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{'item': 'W213 2238340-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 36§ 5§ 141a§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 41§ 2§ 141§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW213 2238340-1 SpruchW213 2238340-1/8E, W213 2238340-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 141 Abs. 6 BDG aufgehoben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.07.2018 die Bezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 14, nächste Vorrückung am 01.01.2019 gebührten.In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2020, GZ. 2020-0672.367,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 141, Absatz 6, BDG aufgehoben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.07.2018 die Bezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 14, nächste Vorrückung am 01.01.2019 gebührten. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Gesandter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Gesandter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
  3. Mit Schreiben vom der belangten Behörde 25.06.2018, GZ. BMEIA-104/0003-VI.1e/2018, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 27.06.2018 im Rahmen der Abteilung III.3 mit der Leitung des Referates III.3.b „Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt; Cyber-Sicherheit“ betraut. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass er

den §§ 2 Abs. 2 und 5 sowie 4 Abs. 2 und 137 BDG als auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres ernannter Beamter gelte.

§§ 28Abs. 1 und 30 Abs. 1 und 6 Geh

G gebührten ihm ab 01.07.2018 die Bezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 14, nächste Vorrückung 1. Jänner 2019. Weiters gebühre ihm eine Ergänzungszulage

§ 36Geh

G. römisch eins.2. Mit Schreiben vom der belangten Behörde 25.06.2018, GZ. BMEIA-104/0003-VI.1e/2018, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 27.06.2018 im Rahmen der Abteilung römisch drei.3 mit der Leitung des Referates römisch drei.3.b „Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt; Cyber-Sicherheit“ betraut. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass er

den Paragraphen 2, Absatz 2 und 5 sowie 4 Absatz 2 und 137 BDG als auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres ernannter Beamter gelte.

Paragraphen 28, Absatz eins und 30 Absatz eins und 6 GehG gebührten ihm ab 01.07.2018 die Bezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 14, nächste Vorrückung 1. Jänner 2019. Weiters gebühre ihm eine Ergänzungszulage

Paragraph 36, GehG. I.

  1. Mit E-Mail vom 03.09.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um seine Einstufung in A 1 /4 und brachte im Wesentlichen vor, dass er davon ausgegangen sei, dass das ihm weiterhin die Wahrung seiner Besoldung in A1 /4 nach §141 BDG nach 6 Jahren in A1/7 als Leiter des XXXX zwischen 2007 und 2013 auch im Referat III.3.b trotz Einstufung dieser Referatsleitung in A1/3 wie auch in den Jahren seit seiner Rückkehr aus XXXX 2013 zustehe. Dieser Anspruch auf Wahrungsfunktion seiner Besoldung sei ihm auch seinerzeit 2013 bei seiner Rückkehr aus XXXX sowie 2016 bei seiner Ernennung auf eine Planstelle in A 1 /4 in der OSZE Vertretung von der Personalverwaltung automatisch und ohne sein Zutun gewährt worden. Es sei ihm damals versichert worden, eine unter A 1 /4 liegende Einstufung sei gesetzlich nicht möglich. römisch eins.
  2. Mit E-Mail vom 03.09.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um seine Einstufung in A 1 /4 und brachte im Wesentlichen vor, dass er davon ausgegangen sei, dass das ihm weiterhin die Wahrung seiner Besoldung in A1 /4 nach §141 BDG nach 6 Jahren in A1/7 als Leiter des römisch 40 zwischen 2007 und 2013 auch im Referat römisch drei.3.b trotz Einstufung dieser Referatsleitung in A1/3 wie auch in den Jahren seit seiner Rückkehr aus römisch 40 2013 zustehe. Dieser Anspruch auf Wahrungsfunktion seiner Besoldung sei ihm auch seinerzeit 2013 bei seiner Rückkehr aus römisch 40 sowie 2016 bei seiner Ernennung auf eine Planstelle in A 1 /4 in der OSZE Vertretung von der Personalverwaltung automatisch und ohne sein Zutun gewährt worden. Es sei ihm damals versichert worden, eine unter A 1 /4 liegende Einstufung sei gesetzlich nicht möglich. Bei der Überprüfung seines Gehaltszettels habe er erst im Juli [2020] festgestellt, dass sein Wahrungsanspruch nicht berücksichtigt worden sei und er nur mehr eine dreijährige Ergänzungszulage von A1/3 auf A1/4 nach § 36/1 GehG erhalte.Bei der Überprüfung seines Gehaltszettels habe er erst im Juli [2020] festgestellt, dass sein Wahrungsanspruch nicht berücksichtigt worden sei und er nur mehr eine dreijährige Ergänzungszulage von A1/3 auf A1/4 nach Paragraph 36 /, eins, GehG erhalte. Laut§ 141 BDG wäre aber seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu einer niedrigeren Planstelle notwendig gewesen. Er habe diese Zustimmung nie erteilt und im Gegenteil mehrfach darauf hingewiesen, dass er von seinem Wahrungsanspruch in A 1 / 4 ausgehe. Aufgrund der Gesetzeslage, aber auch der zweimaligen Einstufung in A 1 /4 im Jahr 2013 und auch 2016 sei er guten Glaubens davon ausgegangen, dass diese Besoldung auch für die Leitung des Referates III.3.b gelte. Er sei auch in keinster Weise darauf hingewiesen oder gewarnt worden, dass er mit der Übernahme des Referates gehaltsmäßige Einbußen erleiden würde. Zusammenfassend habe er einer besoldungsrechtlichen Herabsetzung auf A 1 / 3 nie zugestimmt. Es gebühre ihm daher weiterhin A 1 /
  3. Er ersuche daher um Bestätigung, dass er weiterhin in A 1 /4 eingestuft sei. Weiters ersuche er um rückwirkende Auszahlung. Für den Fall, dass seinem Ersuchen nicht nachkommen werde, beantrage er die bescheidmäßige ErledigungAufgrund der Gesetzeslage, aber auch der zweimaligen Einstufung in A 1 /4 im Jahr 2013 und auch 2016 sei er guten Glaubens davon ausgegangen, dass diese Besoldung auch für die Leitung des Referates römisch drei.3.b gelte. Er sei auch in keinster Weise darauf hingewiesen oder gewarnt worden, dass er mit der Übernahme des Referates gehaltsmäßige Einbußen erleiden würde. Zusammenfassend habe er einer besoldungsrechtlichen Herabsetzung auf A 1 / 3 nie zugestimmt. Es gebühre ihm daher weiterhin A 1 /
  4. Er ersuche daher um Bestätigung, dass er weiterhin in A 1 /4 eingestuft sei. Weiters ersuche er um rückwirkende Auszahlung. Für den Fall, dass seinem Ersuchen nicht nachkommen werde, beantrage er die bescheidmäßige Erledigung I.
  5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.
  6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „Über Ihren Antrag vom 03.09.2020 auf bescheidmäßige Absprache wird wie folgt entschieden: Der Antrag wird zur Gänze abgewiesen.“ In der Begründung führte die belangte Behörde aus, in der Interessensbekundung des Beschwerdeführers für die Leitung des Referates III.3.b laut E-Mail vom 26.04.2018 auch eine Zustimmung zur Versetzung in die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1, mit dem das Referat II.2.b (ehem. III.3.b) bewertet sei, zu sehen sei. Schon aus diesem Grund komme dem Antrag keine Berechtigung zu. Auch stehe die bereits eingetretene Rechtskraft des Ernennungsbescheides, GZ BMEIA-104/0003-VI.1.e/2018 vom 25.06.2018,

