RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW170 2243324-1 Spruch, , W170 2243324-1/37E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard THALER, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz Scharf, gegen das Disziplinarerkenntnis des Nationalen Kontingentskommandanten AUTCON/UNIFIL vom 26.05.2021, GZ 0572-3100/KontKdo/2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard THALER, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz Scharf, gegen das Disziplinarerkenntnis des Nationalen Kontingentskommandanten AUTCON/UNIFIL vom 26.05.2021, GZ 0572-3100/KontKdo/2021, zu Recht: A) In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Spruch des Disziplinarerkenntnisses geändert. Dieser lautet: „ XXXX ist„ römisch 40 ist schuldig, er hat im CAMP NAQOURA
- während der administrativen Quarantäne nach Sonderurlaub vom 04.03.2021 bis zum 18.03.2021 entgegen dem Kontingentsbefehl 4/2021 vom 05.02.2021 vorsätzlich jedenfalls in der zweiten Woche regelmäßig, wenn auch nicht unbedingt täglich, Alkohol konsumiert und
- während der administrativen Quarantäne nach Sonderurlaub vom 04.03.2021 bis zum 18.03.2021 entgegen dem Kontingentsbefehl 4 aus 2021, vom 05.02.2021 vorsätzlich jedenfalls in der zweiten Woche regelmäßig, wenn auch nicht unbedingt täglich, Alkohol konsumiert und
- sich am 09.04.2021, gegen 23.00 Uhr im alkoholisierten Zustand im EDELWEISS dem dort eingeteilten Bardienst XXXX vorsätzlich im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung Tätlichkeiten angedroht bzw. diesen zum Austausch von Tätlichkeiten aufgefordert
- sich am 09.04.2021, gegen 23.00 Uhr im alkoholisierten Zustand im EDELWEISS dem dort eingeteilten Bardienst römisch 40 vorsätzlich im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung Tätlichkeiten angedroht bzw. diesen zum Austausch von Tätlichkeiten aufgefordert und dadurch
- eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG begangen, weil er eine Weisung nicht befolgt hat und
- eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG begangen, weil er eine Weisung nicht befolgt hat und
- eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen, weil er in seinem geschilderten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
- eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen, weil er in seinem geschilderten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gegen XXXX wird daher eine Geldbuße in der Höhe von € 800 verhängt.Gegen römisch 40 wird daher eine Geldbuße in der Höhe von € 800 verhängt. Hinsichtlich der anderen im Disziplinarerkenntnis des Nationalen Kontingentskommandanten AUTCON/UNIFIL vom 26.05.2021, GZ 0572-3100/KontKdo/2021, ausgesprochenen Dienstpflichtverletzungen wird XXXX Hinsichtlich der anderen im Disziplinarerkenntnis des Nationalen Kontingentskommandanten AUTCON/UNIFIL vom 26.05.2021, GZ 0572-3100/KontKdo/2021, ausgesprochenen Dienstpflichtverletzungen wird römisch 40 freigesprochen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl durch die beschwerdeführende Partei in Anwesenheit des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof, die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die schriftliche Ausfertigung als auch durch den Vertreter der belangten Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die schriftliche Ausfertigung jeweils am Ende der Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da sowohl durch die beschwerdeführende Partei in Anwesenheit des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof, die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die schriftliche Ausfertigung als auch durch den Vertreter der belangten Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die schriftliche Ausfertigung jeweils am Ende der Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2243324.1.00