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{'item': 'W214 2223462-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 259§ 83§ 27§ 65§ 45§ 67§ 6§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 39§ 84§ 16§ 107§ 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW214 2223462-1 SpruchW214 2223462-1/18E, W214 2223462-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat: „Die Beschwerde wird abgewiesen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 21.03.2018 machte XXXX (Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht, ehemaliger Beschwerdeführer vor der belangten Behörde) eine Verletzung im Recht auf Löschung personenbezogener Daten geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin (ehemalige Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde) den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt habe, indem sie seinem Antrag vom 16.01.2018 auf Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten, welche am 20.07.2017 wegen des Verdachts nach § 84 StGB aufgenommen worden seien, nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin irre in ihrer Beurteilung, dass aufgrund einer Gesamtschau und seiner „hervorleuchtenden Persönlichkeitsstruktur“ darauf geschlossen werden müsse, dass er auch in Zukunft gefährliche Angriffe begehen würde. Er sei vom Vorwurf des § 84 StGB aufgrund einer Notwehrsituation freigesprochen worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Beschwerdeführerin seinem Antrag auf Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten stattgeben müssen.
  2. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 21.03.2018 machte römisch 40 (Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht, ehemaliger Beschwerdeführer vor der belangten Behörde) eine Verletzung im Recht auf Löschung personenbezogener Daten geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin (ehemalige Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde) den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt habe, indem sie seinem Antrag vom 16.01.2018 auf Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten, welche am 20.07.2017 wegen des Verdachts nach Paragraph 84, StGB aufgenommen worden seien, nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin irre in ihrer Beurteilung, dass aufgrund einer Gesamtschau und seiner „hervorleuchtenden Persönlichkeitsstruktur“ darauf geschlossen werden müsse, dass er auch in Zukunft gefährliche Angriffe begehen würde. Er sei vom Vorwurf des Paragraph 84, StGB aufgrund einer Notwehrsituation freigesprochen worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Beschwerdeführerin seinem Antrag auf Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten stattgeben müssen. Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen wurde das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2017, GZ XXXX , mit welchem der Mitbeteiligte von der wider ihn erhobenen Anklage wegen § 84 Abs. 4 StGB

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen wurde. Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen wurde das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.11.2017, GZ römisch 40 , mit welchem der Mitbeteiligte von der wider ihn erhobenen Anklage wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 25.04.2018 eine Stellungnahme und führte aus, dass der Mitbeteiligte am 14.12.2015 und am 20.07.2017 erkennungsdienstlich behandelt worden sei, in beiden Fällen hätten Delikte gegen Leib und Leben der erkennungsdienstlichen Behandlung (in der Folge: ED-Behandlung) zugrunde gelegen. Zum Vorfall vom 27.11.2015 werde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte wegen des Verdachtes der Körperverletzung sowie der gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht worden sei. Der Mitbeteiligte sei zu dieser Anzeige rechtskräftig durch das Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX

§ 83Abs. 2 St

GB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zum Vorbringen des Mitbeteiligten, er sei von der Anklage wegen § 84 Abs. 4 StGB freigesprochen worden, werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder festzustellen noch zu untersuchen habe, ob die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Straftaten vom Betroffenen begangen worden seien. Im zweiten Fall des § 65 Abs. 1 SPG reiche die Annahme, die ED-Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich, es genüge somit eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpfe. Die Erforderlichkeit, weiteren gefährlichen Angriffen aufgrund der Persönlichkeit des Mitbeteiligten vorzubeugen, ergebe sich aus der Vorstrafe wegen Körperverletzung und der – wenn letztlich auch nicht sanktionierten, so durch ihren Modus eine erhebliche Aggression und Gefährlichkeit indizierende – Handlung vom 28.11.2015 (gefährliche Drohung). Die Nicht-Löschung der erkennungsdienstlichen Daten des Mitbeteiligten aufgrund seiner Vorstrafe – anknüpfend an die Tat vom 27.11.2015 – sei im Rahmen der Interessenabwägung (zwischen dem Interesse des Mitbeteiligten an der Löschung und dem Interesse der Allgemeinheit an der Fortsetzung der Speicherung) sehr wohl berechtigt, weil aufgrund des durch die Vorstrafe getrübten Vorlebens des Mitbeteiligten sowie seiner daraus hervorleuchtenden Persönlichkeitsstruktur mit Grund angenommen werden könne bzw. eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit indiziert sei, dass der Mitbeteiligte auch in Zukunft gefährliche Angriffe im Sinn des § 16 Abs. 2 SPG begehen werde. Dass seine erkennungsdienstlichen Daten gespeichert bleiben würden, habe aus dem Blickwinkel öffentlicher Interessen general- und spezialpräventiv deutlich positive Auswirkungen, weil sich die Ausforschungswahrscheinlichkeit bei vorhandenen ED-Daten wesentlich erhöhe und sich der Mitbeteiligte dieser Korrelation auch bewusst sei.2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 25.04.2018 eine Stellungnahme und führte aus, dass der Mitbeteiligte am 14.12.2015 und am 20.07.2017 erkennungsdienstlich behandelt worden sei, in beiden Fällen hätten Delikte gegen Leib und Leben der erkennungsdienstlichen Behandlung (in der Folge: ED-Behandlung) zugrunde gelegen. Zum Vorfall vom 27.11.2015 werde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte wegen des Verdachtes der Körperverletzung sowie der gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht worden sei. Der Mitbeteiligte sei zu dieser Anzeige rechtskräftig durch das Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40

Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zum Vorbringen des Mitbeteiligten, er sei von der Anklage wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB freigesprochen worden, werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder festzustellen noch zu untersuchen habe, ob die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Straftaten vom Betroffenen begangen worden seien. Im zweiten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG reiche die Annahme, die ED-Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich, es genüge somit eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpfe. Die Erforderlichkeit, weiteren gefährlichen Angriffen aufgrund der Persönlichkeit des Mitbeteiligten vorzubeugen, ergebe sich aus der Vorstrafe wegen Körperverletzung und der – wenn letztlich auch nicht sanktionierten, so durch ihren Modus eine erhebliche Aggression und Gefährlichkeit indizierende – Handlung vom 28.11.2015 (gefährliche Drohung). Die Nicht-Löschung der erkennungsdienstlichen Daten des Mitbeteiligten aufgrund seiner Vorstrafe – anknüpfend an die Tat vom 27.11.2015 – sei im Rahmen der Interessenabwägung (zwischen dem Interesse des Mitbeteiligten an der Löschung und dem Interesse der Allgemeinheit an der Fortsetzung der Speicherung) sehr wohl berechtigt, weil aufgrund des durch die Vorstrafe getrübten Vorlebens des Mitbeteiligten sowie seiner daraus hervorleuchtenden Persönlichkeitsstruktur mit Grund angenommen werden könne bzw. eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit indiziert sei, dass der Mitbeteiligte auch in Zukunft gefährliche Angriffe im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, SPG begehen werde. Dass seine erkennungsdienstlichen Daten gespeichert bleiben würden, habe aus dem Blickwinkel öffentlicher Interessen general- und spezialpräventiv deutlich positive Auswirkungen, weil sich die Ausforschungswahrscheinlichkeit bei vorhandenen ED-Daten wesentlich erhöhe und sich der Mitbeteiligte dieser Korrelation auch bewusst sei. Der Stellungnahme angeschlossen wurde der bei der Beschwerdeführerin erliegende Verwaltungsakt des Mitbeteiligten inklusive der EKIS Ausdrucke ED, KA (Kriminalpolizeilicher Aktenindex) und SA (Strafregister) sowie der Mitteilung

§ 27Abs.

