GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 4 Z II lit. b Gerichtsgebührengesetz (GGG) idHv EUR 90,-- sowie die Einhebungsgebühr
Hv EUR 8,--, insgesamt somit den Betrag von EUR 98,--, zur Zahlung vor. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.03.2021, Zl. römisch 40 schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien der Beschwerdeführerin für dessen Präsidentin die Pauschalgebühr
TP 4 Z römisch zwei Litera b, Gerichtsgebührengesetz (GGG) idHv EUR 90,-- sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idHv EUR 8,--, insgesamt somit den Betrag von EUR 98,--, zur Zahlung vor.
TP 4 Z II lit b GGG idHv EUR 90,-- sowie die Einhebungsgebühr
Hv EUR 8,--, insgesamt daher EUR 98,-- zur Zahlung vor.4. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Erledigung der Vorstellung abermals die Pauschalgebühr
TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG idHv EUR 90,-- sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, insgesamt daher EUR 98,-- zur Zahlung vor. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten seien, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; es spiele auch keine Rolle, ob überhaupt eine Entscheidung ergehe, wenn das Verfahren zB mangels Verbesserung endet. Die Pauschalgebühr in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen betrage bei einem Wert des Streitgegenstandes von EUR 300,-- bis EUR 700,--
TP 4 Z I lit. b GGG EUR 60,--. Die Beschwerdeführerin habe daher
TP 4 Z II lit. b GGG eine Rechtsmittelgebühr idHv EUR 90,-- (EUR 60,-- x 150%) zuzüglich der Einhebungsgebühr
Hv EUR 8,-- und somit den Gesamtbetrag von EUR 98,-- zu entrichten.Die Pauschalgebühr in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen betrage bei einem Wert des Streitgegenstandes von EUR 300,-- bis EUR 700,--
TP 4 Z römisch eins Litera b, GGG EUR 60,--. Die Beschwerdeführerin habe daher
TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG eine Rechtsmittelgebühr idHv EUR 90,-- (EUR 60,-- x 150%) zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,-- und somit den Gesamtbetrag von EUR 98,-- zu entrichten.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. 3.2.1.
Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Z 1 lit j GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für die in TP 4 Z II angeführten Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist § 7 Abs. 1 Z1 GGG der Rechtsmittelwerber.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für die in TP 4 Z römisch zwei angeführten Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist Paragraph 7, Absatz eins, Z1 GGG der Rechtsmittelwerber.
3 Z 2 GGG sind Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren (sofern im Folgendes nicht anderes normiert wird, was gegenständlich nicht zutrifft) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, GGG sind Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren (sofern im Folgendes nicht anderes normiert wird, was gegenständlich nicht zutrifft) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. In § 3 Abs. 3 GGG wird nunmehr der allgemeine Grundsatz der Pauschalgebühren festgehalten, wonach die Gebühr ungeachtet der Art der Entscheidung (egal ob Zurückweisung, Abweisung oder Stattgebung) über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten ist. Auch spielt es keine Rolle, ob überhaupt eine Entscheidung ergeht, wenn das Verfahren zB durch Vergleich, Zurückziehung, mangelnde Verbesserung, Unterbrechung ohne Fortsetzung, Ruhen, Innehalten oder mangelnde Fortsetzung endet (vgl. RV 901 BlgNR 25.GP, S 5).In Paragraph 3, Absatz 3, GGG wird nunmehr der allgemeine Grundsatz der Pauschalgebühren festgehalten, wonach die Gebühr ungeachtet der Art der Entscheidung (egal ob Zurückweisung, Abweisung oder Stattgebung) über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten ist. Auch spielt es keine Rolle, ob überhaupt eine Entscheidung ergeht, wenn das Verfahren zB durch Vergleich, Zurückziehung, mangelnde Verbesserung, Unterbrechung ohne Fortsetzung, Ruhen, Innehalten oder mangelnde Fortsetzung endet vergleiche Regierungsvorlage 901 BlgNR 25.GP, S 5). Wie dem eindeutigen Wortlaut der Anm 2 zu TP3 (nunmehr vergleichbar: § 3 Abs. 3 zweiter Halbsatz) GGG zu entnehmen ist, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs eines Rekurses (hier: an den OGH) allein auf die Einbringung abzustellen. Das weitere Schicksal eines erhobenen Rekurses hat nach dieser Bestimmung außer Ansatz zu bleiben (VwGH 18.10.2005, 2003/16/0498, zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren, 13. Aufl., als E 2. zu § 3 GGG).Wie dem eindeutigen Wortlaut der Anmerkung 2 zu TP3 (nunmehr vergleichbar: Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Halbsatz) GGG zu entnehmen ist, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs eines Rekurses (hier: an den OGH) allein auf die Einbringung abzustellen. Das weitere Schicksal eines erhobenen Rekurses hat nach dieser Bestimmung außer Ansatz zu bleiben (VwGH 18.10.2005, 2003/16/0498, zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren, 13. Aufl., als E 2. zu Paragraph 3, GGG). Die Höhe der Gebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen beträgt in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z l lit. b angeführten Gebührenstufen
TP 4 Z II lit. b GGG 150 Prozent der in Z1 lit. b angeführten Gebühren. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II unterliegen
Anmerkung 4 zu TP 4 GGG ua. Rekurse gegen Entscheidungen über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution.Die Höhe der Gebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen beträgt in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z l Litera b, angeführten Gebührenstufen
TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG 150 Prozent der in Z1 Litera b, angeführten Gebühren. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch zwei unterliegen
Anmerkung 4 zu TP 4 GGG ua. Rekurse gegen Entscheidungen über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution. 3.2.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3.2.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2250693.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.