F (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat: „Die Beschwerde wird abgewiesen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
PO freigesprochen wurde. Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen wurde das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.11.2017, GZ römisch 40 , mit welchem der Mitbeteiligte von der wider ihn erhobenen Anklage wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 25.04.2018 eine Stellungnahme und führte aus, dass der Mitbeteiligte am 14.12.2015 und am 20.07.2017 erkennungsdienstlich behandelt worden sei, in beiden Fällen hätten Delikte gegen Leib und Leben der erkennungsdienstlichen Behandlung (in der Folge: ED-Behandlung) zugrunde gelegen. Zum Vorfall vom 27.11.2015 werde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte wegen des Verdachtes der Körperverletzung sowie der gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht worden sei. Der Mitbeteiligte sei zu dieser Anzeige rechtskräftig durch das Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX
GB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zum Vorbringen des Mitbeteiligten, er sei von der Anklage wegen § 84 Abs. 4 StGB freigesprochen worden, werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder festzustellen noch zu untersuchen habe, ob die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Straftaten vom Betroffenen begangen worden seien. Im zweiten Fall des § 65 Abs. 1 SPG reiche die Annahme, die ED-Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich, es genüge somit eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpfe. Die Erforderlichkeit, weiteren gefährlichen Angriffen aufgrund der Persönlichkeit des Mitbeteiligten vorzubeugen, ergebe sich aus der Vorstrafe wegen Körperverletzung und der – wenn letztlich auch nicht sanktionierten, so durch ihren Modus eine erhebliche Aggression und Gefährlichkeit indizierende – Handlung vom 28.11.2015 (gefährliche Drohung). Die Nicht-Löschung der erkennungsdienstlichen Daten des Mitbeteiligten aufgrund seiner Vorstrafe – anknüpfend an die Tat vom 27.11.2015 – sei im Rahmen der Interessenabwägung (zwischen dem Interesse des Mitbeteiligten an der Löschung und dem Interesse der Allgemeinheit an der Fortsetzung der Speicherung) sehr wohl berechtigt, weil aufgrund des durch die Vorstrafe getrübten Vorlebens des Mitbeteiligten sowie seiner daraus hervorleuchtenden Persönlichkeitsstruktur mit Grund angenommen werden könne bzw. eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit indiziert sei, dass der Mitbeteiligte auch in Zukunft gefährliche Angriffe im Sinn des § 16 Abs. 2 SPG begehen werde. Dass seine erkennungsdienstlichen Daten gespeichert bleiben würden, habe aus dem Blickwinkel öffentlicher Interessen general- und spezialpräventiv deutlich positive Auswirkungen, weil sich die Ausforschungswahrscheinlichkeit bei vorhandenen ED-Daten wesentlich erhöhe und sich der Mitbeteiligte dieser Korrelation auch bewusst sei.2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin am 25.04.2018 eine Stellungnahme und führte aus, dass der Mitbeteiligte am 14.12.2015 und am 20.07.2017 erkennungsdienstlich behandelt worden sei, in beiden Fällen hätten Delikte gegen Leib und Leben der erkennungsdienstlichen Behandlung (in der Folge: ED-Behandlung) zugrunde gelegen. Zum Vorfall vom 27.11.2015 werde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte wegen des Verdachtes der Körperverletzung sowie der gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht worden sei. Der Mitbeteiligte sei zu dieser Anzeige rechtskräftig durch das Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40
Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zum Vorbringen des Mitbeteiligten, er sei von der Anklage wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB freigesprochen worden, werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder festzustellen noch zu untersuchen habe, ob die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Straftaten vom Betroffenen begangen worden seien. Im zweiten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG reiche die Annahme, die ED-Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich, es genüge somit eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpfe. Die Erforderlichkeit, weiteren gefährlichen Angriffen aufgrund der Persönlichkeit des Mitbeteiligten vorzubeugen, ergebe