4 DSG an den Mitbeteiligten vom 15.02.2018.Der Stellungnahme angeschlossen wurde der bei der Beschwerdeführerin erliegende Verwaltungsakt des Mitbeteiligten inklusive der EKIS Ausdrucke ED, KA (Kriminalpolizeilicher Aktenindex) und SA (Strafregister) sowie der Mitteilung

Paragraph 27, Absatz 4, DSG an den Mitbeteiligten vom 15.02.

  1. Der Mitbeteiligte erstattete zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 20.08.2018 ebenfalls eine Stellungnahme und führte aus, dass die Beschwerdeführerin von falschen juristischen Voraussetzungen ausgehe, da sie fälschlicherweise davon ausgehe, er habe eine Vorstrafe wegen Körperverletzung zu verantworten, wobei er tatsächlich nur eine Vorstrafe wegen Misshandlung zu verantworten habe. Auch die weitere Argumentation sei juristisch verfehlt, da die Beschwerdeführerin zwischen Verdacht und Verurteilung offensichtlich nicht zu unterscheiden vermöge und sohin aufgrund des Verdachtes der gefährlichen Drohung, welcher sich im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht erhärtet habe, eine „erhebliche Aggression und Gefährlichkeit indizierende Handlung“ erblicke. Er habe keine Tat verwirklicht, an der eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit anknüpfe, dass eine ED-Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich wäre. Eine begangene Misshandlung stelle keine Tat dar, die einen gefährlichen Angriff in sich berge. Auch aufgrund des Freispruchs im Verfahren XXXX sei „kein Grund zur erkennungsdienstlichen Behandlung“ gegeben.
  2. Der Mitbeteiligte erstattete zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 20.08.2018 ebenfalls eine Stellungnahme und führte aus, dass die Beschwerdeführerin von falschen juristischen Voraussetzungen ausgehe, da sie fälschlicherweise davon ausgehe, er habe eine Vorstrafe wegen Körperverletzung zu verantworten, wobei er tatsächlich nur eine Vorstrafe wegen Misshandlung zu verantworten habe. Auch die weitere Argumentation sei juristisch verfehlt, da die Beschwerdeführerin zwischen Verdacht und Verurteilung offensichtlich nicht zu unterscheiden vermöge und sohin aufgrund des Verdachtes der gefährlichen Drohung, welcher sich im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht erhärtet habe, eine „erhebliche Aggression und Gefährlichkeit indizierende Handlung“ erblicke. Er habe keine Tat verwirklicht, an der eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit anknüpfe, dass eine ED-Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich wäre. Eine begangene Misshandlung stelle keine Tat dar, die einen gefährlichen Angriff in sich berge. Auch aufgrund des Freispruchs im Verfahren römisch 40 sei „kein Grund zur erkennungsdienstlichen Behandlung“ gegeben.
  3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt habe, indem sie seinem Begehren auf Löschung seines DNA-Profils nicht entsprochen habe. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, dem Antrag des Mitbeteiligten auf Löschung seines DNA-Profils innerhalb von vier Wochen zu entsprechen und den Mitbeteiligten in weiterer Folge von der Löschung seines DNA-Profils schriftlich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) aus, dass

§ 65Abs.

1 SPG die Sicherheitsbehörden ermächtigt seien, einen Menschen, der im Verdacht stehe, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig geworden sei oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheine. Im vorliegenden Fall könne der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, soweit sie argumentiert habe, dass sich bereits aus der Vorstrafe des Mitbeteiligten sowie der – wenn letztlich auch nicht sanktionierten, so doch durch ihren Modus eine erhebliche Aggression und Gefährlichkeit indizierenden – gefährlichen Drohung und somit aufgrund der Persönlichkeit des Mitbeteiligten die Erforderlichkeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 20. Juli 2017 zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe ergeben habe. Die Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers am 20.07.2017 sei daher

§ 65Abs.

1 SPG zulässig gewesen.Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) aus, dass

Paragraph 65, Absatz eins, SPG die Sicherheitsbehörden ermächtigt seien, einen Menschen, der im Verdacht stehe, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig geworden sei oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheine. Im vorliegenden Fall könne der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, soweit sie argumentiert habe, dass sich bereits aus der Vorstrafe des Mitbeteiligten sowie der – wenn letztlich auch nicht sanktionierten, so doch durch ihren Modus eine erhebliche Aggression und Gefährlichkeit indizierenden – gefährlichen Drohung und somit aufgrund der Persönlichkeit des Mitbeteiligten die Erforderlichkeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 20. Juli 2017 zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe ergeben habe. Die Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers am 20.07.2017 sei daher

Paragraph 65, Absatz eins, SPG zulässig gewesen.

§ 45Abs.

2 Z 1 DSG habe jeder Verantwortliche Daten aus eigenem oder auf begründeten Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig seien (Z 1), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet worden seien (Z 2) oder die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei (Z 3). Das öffentliche Interesse an der weiteren Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten des Mitbeteiligten überwiege im vorliegenden Fall, insbesondere unter Hinweis auf eine zu Ungunsten des Mitbeteiligten ausfallende Gefährdungsprognose, und gehe auch der Gesetzgeber davon aus, dass in einem derartigen Fall die weitere Verarbeitung zulässig sei (siehe dazu § 73 Abs. 1 Z 4 SPG).

Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, DSG habe jeder Verantwortliche Daten aus eigenem oder auf begründeten Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig seien (Ziffer eins,), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet worden seien (Ziffer 2,) oder die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei (Ziffer 3,). Das öffentliche Interesse an der weiteren Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten des Mitbeteiligten überwiege im vorliegenden Fall, insbesondere unter Hinweis auf eine zu Ungunsten des Mitbeteiligten ausfallende Gefährdungsprognose, und gehe auch der Gesetzgeber davon aus, dass in einem derartigen Fall die weitere Verarbeitung zulässig sei (siehe dazu Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, SPG). Darüber hinaus erweise sich der Eingriff in das Recht auf Löschung des Beschwerdeführers auch als verhältnismäßig. Die erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers seien nicht öffentlich verfügbar und würden auch nicht nach außen beauskunftet. Soweit der Mitbeteiligte vorgebracht habe, dass er vom Landesgericht XXXX

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen worden sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass bei der Löschung erkennungsdienstlicher Daten grundsätzlich auf die Verdachtslage abgestellt werde, weshalb das verfahrensrechtliche Unterlassen einer Bestrafung des Betroffenen auch von der Frage zu trennen sei, ob der der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Grunde liegende Verdacht nicht mehr bestehe oder schließlich nicht bestätigt werden habe können. So sei bei Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes ein Angeklagter freizusprechen und habe dieser kein Recht darauf, dass das Verfahren so lange fortgesetzt werde, bis sich allenfalls doch herausstelle, dass er den entsprechenden Sachverhalt nicht verwirklicht habe. Im Ergebnis erweise sich die von der Beschwerdegegnerin getroffene Interessenabwägung somit als zulässig. Darüber hinaus erweise sich der Eingriff in das Recht auf Löschung des Beschwerdeführers auch als verhältnismäßig. Die erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers seien nicht öffentlich verfügbar und würden auch nicht nach außen beauskunftet. Soweit der Mitbeteiligte vorgebracht habe, dass er vom Landesgericht römisch 40

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass bei der Löschung erkennungsdienstlicher Daten grundsätzlich auf die Verdachtslage abgestellt werde, weshalb das verfahrensrechtliche Unterlassen einer Bestrafung des Betroffenen auch von der Frage zu trennen sei, ob der der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Grunde liegende Verdacht nicht mehr bestehe oder schließlich nicht bestätigt werden habe können. So sei bei Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes ein Angeklagter freizusprechen und habe dieser kein Recht darauf, dass das Verfahren so lange fortgesetzt werde, bis sich allenfalls doch herausstelle, dass er den entsprechenden Sachverhalt nicht verwirklicht habe. Im Ergebnis erweise sich die von der Beschwerdegegnerin getroffene Interessenabwägung somit als zulässig. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs. 1 SPG, die sich gegenüber der in § 65 Abs. 1 SPG geregelten als lex specialis erweise, knüpfe an zwei Voraussetzungen an: Einerseits müsse der Betroffene im Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, andererseits müsse im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung nur auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Die strengeren gesetzlichen Bedingungen für die Ermittlung von DNA-Daten

§ 67Abs.

1 SPG seien im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt gewesen. Es seien vorweg weder in der Tatausführung noch in der Person gelegene Anhaltspunkte für die Annahme einer erleichterten Erkennbarkeit des Mitbeteiligten als Spurenleger durch die Evidenthaltung seines DNA-Profils ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich auch keine näheren Ausführungen gemacht. Die erkennungsdienstliche Ermittlung der DNA-Daten des Beschwerdeführers sei somit unzulässig und der Beschwerdeführerin die Löschung spruchgemäß aufzutragen gewesen.Die erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 67, Absatz eins, SPG, die sich gegenüber der in Paragraph 65, Absatz eins, SPG geregelten als lex specialis erweise, knüpfe an zwei Voraussetzungen an: Einerseits müsse der Betroffene im Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, andererseits müsse im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung nur auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Die strengeren gesetzlichen Bedingungen für die Ermittlung von DNA-Daten

Paragraph 67, Absatz eins, SPG seien im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt gewesen. Es seien vorweg weder in der Tatausführung noch in der Person gelegene Anhaltspunkte für die Annahme einer erleichterten Erkennbarkeit des Mitbeteiligten als Spurenleger durch die Evidenthaltung seines DNA-Profils ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich auch keine näheren Ausführungen gemacht. Die erkennungsdienstliche Ermittlung der DNA-Daten des Beschwerdeführers sei somit unzulässig und der Beschwerdeführerin die Löschung spruchgemäß aufzutragen gewesen. 5. Gegen die ersten beiden Spruchpunkte des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.07.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie zunächst vor, dass gegen die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der teilweisen Löschung der erkennungsdienstlich erhobenen Daten, und zwar in Form einer verfügten Löschung der DNA Daten des Mitbeteiligten, Beschwerde erhoben werde. Eine tatsächliche Löschung dieser Daten sei, insbesondere zum erforderlichen Schutz zukünftiger potentieller Opfer des Mitbeteiligten, wegen der zweifelsfrei gegebenen hohen Rückfallwahrscheinlichkeit aus Sicht der Sicherheitsbehörden nicht zu verantworten, zumal gerade bei derartigen Gewaltdelikten, wie sie der Mitbeteiligte verübt habe, DNA Profile, neben den weiteren ED-Daten, eine optimale Möglichkeit zur Wiedererkennung und Identifizierung darstellen würden.

§ 67Abs.

1 SPG sei die DNA-Abnahme im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht stehe, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten sei, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden. Mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren erfülle § 84 StGB diese Voraussetzung. Auch handle es sich um ein Vorsatzdelikt. Dass es zu keiner Verurteilung gekommen sei, sei unerheblich, es stehe vielmehr fest, dass der Mitbeteiligte das Opfer schwer am Körper verletzt habe und somit der objektive Tatbestand der schweren Verletzung erfüllt sei. In einer Gesamtschau des vom Mitbeteiligten verwirklichten Verhaltens zeige sich, dass dieser dazu neige, im alkoholisierten Zustand Konflikten mit Gewalt entgegen zu treten und könne aufgrund seines Vorlebens darauf geschlossen werden, dass dies auch in Zukunft der Fall sein werde und er weitere gefährliche Angriffe begehen werde. Somit seien Gründe in der Persönlichkeitsstruktur des Mitbeteiligten für die weitere Verarbeitung seiner DNA-Daten gegeben. Gerade bei Körperverletzungsdelikten erweise sich, so wie bei allen Delikten, bei welchen es durch Gewaltdelikten zu direkten Körperkontakten von Tätern mit Opfern komme, die Identifizierung mittels Abgleich einer gesicherten DNA-Spur mit einem in der DNA-Datenbank evident gehaltenem DNA-Profil als besonders gut geeignet. Somit seien auch Gründe in der Art bzw. Ausführung der Tat gegeben, die eine Wiedererkennung aufgrund der DNA Daten erst ermöglichen bzw. wesentlich erleichtern könnten. 5. Gegen die ersten beiden Spruchpunkte des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.07.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie zunächst vor, dass gegen die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der teilweisen Löschung der erkennungsdienstlich erhobenen Daten, und zwar in Form einer verfügten Löschung der DNA Daten des Mitbeteiligten, Beschwerde erhoben werde. Eine tatsächliche Löschung dieser Daten sei, insbesondere zum erforderlichen Schutz zukünftiger potentieller Opfer des Mitbeteiligten, wegen der zweifelsfrei gegebenen hohen Rückfallwahrscheinlichkeit aus Sicht der Sicherheitsbehörden nicht zu verantworten, zumal gerade bei derartigen Gewaltdelikten, wie sie der Mitbeteiligte verübt habe, DNA Profile, neben den weiteren ED-Daten, eine optimale Möglichkeit zur Wiedererkennung und Identifizierung darstellen würden.

