RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW200 2249750-1 SpruchW200 2249750-1/3E, W200 2249750-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der rumänische Beschwerdeführer stellte am 25.02.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der mit Bescheid vom 05.07.2019 mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen wurde. Kausal dafür war ein allgemein medizinisches Gutachten vom 06.06.2019, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ergab. Gegenständliches Verfahren: Am 16.07.2021 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss von radiologischen, neurologisch/psychiatrischen, orthopädischen Unterlagen sowie Auszügen aus dem e-Journal des AKH Wien, Universitätsklinik für Innere Medizin III., Klinische Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie.Am 16.07.2021 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss von radiologischen, neurologisch/psychiatrischen, orthopädischen Unterlagen sowie Auszügen aus dem e-Journal des AKH Wien, Universitätsklinik für Innere Medizin römisch drei., Klinische Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie. Ein vom SMS eingeholtes unfallchirurgisches sowie allgemeinmedizinisches Gutachten vom 10.10.2021 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. 100 und gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Letzte Begutachtung 08.04.2019 1 Morbus Crohn bei Laktosemalabsorption, Zustand nach Ileozökalresektion 30% 2 Rezidivierendes depressives Syndrom 20% 3 Hepatitis B-Virus-Infektion 20 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Zwischenanamnese seit 2019: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt regelmäßige Betreuung in Crohnambulanz mit medikamentöser Einstellung Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich im Bauch aufgrund des häufigen Stuhlgangs, Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und im Kopf, habe rechts einen kürzeren Fuß. Stuhl habe ich 9 bis 11 mal am Tag, flüssig. Wenn ich außer Haus gehe, esse sich zuvor nichts. Esse dann erst am Abend. Habe Schmerzen im Bauch und Blähungen." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Humira, Pentasa, Imurek, Baraclude, Alprazolam, Novalgin bei Bedarf, Paracetamol bei Bedarf, Zoldem, DuloxeHexal, Duloxetin, Venlafaxin, Dominal, Pregabalin Allergie: Antibiotika Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. Paralescu, 1020 Sozialanamnese: verheiratet, 2 Töchter, lebt in Wohnung im Erdgeschoß Berufsanamnese: LKW-Fahrer, dann Reinigungsdienst, AMS seit 3 Jahren Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX FA für Psychiatrie 22.06.2021 (Rez. Depressio, mittelgradige Episode Somatisierungsstörung)Dr. römisch 40 FA für Psychiatrie 22.06.2021 (Rez. Depressio, mittelgradige Episode Somatisierungsstörung) Dr. XXXX Facharzt f Orthopädie
- Februar 2021 (Spannungskopfschmerz ohne Ausfälle, ISG Arthrose bds, Inzip. Coxarthrose bds., Hohlfuß bds., Mb Crohn, Sensible PNP, Hypoplasie re Bein, Rez. depressive Störung Therapie: Versorgung mit ME und Aufdoppelung bei BL Differenz, Infiltrationen, physik. Therapie. 1 x Neuromultivit Ftbl 100ST 1-0-1-0, täglich 1 x Novalgin)Dr. römisch 40 Facharzt f Orthopädie
- Februar 2021 (Spannungskopfschmerz ohne Ausfälle, ISG Arthrose bds, Inzip. Coxarthrose bds., Hohlfuß bds., Mb Crohn, Sensible PNP, Hypoplasie re Bein, Rez. depressive Störung Therapie: Versorgung mit ME und Aufdoppelung bei BL Differenz, Infiltrationen, physik. Therapie. 1 x Neuromultivit Ftbl 100ST 1-0-1-0, täglich 1 x Novalgin) Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin 19.01.2021 (Morbus Crohn bekannt, hier in AKH auf der Gastro in Th CED Verlaufsprotokoll vom 12.01.2021 Befund Schmerzen rectal Diagnose Nod haem)Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin 19.01.2021 (Morbus Crohn bekannt, hier in AKH auf der Gastro in Th CED Verlaufsprotokoll vom 12.01.2021 Befund Schmerzen rectal Diagnose Nod haem) Univ. Klinik für Innere Medizin III 10.06.2021 (Stuhl: 5-10/d, breiig-geformt, Blut: seit letzter Ko ca 3 Blut, Bauch: epigastrisch und Unterbauch, Erleichterung nach Stuhlgang, Blähungen, Gel: Hand, HWS, Sprunggelenk, Haut