§ 5Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 idg

F – in dem auch über das Besoldungsniveau abgesprochen worden sei – der Antragstellung entgegen.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, in der Interessensbekundung des Beschwerdeführers für die Leitung des Referates römisch drei.3.b laut E-Mail vom 26.04.2018 auch eine Zustimmung zur Versetzung in die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1, mit dem das Referat römisch zwei.2.b (ehem. römisch drei.3.b) bewertet sei, zu sehen sei. Schon aus diesem Grund komme dem Antrag keine Berechtigung zu. Auch stehe die bereits eingetretene Rechtskraft des Ernennungsbescheides, GZ BMEIA-104/0003-VI.1.e/2018 vom 25.06.2018,

Paragraph 5, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 idgF – in dem auch über das Besoldungsniveau abgesprochen worden sei – der Antragstellung entgegen. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19.01.2020 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er in den Jahren 2007 bis 2013 das XXXX (Verwendungsgruppe A1/7) geleitet habe. Im Jahre 2016 sei seine Ernennung auf eine Planstelle A1/4 in der OSZE Vertretung erfolgt. Derzeit leite er das Referat II.2.b (ehemalig III.3.b).römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19.01.2020 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er in den Jahren 2007 bis 2013 das römisch 40 (Verwendungsgruppe A1/7) geleitet habe. Im Jahre 2016 sei seine Ernennung auf eine Planstelle A1/4 in der OSZE Vertretung erfolgt. Derzeit leite er das Referat römisch zwei.2.b (ehemalig römisch drei.3.b). Mit E-Mail vom 26.04.2018 habe er sein Interesse an dieser Funktion mit nachstehenden Wortlaut bekundet: „Vorbehaltlich meines prioritären Interesses für die freiwerdenden Abteilungen im Haus, melde ich hiermit mein Interesse für die neue III.3.b – auch in Absprache mit XXXX und XXXX . Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt und vor ALLEM Cyber-Sicherheit sind Bereiche, über die ich aufgrund meiner OSZE Erfahrung einen Überblick habe und wo ich gerne beitragen würde.“Mit E-Mail vom 26.04.2018 habe er sein Interesse an dieser Funktion mit nachstehenden Wortlaut bekundet: „Vorbehaltlich meines prioritären Interesses für die freiwerdenden Abteilungen im Haus, melde ich hiermit mein Interesse für die neue römisch drei.3.b – auch in Absprache mit römisch 40 und römisch 40 . Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt und vor ALLEM Cyber-Sicherheit sind Bereiche, über die ich aufgrund meiner OSZE Erfahrung einen Überblick habe und wo ich gerne beitragen würde.“ Der abweisende Bescheid der belangten Behörde beruhe auf einem fundamentalen Rechtsirrtum. Die Erledigung vom 25.06.2018 stelle keinen Bescheid dar. Insbesondere fehle es an einer entsprechenden Fertigungsklausel. Diese Erledigung sei lediglich durch die Leiterin der Personalabteilung erfolgt. Dieser sei in keinster Weise zu entnehmen, dass diese seitens des Bundesministers erfolgt wäre, sodass bereits aus diesem Grund ein Nichtbescheid mangels Fertigung durch die zuständige Behörde vorliege. Darüber hinaus fehlten weitere Essentiale. Eine Begründung fehle ebenfalls. Nicht einmal eine Klausel, dass im Hinblick auf sein Ansinnen eine Begründung entfallen könne. Ebenso wenig sei eine Rechtsmittelbelehrung vorhanden. Auch die Bezeichnung als Bescheid fehle. Auch in der Zusammenschau all dieser fehlenden Elemente ergebe sich, dass kein Bescheid vorliege, geschweige denn ein solcher, der in Rechtskraft erwachsen wäre. Dies auch unter dem Aspekt, dass eine Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet sei, hinsichtlich der Wertung als solcher einem strengen Wertungsmaßstab unterliege. Bereits im Zweifel werde eine Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet sei, keinen Bescheidcharakter tragen. Insgesamt liege daher lediglich eine informative Bekanntgabe vor. Seine Interessensbekundung, die keine schriftliche Zustimmung, insbesondere

§ 141aAbs.

