RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW144 2158009-2 SpruchW144 2158009-2/3E, W144 2158009-2/3E, beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.04.2018, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.04.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iVm § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 22.08.2016 auf elektronischem Weg durch ihren Rechtsvertreter und am 08.11.2016 persönlich unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Begründend führte sie aus, ihrem namentlich genannten Ehemann sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.01.2016 in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 22.08.2016 auf elektronischem Weg durch ihren Rechtsvertreter und am 08.11.2016 persönlich unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Begründend führte sie aus, ihrem namentlich genannten Ehemann sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.01.2016 in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der Antrag sowie die vorgelegten Unterlagen wurden von der ÖB am 14.11.2016 an das BFA übermittelt. Den Unterlagen lag auch ein Bericht über „Gefälschte syrische Urkunden“ des Dokumentenberaters an der ÖB vom 13.05.2016 und eine handschriftlich ausgefüllte „Checkliste für Dokumente“ bei. Daraus geht hervor, dass es sich bei der vorgelegten Heiratsurkunde, dem Auszug aus dem Familienstandesregister und dem Auszug aus dem Personenstandesregister um Fälschungen handle. Der Schutzmusterdruck im Hintergrund sei ein Tintenstrahldruck. Der Aussteller sei nicht bekannt. 1.
- Mit Schreiben vom 12.01.2017 teilte das BFA der ÖB mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Bezugsperson zu Angehörigeneigenschaft hätten sich bereits bei deren Einvernahme im Asylverfahren in mehrfacher Hinsicht widersprochen. Die vorgelegten Dokumente würden nicht zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft genügen, da diese gefälscht seien. Aufgrund des Aktenvermerks der ÖB Damaskus hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in XXXX gelebt und erscheine es als äußerst unwahrscheinlich, dass diese sich zwecks Eheschließung in die Kampfregion XXXX begeben hätten. Es gebe keine Fotos von der Hochzeit und habe die Bezugsperson angegeben, dass die Ehe vor einem Scharia-Gericht und nicht vor staatlichen Behörden, wie das vorgelegte Dokument beweisen solle, geschlossen worden sei. Näheres dazu sei der Einvernahme der Bezugsperson im Asylverfahren zu entnehmen. Ergänzend werde angemerkt, dass die Antragstellung mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt sei und daher auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen seien.1.
- Mit Schreiben vom 12.01.2017 teilte das BFA der ÖB mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Bezugsperson zu Angehörigeneigenschaft hätten sich bereits bei deren Einvernahme im Asylverfahren in mehrfacher Hinsicht widersprochen. Die vorgelegten Dokumente würden nicht zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft genügen, da diese gefälscht seien. Aufgrund des Aktenvermerks der ÖB Damaskus hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in römisch 40 gelebt und erscheine es als äußerst unwahrscheinlich, dass diese sich zwecks Eheschließung in die Kampfregion römisch 40 begeben hätten. Es gebe keine Fotos von der Hochzeit und habe die Bezugsperson angegeben, dass die Ehe vor einem Scharia-Gericht und nicht vor staatlichen Behörden, wie das vorgelegte Dokument beweisen solle, geschlossen worden sei. Näheres dazu sei der Einvernahme der Bezugsperson im Asylverfahren zu entnehmen. Ergänzend werde angemerkt, dass die Antragstellung mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt sei und daher auch die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen seien. 1.
- Die ÖB forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.01.2017 (übernommen am 23.01.2017) zu einer Stellungnahme auf. Dabei wurde auf die unter Punkt 1.
- dieses Erkenntnisses angeführten Gründe des BFA verwiesen. 1.