sich aus der Vorstrafe wegen Körperverletzung und der – wenn letztlich auch nicht sanktionierten, so durch ihren Modus eine erhebliche Aggression und Gefährlichkeit indizierende – Handlung vom 28.11.2015 (gefährliche Drohung). Die Nicht-Löschung der erkennungsdienstlichen Daten des Mitbeteiligten aufgrund seiner Vorstrafe – anknüpfend an die Tat vom 27.11.2015 – sei im Rahmen der Interessenabwägung (zwischen dem Interesse des Mitbeteiligten an der Löschung und dem Interesse der Allgemeinheit an der Fortsetzung der Speicherung) sehr wohl berechtigt, weil aufgrund des durch die Vorstrafe getrübten Vorlebens des Mitbeteiligten sowie seiner daraus hervorleuchtenden Persönlichkeitsstruktur mit Grund angenommen werden könne bzw. eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit indiziert sei, dass der Mitbeteiligte auch in Zukunft gefährliche Angriffe im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, SPG begehen werde. Dass seine erkennungsdienstlichen Daten gespeichert bleiben würden, habe aus dem Blickwinkel öffentlicher Interessen general- und spezialpräventiv deutlich positive Auswirkungen, weil sich die Ausforschungswahrscheinlichkeit bei vorhandenen ED-Daten wesentlich erhöhe und sich der Mitbeteiligte dieser Korrelation auch bewusst sei. Der Stellungnahme angeschlossen wurde der bei der Beschwerdeführerin erliegende Verwaltungsakt des Mitbeteiligten inklusive der EKIS Ausdrucke ED, KA (Kriminalpolizeilicher Aktenindex) und SA (Strafregister) sowie der Mitteilung
4 DSG an den Mitbeteiligten vom 15.02.2018.Der Stellungnahme angeschlossen wurde der bei der Beschwerdeführerin erliegende Verwaltungsakt des Mitbeteiligten inklusive der EKIS Ausdrucke ED, KA (Kriminalpolizeilicher Aktenindex) und SA (Strafregister) sowie der Mitteilung
Paragraph 27, Absatz 4, DSG an den Mitbeteiligten vom 15.02.
1 SPG die Sicherheitsbehörden ermächtigt seien, einen Menschen, der im Verdacht stehe, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig geworden sei oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheine. Im vorliegenden Fall könne der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, soweit sie argumentiert habe, dass sich bereits aus der Vorstrafe des Mitbeteiligten sowie der – wenn letztlich auch nicht sanktionierten, so doch durch ihren Modus eine erhebliche Aggression und Gefährlichkeit indizierenden – gefährlichen Drohung und somit aufgrund der Persönlichkeit des Mitbeteiligten die Erforderlichkeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 20. Juli 2017 zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe ergeben habe. Die Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers am 20.07.2017 sei daher
1 SPG zulässig gewesen.Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) aus, dass
Paragraph 65, Absatz eins, SPG die Sicherheitsbehörden ermächtigt seien, einen Menschen, der im Verdacht stehe, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig geworden sei oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheine. Im vorliegenden Fall könne der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, soweit sie argumentiert habe, dass sich bereits aus der Vorstrafe des Mitbeteiligten sowie der – wenn letztlich auch nicht sanktionierten, so doch durch ihren Modus eine erhebliche Aggression und Gefährlichkeit indizierenden – gefährlichen Drohung und somit aufgrund der Persönlichkeit des Mitbeteiligten die Erforderlichkeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 20. Juli 2017 zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe ergeben habe. Die Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers am 20.07.2017 sei daher
Paragraph 65, Absatz eins, SPG zulässig gewesen.
2 Z 1 DSG habe jeder Verantwortliche Daten aus eigenem oder auf begründeten Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig seien (Z 1), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet worden seien (Z 2) oder die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei (Z 3). Das öffentliche Interesse an der weiteren Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten des Mitbeteiligten überwiege im vorliegenden Fall, insbesondere unter Hinweis auf eine zu Ungunsten des Mitbeteiligten ausfallende Gefährdungsprognose, und gehe auch der Gesetzgeber davon aus, dass in einem derartigen Fall die weitere Verarbeitung zulässig sei (siehe dazu § 73 Abs. 1 Z 4 SPG).
Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, DSG habe jeder Verantwortliche Daten aus eigenem oder auf begründeten Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig seien (Ziffer eins,), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet worden seien (Ziffer 2,) oder die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei (Ziffer 3,). Das öffentliche Interesse an der weiteren Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten des Mitbeteiligten überwiege im vorliegenden Fall, insbesondere unter Hinweis auf eine zu Ungunsten des Mitbeteiligten ausfallende Gefährdungsprognose, und gehe auch der Gesetzgeber davon aus, dass in einem derartigen Fall die weitere Verarbeitung zulässig sei (siehe dazu Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, SPG). Darüber hinaus erweise sich der Eingriff in das Recht auf Löschung des Beschwerdeführers auch als verhältnismäßig. Die erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers seien nicht öffentlich verfügbar und würden auch nicht nach außen beauskunftet. Soweit der Mitbeteiligte vorgebracht habe, dass er vom Landesgericht XXXX
PO freigesprochen worden sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass bei der Löschung erkennungsdienstlicher Daten grundsätzlich auf die Verdachtslage abgestellt werde, weshalb das verfahrensrechtliche Unterlassen einer Bestrafung des Betroffenen auch von der Frage zu trennen sei, ob der der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Grunde liegende Verdacht nicht mehr bestehe oder schließlich nicht bestätigt werden habe können. So sei bei Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes ein Angeklagter freizusprechen und habe dieser kein Recht darauf, dass das Verfahren so lange fortgesetzt werde, bis sich allenfalls doch herausstelle, dass er den entsprechenden Sachverhalt nicht verwirklicht habe. Im Ergebnis erweise sich die von der Beschwerdegegnerin getroffene Interessenabwägung somit als zulässig. Darüber hinaus erweise sich der Eingriff in das Recht auf Löschung des Beschwerdeführers auch als verhältnismäßig. Die erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers seien nicht öffentlich verfügbar und würden auch nicht nach außen beauskunftet. Soweit der Mitbeteiligte vorgebracht habe, dass er vom Landesgericht römisch 40
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass bei der Löschung erkennungsdienstlicher Daten grundsätzlich auf die Verdachtslage abgestellt werde, weshalb das verfahrensrechtliche Unterlassen einer Bestrafung des Betroffenen auch von der Frage zu trennen sei, ob der der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Grunde liegende Verdacht nicht mehr bestehe oder schließlich nicht bestätigt werden habe können. So sei bei Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes ein Angeklagter freizusprechen und habe dieser kein Recht darauf, dass das Verfahren so lange fortgesetzt werde, bis sich allenfalls doch herausstelle, dass er den entsprechenden Sachverhalt nicht verwirklicht habe. Im Ergebnis erweise sich die von der Beschwerdegegnerin getroffene Interessenabwägung somit als zulässig. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs. 1 SPG, die sich gegenüber der in § 65 Abs. 1 SPG geregelten als lex specialis erweise, knüpfe an zwei Voraussetzungen an: Einerseits müsse der Betroffene im Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, andererseits müsse im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung nur auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Die strengeren gesetzlichen Bedingungen für die Ermittlung von DNA-Daten
1 SPG seien im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt gewesen. Es seien vorweg weder in der Tatausführung noch in der Person gelegene Anhaltspunkte für die Annahme einer erleichterten Erkennbarkeit des Mitbeteiligten als Spurenleger durch die Evidenthaltung seines DNA-Profils ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich auch keine näheren Ausführungen gemacht. Die erkennungsdienstliche Ermittlung der DNA-Daten des Beschwerdeführers sei somit unzulässig und der Beschwerdeführerin die Löschung spruchgemäß aufzutragen gewesen.Die erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 67, Absatz eins, SPG, die sich gegenüber der in Paragraph 65, Absatz eins, SPG geregelten als lex specialis erweise, knüpfe an zwei Voraussetzungen an: Einerseits müsse der Betroffene im Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, andererseits müsse im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung nur auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Die strengeren gesetzlichen Bedingungen für die Ermittlung von DNA-Daten
Paragraph 67, Absatz eins, SPG seien im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt gewesen. Es seien vorweg weder in der Tatausführung noch in der Person gelegene Anhaltspunkte für die Annahme einer erleichterten Erkennbarkeit des Mitbeteiligten als Spurenleger durch die Evidenthaltung seines DNA-Profils ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich auch keine näheren Ausführungen gemacht. Die erkennungsdienstliche Ermittlung der DNA-Daten des Beschwerdeführers sei somit unzulässig und der Beschwerdeführerin die Löschung spruchgemäß aufzutragen gewesen. 5. Gegen die ersten beiden Spruchpunkte des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.07.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie zunächst vor, dass gegen die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der teilweisen Löschung der erkennungsdienstlich erhobenen Daten, und zwar in Form einer verfügten Löschung der DNA Daten des Mitbeteiligten, Beschwerde erhoben werde. Eine tatsächliche Löschung dieser Daten sei, insbesondere zum erforderlichen Schutz zukünftiger potentieller Opfer des Mitbeteiligten, wegen der zweifelsfrei gegebenen hohen Rückfallwahrscheinlichkeit aus Sicht der Sicherheitsbehörden nicht zu verantworten, zumal gerade bei derartigen Gewaltdelikten, wie sie der Mitbeteiligte verübt habe, DNA Profile, neben den weiteren ED-Daten, eine optimale Möglichkeit zur Wiedererkennung und Identifizierung darstellen würden.