Paragraph 67, Absatz eins, SPG sei die DNA-Abnahme im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht stehe, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten sei, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 12, DSG ermöglichen würden. Mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren erfülle Paragraph 84, StGB diese Voraussetzung. Auch handle es sich um ein Vorsatzdelikt. Dass es zu keiner Verurteilung gekommen sei, sei unerheblich, es stehe vielmehr fest, dass der Mitbeteiligte das Opfer schwer am Körper verletzt habe und somit der objektive Tatbestand der schweren Verletzung erfüllt sei. In einer Gesamtschau des vom Mitbeteiligten verwirklichten Verhaltens zeige sich, dass dieser dazu neige, im alkoholisierten Zustand Konflikten mit Gewalt entgegen zu treten und könne aufgrund seines Vorlebens darauf geschlossen werden, dass dies auch in Zukunft der Fall sein werde und er weitere gefährliche Angriffe begehen werde. Somit seien Gründe in der Persönlichkeitsstruktur des Mitbeteiligten für die weitere Verarbeitung seiner DNA-Daten gegeben. Gerade bei Körperverletzungsdelikten erweise sich, so wie bei allen Delikten, bei welchen es durch Gewaltdelikten zu direkten Körperkontakten von Tätern mit Opfern komme, die Identifizierung mittels Abgleich einer gesicherten DNA-Spur mit einem in der DNA-Datenbank evident gehaltenem DNA-Profil als besonders gut geeignet. Somit seien auch Gründe in der Art bzw. Ausführung der Tat gegeben, die eine Wiedererkennung aufgrund der DNA Daten erst ermöglichen bzw. wesentlich erleichtern könnten. 6. Mit Schreiben vom 03.09.2019 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass zwar den Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Effektivität von DNA-Daten zur Identifizierung von Tätern nicht entgegengetreten werden könne, es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Verarbeitung von DNA-Daten im sicherheitspolizeilichen Bereich neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 SPG auch daran geknüpft sei, dass eine solche Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich sein müsse (vgl. § 51 Abs. 1 zweiter Satz SPG). Mit der ED-Behandlung nach § 65 SPG sei jedoch den sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen einer ED-Behandlung entsprochen worden und sei die erkennungsdienstliche Behandlung

§ 67SPG unverhältnismäßig und daher im Sinne des § 51 Abs.

1 zweiter Satz SPG als nicht unbedingt erforderlich zu qualifizieren.6. Mit Schreiben vom 03.09.2019 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass zwar den Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Effektivität von DNA-Daten zur Identifizierung von Tätern nicht entgegengetreten werden könne, es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Verarbeitung von DNA-Daten im sicherheitspolizeilichen Bereich neben der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 67, SPG auch daran geknüpft sei, dass eine solche Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich sein müsse vergleiche Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz SPG). Mit der ED-Behandlung nach Paragraph 65, SPG sei jedoch den sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen einer ED-Behandlung entsprochen worden und sei die erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 67, SPG unverhältnismäßig und daher im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz SPG als nicht unbedingt erforderlich zu qualifizieren.

  1. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.07.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W214 zugewiesen, wo sie am 24.07.2020 einlangte.
  2. Die Beschwerde sowie die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, diese gaben jedoch keine weitere (inhaltliche) Stellungnahme ab.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2021, GZ W214 2223462-1/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  4. Nach der Einbringung einer außerordentlichen Revision durch die Beschwerdeführerin behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.10.2021, Ra 2021/04/0119-8, das o.a. Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und führte aus, dass die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Annahme, es habe sich bei den im § 67 Abs. 1 SPG bezeichneten Vorsatzdelikten um solche zu handeln, bei welchen bereits die Mindeststrafdrohung ein Jahr betrage, sich vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 67 SPG als verfehlt erweise.
  5. Nach der Einbringung einer außerordentlichen Revision durch die Beschwerdeführerin behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.10.2021, Ra 2021/04/0119-8, das o.a. Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und führte aus, dass die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Annahme, es habe sich bei den im Paragraph 67, Absatz eins, SPG bezeichneten Vorsatzdelikten um solche zu handeln, bei welchen bereits die Mindeststrafdrohung ein Jahr betrage, sich vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 67, SPG als verfehlt erweise. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Der Mitbeteiligte beging bereits am 01.01.2015 eine Körperverletzung, wobei er nach eigenen Angaben stark betrunken gewesen ist. Konkret versetzte er dem Opfer in einem Streit einen Schlag ins Gesicht, wodurch dem Opfer ein Teil des unteren Schneidezahnes abbrach. Zu der Situation kam es nach eigenen Angaben des Mitbeteiligten, weil das Opfer „etwas Blödes“ gesagt und er dadurch die Beherrschung verloren habe. Das Verfahren wurde diversionell erledigt. Des Weiteren wurde der Mitbeteiligte wegen eines Vorfalls am 27.11.2015 und des diesbezüglichen Verdachts der Begehung der strafbaren Handlungen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung am 14.12.2015 von der Beschwerdeführerin erkennungsdienstlich behandelt, jedoch wurde kein DNA-Profil des Mitbeteiligten angelegt. Der Mitbeteiligte wurde in weiterer Folge (lediglich) wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 2 St

GB (Misshandlung) am 16.03.2016 zu einer Geldstrafe verurteilt. Des Weiteren wurde der Mitbeteiligte wegen eines Vorfalls am 27.11.2015 und des diesbezüglichen Verdachts der Begehung der strafbaren Handlungen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung am 14.12.2015 von der Beschwerdeführerin erkennungsdienstlich behandelt, jedoch wurde kein DNA-Profil des Mitbeteiligten angelegt. Der Mitbeteiligte wurde in weiterer Folge (lediglich) wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz 2, StGB (Misshandlung) am 16.03.2016 zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Mitbeteiligte wurde wegen des Verdachts der Begehung der strafbaren Handlung einer schweren Körperverletzung am 20.07.2017 von der Beschwerdeführerin erkennungsdienstlich behandelt. In diesem Zusammenhang wurden auch die DNA-Daten des Mitbeteiligten ermittelt. Diese werden nach wie vor von der Beschwerdeführerin gespeichert. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2017, GZ XXXX , wurde der Mitbeteiligte von der wider ihn erhobenen Anklage wegen § 84 Abs. 4 StGB

