4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin ist beklagte Partei eines mit Schiedsklage vom 18.06.2019 eingeleiteten Schiedsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 12.03.2021, eingereicht am 15.03.2021 beantragte sie
3 ZPO beim Obersten Gerichtshof (OGH) die Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter. Mit Beschluss vom 14.04.2021, Zl. 18 ONc 3/21t-2, wies der OGH den Ablehnungsantrag zurück. 1. Die Beschwerdeführerin ist beklagte Partei eines mit Schiedsklage vom 18.06.2019 eingeleiteten Schiedsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 12.03.2021, eingereicht am 15.03.2021 beantragte sie
Paragraph 589, Absatz 3, ZPO beim Obersten Gerichtshof (OGH) die Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter. Mit Beschluss vom 14.04.2021, Zl. 18 ONc 3/21t-2, wies der OGH den Ablehnungsantrag zurück. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.03.2021 wurden der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr
TP 12 lit. f Z 2 GGG idHv EUR 2.218,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr
Hv EUR 8,--, insgesamt daher EUR 2.226,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.03.2021 wurden der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr
TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG idHv EUR 2.218,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, insgesamt daher EUR 2.226,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung.
zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit
B-VG an den Verfassungsgerichtshof sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen (abermals) vor, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen seien und das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform erscheine. Paragraph 9, GEG erlaube eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlung sowie einen Nachlass der Gebühren, wenn die sofortige Einbringung mit besonderer Härte verbunden wäre, was konkret der Fall sei. Das System sei so zu ändern, dass die Gerichtskosten am Ende des Verfahrens und nicht bereits am Beginn zu zahlen seien. Der bei Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei auch nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwerts. Beantragt werde die Aufhebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung durch einen „vollen Senat“, die Vorlage des Sachverhalts
zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit
, B-VG an den Verfassungsgerichtshof sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Eine Entscheidung (wie in der Beschwerde beantragt) im „vollen Senat“ kommt daher nicht in Betracht.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Eine Entscheidung (wie in der Beschwerde beantragt) im „vollen Senat“ kommt daher nicht in Betracht. 3.1.2.
GVG), kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 3.1.2.
Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 3.1.3.
1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.5.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
Nr. 288/1962 (GEG), sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. 3.2.1.
Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.
TP 12 lit. f Z 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), unterliegen Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters
3 ZPO vor dem OGH einer Pauschalgebühr.
TP 12 Litera f, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), unterliegen Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters
Paragraph 589, Absatz 3, ZPO vor dem OGH einer Pauschalgebühr.
1 GEG sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.
h GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für die in TP 12 lit. f GGG angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für die in TP 12 Litera f, GGG angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe. 3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, brachte die Beschwerdeführerin am 15.03.2021 einen Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter
3 ZPO beim OGH ein. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr entstand mit der Einbringung des Antrags. 3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, brachte die Beschwerdeführerin am 15.03.2021 einen Antrag auf Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter
Paragraph 589, Absatz 3, ZPO beim OGH ein. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr entstand mit der Einbringung des Antrags. Da die Gebühr nicht sogleich entrichtet wurde, waren die Gebühren
1 GEG mittels Zahlungsauftrag zu bestimmen, womit der Beschwerdeführerin auch die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben war und daher die Gebühren insgesamt mit EUR 2.226,00 zu bestimmen waren. Die Beschwerdeführerin konnte vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlagen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Dass die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren bereits entrichtet hätte, hat sie nicht behauptet und geht dies auch aus dem Akteninhalt nicht hervor.Da die Gebühr nicht sogleich entrichtet wurde, waren die Gebühren
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG mittels Zahlungsauftrag zu bestimmen, womit der Beschwerdeführerin auch die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben war und daher die Gebühren insgesamt mit EUR 2.226,00 zu bestimmen waren. Die Beschwerdeführerin konnte vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlagen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Dass die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren bereits entrichtet hätte, hat sie nicht behauptet und geht dies auch aus dem Akteninhalt nicht hervor. Hinsichtlich der in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe wird zunächst auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Nach dieser steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und steht es dem Gesetzgeber frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen anknüpfen (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 und G35/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen anknüpfen vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 und G35/11). Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren (VfGH 01.03.2007, B301/06), wobei diesbezüglich aber ohnehin festzuhalten ist, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Gerichtsgebühren