6 BDG enthalte, könne nicht als solche interpretiert werden. Diese Gesetzesbestimmung sei eindeutig und unmissverständlich. Eine Gesetzeslücke, die im Wege der Interpretation oder der Analogie zu schließen wäre, liege im Entferntesten nicht vor.Der abweisende Bescheid der belangten Behörde beruhe auf einem fundamentalen Rechtsirrtum. Die Erledigung vom 25.06.2018 stelle keinen Bescheid dar. Insbesondere fehle es an einer entsprechenden Fertigungsklausel. Diese Erledigung sei lediglich durch die Leiterin der Personalabteilung erfolgt. Dieser sei in keinster Weise zu entnehmen, dass diese seitens des Bundesministers erfolgt wäre, sodass bereits aus diesem Grund ein Nichtbescheid mangels Fertigung durch die zuständige Behörde vorliege. Darüber hinaus fehlten weitere Essentiale. Eine Begründung fehle ebenfalls. Nicht einmal eine Klausel, dass im Hinblick auf sein Ansinnen eine Begründung entfallen könne. Ebenso wenig sei eine Rechtsmittelbelehrung vorhanden. Auch die Bezeichnung als Bescheid fehle. Auch in der Zusammenschau all dieser fehlenden Elemente ergebe sich, dass kein Bescheid vorliege, geschweige denn ein solcher, der in Rechtskraft erwachsen wäre. Dies auch unter dem Aspekt, dass eine Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet sei, hinsichtlich der Wertung als solcher einem strengen Wertungsmaßstab unterliege. Bereits im Zweifel werde eine Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet sei, keinen Bescheidcharakter tragen. Insgesamt liege daher lediglich eine informative Bekanntgabe vor. Seine Interessensbekundung, die keine schriftliche Zustimmung, insbesondere

Paragraph 141 a, Absatz 6, BDG enthalte, könne nicht als solche interpretiert werden. Diese Gesetzesbestimmung sei eindeutig und unmissverständlich. Eine Gesetzeslücke, die im Wege der Interpretation oder der Analogie zu schließen wäre, liege im Entferntesten nicht vor. Der Versuch der belangten Behörde, eine Interessensbekundung als schriftliche Zustimmung im Sinne des Gesetzes zu interpretieren, schlüge daher vollkommen fehl. Mit keinem Wort sei bei den Ausführungen vom 26.04.2018 zu entnehmen, dass eine Zustimmung seinerseits vorliege, die die gesetzlichen Vorgaben erfüllen würde. Ausdrücklich habe er lediglich ein Interesse (für die neue Abteilung III.3.