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen. Festgestellt wurde, dass der Mitbeteiligte objektiv und subjektiv das Delikt des § 84 Abs. 1 StGB verwirklicht habe, jedoch in Putativnotwehr gehandelt habe und aus diesem Grund freizusprechen gewesen sei. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Mitbeteiligte (und auch seine Freunde und das Opfer) zum Zeitpunkt des Vorfalles beträchtlich alkoholisiert waren.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.11.2017, GZ römisch 40 , wurde der Mitbeteiligte von der wider ihn erhobenen Anklage wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Festgestellt wurde, dass der Mitbeteiligte objektiv und subjektiv das Delikt des Paragraph 84, Absatz eins, StGB verwirklicht habe, jedoch in Putativnotwehr gehandelt habe und aus diesem Grund freizusprechen gewesen sei. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Mitbeteiligte (und auch seine Freunde und das Opfer) zum Zeitpunkt des Vorfalles beträchtlich alkoholisiert waren. Der Mitbeteiligte behauptete in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 21.03.2018 eine Verletzung im Recht auf Löschung personenbezogener Daten, da die Beschwerdeführerin seinem Antrag vom 16.01.2018 auf Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten, welche am 20.07.2017 wegen des Verdachts nach § 84 StGB aufgenommen worden seien, nicht nachgekommen sei. Der Mitbeteiligte behauptete in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 21.03.2018 eine Verletzung im Recht auf Löschung personenbezogener Daten, da die Beschwerdeführerin seinem Antrag vom 16.01.2018 auf Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten, welche am 20.07.2017 wegen des Verdachts nach Paragraph 84, StGB aufgenommen worden seien, nicht nachgekommen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2019, Zl. DSB-D122.882/004-DSB/2018, wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie seinem Begehren auf Löschung seines DNA-Profils nicht entsprochen hat. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, dem Antrag des Mitbeteiligten auf Löschung seines DNA-Profils innerhalb von vier Wochen zu entsprechen und den Mitbeteiligten in weiterer Folge von der Löschung seines DNA-Profils schriftlich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Gegen die Spruchteile 1. und 2. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.07.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2021, GZ W214 2223462-1/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach der Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die Beschwerdeführerin behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.10.2021, Ra 2021/04/0119-8, das o.a. Erkenntnis. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig. Dass der Mitbeteiligte bereits vor der ersten gerichtlichen Verurteilung eine Person verletzte, dies aber zu keiner Verurteilung, sondern zu einer diversionellen Einigung führte, wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebracht und wurde vom Mitbeteiligten im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen, sodass diesem Vorbringen zu folgen war. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: §§ 33, 36 Abs. 1, 38 und 45 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 16 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3, 29 Abs. 1 iVm 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 Z 4, 65 Abs. 1, 67 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 4 sowie § 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind vor allem die Bestimmungen der §§ 36, 38, 45 DSG, §§, 29 Abs. 1 und 2 Z 1, 51 Abs. 1 und 67 Abs. 1 SPG sowie des § 84 Abs. 1 und 4 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idgF relevant. Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Paragraphen 33, 36, Absatz eins, 38 und 45 des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, 29, Absatz eins, in Verbindung mit 51 Absatz eins, 53, Absatz eins, Ziffer 4, 65, Absatz eins, 67, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 90, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind vor allem die Bestimmungen der Paragraphen 36, 38, 45, DSG, §§, 29 Absatz eins und 2 Ziffer eins, 51, Absatz eins und 67 Absatz eins, SPG sowie des Paragraph 84, Absatz eins und 4 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, idgF relevant. § 36 DSG lautet:Paragraph 36, DSG lautet: „§ 36.

(1)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.
(2)Im Sinne dieses Hauptstücks bezeichnet der Ausdruck:
  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
  3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
  4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
  5. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;
  6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
  7. „zuständige Behörde“ a) eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit, den Nachrichtendienst oder die militärische Eigensicherung zuständig ist, oder b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes oder der militärischen Eigensicherung übertragen wurde;
  8. „Verantwortlicher“ die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;
  9. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
  10. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags aufgrund von Gesetzen möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften

den Zwecken der Verarbeitung;

  1. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
  2. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;
  3. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
  4. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
  5. „Aufsichtsbehörde“ ist die Datenschutzbehörde;
  6. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.“ § 38 DSG lautet:Paragraph 38, DSG lautet: „§
  7. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.“„§
  8. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecken wahrgenommen wird.“ § 45 DSG lautet:Paragraph 45, DSG lautet: „§ 45.

(1)Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Berichtigung oder Vervollständigung kann erforderlichenfalls mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen, soweit eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar ist. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Verantwortlichen, soweit die personenbezogenen Daten nicht ausschließlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person ermittelt wurden.
(2)Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn
  1. die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
  2. die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
  3. die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
(3)Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn
  1. die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann, oder
  2. die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke im Rahmen der Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe weiter aufbewahrt werden müssen. Im Falle einer Einschränkung

Z 1 hat der Verantwortliche die betroffene Person vor einer Aufhebung der Einschränkung zu unterrichten.Im Falle einer Einschränkung

Ziffer eins, hat der Verantwortliche die betroffene Person vor einer Aufhebung der Einschränkung zu unterrichten.

(4)Der Verantwortliche hat die betroffene Person schriftlich über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung und über die Gründe für die Verweigerung zu unterrichten. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzulegen.
(5)Der Verantwortliche hat die Berichtigung von unrichtigen personenbezogenen Daten der zuständigen Behörde, von der die unrichtigen personenbezogenen Daten stammen, mitzuteilen.
(6)In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung

Abs. 1 bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken.“

(6)In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung

Absatz eins bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken.“ § 16 Abs. 2 Z 1 SPG lautet:Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SPG lautet: „

(2)Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
  1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
  2. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder […] handelt.“ § 29 Abs. 1 und 2 Z 1 SPG lauten:Paragraph 29, Absatz eins und 2 Ziffer eins, SPG lauten: „§ 29.
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.„§ 29.
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt; § 51 Abs. 1 SPG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, SPG lautet: „§ 51.
(1)Die Sicherheitsbehörden haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 DSG) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

§ 39

DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.“„§ 51.

(1)Die Sicherheitsbehörden haben beim Verarbeiten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, DSG) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Paragraph 39, DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.“ § 65 Abs. 1 SPG lautet:Paragraph 65, Absatz eins, SPG lautet: „Erkennungsdienstliche Behandlung § 65.

