RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW167 2247190-1 Spruch, W167 2247190-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte datiert mit XXXX die Erteilung einer Saisonbewilligung gemäß § 5 Absatz 1 AuslBG (Kontingentbewilligung) für den ausländischen Staatsangehörigen (Mitbeteiligten).
- Der Beschwerdeführer beantragte datiert mit römisch 40 die Erteilung einer Saisonbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz 1 AuslBG (Kontingentbewilligung) für den ausländischen Staatsangehörigen (Mitbeteiligten).
- Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab. Begründend führte sie zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und darüber hinaus auch keine der sonstigen in § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vorliege.
- Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab. Begründend führte sie zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und darüber hinaus auch keine der sonstigen in Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen vorliege.
- Dagegen erhob der vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung der belangten Behörde auch auf vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Erlässen beruht habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung seien auf Grund der Situation am Arbeitsmarkt gegeben. Ein österreichischer Arbeitnehmer sei nicht gefunden worden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte aus, dass nach Abfrage des Dachverbandes in Erfahrung gebracht worden sei, dass der Mitbeteiligte von XXXX (Arbeiter) und von XXXX bis dato (freies Dienstverhältnis - Arbeiter) beim Beschwerdeführer in einem Beschäftigungsverhältnis war bzw. ist. Da für diese Beschäftigungszeiten keine erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen iSd § 5 Abs. 3 AuslBG vorgelegen wären, handle es sich beim aktuellen Beschäftigungsverhältnis um eine vorzeitige Beschäftigungsaufnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG. Daher könne der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Saisonbeschäftigung gemäß § 5 Abs. 1 AuslBG nicht bewilligt werden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte aus, dass nach Abfrage des Dachverbandes in Erfahrung gebracht worden sei, dass der Mitbeteiligte von römisch 40 (Arbeiter) und von römisch 40 bis dato (freies Dienstverhältnis - Arbeiter) beim Beschwerdeführer in einem Beschäftigungsverhältnis war bzw. ist. Da für diese Beschäftigungszeiten keine erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen iSd Paragraph 5, Absatz 3, AuslBG vorgelegen wären, handle es sich beim aktuellen Beschäftigungsverhältnis um eine vorzeitige Beschäftigungsaufnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG. Daher könne der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Saisonbeschäftigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG nicht bewilligt werden.
- Der vertretene Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wurde festgehalten, dass die Beschäftigung des Mitbeteiligten nicht rechtswidrig gewesen sei.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, der Mitbeteiligte sowie ein Behördenvertreter teilnahmen.
- Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, der Mitbeteiligte sowie ein Behördenvertreter teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer betreibt einen Hotelbetrieb. Er hat am XXXX einen Antrag auf Saisonbewilligung (zeitlich befristete Zulassung nach § 5 Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG) für den Mitbeteiligten für die Tätigkeit als „Koch“ (Vollzeit) gestellt. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen.Der Beschwerdeführer betreibt einen Hotelbetrieb. Er hat am römisch 40 einen Antrag auf Saisonbewilligung (zeitlich befristete Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG) für den Mitbeteiligten für die Tätigkeit als „Koch“ (Vollzeit) gestellt. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen. Der Mitbeteiligte ist afghanischer Staatsangehöriger, stellte im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Rückkehrentscheidung bis zum XXXX vorübergehend für unzulässig erklärt und gilt gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG als geduldet.Der Mitbeteiligte ist afghanischer Staatsangehöriger, stellte im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die Rückkehrentscheidung bis zum römisch 40 vorübergehend für unzulässig erklärt und gilt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG als geduldet. Der Mitbeteiligte war von XXXX als Koch (Arbeiter) beim Beschwerdeführer beschäftigt und befindet sich nunmehr seit XXXX in einem freien Dienstverhältnis als Koch zum Beschwerdeführer.Der Mitbeteiligte war von römisch 40 als Koch (Arbeiter) beim Beschwerdeführer beschäftigt und befindet sich nunmehr seit römisch 40 in einem freien Dienstverhältnis als Koch zum Beschwerdeführer.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich unstrittig aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. nicht relativiert. Die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen ergeben sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde 3.
- Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG): § 4.
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und […]
- die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
- der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat, […] Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen § 5.
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und gemäß Abs. 6a und 7 registrierten AusländerInnen abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige KontingenteParagraph 5,
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und gemäß Absatz 6 a und 7 registrierten AusländerInnen abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente
- für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Saisonarbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder
- für die kurzfristige Zulassung ausländischer ErntehelferInnen festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen. § 5.