- Nach Fristverlängerung brachte die Beschwerdeführerin am 03.02.2017 eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson nie eine Kopie ihres Einvernahmeprotokolls erhalten habe und daher nicht nachvollziehbar sei, auf welche Widersprüche sich die Behörde beziehe. Die Bezugsperson habe versucht, eine Kopie seines Einvernahmeprotokolls bei der zuständigen Regionaldirektion des BFA zu erlangen, was jedoch verweigert worden sei. Eine Stellungnahme zu den vermeintlichen Widersprüchen sei so nicht möglich, was eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör darstelle. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA an der Echtheit der vorgelegten Dokumente zweifle und werde dies auch in der Stellungnahme nicht weiter konkretisiert, sondern auf den Aktenvermerk der ÖB verwiesen. Allgemeine Zweifel seien nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht ausreichend, eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen. Eine kriminaltechnologische Untersuchung sei notwendig. Die Einschätzung des Dokumentenberaters, von dem weder Namen noch Qualifikation oder Untersuchungsmethodik bekannt seien, könne diesem Erfordernis nicht genügen, zumal vom syrischen Außenministerium beglaubigte Dokumente vorgelegt worden seien. Die extremen Kämpfe in XXXX hätten erst im Jahr 2016 begonnen, die Eheschließung habe aber am XXXX stattgefunden. Da die Familie der Beschwerdeführerin in XXXX gelebt habe, hätte sich das Paar zu Zeit der Eheschließung dort aufgehalten.Die extremen Kämpfe in römisch 40 hätten erst im Jahr 2016 begonnen, die Eheschließung habe aber am römisch 40 stattgefunden. Da die Familie der Beschwerdeführerin in römisch 40 gelebt habe, hätte sich das Paar zu Zeit der Eheschließung dort aufgehalten. Der vorliegende Antrag sei am 22.08.2016 elektronisch eingebracht worden, somit innerhalb des Übergangszeitraums des § 75 Abs. 24 AsylG
- Dass die persönliche Antragstellung erst am 08.11.2016 erfolgt sei, liege nicht im Verschulden der Beschwerdeführerin und ändere nichts an der tatsächlich erfolgten Antragstellung am 22.08.2016.Der vorliegende Antrag sei am 22.08.2016 elektronisch eingebracht worden, somit innerhalb des Übergangszeitraums des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG
- Dass die persönliche Antragstellung erst am 08.11.2016 erfolgt sei, liege nicht im Verschulden der Beschwerdeführerin und ändere nichts an der tatsächlich erfolgten Antragstellung am 22.08.
- 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2017, zugestellt am 15.02.2017, verweigerte die ÖB die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei. In der Begründung wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 12.01.2017 verwiesen. 1.
- Gegen den Bescheid richtete sich die mit Mail vom 15.03.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.02.2017 wiederholt wurde. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2017 wies die ÖB die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Begründend führte die ÖB u.a. aus, dass eine detaillierte Stellungnahme des BFA der Aufforderung zur Stellungnahme angeschlossen worden sei. Die Behörde teile die Beweiswürdigung des BFA, wonach die BF zu ihrem Familienstand ausschließlich offensichtlich gefälschte Urkunden vorgelegt habe. Auf den Fälschungsverdacht sei (seitens der BF) überhaupt nicht eingegangen worden.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2017 wies die ÖB die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend führte die ÖB u.a. aus, dass eine detaillierte Stellungnahme des BFA der Aufforderung zur Stellungnahme angeschlossen worden sei. Die Behörde teile die Beweiswürdigung des BFA, wonach die BF zu ihrem Familienstand ausschließlich offensichtlich gefälschte Urkunden vorgelegt habe. Auf den Fälschungsverdacht sei (seitens der BF) überhaupt nicht eingegangen worden. 1.
- Mit Beschluss des BVwG vom 22.08.2017, Zl. 2158009-1/2E, wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. Die wesentliche Begründung des BVwG lautet (auszugsweise; Hervorhebungen im Original nicht enthalten) wie folgt:1.
- Mit Beschluss des BVwG vom 22.08.2017, Zl. 2158009-1/2E, wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. Die wesentliche Begründung des BVwG lautet (auszugsweise; Hervorhebungen im Original nicht enthalten) wie folgt: „Zudem wurde der Beschwerdeführerin lediglich zur Kenntnis gebracht, dass die vorgelegten Urkunden gefälscht seien. Wie der Dokumentenberater der ÖB Damaskus zu diesem Schluss gelangt ist, wurde ihr nicht mitgeteilt, da der entsprechende Bericht mit der Aufforderung zur Stellungnahme nicht übermittelt wurde. In der Stellungnahme des BFA wurde lediglich auf den Bericht verwiesen. Der Beschwerdeführerin war es daher auch nicht möglich, zu diesen Vorwürfen entsprechend Stellung zu nehmen. Sofern widersprüchliche Angaben gemacht werden, ist dies - unter Anführung ebendieser Widersprüche - der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Ebenso