(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.“Paragraph 65,
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.“ § 67 Abs. 1 SPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, SPG lautet: „DNA-Untersuchungen § 67.
(1)Eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden. Soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist, darf eine solche erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Menschen im Sinne des § 65 Abs. 2 erfolgen. Im Übrigen gilt § 65 Abs. 4 bis 6.“Paragraph 67,
(1)Eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 12, DSG ermöglichen würden. Soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist, darf eine solche erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Menschen im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, erfolgen. Im Übrigen gilt Paragraph 65, Absatz 4 bis 6, §73 Abs. 1 Z 4 SPG lautet:§73 Absatz eins, Ziffer 4, SPG lautet: „Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen § 73.
(1)Erkennungsdienstliche Daten, die

§ 65oder § 67 ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,Paragraph 73,

(1)Erkennungsdienstliche Daten, die

Paragraph 65, oder Paragraph 67, ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,

  1. wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen;“ § 90 SPG lautet: Paragraph 90, SPG lautet: „Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz §
  2. Die Datenschutzbehörde entscheidet

§ 31

des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“Paragraph 90, Die Datenschutzbehörde entscheidet

Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“ § 84 Abs. 1 und 4 StGB lauten:Paragraph 84, Absatz eins und 4 StGB lauten: „§ 84.

(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.“
(4)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Absatz eins,) des anderen herbeiführt.“ 3.
  1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Bescheidbeschwerde gegen die Spruchteile
  2. und
  3. des angefochtenen Bescheides, in welchen die belangte Behörde festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie seinem Begehren auf Löschung seines DNA-Profils nicht entsprochen hat und ihr aufgetragen wurde, dem Antrag des Mitbeteiligten auf Löschung seines DNA-Profils innerhalb von vier Wochen zu entsprechen und den Mitbeteiligten in weiterer Folge von der Löschung seines DNA-Profils schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass eine tatsächliche Löschung dieser Daten, insbesondere zum erforderlichen Schutz zukünftiger potentieller Opfer des Mitbeteiligten, wegen der zweifelsfrei gegebenen hohen Rückfallwahrscheinlichkeit aus Sicht der Sicherheitsbehörden nicht zu verantworten sei, zumal gerade bei derartigen Gewaltdelikten, wie sie der Mitbeteiligte verübt habe, DNA Profile, neben den weiteren ED-Daten, eine optimale Möglichkeit zur Wiedererkennung und Identifizierung darstellen würden. 3.3.
  4. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers:

§ 67Abs.

1 erster Satz SPG ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden.

Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz SPG ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 12, DSG ermöglichen würden. Die Ermittlung von DNA-Daten setzt daher eine Anlasstat und die Gefahr voraus, dass der Beschwerdeführer weitere gefährliche Angriffe begehen werde. Weiters ist für die Ermittlung von DNA-Daten erforderlich, dass bei derartigen Angriffen DNA-Spuren hinterlassen werden, die durch Abgleich mit den ermittelten DNA-Daten zur Identifikation des Betroffenen führen können. Der Mitbeteiligte stand zum Zeitpunkt, als seine erkennungsdienstlichen Daten und seine DNA-Daten erfasst worden sind, unstrittig im Verdacht, eine strafbare Handlung

§ 84St

GB verwirklicht zu haben. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 84 Abs. 1 StGB) bzw. mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 84 Abs. 4 StGB) bedroht ist. Der Mitbeteiligte stand zum Zeitpunkt, als seine erkennungsdienstlichen Daten und seine DNA-Daten erfasst worden sind, unstrittig im Verdacht, eine strafbare Handlung

Paragraph 84, StGB verwirklicht zu haben. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) bzw. mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) bedroht ist. Im oben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr klargestellt, dass unter einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbare Handlung iSd § 67 Abs. 1 SPG eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung mit einer Freiheitsstrafe zu verstehen ist, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt. Im oben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr klargestellt, dass unter einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbare Handlung iSd Paragraph 67, Absatz eins, SPG eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung mit einer Freiheitsstrafe zu verstehen ist, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt. Das Delikt des § 84 StGB, dessen Begehung der Mitbeteiligte verdächtig war, stellt sohin potenziell eine „Anlasstat“ iSd § 67 SPG dar, welche die Ermittlung von DNA-Daten rechtfertigen kann.Das Delikt des Paragraph 84, StGB, dessen Begehung der Mitbeteiligte verdächtig war, stellt sohin potenziell eine „Anlasstat“ iSd Paragraph 67, SPG dar, welche die Ermittlung von DNA-Daten rechtfertigen kann. Zu den weiteren Voraussetzungen für die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 67Abs.

1 SPG, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll (DNA-Untersuchungen), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs. 1 SPG, die sich gegenüber der in § 65 Abs. 1 SPG geregelten als lex specialis erweist, an zwei Voraussetzungen anknüpft: Einerseits muss der Betroffene in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff (nämlich eine strafbare Handlung im Sinne des § 67 Abs. 1 erster Satz SPG) begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden (vgl. zu allem VwGH 4.9.2008, 2006/01/0369, mwN der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Zu den weiteren Voraussetzungen für die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 67, Absatz eins, SPG, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll (DNA-Untersuchungen), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 67, Absatz eins, SPG, die sich gegenüber der in Paragraph 65, Absatz eins, SPG geregelten als lex specialis erweist, an zwei Voraussetzungen anknüpft: Einerseits muss der Betroffene in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff (nämlich eine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz SPG) begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden vergleiche zu allem VwGH 4.9.2008, 2006/01/0369, mwN der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein gefährlicher Angriff in diesem Sinne ist

§ 16Abs.

2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, handelt.Ein gefährlicher Angriff in diesem Sinne ist

Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, handelt. Im vorliegenden Fall ist dazu festzuhalten, dass der Mitbeteiligte bereits am 01.01.2015 einer Person einen Teil eines Zahnes ausschlug, weil sie „etwas Blödes“ gesagt habe und damit gegen § 83 StGB verstoßen hat. Zwar wurde dieses Verfahren diversionell erledigt; dadurch ist der Tatverdacht gegen den Mitbeteiligten aber nicht weggefallen, er hat sich im Gegenteil erhärtet. Dies, weil eine diversionelle Erledigung einer Strafsache nur dann möglich ist, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, das Beweismaterial zur Überführung des Beschuldigten ausreicht und die schulderheblichen Tatsachen nicht mehr zweifelhaft sind (Venier in Bertel/Venier (Hrsg), StPO: Kommentar

