← Österreich

{'item': 'W176 2250693-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 6a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 2§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW176 2250693-1 Spruch, W176 2250693-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte als verpflichtete Partei des vor dem Bezirksgericht XXXX zu den Zlen. XXXX geführten Exekutionsverfahrens am 16.02.2021 (selbst) einen Rekurs (ON 45) gegen den Beschluss des genannten Gerichtes vom 29.01.2021 auf Bewilligung des Beitritts zur Zwangsversteigerung (ON 26) ein. Mit Beschluss vom 23.02.2021 (ON 51) stellte das Gericht das Rechtsmittel zur Verbesserung durch Einbringung und Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt an die Beschwerdeführerin zurück. Mit Beschluss vom 11.03.2021 wies das Gericht das Rechtsmittel zurück, da es nicht entsprechend verbessert worden sei (ON 56).
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte als verpflichtete Partei des vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu den Zlen. römisch 40 geführten Exekutionsverfahrens am 16.02.2021 (selbst) einen Rekurs (ON 45) gegen den Beschluss des genannten Gerichtes vom 29.01.2021 auf Bewilligung des Beitritts zur Zwangsversteigerung (ON 26) ein. Mit Beschluss vom 23.02.2021 (ON 51) stellte das Gericht das Rechtsmittel zur Verbesserung durch Einbringung und Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt an die Beschwerdeführerin zurück. Mit Beschluss vom 11.03.2021 wies das Gericht das Rechtsmittel zurück, da es nicht entsprechend verbessert worden sei (ON 56).
  3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.03.2021, Zl. XXXX schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien der Beschwerdeführerin für dessen Präsidentin die Pauschalgebühr

TP 4 Z II lit. b Gerichtsgebührengesetz (GGG) idHv EUR 90,-- sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) id

Hv EUR 8,--, insgesamt somit den Betrag von EUR 98,--, zur Zahlung vor. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.03.2021, Zl. römisch 40 schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien der Beschwerdeführerin für dessen Präsidentin die Pauschalgebühr

TP 4 Z römisch zwei Litera b, Gerichtsgebührengesetz (GGG) idHv EUR 90,-- sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idHv EUR 8,--, insgesamt somit den Betrag von EUR 98,--, zur Zahlung vor.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz Vorstellung an die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde). Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie zur Zahlung der ihr vorgeschriebenen Kosten nicht verpflichtet sei; denn sie habe einen Rekurs eingebracht, der ihr rechtlich untersagt sei, weil er nach dem Gesetz nur von einem Rechtsanwalt eingebracht werden könne.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Erledigung der Vorstellung abermals die Pauschalgebühr

TP 4 Z II lit b GGG idHv EUR 90,-- sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG id

Hv EUR 8,--, insgesamt daher EUR 98,-- zur Zahlung vor.4. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Erledigung der Vorstellung abermals die Pauschalgebühr

TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG idHv EUR 90,-- sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, insgesamt daher EUR 98,-- zur Zahlung vor. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten seien, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; es spiele auch keine Rolle, ob überhaupt eine Entscheidung ergehe, wenn das Verfahren zB mangels Verbesserung endet. Die Pauschalgebühr in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen betrage bei einem Wert des Streitgegenstandes von EUR 300,-- bis EUR 700,--

TP 4 Z I lit. b GGG EUR 60,--. Die Beschwerdeführerin habe daher

TP 4 Z II lit. b GGG eine Rechtsmittelgebühr idHv EUR 90,-- (EUR 60,-- x 150%) zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG id

Hv EUR 8,-- und somit den Gesamtbetrag von EUR 98,-- zu entrichten.Die Pauschalgebühr in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen betrage bei einem Wert des Streitgegenstandes von EUR 300,-- bis EUR 700,--

TP 4 Z römisch eins Litera b, GGG EUR 60,--. Die Beschwerdeführerin habe daher

TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG eine Rechtsmittelgebühr idHv EUR 90,-- (EUR 60,-- x 150%) zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,-- und somit den Gesamtbetrag von EUR 98,-- zu entrichten.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie zusammengefasst Folgendes vorbrachte: Im angefochtenen Bescheid werde zu Unrecht angenommen, dass sie am 16.02.2021 einen Rekurs gegen die Bewilligung des Beitritts zur Zwangsversteigerung eingebracht habe. Da ein Rekurs aber nur von einem Rechtsanwalt geschrieben werden könne, sie aber kein Rechtsanwalt sei, könne sie keinen Rekurs schreiben. Ihr Schreiben sei zufällig als „Rekurs“ bezeichnet worden, sei aus den genannten Gründen aber kein „Rekurs im juristischen Sinne“; daher könne man von ihr auch keine Gebühr verlangen. Die Formulierung in der Begründung des Bescheides, wonach das Gericht den Rekurs „zur Verbesserung bzw. zur Einbringung und Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt“ an die verpflichtete Partei zurückgestellt habe, werfe die Frage auf, ob der Rekurs nun zur Verbesserung zurückgestellt worden sei oder aber zur Einbringung und Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt. Denn das seien zwei unterschiedliche Sachen: Zur Verbesserung habe es nicht sein können, weil es gar kein Rekurs gewesen sei, da die Unterschrift des Rechtsanwaltes gefehlt habe und zur Einbringung und Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt habe es auch nicht sein können, da es ohne Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt auch kein Rekurs sein konnte.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie die Beschwerde.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Abs.

B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 1

Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. 3.2.1.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 2

Z 1 lit j GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für die in TP 4 Z II angeführten Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist § 7 Abs. 1 Z1 GGG der Rechtsmittelwerber.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für die in TP 4 Z römisch zwei angeführten Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist Paragraph 7, Absatz eins, Z1 GGG der Rechtsmittelwerber.

