RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW212 2248556-1 SpruchW212 2248556-1/4EW212 2248555-1/5EW212 2248557-1/4E, W212 2248556-1/4E, W212 2248555-1/5E, W212 2248557-1/4E W212 2248554-1/4E W212 2248553-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Albanien, alle Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2021 und vom 25.09.2021, Zahlen: 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 geb. römisch 40 und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Albanien, alle Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2021 und vom 25.09.2021, Zahlen: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Albaniens, der Erstbeschwerdeführer (BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) sind verheiratet und die Eltern der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer (BF 3, BF 4, BF 5). Die BF 2 ist die gesetzliche Vertreterin der BF 3-
- Die Beschwerdeführer reisten unter Mitführung ihrer albanischen Reisepässe in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.07.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF 1 und die BF 2 am gleichen Datum vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurden. Der BF 1 gab zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er gehöre der Volksgruppe der Albaner an, bekenne sich zum Christentum, habe im Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor etwa drei Monaten habe er den Entschluss gefasst seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Am 27.07.2021 sei er in den Kosovo gereist und von dort mit dem Flugzeug, gemeinsam mit seiner Familie (BF 2-5), am 28.07.2021 in Österreich eingereist. Befragt zu seinem Fluchtgrund, gab der BF 1 an, eines Tages seien irgendwelche Leute zu ihm gekommen und hätten ihn mit den Worten: „Wann bekomme ich deine Grundstücke, wann unterzeichnest du uns die Grundstücke damit sie uns gehören?“ bedroht. Auch seine Familie sei bedroht worden. Er habe der BF 2 davon nichts erzählt, solange sie noch in Albanien gewesen seien. Er selbst habe schon Depressionen und habe deswegen auch ab und zu Tabletten genommen. Die BF 2 gab an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie sei gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern (BF 1, 3-5) in Österreich eingereist. Hinsichtlich der Reiseroute decken sich die Angaben der BF 2 mit jenen des BF
- Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF 2 an, der BF 1 sei in Albanien bedroht worden. Er sei eineinhalb Monate nicht mehr aus dem Haus gegangen, habe ihr aber erst kurz vor der Ankunft in Österreich erzählt was los gewesen sei. Die Kinder würden nichts wissen.
- Am 12.08.2021 wurden der BF 1 und die BF 2 jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die albanische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der BF 1 gab zusammengefasst an, körperlich und geistig in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Er habe bisher zu 100 Prozent die Wahrheit gesagt. Im Herkunftsstaat habe er verschiedene Jobs gemacht zB: am Bau, Malerei, Jahrmarkt. Die letzten zwei Jahre habe er mit seiner Familie in Tirana in einer Eigentumswohnung gelebt. Im Herkunftsstaat habe er seine Mutter, sechs Schwestern und einen Bruder. Mit seiner Schwester telefoniere er manchmal. Er sei gemeinsam mit seiner Familie (BF 2-5) in Österreich eingereist. Sonstige Verwandte habe er in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder Island nicht. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF 1 an, er sei von albanischen Gangstern mehrmals bedroht worden. Er kenne sie nur vom Gesicht her, die Namen wisse er nicht. Das erste Mal sei er am 05.05.2021 während der Arbeit bedroht worden. Man habe die Wohnung, Geld und das Land des Vaters verlangt und ihm gedroht, ihn oder eines seiner Familienmitglieder umzubringen. Die anderen Bedrohungen hätten bis zum 21.06.2021 stattgefunden, insgesamt sei er viermal bedroht worden. Beim zweiten Mal habe man vor der Wohnung auf ihn gewartet und aus einem Auto eine Pistole auf ihn gerichtet. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da er Angst hatte, es würde noch schlimmer werden. Wegen seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner politischen Zugehörigkeit habe er im Herkunftsland keine Probleme gehabt. Zu den Länderfeststellungen erklärte der BF 1, ihn interessiere das nicht. Mit albanischen Gangstern mache man keinen Spaß, sie seien gefährlich und würden auch Minister umbringen. In Österreich lebe er gemeinsam mit seiner Familie in einem Zimmer zusammen. Auch die BF 2 gab an im Verfahren bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Bevor sie nach Tirana gezogen seien, hätten sie einen kleinen Bauernhof gehabt. Ihr Mann habe beim Sicherheitsdienst gearbeitet. Sie selbst sei nie berufstätig gewesen. Sie habe Kontakt zu ihren Eltern und ihrem Bruder im Herkunftsstaat. In Österreich würden sich auch ihr Mann (BF 1) und die drei Töchter (BF 3-5) aufhalten. Sonstige Verwandte in Österreich, der EU, in Norwegen oder Island habe sie nicht. Sie und die Kinder würden keine eigenen Fluchtgründe haben, nur jene des BF
- Ihr Mann habe sehr ernste Bedrohungen erhalten. Er habe ihr das alles erst in Österreich erzählt, sie habe aber gemerkt, dass irgendetwas mit ihm nicht stimme. So sei er starker Raucher geworden. Bedrohungen für ihren Mann würden auch eine Bedrohung für sie und die Kinder bedeuten, weil man in Albanien schon für ein paar Cent umgebracht werde. Sonstige Probleme habe sie in ihrem Herkunftsstaat nicht. In Österreich lebe sie zusammen mit dem BF 2 und den BF 3-
- Am 26.08.2021 fand eine weitere kurze niederschriftliche Einvernahme des BF 1 und der BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der BF 1 gab zunächst an im Verfahren bisher zu 100 Prozent die Wahrheit gesagt zu haben. Seine Familie und er würden in Albanien zu 100 Prozent umgebracht werden. Er habe wegen dem Stress und der Angst angefangen zu rauchen. Jedes Mal wenn er daran denke was ihm in Albanien passiert sei, gehe es ihm nicht gut. Er werde nicht nach Albanien zurückgehen, vorher bringe er sich um. Die BF 2 gab lediglich an, dass ihre Angaben aus der letzten Einvernahme stimmen würden und sie keine Ergänzungen oder Korrekturen machen wolle. Der BF 1 zeige sich gegenüber den Kindern extrem verschlossen und spiele nicht mehr mit ihnen. Er rauche zwei Packungen am Tag, obwohl er früher nie geraucht habe. Sie habe sehr große Angst um sich und die BF 3-
- Am 20.09.2021 wurden der BF 1 und die BF 2 erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der BF 1 gab zunächst an, seit 21.06.2021 an Depressionen bzw. Stress zu leiden. Eine medizinische Behandlung oder Medikamente benötige er nicht, denn in Österreich habe er keinen Stress mehr. Auch die BF 2-5 seien gesund. Die BF 3 und 4 seien im Herkunftsstaat in die Schule gegangen. Die BF 6 habe in den letzten beiden Jahren den Kindergarten besucht. Die BF 2 sei nie berufstätig gewesen. Er sei in XXXX geboren, in XXXX aufgewachsen und habe zuletzt in Tirana gelebt. Im Herkunftsstaat habe er acht Jahre die Grundschule besucht und sei dann Landwirt und Bauhilfsarbeiter gewesen. In den letzten drei Jahren vor der Ausreise habe er im Rathaus als Security und am Informationsschalter gearbeitet. Er habe immer gearbeitet, aber immer nur drei oder vier Monate am Stück. Am 21.06.2021 habe er gekündigt, weil er Angst gehabt habe in die Arbeit zu gehen, da er einmal in einem Kinderpark und einmal auf dem Nachhauseweg von unbekannten Personen bedroht worden sei. Sein Vater habe eine Landwirtschaft gehabt, die jetzt von seinem Bruder weitergeführt werde. Er selbst habe Grundstücke, die brachliegen würden, und ein abbezahltes Apartment mit 100 Quadratmetern als Erbschaft erhalten. Am 05.05.2021 sei ein Junge zu ihm gekommen und habe sein Apartment und Geld haben wollen. Am 19.05.2021 sei er auf dem Heimweg von einem Mann mit einer Waffe bedroht worden. Auch dieser Mann habe sein Apartment und Geld haben wollen und habe der ganzen Familie mit dem Tod und mit der Entführung seiner Kinder gedroht. Er sei von diesem Mann auch mit Pfefferspray besprüht worden. Er sei noch bis zum 21.05.2021 zur Arbeit gegangen, habe dann aber gekündigt und die Ausreise geplant. Er sei dann bis zum 27.07.2021 zuhause geblieben. Davor habe er im Herkunftsland noch niemals Probleme gehabt. Zwischen dem 19.05.2021 und dem Tag der Ausreise sei nichts mehr passiert. Er habe keine Anzeige erstattet, das hätte keinen Sinn gehabt. Es sei ihm körperlich auch nichts passiert, er sei nur verbal bedroht und Geld gefordert worden. Seine Frau und die Kinder seien nicht bedroht worden. Außer seiner Familie habe er keine Verwandten in Österreich oder Europa. Er besuche keinen Deutschkurs, sei nicht Mitglied in Vereinen, gehe keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Der BF 1 gab an, EUR 1.000,00 nach Österreich mitgenommen zu haben. Der BF 1 gab zunächst an, seit 21.06.2021 an Depressionen bzw. Stress zu leiden. Eine medizinische Behandlung oder Medikamente benötige er nicht, denn in Österreich habe er keinen Stress mehr. Auch die BF 2-5 seien gesund. Die BF 3 und 4 seien im Herkunftsstaat in die Schule gegangen. Die BF 6 habe in den letzten beiden Jahren den Kindergarten besucht. Die BF 2 sei nie berufstätig gewesen. Er sei in römisch 40 geboren, in römisch 40 aufgewachsen und habe zuletzt in Tirana gelebt. Im Herkunftsstaat habe er acht Jahre die Grundschule besucht und sei dann Landwirt und Bauhilfsarbeiter gewesen. In den letzten drei Jahren vor der Ausreise habe er im Rathaus als Security und am Informationsschalter gearbeitet. Er habe immer gearbeitet, aber immer nur drei oder vier Monate am Stück. Am 21.06.2021 habe er gekündigt, weil er Angst gehabt habe in die Arbeit zu gehen, da er einmal in einem Kinderpark und einmal auf dem Nachhauseweg von unbekannten Personen bedroht worden sei. Sein Vater habe eine Landwirtschaft gehabt, die jetzt von seinem Bruder weitergeführt werde. Er selbst habe Grundstücke, die brachliegen würden, und ein abbezahltes Apartment mit 100 Quadratmetern als Erbschaft erhalten. Am 05.05.2021 sei ein Junge zu ihm gekommen und habe sein Apartment und Geld haben wollen. Am 19.05.2021 sei er auf dem Heimweg von einem Mann mit einer Waffe bedroht worden. Auch dieser Mann habe sein Apartment und Geld haben wollen und habe der ganzen Familie mit dem Tod und mit der Entführung seiner Kinder gedroht. Er sei von diesem Mann auch mit Pfefferspray besprüht worden. Er sei noch bis zum 21.05.2021 zur Arbeit gegangen, habe dann aber gekündigt und die Ausreise geplant. Er sei dann bis zum 27.07.2021 zuhause geblieben. Davor habe er im Herkunftsland noch niemals Probleme gehabt. Zwischen dem 19.05.2021 und dem Tag der Ausreise sei nichts mehr passiert. Er habe keine Anzeige erstattet, das hätte keinen Sinn gehabt. Es sei ihm körperlich auch nichts passiert, er sei nur verbal bedroht und Geld gefordert worden. Seine Frau und die Kinder seien nicht bedroht worden. Außer seiner Familie habe er keine Verwandten in Österreich oder Europa. Er besuche keinen Deutschkurs, sei nicht Mitglied in Vereinen, gehe keiner Beschäftigung nach und lebe von der Grundversorgung. Der BF 1 gab an, EUR 1.000,00 nach Österreich mitgenommen zu haben. Die BF 2 gab zunächst an, gesund zu sein, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Auch die BF 3-5 seien gesund. Sie sei albanische Staatsbürgerin, gehöre der albanischen Volksgruppe und dem Christentum an. Sie vertrete die BF 3-5 im Verfahren und hätten diese keine eigenen Fluchtgründe. Die BF 3 und 4 seien im Herkunftsland in die Schule gegangen. Die BF 3 habe zuletzt die fünfte Klasse besucht, die BF 4 die vierte Klasse. Die BF 5 habe die Vorschule besucht. Der letzte Schultag der BF 3-5 im Herkunftsland sei der 08.06.2021 gewesen. Sie sei in XXXX geboren, in XXXX aufgewachsen und habe zuletzt in Tirana gelebt. Im Herkunftsland habe sie acht Jahre die Grundschule besucht. Berufsausbildung habe sie keine, sie habe geheiratet und sich um die Kinder gekümmert. Ihre Eltern und ihr Bruder würden im Herkunftsstaat leben. