RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW208 2249507-1 SpruchW208 2248071-1/8E, W208 2248071-1/8E W208 2249507-1/6EW208 2249507-1/6E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden des Oberrat Dipl.-Ing. XXXX , vertreten durch BENEDER Rechtsanwalts GmbH, gegen den Suspendierungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.11.2021, GZ 2021-0.723.386 sowie gegen den Bescheid über die vorläufige Suspendierung durch den Vorstand Finanzamt ÖSTERREICH vom 07.10.2021, GZ: BMF-00663720/056-FAÖ/2021, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden des Oberrat Dipl.-Ing. römisch 40 , vertreten durch BENEDER Rechtsanwalts GmbH, gegen den Suspendierungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.11.2021, GZ 2021-0.723.386 sowie gegen den Bescheid über die vorläufige Suspendierung durch den Vorstand Finanzamt ÖSTERREICH vom 07.10.2021, GZ: BMF-00663720/056-FAÖ/2021, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 112 Abs 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannten belangte Behörden und die Disziplinaranwaltschaft nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannten belangte Behörden und die Disziplinaranwaltschaft nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2249507.1.00
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