Obsah (16)
§ 68§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 17Art. 2Art. 3§ 6§ 24Art. 130RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW124 2216568-1 SpruchW124 2216568-1/25E, W124 2216568-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache, der §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutzes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache, der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Vorverfahren 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, in XXXX , Afghanistan gelebt zu haben und keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein. Die finanzielle Situation seiner Familie sehe schlecht aus, sie besitze auch keine Ländereien oder Grundstücke, sein Vater arbeite als Verkäufer. Als Fluchtgrund gab er an, er hätte für die Taliban arbeiten sollen. Mit dem Geld hätte er seine Familie versorgen können, er habe aber abgelehnt. Danach seien die Taliban gekommen und hätten das Haus durchwühlt. Er sei danach geflohen, von seiner Familie wisse er nichts, andere Fluchtgründe habe er nicht. 1.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, in römisch 40 , Afghanistan gelebt zu haben und keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein. Die finanzielle Situation seiner Familie sehe schlecht aus, sie besitze auch keine Ländereien oder Grundstücke, sein Vater arbeite als Verkäufer. Als Fluchtgrund gab er an, er hätte für die Taliban arbeiten sollen. Mit dem Geld hätte er seine Familie versorgen können, er habe aber abgelehnt. Danach seien die Taliban gekommen und hätten das Haus durchwühlt. Er sei danach geflohen, von seiner Familie wisse er nichts, andere Fluchtgründe habe er nicht. 1.
- In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) am XXXX führte der BF aus, am XXXX im Distrikt XXXX geboren zu sein. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Er sei sunnitischer Moslem, ledig und habe keine Kinder. Seine zwei Brüder und seine Schwester würden bei seinen Eltern in XXXX wohnen. Sein Vater habe eine eigene, drei Jirib große Landwirtschaft, seine Mutter sei Hausfrau. Er habe auch noch Onkel und Tanten in seinem Herkunftsland. 1.
- In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) am römisch 40 führte der BF aus, am römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren zu sein. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Er sei sunnitischer Moslem, ledig und habe keine Kinder. Seine zwei Brüder und seine Schwester würden bei seinen Eltern in römisch 40 wohnen. Sein Vater habe eine eigene, drei Jirib große Landwirtschaft, seine Mutter sei Hausfrau. Er habe auch noch Onkel und Tanten in seinem Herkunftsland. Seine Eltern würden im Distrikt XXXX Provinz XXXX , Dorf XXXX leben. Weder seine Familie noch er selbst seien jemals politisch oder religiös tätig gewesen oder hätten einer Partei angehört. Er habe elf Jahre die Grundschule besucht, nie Probleme mit Behörden in seinem Heimatland gehabt und sei nicht vorbestraft gewesen. Er habe Afghanistan ca. im fünften Monat XXXX illegal verlassen, sei aus seinem Dorf bis zum Bahnhof, etwa eine halbe Stunde zu Fuß gegangen und sei dann mit dem Bus etwa sieben bis acht Stunden nach XXXX gefahren. Es habe auch während der Reise keine Vorfälle gegeben.Seine Eltern würden im Distrikt römisch 40 Provinz römisch 40 , Dorf römisch 40 leben. Weder seine Familie noch er selbst seien jemals politisch oder religiös tätig gewesen oder hätten einer Partei angehört. Er habe elf Jahre die Grundschule besucht, nie Probleme mit Behörden in seinem Heimatland gehabt und sei nicht vorbestraft gewesen. Er habe Afghanistan ca. im fünften Monat römisch 40 illegal verlassen, sei aus seinem Dorf bis zum Bahnhof, etwa eine halbe Stunde zu Fuß gegangen und sei dann mit dem Bus etwa sieben bis acht Stunden nach römisch 40 gefahren. Es habe auch während der Reise keine Vorfälle gegeben. In XXXX habe er sich vier bis fünf Tage in einem Hotel aufgehalten. Es lebe zwar ein Onkel in XXXX , mit diesem sei der Kontakt aber abgerissen. Über Freunde habe er regelmäßig Kontakt mit seinen Eltern und Geschwistern, zuletzt vor etwa einem Monat. Seinen Eltern gehe es gut, sie hätten die Grundstücke und würden dort arbeiten. Vorfälle habe es keine gegeben. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch einen kleinen Kosmetikstand finanziert. Außerdem habe er auch in der Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich oder der EU habe er keine Bekannten oder Verwandten und auch keine sozialen oder privaten Bindungen. Ein Cousin sei in Belgien, mit diesem habe er aber keinen Kontakt.In römisch 40 habe er sich vier bis fünf Tage in einem Hotel aufgehalten. Es lebe zwar ein Onkel in römisch 40 , mit diesem sei der Kontakt aber abgerissen. Über Freunde habe er regelmäßig Kontakt mit seinen Eltern und Geschwistern, zuletzt vor etwa einem Monat. Seinen Eltern gehe es gut, sie hätten die Grundstücke und würden dort arbeiten. Vorfälle habe es keine gegeben. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch einen kleinen Kosmetikstand finanziert. Außerdem habe er auch in der Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich oder der EU habe er keine Bekannten oder Verwandten und auch keine sozialen oder privaten Bindungen. Ein Cousin sei in Belgien, mit diesem habe er aber keinen Kontakt. Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass sein Cousin väterlicherseits ein Taliban sei. Die Taliban hätten ihm mehrfach gesagt, dass er sich ihnen anschließen solle, sein Cousin habe ihm Geld dafür versprochen. Er habe dann einige Zeit für die Taliban spioniert. Die Taliban hätten dann immer wieder Soldaten und Polizisten festgenommen und die Personen getötet. Er sei damit nicht einverstanden gewesen und habe seinem Cousin gesagt, dass er aufhören wolle, aber sein Cousin habe ihm gesagt, dass es nicht möglich sei aufzuhören. Der BF sei dann zum Kommandanten XXXX gegangen, der auch Dorfältester sei, damit dieser ihm helfe. Sein Sohn sei sein Freund gewesen und er habe diesem gesagt, dass er seinen Vater treffen möchte. Er habe sich mit dem Kommandanten getroffen und habe ihm dieser gesagt, dass er das erledigen werde. Es sei dort ein anderer Polizist gewesen, ein ehemaliger Schulkamerad von ihm, der habe ihn gefragt, warum er beim Dorfältesten sei und er habe diesem gesagt, dass er Probleme mit den Taliban habe. Dieser habe ihm gesagt, dass der Kommandant selbst zu den Taliban gehöre und er auf sich aufpassen solle. Er sei dann nachhause gegangen und etwa zwei Tage später, als er am Dach geschlafen habe, habe er Schritte hinter seinem Haus gehört. Er habe dann öfter gefragt, wer da sei, es habe aber keiner geantwortet und auf einmal habe jemand geschossen. Er sei vom Dach gesprungen und sei von dort geflüchtet. Er sei zu seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX gegangen und von dort nach XXXX geflüchtet.Der BF sei dann zum Kommandanten römisch 40 gegangen, der auch Dorfältester sei, damit dieser ihm helfe. Sein Sohn sei sein Freund gewesen und er habe diesem gesagt, dass er seinen Vater treffen möchte. Er habe sich mit dem Kommandanten getroffen und habe ihm dieser gesagt, dass er das erledigen werde. Es sei dort ein anderer Polizist gewesen, ein ehemaliger Schulkamerad von ihm, der habe ihn gefragt, warum er beim Dorfältesten sei und er habe diesem gesagt, dass er Probleme mit den Taliban habe. Dieser habe ihm gesagt, dass der Kommandant selbst zu den Taliban gehöre und er auf sich aufpassen solle. Er sei dann nachhause gegangen und etwa zwei Tage später, als er am Dach geschlafen habe, habe er Schritte hinter seinem Haus gehört. Er habe dann öfter gefragt, wer da sei, es habe aber keiner geantwortet und auf einmal habe jemand geschossen. Er sei vom Dach gesprungen und sei von dort geflüchtet. Er sei zu seinem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 gegangen und von dort nach römisch 40 geflüchtet. Von XXXX aus habe er den Freund, welcher als Polizist arbeite, angerufen, dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Kommandant den Taliban gesagt habe, dass er bei der Regierung gewesen sei und sich beschwert habe. Der Regierung habe er gesagt, dass er ein Taliban sei. Der Freund habe ihm weiter erklärt, dass er nicht zurückkönne, weil er nun Probleme mit den Taliban und der Regierung habe. Von römisch 40 aus habe er den Freund, welcher als Polizist arbeite, angerufen, dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Kommandant den Taliban gesagt habe, dass er bei der Regierung gewesen sei und sich beschwert habe. Der Regierung habe er gesagt, dass er ein Taliban sei. Der Freund habe ihm weiter erklärt, dass er nicht zurückkönne, weil er nun Probleme mit den Taliban und der Regierung habe. 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
§ 8Abs. 1 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57
nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen nicht glaubhaft sei. Für den BF bestehe weder die Gefahr einer individuell konkreten Verfolgung noch die Gefahr einer Gruppenverfolgung und würden daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen. Betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde erwogen, dass der BF aus der Provinz XXXX einer volatilen Provinz im Norden Afghanistans, stamme. Im Fall einer Rückkehr nach XXXX bestehe aufgrund der dortigen Sicherheitslage für den BF die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Dem gesunden und arbeitsfähigen BF, welcher über mehrjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung verfüge und mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut sei, stehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt XXXX zur Verfügung. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm daher nicht zuzuerkennen gewesen. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen nicht glaubhaft sei. Für den BF bestehe weder die Gefahr einer individuell konkreten Verfolgung noch die Gefahr einer Gruppenverfolgung und würden daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen. Betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde erwogen, dass der BF aus der Provinz römisch 40 einer volatilen Provinz im Norden Afghanistans, stamme. Im Fall einer Rückkehr nach römisch 40 bestehe aufgrund der dortigen Sicherheitslage für den BF die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte. Dem gesunden und arbeitsfähigen BF, welcher über mehrjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung verfüge und mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut sei, stehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt römisch 40 zur Verfügung. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm daher nicht zuzuerkennen gewesen. 1.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF sowohl außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. 1.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.1.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. 1.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX wurde der Beschwerde, soweit sie sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw. der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise bezog, stattgegeben und wurde das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang aufgehoben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtete, wurde ihre Behandlung abgelehnt. 1.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 wurde der Beschwerde, soweit sie sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw. der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise bezog, stattgegeben und wurde das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang aufgehoben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtete, wurde ihre Behandlung abgelehnt. 1.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. 1.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass im Falle einer Ansiedlung in der afghanischen Provinz XXXX für den BF die reale Gefahr bestehe, in seinen nach Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Der BF könne allerdings in zumutbarer Weise auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten XXXX verwiesen werden. Das Ausmaß willkürlicher Gewalt erreiche in diesen Städten nicht ein derart hohes Niveau, sodass wesentliche Gründe zur Annahme bestünden, ein Zivilist hätte – bloß aufgrund seiner Anwesenheit – ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen, ernsthaften Schaden zu nehmen. Beide Städte seien über den Luftweg sicher erreichbar. Der Zugang zu Grundversorgung, medizinischer Versorgung sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sei dort grundsätzlich gegeben. Beim 26-jährigen BF handle es sich überdies um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut, beherrsche die Sprachen Dari und Paschtu und verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung. Insgesamt sei er sohin in der Lage, sich in Afghanistan seine Existenz eigenständig zu sichern. Diese Einschätzung entspreche auch den UNHCR-Richtlinien vom XXXX sowie der EASO Country Guidance Afghanistan, Stand Dezember
- Begründend wurde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass im Falle einer Ansiedlung in der afghanischen Provinz römisch 40 für den BF die reale Gefahr bestehe, in seinen nach Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Der BF könne allerdings in zumutbarer Weise auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten römisch 40 verwiesen werden. Das Ausmaß willkürlicher Gewalt erreiche in diesen Städten nicht ein derart hohes Niveau, sodass wesentliche Gründe zur Annahme bestünden, ein Zivilist hätte – bloß aufgrund seiner Anwesenheit – ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen, ernsthaften Schaden zu nehmen. Beide Städte seien über den Luftweg sicher erreichbar. Der Zugang zu Grundversorgung, medizinischer Versorgung sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sei dort grundsätzlich gegeben. Beim 26-jährigen BF handle es sich überdies um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut, beherrsche die Sprachen Dari und Paschtu und verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung. Insgesamt sei er sohin in der Lage, sich in Afghanistan seine Existenz eigenständig zu sichern. Diese Einschätzung entspreche auch den UNHCR-Richtlinien vom römisch 40 sowie der EASO Country Guidance Afghanistan, Stand Dezember
- Das Erkenntnis gelangte am XXXX in den elektronischen Verfügungsbereich der Vertretung des BF und erwuchs sohin am XXXX in Rechtskraft. Das Erkenntnis gelangte am römisch 40 in den elektronischen Verfügungsbereich der Vertretung des BF und erwuchs sohin am römisch 40 in Rechtskraft.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. 2.
- Am römisch 40 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zur Begründung seines Antrags ausführte, dass sich zwischenzeitlich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlimmert habe und eine Rückkehr nach XXXX
den neuen UNHCR-Richtlinien nicht mehr zumutbar sei. Es gebe täglich Selbstmordanschläge. Er könne nicht an einem Ort leben, der nicht sicher sei und an welchem es keine Arbeit gebe. Es würde dort lediglich die Möglichkeit bestehen, sich der Armee oder den Taliban anzuschließen. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zur Begründung seines Antrags ausführte, dass sich zwischenzeitlich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlimmert habe und eine Rückkehr nach römisch 40
den neuen UNHCR-Richtlinien nicht mehr zumutbar sei. Es gebe täglich Selbstmordanschläge. Er könne nicht an einem Ort leben, der nicht sicher sei und an welchem es keine Arbeit gebe. Es würde dort lediglich die Möglichkeit bestehen, sich der Armee oder den Taliban anzuschließen. 2.
- Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. 2.
- Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat führte der BF aus, seiner Familie gehe es nicht gut. Sie könne nicht in ihrem Haus leben, zumal sie Angst vor den Taliban habe. Daher würde seine Familie bei seinem Onkel wohnen. Sie bleibe einige Zeit dort und müsse immer ihren Wohnort wechseln. Seine Familie habe in Afghanistan eine Landwirtschaft sowie ein Geschäft gehabt, in welchem Lebensmittel, Schmuck und Haushaltswaren verkauft worden seien. Nach seiner Ausreise habe die Familie das Geschäft verkauft und ihr Grundstück werde nun von einer anderen Person bewirtschaftet. Der Erlös aus der Landwirtschaft gehe zur Hälfte an seine Familie, zur Hälfte an die Person, die das Grundstück bewirtschafte. Befragt, warum er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, führte er an, er könne nicht nach Afghanistan zurück, zumal er dort von den Taliban getötet werde. Er habe Probleme mit den Taliban und den afghanischen Behörden. Seine alten Fluchtgründe seien noch immer aufrecht. Konkret führte er zu seinen Problemen an, er sei für die Taliban als Informant tätig gewesen. Sie hätten gesagt, dass er ihnen Informationen weiterleiten müsse. Ansonsten müsse er mit ihnen kämpfen. Er habe sich dafür entschieden, Informationen weiterzuleiten, woraufhin vieles passiert sei. Letztlich habe er damit aufgehört. Er sei zum Distrikthauptmann XXXX gegangen und habe ihm gesagt, dass er Hilfe brauche. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass der Distrikthauptmann auch mit den Taliban in Kontakt stehe. Der Distrikthauptmann habe die Taliban darüber informiert, dass sich der BF an die Behörden gewandt habe. Daraufhin seien die Taliban zu ihnen nachhause gekommen. Der BF sei zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Am darauffolgenden Tag habe er Afghanistan verlassen. Aus den genannten Gründen könne er nicht zurückkehren. Er habe mit einem Freund telefoniert, der in ihrem Dorf wohne. Dieser habe ihm erzählt, dass der Distrikthauptmann die Behörden darüber informiert habe, dass der BF mit den Taliban arbeite. Auf Nachfrage führte er an, das Gespräch bereits im Vorverfahren geschildert zu haben. Konkret führte er zu seinen Problemen an, er sei für die Taliban als Informant tätig gewesen. Sie hätten gesagt, dass er ihnen Informationen weiterleiten müsse. Ansonsten müsse er mit ihnen kämpfen. Er habe sich dafür entschieden, Informationen weiterzuleiten, woraufhin vieles passiert sei. Letztlich habe er damit aufgehört. Er sei zum Distrikthauptmann römisch 40 gegangen und habe ihm gesagt, dass er Hilfe brauche. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, dass der Distrikthauptmann auch mit den Taliban in Kontakt stehe. Der Distrikthauptmann habe die Taliban darüber informiert, dass sich der BF an die Behörden gewandt habe. Daraufhin seien die Taliban zu ihnen nachhause gekommen. Der BF sei zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Am darauffolgenden Tag habe er Afghanistan verlassen. Aus den genannten Gründen könne er nicht zurückkehren. Er habe mit einem Freund telefoniert, der in ihrem Dorf wohne. Dieser habe ihm erzählt, dass der Distrikthauptmann die Behörden darüber informiert habe, dass der BF mit den Taliban arbeite. Auf Nachfrage führte er an, das Gespräch bereits im Vorverfahren geschildert zu haben. Befragt, was sich seit dem Vorverfahren in seinem Leben geändert habe, führte er an, die Lage in Afghanistan habe sich verschärft. Seine Familie könne nicht in Ruhe leben und sein Vater habe gesagt, er solle auf keinen Fall zurückkommen. Seit circa zweieinhalb Monaten könne seine Familie nicht mehr in ihrem Haus wohnen. Zuvor hätten sie normal gelebt. Das Geschäft hätten sie einen Monat nach seiner Ausreise verkauft, die Landwirtschaft hätten sie bis vor zweieinhalb Monaten noch betrieben. Auf weitere Nachfrage führte er an, früher habe seine Familie kein Problem mit XXXX gehabt. Vor drei Monaten habe dieser jedoch mit seinen Onkeln gestritten, weshalb er die Familie nunmehr vernichten wolle. Befragt, was sich seit dem Vorverfahren in seinem Leben geändert habe, führte er an, die Lage in Afghanistan habe sich verschärft. Seine Familie könne nicht in Ruhe leben und sein Vater habe gesagt, er solle auf keinen Fall zurückkommen. Seit circa zweieinhalb Monaten könne seine Familie nicht mehr in ihrem Haus wohnen. Zuvor hätten sie normal gelebt. Das Geschäft hätten sie einen Monat nach seiner Ausreise verkauft, die Landwirtschaft hätten sie bis vor zweieinhalb Monaten noch betrieben. Auf weitere Nachfrage führte er an, früher habe seine Familie kein Problem mit römisch 40 gehabt. Vor drei Monaten habe dieser jedoch mit seinen Onkeln gestritten, weshalb er die Familie nunmehr vernichten wolle. Zur Frage, warum ihn XXXX verfolgt habe, obwohl er mit seiner Familie befreundet gewesen sei, führte der BF an, XXXX habe Angst gehabt, dass der BF zu den Behörden gehe und ihnen erzähle, dass er mit den Taliban in Verbindung stehe. Auf Nachfrage, ob dieses Verhalten von XXXX keinen Einfluss auf die Freundschaft zur Familie des BF gehabt habe, führte er an, seine Familie habe nicht gewusst, dass hinter der ganzen Sache XXXX gesteckt habe.Zur Frage, warum ihn römisch 40 verfolgt habe, obwohl er mit seiner Familie befreundet gewesen sei, führte der BF an, römisch 40 habe Angst gehabt, dass der BF zu den Behörden gehe und ihnen erzähle, dass er