GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 14.06.2021, Zl.: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS)
Vm § 410 ASVG im Spruchpunkt
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG im Spruchpunkt
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
In den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2011 bis 2018 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesen, welche die im jeweiligen Kalenderjahr relevanten Versicherungsgrenzen überschritten. Weiters sei der Beschwerdeführer von 01.10.2009 bis 07.03.2020 sowie von 08.04.2020 bis 06.05.2021 als Angestellter unselbständig erwerbstätig und aufgrund dieser Tätigkeit nach dem ASVG krankenversichert gewesen. Aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als Dienstnehmer bis 06.05.2021 neben seiner selbständigen Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt sei er der Krankenversicherung nach dem ASVG unterlegen. Da er somit eine andere/weitere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausgeübt habe und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung bestanden habe, sei er aufgrund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit von 01.01.2011 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
1 Z 1 GSVG unterlegen.
1 Z 4 GSVG könne die Pflichtversicherung erst bei Überschreiten der Versicherungsgrenze festgestellt werden, weshalb für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 06.05.2021 (bisher) keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung festgestellt werden habe können. Da der Beschwerdeführer ab 07.05.2021 keine andere Erwerbstätigkeit als jene des freiberuflichen Rechtsanwalts ausübe, sowie weiterhin aufrechtes Mitglied der Rechtsanwaltskammer sei, unterliege er ab 07.05.2021 der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a Abs. 1 Z 1 GSVG.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 25.02.2010 als Rechtsanwalt Mitglied der Kammer für Rechtsanwälte sei. Am 01.07.2010 habe er den Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 a, GSVG bzw. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, GSVG gestellt. In den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2011 bis 2018 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesen, welche die im jeweiligen Kalenderjahr relevanten Versicherungsgrenzen überschritten. Weiters sei der Beschwerdeführer von 01.10.2009 bis 07.03.2020 sowie von 08.04.2020 bis 06.05.2021 als Angestellter unselbständig erwerbstätig und aufgrund dieser Tätigkeit nach dem ASVG krankenversichert gewesen. Aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als Dienstnehmer bis 06.05.2021 neben seiner selbständigen Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt sei er der Krankenversicherung nach dem ASVG unterlegen. Da er somit eine andere/weitere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausgeübt habe und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung bestanden habe, sei er aufgrund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit von 01.01.2011 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG könne die Pflichtversicherung erst bei Überschreiten der Versicherungsgrenze festgestellt werden, weshalb für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 06.05.2021 (bisher) keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung festgestellt werden habe können. Da der Beschwerdeführer ab 07.05.2021 keine andere Erwerbstätigkeit als jene des freiberuflichen Rechtsanwalts ausübe, sowie weiterhin aufrechtes Mitglied der Rechtsanwaltskammer sei, unterliege er ab 07.05.2021 der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.
GVG erlassen, im Zuge derer der Bescheid vom 14.06.2021 abgeändert wurde.3. Mit Bescheid vom 03.08.2021, Zl.: römisch 40 , hat die SVS eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer der Bescheid vom 14.06.2021 abgeändert wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der neuen Erkenntnisse (Beschwerdeführer war Mitglied der Rechtsanwaltskammer von 25.02.2010 bis 31.01.2021), die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 14.06.2021 noch nicht bekannt gewesen seien, sei der Bescheid vom 14.06.2021 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 07.05.2021 nicht der Selbstversicherung in der Krankenversicherung
1 Z 1 GSVG unterliege. Er unterlag im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der neuen Erkenntnisse (Beschwerdeführer war Mitglied der Rechtsanwaltskammer von 25.02.2010 bis 31.01.2021), die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 14.06.2021 noch nicht bekannt gewesen seien, sei der Bescheid vom 14.06.2021 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 07.05.2021 nicht der Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege. Er unterlag im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.