(3)Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 werden Saisonarbeitskräfte mittels Beschäftigungsbewilligungen (§ 4) für eine befristete Saisonbeschäftigung zugelassen. Die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen wird in der jeweiligen Verordnung geregelt, darf jedoch die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten erteilt oder verlängert werden.Paragraph 5,
(3)Im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden Saisonarbeitskräfte mittels Beschäftigungsbewilligungen (Paragraph 4,) für eine befristete Saisonbeschäftigung zugelassen. Die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen wird in der jeweiligen Verordnung geregelt, darf jedoch die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten erteilt oder verlängert werden. 3.
- Die Verordnung für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2021, BGBl. Nr. II 601/2020, lautete:3.
- Die Verordnung für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2021, Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 601 aus 2020,, lautete: §
- Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 263 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 263 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Burgenland: …..........………………………… 9 Kärnten: ……………………….……..………….. 82 Niederösterreich: ……………….………..... 22 Oberösterreich: …………….................... 97 Salzburg: ………………….……………………. 394 Steiermark: …………………….…………….. 140 Tirol: ………………………......................... 286 Vorarlberg: ...………………….……………… 208 Wien: ……………………………..……………… 25 […] § 4.
(1)Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.Paragraph 4,
(1)Im Rahmen der Kontingente gemäß den Paragraphen eins und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. §
- AusländerInnen, die Paragraph 5, AusländerInnen, die
- seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
- in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
- in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. §
- Diese Verordnung tritt mit
- Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit
- Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des
- Dezember 2021 außer Kraft. 3.
- Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH): Die Anmeldung eines Ausländers bei der Sozialversicherung stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung und nicht zuletzt auch wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen (einschließlich der Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Abmeldung - vgl § 56 ASVG) ein gewichtiges Indiz dafür dar, daß ein bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt, hat doch der Gesetzgeber selbst durch die unter anderem die Träger der Sozialversicherung treffende Rechtshilfepflicht und datenschutzrechtliche Übermittlungsbestimmungen in § 27 Abs 1 AuslBG den besonderen Stellenwert dieser Daten für den Vollzug des AuslBG hervorgehoben. Wird dem antragstellenden Arbeitgeber im Bewilligungsverfahren unter Hinweis auf § 4 Abs 3 Z 11 AuslBG die (bereits erfolgte) Anmeldung des Ausländers bei der Sozialversicherung vorgehalten und auch dargelegt, daß die von der Behörde daraus abgeleitete Beschäftigung des Ausländers im AuslBG keine nach diesem Gesetz erforderliche Rechtsgrundlage findet, dann obliegt es dem Antragsteller auf Grund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht, konkrete Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen. (VwGH 15.04.1998, 96/09/0233)Die Anmeldung eines Ausländers bei der Sozialversicherung stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung und nicht zuletzt auch wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen (einschließlich der Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Abmeldung - vergleiche Paragraph 56, ASVG) ein gewichtiges Indiz dafür dar, daß ein bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegt, hat doch der Gesetzgeber selbst durch die unter anderem die Träger der Sozialversicherung treffende Rechtshilfepflicht und datenschutzrechtliche Übermittlungsbestimmungen in Paragraph 27, Absatz eins, AuslBG den besonderen Stellenwert dieser Daten für den Vollzug des AuslBG hervorgehoben. Wird dem antragstellenden Arbeitgeber im Bewilligungsverfahren unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG die (bereits erfolgte) Anmeldung des Ausländers bei der Sozialversicherung vorgehalten und auch dargelegt, daß die von der Behörde daraus abgeleitete Beschäftigung des Ausländers im AuslBG keine nach diesem Gesetz erforderliche Rechtsgrundlage findet, dann obliegt es dem Antragsteller auf Grund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht, konkrete Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen. (VwGH 15.04.1998, 96/09/0233) 3.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Saisonbewilligung gemäß § 5 Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG, über den auch die belangte Behörde mit Bescheid abgesprochen hat.Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Saisonbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG, über den auch die belangte Behörde mit Bescheid abgesprochen hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Mitbeteiligte die Beschäftigung als Koch für den Beschwerdeführer bereits am XXXX aufgenommen hat und auch zur Sozialversicherung angemeldet wurde, ohne jedoch über eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verfügen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Mitbeteiligte die Beschäftigung als Koch für den Beschwerdeführer bereits am römisch 40 aufgenommen hat und auch zur Sozialversicherung angemeldet wurde, ohne jedoch über eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verfügen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG ausgegangen und hat deshalb die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt.Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen des Versagungsgrundes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG ausgegangen und hat deshalb die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2247190.1.00