mit den Taliban in Verbindung stehe. Auf Nachfrage, ob dieses Verhalten von römisch 40 keinen Einfluss auf die Freundschaft zur Familie des BF gehabt habe, führte er an, seine Familie habe nicht gewusst, dass hinter der ganzen Sache römisch 40 gesteckt habe. Nachdem er geflüchtet sei, habe sich seine Familie gegenüber XXXX verhalten wie zuvor. Sie habe sich nicht mit ihm anlegen können, da er eine mächtige Person sei. Nachdem er geflüchtet sei, habe sich seine Familie gegenüber römisch 40 verhalten wie zuvor. Sie habe sich nicht mit ihm anlegen können, da er eine mächtige Person sei. Befragt, was passiert wäre, wenn der BF die Behörde informiert hätte, führte er an, ihm hätte keiner geglaubt, da XXXX eine mächtige Person sei. Auf Nachfrage, warum er dann Angst gehabt habe, dass der BF zu den Behörden gehe, führte dieser an, XXXX habe Angst gehabt, dass es einen Schaden für die Taliban verursache. Angst um sich selbst habe er nicht gehabt. Befragt, was passiert wäre, wenn der BF die Behörde informiert hätte, führte er an, ihm hätte keiner geglaubt, da römisch 40 eine mächtige Person sei. Auf Nachfrage, warum er dann Angst gehabt habe, dass der BF zu den Behörden gehe, führte dieser an, römisch 40 habe Angst gehabt, dass es einen Schaden für die Taliban verursache. Angst um sich selbst habe er nicht gehabt. Näher zu dem Streit zwischen seiner Familie und XXXX befragt, führte der BF an, er kenne den genauen Grund nicht. Im Dorf würden Streitigkeiten vorkommen. XXXX habe seiner Familie gesagt, dass er ihnen nichts getan habe, obwohl ihr Sohn ein Informant der Taliban sei. Jetzt würde seine Familie auch mit ihm streiten. Näher zu dem Streit zwischen seiner Familie und römisch 40 befragt, führte der BF an, er kenne den genauen Grund nicht. Im Dorf würden Streitigkeiten vorkommen. römisch 40 habe seiner Familie gesagt, dass er ihnen nichts getan habe, obwohl ihr Sohn ein Informant der Taliban sei. Jetzt würde seine Familie auch mit ihm streiten. Zu seinem letzten Gespräch mit seiner Familie führte er an, er habe nicht lange gesprochen, da das Handy nicht seiner Familie gehört habe. Sein Vater habe von der schlechten Lage sowie dem Umzug der Familie berichtet. Zu seiner Rückkehrsituation führte der BF an, neben seinen Fluchtgründen stehe auch die allgemeine Sicherheitslage seiner Rückkehr entgegen. Auf eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt verzichtete der BF. 2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes XXXX wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem BF wurde
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. 2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes römisch 40 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem BF wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Erstverfahren eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden habe, im Rahmen welcher der Sachverständige XXXX teilgenommen und bestätigt habe, dass die Angaben des BF zu seiner Familie sowie zu seiner Herkunft korrekt gewesen seien. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX sei festgehalten worden, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX offenstehe. Seit dieser Entscheidung habe sich der maßgebliche Sachverhalt insoweit geändert, als UNHCR in seinen Richtlinien vom XXXX zu dem Ergebnis gelange, XXXX komme als innerstaatliche Fluchtalternative nicht mehr in Frage. Die UNHCR-Richtlinien seien vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom XXXX jedoch nicht berücksichtigt worden. Die im gegenständlichen Verfahren artikulierte Furcht, zur Familie nicht zurückkehren zu können, sei vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage glaubhaft und entgegen der Ansicht der Behörde auch asylrelevant. Jedenfalls sei aber davon auszugehen, dass eine Abschiebung den BF in seinen nach Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletze. Die Rückkehrentscheidung sei überdies rechtswidrig, zumal der VfGH der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung hätte daher nicht erlassen werden dürfen. 2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Erstverfahren eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden habe, im Rahmen welcher der Sachverständige römisch 40 teilgenommen und bestätigt habe, dass die Angaben des BF zu seiner Familie sowie zu seiner Herkunft korrekt gewesen seien. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 sei festgehalten worden, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 offenstehe. Seit dieser Entscheidung habe sich der maßgebliche Sachverhalt insoweit geändert, als UNHCR in seinen Richtlinien vom römisch 40 zu dem Ergebnis gelange, römisch 40 komme als innerstaatliche Fluchtalternative nicht mehr in Frage. Die UNHCR-Richtlinien seien vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom römisch 40 jedoch nicht berücksichtigt worden. Die im gegenständlichen Verfahren artikulierte Furcht, zur Familie nicht zurückkehren zu können, sei vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage glaubhaft und entgegen der Ansicht der Behörde auch asylrelevant. Jedenfalls sei aber davon auszugehen, dass eine Abschiebung den BF in seinen nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletze. Die Rückkehrentscheidung sei überdies rechtswidrig, zumal der VfGH der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung hätte daher nicht erlassen werden dürfen. 2.
- Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen. 2.
- Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung römisch 40 zugewiesen. 2.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde der Beschwerde
§ 17Abs.
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass das Verfahren
§ 17Vw
GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ausgesetzt wird. 2.6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass das Verfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ausgesetzt wird. 2.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache neu zugewiesen. 2.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die gegenständliche Rechtssache neu zugewiesen. 2.
- Am XXXX erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme. 2.
- Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt verzichtete mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme. 2.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde
§ 68AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 Asyl
G, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. 2.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde
Paragraph 68, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. 2.
- Einer dagegen beim VfGH eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX insofern stattgegeben, als das Erkenntnis des BVwG vom XXXX zum Teil aufgehoben wurde.2.
- Einer dagegen beim VfGH eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom römisch 40 insofern stattgegeben, als das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zum Teil aufgehoben wurde. Begründet wurde die diesbezügliche Teilbehebung damit, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 Asylgesetz 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Aussprüche, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe, abgewiesen werde, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben
Art. 2
EMRK sowie im Recht
Art. 3
EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, verletzt worden sei.Begründet wurde die diesbezügliche Teilbehebung damit, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, Asylgesetz 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Aussprüche, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe, abgewiesen werde, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben
Artikel 2
, EMRK sowie im Recht
Artikel 3
, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, verletzt worden sei. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der VfGH im Parallelverfahren zum Erstantrag des BF ausgesprochen habe, dass auf Grund des Länderinformationsblattes vom
- Juni 2021 sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
- Juli 2021 spätestens ab
- Juli 2021 –d.h. bereits auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheides Bundesverwaltungsgerichtes- von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen gewesen wäre, sodass jedenfalls eine Situation vorliegen würde, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte
Art. 2und 3 EMRK aussetze (Vf
GH 30.09.2021, E 3445/2021; zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466/2011, 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E 2406/2020).Begründet wurde dies damit, dass der VfGH im Parallelverfahren zum Erstantrag des BF ausgesprochen habe, dass auf Grund des Länderinformationsblattes vom
- Juni 2021 sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
- Juli 2021 spätestens ab
- Juli 2021 –d.h. bereits auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheides Bundesverwaltungsgerichtes- von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen gewesen wäre, sodass jedenfalls eine Situation vorliegen würde, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte
Artikel 2und 3 EMRK aussetze (Vf
GH 30.09.2021, E 3445 aus 2021,; zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466 aus 2011,, 20.296 aus 2018,, 20.358 aus 2019,; VfGH 6.10.2020, E 2406 aus 2020,). Indem das BVwG somit von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des BF in Afghanistan ausgegangen ist, verstoße die Entscheidung des BVwG, soweit sie sich auf die Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG), gegen die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung sowie gegen die Aussprüche, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe, beziehe, gegen das Recht auf Leben
Art 2
. EMRK sowie das Recht
Art. 3
EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und insoweit aufzuheben sei.Indem das BVwG somit von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des BF in Afghanistan ausgegangen ist, verstoße die Entscheidung des BVwG, soweit sie sich auf die Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG), gegen die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung sowie gegen die Aussprüche, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe, beziehe, gegen das Recht auf Leben
Artikel 2
, EMRK sowie das Recht
Artikel 3
, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und insoweit aufzuheben sei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG richte, würde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG richte, würde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der 26-jährige BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum muslimisch sunnitischen Glauben. Neben seiner Erstsprache Paschtu beherrscht der BF ferner Dari. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Ihn treffen keine Obsorgeverpflichtungen.1.
