXX . BF: Die Studienrichtung geht erst ab dem
  23. Jahr. Dann gibt es zwei Richtungen. Eine ist Mikrobiologie und die andere ist Pharmazie. Davor heißt die Studienrichtung allgemeine Pharmazie. Das ist eine Generalbezeichnung. Die Universität heißt römisch 40 . […] R: Der SV hat in den Unterlagen festgestellt, dass sich darunter kein Abschlussdiplom in Ihrer Heimatsprache befindet. Es liegen allerdings zwei Zertifikate des Wissenschaftsministeriums und der XXXX vor, wonach Sie Pharmazie studiert haben. Wo befindet sich das Abschlussdiplom in Ihrer Heimatsprache? R: Der SV hat in den Unterlagen festgestellt, dass sich darunter kein Abschlussdiplom in Ihrer Heimatsprache befindet. Es liegen allerdings zwei Zertifikate des Wissenschaftsministeriums und der römisch 40 vor, wonach Sie Pharmazie studiert haben. Wo befindet sich das Abschlussdiplom in Ihrer Heimatsprache? SV weist darauf hin, dass in Afghanistan alle Fakultäten bei einem Abschluss ein Zeugnis haben, welches mit einem Titel, Diplom versehen ist. In der neueren Zeit werden Bachelors in bestimmten Studienrichtungen vergeben. BF: Das ist ein Diplom auf Englisch, weil ich für das XXXX Krankenhaus gearbeitet habe. Aus diesem Grund ist es Englisch. BF: Das ist ein Diplom auf Englisch, weil ich für das römisch 40 Krankenhaus gearbeitet habe. Aus diesem Grund ist es Englisch. R wiederholt die Frage. BF: Bei einem der Dokumente handelt es sich um ein Zertifikat, dass wir am Tag des Abschlusses bekommen haben. Bei dem zweiten handelt es sich um ein Diplom in englischer Sprache, weil es heutzutage in Afghanistan so üblich ist. Da steht ja auch mein Titel. Das ist der höchste Titel, Dr. BF verweist auf Certificate Ministery of higher Education, letzter Satz, letzte Buchstaben (Pharm D). SV: Wie sieht das Abschlussdiplom in Farsi, Dari oder Paschtu aus? BF: Das Diplom ist so groß wie das. So wie mein gelbes Diplom sieht es aus (BF verweist auf das Ministery of higher Education mit der Nr XXXX ). BF: Das Diplom ist so groß wie das. So wie mein gelbes Diplom sieht es aus (BF verweist auf das Ministery of higher Education mit der Nr römisch 40 ). SV: Können Sie den Unterschied der beiden Zertifikate nennen (Ministery of higher Education mit der Nr. XXXX und dem Ministery of higher Education XXXX )? SV: Können Sie den Unterschied der beiden Zertifikate nennen (Ministery of higher Education mit der Nr. römisch 40 und dem Ministery of higher Education römisch 40 )? BF: Das Zertifikat habe ich beim Abschluss des Studiums bekommen, aber für das Diplom musste ich ansuchen. Das war ein Prozedere. Wenn das Prozedere abgeschlossen ist, dann bekommt man das Diplom. Der SV wird um 14:45 entlassen und es bestehen keine weiteren Fragen an den SV. […] I.
  24. Am XXXX brachte der BF folgende Unterlagen in das Verfahren ein:römisch eins.
  25. Am römisch 40 brachte der BF folgende Unterlagen in das Verfahren ein: - Bestätigung einer Stadtgemeinde über ehrenamtliche Tätigkeiten des BF - Insgesamt fünf Empfehlungsschreiben diverser Privatpersonen - Deutschkursbesuchsbestätigung - Korrespondenz zwischen dem BF und dem Österreichischen Roten Kreuz betreffend die Möglichkeit der Aufnahme einer freiwilligen Mitarbeit I.
  26. Mit Beschluss der zuständigen Geschäftsabteilung des BVwG wurde XXXX im gegenständlichen Verfahren

§ 52Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Länderkunde Afghanistan“ bestellt. Dem Sachverständigen wurde die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem Inhalt und Echtheit der – durch den BF vorgelegten – Unterlagen aufgetragen.römisch eins.12. Mit Beschluss der zuständigen Geschäftsabteilung des BVwG wurde römisch 40 im gegenständlichen Verfahren

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Länderkunde Afghanistan“ bestellt. Dem Sachverständigen wurde die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem Inhalt und Echtheit der – durch den BF vorgelegten – Unterlagen aufgetragen. Mit Gutachten vom XXXX bestätigte XXXX die Echtheit der vorgelegten Dokumente, übersetze ihren Inhalt und gab zudem Auskunft über die genannten Institutionen.Mit Gutachten vom römisch 40 bestätigte römisch 40 die Echtheit der vorgelegten Dokumente, übersetze ihren Inhalt und gab zudem Auskunft über die genannten Institutionen. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG innerhalb einer Frist von zehn Tagen Stellung zu nehmen.Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG innerhalb einer Frist von zehn Tagen Stellung zu nehmen. I.