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, aber sei ihr Mann Anfang Mai 2021 bedroht worden. Das genaue Datum wisse sie nicht und auch nicht von wem er bedroht worden sei. Diese Personen hätten seine Wohnung gewollt und gedroht die Kinder zu entführen. Sie glaube, dass der BF 1 ab Ende Mai 2021 nicht mehr zur Arbeit gegangen sei und sich ab Anfang Juni 2021 im Zimmer eingesperrt habe. Sie selbst sei nie bedroht worden. Andere Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gebe es nicht. In Österreich sei sie kein Mitglied in Vereinen, besuche keinen Deutschkurs, gehe sie keiner Arbeit nach und lebe von der Grundversorgung. Befragt über welche Vermögenswerte sie verfüge, beantworte die BF 2 mit „nichts“. Die BF 2 gab zunächst an, gesund zu sein, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Auch die BF 3-5 seien gesund. Sie sei albanische Staatsbürgerin, gehöre der albanischen Volksgruppe und dem Christentum an. Sie vertrete die BF 3-5 im Verfahren und hätten diese keine eigenen Fluchtgründe. Die BF 3 und 4 seien im Herkunftsland in die Schule gegangen. Die BF 3 habe zuletzt die fünfte Klasse besucht, die BF 4 die vierte Klasse. Die BF 5 habe die Vorschule besucht. Der letzte Schultag der BF 3-5 im Herkunftsland sei der 08.06.2021 gewesen. Sie sei in römisch 40 geboren, in römisch 40 aufgewachsen und habe zuletzt in Tirana gelebt. Im Herkunftsland habe sie acht Jahre die Grundschule besucht. Berufsausbildung habe sie keine, sie habe geheiratet und sich um die Kinder gekümmert. Ihre Eltern und ihr Bruder würden im Herkunftsstaat leben. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, aber sei ihr Mann Anfang Mai 2021 bedroht worden. Das genaue Datum wisse sie nicht und auch nicht von wem er bedroht worden sei. Diese Personen hätten seine Wohnung gewollt und gedroht die Kinder zu entführen. Sie glaube, dass der BF 1 ab Ende Mai 2021 nicht mehr zur Arbeit gegangen sei und sich ab Anfang Juni 2021 im Zimmer eingesperrt habe. Sie selbst sei nie bedroht worden. Andere Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gebe es nicht. In Österreich sei sie kein Mitglied in Vereinen, besuche keinen Deutschkurs, gehe sie keiner Arbeit nach und lebe von der Grundversorgung. Befragt über welche Vermögenswerte sie verfüge, beantworte die BF 2 mit „nichts“.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2021 und 25.09.2021, zugestellt am 30.09.2021 wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Es wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VIII.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2021 und 25.09.2021, zugestellt am 30.09.2021 wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Es wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch acht.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Identitäten der Beschwerdeführer würden feststehen. Sie seien gemeinsam als Familie ins Bundesgebiet eingereist. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Die Beschwerdeführer würden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden. Die Angaben des BF 1 seien so widersprüchlich, dass das Bundesamt davon ausgehen müsse, dass es sich beim vorgebrachten Fluchtgrund um ein Konstrukt handle. Ungeachtet der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens seien die Behörden in Albanien willens und fähig die Bevölkerung vor Übergriffen Dritter (und auch im Falle des Fehlverhaltens einzelner Beamter) ausreichend zu schützen. Aus dem Ermittlungsverfahren hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Im gegenständlichen Verfahren könne nicht festgestellt werden, dass eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien eine reale Gefahr einer Verletzung in das Recht auf Leben oder in das Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung darstellen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Es liege kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor und sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführer, nämlich die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages zwar nicht unter § 53 FPG subsumiert werden könne, jedoch geeignet sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und auch den Interessen des Art. 8 EMRK widerlaufe. Zudem hätten die Beschwerdeführer bei ihren Einvernahmen angegeben, über keine Mittel zum Unterhalt zu verfügen und von der Grundversorgung zu leben. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Identitäten der Beschwerdeführer würden feststehen. Sie seien gemeinsam als Familie ins Bundesgebiet eingereist. Es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Die Beschwerdeführer würden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden. Die Angaben des BF 1 seien so widersprüchlich, dass das Bundesamt davon ausgehen müsse, dass es sich beim vorgebrachten Fluchtgrund um ein Konstrukt handle. Ungeachtet der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens seien die Behörden in Albanien willens und fähig die Bevölkerung vor Übergriffen Dritter (und auch im Falle des Fehlverhaltens einzelner Beamter) ausreichend zu schützen. Aus dem Ermittlungsverfahren hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Im gegenständlichen Verfahren könne nicht festgestellt werden, dass eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien eine reale Gefahr einer Verletzung in das Recht auf Leben oder in das Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung darstellen würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Es liege kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor und sei eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführer, nämlich die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages zwar nicht unter Paragraph 53, FPG subsumiert werden könne, jedoch geeignet sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und auch den Interessen des Artikel 8, EMRK widerlaufe. Zudem hätten die Beschwerdeführer bei ihren Einvernahmen angegeben, über keine Mittel zum Unterhalt zu verfügen und von der Grundversorgung zu leben. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern.
- Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei wie die Behörde zur Annahme der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des BF 1 kommen konnte. Laut Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 01.06.2015 zu Albanien sei organisierte Kriminalität und Korruption im ganzen Land verbreitet. Laut SFH-Länderanalyse vom 03.09.2019 sei die allgegenwärtige Korruption in allen Teilen der Regierung und in der öffentlichen Verwaltung ein Problem, ebenfalls die in der Polizei. Die Justiz sei nicht unabhängig und derzeit nicht handlungsfähig. Diese Recherchen würden die Glaubhaftigkeit des Vorbringens bekräftigen. Die Behörde hätte bei hinreichender Ermittlungstätigkeit, richtiger Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung jedenfalls den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, bei hinreichender Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführer in Albanien der Minderheitenreligionsgemeinschaft der Christen angehören, möglicherweise auch die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen können. Auch das angefochtene Einreiseverbot hätte nicht verhängt werden dürfen.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 23.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführer führen die im Spruch ersichtlichen Personalien, sind Staatsangehörige Albaniens, Angehörige der albanischen Volksgruppe und bekennen sich zum katholischen Christentum. Ihre Identität steht fest. Der BF 1 und die BF 2 sind Eltern der BF 3-
- Die BF 2 ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF 3-
- Die Familie reiste am 28.07.2021 unter Mitführung ihrer albanischen Reisepässe legal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 29.07.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte. Seither halten sich die Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer lebten zuletzt in Tirana in einer Eigentumswohnung. Der BF 1 besuchte in Albanien acht Jahre die Schule und arbeitete jeweils für mehrere Monate am Stück in der Landwirtschaft, am Bau und diversen anderen Branchen. Zuletzt war er im Rathaus als Security beschäftigt. Die BF 2 besuchte ebenfalls acht Jahre die Schule und war nach ihrer Heirat Hausfrau. Die BF 3 und 4 besuchten bis zum 08.06.2021 die Schule und schlossen das fünfte bzw. das vierte Schuljahr ab. Die BF 5 besuchte die Vorschule. Die Beschwerdeführer waren im Herkunftsstaat stets zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Lage. In Albanien halten sich unverändert die Mutter und sieben Geschwister des BF 1 sowie die Eltern und ein Bruder der BF 2 auf. Daneben gibt es auf beiden Seiten noch mehrere Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen. Die Verwandten der Beschwerdeführer haben keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten. 1.
- Die Beschwerdeführer haben den Herkunftsstaat verlassen, weil der BF 1 behauptete, er und seine Familie seien von Privatpersonen, die Geld und seine Wohnung verlangt hätten, mit dem Tod und Entführung bedroht worden. Die BF 2-5 nannten keine eigenen Fluchtgründe. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Albanien einer Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen unterliegen. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass diesen im Hinblick auf eine solche Bedrohung kein Schutz durch die Behörden Albaniens zu Teil werden würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Albanien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären. 1.
- Es besteht für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien jeweils keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Die Beschwerdeführer laufen jeweils nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF 1 und die BF 2 sind fähig am Erwerbsleben teilzunehmen und war es dem BF 1 vor der Ausreise möglich für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Außerdem können die Beschwerdeführer wieder in ihre Eigentumswohnung in Tirana zurückzukehren. Alternativ könnten die Beschwerdeführer (anfänglich) auch bei einem ihrer zahlreichen Verwandten unterkommen und von diesen finanziell unterstützt werden. Die Beschwerdeführer sind gesund und benötigen keine medizinische Behandlung. Es kann jeweils nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden, welche im Fall einer Rückkehr nach Albanien keiner adäquaten Behandlung zugänglich wäre. In Albanien besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung und brachten die Beschwerdeführer nicht vor, dass ihnen Behandlungen im Herkunftsstaat in der Vergangenheit verweigert worden oder ihnen nicht zugänglich gewesen wären. 1.