ist die Einschätzung des Dokumentenberaters der Beschwerdeführerin mitzuteilen. Ein bloßer Austausch diesbezüglichen Erkenntnisse zwischen Botschaft und BFA ist nicht ausreichend. Ein Antragsteller muss in die Lage versetzt werden, auch zur Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes ein zweckentsprechendes, zielgerichtet Vorbringen zu erstatten. Dazu wird er regelmäßig nur dann in der Lage sein, wenn ihm die Gründe für die Einschätzung des Bundesamtes im Verfahren hinreichend genau dargelegt werden. Da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und in der Folge auch die Aufforderung zur Stellungnahme durch die Botschaft, im Hinblick auf allfällige Widersprüche und zur Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden in keiner Weise nachvollziehbar begründet wurden, hatte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, zur beabsichtigten ablehnenden Entscheidung der Botschaft konkret Stellung zu nehmen und ihren Rechtsstandpunkt zu verteidigen. Der Beschwerdeführerin war es daher nicht möglich, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches geeignet gewesen wäre, die Zweifel der Behörde am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses zu zerstreuen. Der Beschwerde ist somit insofern stattzugeben, dass die Beschwerdeführerin seitens der ÖB Damaskus mangels ausreichenden Parteiengehörs keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden abschließenden Stellungnahme gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG 2005 eingeräumt wurde. Der Beschwerde ist somit insofern stattzugeben, dass die Beschwerdeführerin seitens der ÖB Damaskus mangels ausreichenden Parteiengehörs keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden abschließenden Stellungnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG 2005 eingeräumt wurde. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.“ Im fortgesetzten Verfahren teilte das BFA mit Mitteilung vom 16.3.2018 der ÖB erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich erscheine, da (u.a.) die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Unter einem wurde dieser Mitteilung die Stellungnahme des BFA vom selben Tag beigeschlossen, aus welcher sich zur Frage der Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde wörtlich lediglich folgendes ergibt: „Durch die in Vorlage gebrachten Schriftstücke wird die Eheschließung auch nicht glaubhafter, zumal diese nach einer Überprüfung als Fälschung qualifiziert wurden. Die Antragstellerin brachte unter anderem eine Heiratsurkunde, einen Heiratsvertrag, Auszug aus dem Familienstandsregister und einen Auszug aus dem Personenregister in Vorlage. Diese Dokumente wurden von Dokumentenberater der ÖB in Beirut (Bundesministerium für Inneres) einer Prüfung unterzogen und wurden diese Dokumente als Fälschung qualifiziert. Für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergaben sich keine Zweifel an dem Ergebnis der Untersuchung der Dokumente. Die ÖB in Beirut hat ständig mit ähnlicher Problematik und gleichartigen Dokumenten zu tun. Die Dokumentenberater sind entsprechend ausgebildet und wurde als Ergebnis der Dokumentenprüfung empfohlen, aufgrund der vorgelegten Dokumente kein Visum zu erteilen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend ausgeführt, dass aus diesem Erkenntnis bezüglich Vorlage des Dokumentenberichts Zudem hervorgeht, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt zu werden brauche.“ Diese Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 16.03.2018 wurde mit Schreiben der ÖB vom 23.3.2018 der BF zum Parteiengehör mit der Einladung übermittelt, allenfalls binnen Wochenfrist dazu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 04.04.2018 brachte die BF eine diesbezügliche Stellungnahme ein, in der sie unter anderem im Wesentlichen ausführte, dass auf eine Dokumentenfälschung Bezug genommen werde, jedoch nicht zu erkennen sei, auf welche angebliche Fälschung sich das BFA beziehe. Dies entspreche keinesfalls den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht der Behörde in vorliegendem Fall mit Erkenntnis (gemeint „Beschluss“) vom 22.08.2017 gestellt habe. Verwiesen wurde auf die Ausführungen des BVwG, wonach der Bericht des Dokumentenberaters der BF nicht übermittelt worden sei, sodass diese nicht in der Lage gewesen sei, zielgerichtetes und zweckentsprechendes Vorbringen zum Fälschungsvorwurf zu erstatten. Mit Bescheid der ÖB vom 20.04.2018, Zl. XXXX , wurde die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG i.V.m. § 35 AsylG erneut abgewiesen.Mit Bescheid der ÖB vom 20.04.2018, Zl. römisch 40 , wurde die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG erneut abgewiesen. Gegen diesen am 23.04.2018 zugestellten Bescheid erhob die BF binnenoffener Frist mit Schriftsatz vom 17.05.2018 Beschwerde, in welcher sie erneut Verletzung des Parteiengehörs geltend machte: Wörtlich führte die BF aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22.08.2017 