  1. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom XXXX wurde zugleich eine Bestätigung eines Vereins über das ehrenamtliche Engagement des BF (im Umfang von drei Tagen pro Woche) vorgelegt.römisch eins.
  2. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom römisch 40 wurde zugleich eine Bestätigung eines Vereins über das ehrenamtliche Engagement des BF (im Umfang von drei Tagen pro Woche) vorgelegt. I.
  3. Am XXXX erstattete der BF eine Stellungnahme zum übermittelten Gutachten. Das Ergebnis der Beweisaufnahme unterstütze die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF. Seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei aufgrund der Beschäftigung bei einem XXXX Krankenhaus infolge der Machtübernahme der Taliban wohlbegründeter denn je. Dieser Umstand ergebe sich aus der aktuellen Länderinformation vom 28.01.2022 und auch aus der EASO Country Guidance. Darüber hinaus würde der BF bei einer Rückkehr als verwestlicht wahrgenommen werden. Der BF werde jedenfalls wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung von den Taliban verfolgt. römisch eins.
  4. Am römisch 40 erstattete der BF eine Stellungnahme zum übermittelten Gutachten. Das Ergebnis der Beweisaufnahme unterstütze die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF. Seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei aufgrund der Beschäftigung bei einem römisch 40 Krankenhaus infolge der Machtübernahme der Taliban wohlbegründeter denn je. Dieser Umstand ergebe sich aus der aktuellen Länderinformation vom 28.01.2022 und auch aus der EASO Country Guidance. Darüber hinaus würde der BF bei einer Rückkehr als verwestlicht wahrgenommen werden. Der BF werde jedenfalls wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung von den Taliban verfolgt. Mit Verweis auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (in der Folge VfGH) brachte der BF vor, dass ihm im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte Gefahr der Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) drohe. Mit Verweis auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (in der Folge VfGH) brachte der BF vor, dass ihm im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte Gefahr der Verletzung seiner Rechte aus Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK) drohe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: II.1.
  7. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an und stammt aus der afghanischen Provinz XXXX . Er spricht Dari, besuchte zwölf Jahre lang eine Schule in XXXX und studierte fünf Jahre lang in XXXX . Der BF arbeitete vier Jahre lang als Pharmazeut in einem XXXX Krankenhaus in Kabul. Seine Familie – bestehend aus Vater, Mutter und drei Schwestern – lebt nach wie vor in Afghanistan. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.römisch zwei.1.
  8. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an und stammt aus der afghanischen Provinz römisch 40 . Er spricht Dari, besuchte zwölf Jahre lang eine Schule in römisch 40 und studierte fünf Jahre lang in römisch 40 . Der BF arbeitete vier Jahre lang als Pharmazeut in einem römisch 40 Krankenhaus in Kabul. Seine Familie – bestehend aus Vater, Mutter und drei Schwestern – lebt nach wie vor in Afghanistan. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags hält sich der BF durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF ist gesund und erwerbsfähig. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Gebrauchs einer unechten oder verfälschten Urkunde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Tatzeit XXXX ). Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Seit der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags hält sich der BF durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF ist gesund und erwerbsfähig. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des Gebrauchs einer unechten oder verfälschten Urkunde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Tatzeit römisch 40 ). Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. II.1.
  9. Das Vorbringen des BF, wonach ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verfolgung – aufgrund seiner Tätigkeit als Pharmazeut oder aber aufgrund einer Weigerung des BF, seine Arbeit zu unterlassen und sich stattdessen den Taliban anzuschließen und diese durch seine Kenntnisse zu unterstützen – durch die Taliban droht, ist nicht glaubhaft. römisch zwei.1.
  10. Das Vorbringen des BF, wonach ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verfolgung – aufgrund seiner Tätigkeit als Pharmazeut oder aber aufgrund einer Weigerung des BF, seine Arbeit zu unterlassen und sich stattdessen den Taliban anzuschließen und diese durch seine Kenntnisse zu unterstützen – durch die Taliban droht, ist nicht glaubhaft. Der Bruder des BF verstarb vor der Ausreise des BF. Die näheren Gründe für das Ableben können nicht hinreichend festgestellt werden. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. II.1.