1 SPG sei die DNA-Abnahme im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht stehe, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten sei, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden. Mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren erfülle § 84 StGB diese Voraussetzung. Auch handle es sich um ein Vorsatzdelikt. Dass es zu keiner Verurteilung gekommen sei, sei unerheblich, es stehe vielmehr fest, dass der Mitbeteiligte das Opfer schwer am Körper verletzt habe und somit der objektive Tatbestand der schweren Verletzung erfüllt sei. In einer Gesamtschau des vom Mitbeteiligten verwirklichten Verhaltens zeige sich, dass dieser dazu neige, im alkoholisierten Zustand Konflikten mit Gewalt entgegen zu treten und könne aufgrund seines Vorlebens darauf geschlossen werden, dass dies auch in Zukunft der Fall sein werde und er weitere gefährliche Angriffe begehen werde. Somit seien Gründe in der Persönlichkeitsstruktur des Mitbeteiligten für die weitere Verarbeitung seiner DNA-Daten gegeben. Gerade bei Körperverletzungsdelikten erweise sich, so wie bei allen Delikten, bei welchen es durch Gewaltdelikten zu direkten Körperkontakten von Tätern mit Opfern komme, die Identifizierung mittels Abgleich einer gesicherten DNA-Spur mit einem in der DNA-Datenbank evident gehaltenem DNA-Profil als besonders gut geeignet. Somit seien auch Gründe in der Art bzw. Ausführung der Tat gegeben, die eine Wiedererkennung aufgrund der DNA Daten erst ermöglichen bzw. wesentlich erleichtern könnten. 5. Gegen die ersten beiden Spruchpunkte des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.07.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie zunächst vor, dass gegen die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der teilweisen Löschung der erkennungsdienstlich erhobenen Daten, und zwar in Form einer verfügten Löschung der DNA Daten des Mitbeteiligten, Beschwerde erhoben werde. Eine tatsächliche Löschung dieser Daten sei, insbesondere zum erforderlichen Schutz zukünftiger potentieller Opfer des Mitbeteiligten, wegen der zweifelsfrei gegebenen hohen Rückfallwahrscheinlichkeit aus Sicht der Sicherheitsbehörden nicht zu verantworten, zumal gerade bei derartigen Gewaltdelikten, wie sie der Mitbeteiligte verübt habe, DNA Profile, neben den weiteren ED-Daten, eine optimale Möglichkeit zur Wiedererkennung und Identifizierung darstellen würden.
