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{'item': 'W154 2251024-1'}

Obsah (20)Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 13§ 85§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 46a§ 97§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW154 2251024-1 SpruchW154 2251024-1/3E, W154 2251024-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 19.4.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 7.4.2016, Zahl: 1015783401-14549789, sowohl

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 7.4.2016, Zahl: 1015783401-14549789, sowohl

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2016 gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2016 gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. 2. Am 21.12.2020 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G ein.2. Am 21.12.2020 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.4.2021, Zl. 1015783401-210300756, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.4.2021, Zl. 1015783401-210300756, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis vom 11.11.2021, GZ W205 2126467-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und den durch den Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis vom 11.11.2021, GZ W205 2126467-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und den durch den Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). 3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzdokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe er: Unverzüglich (Frist ab Zustellung eine Woche) die vorgelegten Formblätter (acht Seiten) zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und jede Seite einzeln zu unterschreiben. Es seien dieser Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Die Vorlage der Formblätter habe an einer näher genannten Adresse beim Bundesamt zu erfolgen.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzdokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe er: Unverzüglich (Frist ab Zustellung eine Woche) die vorgelegten Formblätter (acht Seiten) zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und jede Seite einzeln zu unterschreiben. Es seien dieser Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Die Vorlage der Formblätter habe an einer näher genannten Adresse beim Bundesamt zu erfolgen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird (Spruchpunkt I.).Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers wegen eines fehlenden Nachweises nicht feststehe. Er habe angegeben, sein Reisedokument sei ihm von einem Schlepper abgenommen worden und dem Bundesamt keinerlei personenbezogene Dokumente vorgelegt. Zudem habe nicht festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein Vermögen verfügt. Seiner Verpflichtung zur Ausreise sei der Beschwerdeführer bisher nicht nachgekommen. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendigende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei dem Beschwerdeführer daher eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokuments aufzuerlegen. Dazu werde ihm eine Leistungsfrist zur Vorlage der ausgefüllten Formblätter bei der Behörde von einer Woche (sieben Tage) ab Erhalt des Mitwirkungsbescheids eingeräumt. Weil in einem HRZ Formblatt lediglich persönliche Daten abgefragt würden (die Einholung von irgendwelchen Informationen sei gewöhnlich nicht notwendig), handle es sich um eine Verpflichtung, welche unmittelbar nach Auferlegung erfüllt werden könne. Sollte der Beschwerdeführer mehr Zeit brauchen, könne er dies anmerken und finde dies Berücksichtigung bei einer möglichen Fristverlängerung. Aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer bisher keine Veranlassung gesehen habe, seiner Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten und auch keine diesbezüglichen Handlungen gesetzt habe, sei es von Seiten der Behörde unumgänglich, das Nichtausfüllen des HRZ Formblattes mit den richtigen Identitätsdaten unter Strafe zu stellen (Mitwirkungspflicht). Zwar sei grundsätzlich das gelindeste zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (§ 2 Abs. 1 VVG), allerdings müsse dieses auch tauglich sein. Dies könne bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen.Aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer bisher keine Veranlassung gesehen habe, seiner Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten und auch keine diesbezüglichen Handlungen gesetzt habe, sei es von Seiten der Behörde unumgänglich, das Nichtausfüllen des HRZ Formblattes mit den richtigen Identitätsdaten unter Strafe zu stellen (Mitwirkungspflicht). Zwar sei grundsätzlich das gelindeste zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (Paragraph 2, Absatz eins, VVG), allerdings müsse dieses auch tauglich sein. Dies könne bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen. Aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides werde im konkreten Fall die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Dieser Mitwirkungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit den acht Seiten langen HRZ Formblättern und der Information bezüglich der Rechtsberatung am 16.12.2021 eigenhändig zugestellt. 4. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2021, GZ W205 2126467-2/2E, wurde durch den Beschwerdeführer rechtzeitig am 23.12.2021 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. 5. Mit Beschluss vom 3.1.2022, E 4560/2021-4, gab der Verfassungsgerichtshof dem in der Beschwerdesache gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2021 gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

§ 85Abs. 2 und 4 Vf

GG Folge, weil dem zwingende öffentliche Interesse nicht entgegenstünden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.5. Mit Beschluss vom 3.1.2022, E 4560/2021-4, gab der Verfassungsgerichtshof dem in der Beschwerdesache gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2021 gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge, weil dem zwingende öffentliche Interesse nicht entgegenstünden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 6. Am 12.1.2022 wurde gegen den gegenständlichen (Mitwirkungs-) Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bezüglich des Antrags

§ 55Asyl

G iVm Art. 8 EMRK erhobenen Verfassungsgerichtshofsbeschwerde seitens des VfGH aufschiebende Wirkung zugestanden worden und deshalb der gegenständliche Bescheid seit Zustellung dieses Beschlusses aufzuheben sei. Wie aus der nunmehr vorgelegten Urkunde (der Beschlussausfertigung) hervorgehe, sei dieser Beschluss auch dem Bundesamt zugestellt worden.6. Am 12.1.2022 wurde gegen den gegenständlichen (Mitwirkungs-) Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bezüglich des Antrags

Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK erhobenen Verfassungsgerichtshofsbeschwerde seitens des VfGH aufschiebende Wirkung zugestanden worden und deshalb der gegenständliche Bescheid seit Zustellung dieses Beschlusses aufzuheben sei. Wie aus der nunmehr vorgelegten Urkunde (der Beschlussausfertigung) hervorgehe, sei dieser Beschluss auch dem Bundesamt zugestellt worden. Des Weiteren wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG beantragt.Des Weiteren wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, der vorliegenden Gerichtsakten sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz.Der oben unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, der vorliegenden Gerichtsakten sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts Anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts Anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise: „[…]

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […]“ § 19 Abs. 2 bis 4 AVG lauten:Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG lauten: „

(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Das Bundesamt ist

§ 3Abs.