§ 3Abs.

3 Z 2 GGG sind Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren (sofern im Folgendes nicht anderes normiert wird, was gegenständlich nicht zutrifft) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, GGG sind Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren (sofern im Folgendes nicht anderes normiert wird, was gegenständlich nicht zutrifft) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. In § 3 Abs. 3 GGG wird nunmehr der allgemeine Grundsatz der Pauschalgebühren festgehalten, wonach die Gebühr ungeachtet der Art der Entscheidung (egal ob Zurückweisung, Abweisung oder Stattgebung) über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten ist. Auch spielt es keine Rolle, ob überhaupt eine Entscheidung ergeht, wenn das Verfahren zB durch Vergleich, Zurückziehung, mangelnde Verbesserung, Unterbrechung ohne Fortsetzung, Ruhen, Innehalten oder mangelnde Fortsetzung endet (vgl. RV 901 BlgNR 25.GP, S 5).In Paragraph 3, Absatz 3, GGG wird nunmehr der allgemeine Grundsatz der Pauschalgebühren festgehalten, wonach die Gebühr ungeachtet der Art der Entscheidung (egal ob Zurückweisung, Abweisung oder Stattgebung) über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten ist. Auch spielt es keine Rolle, ob überhaupt eine Entscheidung ergeht, wenn das Verfahren zB durch Vergleich, Zurückziehung, mangelnde Verbesserung, Unterbrechung ohne Fortsetzung, Ruhen, Innehalten oder mangelnde Fortsetzung endet vergleiche Regierungsvorlage 901 BlgNR 25.GP, S 5). Wie dem eindeutigen Wortlaut der Anm 2 zu TP3 (nunmehr vergleichbar: § 3 Abs. 3 zweiter Halbsatz) GGG zu entnehmen ist, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs eines Rekurses (hier: an den OGH) allein auf die Einbringung abzustellen. Das weitere Schicksal eines erhobenen Rekurses hat nach dieser Bestimmung außer Ansatz zu bleiben (VwGH 18.10.2005, 2003/16/0498, zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren, 13. Aufl., als E 2. zu § 3 GGG).Wie dem eindeutigen Wortlaut der Anmerkung 2 zu TP3 (nunmehr vergleichbar: Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Halbsatz) GGG zu entnehmen ist, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs eines Rekurses (hier: an den OGH) allein auf die Einbringung abzustellen. Das weitere Schicksal eines erhobenen Rekurses hat nach dieser Bestimmung außer Ansatz zu bleiben (VwGH 18.10.2005, 2003/16/0498, zitiert in Dokalik, Gerichtsgebühren, 13. Aufl., als E 2. zu Paragraph 3, GGG). Die Höhe der Gebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen beträgt in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z l lit. b angeführten Gebührenstufen

TP 4 Z II lit. b GGG 150 Prozent der in Z1 lit. b angeführten Gebühren. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II unterliegen

Anmerkung 4 zu TP 4 GGG ua. Rekurse gegen Entscheidungen über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution.Die Höhe der Gebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen beträgt in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z l Litera b, angeführten Gebührenstufen

TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG 150 Prozent der in Z1 Litera b, angeführten Gebühren. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch zwei unterliegen

Anmerkung 4 zu TP 4 GGG ua. Rekurse gegen Entscheidungen über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution. 3.2.

  1. Dies bedeutet für das Beschwerdeverfahren Folgendes: Der Beschwerde liegt die Auffassung zugrunde, die Beschwerdeführerin habe kein Rechtsmittel, für das nach dem GGG Gebühren zu entrichten sind, einbringen können, da sie keine Rechtsanwältin sei. Dabei übersieht sie jedoch, dass es – wie das bisher Ausgeführte klar zeigt – eben keine Rolle spielt, ob die von der Beschwerdeführerin selbst verfasste und nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebene Eingabe die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 3 Abs. 3 GGG, in denen der Fall, dass ein Verfahren durch „mangelnde Verbesserung“ endet, explizit angeführt ist.Der Beschwerde liegt die Auffassung zugrunde, die Beschwerdeführerin habe kein Rechtsmittel, für das nach dem GGG Gebühren zu entrichten sind, einbringen können, da sie keine Rechtsanwältin sei. Dabei übersieht sie jedoch, dass es – wie das bisher Ausgeführte klar zeigt – eben keine Rolle spielt, ob die von der Beschwerdeführerin selbst verfasste und nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebene Eingabe die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu Paragraph 3, Absatz 3, GGG, in denen der Fall, dass ein Verfahren durch „mangelnde Verbesserung“ endet, explizit angeführt ist. Wie der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, ist das von der Beschwerdeführerin am 16.02.2021 eingebrachte Rechtsmittel überdies entgegen ihrer Ansicht auch „im juristischen Sinn“ ein Rekurs, nur eben einer, der ohne Verbesserung – in Form der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt – unzulässig und daher zurückzuweisen ist; er wurde ihr vom Gericht des Grundverfahrens auch als solcher zur Verbesserung in solcher Weise zurückgestellt. Dass die belangte Behörde den betreffenden Beschluss im angefochtenen Bescheid mit der wenig verständlichen Formulierung einer Zurückstellung „zur Verbesserung bzw. zur Einbringung und Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt“ wiedergegeben hat, ist vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten nicht von Relevanz. Die Berechnung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühr durch die belangte Behörde wird in der Beschwerde nicht bemängelt; auch haben sich diesbezüglich keine von Amts wegen aufzugreifende Gesichtspunkte ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten ist. 3.2.
  2. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3.2.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2250693.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.