(2012)zu § 198 Rz 2). Auch wenn im gegenständlichen Fall keine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte (dass eine erkennungsdienstliche Behandlung anlässlich dieses Delikts stattfand, wurde von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht behauptet), so ist dieser Vorfall bei der Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Mitbeteiligten zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall ist dazu festzuhalten, dass der Mitbeteiligte bereits am 01.01.2015 einer Person einen Teil eines Zahnes ausschlug, weil sie „etwas Blödes“ gesagt habe und damit gegen Paragraph 83, StGB verstoßen hat. Zwar wurde dieses Verfahren diversionell erledigt; dadurch ist der Tatverdacht gegen den Mitbeteiligten aber nicht weggefallen, er hat sich im Gegenteil erhärtet. Dies, weil eine diversionelle Erledigung einer Strafsache nur dann möglich ist, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, das Beweismaterial zur Überführung des Beschuldigten ausreicht und die schulderheblichen Tatsachen nicht mehr zweifelhaft sind (Venier in Bertel/Venier (Hrsg), StPO: Kommentar
(2012)zu Paragraph 198, Rz 2). Auch wenn im gegenständlichen Fall keine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte (dass eine erkennungsdienstliche Behandlung anlässlich dieses Delikts stattfand, wurde von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht behauptet), so ist dieser Vorfall bei der Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Mitbeteiligten zu berücksichtigen. Weiters stand der Mitbeteiligte aufgrund eines Vorfalls vom 27.11.2015 in Verdacht, eine Körperverletzung

§ 83St

GB sowie eine gefährliche Drohung

§ 107St

GB, sohin Delikte gegen Leib und Leben, verwirklicht zu haben und wurde er schließlich wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 2 St

GB (Misshandlung) rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiters stand der Mitbeteiligte aufgrund eines Vorfalls vom 27.11.2015 in Verdacht, eine Körperverletzung

Paragraph 83, StGB sowie eine gefährliche Drohung

Paragraph 107, StGB, sohin Delikte gegen Leib und Leben, verwirklicht zu haben und wurde er schließlich wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz 2, StGB (Misshandlung) rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Auch bei der im Jahr 2017 begangenen schweren Körperverletzung, in deren Zusammenhang die DNA-Daten des Mitbeteiligten erkennungsdienstlich ermittelt wurden, handelt es sich um eine Handlung, die den Tatbestand eines Delikts gegen Leib und Leben erfüllt, weshalb die Taten insofern vergleichbar sind (auch wenn im konkreten Fall Putativnotwehr vorlag und daher der Mitbeteiligte freigesprochen wurde). Es kann daher der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erhebung der DNA-Daten des Mitbeteiligten unter Berücksichtigung dessen, dass der Mitbeteiligte abermals in Verdacht stand, eine gerichtlich strafbare Handlung gegen Leib und Leben verwirklicht zu haben, davon ausging, dass im Hinblick auf diese Tat bzw. die Persönlichkeit des Mitbeteiligten erwartet werden kann, dieser werde weitere gefährliche Angriff begehen und die Abnahme der DNA-Daten zur Vorbeugung gegen weitere Tatbegehungen als erforderlich ansah. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Bescheidbeschwerde zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade bei Körperverletzungsdelikten die Identifizierung mittels Abgleich einer gesicherten DNA-Spur mit einem in der Datenbank evident gehaltenen DNA-Profil sich als besonders gut geeignet erweist. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung

§ 67SPG nicht i

Sd § 51 Abs. 1 zweiter Satz SPG unbedingt erforderlich gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass ohne die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Mitbeteiligten durch die Abnahme seiner DNA-Daten seine Wiedererkennbarkeit bei neuerlicher Tatbegehung fraglich wäre, andererseits gerade die leichte Wiedererkennbarkeit auf Grund einer DNA-Ermittlung geeignet ist, den Mitbeteiligten von weiteren Tatbegehungen abzuschrecken und somit vorbeugend zu wirken. In diesem Sinne erscheint eine erkennungsdienstliche Behandlung

§ 65

SPG nicht ausreichend, um die durch den Mitbeteiligten ausgehende Gefahr für Rechtsgüter abzuwenden, weil bei den zu erwartenden Angriffen in Form von Körpergewalt, wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar vorbringt, in der Regel keine Fingerabdruckspuren gesichert werden können und auch andere Beweismittel wie etwa Zeugen oder Videoaufnahmen nicht verlässlich vorhanden sind. Die verfahrensgegenständliche Ermittlung der DNA-Daten des Mitbeteiligten im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 67SPG erweist sich somit als gesetzmäßig.

Es kann daher der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erhebung der DNA-Daten des Mitbeteiligten unter Berücksichtigung dessen, dass der Mitbeteiligte abermals in Verdacht stand, eine gerichtlich strafbare Handlung gegen Leib und Leben verwirklicht zu haben, davon ausging, dass im Hinblick auf diese Tat bzw. die Persönlichkeit des Mitbeteiligten erwartet werden kann, dieser werde weitere gefährliche Angriff begehen und die Abnahme der DNA-Daten zur Vorbeugung gegen weitere Tatbegehungen als erforderlich ansah. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Bescheidbeschwerde zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade bei Körperverletzungsdelikten die Identifizierung mittels Abgleich einer gesicherten DNA-Spur mit einem in der Datenbank evident gehaltenen DNA-Profil sich als besonders gut geeignet erweist. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 67, SPG nicht iSd Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz SPG unbedingt erforderlich gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass ohne die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Mitbeteiligten durch die Abnahme seiner DNA-Daten seine Wiedererkennbarkeit bei neuerlicher Tatbegehung fraglich wäre, andererseits gerade die leichte Wiedererkennbarkeit auf Grund einer DNA-Ermittlung geeignet ist, den Mitbeteiligten von weiteren Tatbegehungen abzuschrecken und somit vorbeugend zu wirken. In diesem Sinne erscheint eine erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 65, SPG nicht ausreichend, um die durch den Mitbeteiligten ausgehende Gefahr für Rechtsgüter abzuwenden, weil bei den zu erwartenden Angriffen in Form von Körpergewalt, wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar vorbringt, in der Regel keine Fingerabdruckspuren gesichert werden können und auch andere Beweismittel wie etwa Zeugen oder Videoaufnahmen nicht verlässlich vorhanden sind. Die verfahrensgegenständliche Ermittlung der DNA-Daten des Mitbeteiligten im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 67, SPG erweist sich somit als gesetzmäßig. 3.2.

  1. Zur Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten: Zunächst ist anzumerken, dass die in § 74 Abs. 1 und 2 SPG enthaltenen Spezialbestimmungen zur Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G76/12 vom 12.03.2013 aufgehoben wurden und seither durch keine neue Spezialregelung ersetzt wurden. Daher gelten (nunmehr) die allgemeinen Datenschutzregeln des
  2. Hauptstücks des DSG.

§ 45Abs.

2 DSG hat ein Verantwortlicher personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn

  1. die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
  2. die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
  3. die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist bei der Beurteilung der Frage der Erforderlichkeit einer weiteren Verarbeitung von Daten auch § 73 SPG heranzuziehen: Zunächst ist anzumerken, dass die in Paragraph 74, Absatz eins und 2 SPG enthaltenen Spezialbestimmungen zur Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G76/12 vom 12.03.2013 aufgehoben wurden und seither durch keine neue Spezialregelung ersetzt wurden. Daher gelten (nunmehr) die allgemeinen Datenschutzregeln des
  4. Hauptstücks des DSG.