1 Z 7 GSVG nicht vorgenommen werden könne, da im Fall des Beschwerdeführers vor dem 29.03.2021 bereits mehr als 12 Monate einer GSVG-Pflichtversicherung vorliegen.Mit einem weiteren Schreiben der SVS vom selben Tag wurde das erste Schreiben der SVS vom 17.05.2021 für gegenstandslos erklärt und wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die beantragte Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG nicht vorgenommen werden könne, da im Fall des Beschwerdeführers vor dem 29.03.2021 bereits mehr als 12 Monate einer GSVG-Pflichtversicherung vorliegen. Mit Email vom 26.05.2021 ersuchte der Beschwerdeführer die SVS um bescheidmäßige Erledigung (Zustellung eines Bescheides über die Ausnahme von der Pflichtversicherung). Am 28.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stornierung der Wiederbetriebsmeldung an die SVS. Der Beschwerdeführer war von 25.02.2010 bis 31.01.2021 in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien als Rechtsanwalt eingetragen. Die selbständige Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt wurde mit Wirkung vom 31.01.2021 eingestellt. Am 01.07.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Darin gab er an, dass er als Dienstnehmer nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sei.Am 01.07.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 a, GSVG bzw. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, GSVG. Darin gab er an, dass er als Dienstnehmer nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sei. Der Beschwerdeführer war von 01.10.2009 bis 07.03.2020 sowie von 08.04.2020 bis 06.05.2021 als Angestellter bei XXXX unselbständig erwerbstätig und aufgrund dieser Tätigkeit nach dem ASVG krankenversichert. Der Beschwerdeführer war von 01.10.2009 bis 07.03.2020 sowie von 08.04.2020 bis 06.05.2021 als Angestellter bei römisch 40 unselbständig erwerbstätig und aufgrund dieser Tätigkeit nach dem ASVG krankenversichert. Aufgrund des automatischen Datenaustausches
GSVG wurden der SVS durch das zuständige Finanzamt die Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2011 bis 2018 übermittelt.Aufgrund des automatischen Datenaustausches
Paragraph 229 a, GSVG wurden der SVS durch das zuständige Finanzamt die Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2011 bis 2018 übermittelt. Die Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2011 bis 2018 weisen jeweils Einkünfte aus selbständiger Arbeit über der jeweils geltenden Versicherungsgrenze aus. Es bestand zu keiner Zeit eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer Gruppenkrankenversicherung.
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 a, GSVG bzw. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, GSVG vom 01.07.2010 liegt im Akt ein. Die unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den oben angeführten Zeiträumen ist unstrittig und ergibt sich auch aus dem Versicherungsdatenauszug vom 28.01.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
, Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach , Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantrage, da es sich vorwiegend um die Behandlung von Rechtsfragen handle. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantrage, da es sich vorwiegend um die Behandlung von Rechtsfragen handle. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde
1 Z 4 GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
1 Z 1 GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung nach § 14b GVSG im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Sie endet
2 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
Paragraph 14 d, Absatz eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, GVSG im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Sie endet
, Paragraph 14 d, Absatz 2, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Im gegenständlichen Fall unterlag der Beschwerdeführer aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bis 06.05.2021, welche er neben seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübte, der Krankenversicherung nach dem ASVG. Da er somit eine weitere Erwerbtätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausübte und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung bestand, hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt von 01.01.2011 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
1 Z 1 GSVG unterlag. Im gegenständlichen Fall unterlag der Beschwerdeführer aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bis 06.05.2021, welche er neben seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübte, der Krankenversicherung nach dem ASVG. Da er somit eine weitere Erwerbtätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausübte und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung bestand, hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt von 01.01.2011 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der angefochtene Bescheid antragslos ergangen sei, da der Spruch des Bescheides nicht vom gestellten Antrag gedeckt sei, ist wie folgt entgegenzuhalten: Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.05.2021 die Ausstellung eines Bescheides bezüglich der von ihm beantragten Ausnahme von der Pflichtversicherung
1 Z 7 GSVG. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestand jedoch keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, zumal der Beschwerdeführer am 28.05.2021 eine Stornierung der Wiederbetriebsmeldung vom 21.04.2021 an die SVS übermittelte. Es konnte daher mittels Bescheid auch nicht über die damit verbundene Ausnahme
1 Z 7 GSVG abgesprochen werden. Möglich gewesen wäre nur die bescheidmäßige Feststellung, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, mangels Kammermitgliedschaft, keine Pflichtversicherung
