← Österreich

{'item': 'W167 2250431-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW167 2250431-1 Spruch, W167 2250431-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dari

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die angefochtene Erledigung ist als Bescheid bezeichnet, enthält aber keinen Spruch. Die Erledigung enthält darüber hinaus eine Begründung (Anführung von Rechtvorschriften sowie rechtliche Ausführungen zum Antrag), eine Rechtsmittelbelehrung und einen Hinweis auf Gebühren und deren Entrichtung. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung Gemäß § 58 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheides" führen, sind: 1) die mangelnde Behördenqualität der "bescheiderlassenden" Stelle, 2) die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, 3) das Fehlen des Spruches und 4) das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung (Hinweis B 27.3.1987, 85/12/0236). (VwGH 15.12.1993, 93/12/0221) Wesentliche Fehler des Bescheides führen zu dessen absoluter Nichtigkeit (Nichtbescheid). Dazu gehört das Fehlen des normativen Gehalts des Bescheides. Fehlt daher der Spruch, führt dies zur absoluten Nichtigkeit, d.h. es liegt überhaupt kein Bescheid vor und dieser kann nicht bekämpft werden. Eine diesbezügliche Klarstellung kann durch Erhebung der Beschwerde erreicht werden. (Vergleiche dazu Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  4. Auflage, Rz 433 ff., v.a. 443 mit Judikatur- und Literaturverweis). Die in Beschwerde gezogene Erledigung ist mangels Spruchs daher kein Bescheid. Daran ändert auch die entsprechende Überschrift sowie die Begründung nichts. Da somit kein bekämpfbarer Bescheid vorliegt und somit kein tauglicher Beschwerdegegenstand besteht, gibt es auch keine Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Gemäß § 24 Absatz 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2250431.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.