Paragraph 67, Absatz eins, SPG sei die DNA-Abnahme im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht stehe, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten sei, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 12, DSG ermöglichen würden. Mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren erfülle Paragraph 84, StGB diese Voraussetzung. Auch handle es sich um ein Vorsatzdelikt. Dass es zu keiner Verurteilung gekommen sei, sei unerheblich, es stehe vielmehr fest, dass der Mitbeteiligte das Opfer schwer am Körper verletzt habe und somit der objektive Tatbestand der schweren Verletzung erfüllt sei. In einer Gesamtschau des vom Mitbeteiligten verwirklichten Verhaltens zeige sich, dass dieser dazu neige, im alkoholisierten Zustand Konflikten mit Gewalt entgegen zu treten und könne aufgrund seines Vorlebens darauf geschlossen werden, dass dies auch in Zukunft der Fall sein werde und er weitere gefährliche Angriffe begehen werde. Somit seien Gründe in der Persönlichkeitsstruktur des Mitbeteiligten für die weitere Verarbeitung seiner DNA-Daten gegeben. Gerade bei Körperverletzungsdelikten erweise sich, so wie bei allen Delikten, bei welchen es durch Gewaltdelikten zu direkten Körperkontakten von Tätern mit Opfern komme, die Identifizierung mittels Abgleich einer gesicherten DNA-Spur mit einem in der DNA-Datenbank evident gehaltenem DNA-Profil als besonders gut geeignet. Somit seien auch Gründe in der Art bzw. Ausführung der Tat gegeben, die eine Wiedererkennung aufgrund der DNA Daten erst ermöglichen bzw. wesentlich erleichtern könnten. 6. Mit Schreiben vom 03.09.2019 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass zwar den Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Effektivität von DNA-Daten zur Identifizierung von Tätern nicht entgegengetreten werden könne, es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Verarbeitung von DNA-Daten im sicherheitspolizeilichen Bereich neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 SPG auch daran geknüpft sei, dass eine solche Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich sein müsse (vgl. § 51 Abs. 1 zweiter Satz SPG). Mit der ED-Behandlung nach § 65 SPG sei jedoch den sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen einer ED-Behandlung entsprochen worden und sei die erkennungsdienstliche Behandlung
1 zweiter Satz SPG als nicht unbedingt erforderlich zu qualifizieren.6. Mit Schreiben vom 03.09.2019 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass zwar den Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Effektivität von DNA-Daten zur Identifizierung von Tätern nicht entgegengetreten werden könne, es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Verarbeitung von DNA-Daten im sicherheitspolizeilichen Bereich neben der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 67, SPG auch daran geknüpft sei, dass eine solche Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich sein müsse vergleiche Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz SPG). Mit der ED-Behandlung nach Paragraph 65, SPG sei jedoch den sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen einer ED-Behandlung entsprochen worden und sei die erkennungsdienstliche Behandlung
Paragraph 67, SPG unverhältnismäßig und daher im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz SPG als nicht unbedingt erforderlich zu qualifizieren.
GB (Misshandlung) am 16.03.2016 zu einer Geldstrafe verurteilt. Des Weiteren wurde der Mitbeteiligte wegen eines Vorfalls am 27.11.2015 und des diesbezüglichen Verdachts der Begehung der strafbaren Handlungen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung am 14.12.2015 von der Beschwerdeführerin erkennungsdienstlich behandelt, jedoch wurde kein DNA-Profil des Mitbeteiligten angelegt. Der Mitbeteiligte wurde in weiterer Folge (lediglich) wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz 2, StGB (Misshandlung) am 16.03.2016 zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Mitbeteiligte wurde wegen des Verdachts der Begehung der strafbaren Handlung einer schweren Körperverletzung am 20.07.2017 von der Beschwerdeführerin erkennungsdienstlich behandelt. In diesem Zusammenhang wurden auch die DNA-Daten des Mitbeteiligten ermittelt. Diese werden nach wie vor von der Beschwerdeführerin gespeichert. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2017, GZ XXXX , wurde der Mitbeteiligte von der wider ihn erhobenen Anklage wegen § 84 Abs. 4 StGB