- Der 26-jährige BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum muslimisch sunnitischen Glauben. Neben seiner Erstsprache Paschtu beherrscht der BF ferner Dari. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Ihn treffen keine Obsorgeverpflichtungen. Den Aufenthaltsort seiner Familie kennt er nicht, er pflegt jedoch Kontakt zu einem Freund, welcher in der Provinz XXXX lebt und sich gelegentlich in XXXX sowie in XXXX aufhält. Den Aufenthaltsort seiner Familie kennt er nicht, er pflegt jedoch Kontakt zu einem Freund, welcher in der Provinz römisch 40 lebt und sich gelegentlich in römisch 40 sowie in römisch 40 aufhält. 1.1.
- Zum Verfahren: Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz Den ersten Asylantrag stellte der BF nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX . Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).Den ersten Asylantrag stellte der BF nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 . Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX zurückgewiesen. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten abgelehnt. Hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und der darauf aufbauenden Spruchpunkte wurde der Beschwerde stattgegeben und das Erkenntnis in diesem Umfang aufgehoben.Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 zurückgewiesen. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten abgelehnt. Hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und der darauf aufbauenden Spruchpunkte wurde der Beschwerde stattgegeben und das Erkenntnis in diesem Umfang aufgehoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist am XXXX in Rechtskraft erwachsen. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit Bescheid vom XXXX
§ 68AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.
und II.). Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Eine Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1a FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit Bescheid vom römisch 40
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine dagegen eingebrachte Beschwerde beim BVwG wurde mit Erkenntnis, Zl. XXXX ,
§ 68AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 Asyl
G, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen eingebrachte Beschwerde beim BVwG wurde mit Erkenntnis, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 68, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Einer in der Folge gegen das Erkenntnis des BVwG beim VfGH eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX insofern zu Recht erkannt, als das Erkenntnis des BVwG vom XXXX zum Teil aufgehoben wurde. Einer in der Folge gegen das Erkenntnis des BVwG beim VfGH eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom römisch 40 insofern zu Recht erkannt, als das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zum Teil aufgehoben wurde. Aus der Begründung der Entscheidung des VfGH geht hervor, dass sich die Sicherheits-, und Versorgungslage, im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren-, drastisch verändert/verschlechtert hat, weshalb diesbezüglich ein neuer Sachverhalt vorliegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur persönlichen Situation des BF ergeben sich aus seinen Angaben in den Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nach wie vor nicht fest und liegt weiterhin Verfahrensidentität vor. Die Feststellungen über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz ergeben sich aus den hierzu eingesehenen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellung, dass die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , erhobenen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshofs vom XXXX hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten abgelehnt wurde geht aus den diesbezüglichen Erkenntnis hervor.Die Feststellung, dass die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , erhobenen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten abgelehnt wurde geht aus den diesbezüglichen Erkenntnis hervor. Dass der BF durch die übrige Entscheidung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben
Art. 2
EMRK sowie im Recht
Art. 3
EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, verletzt worden ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX Dass der BF durch die übrige Entscheidung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben
Artikel 2
, EMRK sowie im Recht
Artikel 3
, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, verletzt worden ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 2.
- Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich ebenso auf das im Erkenntnis des VfGH verwiesene Länderinformationsblatt vom
- Juni 2021 sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.Juli 2021, wonach spätestens ab 20.Juli 2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war.