bereits bemängelt habe, dass der BF nicht mitgeteilt worden sei, wie der Dokumentenberater der ÖB zu seinem Schluss gelangt sei, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht seien, da ihr der entsprechende Bericht nicht übermittelt worden sei. Dies sei auch mit neuerlicher Aufforderung zur Stellungnahme (im fortgesetzten Verfahren) unterblieben, weshalb es der BF abermals nicht ermöglicht worden sei, zum Vorwurf der Dokumentenfälschung Stellung zu nehmen, was eine gravierende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör darstelle, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben sei. Soweit zeitgleich mit der Übermittlung des negativen Bescheids E-Mail Verkehr zwischen der ÖB und dem BFA aktenkundig sei, in dem von einem „Indiz“ für eine Fälschung gesprochen werde, sei auszuführen, dass im Hinblick auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren erneut eine massive Verletzung des Rechts auf Parteiengehör erfolgt sei. Mit Schreiben des BMI vom 03.07.2018 wurden in der Folge die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. (Der nunmehr zuständigen Gerichtabteilung wurde der Akt erst am 01.07.2021 zugewiesen) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung: § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in der (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016) anzuwendenden Fassung lautet:Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in der (gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) anzuwendenden Fassung lautet:
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),,
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und,
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.“ §§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) idgF lauten:Paragraphen 11, Absatz eins, ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. … Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. …. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden. Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden. Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere auch VfGH vom
- Juni 2014, B 369/2013, und vom
- November 2015, E 1510- 1511/2015-15).Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche insbesondere auch VfGH vom
- Juni 2014, B 369 aus 2013,, und vom
- November 2015, E 1510- 1511/2015-15). Im vorliegenden Fall wurde - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt- bereits im Beschluss des BVWG vom 22.08.2017 bemängelt, das in casu BF in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde, da ihr lediglich im Ergebnis mitgeteilt wurde, dass der Dokumentenberater bei der ÖB zum Ergebnis gelangt sei, dass die vorgelegte Heiratsurkunde eine Fälschung sei, dass ihr jedoch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, aus welchen konkreten Erwägungen und Umständen der Dokumentenberater zu diesem Schluss gelangt ist. Im fortgesetzten Verfahren und der gegenständlichen Beschwerde liegt ein im Wesentlichen unveränderter diesbezüglicher Sachverhalt zugrunde: Erneut wurde der BF im Zuge des Parteiengehörs lediglich eine Stellungnahme des BFA vom 16.03.2018 übermittelt, in welcher lapidar ausgeführt wurde, dass der Dokumentenberater der ÖB zum Ergebnis gelangt sei, dass die vorgelegten Urkunden Fälschungen seien, und dass keine Zweifel am Ergebnis des Dokumentenberaters bestünden. Weiters wurde ausgeführt, dass überdies zur Fragen der Beweiswürdigung kein Parteiengehör zu wahren sei. Mit diesen Ausführungen verkennen die ÖB und das BFA jedoch die Rechtslage, da zwar die abwägenden, beweiswürdigenden Erwägungen an sich nicht dem Parteiengehör unterliegen, jedoch sehr wohl jene Umstände, die den Sachverhalt und die tragende Basis für die beweiswürdigenden Erwägungen darstellen. Andernfalls ist es naturgemäß einem Antragsteller nicht möglich, zweckentsprechend und zielgenau (bzw. gar auf gleicher fachlicher Ebene) zu einer gutachterlichen Stellungnahme Stellung zu nehmen. Es sind daher konkret jene Umstände im Parteiengehör vorzuhalten, aus welchen in der Folge der Schluss des Dokumentenberaters, wonach Fälschungen vorgelegt worden seien, nachvollziehbar ableitbar ist. Lediglich das Ergebnis dieser Beurteilung mitzuteilen, ohne jedoch das dazu notwendige Sachverhaltssubstrat dem Antragsteller zur Kenntnis zu bringen, genügt in rechtlicher Hinsicht gerade nicht! Im vorliegenden Fall, ist die Frage, ob tatsächlich eine gefälschte Heiratsurkunde vorgelegt worden ist, von zentraler Bedeutung, da die übrigen beweiswürdigenden Erwägungen letztlich lediglich behördliche Vermutungen bzw. Spekulationen sind. So etwa der Umstand, dass angezweifelt werde, dass die BF und die BP zwecks Heirat nach XXXX gefahren wären, weil zu dieser Zeit bereits Kämpfe in der Stadt stattgefunden haben. Gleiches gilt für den Umstand, wonach angezweifelt werde, dass sich die BF und die BP auf der Universität kennengelernt hätten, da die BF zu diesem Zeitpunkt