- Die Beschwerdeführer wohnen im Bundesgebiet gemeinsam in einer Unterkunft und führen ein Familienleben untereinander. Darüber hinaus haben diese in Österreich keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen. Die Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die volljährigen Beschwerdeführer gingen bislang keiner Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeiten nach, sie sind in keinen Vereinen Mitglied, haben keine Deutschkurse besucht und keine Kontakte zur hier lebenden Gesellschaft geknüpft. Auch die minderjährigen Beschwerdeführer haben bislang angesichts der erst sechsmonatigen Aufenthaltsdauer noch keine maßgeblichen Bindungen im Bundesgebiet begründet. Eine Rückkehr in ihr vertrautes Umfeld nach Albanien gemeinsam mit ihren Eltern würde angesichts der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und der noch nicht erfolgten sprachlichen, schulischen und sozialen Integration dem Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer entsprechen, zumal der BF 1 und die BF 2 den Kindern erzählten, sie würden in Österreich nur Urlaub machen. Den minderjährigen Beschwerdeführern wäre es in Albanien möglich, am Schulunterricht in ihrer Muttersprache teilzunehmen und regelmäßige persönliche Kontakte zu ihren in Albanien lebenden Verwandten und Schulfreunden wiederaufzunehmen. Die Beschwerdeführer haben nach wie vor enge Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie bis Juli 2021 im Familienverband gelebt haben. Die Beschwerdeführer sind in Albanien aufgewachsen, der BF 1 und die BF 2 haben dort eine Schulbildung absolviert. Der BF 1 war in Albanien auch in verschiedenen Branchen, wie der Landwirtschaft, dem Bauwesen und zuletzt als Security, erwerbstätig. Die BF 2 war seit ihrer Eheschließung Hausfrau. Beiden ist jedoch die neuerliche Teilnahme am Erwerbsleben und die selbständige Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie möglich. Die Familie kann bei einer Rückkehr, wie bereits in der Vergangenheit, in ihrer Eigentumswohnung leben, sodass ihnen eine Unterkunft unmittelbar zur Verfügung steht. Zusätzlich ist es der Familie möglich, auf Unterstützung durch ein großes verwandtschaftliches Netz zurückzugreifen. In Albanien leben unter anderem noch die Mutter und sieben Geschwister des BF 1 und die Eltern und ein Bruder der BF
- Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig. Die Beschwerdeführer verfügen über keine ausreichenden Barmittel und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Neueste Ereignisse – integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. Covid-19 Albanien ist weiterhin von COVID-19 betroffen und wird demzufolge als Risikogebiet eingestuft, auch wenn die Infektionszahlen inzwischen deutlich gesunken sind (AA 30.4.2021). Eine Einreise ist an den offiziellen Grenzübergängen problemlos möglich. Derzeit bestehen keine Einschränkungen im internationalen Flug-, Bus- und Fährverkehr, ebenso wenig wie eine Quarantänepflicht oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests. Auch der öffentliche und private Busverkehr (Stadtbusse, Überlandbusse) in ganz Albanien ist im normalen Betrieb. Sportliche Aktivitäten sind ohne Zuschauer möglich (WKO 23.4.2021; vgl. AA 30.4.2021). Infolge sich stabilisierender Infektionszahlen wurden inzwischen erste Schritte zur Lockerung der Maßnahmen getroffen. Eine Ausgangssperre gilt nur mehr in der Zeit zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr (vorher ab 20:00 Uhr). Wohnungen dürfen in der Nacht lediglich aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder zur Abdeckung von Grundbedürfnissen (z. B. Gang zur Apotheke, Krankenhausbesuch) verlassen werden. Restaurants und Bars bleiben während dieser Zeit geschlossen, dürfen aber Lieferdienste anbieten. In der übrigen Zeit haben Restaurants, Bars, Cafés, Hotels und Campingplätze einen eingeschränkten Betrieb mit Hygiene-Auflagen. Museen, Galerien und archäologische Parks, religiöse Einrichtungen und Bildungseinrichtungen sind derzeit geöffnet, Nachtclubs und Diskotheken bleiben geschlossen (WKO 23.4.2021; vgl. AA 30.4.2021). Bei allen Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung gilt ab dem
- Lebensjahr die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes (AA 30.4.2021). Die wichtigsten Wirtschaftsbereiche Albaniens sind der Tourismus (der etwa 25% des Bruttoinlandsprodukts ausmacht), der Handel mit Italien und die Überweisungen von albanischen Arbeitern im Ausland. Alle genannten Bereiche haben starke Einbrüche zu verzeichnen (EBRD 2021).Albanien ist weiterhin von COVID-19 betroffen und wird demzufolge als Risikogebiet eingestuft, auch wenn die Infektionszahlen inzwischen deutlich gesunken sind (AA 30.4.2021). Eine Einreise ist an den offiziellen Grenzübergängen problemlos möglich. Derzeit bestehen keine Einschränkungen im internationalen Flug-, Bus- und Fährverkehr, ebenso wenig wie eine Quarantänepflicht oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests. Auch der öffentliche und private Busverkehr (Stadtbusse, Überlandbusse) in ganz Albanien ist im normalen Betrieb. Sportliche Aktivitäten sind ohne Zuschauer möglich (WKO 23.4.2021; vergleiche AA 30.4.2021). Infolge sich stabilisierender Infektionszahlen wurden inzwischen erste Schritte zur Lockerung der Maßnahmen getroffen. Eine Ausgangssperre gilt nur mehr in der Zeit zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr (vorher ab 20:00 Uhr). Wohnungen dürfen in der Nacht lediglich aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder zur Abdeckung von Grundbedürfnissen (z. B. Gang zur Apotheke, Krankenhausbesuch) verlassen werden. Restaurants und Bars bleiben während dieser Zeit geschlossen, dürfen aber Lieferdienste anbieten. In der übrigen Zeit haben Restaurants, Bars, Cafés, Hotels und Campingplätze einen eingeschränkten Betrieb mit Hygiene-Auflagen. Museen, Galerien und archäologische Parks, religiöse Einrichtungen und Bildungseinrichtungen sind derzeit geöffnet, Nachtclubs und Diskotheken bleiben geschlossen (WKO 23.4.2021; vergleiche AA 30.4.2021). Bei allen Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung gilt ab dem
- Lebensjahr die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes (AA 30.4.2021). Die wichtigsten Wirtschaftsbereiche Albaniens sind der Tourismus (der etwa 25% des Bruttoinlandsprodukts ausmacht), der Handel mit Italien und die Überweisungen von albanischen Arbeitern im Ausland. Alle genannten Bereiche haben starke Einbrüche zu verzeichnen (EBRD 2021). Insgesamt wird die Wirtschaft 2020 voraussichtlich um etwa 7,5 % schrumpfen (gegenüber 2,2 % im Jahr 2019), was die Abhängigkeit von Tourismus und Überweisungen von Auslandsalbanern widerspiegelt (OECD 31.1.2021). Die Regierung hat zwei Konjunkturpakete im Wert von 2,8 % des BIP verabschiedet. Die Pakete bestehen hauptsächlich aus erhöhten Staatsausgaben, Staatsgarantien und einmaligen Sozialtransfers (EBRD 2021; vgl. EBRD o.D.). Der Staatshaushalt 2021 für den Gesundheitssektor wurde um 23% erhöht, einschließlich einer 40%igen Erhöhung für medizinisches Personal (OECD 31.1.2021). Laut albanischem Finanzministerium sind über 1,35 Mrd. EUR zur Bewältigung der Rezession notwendig, die im Wesentlichen von internationalen Gebern beigesteuert werden sollen (WKO 23.4.2021).Insgesamt wird die Wirtschaft 2020 voraussichtlich um etwa 7,5 % schrumpfen (gegenüber 2,2 % im Jahr 2019), was die Abhängigkeit von Tourismus und Überweisungen von Auslandsalbanern widerspiegelt (OECD 31.1.2021). Die Regierung hat zwei Konjunkturpakete im Wert von 2,8 % des BIP verabschiedet. Die Pakete bestehen hauptsächlich aus erhöhten Staatsausgaben, Staatsgarantien und einmaligen Sozialtransfers (EBRD 2021; vergleiche EBRD o.D.). Der Staatshaushalt 2021 für den Gesundheitssektor wurde um 23% erhöht, einschließlich einer 40%igen Erhöhung für medizinisches Personal (OECD 31.1.2021). Laut albanischem Finanzministerium sind über 1,35 Mrd. EUR zur Bewältigung der Rezession notwendig, die im Wesentlichen von internationalen Gebern beigesteuert werden sollen (WKO 23.4.2021). Albanien stützt sich in Bezug auf Impfungen auf die globale COVAX-Initiative (Gavi 15.12.2020). Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in Albanien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.euro.who.int/en/countries/albania/albania-response-to-covid-19-pandemic (WHO); https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (John-Hopkins-Universität). Quellen: […] Politische Lage Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 30.3.2021). Staatsoberhaupt ist seit 2017 Staatspräsident Ilir Meta (President.al o.D.). Am
- April 2021 fanden – erstmals unter einem neuen Wahlgesetz - Parlamentswahlen statt (KAS 3.2021). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vgl. Standard 25.4.2021). Dahinter liegen Herausforderer Lulzim Basha von der Demokratischen Partei (PD) und die mit ihr verbündete Sozialistische Bewegung für Integration (LSI). Ins neue Parlament schafft es außerdem noch die Sozialdemokratische Partei (PSD) des umstrittenen Geschäftsmanns Tom Doshi (DW 27.4.2021).Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 30.3.2021). Staatsoberhaupt ist seit 2017 Staatspräsident Ilir Meta (President.al o.D.). Am
- April 2021 fanden – erstmals unter einem neuen Wahlgesetz - Parlamentswahlen statt (KAS 3.2021). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vergleiche Standard 25.4.2021). Dahinter liegen Herausforderer Lulzim Basha von der Demokratischen Partei (PD) und die mit ihr verbündete Sozialistische Bewegung für Integration (LSI). Ins neue Parlament schafft es außerdem noch die Sozialdemokratische Partei (PSD) des umstrittenen Geschäftsmanns Tom Doshi (DW 27.4.2021). Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Der Bericht stellte jedoch auch fest, dass der Kauf von Stimmen neben anderen Problemen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (BI 27.4.2021; vgl. OSCE 4.2021). Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 ist die Republik Albanien eineEinem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Der Bericht stellte jedoch auch fest, dass der Kauf von Stimmen neben anderen Problemen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (BI 27.4.2021; vergleiche OSCE 4.2021). Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 ist die Republik Albanien eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Das demokratische System leidet jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben ist stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in das gesellschaftliche Leben hinein (AA 2.10.2020). Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangene Sozialistische Partei Albaniens (deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist); die Demokratische Partei unter Lulzim Basha, bei der aber noch immer der langjährige Präsident und Ministerpräsident Sali Berisha wichtige Fäden zieht sowie die von der Ehefrau von Staatspräsident Meta, Monika Kryemadhi, geführte Sozialistische Bewegung für Integration (AA 2.10.2020). Albanien ist politisch tief gespalten, die verfeindeten Lager sprechen einander die Daseinsberechtigung ab. Die Opposition um Basha wirft Rama Wahlbetrug, Korruption und Verstrickung in die organisierte Kriminalität vor. Sie organisierte in der vorangegangenen Legislaturperiode Massenproteste und boykottierte das Parlament sowie die Kommunalwahlen 2019 (ORF 27.4.2021). Die Teilnahme der Opposition an der letzten Parlamentswahl am
- April 2021 kam in Folge eines seltenen Kompromisses zwischen den beiden Lagern zustande, der zu einer Reform des Wahlrechts führte (WDZ 25.4.2021). Diese Reform wurde im Juli 2020 vom albanischen Parlament beschlossen (bpb 22.4.2021) und soll durch den Einsatz moderner Technik wie der biometrischen Wähleridentifizierung dazu beitragen, Wahlbetrug und Stimmenkauf zurückzudrängen. Bei den Verhandlungen hatten Diplomaten der EU und der USA intensiv vermittelt (WDZ 25.4.2021). Insgesamt hat Albanien in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt, was durch die Verleihung des EU-Kandidatenstatus im Juni 2014 gewürdigt wurde. Im März 2020 hat der Rat der EU schließlich auf Empfehlung der Europäischen Kommission die Aufnahme von Beitrittsgesprächen beschlossen, den tatsächlichen Beginn der konkreten Gespräche jedoch an weitere Fortschritte insbesondere in den Bereichen der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität geknüpft. Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 1.4.2009 NATO-Mitglied und seit Juni 2014 EU-Beitrittskandidat (AA 2.10.2020). Quellen: […] Sicherheitslage Die Lage im Land ist ruhig und der Staat genießt das volle Gewaltmonopol auf seinem gesamten Territorium. Es gab einige erfolgreiche Maßnahmen zur weiteren Stärkung der staatlichen Autorität gegen mächtige Mafia- und Verbrechernetzwerke (BTI 2020). Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Tirana und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden (EDA 6.8.2020; vgl. AA 9.4.2021). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden. Im Grenzgebiet zu Montenegro und Kosovo sind noch Blindgänger und Minen vorhanden (EDA 6.8.2021).Die Lage im Land ist ruhig und der Staat genießt das volle Gewaltmonopol auf seinem gesamten Territorium. Es gab einige erfolgreiche Maßnahmen zur weiteren Stärkung der staatlichen Autorität gegen mächtige Mafia- und Verbrechernetzwerke (BTI 2020). Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Tirana und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden (EDA 6.8.2020; vergleiche AA 9.4.2021). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden. Im Grenzgebiet zu Montenegro und Kosovo sind noch Blindgänger und Minen vorhanden (EDA 6.8.2021). Quellen: […] Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weit verbreitete Korruption und beschränkte Ressourcen manchmal, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeiten kann (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die wichtigste Einzelfrage, die über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen entscheidet, ist die Durchführung einer Justizreform (BTI 2020). Gerichtsverhandlungen sind nicht immer öffentlich zugänglich. Sicherheitsbeamte weigern sich häufig, Beobachter zu Anhörungen zuzulassen und rufen routinemäßig den vorsitzenden Richter an, um die Zulassung rückbestätigt zu erhalten. Gerichtliche Anordnungen werden von Behörden fallweise missachtet. Die Gerichtsanhörungen finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger beigestellt. Das Gesetz bietet den Angeklagten ausreichend Zeit und Möglichkeiten, eine Verteidigung vorzubereiten. Im Allgemeinen werden diese Rechte in der Praxis respektiert, auch wenn die Gerichtsverfahren nicht immer öffentlich sind und der Zugang zu einem Anwalt manchmal problematisch ist (USDOS 30.3.2021). Die EU-Kommission hat am 2.3.2020 einen Sachstandsbericht über die Fortschritte Albaniens im Bereich der Rechtsstaatlichkeit veröffentlicht. Darin werden insbesondere die Fortschritte bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, auch in Bezug auf den Cannabis-Anbau und den Handel mit harten Drogen, weiters Erfolge bei der Umsetzung der Justizreform sowie beim Überprüfungsverfahren für Richter und Staatsanwälte dargelegt (EK 2.3.2020). In diesem Zusammenhang führte die Regierung ein international überwachtes Verfahren zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten ein; bei unerklärlichem Reichtum oder Verbindungen zum organisierten Verbrechen wurden diese entlassen. Bis November 2020 waren 45% der überprüften Richter und Staatsanwälte durchgefallen und wurden entlassen, 37% bestanden und 18% traten zurück. Infolgedessen hatte das Verfassungsgericht die meiste Zeit des Jahres nur vier von neun Richtern im Amt und war somit nicht beschlussfähig. Im Dezember fügten das Parlament und der Präsident dem Gericht drei weitere Richter hinzu, so dass es nun mit sieben von neun Richtern beschlussfähig ist. Der Oberste Gerichtshof hatte nur drei von 19 Richtern im Amt. Diese Richter waren nicht beschlussfähig, um Fälle zu entscheiden, haben aber begonnen, den Rückstau an Fällen abzubauen, wofür nur drei Richter erforderlich sind. Die Politisierung bei der Besetzung des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichts in der Vergangenheit drohte zeitweise die Unabhängigkeit und Integrität dieser Institutionen zu untergraben (USDOS 30.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung und insbesondere die Verurteilung von Beamten, die Missbräuche begangen hatten, erfolgte sporadisch und uneinheitlich. Beamte, Politiker, Richter und Personen mit mächtigen Geschäftsinteressen waren oft in der Lage, sich der Strafverfolgung zu entziehen (USDOS 30.3.2021).Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weit verbreitete Korruption und beschränkte Ressourcen manchmal, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeiten kann (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die wichtigste Einzelfrage, die über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen entscheidet, ist die Durchführung einer Justizreform (BTI 2020). Gerichtsverhandlungen sind nicht immer öffentlich zugänglich. Sicherheitsbeamte weigern sich häufig, Beobachter zu Anhörungen zuzulassen und rufen routinemäßig den vorsitzenden Richter an, um die Zulassung rückbestätigt zu erhalten. Gerichtliche Anordnungen werden von Behörden fallweise missachtet. Die Gerichtsanhörungen finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger beigestellt. Das Gesetz bietet den Angeklagten ausreichend Zeit und Möglichkeiten, eine Verteidigung vorzubereiten. Im Allgemeinen werden diese Rechte in der Praxis respektiert, auch wenn die Gerichtsverfahren nicht immer öffentlich sind und der Zugang zu einem Anwalt manchmal problematisch ist (USDOS 30.3.2021). Die EU-Kommission hat am 2.3.2020 einen Sachstandsbericht über die Fortschritte Albaniens im Bereich der Rechtsstaatlichkeit veröffentlicht. Darin werden insbesondere die Fortschritte bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, auch in Bezug auf den Cannabis-Anbau und den Handel mit harten Drogen, weiters Erfolge bei der Umsetzung der Justizreform sowie beim Überprüfungsverfahren für Richter und Staatsanwälte dargelegt (EK 2.3.2020). In diesem Zusammenhang führte die Regierung ein international überwachtes Verfahren zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten ein; bei unerklärlichem Reichtum oder Verbindungen zum organisierten Verbrechen wurden diese entlassen. Bis November 2020 waren 45% der überprüften Richter und Staatsanwälte durchgefallen und wurden entlassen, 37% bestanden und 18% traten zurück. Infolgedessen hatte das Verfassungsgericht die meiste Zeit des Jahres nur vier von neun Richtern im Amt und war somit nicht beschlussfähig. Im Dezember fügten das Parlament und der Präsident dem Gericht drei weitere Richter hinzu, so dass es nun mit sieben von neun Richtern beschlussfähig ist. Der Oberste Gerichtshof hatte nur drei von 19 Richtern im Amt. Diese Richter waren nicht beschlussfähig, um Fälle zu entscheiden, haben aber begonnen, den Rückstau an Fällen abzubauen, wofür nur drei Richter erforderlich sind. Die Politisierung bei der Besetzung des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichts in der Vergangenheit drohte zeitweise die Unabhängigkeit und Integrität dieser Institutionen zu untergraben (USDOS 30.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung und insbesondere die Verurteilung von Beamten, die Missbräuche begangen hatten, erfolgte sporadisch und uneinheitlich. Beamte, Politiker, Richter und Personen mit mächtigen Geschäftsinteressen waren oft in der Lage, sich der Strafverfolgung zu entziehen (USDOS 30.3.2021). Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der staatlichen Institutionen werden viele Rechtsverstöße entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen. Im Zuge der Justizreform, insbesondere des Vetting-Prozesses, und der Konditionalität der EU-Annäherung werden genau diese Probleme adressiert und es zeigen sich bereits erste Verbesserungen. Bestandteil der Justizreform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht. Die von der IRZ, der deutschen Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit, geführte EU-Rechtsberatungsmission EURALIUS hat gemeinsam mit anderen internationalen und nationalen Experten das Reformpaket erarbeitet und unterstützt Albanien bei der Umsetzung (AA 2.10.2020). Quellen: […] Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium unterstehen die republikanische Garde und die Staatspolizei, zu der auch die Grenz- und Migrationspolizei zählen. Die Staatspolizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich. Die republikanische Garde schützt hochrangige Staatsbedienstete, ausländische Würdenträger und bestimmte Grundstücke im Staatsbesitz. Dem Verteidigungsministerium unterstehen die Streitkräfte. Der Geheimdienst untersteht dem Premierminister. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus (USDOS 30.3.2021). Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem Vetting der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben zu einem effizienteren Agieren der Polizei geführt. Die Staatspolizei ist unterteilt in die Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), die Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei), die Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei) sowie seit 2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus. Eine neue Ressort übergreifende Task Force bekämpft seit Beginn 2018 die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt. Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied (AA 2.10.2020). Greifbare Resultate wurden im Bereich des Kampfes gegen die organisierte Kriminalität erreicht. Die Polizeikooperation mit EU-Mitgliedsstaaten und Europol wurde weiter intensiviert, was zu erfolgreichen großangelegten Polizeioperationen führte und zur Verhaftung von berüchtigten Mitgliedern organisierter krimineller Gruppen. Ein Anzahl von Inhaftierungen und Verurteilungen fand ebenfalls statt, darunter Anführer wesentlicher krimineller Gruppen (EC 2.3.2020). Quellen: […] Folter und unmenschliche Behandlung Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 2.10.2020).Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 2.10.2020). In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt (AA 2.10.2020). Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung. Trotzdem werden Verdächtige und Gefangene von Polizei und Gefängniswärtern in manchen Fällen geschlagen und missbraucht, meistens in Polizeistationen. Im Bericht vom September 2019 über seinen letzten Besuch im Jahr 2018 in einer Reihe von Gefängnissen und Haftanstalten des Landes berichtete das Komitee zur Verhütung von Folter des Europarats, dass es eine beträchtliche Anzahl von Vorwürfen über die Misshandlung von Verdächtigen durch Polizeibeamte erhalten hat. Die meisten Vorwürfe betrafen die Anwendung von übermäßiger Gewalt zum Zeitpunkt der Festnahme oder unmittelbar danach. Mehrere Vorwürfe betrafen auch Misshandlungen während des Transports oder der ersten Befragung, offenbar um ein Geständnis zu erzwingen, Informationen zu erhalten oder als Bestrafung. Die angeblichen Misshandlungen bestanden aus Ohrfeigen, Schlägen, Tritten, Schlägen mit einem harten Gegenstand und übermäßig engen Handschellen. Bei der Dienststelle für interne Angelegenheiten und Beschwerden (SIAC) gingen Beschwerden über polizeiliche Misshandlungen und Korruption ein, die zu Untersuchungen von Polizeiaktionen führten. Das Büro des Ombudsmannes, einer unabhängigen, verfassungsmäßigen Einrichtung, die als Wächter über die Regierung dient, berichtete, dass die meisten Fälle von angeblicher physischer oder psychischer Misshandlung im Laufe des Jahres während der Festnahme und des Verhörs auftraten. Straflosigkeit für polizeiliches Fehlverhalten blieb ein Problem, obwohl vermehrt Kamerabeweise zur Dokumentation und Verfolgung polizeilichen Fehlverhaltens eingesetzt wurden. Das SIAC verzeichnete einen Anstieg der Anzahl von Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen gegen Beamte wegen straf- und verwaltungsrechtlicher Verstöße (USDOS 30.3.2021). Quellen: […] Korruption Korruption ist in Albanien weiterhin ein Problem dar, auch im öffentlichen Bereich (BTI 2020). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Amtsträger vor und verbietet auch Personen mit strafrechtlichen Verurteilungen, als Bürgermeister, Parlamentarier oder in Regierungs- oder Staatsämtern zu dienen, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist in allen Zweigen der Regierung allgegenwärtig, und Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken. Die Verfassung schreibt vor, dass Richter und Staatsanwälte auf ungeklärten Reichtum, Verbindungen zum organisierten Verbrechen und fachliche Kompetenz durch eine unabhängige Qualifizierungskommission überprüft werden müssen. Der Prozess wurde von internationalen Rechtsexperten überwacht und führte bis November 2020 zur Entlassung von 125 Richtern und Staatsanwälten. 103 wurden im Amt bestätigt und 48 weitere traten zurück, ohne sich einer Überprüfung zu unterziehen. Mehrere Regierungsbehörden untersuchten Korruptionsfälle, aber begrenzte Ressourcen, undichte Stellen bei den Ermittlungen, tatsächlicher und vermeintlicher politischer Druck und ein willkürliches System von Versetzungen behinderten die Untersuchungen. Die Einrichtung der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruption und organisierte Kriminalität im Dezember 2019 führte binnen eines Jahres zu 327 strafrechtlichen Ermittlungen und 65 Anträgen an Gerichte (USDOS 30.3.2021). Insgesamt ist bei der Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen ein gestiegenes Engagement der Regierung Rama zu verzeichnen. Im Zuge der Justizreform, insbesondere des Vetting-Prozesses, und der Konditionalität der EU-Annäherung werden genau diese Probleme adressiert und es zeigen sich erste Verbesserungen (AA 2.10.2020). Doch während die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Korruptionsfällen auf niedriger Ebene, einschließlich korrupter Staatsanwälte und Richter, erhebliche Fortschritte macht, bleibt die Verfolgung von Verdächtigen auf höherer Ebene aufgrund der Angst der Ermittler vor Vergeltung, aufgrund mangelnder Ressourcen und Korruption innerhalb der Justiz selbst selten. Auch im Bereich der Polizeiarbeit bleibt Korruption weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021). Die EU-Kommission hat am 2.3.2020 einen Sachstandsbericht über die Fortschritte Albaniens im Bereich der Rechtsstaatlichkeit veröffentlicht. Darin werden unter anderem die Fortschritte bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität dargelegt (EK 2.3.2020). Laut GRECO (Group of States against Corruption; Europarat) ist die Kriminalisierung von Korruption - d.h. die Qualität der Formulierung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und die Strenge der vorgesehenen Sanktionen im Gesetz - angemessen, um eine effektive Korruptionsbekämpfung zu ermöglichen (BTI 2020). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index
(2020)rangiert Albanien unter 180 Ländern und Territorien an