  1. b)mitgeteilt. Dies sei weit davon entfernt eine definitive Zusage für eine bestimmte Planstelle darzustellen. Nur eine solche könne im Sinne des Begriffes Zustimmung erfüllen, was jedoch gegenständlich nicht der Fall sei.Der Versuch der belangten Behörde, eine Interessensbekundung als schriftliche Zustimmung im Sinne des Gesetzes zu interpretieren, schlüge daher vollkommen fehl. Mit keinem Wort sei bei den Ausführungen vom 26.04.2018 zu entnehmen, dass eine Zustimmung seinerseits vorliege, die die gesetzlichen Vorgaben erfüllen würde. Ausdrücklich habe er lediglich ein Interesse (für die neue Abteilung römisch drei.3.
  2. b)mitgeteilt. Dies sei weit davon entfernt eine definitive Zusage für eine bestimmte Planstelle darzustellen. Nur eine solche könne im Sinne des Begriffes Zustimmung erfüllen, was jedoch gegenständlich nicht der Fall sei. Die belangte Behörde setze sich bereits nicht begründend mit dem Umstand auseinander, dass die Erledigung vom 25.06.2018 keine für einen Bescheid notwendige Fertigungsklausel enthalte und bringe keinerlei gedanklich nachvollziehbare Begründung warum diese Erledigung überhaupt einen Bescheid darstellen sollte. Des Weiteren fehlten jegliche Begründungen in der Richtung, warum trotz eindeutiger Gesetzeslage eine Interessensbekundung eine schriftliche Zustimmung darstellen sollte. Die belangte Behörde hätte bei ordnungsgemäßer Beachtung der Verfahrensvorschriften, insbesondere zur Sachverhaltsermittlung und Bescheidbegründung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis kommen müssen. Durch ihre irrigen Annahmen spreche die belangte Behörde auch nicht im Sinne seines Antrags auf bescheidmäßige Erledigung ab. Diese sei erkennbar darauf gerichtet, bescheidmäßig festzustellen, dass seine Einstufung nach wie vor A1/4 laute. Aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsmeinung gehe die belangte Behörde auch nicht auf die Frage der Wahrungsbestimmungen ein. Unbestreitbar sei, dass er Gründe für eine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten habe, insbesondere liege keine Organisationsänderung vor. Eine Abberufung seiner Person im Sinne des § 141 BDG 1979 liege nicht vor, sodass die Wahrungsbestimmungen der Absätze 6-8 leg.cit. anzuwenden seien.Aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsmeinung gehe die belangte Behörde auch nicht auf die Frage der Wahrungsbestimmungen ein. Unbestreitbar sei, dass er Gründe für eine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten habe, insbesondere liege keine Organisationsänderung vor. Eine Abberufung seiner Person im Sinne des Paragraph 141, BDG 1979 liege nicht vor, sodass die Wahrungsbestimmungen der Absätze 6-8 leg.cit. anzuwenden seien. Anlässlich seiner Abberufung von seinem Dienstort XXXX , der mit einer Planstelle A1/7 bewertet gewesen sei, gelte die Wahrungsfunktion A1/4 weiter, auch bei einer Zuweisung auf meinen neuen Arbeitsplatz.Anlässlich seiner Abberufung von seinem Dienstort römisch 40 , der mit einer Planstelle A1/7 bewertet gewesen sei, gelte die Wahrungsfunktion A1/4 weiter, auch bei einer Zuweisung auf meinen neuen Arbeitsplatz. Er habe jedoch feststellen müssen, dass er lediglich eine zeitlich befristete Wahrungsfunktion erhalten habe, nicht jedoch eine dauernde beruhend auf A1/4, da zeitlich begrenzte Funktionen nicht im Sinne des § 141 BDG 1979 vorlägen. Er habe jedoch feststellen müssen, dass er lediglich eine zeitlich befristete Wahrungsfunktion erhalten habe, nicht jedoch eine dauernde beruhend auf A1/4, da zeitlich begrenzte Funktionen nicht im Sinne des Paragraph 141, BDG 1979 vorlägen. Er beantrage daher in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, ● dass mit der von ihm innegehabten Planstelle im Referat II.2.b (jemals III.3.b des BMEIA) eine Einstufung der Verwendungsgruppe A1/4 gelte; dass mit der von ihm innegehabten Planstelle im Referat römisch zwei.2.b (jemals römisch drei.3.b des BMEIA) eine Einstufung der Verwendungsgruppe A1/4 gelte; in eventu, ● dass ihm auf Dauer eine Wahrungsfunktion für diese Einstufung gebühre, in eventu ● den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und ● jedenfalls eine mündlichen Verhandlung durchzuführen. I.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2020, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hat:römisch eins.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2020, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hat: „Die Beschwerde vom 14.10.2020 wird in allen Punkten und Eventualbegehren abgewiesen.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 5BDG (so auch hervorgehoben in den diesbezüglichen Erläuterungen laut Erläut

RV 500 BlgNR 14. GP) „der Inhalt des Ernennungsbescheides auf seine wesentlichen Kriterien beschränkt (wird). Neben der Planstelle, die von ihren besoldungsrechtlichen Merkmalen, beispielsweise in der Allgemeinen Verwaltung durch Verwendungsgruppe und Dienstklasse, bestimmt wird, ist der Tag der Wirksamkeit der Ernennung und der Amtstitel des Beamten anzuführen. Die Verwendungsbezeichnung (§ 63) ist nicht Gegenstand des Ernennungsbescheides, da ihr An- oder Wegfall von einer Ernennung meist unabhängig ist.“Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 5, BDG (so auch hervorgehoben in den diesbezüglichen Erläuterungen laut ErläutRV 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode „der Inhalt des Ernennungsbescheides auf seine wesentlichen Kriterien beschränkt (wird). Neben der Planstelle, die von ihren besoldungsrechtlichen Merkmalen, beispielsweise in der Allgemeinen Verwaltung durch Verwendungsgruppe und Dienstklasse, bestimmt wird, ist der Tag der Wirksamkeit der Ernennung und der Amtstitel des Beamten anzuführen. Die Verwendungsbezeichnung (Paragraph 63,) ist nicht Gegenstand des Ernennungsbescheides, da ihr An- oder Wegfall von einer Ernennung meist unabhängig ist.“ All diese laut § 5 BDG und den Erläuterungen notwendigen Inhalte des Ernennungsbescheides fänden sich auch im Ernennungsbescheid vom 25.06.2018, sodass dessen Bescheidcharakter ebensowenig in Zweifel stehe wie dessen Rechtskraftfähigkeit und der Eintritt der Rechtskraft infolge des Unterbleibens einer fristgerechten Rechtsmittelerhebung durch den Beschwerdeführer. Die szt. Leiterin der Personalabteilung, Botschafterin XXXX , habe entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht „lediglich“ unterschrieben, sondern in ihrer Funktion als szt. Leiterin der Personalabteilung. Schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Planstelle und den Arbeitsplatz anstandslos und widerspruchslos eingenommen habe, belege, dass ihm die Funktion, in der Botschafterin XXXX unterschrieben habe – und damit auch der Bescheidcharakter – voll und ganz bewusst gewesen seien.All diese laut Paragraph 5, BDG und den Erläuterungen notwendigen Inhalte des Ernennungsbescheides fänden sich auch im Ernennungsbescheid vom 25.06.2018, sodass dessen Bescheidcharakter ebensowenig in Zweifel stehe wie dessen Rechtskraftfähigkeit und der Eintritt der Rechtskraft infolge des Unterbleibens einer fristgerechten Rechtsmittelerhebung durch den Beschwerdeführer. Die szt. Leiterin der Personalabteilung, Botschafterin römisch 40 , habe entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht „lediglich“ unterschrieben, sondern in ihrer Funktion als szt. Leiterin der Personalabteilung. Schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Planstelle und den Arbeitsplatz anstandslos und widerspruchslos eingenommen habe, belege, dass ihm die Funktion, in der Botschafterin römisch 40 unterschrieben habe – und damit auch der Bescheidcharakter – voll und ganz bewusst gewesen seien. Zur angeblich fehlenden Begründung werde darauf verwiesen, dass Ernennungen

§ 10DVG keiner Begründung bedürften.