- Rechtliche Beurteilung: Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
§ 6BVw
GG durch Einzelrichter.Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-, und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-, und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache vom BFA zurückgewiesen und in der Folge vom BVwG bestätigt. Das diesbezügliche Erkenntnis wurde nach einer beim VfGH eingebrachten Beschwerde mit entsprechender Begründung hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz bestätigt. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben, indem die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG aufgehoben wurden, weshalb die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung gegeben sind. Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG (zur Auslegung dieser Sondervorschriften vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; 25.8.2017, Ra 2017/18/0243; 5.3.2018, Ra 2018/20/0062).Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG (zur Auslegung dieser Sondervorschriften vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; 25.8.2017, Ra 2017/18/0243; 5.3.2018, Ra 2018/20/0062). Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich in seiner Beurteilung der Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Zurückweisung des Folgeantrages des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
§ 68
AVG ausschließlich auf die nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Bescheid gestützt. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich in seiner Beurteilung der Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Zurückweisung des Folgeantrages des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ausschließlich auf die nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Bescheid gestützt. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargetan, dass das nunmehrige Vorbringen des BF keine Neuerung hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten darstellt. Demgegenüber liegt entsprechend dem Erkenntnis des VfGH vom XXXX aber eine Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor.Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargetan, dass das nunmehrige Vorbringen des BF keine Neuerung hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten darstellt. Demgegenüber liegt entsprechend dem Erkenntnis des VfGH vom römisch 40 aber eine Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu A) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, anzuwenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, anzuwenden. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Das BVwG hat den Bescheid des BFA vom XXXX mit Erkenntnis vom XXXX XXXX insofern bestätigt, als sich auf Grund der vorgenommenen Feststellungen kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen ergeben hat.Das BVwG hat den Bescheid des BFA vom römisch 40 mit Erkenntnis vom römisch 40 römisch 40 insofern bestätigt, als sich auf Grund der vorgenommenen Feststellungen kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen ergeben hat. Die Behandlung einer dagegen beim VfGH eingebrachten Beschwerde, wurde in der Folge gegen die Zurückweisung des erneuten Antrages auf internationalen Schutz, abgelehnt. Anders verhält es sich hinsichtlich der Behebung des Spruches im Hinblick des Antrages auf internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§§ 68AVG, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 Asly
G, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 des angefochtenen Bescheides):Anders verhält es sich hinsichtlich der Behebung des Spruches im Hinblick des Antrages auf internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraphen 68, AVG, 10 Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AslyG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 des angefochtenen Bescheides): Nach der österreichischen Rechtsordnung kommt dem Asylwerber nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht
(2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz daher auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Somit sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung (VfGH 5.10.2021, E 3301/2021) im Parallelverfahren zum Erstantrag des BF ausgesprochen, dass auf Grundlage des Länderinformationsblattes vom
- Juni 2021 sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
- Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab
- Juli 2021- dh. bereits auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab
- Juli 2021- dh. bereits auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes- von einer extremen Volalität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte
Art 2und 3 EMRK aussetzt (Vf
GH 30.9.2021, E 3445/2021; zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466/2011, 20.926/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E 2406/2020).Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung (VfGH 5.10.2021, E 3301 aus 2021,) im Parallelverfahren zum Erstantrag des BF ausgesprochen, dass auf Grundlage des Länderinformationsblattes vom
- Juni 2021 sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
- Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab
- Juli 2021- dh. bereits auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab
- Juli 2021- dh. bereits auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes- von einer extremen Volalität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte
Artikel 2und 3 EMRK aussetzt (Vf
GH 30.9.2021, E 3445 aus 2021,; zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466 aus 2011,, 20.926 aus 2018,, 20.358 aus 2019,; VfGH 6.10.2020, E 2406 aus 2020,). Indem das BVwG somit von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des BF in Afghanistan ausgegangen ist, verstößt die Entscheidung des BVwG, soweit sie sich auf die Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 Asylgesetz 2005), gegen die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung sowie gegen die Aussprüche, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe, beziehe, gegen das Recht auf Leben
Art. 2
EMRK sowie das Recht
Art. 3
EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und ist insoweit aufzuheben. Indem das BVwG somit von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des BF in Afghanistan ausgegangen ist, verstößt die Entscheidung des BVwG, soweit sie sich auf die Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, Asylgesetz 2005), gegen die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung sowie gegen die Aussprüche, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe, beziehe, gegen das Recht auf Leben
Artikel 2
, EMRK sowie das Recht
Artikel 3
, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und ist insoweit aufzuheben. Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist daher insoweit bezüglich der zu beheben und hat dies zur Folge, dass auch die weiteren Spruchpunkte (III.-VI.) des angefochtenen Bescheids, die dessen Bestehen voraussetzen, zu beheben sind.Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist daher insoweit bezüglich der zu beheben und hat dies zur Folge, dass auch die weiteren Spruchpunkte (römisch drei.-VI.) des angefochtenen Bescheids, die dessen Bestehen voraussetzen, zu beheben sind. Vollständigkeitshalber sei zur Behebung der Spruchpunkte III.-VI. angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden kann (vgl. VwGH 21.01.2020, Ra 2019/01/0393). Gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht von entschiedener Sache auszugehen ist, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz stattfinden hätte müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025), wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
§ 68AVG unzulässig wird (vgl.
hg. W231 2203773-2/3E). Vollständigkeitshalber sei zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei.-VI. angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden kann vergleiche VwGH 21.01.2020, Ra 2019/01/0393). Gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht von entschiedener Sache auszugehen ist, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz stattfinden hätte müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025), wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG unzulässig wird vergleiche hg. W231 2203773-2/3E). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W124.2216568.1.00