Paragraph 45, Absatz 2, DSG hat ein Verantwortlicher personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn

  1. die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
  2. die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
  3. die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist bei der Beurteilung der Frage der Erforderlichkeit einer weiteren Verarbeitung von Daten auch Paragraph 73, SPG heranzuziehen:

§ 73

SPG sind erkennungsdienstliche Daten, die

§ 65

oder § 67 ermittelt wurden, von Amts wegen zu löschen, wenn (u.a.) gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen (Z 4 leg. cit.).

Paragraph 73, SPG sind erkennungsdienstliche Daten, die

Paragraph 65, oder Paragraph 67, ermittelt wurden, von Amts wegen zu löschen, wenn (u.a.) gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen (Ziffer 4, leg. cit.). Dazu ist zu bemerken, dass die Regelung des § 73 SPG vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsmäßig erachtet wurde, weil es sich hierbei um eine exemplarische Aufzählung handle, die es ermögliche, dass zu den vorgesehenen Löschungstatbeständen die allgemeinen Grundsätze über die Verwendung von Daten inklusive dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinzutreten (siehe das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2013). Weiters ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung nicht auf „weitere“ gefährliche Angriffe bezieht, sondern auf gefährliche Angriffe, sodass das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes (Vorsatztat) nicht zwingend erforderlich ist.Dazu ist zu bemerken, dass die Regelung des Paragraph 73, SPG vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsmäßig erachtet wurde, weil es sich hierbei um eine exemplarische Aufzählung handle, die es ermögliche, dass zu den vorgesehenen Löschungstatbeständen die allgemeinen Grundsätze über die Verwendung von Daten inklusive dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinzutreten (siehe das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2013). Weiters ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung nicht auf „weitere“ gefährliche Angriffe bezieht, sondern auf gefährliche Angriffe, sodass das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes (Vorsatztat) nicht zwingend erforderlich ist. Wenngleich diese Bestimmung sich auf eine Löschung von Amts wegen bezieht, kann auch bei einer Löschung auf Antrag des Betroffenen kein anderer Maßstab gelten. Der Mitbeteiligte bringt vor, dass er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2017, GZ XXXX , von der wider ihn erhobenen Anklage wegen § 84 Abs. 4 StGB

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen worden sei, weshalb seinem Antrag auf Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten stattzugeben gewesen wäre. Der Mitbeteiligte bringt vor, dass er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.11.2017, GZ römisch 40 , von der wider ihn erhobenen Anklage wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden sei, weshalb seinem Antrag auf Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten stattzugeben gewesen wäre. Die Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten und der DNA-Daten des Mitbeteiligten war zum Zeitpunkt der Ablehnung des Löschungsbegehrens entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten aber nach wie vor erforderlich: Das Landesgericht XXXX stellte in seinem Urteil fest, dass der Mitbeteiligte objektiv und subjektiv das Delikt des § 84 Abs. 1 StGB verwirklicht habe, jedoch in Putativnotwehr (also aufgrund der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation) gehandelt habe und aus diesem Grund freizusprechen gewesen sei. Es ist daher im vorliegenden Fall erwiesen, dass der Mitbeteiligte eine Körperverletzung am Opfer begangen hat. Das Landesgericht römisch 40 stellte in seinem Urteil fest, dass der Mitbeteiligte objektiv und subjektiv das Delikt des Paragraph 84, Absatz eins, StGB verwirklicht habe, jedoch in Putativnotwehr (also aufgrund der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation) gehandelt habe und aus diesem Grund freizusprechen gewesen sei. Es ist daher im vorliegenden Fall erwiesen, dass der Mitbeteiligte eine Körperverletzung am Opfer begangen hat. Auch wenn sich in weiterer Folge herausstellte, dass die vom Mitbeteiligten gesetzte Handlung aufgrund einer vom Gericht im Verfahren anerkannten Putativnotwehr gerechtfertigt war, ist eine Verurteilung jedoch für die weitere Verarbeitung von DNA-Daten keine Voraussetzung. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, zeigt sich vielmehr, dass der Mitbeteiligte bereits mehrmals unter Alkoholeinfluss in einer für ihn stressbehafteten Situation körperliche Gewalt angewendet hat. Somit ist ersichtlich, dass er dazu neigt, Konflikten mit Gewalt entgegen zu treten und kann aufgrund seiner Persönlichkeit darauf geschlossen werden, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird und er gefährliche Angriffe begehen wird. Somit sind Gründe in der Persönlichkeitsstruktur des Mitbeteiligten, der offensichtlich – insbesondere in alkoholisiertem Zustand – zu Gewalttätigkeit neigt, für die weitere Verarbeitung seiner DNA-Daten gegeben. Vor diesem Hintergrund ist auch nach wie vor davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte bei etwaigen zukünftigen gefährlichen Angriffen Spuren hinterlassen könnte, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Die Verwendung der DNA-Daten ist sohin aus den oben genannten Gründen auch weiter erforderlich. Wie oben ausgeführt, sind gelindere Mittel iSd § 29 Abs. 2 Z 1 SPG nicht ausreichend, um die durch den Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Rechtsgüter, vor allem die Gefahr für Leib und Leben, abzuwenden und ist die weitere Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei daher erforderlich (§ 51 Abs. 1 SPG iVm § 38 DSG). Vor diesem Hintergrund ist auch nach wie vor davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte bei etwaigen zukünftigen gefährlichen Angriffen Spuren hinterlassen könnte, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Die Verwendung der DNA-Daten ist sohin aus den oben genannten Gründen auch weiter erforderlich. Wie oben ausgeführt, sind gelindere Mittel iSd Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, SPG nicht ausreichend, um die durch den Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Rechtsgüter, vor allem die Gefahr für Leib und Leben, abzuwenden und ist die weitere Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei daher erforderlich (Paragraph 51, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 38, DSG). Die Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers erweist sich sohin nicht als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten zur Gänze abgewiesen wird. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall auch nicht mit dem unter der hg. Zl. W214 2213623-1 geführten Verfahren verglichen werden kann, zumal der dortigen Entscheidung ein anderer Sachverhalt dahingehend zu Grunde lag, da sich der Verdacht, der [dortige] Mitbeteiligte habe die gegenständlichen strafbaren Handlungen begangen, gerade nicht bestätigt hat und es nicht einmal zu einer gerichtlichen Anklage kam. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung auch darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte und ist außerdem aus dem eindeutigen Wortlaut des DSG erschließbar. Überdies entspricht das Erkenntnis der im Verfahrensgang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Interpretation des § 67 SPG Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte und ist außerdem aus dem eindeutigen Wortlaut des DSG erschließbar. Überdies entspricht das Erkenntnis der im Verfahrensgang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Interpretation des Paragraph 67, SPG Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W214.2223462.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.