Auch die Versuche des Beschwerdeführers, seiner eigenen Erklärung vom 26.04.2018 deren zentralen Inhalt absprechen zu wollen, vermögen nicht zu überzeugen. Nach einem Gespräch mit der szt. Leiterin der Personalabteilung, Botschafterin XXXX , in dem an den Beschwerdeführer die Anregung herangetragen worden sei, sich doch auch für das – damals neue – Referat III.3.b des BMEIA zu bewerben, habe der Beschwerdeführer in einem Email an die Leiterin der Personalabteilung für das Gespräch gedankt und sein „Interesse für das neue Referat III.3.b“ gemeldet. Sowohl bei Betrachtung der Email alleine als auch bei Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit dem zuvor geführten Gespräch und dem in der Folge anstandslos angetretenen Dienst in diesem Referat sei darin die Abgabe einer schriftlichen Zustimmungserklärung im Sinne des § 141 Absatz 6 BDG zu erblicken. Die im vorhergehenden Absatz dargestellte Zustimmung des Beschwerdeführers stehe auch einer Wahrungsfunktion entgegen. Vor dem rechtlichen Hintergrund dieser Erwägungen sei im Sinne der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung mit einer Beschwerdeabweisung in allen Punkten und Eventualbegehren vorzugehen gewesen.Zur angeblich fehlenden Begründung werde darauf verwiesen, dass Ernennungen