- Stelle mit einer Punkteanzahl von 36 von bestmöglichen 100 (TI 28.1.2021). Quellen: […] NGOs und Menschenrechtsaktivisten Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen agieren im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte sind im Allgemeinen kooperativ. Das Büro des Bürgerbeauftragten ist die wichtigste unabhängige Institution zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Die Ombudsperson ist gesetzlich ermächtigt, Gefängnisse und Haftanstalten zu überwachen. Sie kann eine Untersuchung aufgrund von Beschwerden oder von Amts wegen einleiten. Obwohl der Ombudsperson die Befugnis zur Vollstreckung von Entscheidungen fehlt, fungiert sie als Kontrollinstanz auf dem Gebiet der Menschenrechtsverletzungen. Allerdings ist das Ombudsbüro unterfinanziert und unterbesetzt. Die Nationalversammlung hat einen Ausschuss für Rechtsfragen, öffentliche Verwaltung und Menschenrechte, der den Jahresbericht des Ombudsbüros prüft. Der Ausschuss ist in Gesetzgebungsfragen engagiert und effektiv (USDOS 30.3.2021). Quellen: […] Wehrdienst und Rekrutierungen Die Wehrpflicht wurde in Albanien am 1.1.2010 abgeschafft. Obwohl es keine Generalamnestie für Fahnenflüchtige gab, sind keine neuen Fälle bekannt, in denen ehemalige Grundwehrdienstleistende nach 2010 wegen Fahnenflucht belangt worden wären. Zu einer Anklage wäre es nur gekommen, wenn der Grundwehrdienstleistende die Truppe eigenmächtig verlassen hätte oder er einem Einberufungsbescheid nicht nachgekommen wäre. Sollte ein altes Verfahren gegen einen Wehrpflichtigen noch anhängig sein, würde dies bei Wiedereinreise nach Albanien, genauso wie bei anderen Tatbeständen auch, von den Ermittlungsbehörden ggf. verfolgt werden. Es gibt aktuelle Fälle von Strafverfolgung wegen Fahnenflucht, die aber lediglich Zeit- und Berufssoldaten betreffen (AA 2.10.2020). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst beträgt 19 Jahre (CIA 7.4.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält - auf Grundlage der Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte - in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Grundrechtskatalog, der neben persönlichen und politischen auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten enthält. Die Europäische Menschenrechtskonvention sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der UNÜbereinkommen zu den Menschenrechten (AA 2.10.2020). Albanien hat sich im Mai 2019 dem UPR-Verfahren des UN-Menschenrechtsrats unterworfen (OHCHR 2020). In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt (AA 2.10.2020). Quellen: […] Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit werden gewahrt. Unabhängige Medien sind aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck (USDOS 30.3.2021). Gleichzeitig sind die Medien aber polarisiert und wirtschaftlich zumeist von Eigentümern und Interessengruppen abhängig, die wiederum mit Parteien verbunden sind. Das führt zu selektiver medialer Abdeckung verschiedener Themenbereiche (AI 16.4.2020). Durch die genannten Abhängigkeiten ergeben sich für die journalistische Tätigkeit gewisse Vorgaben. Sofern diese nicht eingehalten werden, laufen Journalisten Gefahr, gekündigt zu werden (AA 2.10.2020). Es gab Bemühungen, direkten und indirekten politischen und wirtschaftlichen Druck auf die Medien auszuüben, unter anderem durch Drohungen und Gewalt insbesondere gegen investigative Journalisten, die versuchten, Verbrechen und Korruption zu untersuchen. Beleidigungen und Strafverfahren mit hohen Entschädigungsforderungen schaffen ein Klima der Einschüchterung und der Selbstzensur (RoG 2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Auf der von „Reporter ohne Grenzen“ (RoG) herausgegebenen Rangliste der Pressefreiheit belegte Albanien 2020 Platz 84 (2018: 75) (RoG 21.4.2020). Europarat und EK sowie albanische und internationale NROs kritisieren Versuche zur Regulierung und Kontrolle von Online-Medienangeboten. Kritisiert werden die vorgesehenen hohen Geldstrafen und eine befürchtete einseitige (politische) Nutzung der neuen Verfahren. Die Behörden verweigern oder verschleppen oft Auskünfte und bevorzugen regierungstreue Medien zum Beispiel beim Zugang zu Pressekonferenzen (AA 2.10.2020; vgl. RoG 2021).Meinungs- und Pressefreiheit werden gewahrt. Unabhängige Medien sind aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck (USDOS 30.3.2021). Gleichzeitig sind die Medien aber polarisiert und wirtschaftlich zumeist von Eigentümern und Interessengruppen abhängig, die wiederum mit Parteien verbunden sind. Das führt zu selektiver medialer Abdeckung verschiedener Themenbereiche (AI 16.4.2020). Durch die genannten Abhängigkeiten ergeben sich für die journalistische Tätigkeit gewisse Vorgaben. Sofern diese nicht eingehalten werden, laufen Journalisten Gefahr, gekündigt zu werden (AA 2.10.2020). Es gab Bemühungen, direkten und indirekten politischen und wirtschaftlichen Druck auf die Medien auszuüben, unter anderem durch Drohungen und Gewalt insbesondere gegen investigative Journalisten, die versuchten, Verbrechen und Korruption zu untersuchen. Beleidigungen und Strafverfahren mit hohen Entschädigungsforderungen schaffen ein Klima der Einschüchterung und der Selbstzensur (RoG 2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Auf der von „Reporter ohne Grenzen“ (RoG) herausgegebenen Rangliste der Pressefreiheit belegte Albanien 2020 Platz 84 (2018: 75) (RoG 21.4.2020). Europarat und EK sowie albanische und internationale NROs kritisieren Versuche zur Regulierung und Kontrolle von Online-Medienangeboten. Kritisiert werden die vorgesehenen hohen Geldstrafen und eine befürchtete einseitige (politische) Nutzung der neuen Verfahren. Die Behörden verweigern oder verschleppen oft Auskünfte und bevorzugen regierungstreue Medien zum Beispiel beim Zugang zu Pressekonferenzen (AA 2.10.2020; vergleiche RoG 2021). Im März 2020 drohte der Premierminister Medienorganisationen mit der Schließung, weil sie Panik über COVID-19 verbreitet hätten. Ein umstrittenes Anti-Diffamierungsgesetz, das die Freiheit der Online-Medien bedrohte, wurde von den Behörden zurückgezogen (AI 7.4.2021). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden gewahrt (USDOS 30.3.2021). Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung (AA 2.10.2020; vgl. FH 3.3.2021).Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung (AA 2.10.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Quellen: […] Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den meisten albanischen Gefängnissen entsprechen westeuropäischen Standards. Ein Rechtsbeistand hat jederzeit die Möglichkeit des Besuches, hierfür stehen eigene Besprechungszimmer zur Verfügung. Angemessene ärztliche Versorgung ist gewährleistet. Psychisch erkrankte Gefängnisinsassen erhalten die erforderliche Fürsorge und Behandlung; hierzu besteht eine spezialisierte Haftanstalt, die allerdings nicht auf dem Niveau westeuropäischer Standards operiert. Für verurteilte minderjährige Straftäter gibt es eine separate – den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze entsprechende - Jugendstrafanstalt in Kavaje. Die Insassen haben die Möglichkeit des Schulbesuchs und können in vier Berufsausbildungen reguläre staatliche Abschlüsse erlangen. Die Jugendhaftanstalten in Fier, Fushe Kruja, Korça, Peqin, Malesi e Madhe bei Shkodra und das Frauengefängnis in Tirana entsprechen den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze. Für minderjährige UHäftlinge existieren Jugendabteilungen in vier weiteren Haftanstalten (AA 2.10.2021). Trotz aller Fortschritte sind die Gegebenheiten je nach Alter und Art der jeweiligen Hafteinrichtung sehr unterschiedlich. Die Haftanstalten in Kruja, Lushnja, Rrogozhina, Saranda, Lezha und Tepelena weisen nach Angaben der Ombudsperson dringende Infrastrukturprobleme auf (USDOS 30.3.2021). Fehlende Zentralheizungssysteme in älteren Gefängnissen werden jedoch sukzessive durch bewegliche stromabhängige Heizkörper kompensiert (AA 2.10.2021). Schlechte physische Bedingungen und ein Mangel an medizinischer Versorgung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, sind ernste Probleme. Auch gibt es immer wieder Fälle von Korruption in Haftanstalten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu Arbeit und bezüglich der Entlassung von Häftlingen. 2020 wurden mehrere Gefängnisdirektoren entlassen, gegen weitere wurden Ermittlungen eingeleitet. Die Bedingungen in einigen Polizeigewahrsamseinrichtungen außerhalb Tiranas und anderer großer städtischer Zentren blieben unter dem Standard. In einigen Einrichtungen wie dem Zaharia-Gefängnis in Kruje ist Überbelegung ein Problem, wobei das Albanian Helsinki Committee (AHC) und das Büro der Ombudsperson jedoch darauf hinweisen, dass aufgrund neuer Infrastruktur und Amnestien in letzter Zeit ein gewisser Rückgang der Überbelegung von Gefängnissen zu konstatieren ist (USDOS 30.3.2021). Hierzu trägt auch die 2018 erfolgte Inbetriebnahme einer neuen, durch die EU und Italien für ca. 800 Insassen errichteten Haftanstalt in Malesi e Madhe (Nähe Shkodra) bei (AA 2.10.2021). Die Bedingungen in Polizeistationen und temporären Hafteinrichtungen sind mit Ausnahme der regionalen Einrichtungen in Tirana, Durres, Gjirokaster, Kukes, Fier und Korca in mancherlei Hinsicht unzureichend. Einige Hafteinrichtungen in abgelegenen Gebieten waren im Winter unbeheizt, und in einigen fehlten grundlegende hygienische Einrichtungen wie Duschen oder Waschbecken (USDOS 30.3.2021). Der Ombudsmann und NGOs berichten, dass Behörden Häftlinge mit geistigen Behinderungen in regulären Gefängnissen festhalten, in denen der Zugang zur psychiatrischen Versorgung völlig unzureichend ist (USDOS 30.3.2021). Freedom House kritisiert, dass Gefängnisinsassen unter schlechten Lebensbedingungen und einem Mangel an angemessener medizinischer Behandlung leiden und verweist darüber hinaus auf Berichte, wonach Häftlinge misshandelt werden (FH 3.3.2021). Quellen: […] Todesstrafe Mit dem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10.12.1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es damals für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe im Deliktsrecht wurde am 24.1.2001 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 30.4.2007 (AA 2.10.2020). Somit ist die Todesstrafe seit 2007 für alle Verbrechen abgeschafft (AI 2021). Quellen: […] Religionsfreiheit Die Verfassung schützt die Religionsfreiheit. Sie legt fest, dass es keine Staatsreligion gibt und dass der Staat in Glaubensfragen neutral zu sein hat. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung und Unabhängigkeit religiöser Gruppen vor; die öffentlichen Schulen sind sekulär ausgerichtet (USDOS 10.6.2020). In Albanien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (Zensus 2011): Muslimische 56,7%, Römisch-katholische 10%, Orthodoxe 6,8%, Bektashi (eine sufische Glaubensrichtung) 2,1%, nicht spezifizierte Religionsgemeinschaften 16,2%, Atheisten 2,5% sowie andere Glaubengemeinschaften 5,7% (CIA 7.4.2021). Zu letzteren gehören protestantische Konfessionen, Baha'is, Zeugen Jehovas, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage und eine kleine jüdische Gemeinschaft (USDOS 10.6.2020). Durch die Aufhebung des während der kommunistischen Diktatur 1967 erlassenen Verbots der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die freie Religionsausübung wird verfassungsmäßig garantiert. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt keine religiös motivierten Konflikte und das Zusammenleben der wichtigsten religiösen Gruppen (sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens, katholische Christen, griechischorthodoxe Christen) gestaltet sich problemlos (AA 2.10.2020). Quellen: […] Minderheiten Das albanische Gesetz garantiert politische Rechte für Bürger unabhängig von ihrer ethnischen, rassischen, sprachlichen oder religiösen Identität. Diskriminierung nationaler, ethnischer, rassischer oder anderer Minderheiten durch den Staat findet nicht statt (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.10.2020). 2017 hat die Regierung ein Gesetz über offizielle Minderheiten verabschiedet, gleichzeitig aber noch nicht alle für die Umsetzung erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen (USDOS 30.3.2021). Vor allem die noch ausstehende Umsetzung des Rechts auf freie Selbstbestimmung der eigenen Identität wurde vom Europarat deutlich kritisiert (AA 2.10.2020). Das Gesetz sieht den offiziellen Minderheitenstatus für neun nationale Minderheiten vor, ohne zwischen nationalen und ethnolinguistischen Gruppen zu unterscheiden. Die Regierung definierte Griechen, Mazedonier, Aromunen (Vlachen), Roma, Balkan-Ägypter, Montenegriner, Bosnier, Serben und Bulgaren als nationale Minderheiten. Die Gesetzgebung sieht den Unterricht in der Minderheitensprache und den Gebrauch von zwei Amtssprachen für die lokalen Verwaltungseinheiten vor, in denen Minderheiten traditionell wohnen oder in denen eine Minderheit 20% der Gesamtbevölkerung ausmacht. Die ethnische griechische Minderheit beschwerte sich über die mangelnde Bereitschaft der Regierung, ethnische griechische Gemeinschaften außerhalb der "Minderheitenzonen" aus der kommunistischen Ära anzuerkennen (USDOS 3.11.2020). Die (zahlenmäßig sehr kleinen) nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen/Vlachen, Serben, Bosnier und Bulgaren sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich und – besonders im Fall der griechischen Minderheit – auch streitbar (AA 2.10.2020).Das albanische Gesetz garantiert politische Rechte für Bürger unabhängig von ihrer ethnischen, rassischen, sprachlichen oder religiösen Identität. Diskriminierung nationaler, ethnischer, rassischer oder anderer Minderheiten durch den Staat findet nicht statt (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.10.2020). 