noch keine 18 Jahre alt gewesen sei. Auch der Umstand, dass die BP das genaue Hochzeitsdatum nicht angeben konnte, stellt letztlich keinen Umstand dar, aufgrund dessen gesichert geschlossen werden könnte, dass die vorgebrachte Heirat nicht der Wahrheit entspricht, zumal der BF im Zuge seiner Einvernahme von Beginn an angegeben hat, mit der BF verheiratet zu sein und er die Heirat bei der Einvernahme auch grundsätzlich richtig („vor einem Jahr und zehn Monaten“) einordnen konnte. Zur Divergenz der Begriffe „Familiengericht“ und „Schariagericht“ als ausstellende Behörde wurde seitens der BF im Verfahren eingewendet, dass es sich diesbezüglich lediglich um Übersetzungsunschärfen handle, was seitens der Behörde ebenfalls nicht in die Erwägungen mit einbezogen wurde.Im vorliegenden Fall, ist die Frage, ob tatsächlich eine gefälschte Heiratsurkunde vorgelegt worden ist, von zentraler Bedeutung, da die übrigen beweiswürdigenden Erwägungen letztlich lediglich behördliche Vermutungen bzw. Spekulationen sind. So etwa der Umstand, dass angezweifelt werde, dass die BF und die BP zwecks Heirat nach römisch 40 gefahren wären, weil zu dieser Zeit bereits Kämpfe in der Stadt stattgefunden haben. Gleiches gilt für den Umstand, wonach angezweifelt werde, dass sich die BF und die BP auf der Universität kennengelernt hätten, da die BF zu diesem Zeitpunkt noch keine 18 Jahre alt gewesen sei. Auch der Umstand, dass die BP das genaue Hochzeitsdatum nicht angeben konnte, stellt letztlich keinen Umstand dar, aufgrund dessen gesichert geschlossen werden könnte, dass die vorgebrachte Heirat nicht der Wahrheit entspricht, zumal der BF im Zuge seiner Einvernahme von Beginn an angegeben hat, mit der BF verheiratet zu sein und er die Heirat bei der Einvernahme auch grundsätzlich richtig („vor einem Jahr und zehn Monaten“) einordnen konnte. Zur Divergenz der Begriffe „Familiengericht“ und „Schariagericht“ als ausstellende Behörde wurde seitens der BF im Verfahren eingewendet, dass es sich diesbezüglich lediglich um Übersetzungsunschärfen handle, was seitens der Behörde ebenfalls nicht in die Erwägungen mit einbezogen wurde. Insgesamt ergibt sich somit beweiswürdigend das Bild, dass der behaupteten Eheschließung lediglich dann entgegengetreten werden könnte, wenn die vorgelegte Heiratsurkunde tatsächlich eine Fälschung ist. Diesbezüglich werden jedoch nachvollziehbare Erwägungen des Dokumentenberaters, auf welcher Grundlage er zu seinem Ergebnis gelangt ist, dem Parteiengehör zu unterziehen sein, und allfällige diesbezügliche Einwendungen bzw. Gegenargumente der BF in die gesamthaften beweiswürdigenden Erwägungen mit einfließen zu lassen. Wie bereits im ho. Beschluss vom 22.08.2017 ist in rechtlicher Hinsicht somit auszuführen: „Da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und in der Folge auch die Aufforderung zur Stellungnahme durch die Botschaft, im Hinblick auf allfällige Widersprüche und zur Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden in keiner Weise nachvollziehbar begründet wurden, hatte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, zur beabsichtigten ablehnenden Entscheidung der Botschaft konkret Stellung zu nehmen und ihren Rechtsstandpunkt zu verteidigen. Der Beschwerdeführerin war es daher nicht möglich, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches geeignet gewesen wäre, die Zweifel der Behörde am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses zu zerstreuen. Der Beschwerde ist somit insofern stattzugeben, dass die Beschwerdeführerin seitens der ÖB Damaskus mangels ausreichenden Parteiengehörs keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden abschließenden Stellungnahme gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG 2005 eingeräumt wurde. Der Beschwerde ist somit insofern stattzugeben, dass die Beschwerdeführerin seitens der ÖB Damaskus mangels ausreichenden Parteiengehörs keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden abschließenden Stellungnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG 2005 eingeräumt wurde. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.“ Ohne Überprüfung der vorgelegten Dokumente und dem Treffen valider Feststellungen hiezu, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die wesentlichen Verfahrensfragen zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Angehörigenverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson in Österreich (dh zur Eheschließung) nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides bzw. einer Zurückverweisung zur Vornahme der erforderlichen Informationen vorzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Angehörigenverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson in Österreich (dh zur Eheschließung) nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheides bzw. einer Zurückverweisung zur Vornahme der erforderlichen Informationen vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2158009.2.00