Paragraph 10, DVG keiner Begründung bedürften. Auch die Versuche des Beschwerdeführers, seiner eigenen Erklärung vom 26.04.2018 deren zentralen Inhalt absprechen zu wollen, vermögen nicht zu überzeugen. Nach einem Gespräch mit der szt. Leiterin der Personalabteilung, Botschafterin römisch 40 , in dem an den Beschwerdeführer die Anregung herangetragen worden sei, sich doch auch für das – damals neue – Referat römisch drei.3.b des BMEIA zu bewerben, habe der Beschwerdeführer in einem Email an die Leiterin der Personalabteilung für das Gespräch gedankt und sein „Interesse für das neue Referat römisch drei.3.b“ gemeldet. Sowohl bei Betrachtung der Email alleine als auch bei Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit dem zuvor geführten Gespräch und dem in der Folge anstandslos angetretenen Dienst in diesem Referat sei darin die Abgabe einer schriftlichen Zustimmungserklärung im Sinne des Paragraph 141, Absatz 6 BDG zu erblicken. Die im vorhergehenden Absatz dargestellte Zustimmung des Beschwerdeführers stehe auch einer Wahrungsfunktion entgegen. Vor dem rechtlichen Hintergrund dieser Erwägungen sei im Sinne der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung mit einer Beschwerdeabweisung in allen Punkten und Eventualbegehren vorzugehen gewesen. I.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass es sich bei der Erledigung vom 25.06.2018 nicht um eine Ernennung im Sinne des § 5 BDG gehandelt habe. Vielmehr habe es sich um die Verfügung einer verschlechternden Verwendungsänderung gehandelt.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass es sich bei der Erledigung vom 25.06.2018 nicht um eine Ernennung im Sinne des Paragraph 5, BDG gehandelt habe. Vielmehr habe es sich um die Verfügung einer verschlechternden Verwendungsänderung gehandelt. I.
  3. Am 07.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine wesentliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie der Zeuge XXXX einvernommen wurden.römisch eins.
  4. Am 07.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine wesentliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie der Zeuge römisch 40 einvernommen wurden. I.
  5. Die belangte Behörde teilte mit ergänzendem Schriftsatz vom 19.04.2021 mit, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Auslandsverwendung auf nachstehend angeführten Arbeitsplätzen verwendet worden sei:römisch eins.
  6. Die belangte Behörde teilte mit ergänzendem Schriftsatz vom 19.04.2021 mit, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Auslandsverwendung auf nachstehend angeführten Arbeitsplätzen verwendet worden sei: 04.09.2013 bis 23.09.2013: „Referent in der Abteilung VI.1“, Arbeitsplatzwertigkeit A1/3,04.09.2013 bis 23.09.2013: „Referent in der Abteilung römisch sechs.1“, Arbeitsplatzwertigkeit A1/3, 24.09.2013 bis 03.07.2016: „Referent in der Abteilung II.7“, Arbeitsplatzwertigkeit A1/3 und24.09.2013 bis 03.07.2016: „Referent in der Abteilung römisch zwei.7“, Arbeitsplatzwertigkeit A1/3 und 04.07.2016 bis 26.06.2018: „Referent in der Vertretung Österreichs bei der OSZE“, Arbeitsplatzwertigkeit A1/
  7. Der Beschwerdeführer gab dazu in seiner Stellungnahme vom 28.04.2021 an, dass ihm eine Überprüfung der Richtigkeit der Arbeitsplatzbewertung nicht möglich sei. Erweise allerdings daraufhin, dass ihm jedenfalls entsprechenden Gepflogenheiten eine Funktionsabgeltung auf A1/4 ausbezahlt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Gesandter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. In den Jahren 2007 bis 2013 fungierte er als Leiter des XXXX (Verwendungsgruppe A1/7). Er wurde von dieser Auslandsverwendung mit Wirkung vom 04.09.2013 einberufen und hat vom 04.09.2013 bis 23.09.2013 Erholungsurlaub konsumiert. Während der Zeit des Verbrauchs des Erholungsurlaubs wurde er Personalabteilung, Abteilung VI.1, zugewiesen. In diesem Zeitraum war die Arbeitsplatzbezeichnung „Referent in der Abteilung VI.1“ und die Arbeitsplatzwertigkeit A1/3.Der Beschwerdeführer steht als Gesandter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. In den Jahren 2007 bis 2013 fungierte er als Leiter des römisch 40 (Verwendungsgruppe A1/7). Er wurde von dieser Auslandsverwendung mit Wirkung vom 04.09.2013 einberufen und hat vom 04.09.2013 bis 23.09.2013 Erholungsurlaub konsumiert. Während der Zeit des Verbrauchs des Erholungsurlaubs wurde er Personalabteilung, Abteilung römisch sechs.1, zugewiesen. In diesem Zeitraum war die Arbeitsplatzbezeichnung „Referent in der Abteilung römisch sechs.1“ und die Arbeitsplatzwertigkeit A1/
  9. Unmittelbar anschließend an den Erholungsurlaub erfolgte die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Abt. II.
  10. Im Zeitraum 24.09.2013 bis 03.07.2016 war die Arbeitsplatzbezeichnung „Referent in der Abteilung II.7“ und die Arbeitsplatzwertigkeit A1/3.Unmittelbar anschließend an den Erholungsurlaub erfolgte die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Abt. römisch zwei.
  11. Im Zeitraum 24.09.2013 bis 03.07.2016 war die Arbeitsplatzbezeichnung „Referent in der Abteilung römisch zwei.7“ und die Arbeitsplatzwertigkeit A1/
  12. Für die Dauer der Wahrnehmung des OSZE-Vorsitzes durch Österreich wurde die Ständige Vertretung bei der OSZE befristet auf zwei Jahre als eigene Dienststelle eingerichtet. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 04.07.2016 bis 26.06.2018 nicht der Abteilung II.7 zugeteilt, sondern direkt der Vertretung Österreichs bei der OSZE. In diesem Zeitraum war die Arbeitsplatzbezeichnung „Referent in der Vertretung Österreichs bei der OSZE“ und die Arbeitsplatzwertigkeit A1/4.Für die Dauer der Wahrnehmung des OSZE-Vorsitzes durch Österreich wurde die Ständige Vertretung bei der OSZE befristet auf zwei Jahre als eigene Dienststelle eingerichtet. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 04.07.2016 bis 26.06.2018 nicht der Abteilung römisch zwei.7 zugeteilt, sondern direkt der Vertretung Österreichs bei der OSZE. In diesem Zeitraum war die Arbeitsplatzbezeichnung „Referent in der Vertretung Österreichs bei der OSZE“ und die Arbeitsplatzwertigkeit A1/
  13. Im Hinblick auf die Beendigung des österreichischen OSZE-Vorsitzes bekundete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26.04.2018 sein Interesse an der Funktion des Leiters des Referates III.3.b „Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt; Cyber-Sicherheit“, mit nachstehendem Wortlaut: „Vorbehaltlich meines prioritären Interesses für die freiwerdenden Abteilungen im Haus, melde ich hiermit mein Interesse für die neue III.3.b – auch in Absprache mit XXXX und XXXX . Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt und vor ALLEM Cyber-Sicherheit sind Bereiche, über die ich aufgrund meiner OSZE Erfahrung einen Überblick habe und wo ich gerne beitragen würde.“Im Hinblick auf die Beendigung des österreichischen OSZE-Vorsitzes bekundete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26.04.2018 sein Interesse an der Funktion des Leiters des Referates römisch drei.3.b „Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt; Cyber-Sicherheit“, mit nachstehendem Wortlaut: „Vorbehaltlich meines prioritären Interesses für die freiwerdenden Abteilungen im Haus, melde ich hiermit mein Interesse für die neue römisch drei.3.b – auch in Absprache mit römisch 40 und römisch 40 . Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt und vor ALLEM Cyber-Sicherheit sind Bereiche, über die ich aufgrund meiner OSZE Erfahrung einen Überblick habe und wo ich gerne beitragen würde.“ Mit Schreiben vom der belangten Behörde 25.06.2018, GZ. BMEIA-104/0003-VI.1e/2018, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 27.06.2018 im Rahmen der Abteilung III.3 mit der Leitung des Referates III.3.b „Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt; Cyber-Sicherheit“ betraut. Dieses Schreiben stellt sich dar wie folgt:Mit Schreiben vom der belangten Behörde 25.06.2018, GZ. BMEIA-104/0003-VI.1e/2018, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 27.06.2018 im Rahmen der Abteilung römisch drei.3 mit der Leitung des Referates römisch drei.3.b „Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt; Cyber-Sicherheit“ betraut. Dieses Schreiben stellt sich dar wie folgt: „EUROPA INTEGRATION ÄUSSERES Bundesministerium Republik Österreich“ GZ. BMEIA-104/0003-VI.I e/2018 Herrn Gesandten XXXX im Hause römisch 40 im Hause Sehr geehrter Herr Gesandter! Sie werden mit Wirkung vom
  14. Juni 2018 im Rahmen der Abteilung 111.3 mit der Leitung des Referates III.3.b „Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt; CyberSicherheit" betraut.Sie werden mit Wirkung vom
  15. Juni 2018 im Rahmen der Abteilung 111.3 mit der Leitung des Referates römisch drei.3.b „Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt; CyberSicherheit" betraut. Mit diesem Tag gelten Sie

den §§ 2 Abs. 2 und 5 sowie 4 Abs. 2 und 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBI. Nr. 333 in der geltenden Fassung, als auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe Al im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres ernannter Beamter.Mit diesem Tag gelten Sie

den Paragraphen 2, Absatz 2 und 5 sowie 4 Absatz 2 und 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBI. Nr. 333 in der geltenden Fassung, als auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe Al im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres ernannter Beamter.