  11. Seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verschlechtert (siehe Pkt. II.1.
  12. zur Lage in Afghanistan).römisch zwei.1.
  13. Seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verschlechtert (siehe Pkt. römisch zwei.1.
  14. zur Lage in Afghanistan). Im Falle einer Niederlassung des BF in den Städten Kabul, Herat, Mazar-e Sharif oder sonst irgendwo in Afghanistan droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist (siehe dazu ausführlich Pkt. 3 rechtliche Beurteilung). Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie an sich kein Rückkehrhindernis darstellt. Der BF gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. II.1.
  15. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  16. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat: II.1.4.
  17. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2022römisch zwei.1.4.
  18. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2022 „[…] COVID-19 Letzte Änderung: 13.01.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://covi d19.who.int/region/emro/country/af oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.m aps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Entwicklung der COVID-19-Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl. UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19-Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.06.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.08.2021). Mit Stand 01.12.2021 wurden 157.289 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt (WHO 01.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.01.2021; vgl. UNOCHA 18.02.2021, RFE/RL 23.02.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.08.2021). Mit Stand 01.12.2021 wurden 157.289 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt (WHO 01.12.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.01.2021; vergleiche UNOCHA 18.02.2021, RFE/RL 23.02.2021a). Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor einer möglichen
  19. Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vgl. AN 26.10.2021).Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird (TN 17.11.2021) und Beamte warnen vor einer möglichen
  20. Welle von COVID-19 in Afghanistan (AVA 27.10.2021; vergleiche AN 26.10.2021). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.09.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.03.2021; vgl. WB 28.06.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.03.2021; vgl. IDW 17.06.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.09.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.03.2021; vergleiche WB 28.06.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.03.2021; vergleiche IDW 17.06.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 03.06.2020; vgl. TG 02.05.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Mio. USD unterstützt wird (REU 26.01.2021; vgl. ABC News 27.01.2021).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 03.06.2020; vergleiche TG 02.05.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Mio. USD unterstützt wird (REU 26.01.2021; vergleiche ABC News 27.01.2021). Mit Stand 01.12.2021 wurden insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht (WHO 01.12.2021). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 03.06.2021). Mit Stand November 2021 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (RA KBL 08.11.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.06.2021; vgl. UNOCHA 03.06.2021, HRW 13.01.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 08.02.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 03.06.2021; vgl. TG 25.05.2021).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.06.2021; vergleiche UNOCHA 03.06.2021, HRW 13.01.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 08.02.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 03.06.2021; vergleiche TG 25.05.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.09.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen, die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen, auch der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.03.2021; vgl. UNOCHA 03.06.2021, USAID 11.06.2021). Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden 34 Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.09.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen, die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen, auch der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.03.2021; vergleiche UNOCHA 03.06.2021, USAID 11.06.2021). Nach Angaben der Gesundheitsbehörden wurden 34 Krankenhäuser und Zentren, in denen COVID-19-Patienten behandelt wurden, geschlossen, nachdem die internationale Hilfe in Afghanistan eingestellt worden war. Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 01.01.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53% der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23% der durch IOM befragten Rückkehrer, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.09.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.06.2021; vgl. UNOCHA 03.06.2021).Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA 21.10.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.06.2021; vergleiche UNOCHA 03.06.2021). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.03.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Frauen, Kinder und Binnenvertriebene Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.09.2020; vgl. ACCORD 25.05.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.05.2021). Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.09.2020; vergleiche ACCORD 25.05.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.05.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November 2020 die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.04.2021; vgl. ACCORD 25.05.2021), wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.04.2021; vgl. ACCORD 25.05.2021, UNICEF 04.05.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.03.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.05.2021) und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.07.2021).Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November 2020 die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.04.2021; vergleiche ACCORD 25.05.2021), wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.04.2021; vergleiche ACCORD 25.05.2021, UNICEF 04.05.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.03.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.05.2021) und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.07.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.07.2021; vgl. ACCORD 25.05.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.05.2021; vgl. AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.01.2021, AAN 1.10.2020).Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.07.2021; vergleiche ACCORD 25.05.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.05.2021; vergleiche AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vergleiche HRW 13.01.2021, AAN 1.10.2020). Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren, und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021). […] Politische Lage Letzte Änderung: 14.01.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.01.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 07.05.2020; vgl. NPR 06.05.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.01.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 07.05.2020; vergleiche NPR 06.05.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.04.2021; vgl. RFE/RL 19.05.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO- Truppen - bis zum 11.09.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.05.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 01.05.2021). Am 31.08.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.08.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.04.2021; vergleiche RFE/RL 19.05.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO- Truppen - bis zum 11.09.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.05.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 01.05.2021). Am 31.08.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.08.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.08.2021; vgl. JS 07.09.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 05.09.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.08.2021; vergleiche JS 07.09.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 05.09.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.08.2021; vgl. AJ 23.08.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.08.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.08.2021; vergleiche AJ 23.08.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.08.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 07.09., 21.
