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{'item': 'W138 2237231-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW138 2237231-1 SpruchW138 2237231-1/21E, W138 2237231-1/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag von XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2021, W138 2237231-1/19E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag von römisch 40 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2021, W138 2237231-1/19E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:, Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Bescheid des Vermessungsamtes Baden vom 17.07.2020, GFN 820/2020/04, enthält folgenden Spruch: „Das Grundstück 2 wird auf Grund des Antrags von XXXX und XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt." Begründend wurde ausgeführt, dass alle Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks vorliegen würden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien daher gegeben und die Umwandlung zu verfügen.Der Bescheid des Vermessungsamtes Baden vom 17.07.2020, GFN 820/2020/04, enthält folgenden Spruch: „Das Grundstück 2 wird auf Grund des Antrags von römisch 40 und römisch 40 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt." Begründend wurde ausgeführt, dass alle Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks vorliegen würden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien daher gegeben und die Umwandlung zu verfügen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.08.2020 Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass weder die Grenzen einvernehmlich festgelegt worden seien, noch die vorhandenen Unterlagen, sowie etwaige Pläne gezeigt bzw. mit ihren Plänen abgestimmt worden seien. Sie habe daher das Protokoll der Grenzverhandlung bzw. eine Zustimmungserklärung nicht unterschrieben und begehre die Umwandlung des Grundstücks 2 nicht durchzuführen. Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Baden vom 13.10.2020, GFN 820/2020/04 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 09.08.2020 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Bezüglich der Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin sei auf das Grenzfestlegungsprotokoll des IKV XXXX zum Geschäftsfall GZ 1694/2017/04 verwiesen worden. Das Protokoll sei herangezogen worden, da sich seit damals weder die Eigentümer, noch die Koordinaten der vorhandenen Grenzpunkte verändert hätten. Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Baden vom 13.10.2020, GFN 820/2020/04 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 09.08.2020 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Bezüglich der Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin sei auf das Grenzfestlegungsprotokoll des IKV römisch 40 zum Geschäftsfall GZ 1694/2017/04 verwiesen worden. Das Protokoll sei herangezogen worden, da sich seit damals weder die Eigentümer, noch die Koordinaten der vorhandenen Grenzpunkte verändert hätten. Mit Schreiben vom 25.10.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks 2 verändert hätten. Die Zugrundelegung des Protokolls sei deshalb rechtswidrig erfolgt. Die Zustimmung sei nur zur Teilung des Grundstücks und nicht zur Neufestsetzung der Grenzen erteilt worden. Am 20.10.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Dem VA Baden wurde in der mündlichen Verhandlung aufgetragen nachvollziehbar und dokumentiert darzulegen, ob der Grenzpunkt 25 aus dem Teilungsplan des IKV XXXX vom 14.09.2005 GZ 1612/05 im technischen Operat der Vermessungsbehörde als VA-Punkt ausgewiesen war, oder nicht. Zudem solle die Behörde planlich darstellen, wo dieser Grenzpunkt liegt und ob dieser auf Basis der Koordinaten außerhalb der geraden Verbindung zwischen den Grenzpunkten 9613 und 7193 liegen würde.Am 20.10.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Dem VA Baden wurde in der mündlichen Verhandlung aufgetragen nachvollziehbar und dokumentiert darzulegen, ob der Grenzpunkt 25 aus dem Teilungsplan des IKV römisch 40 vom 14.09.2005 GZ 1612/05 im technischen Operat der Vermessungsbehörde als VA-Punkt ausgewiesen war, oder nicht. Zudem solle die Behörde planlich darstellen, wo dieser Grenzpunkt liegt und ob dieser auf Basis der Koordinaten außerhalb der geraden Verbindung zwischen den Grenzpunkten 9613 und 7193 liegen würde. Mit Schreiben vom 25.10.2021 nahm das VA Baden auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen Bezug und führte aus, dass der mit einer GZ bezogenen Punktnummer des IKV bezeichnete GP mit der Nummer 25, Mauerecke, Mauerfuge, nicht ins Operat des Katasters übernommen worden sei und zur keiner Zeit als GP mit GP-Nummer und Koordinaten im Kataster gegenständlich gewesen sei. Der Sachbearbeiter habe die Vorgaben des damaligen Amtsleiters HR DI XXXX umzusetzen gehabt und (Zwischen-)Punkte, welche innerhalb von 5 cm zur Gerade der benachbarten GP gelegen waren, nicht in die Koordinatendatenbank der Grenzpunkte (KDB-GP) aufzunehmen.Mit Schreiben vom 25.10.2021 nahm das VA Baden auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen Bezug und führte aus, dass der mit einer GZ bezogenen Punktnummer des IKV bezeichnete Gesetzgebungsperiode mit der Nummer 25, Mauerecke, Mauerfuge, nicht ins Operat des Katasters übernommen worden sei und zur keiner Zeit als Gesetzgebungsperiode mit GP-Nummer und Koordinaten im Kataster gegenständlich gewesen sei. Der Sachbearbeiter habe die Vorgaben des damaligen Amtsleiters HR DI römisch 40 umzusetzen gehabt und (Zwischen-)Punkte, welche innerhalb von 5 cm zur Gerade der benachbarten Gesetzgebungsperiode gelegen waren, nicht in die Koordinatendatenbank der Grenzpunkte (KDB-GP) aufzunehmen. Mit Schreiben vom 16.11.2021 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass Grenzpunt 25 rechtswidriger Weise nicht als Grenzpunkt übernommen worden sei und diese Vorgaben den §§ 13 und 36 Abs. 3 VermG widersprechen würde. Grenzpunkt 25 weiche 4,02 cm von der Gerade zwischen den Grenzpunkten 7193 und 7194 ab. Mit Schreiben vom 16.11.2021 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass Grenzpunt 25 rechtswidriger Weise nicht als Grenzpunkt übernommen worden sei und diese Vorgaben den Paragraphen 13 und 36 Absatz 3, VermG widersprechen würde. Grenzpunkt 25 weiche 4,02 cm von der Gerade zwischen den Grenzpunkten 7193 und 7194 ab. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des BVwG wurde die Beschwerde der nunmehrigen Revisionswerberin abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:„Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Revisionswerberin durch den Rechtsbestand des angefochtenen Bescheides erhebliche und kaum reversible Nachteile drohen, könnte doch auf Basis der angefochtenen Grenzfestlegung eine Baubewilligung erteilt werden, die letztlich auf einer falschen Grenzziehung beruht und daher rückgängig gemacht werden müsste.“Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:, „Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Revisionswerberin durch den Rechtsbestand des angefochtenen Bescheides erhebliche und kaum reversible Nachteile drohen, könnte doch auf Basis der angefochtenen Grenzfestlegung eine Baubewilligung erteilt werden, die letztlich auf einer falschen Grenzziehung beruht und daher rückgängig gemacht werden müsste.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt u.a. voraus, dass der bekämpfte Bescheid überhaupt einem Vollzug (gegenüber dem Beschwerdeführer) zugänglich ist. Unter "Vollzug" eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen, und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Einem Vollzug zugänglich sind Bescheide, die unmittelbar der Zwangsvollstreckung unterliegen, aber auch solche Bescheide, denen letztlich ein vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt nachfolgen kann, wenn zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem nachfolgenden Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet (vgl. VwGH vom 12. Jänner 1996, Zl. AW 95/10/0052, mwH).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt u.a. voraus, dass der bekämpfte Bescheid überhaupt einem Vollzug (gegenüber dem Beschwerdeführer) zugänglich ist. Unter "Vollzug" eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen, und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Einem Vollzug zugänglich sind Bescheide, die unmittelbar der Zwangsvollstreckung unterliegen, aber auch solche Bescheide, denen letztlich ein vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt nachfolgen kann, wenn zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem nachfolgenden Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet vergleiche VwGH vom 12. Jänner 1996, Zl. AW 95/10/0052, mwH). Die Begründung der Revisionswerberin hinsichtlich des Antrages um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweist insbesondere auf angebliche Nachteile einer zukünftig zu erteilenden Baubewilligung (Anm. des BVwG: Gemeint wohl am umgewandelten Nachbargrundstück). Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Im Falle des Obsiegens der Revisionswerberin hätte zudem allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (VwGH 25.3.2015, Ra 2014/05/0054).Die Begründung der Revisionswerberin hinsichtlich des Antrages um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweist insbesondere auf angebliche Nachteile einer zukünftig zu erteilenden Baubewilligung Anmerkung des BVwG: Gemeint wohl am umgewandelten Nachbargrundstück). Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Im Falle des Obsiegens der Revisionswerberin hätte zudem allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (VwGH 25.3.2015, Ra 2014/05/0054). Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nach der Rechtsprechung nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 30 VwGG konkret darzulegen. (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/01/00 16). Dieser Umstand liegt gegenständlich vor.Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nach der Rechtsprechung nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph 30, VwGG konkret darzulegen. (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/01/00 16). Dieser Umstand liegt gegenständlich vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Grundstück vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Einem Vollzug zugänglich sind Bescheide, die unmittelbar der Zwangsvollstreckung unterliegen, aber auch solche Bescheide, denen letztlich ein vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt nachfolgen kann, wenn zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem nachfolgenden Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet. (VwGH 20.6.2014, AW 2013/10/0074). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. VwGH eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche dazu u. a. VwGH eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A). Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen und Vermutungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W138.2237231.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.