§§ 28Abs. 1 und 30 Abs. 1 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 (Geh

G 1956), BGBI.

Paragraphen 28, Absatz eins und 30 Absatz eins und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956), BGBI. Nr. 54, gebühren Ihnen ab

  1. Juli 2018 die Bezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe Al, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 14, nächste Vorrückung
  2. Jänner
  3. Weiters gebührt Ihnen eine Ergänzungszulage

§ 36Geh

G 1956.Nr. 54, gebühren Ihnen ab

  1. Juli 2018 die Bezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe Al, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 3, Gehaltsstufe 14, nächste Vorrückung
  2. Jänner
  3. Weiters gebührt Ihnen eine Ergänzungszulage

Paragraph 36, GehG

  1. Für die Dauer dieser Verwendung führen Sie weiterhin die Verwendungsbezeichnung „Gesandter". Ich wünsche Ihnen für diese Aufgabe viel Freude und Erfolg. Wien, am
  2. Juni 2018Mit freundlichen Grüßen, XXXX (Botschafterin).“Wien, am
  3. Juni 2018, Mit freundlichen Grüßen,, römisch 40 , (Botschafterin).“ Es ist weder eine eigenhändige Unterschrift der genehmigenden Beamtin noch ein Hinweis auf eine elektronische Fertigung (Amtssignatur) ersichtlich.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers nach Beendigung seiner Auslandsverwendungen in XXXX unstrittig ist. Ebenso unstrittig ist der Inhalt der mit E-Mail vom 26.04.2018 erfolgten Interessensbekundung für die Funktion des Leiters des Referates III.3.b „Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt; Cyber-Sicherheit“. Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers nach Beendigung seiner Auslandsverwendungen in römisch 40 unstrittig ist. Ebenso unstrittig ist der Inhalt der mit E-Mail vom 26.04.2018 erfolgten Interessensbekundung für die Funktion des Leiters des Referates römisch drei.3.b „Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt; Cyber-Sicherheit“. Die Feststellungen hinsichtlich der Erledigung vom 25.06.2018 ergaben sich aus dem im Akt erliegenden Schriftstück.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VGGemäß Paragraph 17, Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3 Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Zu A) Die §§ 141 und 141a BDG bzw. § 35 Geh

G haben nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 141 und 141 a BDG bzw. Paragraph 35, GehG haben nachstehenden Wortlaut: „Zeitlich begrenzte Funktionen § 141.

(1)Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksamParagraph 141,
(1)Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam […]
(5)Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung

Abs. 2 Z 2 sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.

(5)Nach einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung

Absatz 2, Ziffer 2, sind neuerliche befristete Ernennungen oder Betrauungen (Weiterbestellungen) zulässig.

(6)Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung

Abs. 2 Z 2 ohne Weiterbestellung oder erfolgt eine Abberufung von einer Funktion

Abs. 1a und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet.

(6)Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung

Absatz 2, Ziffer 2, ohne Weiterbestellung oder erfolgt eine Abberufung von einer Funktion

Absatz eins a und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet. […]

(11)In Dienstbereichen, bei denen es

§ 41nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind

(11)In Dienstbereichen, bei denen es

Paragraph 41, nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind

  1. die Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Ernennung oder Betrauung eine befristete Betrauung tritt, und
  2. die Absatz eins bis 4 und 6 bis 8 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Ernennung oder Betrauung eine befristete Betrauung tritt, und
  3. die Abs. 5 und 9 nicht anzuwenden.
  4. die Absatz 5 und 9 nicht anzuwenden. Verwendungsänderung und Versetzung § 141a.

(1)Wird ein Beamter von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes

§ 2Abs.

3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:Paragraph 141 a,

(1)Wird ein Beamter von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes

Paragraph 2, Absatz 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat: 1. in der Verwendungsgruppe A 1 die Funktionsgruppe 2, 2.in der Verwendungsgruppe A 2 die Funktionsgruppe 3, 3. in der Verwendungsgruppe A 3 die Funktionsgruppe 3, 4. in der Verwendungsgruppe A 4 die Funktionsgruppe 2.

(2)Wird dem Beamten, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
  1. die im Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
  2. die im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
  3. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
(3)Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(3)Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(4)Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
  1. Organisationsänderungen und
  2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(5)Ist der Beamte von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 141 abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 141 Abs. 6 bis 8.
(5)Ist der Beamte von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des Paragraph 141, abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Absatz eins, Ziffer eins, die Wahrungsbestimmungen des Paragraph 141, Absatz 6 bis 8,
(6)Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 12 - ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nur nach § 141 oder auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(6)Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 41 und des Absatz 12, - ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nur nach Paragraph 141, oder auf Grund eines Verfahrens nach den Paragraphen 38, oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt. […]
(8)Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder des § 141 Abs. 6, 7 oder 8 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
(8)Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz eins bis 5 oder des Paragraph 141, Absatz 6, 7, oder 8 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind. […]. Verwendungsänderung und Versetzung § 35.
(1)Wird ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes

§ 2Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue VerwendungParagraph 35,

(1)Wird ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes

Paragraph 2, Absatz 3, BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung

  1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
  2. keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.