TP 12 lit. f Z 2 GGG um eine fixe Pauschalgebühr – unabhängig von einem Streitwert – handelt. Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren (VfGH 01.03.2007, B301/06), wobei diesbezüglich aber ohnehin festzuhalten ist, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Gerichtsgebühren
TP 12 Litera f, Ziffer 2, GGG um eine fixe Pauschalgebühr – unabhängig von einem Streitwert – handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat weiters bereits ausgesprochen, dass keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK bestehen. Auch konnte er keine „Exzessivität“ der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Eine strenge Äquivalenz in dem Sinn, dass die Gebühr dem bei Gericht verursachten Aufwand entspricht, ist ebenfalls nicht erforderlich (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018; VfGH 30.06.2012, G14/12), weshalb auch diese Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Der Verfassungsgerichtshof hat weiters bereits ausgesprochen, dass keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK bestehen. Auch konnte er keine „Exzessivität“ der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Eine strenge Äquivalenz in dem Sinn, dass die Gebühr dem bei Gericht verursachten Aufwand entspricht, ist ebenfalls nicht erforderlich vergleiche VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,; VfGH 30.06.2012, G14/12), weshalb auch diese Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Anknüpfung des GGG bewusst an formale äußere Tatbestände, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, weder unsachlich noch gleichheitswidrig ist (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits erkannt, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht widerspricht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe, Stundungs- oder Nachlassantrag) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Soweit die Prozessführung infolge der Höhe der Gerichtsgebühr aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, steht in Österreich das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff ZPO zur Verfügung, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO). Auch einer juristischen Person ist
2 ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen – oder aus dem der „wirtschaftlich Beteiligten“ – nicht aufgebracht werden können. Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften (vgl. OLG Wien 13.12.2004, 12R276/04b). Hinzu kommt, dass
GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Durch diese Möglichkeiten wird ein ausreichendes Maß an Flexibilität gesichert. Konkret hat die Beschwerdeführerin auch bereits einen Antrag auf Stundung bzw. Nachlass der Gerichtsgebühren gestellt, der von der belangten Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt. Soweit die Prozessführung infolge der Höhe der Gerichtsgebühr aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, steht in Österreich das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff ZPO zur Verfügung, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO). Auch einer juristischen Person ist
Paragraph 63, Absatz 2, ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen – oder aus dem der „wirtschaftlich Beteiligten“ – nicht aufgebracht werden können. Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften vergleiche OLG Wien 13.12.2004, 12R276/04b). Hinzu kommt, dass
Paragraph 9, GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Durch diese Möglichkeiten wird ein ausreichendes Maß an Flexibilität gesichert. Konkret hat die Beschwerdeführerin auch bereits einen Antrag auf Stundung bzw. Nachlass der Gerichtsgebühren gestellt, der von der belangten Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt. Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über „civil rights“ im Sinne des Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auch keine Entscheidung über „civil rights“ im Sinne des Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gerichtsgebührensystems (vgl. VfGH 17.06.1996, B 1609/96; VfGH 10.06.2002, B 1976/99) abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12) erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor. Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gerichtsgebührensystems vergleiche VfGH 17.06.1996, B 1609/96; VfGH 10.06.2002, B 1976/99) abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12) erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher
GVG abzuweisen war. Eine Antragstellung
B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu unterbleiben.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Eine Antragstellung
, B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu unterbleiben. Sofern die Beschwerdeführerin überdies eine Vorlage
AEUV beantragte, ist festzuhalten, dass die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sei, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist. Im Übrigen handelt sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches (und somit) vorlagepflichtiges Gericht handelt (vgl. VfGH 26.02.2018, E 4325/2017).Sofern die Beschwerdeführerin überdies eine Vorlage
, AEUV beantragte, ist festzuhalten, dass die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sei, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist. Im Übrigen handelt sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches (und somit) vorlagepflichtiges Gericht handelt vergleiche VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,). Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, da dieser bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs. 1 VwGVG).Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, da dieser bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). 3.2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervorgeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervorgeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2248386.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.