3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Das Bundesamt ist

Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

§ 2Abs.

1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

Abs. 2 leg. cit. dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Absatz 2, leg. cit. dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. hierzu etwa das Erkenntnis vom 23.03.2017, Ro 2017/21/0005) trifft den Beschwerdeführer nach dem Gesetz eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft. Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes, zum Beispiel die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken und dergleichen sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokumentes umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende, Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen.Nach der ständigen Judikatur des VwGH vergleiche hierzu etwa das Erkenntnis vom 23.03.2017, Ro 2017/21/0005) trifft den Beschwerdeführer nach dem Gesetz eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft. Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes, zum Beispiel die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken und dergleichen sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokumentes umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende, Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde. So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.1.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 5.7.2011, Zl. 2010/21/0316). Ein Ladungsbescheid bedarf keiner (weiteren) Begründung iSd §§ 58 und 60 AVG (VwGH 28.4.2011, Zl. 2009/11/0089).Ein Ladungsbescheid bedarf keiner (weiteren) Begründung iSd Paragraphen 58 und 60 AVG (VwGH 28.4.2011, Zl. 2009/11/0089). Für den konkreten Fall bedeutet dies: Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.4.2021, Zl. 1015783401-210300756, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit Erkenntnis vom 11.11.2021, GZ W205 2126467-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, womit die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung des Beschwerdeführers (zunächst) durchsetzbar waren.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.4.2021, Zl. 1015783401-210300756, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis vom 11.11.2021, GZ W205 2126467-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, womit die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung des Beschwerdeführers (zunächst) durchsetzbar waren. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer dementsprechend

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, als Beteiligter persönlich an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzdokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe er binnen einer Woche ab Zustellung die ihm übermittelten Formblätter (acht Seiten) zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und jede Seite einzeln zu unterschreiben. Die Vorlage der Formblätter habe an einer näher genannten Adresse beim Bundesamt zu erfolgen und es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente). Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer dementsprechend

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, als Beteiligter persönlich an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzdokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe er binnen einer Woche ab Zustellung die ihm übermittelten Formblätter (acht Seiten) zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und jede Seite einzeln zu unterschreiben. Die Vorlage der Formblätter habe an einer näher genannten Adresse beim Bundesamt zu erfolgen und es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente). Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird. Mit Beschluss vom 3.1.2022, E 4560/2021-4, gab der Verfassungsgerichtshof in weiterer Folge dem in der Beschwerdesache gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2021 gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

§ 85Abs. 2 und 4 Vf

GG Folge, weil dem zwingende öffentliche Interesse nicht entgegenstünden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Mit Beschluss vom 3.1.2022, E 4560/2021-4, gab der Verfassungsgerichtshof in weiterer Folge dem in der Beschwerdesache gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2021 gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge, weil dem zwingende öffentliche Interesse nicht entgegenstünden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354 und 5.7.2012, Zl. 2012/21/0081, mwN), im konkreten Fall erscheint jedoch im Hinblick auf die mittlerweile vom VfGH mit Beschluss vom 3.1.2022 zuerkannte aufschiebende Wirkung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem die Beschwerde ua gegen die Rückkehrentscheidung abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde, vor allem auch hinsichtlich der angedrohten Zwangsfreiheitsstrafe nicht mehr verhältnismäßig.Zwar ist darauf hinzuweisen, dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht vergleiche etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354 und 5.7.2012, Zl. 2012/21/0081, mwN), im konkreten Fall erscheint jedoch im Hinblick auf die mittlerweile vom VfGH mit Beschluss vom 3.1.2022 zuerkannte aufschiebende Wirkung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem die Beschwerde ua gegen die Rückkehrentscheidung abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde, vor allem auch hinsichtlich der angedrohten Zwangsfreiheitsstrafe nicht mehr verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass das Bundesamt in seinem Bescheid vom 9.12.2021 die Freiheitsstrafe von 14 Tagen noch auf Basis der alten Rechtslage androhte. Seit dem 1.1.2022 sieht der § 5 VVG jedoch nur mehr Geldstrafen – und keine Haft mehr – als Zwangsmittel vor. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass das Bundesamt in seinem Bescheid vom 9.12.2021 die Freiheitsstrafe von 14 Tagen noch auf Basis der alten Rechtslage androhte. Seit dem 1.1.2022 sieht der Paragraph 5, VVG jedoch nur mehr Geldstrafen – und keine Haft mehr – als Zwangsmittel vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid insgesamt ersatzlos aufzuheben. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046).Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist vergleiche zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046). Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533, VwGH 1.4.2004, 2001/20/0291).

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533, VwGH 1.4.2004, 2001/20/0291). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2251024.1.00

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