(2)Wird der Beamte von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz des Beamten
  1. in der Verwendungsgruppe A 1 der Funktionsgruppe 2,
  2. in der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppe 3,
  3. in der Verwendungsgruppe A 3 der Funktionsgruppe 3,
  4. in der Verwendungsgruppe A 4 der Funktionsgruppe 2, oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die

Z 1 bis 4 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Absatz eins, zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die

Ziffer eins bis 4 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

(3)Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, und wird dem Beamten kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
  1. die Funktionszulage der im Abs. 2 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
  2. die Funktionszulage der im Absatz 2, vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
  3. keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.
  4. keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Absatz 2, angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.
(4)Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen tritt.
(4)Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Funktionsgruppen tritt.
(5)Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
  1. Organisationsänderungen und
  2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(6)Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach § 141 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem er

§ 141aAbs.

9 und 10 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6)Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung oder einer befristeten Betrauung nach Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 oder von einem Arbeitsplatz, mit dem er

Paragraph 141 a, Absatz 9 und 10 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Fixgehalt oder das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Absatz 2 und 3 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6a)Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2 oder 3 Z 1 oder auf Grund des Abs. 6 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
(6a)Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz 2, oder 3 Ziffer eins, oder auf Grund des Absatz 6, für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
(7)Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Abs. 1 und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
(7)Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Absatz eins und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
(8)Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Abs. 1 bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.“
(8)Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Absatz eins, oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Absatz eins bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.“ § 18 Abs. 4 AVG lautet wie folgt:Paragraph 18, Absatz 4, AVG lautet wie folgt: „
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“„

(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ Enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke iSd § 19 E-GovG, liegt kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor. Der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 3 E-GovG nicht. Diesfalls kommt das Privileg des § 18 Abs. 4 AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, sondern es handelt sich um eine "sonstige Ausfertigung" iSd des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. Fehlt es in einem solchen Fall an einer Unterschrift oder Beglaubigung, ist das Erkenntnis den Parteien gegenüber nicht wirksam geworden (VwGH, 25.11.2015, GZ. Ra 2015/16/0102)Enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke iSd Paragraph 19, E-GovG, liegt kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor. Der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG nicht. Diesfalls kommt das Privileg des Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, sondern es handelt sich um eine "sonstige Ausfertigung" iSd des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. Fehlt es in einem solchen Fall an einer Unterschrift oder Beglaubigung, ist das Erkenntnis den Parteien gegenüber nicht wirksam geworden (VwGH, 25.11.2015, GZ. Ra 2015/16/0102) Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung damit begründet, dass das Schreiben vom 25.06.2018, GZ. BMEIA-104/0003-VI.1e/2018, Bescheidcharakter habe und damit rechtskräftig über die dem Beschwerdeführer zukommende Funktionsgruppe entschieden worden sei. Allerdings weist dieses Schreiben - abgesehen vom Fehlen der Fertigungsklausel „Für den Bundesminister“ - weder eine eigenhändige Unterschrift der genehmigenden Beamtin noch einen Hinweis auf eine elektronische Fertigung bzw. eine Amtssignatur auf. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass das in Rede stehende Schreiben keinen Bescheid darstellt und daher auch keine rechtskräftige Entscheidung über die dem Beschwerdeführer zukommende Funktionsgruppe gegeben ist. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zukommenden Funktionsgruppe ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 2007 bis 2013 als Leiter des österreichischen XXXX (A1/7) fungierte. Nach Beendigung dieser befristeten Funktion konnte

§ 141Abs.

6 BDG eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zukommenden Funktionsgruppe ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 2007 bis 2013 als Leiter des österreichischen römisch 40 (A1/7) fungierte. Nach Beendigung dieser befristeten Funktion konnte

Paragraph 141, Absatz 6, BDG eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden. Soweit die belangte Behörde die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26.04.2018 schriftlich einer niedrigeren Einstufung zugestimmt habe, ist dies nicht zutreffend. Eine ausdrückliche diesbezügliche schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat sowohl in diesem E-Mail als auch bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2021 klar zum Ausdruck gebracht, dass er primär eine Funktion als Abteilungsleiter anstrebe. Sein Interesse an der Leitung des Referates III.3.b „Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt; Cyber-Sicherheit“ habe er nur zum Ausdruck gebracht, weil ihm bewusst gewesen sei, dass ihm weiterhin

§ 141Abs.

6 BDG die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zustehe. Es ist daher auch von keiner konkludenten Zustimmung des Beschwerdeführers zu einer die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 unterschreitenden Einstufung auszugehen. Dem Beschwerdeführer gebühren daher weiterhin die Bezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4.Soweit die belangte Behörde die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26.04.2018 schriftlich einer niedrigeren Einstufung zugestimmt habe, ist dies nicht zutreffend. Eine ausdrückliche diesbezügliche schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat sowohl in diesem E-Mail als auch bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2021 klar zum Ausdruck gebracht, dass er primär eine Funktion als Abteilungsleiter anstrebe. Sein Interesse an der Leitung des Referates römisch drei.3.b „Zivile Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), GSVP-Ausbildung, EU-Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt; Cyber-Sicherheit“ habe er nur zum Ausdruck gebracht, weil ihm bewusst gewesen sei, dass ihm weiterhin

Paragraph 141, Absatz 6, BDG die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zustehe. Es ist daher auch von keiner konkludenten Zustimmung des Beschwerdeführers zu einer die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 unterschreitenden Einstufung auszugehen. Dem Beschwerdeführer gebühren daher weiterhin die Bezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2238340.1.00

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