neg, Augen: manchmal gerötet, Gew: 90kg, Fieber neg, vor 1 Monat an COVID erkrankt Med: Pentasa 4g 0-0-1, Baraclude 0-0-1, Imurek 50 mg 0-0-2, Humira 1x/Woche 40mg sc (Sa), Alprazolam 0,5 bB, Novalgin bei Bed (Kopfschmerzen), Paracetamol bei Bedarf, Zoldem 10mg 0-0-1, DuloxeHexal 60mg 1-0-0, Duloxetin 30mg 1-0-0-0-4)Univ. Klinik für Innere Medizin römisch drei 10.06.2021 (Stuhl: 5-10/d, breiig-geformt, Blut: seit letzter Ko ca 3 Blut, Bauch: epigastrisch und Unterbauch, Erleichterung nach Stuhlgang, Blähungen, Gel: Hand, HWS, Sprunggelenk, Haut neg, Augen: manchmal gerötet, Gew: 90kg, Fieber neg, vor 1 Monat an COVID erkrankt Med: Pentasa 4g 0-0-1, Baraclude 0-0-1, Imurek 50 mg 0-0-2, Humira 1x/Woche 40mg sc (Sa), Alprazolam 0,5 bB, Novalgin bei Bed (Kopfschmerzen), Paracetamol bei Bedarf, Zoldem 10mg 0-0-1, DuloxeHexal 60mg 1-0-0, Duloxetin 30mg 1-0-0-0-4) Röntgen Lendenwirbelsäule 15.10.2020 (Geringe, rechtskonvexe, flachbogige Skoliose mit geringer rotatorischer Komponente. Die Wirbelkörper sind normal hoch. Die Abschlussplatten sind intakt. Keine Spondylophyten. Keine signifikante Höhenreduktion der Bandscheibenfächer. Unauffällige Darstellung der kleinen Wirbelgelenke. Keine Listhesezeichen.) Dr. XXXX FA für Neurologie und Psychiatrie 26.01.2021 (Rez. depressive Störung ggw. unter Medikation stabilisiert M. Crohn Hepatitis B Spannungskopfschmerz ohne Ausfälle Escitalopram 20mg 1-0-0-0 (erh.) Trittico ret. 150mg 0-0-1-0 Quetiapin 25mg 0-0-1-0 Alprazolam 0,5mg 14 selten b. Bed.)Dr. römisch 40 FA für Neurologie und Psychiatrie 26.01.2021 (Rez. depressive Störung ggw. unter Medikation stabilisiert M. Crohn Hepatitis B Spannungskopfschmerz ohne Ausfälle Escitalopram 20mg 1-0-0-0 (erh.) Trittico ret. 150mg 0-0-1-0 Quetiapin 25mg 0-0-1-0 Alprazolam 0,5mg 14 selten b. Bed.) Chefärztliche Stellungnahme 26.02.2019 (Morbus Crohn - Z.n. Ileocoecalresektion, Immuntherapie K50.9 Nebendiagnosen: Hepatitis B unter Immuntherapie B18.2 Depressives Syndrom Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung 14.02.
- Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht ausgeschlossen. Der Krankheitsverlauf bleibt abzuwarten.) Röntgen beide Füße 31.07.2018 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 33a; Ernährungszustand: gut Größe: 176,00 cm Gewicht: 80,00 kg (…) Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, keine Belehrung, bei stärkerem Druck geringgradig Druckschmerzen auslösbar, keine Defense. Keine Vorlagen, keine Inkontinenzspuren. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich gut entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, rechts -1 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Fuß rechts: 3 cm kürzer als der linke, geringgradig Hohlfuß rechts geringgradig Senkspreizfuß beidseits Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann, geringgradig Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr. GdB 1 Morbus Crohn bei Laktosemalabsorption Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Ileozökalresektion mit rezidivierender Beschwerdesymptomatik, unter laufender medikamentöser Therapie Vorliegen eines guten Allgemein- und guten Ernährungszustandes 07.04.05 30 2 Rezidivierendes depressives Syndrom 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter fachärztlich medikamentöser Behandlung stabil, sozial integriert 03.06.01 20 3 Hepatitis B-Virus-Infektion 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende antivirale Therapie bei Fehlen ausgeprägter klinischer Zeichen 07.05.01 20 4 Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit Spannungskopfschmerzen, Lumbalgie und Schmerzen im rechten Fuß bei Verkürzung von 3 cm mit Hohlfußbildung 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2 bis 4 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Steatosis hepatis, Polyneuropathiesyndrom: jeweils kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 4, sonst keine Änderung zu Vorgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung zu Vorgutachten“ Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten eine Stellungnahme ab und legte zwei Patientenbriefe eines Facharztes für Psychiatrie vom 19.