  21. und 04.
  22. - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 07.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine TalibanRegierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 07.09.2021; vgl. BBC 08.09.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 07.09., 21.
  23. und 04.
  24. - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 07.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine TalibanRegierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 07.09.2021; vergleiche BBC 08.09.2021a, AA 21.10.2021) […] Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, dass die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 07.09.2021; vgl. BBC 08.09.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 06.08.2021) der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.08.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 08.09.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 07.09.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, dass die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 07.09.2021; vergleiche BBC 08.09.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 06.08.2021) der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.08.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 08.09.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 07.09.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.08.2021; vgl. ICG 24.08.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.08.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.08.2021; vergleiche ICG 24.08.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.08.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.08.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 08.09.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.08.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Mrd. USD an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.08.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.08.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt, und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 08.09.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 08.09.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten (NYT 01.09.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 08.09.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 08.09.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 08.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 07.11.2021; vgl. TN 08.11.2021).Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien (TN 08.11.2021). Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (REU 07.11.2021; vergleiche TN 08.11.2021). Exilpolitische Aktivitäten Am 28.09.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.09.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.09.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.09.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.08.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.08.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 19.01.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.05.2021; vgl. SIGAR 30.04.2021, BAMF 31.05.2021, UNGASC 02.09.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.03.2020; vgl. USDOS 30.03.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 01.07.2021; vgl. AJ 02.07.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.08.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 02.09.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.08.2021). Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland, und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.08.2021; vgl. TAG 15.08.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.08.2021; vgl. BBC 15.08.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.08.2021; vgl. BBC 13.08.2021, AAN 15.08.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.08.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.08.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.05.2021; vergleiche SIGAR 30.04.2021, BAMF 31.05.2021, UNGASC 02.09.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.03.2020; vergleiche USDOS 30.03.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 01.07.2021; vergleiche AJ 02.07.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.08.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 02.09.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.08.2021). Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland, und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.08.2021; vergleiche TAG 15.08.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.08.2021; vergleiche BBC 15.08.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.08.2021; vergleiche BBC 13.08.2021, AAN 15.08.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.08.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.08.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 02.09.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.08.2021; vgl. PAJ 21.08.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.09.2021; vgl. DIS 12.2021)Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 02.09.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (PAJ 15.08.2021; vergleiche PAJ 21.08.2021, DIS 12.2021). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.09.2021; vergleiche DIS 12.2021) Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.08.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021). Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.08.2021; vgl. WZ 22.08.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen, und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 06.09.2021; vgl. ANI 06.09.2021), während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 06.09.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 01.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.08.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anmerkung: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 06.09.2021; vergleiche ANI 06.09.2021). Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.08.2021; vergleiche WZ 22.08.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen, und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 06.09.2021; vergleiche ANI 06.09.2021), während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 06.09.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 01.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 01.09.2021; vgl. AWM 22.08.2021, ALM 15.08.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 01.09.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 01.09.2021; vergleiche AWM 22.08.2021, ALM 15.08.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 01.09.2021). Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.08.2021; BBC 08.09.2021c, UNGASC 02.09.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.08.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.08.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.08.2021). Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.08.2021, AAN 01.09.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 01.09.2021; vgl. BBC 30.08.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 01.09.2021; vgl. NZZ 12.09.2021; BBC 30.08.2021). Am

  1. und 15.10.2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 01.09.2021). Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen, und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 04.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021).Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.08.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.08.2021, AAN 01.09.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 01.09.2021; vergleiche BBC 30.08.2021) sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 01.09.2021; vergleiche NZZ 12.09.2021; BBC 30.08.2021). Am
  2. und 15.10.2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 01.09.2021). Ein weiterer Anschlag am 03.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen, und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 04.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.09.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3% der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7% bzw. 70,7% der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.01.2022). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.08.2021; vgl. AN 04.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.08.2021; vgl. BBC 31.08.2021, UNGASC 02.09.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.08.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.09.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 01.09.2021; vgl. BAMF 06.09.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 06.09.2021; vgl. NLM 26.08.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 01.09.2021; vgl. BAMF 06.09.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.08.2021; vergleiche AN 04.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.08.2021; vergleiche BBC 31.08.2021, UNGASC 02.09.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.08.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.09.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 01.09.2021; vergleiche BAMF 06.09.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölk

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