2017 hat die Regierung ein Gesetz über offizielle Minderheiten verabschiedet, gleichzeitig aber noch nicht alle für die Umsetzung erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen (USDOS 30.3.2021). Vor allem die noch ausstehende Umsetzung des Rechts auf freie Selbstbestimmung der eigenen Identität wurde vom Europarat deutlich kritisiert (AA 2.10.2020). Das Gesetz sieht den offiziellen Minderheitenstatus für neun nationale Minderheiten vor, ohne zwischen nationalen und ethnolinguistischen Gruppen zu unterscheiden. Die Regierung definierte Griechen, Mazedonier, Aromunen (Vlachen), Roma, Balkan-Ägypter, Montenegriner, Bosnier, Serben und Bulgaren als nationale Minderheiten. Die Gesetzgebung sieht den Unterricht in der Minderheitensprache und den Gebrauch von zwei Amtssprachen für die lokalen Verwaltungseinheiten vor, in denen Minderheiten traditionell wohnen oder in denen eine Minderheit 20% der Gesamtbevölkerung ausmacht. Die ethnische griechische Minderheit beschwerte sich über die mangelnde Bereitschaft der Regierung, ethnische griechische Gemeinschaften außerhalb der "Minderheitenzonen" aus der kommunistischen Ära anzuerkennen (USDOS 3.11.2020). Die (zahlenmäßig sehr kleinen) nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen/Vlachen, Serben, Bosnier und Bulgaren sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich und – besonders im Fall der griechischen Minderheit – auch streitbar (AA 2.10.2020). Quellen: […] Roma / Balkan-Ägypter Roma und sog. Balkan-Ägypter sind häufig – v.a. auch im Vergleich zu benachteiligten Nicht-Roma – marginalisiert. Trotz Fortschritten in einigen Bereichen, etwa der Einschulungsquote, ist die Zugangsquote zu Gesundheitsdienstleistungen, Bildung, Wohnen, Elektrizität und Beschäftigung für Roma und Balkan-Ägypter signifikant niedriger als für die Mehrheitsbevölkerung. Die Regierung ist bemüht, Fällen von Diskriminierung nachzugehen und die Situation zu verbessern. Mangels verlässlicher statistischer Erhebungen ist der Anteil der Roma und Balkan-Ägypter an der albanischen Gesamtbevölkerung nicht bekannt. Laut letztem Zensus aus dem Jahr 2011 leben in Albanien ca. 8.000 Roma, NROs schätzen die tatsächliche Zahl jedoch auf ca. 50.000 Personen. Für Roma und andere Minderheiten gibt es keine offiziellen, aber faktische Beschränkungen beim Zugang zum Gesundheitssystem. Wenngleich von der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht ausgeschlossen, können ca. 50% der Roma mangels amtlicher Registrierung nicht nachweisen, dass sie versicherungsberechtigt sind und erhalten daher auch nicht das für die staatliche Gesundheitsfürsorge erforderliche Versicherungsheft, in dem die Versicherungsnummer verzeichnet ist und in dem die Ärzte Behandlungen eintragen. Auch Obdachlose sind davon betroffen. Arzt- und Krankenhausbesuche werden daher auf das absolut erforderliche Minimum beschränkt (AA 2.10.2020). Die OSZE-Beobachter stellten fest, dass Roma aufgrund eines fehlenden festen Wohnsitzes im Jahr 2019 Schwierigkeiten hatten, sich für die Wahl zu registrieren (FH 2020). Es gibt Vorwürfe über Diskriminierung von Mitgliedern der ethnischen Gruppen der Roma und der Balkan-Ägypter, unter anderem in den Bereich Unterkunft, Zugang zum Arbeitsmarkt, der Gesundheitsversorgung und der Bildung. Einige Schulen verweigern Schülern dieser ethnischen Gruppen die Aufnahme, v.a. wenn diese arm erscheinen. Viele Schulen, die Roma-Schüler aufnahmen, marginalisierten sie im Klassenzimmer, beispielsweise indem sie diese physisch von den anderen Schülern abgrenzten (USDOS 30.3.2021). Mehr als 80% der Roma in Albanien leben von informeller Arbeit. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten ist eingeschränkt, aber auch die sanitären Bedingungen sowie die Versorgung mit Strom und heißem Wasser (AA 2.10.2020). Roma-Aktivisten protestierten gegen die Diskriminierung bei der Zuteilung finanzieller Nothilfe durch die Regierung, die diejenigen, die im informellen Sektor arbeiten, nicht abdeckte. Das Parlament verabschiedete Änderungen des Gesetzes über Diskriminierung, die den Umfang der Gruppen, die unter den gesetzlichen Schutz fallen, erheblich erweitern (AI 7.4.2021). Quellen: […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen / Kinder Eine gesetzliche Diskriminierung von Frauen durch den Staat besteht nicht (AA 2.10.2020), wobei die Bestimmungen bezüglich der rechtlichen Gleichstellung von Männern und Frauen seitens der Regierung nicht effektiv umgesetzt werden (USDOS 30.3.2021). Die gesellschaftliche Rolle der Frau ist, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, vielfach noch von traditionellen Vorstellungen geprägt. Dies hat zur Folge, dass Frauen in leitenden Positionen stark unterrepräsentiert sind (AA 2.10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Auch haben Frauen, vor allem in ländlichen Gebieten, weniger Chancen auf Beschäftigung und Bildung als Männer (USDOS 30.3.2021; vgl FH 3.3.2021). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken. Nach den Parlamentswahlen 2017 stieg die Beteiligung von Frauen im Parlament auf einen Rekordwert von 29%. Nach einer Regierungsumbildung im Dezember 2018 betrug der Anteil der Frauen bei den Ministerposten 53%. Ein Mindestanteil von 30% Frauen bei den Kandidaten und bei den Parlamentssitzen ist gesetzlich festgelegt (USDOS 30.3.2021). Eine gesetzliche Diskriminierung von Frauen durch den Staat besteht nicht (AA 2.10.2020), wobei die Bestimmungen bezüglich der rechtlichen Gleichstellung von Männern und Frauen seitens der Regierung nicht effektiv umgesetzt werden (USDOS 30.3.2021). Die gesellschaftliche Rolle der Frau ist, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, vielfach noch von traditionellen Vorstellungen geprägt. Dies hat zur Folge, dass Frauen in leitenden Positionen stark unterrepräsentiert sind (AA 2.10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auch haben Frauen, vor allem in ländlichen Gebieten, weniger Chancen auf Beschäftigung und Bildung als Männer (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken. Nach den Parlamentswahlen 2017 stieg die Beteiligung von Frauen im Parlament auf einen Rekordwert von 29%. Nach einer Regierungsumbildung im Dezember 2018 betrug der Anteil der Frauen bei den Ministerposten 53%. Ein Mindestanteil von 30% Frauen bei den Kandidaten und bei den Parlamentssitzen ist gesetzlich festgelegt (USDOS 30.3.2021). Frauen werden weiterhin häufig Opfer häuslicher Gewalt. Seit 2006 besteht ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden (AA 2.10.2020). Dieses Gesetz wurde im Oktober 2020 um weitere Bestimmungen erweitert und präzisiert. So ist nun beispielsweise die sofortige Entfernung des Beklagten vom Wohnort für eine gerichtlich festgelegte Zeitspanne sichergestellt (AHC 1/2021). Schutzsuchende können bei der Polizei wegen häuslicher Gewalt eine Anzeige erstatten und einen Antrag auf Aufnahme in ein Frauenhaus stellen (AA 2.10.2020).Frauen werden weiterhin häufig Opfer häuslicher Gewalt. Seit 2006 besteht ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden (AA 2.10.2020). Dieses Gesetz wurde im Oktober 2020 um weitere Bestimmungen erweitert und präzisiert. So ist nun beispielsweise die sofortige Entfernung des Beklagten vom Wohnort für eine gerichtlich festgelegte Zeitspanne sichergestellt (AHC 1 aus 2021,). Schutzsuchende können bei der Polizei wegen häuslicher Gewalt eine Anzeige erstatten und einen Antrag auf Aufnahme in ein Frauenhaus stellen (AA 2.10.2020). Die Regierung betreibt eine Unterkunft zum Schutz von Überlebenden häuslicher Gewalt und drei Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, die auch Opfer häuslicher Gewalt beherbergen. Im Jahr 2018 begann die Regierung mit dem Betrieb eines Krisenmanagement-Zentrums für Opfer sexueller Übergriffe im Universitätsklinikum Tirana (USDOS 30.3.2021). Zusätzlich gibt es in Albanien 16 Schutzeinrichtungen, die von NROs betrieben werden. Insgesamt stehen ca. 270 Betten für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zur Verfügung. Nach Ansicht von Frauenrechtsorganisationen deckt dies den Bedarf derzeit nicht. Es gibt Pläne der Regierung und von UNDP zur Errichtung weiterer Frauenhäuser, insbesondere in ländlichen Gebieten (AA 2.10.2020). Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen über sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist ein Verbrechen. Die Strafen für Vergewaltigung und Körperverletzung hängen vom Alter des Opfers ab. Bei Vergewaltigung eines Erwachsenen beträgt die Haftstrafe drei bis zehn Jahre. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch. Eine Bestrafung wegen Vergewaltigung in der Ehe kommt selten vor, da die Behörden diese vielfach nicht als Verbrechen betrachten. Häusliche Gewalt gegen Frauen bleibt somit ein ernsthaftes Problem (USDOS 30.3.2021). Kinder aus benachteiligten sozialen Schichten sind häufig gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. durch Betteln zum Lebensunterhalt ihrer Familien beizutragen. In besonderem Maße sind davon Kinder betroffen, die den ethnischen Minderheiten der Roma und „Ägypter“ angehören. Kinderhandel zur sexuellen Ausbeutung bzw. zur Ausbeutung durch Arbeit oder im Zusammenhang mit dem Organhandel ist rückläufig, existiert aber weiterhin. Gewalt gegen Kinder ist laut UNICEF weit verbreitet, auch innerhalb der Familie. Ein stark patriarchales und archaisches Rollenverständnis, in dem die Rechte von Frauen und Kindern als nachrangig erachtet werden, ist in breiten Bevölkerungsschichten, insbesondere im ländlichen Raum, hierfür ebenso ausschlaggebend wie Frustration über Arbeitslosigkeit und große Armut. Die Regierung unterzeichnete ein Memorandum of Understanding mit der International Labour Organization (ILO) zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NROs haben diverse, rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie eine Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet. Vielfach werden Kinder aufgrund der Armut ihrer Familien an – oftmals sehr schlecht ausgestattete - Waisenhäuser abgegeben. Das 2017 erlassene „Gesetz über Rechte und Schutz von Kindern“ enthält detaillierte Maßnahmen, die von den zuständigen Institutionen als Reaktion auf Gewalt gegen Kinder zu ergreifen sind (AA 2.10.2020). Demnach wird jeder Fall eines gefährdeten Kindes von der Kinderschutzeinheit in der jeweilig zuständigen Gemeinde behandelt, in der die Kinder untergebracht sind. Diese klärt auch, ob die Kinder an eine Unterkunft verwiesen werden oder in ihre Familie zurückkehren (IOM 13.3.2021). Quellen: […] Homosexuelle / sexuelle Minderheiten Gesetzlich ist Diskriminierung basierend auf der sexuellen Orientierung, auch im Beruf, verboten. Die Durchsetzung dieses Gesetzes ist allerdings schwach. Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität gehören zu den Kategorien, die durch das Gesetz über Hassverbrechen geschützt sind. Trotz des Gesetzes und der formalen Unterstützung dieser Rechte durch die Regierung geben Amtsträger manchmal homophobe Aussagen über LGBT-Personen ab (USDOS 30.3.2021). Insgesamt betrachtet sind LGBTI-Personen nach wie vor einer weit verbreiteten Diskriminierung ausgesetzt, unter anderem wird ihnen das Recht auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften verweigert (AI 7.4.2021). Die Akzeptanz von LGBTI in der albanischen Gesellschaft ist gering und die meisten betreffenden Personen halten ihre sexuelle Identität deshalb geheim. Gewaltsame Übergriffe und andere Hassaktionen kommen vor. Da sich nur wenige Opfer aus mangelndem Vertrauen an Polizei und Justiz wenden, gehen NROs von einer hohen Dunkelziffer aus. Während Politiker sich schwer tun, sich auch persönlich für LGBTI-Rechte zu engagieren, sind die LGBTI-Organisationen aktive und akzeptierte Ansprechpartner. Mehrere NROs organisieren jährlich im Mai den International Day against Homophobia, Biphobia and Transphobia. Das albanische Strafrecht unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen heterosexuellen und homosexuellen Handlungen. Eine Ausnahme stellt Paragraph 102/a dar, demzufolge eine Vergewaltigung von Männern durch Männer geringer bestraft wird als eine solche von Frauen durch Männer (AA 2.10.2020). Quellen: […] IDPs und Flüchtlinge Albanien hat sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 als auch das Protokoll von 1967 ratifiziert. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge in Albanien ist insbesondere infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien gestiegen. Die albanische Regierung gewährleistet die Grundbedürfnisse für eine geringe Zahl von Flüchtlingen, z. B. durch Bereitstellung von Unterkunft im gut ausgestatteten nationalen Aufnahmezentrum in Babrru, Kleidung und Nahrung. Potenzielle Asylbewerber werden oftmals nicht ausreichend informiert, sodass der Zugang zum Asylverfahren erschwert ist. Nach Angaben des UNHCR gab es im Jahre 2019 insgesamt 6.677 Asylantragsteller in Albanien. Für die meisten Antragsteller ist Albanien allerdings – nicht zuletzt wegen der schwierigen Beschäftigungssituation - nur Transitland; sie reisen nach wenigen Tagen weiter, vor allem nach Montenegro. Asylbewerber erhalten Gesundheitsversorgung sowie rechtliche und soziale Beratung, weiters Unterkunft, Verpflegung sowie Sozialhilfe. In Absprache mit den USA und UNHCR hat Albanien ca. 2.700 Volksmujaheddin aus den ehemaligen Lagern Ashraf und Liberty (Irak) aufgenommen (AA 2.9.2020). Quellen: […] Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze gewährleisten die interne Bewegungsfreiheit, Reisefreiheit ins Ausland, die Freiheit zu emigrieren und das Recht auf Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte grundsätzlich. Bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Migranten, Asylbewerber, Staatenlose und andere Personen in Not kooperiert sie mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort neu registrieren lassen, um in den Genuss von wichtigen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden. Viele Personen konnten keine Dokumente vorlegen und hatten daher auch keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter waren in den Gemeinden, in denen sie wohnten, oftmals nicht offiziell registriert. Das Gesetz verbietet ihre Registrierung zwar nicht, aber es ist schwierig, diese durchzuführen, da den betreffenden Personen häufig die finanziellen Mittel für eine Registrierung fehlen (USDOS 30.3.2021). Quellen: […] Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.600 ALL (ca. 27 €) und - für Familienoberhäupter - 8.000 ALL (ca. 57 €) sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €) und einem gleich hohen Betrag für Betreuung bewegen, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste. Das Gesetz Nr. 9355 für Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger von Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und - als Empfänger von Invalidengeld - Menschen mit Behinderung. Staatliche Unterkunft ist auf kommunaler Ebene möglich, allerdings gibt es Wartelisten. Im Ausland lebende Albaner, Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen, Gefängnisinsassen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sind von Sozialhilfe ausgeschlossen. Daneben können die einzelnen Sozialhilfebüros 3% ihrer Mittel nach eigenen Kriterien verteilen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 2.10.2020). Von 2017 bis 2019 gab es ein positives Wachstum, das zu einem leichten Anstieg der Beschäftigung und einer Verringerung der Armut beitrug. Wachstumsmotoren waren hierbei gestiegene Exporte, private Investitionen und der Konsum. Weitere Treiber sind in Albanien (Infrastruktur-)Projekte mit internationaler Finanzierung und teils auch Entwicklungshilfe sowie der steigende Konsumbedarf. Letzterer wird vor allem durch Importe gedeckt (WKO 04.2021; vgl. BTI 2020).ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 2.10.2020). Von 2017 bis 2019 gab es ein positives Wachstum, das zu einem leichten Anstieg der Beschäftigung und einer Verringerung der Armut beitrug. Wachstumsmotoren waren hierbei gestiegene Exporte, private Investitionen und der Konsum. Weitere Treiber sind in Albanien (Infrastruktur-)Projekte mit internationaler Finanzierung und teils auch Entwicklungshilfe sowie der steigende Konsumbedarf. Letzterer wird vor allem durch Importe gedeckt (WKO 04.2021; vergleiche BTI 2020). Die Rezession fiel in Albanien dann allerdings stärker als in anderen Ländern der Region, da sich an das Erdbeben vom November 2019 fast nahtlos die Lockdowns aufgrund von Covid-19 anschlossen. Die Staatsverschuldung droht aus dem Ruder zu laufen, weshalb der Staat nur wenig Manövrierraum hat. Mittelfristig ist die Aussicht auf den Zustrom von Direktinvestitionen positiv. Auch wenn von einer Erholung der Exporte und des privaten Konsums 2021 zu einem BIPWachstum zwischen 4% und 6% führen könnte, wird das Niveau von 2019 voraussichtlich nicht vor 2022 erreicht werden (WKO 04.2021). Im aktuellen Bericht der Weltbank, "Doing Business 2020", belegt Albanien von 190 Staaten Platz 82 (WB 2021). Albanien führt wichtige Strukturreformen durch, die ein gerechtes Wachstum unterstützen, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft erhöhen, mehr Arbeitsplätze schaffen und die Regierungsführung und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verbessern. Die albanische Regierung arbeitet an einem breit angelegten Reformprogramm, das sich auf die makroökonomische und fiskalische Nachhaltigkeit, die Stabilisierung des Finanzsektors, die Energiereform, die Reform der Sozialhilfe und des Behindertenwesens sowie die territoriale Dezentralisierung konzentriert (WB 7.4.2021). Quellen: […] Medizinische Versorgung Die albanische Verfassung von 1998 garantiert den Bürgern ein Anrecht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung und Gesundheitsversicherung. Das Budget für das Gesundheitswesen beträgt in den letzten Jahren zwischen 5,3% und knapp 6% des Bruttosozialproduktes. Im Rahmen einer Gesetzesanpassung wurde aus dem Krankenversicherungsinstitut ein Obligatorischer Krankenversicherungsfonds FSS (Fondi i Sigurimeve Shëndetësore - Health Insurance Fonds HIF). FFS-Versicherte profitieren unter anderem, falls das Referenzsystem eingehalten wird, von einer Gratisversorgung in den staatlichen medizinischen Einrichtungen, Hausbesuchen, wenn die medizinischen Einrichtungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbständig aufgesucht werden können, Behandlungsmöglichkeiten bei privaten Vertragspartnern, vollständigen Kostenübernahmen bei Medikamenten, respektive von Kostenbeteiligungen bis zu 50% bei Medikamenten. Auch bietet der FSS «Behandlungspakete» (Health services package) bei Dialysen, kardiologischen Untersuchungen, kardio-chirurgischen Interventionen, Nierentransplantationen und Hörprothesen sowie solche für ältere Menschen und Personen mit psychischen Problemen. Seit 1992 ist es in Albanien möglich, sich auch privat krankenversichern zu lassen. Die medizinische Versorgung ist im Wesentlichen dreistufig aufgebaut und umfasst staatliche und private Einrichtungen: die primäre Versorgungsstufe besteht aus 420 Einrichtungen. In ländlichen Regionen sind das Gesundheitszentren und mit diesen verbunden jeweils vier bis fünf «Gesundheitsposten». In Städten und Quartieren größerer Städte finden sich Gesundheitszentren und «Polikliniken». Auf der sekundären Stufe existieren elf Regionalspitäler und 23 Distriktspitäler in unterschiedlicher Größe und mit variierenden Dienstleistungsangeboten. In der Hauptstadt Tirana befindet sich die Universitätsklinik der tertiären Stufe, das einzige Spital der Maximalversorgung. Stationäre und oder spitalbasierte psychiatrische Einrichtungen bestehen auf der Psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik in Tirana und in den Psychiatrischen Spitälern in Vlorë und Elbasan. Patienten mit Alkohol- und Drogenproblemen können behandelt werden (SEM 26.9.2018). Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, sind Zuzahlungen häufige Praxis, insbesondere von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, auch aus der Erwägung heraus, auf diese Weise eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Versorgungslage in den psychiatrischen Kliniken ist schlecht. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie sind jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 2.10.2020). In Albanien existiert im staatlichen Sektor eine Liste der registrierten Medikamente. Weiter gibt es eine spezielle Liste von Medikamenten, deren Kosten den Patienten rückerstattet werden. Diese Liste enthält unentbehrliche Medikamente für die meisten Krankheitskategorien und stellt somit eine Art «Essential Drug List» dar. Die Listen werden laufend an möglicherweise veränderte medizinische Bedürfnisse und Krankheitsbilder angepasst. Generell verfügen die Spitäler der sekundären und der tertiären Stufe und auch die psychiatrischen Kliniken über die benötigten, respektive vom staatlichen Sektor angebotenen Medikamente. Budgetknappheit, ungenügende Budgetallokation, bürokratische Prozesse oder Managementfehler können dazu führen, dass Medikamente in staatlichen medizinischen Einrichtungen temporär nicht vorrätig sind. Generell ist heute unter Einbezug privater Apotheken ein Großteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder in Albanien zumindest in den größeren Städten verfügbar. Teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen befinden sich nicht auf der Liste der rückvergüteten Medikamente. Ein Teil der medizinischen Dienstleistungen, namentlich die Betreuung älterer Menschen, chronisch Kranker oder von Menschen mit körperlichen und/oder psychischen Behinderungen, wird in Albanien traditionell durch die Familie abgedeckt (SEM 26.9.2018). Die medizinische Versorgung ist teilweise nur beschränkt gewährleistet. Die privaten Spitäler verfügen über einen umfänglichen Pflegedienst und sind technisch besser ausgerüstet als die staatlichen Krankenhäuser. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (EDA 6.8.2020; vgl. AA 13.4.2021).Die medizinische Versorgung ist teilweise nur beschränkt gewährleistet. Die privaten Spitäler verfügen über einen umfänglichen Pflegedienst und sind technisch besser ausgerüstet als die staatlichen Krankenhäuser. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (EDA 6.8.2020; vergleiche AA 13.4.2021). Im Gesetz über das Gesundheitswesen aus dem Jahr 2008 und in der Verfassung Albaniens wird festgehalten, dass alle Bürger ein Recht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung haben. Zudem werden besondere Anstrengungen für Gruppen unternommen, deren Zugang aus verschiedenen Gründen erschwert ist. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für spezielle Fälle von Diskriminierungen von Angehörigen der Roma-Minderheit oder darauf, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung für diese Bevölkerungsgruppe nicht gewährleistet wäre. Roma suchen staatliche Gesundheitseinrichtungen an ihren jeweiligen Wohnorten und namentlich auch die Universitätsklinik in Tirana auf. Der Zugang von Roma zum Gesundheitswesen hat sich insgesamt verbessert, die Erlangung der Gesundheitskarte für oft im informellen Erwerbssektor tätige Roma kann jedoch mit administrativ-bürokratischen Hürden verbunden sein. Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der Roma können es im Einzelfall schwierig machen, für die geforderten Patientenbeteiligungen oder andere finanzielle Auflagen aufzukommen (SEM 26.9.2018). Quellen: […] Rückkehr Verfassung und Gesetze erlauben die Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 1.5.2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach. Die Einreisekontrollen gestalten sich unproblematisch. Als Heimreisepapiere werden EU-Laissez-passer anerkannt (AA 2.10.2020). Quellen: […] Blutrache Auf traditionellen Wertvorstellungen beruhende Blutrachefehden werden häufig als Grund für Verfolgung angeführt. Wenn vermutlich auch nur in geringem Ausmaß, existieren Blutrachefehden – vor allem im Norden des Landes – weiterhin. Blutrache stellt eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf klaren Regelungen des traditionellen albanischen Rechtsverständnisses (niedergeschrieben im „Kanun“ von Leke Dukagjin). Hierbei geht es im Wesentlichen darum, dass bei Tötungsdelikten oder Ehrverletzungen die Opferfamilie unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist, ein männliches Mitglied der Täterfamilie zu töten. Es kann durchaus zu wechselseitigen Tötungshandlungen kommen, die sich auch über mehrere Generationen erstrecken. Insbesondere in den ländlichen Gebieten, in denen der Staat faktisch nicht präsent war, hat der Kanun bis in die Mitte des vergangenen Jahrhunderts die staatliche Rechtsordnung ersetzt. Obwohl die Fälle, in denen Blutrache angewandt werden kann, vom Kanun eng umgrenzt werden, ist seit den 90er Jahren eine Vermischung zwischen traditionellen Wertvorstellungen und kriminellen oder politischen Motiven festzustellen. Die sozialen Folgen dieses Phänomens sind für die Betroffenen beträchtlich. Betroffene isolieren sich, Familienangehörige können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig keine Möglichkeit zur Schulausbildung. Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Es gibt NROs, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen; manche versuchen allerdings auch, daraus ein Geschäft zu entwickeln. Sie verkaufen Blutrachebescheinigungen, die dann bei Vorlage im Ausland Asyl ermöglichen sollen (AA 2.10.2020). Für potentielle Blutracheopfer bzw. Individuen, die von Gruppen des organisierten Verbrechens bedroht werden, sind die inländischen Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jedoch jederzeit aufgelöst werden kann. Bei hartnäckiger Verfolgung bietet die Flucht an einen anderen Ort im Inland wenig Schutz (AA 2.10.2020). Insbesondere bei Bescheinigungen über angebliche Blutrachefehden wurden in der Vergangenheit neben gefälschten und verfälschten Dokumenten auch echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt, um einen Asylantrag zu begründen. Hierbei handelt es sich häufig um Gefälligkeitsbescheinigungen.. Die Lancierung unwahrer Zeitungsmeldungen ist leicht zu bewerkstelligen und wird z.B. durch deren mangelnde Professionalität und geringe Auflagen erleichtert (AA 2.10.2020). Die albanische Regierung hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um das Problem der Blutrache anzugehen. Die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden, zivilgesellschaftlichen Organisationen, der Staatsanwaltschaft, den Bildungsdirektionen und den Schulen wurde gestärkt, die Ermittlungen sowie Strafverfolgung und Aufklärung über Toleranz und Verbrechensprävention verbessert (CRC 15.2.2021). Jährlich wird eine Reihe von Gerichtsverfahren gegen angeklagte Täter solcher Straftaten geführt. Allerdings scheint es auch so zu sein, dass diejenigen, die von Blutrache oder entsprechenden Drohungen betroffen sind, immer noch versuchen, ein Eingreifen der Behörden zu vermeiden. Die Mentalität mancher Albaner obsiegt über mögliche Bemühungen des Staates (CGRS 15.6.2020). Eine neuere Entwicklung ist, dass sich die Blutrache zunehmend nicht mehr nur – wie traditionell vorgesehen - gegen erwachsene Männer richtet, sondern dass nunmehr auch Frauen und Kinder zur Zielscheibe werden können (FR 05/2020).Die albanische Regierung hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um das Problem der Blutrache anzugehen. Die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden, zivilgesellschaftlichen Organisationen, der Staatsanwaltschaft, den Bildungsdirektionen und den Schulen wurde gestärkt, die Ermittlungen sowie Strafverfolgung und Aufklärung über Toleranz und Verbrechensprävention verbessert (CRC 15.2.2021). Jährlich wird eine Reihe von Gerichtsverfahren gegen angeklagte Täter solcher Straftaten geführt. Allerdings scheint es auch so zu sein, dass diejenigen, die von Blutrache oder entsprechenden Drohungen betroffen sind, immer noch versuchen, ein Eingreifen der Behörden zu vermeiden. Die Mentalität mancher Albaner obsiegt über mögliche Bemühungen des Staates (CGRS 15.6.2020). Eine neuere Entwicklung ist, dass sich die Blutrache zunehmend nicht mehr nur – wie traditionell vorgesehen - gegen erwachsene Männer richtet, sondern dass nunmehr auch Frauen und Kinder zur Zielscheibe werden können (FR 05 aus 2020,). Quellen: […] Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer, dem vorgebrachten Fluchtgrund und zur Rückkehrsituation: 2.1.
- Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihren persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den dahingehenden Angaben des BF 1 und der BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Aufgrund ihrer vor dem Bundesamt im Original vorgelegten, in den Verwaltungsakten jeweils in Kopie einliegenden, albanischen Reisepässe, wird von einer feststehenden Identität der Beschwerdeführer ausgegangen. Ihre legale Einreise in das österreichische Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben des BF 1 und der BF 2 und dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu der Schulbildung und Erwerbstätigkeit des BF 1 und der BF 2, sowie dem Schul- bzw. Vorschulbesuch der BF 3-5, den Verwandten im Herkunftsland und der Lebenssituation der Familie in Albanien ergeben sich aus den nachvollziehbaren und übereinstimmenden Ausführungen des BF 1 und der BF
- 2.1.
- Die Feststellungen über die Gründe, aus denen die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen haben, sowie zum nicht gegebenen Risiko einer individuellen Verfolgung im Falle einer Rückkehr stützen sich auf die Angaben des BF 1 und der BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Gefährdung von staatlicher Seite ausgesetzt sein werden, ergeben sich aus den ausdrücklichen Angaben des BF 1 und der BF 2, wonach sie im Herkunftsstaat nie von Problemen mit staatlichen Stellen betroffen gewesen seien. Diesbezügliche Befürchtungen für den Fall der Rückkehr wurden nicht vorgebracht. Es ist den Ausführungen der angefochtenen Bescheide, wonach sich die vom BF 1 geschilderte Verfolgung von Kriminellen als nicht glaubwürdig erweist, beizupflichten. Der BF 1 war hinsichtlich der Anzahl der Vorfälle gegen ihn widersprüchlich. So gab er im Zuge der ersten Einvernahme an, insgesamt viermal bedroht worden zu sein, das erste Mal am 05.05.2021, zuletzt am 21.06.
- In der dritten Einvernahme gab er dagegen an, einmal am 05.05.2021 und einmal am 19.05.2021 bedroht worden zu sein und dass es danach bis zur Ausreise zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei. In Bezug auf den Ablauf der Bedrohungen war der BF 1 ebenfalls widersprüchlich. Gab er zunächst an, aus einem Auto in dem sich mehrere Personen befunden hätten mit einer Pistole bedroht worden zu sein, erwähnte er in einer späteren Einvernahme nichts mehr von einem Auto, sondern dass ein einzelner Mann auf ihn zugekommen sei, ihn mit einer Waffe bedroht und mit Pfefferspray besprüht habe. Auch die BF 2 konnte keine eindeutigen Angaben zur Anzahl und Art der Bedrohungen geben. Sie gab einerseits an, dass ihr Mann drei oder vier Mal bedroht worden sei und andererseits, dass er einmal im Mai und einmal im Juni bedroht worden sei. Ihre Angaben stimmen jedenfalls nicht mit denen des BF 1 überein. Es ist auch festzuhalten, dass der BF 1 in der Erstbefragung davon sprach, dass die Überschreibung von Grundstücken von ihm gefordert worden sei. In den drei späteren Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnte er nur einmal, nämlich am 12.08.2021, dass „das Land, das der Vater hatte“ gefordert worden sei. In den beiden weiteren Einvernahmen sprach er immer nur von der Wohnung und Geld. Das Fluchtvorbringen des BF 1 wird auch dadurch unglaubhaft, dass er sich zu keinem Zeitpunkt an die Polizei wandte und seine Kinder weiterhin in die Schule und in den Kindergarten gehen ließ, obwohl ihm mit deren Entführung gedroht worden sei. Es entspricht nicht der Lebensrealität solche Drohungen nicht zur Anzeige zu bringen, um zu versuchen die eigenen Kinder zu schützen. Gleiches gilt für die gegen seine Person geäußerten Todesdrohungen. Nicht glaubhaft ist auch, dass der BF 1 von spätestens 21.05.2021 bis zur Ausreise am 27.07.2021 seine Wohnung nicht mehr verlassen hat, obwohl er laut eigenen Angaben die Ausreise geplant und Reisepässe für seine Kinder beantragt habe. Aus den Reisepässen der Kinder geht hervor, dass diese am 27.05.2021 bzw. am 04.06.2021 ausgestellt wurden. Wenn der BF 1 den Herkunftsstaat so schnell wie möglich verlassen wollte, ist nicht nachvollziehbar warum die Familie nach Ausstellung der Reisepässe noch fast zwei Monate im Herkunftsstaat verblieb. Ebenfalls ist zu bemerken, dass der BF , laut eigenen Angaben bisher in seinem Herkunftsstaat niemals Probleme gehabt habe. Es ist demensprechend nicht glaubhaft, dass er plötzlich innerhalb von wenigen Wochen von mehreren Privatpersonen unabhängig voneinander bedroht wurde. Abschließend ist noch zu bemerken, dass die Länderberichte keinesfalls darauf hindeuten, dass eine generelle Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der albanischen Behörden vorliegt. Dies wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht. Der in der Beschwerde getätigte Verweis auf Berichte der SFH-Länderanalyse zu Albanien von 01.06.2015 und 03.09.2019 vermag den Länderberichten nicht substantiiert entgegenzutreten. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wurde, den Beschwerdeführern hätte allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Christentum der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden müssen, ist zu bemerken, dass sowohl der BF 1 als auch die BF 2 jeweils zweimal ausdrücklich verneinten, in Albanien jemals wegen ihrer Religionszugehörigkeit Probleme gehabt zu haben. Zudem geht aus den Länderberichten hervor, dass es keine religiös motivierten Konflikte in Albanien gibt und sich das Zusammenleben der Muslime und Christen problemlos gestaltet. Hinsichtlich der BF 2-5 wurden keine individuellen Ausreisegründe genannt. 2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer resultieren aus den Angaben des BF 1 und der BF 2, welche vorbrachten, dass sowohl sie selbst als auch die minderjährigen BF 3-5 gesund seien. Im Hinblick auf die generelle Rückkehrsituation der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer, welche den weit überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in Albanien verbracht haben und mit den dortigen Gepflogenheiten und der Sprache vertraut sind, nach einer Rückkehr neuerlich im Familienverband leben werden können. Dem BF 1, welcher über eine Schulausbildung und mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Sparten verfügt, wird es wie bereits vor der Ausreise möglich sein, den Lebensunterhalt der Familie durch Teilnahme am Erwerbsleben zu bestreiten. Auch der BF 2, welche über eine Schulausbildung verfügt, steht es offen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so zum Haushaltseinkommen beizutragen, da alle drei Kinder sich im Schulalter befinden. Es ist demnach nicht zu erkennen, weshalb es dem BF 1 und der BF 2 nicht neuerlich möglich sein sollte, wie auch andere in Albanien lebende Eltern, den Lebensunterhalt für sich und ihre minderjährigen Kinder eigenständig zu bestreiten. Die Beschwerdeführer können wie bereits vor der Ausreise in ihrer Eigentumswohnung leben, sodass gesicherte Wohnverhältnisse bestehen und die minderjährigen Kinder in ein vertrautes Umfeld zurückkehren. Da der BF 1 und die BF 2 in Albanien zahlreiche lebende Verwandte haben, bestünde zusätzlich die Möglichkeit einer anfänglichen finanziellen Unterstützung. Ebenso hätten sie die Möglichkeit auf Leistungen des albanischen Sozialsystems zurückzugreifen. Es kann daher kein Risiko erkannt werden, dass die Beschwerdeführer, denen es bis Juli 2021 unter im Wesentlichen vergleichbaren Lebensumständen möglich gewesen ist, in Albanien zu leben ohne in eine Notlage zu geraten, im Falle einer Rückkehr derart exzeptionelle Bedingungen zu erwarten hätten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Situation gleichzuhalten wären. Zur Erleichterung einer Rückkehr könnten die Beschwerdeführer zudem eine finanzielle Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG in Anspruch nehmen. Es kann daher kein Risiko erkannt werden, dass die Beschwerdeführer, denen es bis Juli 2021 unter im Wesentlichen vergleichbaren Lebensumständen möglich gewesen ist, in Albanien zu leben ohne in eine Notlage zu geraten, im Falle einer Rückkehr derart exzeptionelle Bedingungen zu erwarten hätten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Situation gleichzuhalten wären. Zur Erleichterung einer Rückkehr könnten die Beschwerdeführer zudem eine finanzielle Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG in Anspruch nehmen. 2.1.
- Die Feststellungen zu den privaten und familiären Lebensumständen der Beschwerdeführer resultieren aus der erst sechsmonatigen Aufenthaltsdauer sowie den diesbezüglichen Angaben des BF 1 und der BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerde. Familiäre oder private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid dargestellten hinreichend aktuellen Länderberichte. Die Beschwerdeführer sind den Feststellungen, demzufolge in Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 7 der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine, auch in medizinischer Hinsicht, ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage infolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Albanien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24). Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid dargestellten hinreichend aktuellen Länderberichte. Die Beschwerdeführer sind den Feststellungen, demzufolge in Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine, auch in medizinischer Hinsicht, ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage infolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Albanien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24). Die Verweise in der Beschwerde auf weitere Länderberichte zu Albanien sind nicht in der Lage den, den Bescheiden zugrundeliegenden Länderberichten, substantiiert entgegenzutreten. Insbesondere wird darin nicht auf das individuelle Vorbringen des BF 1 Bezug genommen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide): 3.
- Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide): 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flücht