- und 27.10.2021 vor. Eine dazu eingeholte Stellungnahme der befassten Fachärztin und Allgemeinmedizinerin ergab Folgendes: „Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 07.10.2021 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 25.10.2021 vor, dass die Befunde zu wenig beachtet worden seien und seit der Befunderstellung eine Verschlechterung eingetreten sei. Er habe 10-15 Mal Stuhlgang pro Tag. Die Medikamente hätten keine Besserung gebracht und er verlasse die Wohnung kaum mehr, da er Angst vor einer ungewollten Stuhlentleerung habe. Angstzustände, Sorgen, Nervenzusammenbrüche, Schlafstörungen hätten sich verschlechtert. Er sei nicht stabil und sozial integriert, möchte auch keinen Besuch mehr erhalten. Er habe ständig Spannungskopfschmerzen. Öffentliche Verkehrsmittel könne er nicht benützen, da es jederzeit zu einer ungewollten Stuhlentleerung kommen könne. Befunde: Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie
- 2021 (Rez. Depressio schwere Episode; Somatisierungsstörung; Morbus Crohn. Duloxetin, Saroten, Aripiprazol. Seit Mai 2021 ho. in Behandlung. Zuvor langjährige psychiatrische Betreuung. Ständige Kopfschmerzen, lärmempfindlich.)Dr. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie
- 2021 (Rez. Depressio schwere Episode; Somatisierungsstörung; Morbus Crohn. Duloxetin, Saroten, Aripiprazol. Seit Mai 2021 ho. in Behandlung. Zuvor langjährige psychiatrische Betreuung. Ständige Kopfschmerzen, lärmempfindlich.) Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 07.10.2021 Defizite festgestellten wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt. Das psychiatrische Leiden wurde in korrekter Höhe eingestuft. Verwiesen wird auf die bei der Begutachtung vorgelegten Befunde, welche eine Stabilisierung dokumentieren. Der nachgereichte Befund führt zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung, da eine erhebliche Verschlimmerung nicht objektivierbar ist, insbesondere keine maßgebliche Intensivierung der Behandlung belegt ist. Morbus Crohn wurde in korrekter Höhe eingestuft, die bei der Begutachtung vorgelegten Befunde dokumentieren keinen schweren, therapieresistenten Verlauf. Spannungskopfschmerzen sind in der Einstufung in korrekter Höhe berücksichtigt. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente und der nachgereichte Befund beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ Mit Bescheid des Sozialministeriums vom 29.11.2021 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels vorliegender Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass zum Bedauern des Beschwerdeführers auf sein E-Mail nicht eingegangen worden sei. In der ärztlichen Stellungnahme sei zwar festgehalten worden, dass es bei der Überprüfung zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei, dem von ihm vorgelegten Dokumenten sei jedoch zu entnehmen, dass sein Zustand sich in mehreren Punkten verschlechtert hätte. Es sei zu einer Änderung gekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut Größe: 176,00 cm Gewicht: 80,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, keine Belehrung, bei stärkerem Druck geringgradig Druckschmerzen auslösbar, keine Defense. Keine Vorlagen, keine Inkontinenzspuren. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich gut entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, rechts -1 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Fuß rechts: 3 cm kürzer als der linke, geringgradig Hohlfuß rechts geringgradig Senkspreizfuß beidseits Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann, geringgradig Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr. GdB 1 Morbus Crohn bei Laktosemalabsorption Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Ileozökalresektion mit rezidivierender Beschwerdesymptomatik, unter laufender medikamentöser Therapie Vorliegen eines guten Allgemein- und guten Ernährungszustandes 07.04.05 30 2 Rezidivierendes depressives Syndrom 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter fachärztlich medikamentöser Behandlung stabil, sozial integriert 03.06.01 20 3 Hepatitis B-Virus-Infektion 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende antivirale Therapie bei Fehlen ausgeprägter klinischer Zeichen 07.05.01 20 4 Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit Spannungskopfschmerzen, Lumbalgie und Schmerzen im rechten Fuß bei Verkürzung von 3 cm mit Hohlfußbildung 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2 bis 4 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.10.2021, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % ergibt. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzog auch alle von ihm vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Die Anlage zur EVO sieht die Einstufung von Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen unter Pos.Nr. 07.04.05 mit 30 – 40% vor. Eine Einstufung mit 30 % hat bei häufigen rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufigen Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, nachweislicher Glutenunverträglichkeit und geringen bis mittelschweren Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes zu erfolgen. Unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde stufte die Gutachterin das Leiden 1 Morbus Crohn unter 07.04.05 schlüssig mit 30% ein und begründete die Anwendung des unteren Rahmensatzes mit einer rezidivierenden Beschwerdesymptomatik und dem Vorliegen eines guten Allgemein- und guten Ernährungszustandes unter laufender medikamentöser Therapie. Die Einstufung von Leiden 2 erfolgte ebenfalls unter Zugrundelegung des vorgelegten psychiatrischen Kurzarztbriefs vom 22.06.2021 unter Pos.Nr. 03.06.01 mit 20%, mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da der Beschwerdeführer unter fachärztlich medikamentöser Behandlung stabil, sozial integriert ist. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen weiteren Kurzarztbrief vom 19.10.2021 des ihn behandelnden Psychiaters vor – dieser beinhaltete die gleiche Diagnose (rez. Depressio, mittelgradige Episode, Somatisierungsstörung). Ein weiterer Kurzarztbrief des den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters vom 27.10.2021 ergab unter Anführung einer identen beschriebenen Medikation wie im Kurzarztbrief vom 19.10.2021 und ohne Therapieänderung eine schwere Episode einer rez. Depressio. Die dazu eingeholte Stellungnahme der befassten Ärztin ergab nachvollziehbar, dass der nachgereichte Befund zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung führt, da eine erhebliche Verschlimmerung nicht objektivierbar ist, insbesondere keine maßgebliche Intensivierung der Behandlung belegt ist. Die Einstufung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Hepatitis B-Virus-Infektion erfolgte unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Unterlagen nachvollziehbar unter Pos.Nr. 07.05.01 mit 20%, da sich der Beschwerdeführer laufend in antiviraler Therapie befindet und keine ausgeprägte klinische Zeichen aufweist. Das Leiden 4 wurde von der Fachärztin für Unfallchirurgie aufgrund des Ergebnisses der eigenen Untersuchung und des daraus sich ergebenden Status sowie eines vorgelegten orthopädischen Befundes unter Pos.Nr. 02.02.01 als Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates mit dem oberen Rahmensatz mit 20% eingestuft – dies wegen rezidivierender Beschwerden mit Spannungskopfschmerzen, Lumbalgie und Schmerzen im rechten Fuß bei Verkürzung von 3 cm mit Hohlfußbildung. Die Zusammenfassung der Leiden führt laut Gutachterin schlüssig zu einem Gesamtgrad der Behinderung vom 30%, da die Leiden 2 - 4 mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammenwirken. Das Beschwerdevorbringen – ohne Vorlage neuer Befunde –, dass der Beschwerdeführer bedaure, dass auf seine Stellungnahme nicht eingegangen worden sei, stellt keine substantiierte Einwendung gegen das eingeholte Gutachten dar und ist nicht geeignet, das Gutachten und die Stellungnahme der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert abzuweichen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Dieses wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten samt Stellungnahme, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers war - wie beweiswürdigend ausgeführt - angesichts der Ausführungen im Gutachten (und der Stellungnahme) nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das das Erkenntnis des VwGH Ra 2018/11/0204-7, Rz 24 vom
- Dezember 2018 betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen: § 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.Paragraph 43, Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung. Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W200.2249750.1.00