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{'item': 'W202 2196161-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW202 2196161-1 SpruchW202 2196161-1/21E, W202 2196161-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 05.06.2002 erstmalig einen Asylantrag. Dieser wurde am 22.11.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.Dieser wurde am 22.11.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus. Nach neuerlicher Einreise stellte der Beschwerdeführer am 15.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 01.08.2012 abgewiesen wurde. Er nahm erneut Rückkehrhilfe in Anspruch. Am 03.11.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen worden war, wies das BFA mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.04.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. § 55 Abs. 1–3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen worden war, wies das BFA mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.04.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. Paragraph 55, Absatz eins –, 3, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.07.2020 und 15.12.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit seinem jeweiligen Vertreter erschien. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 27.01.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 27.01.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer am 22.10.2015 in das Bundesgebiet ein, wo er sich auch weiterhin aufhält. Am 19.10.2020 heiratete der Beschwerdeführer eine bulgarische Staatsangehörige, der seitens der MA 35 der Stadt Wien eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden war. In der Folge stellte der Beschwerdeführer bei der MA 35 der Stadt Wien einen Antrag auf Familienzusammenführung infolge Eheschließung mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin. Festgestellt wird überdies der obige Verfahrensgang.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A I.:Zu A römisch eins.: Da der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.01.2022 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides zurückgezogen hat, war das Verfahren diesbezüglich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Da der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.01.2022 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides zurückgezogen hat, war das Verfahren diesbezüglich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu A II.:Zu A römisch zwei.: Der Beschwerdeführer ist mit einer bulgarischen Staatsangehörigen, der eine Anmeldebescheinigung seitens der MA 35 ausgestellt worden war, verheiratet, die also ihr unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hatte. Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist, kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu (vgl. E
  4. April 2011, 2011/22/0005). Dies gilt jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist, kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu vergleiche E
  5. April 2011, 2011/22/0005). Dies gilt jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 25.09.2017, Ra 2017/20/0293). Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0133, Rn. 7). Das ordnet das Gesetz ausdrücklich für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FPG - siehe den letzten Satz dieses Absatzes - an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich zudem schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (siehe VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0179).Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden vergleiche VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0133, Rn. 7). Das ordnet das Gesetz ausdrücklich für die Konstellation des Paragraph 52, Absatz 2, FPG - siehe den letzten Satz dieses Absatzes - an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich zudem schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist (siehe VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0179). Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann weiter gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 - erteilt werden (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann weiter gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 - erteilt werden (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher den Ausspruch gem. § 57 AsylG sowie die vom BFA ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Folgeaussprüchen ersatzlos zu beheben.Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher den Ausspruch gem. Paragraph 57, AsylG sowie die vom BFA ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Folgeaussprüchen ersatzlos zu beheben. Zu B (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W202.2196161.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.