1 Z 1 GSVG besteht. Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.05.2021 die Ausstellung eines Bescheides bezüglich der von ihm beantragten Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestand jedoch keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, zumal der Beschwerdeführer am 28.05.2021 eine Stornierung der Wiederbetriebsmeldung vom 21.04.2021 an die SVS übermittelte. Es konnte daher mittels Bescheid auch nicht über die damit verbundene Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG abgesprochen werden. Möglich gewesen wäre nur die bescheidmäßige Feststellung, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, mangels Kammermitgliedschaft, keine Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG besteht. Mangels Pflichtversicherung
1 Z 1 GSVG bestand zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Grundlage, um über den damit verbunden Ausnahmegrund des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG abzusprechen. Ohne Existenz einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG stellt sich die Frage über die Ausnahme von der Pflichtversicherung als rein hypothetische dar und kann über bloß abstrakte Fragestellungen kein Bescheid erlassen werden, wie die belangte Behörde im gerichtlichen Ermittlungsverfahren zu Recht ausgeführt hat. Mangels Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bestand zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Grundlage, um über den damit verbunden Ausnahmegrund des , Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG abzusprechen. Ohne Existenz einer Pflichtversicherung nach , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG stellt sich die Frage über die Ausnahme von der Pflichtversicherung als rein hypothetische dar und kann über bloß abstrakte Fragestellungen kein Bescheid erlassen werden, wie die belangte Behörde im gerichtlichen Ermittlungsverfahren zu Recht ausgeführt hat. Da sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings das Ersuchen ergibt, wonach der Beschwerdeführer eine Klarstellung darüber erlangen wollte, ob die Zeiten der Versicherung nach § 14a/b GSVG als Vorversicherung gelten und ob im gegenständlichen Fall eine solche Versicherung vorlag/vorliegt, hat die belangte Behörde den Bescheidantrag des Beschwerdeführers zu Recht dahingehend ausgelegt, dass über die Versicherung nach § 14b GSVG abgesprochen wurde, welche – wie bereits ausgeführt – im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2018 vorlag. Somit konnte von der belangten Behörde zu Recht ein Bescheid über eine ansonsten bloß hypothetische Rechtsfrage erlassen werden und dem (implizierten) Ersuchen des Beschwerdeführers, einen seine Fragen hinsichtlich der Versicherung nach § 14b GSVG klärenden Bescheid zu erhalten, entsprochen werden.Da sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings das Ersuchen ergibt, wonach der Beschwerdeführer eine Klarstellung darüber erlangen wollte, ob die Zeiten der Versicherung nach Paragraph 14 a, /, b, GSVG als Vorversicherung gelten und ob im gegenständlichen Fall eine solche Versicherung vorlag/vorliegt, hat die belangte Behörde den Bescheidantrag des Beschwerdeführers zu Recht dahingehend ausgelegt, dass über die Versicherung nach Paragraph 14 b, GSVG abgesprochen wurde, welche – wie bereits ausgeführt – im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2018 vorlag. Somit konnte von der belangten Behörde zu Recht ein Bescheid über eine ansonsten bloß hypothetische Rechtsfrage erlassen werden und dem (implizierten) Ersuchen des Beschwerdeführers, einen seine Fragen hinsichtlich der Versicherung nach Paragraph 14 b, GSVG klärenden Bescheid zu erhalten, entsprochen werden. Überdies ist festzuhalten, dass das System der Pflichtversicherung in Österreich ein System der Ex-lege-Versicherung ist, wonach die betroffenen Personen aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen werden – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber/ Taudes in Sonntag, Hrsg., GSVG/SVSG, 2021, § 2 RZ 2a). Den Feststellungen der belangten Behörde ist auch aus diesem Grund nicht entgegenzutreten. Überdies ist festzuhalten, dass das System der Pflichtversicherung in Österreich ein System der Ex-lege-Versicherung ist, wonach die betroffenen Personen aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen werden – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber/ Taudes in Sonntag, Hrsg., GSVG/SVSG, 2021, Paragraph 2, RZ 2a). Den Feststellungen der belangten Behörde ist auch aus diesem Grund nicht entgegenzutreten. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß gefertigt sei, ist wie folgt entgegenzuhalten:
6 SVS-Satzung 2020 müssen schriftliche Ausfertigungen der SVS in allen Angelegenheiten, in denen der Verwaltungsrat die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der SVS übertragen hat, um rechtsverbindlich zu sein, vom leitenden Angestellten oder einem vom leitenden Angestellten beauftragten anderen Angestellten unterzeichnet sein, sofern die Ausfertigung nicht mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt wird (§ 194 GSVG). Aufgrund der Zeichnung durch die dazu ermächtigte/vom leitenden Angestellten beauftragte Angestellte der SVS Mag. Paula Fritz wurde der Bescheid vom 14.06.2021 sowie auch die Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2021 ordnungsgemäß gefertigt.
Paragraph 4, Absatz 6, SVS-Satzung 2020 müssen schriftliche Ausfertigungen der SVS in allen Angelegenheiten, in denen der Verwaltungsrat die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der SVS übertragen hat, um rechtsverbindlich zu sein, vom leitenden Angestellten oder einem vom leitenden Angestellten beauftragten anderen Angestellten unterzeichnet sein, sofern die Ausfertigung nicht mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt wird (Paragraph 194, GSVG). Aufgrund der Zeichnung durch die dazu ermächtigte/vom leitenden Angestellten beauftragte Angestellte der SVS , Mag. Paula Fritz wurde der Bescheid vom 14.06.2021 sowie auch die Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2021 ordnungsgemäß gefertigt. Überdies wurde dieses Vorbringen hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Fertigung im Vorlageantrag nicht mehr aufrechterhalten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2245888.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.