PO freigesprochen. Festgestellt wurde, dass der Mitbeteiligte objektiv und subjektiv das Delikt des § 84 Abs. 1 StGB verwirklicht habe, jedoch in Putativnotwehr gehandelt habe und aus diesem Grund freizusprechen gewesen sei. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Mitbeteiligte (und auch seine Freunde und das Opfer) zum Zeitpunkt des Vorfalles beträchtlich alkoholisiert waren.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.11.2017, GZ römisch 40 , wurde der Mitbeteiligte von der wider ihn erhobenen Anklage wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Festgestellt wurde, dass der Mitbeteiligte objektiv und subjektiv das Delikt des Paragraph 84, Absatz eins, StGB verwirklicht habe, jedoch in Putativnotwehr gehandelt habe und aus diesem Grund freizusprechen gewesen sei. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Mitbeteiligte (und auch seine Freunde und das Opfer) zum Zeitpunkt des Vorfalles beträchtlich alkoholisiert waren. Der Mitbeteiligte behauptete in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 21.03.2018 eine Verletzung im Recht auf Löschung personenbezogener Daten, da die Beschwerdeführerin seinem Antrag vom 16.01.2018 auf Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten, welche am 20.07.2017 wegen des Verdachts nach § 84 StGB aufgenommen worden seien, nicht nachgekommen sei. Der Mitbeteiligte behauptete in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 21.03.2018 eine Verletzung im Recht auf Löschung personenbezogener Daten, da die Beschwerdeführerin seinem Antrag vom 16.01.2018 auf Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten, welche am 20.07.2017 wegen des Verdachts nach Paragraph 84, StGB aufgenommen worden seien, nicht nachgekommen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2019, Zl. DSB-D122.882/004-DSB/2018, wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie seinem Begehren auf Löschung seines DNA-Profils nicht entsprochen hat. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, dem Antrag des Mitbeteiligten auf Löschung seines DNA-Profils innerhalb von vier Wochen zu entsprechen und den Mitbeteiligten in weiterer Folge von der Löschung seines DNA-Profils schriftlich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Gegen die Spruchteile 1. und 2. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.07.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2021, GZ W214 2223462-1/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach der Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die Beschwerdeführerin behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.10.2021, Ra 2021/04/0119-8, das o.a. Erkenntnis. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig. Dass der Mitbeteiligte bereits vor der ersten gerichtlichen Verurteilung eine Person verletzte, dies aber zu keiner Verurteilung, sondern zu einer diversionellen Einigung führte, wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebracht und wurde vom Mitbeteiligten im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen, sodass diesem Vorbringen zu folgen war. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: §§ 33, 36 Abs. 1, 38 und 45 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 16 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3, 29 Abs. 1 iVm 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 Z 4, 65 Abs. 1, 67 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 4 sowie § 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind vor allem die Bestimmungen der §§ 36, 38, 45 DSG, §§, 29 Abs. 1 und 2 Z 1, 51 Abs. 1 und 67 Abs. 1 SPG sowie des § 84 Abs. 1 und 4 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idgF relevant. Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Paragraphen 33, 36, Absatz eins, 38 und 45 des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, 29, Absatz eins, in Verbindung mit 51 Absatz eins, 53, Absatz eins, Ziffer 4, 65, Absatz eins, 67, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 90, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind vor allem die Bestimmungen der Paragraphen 36, 38, 45, DSG, §§, 29 Absatz eins und 2 Ziffer eins, 51, Absatz eins und 67 Absatz eins, SPG sowie des Paragraph 84, Absatz eins und 4 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, idgF relevant. § 36 DSG lautet:Paragraph 36, DSG lautet: „§ 36.
den Zwecken der Verarbeitung;
Z 1 hat der Verantwortliche die betroffene Person vor einer Aufhebung der Einschränkung zu unterrichten.Im Falle einer Einschränkung
Ziffer eins, hat der Verantwortliche die betroffene Person vor einer Aufhebung der Einschränkung zu unterrichten.
Abs. 1 bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken.“
Absatz eins bis 3 hat der Verantwortliche alle Empfänger der betroffenen personenbezogenen Daten in Kenntnis zu setzen. Die Empfänger sind verpflichtet, die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken.“ § 16 Abs. 2 Z 1 SPG lautet:Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SPG lautet: „
DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.“„§ 51.
Paragraph 39, DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.“ § 65 Abs. 1 SPG lautet:Paragraph 65, Absatz eins, SPG lautet: „Erkennungsdienstliche Behandlung § 65.
Paragraph 65, oder Paragraph 67, ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,
des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“Paragraph 90, Die Datenschutzbehörde entscheidet
Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“ § 84 Abs. 1 und 4 StGB lauten:Paragraph 84, Absatz eins und 4 StGB lauten: „§ 84.
1 erster Satz SPG ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden.
Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz SPG ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 12, DSG ermöglichen würden. Die Ermittlung von DNA-Daten setzt daher eine Anlasstat und die Gefahr voraus, dass der Beschwerdeführer weitere gefährliche Angriffe begehen werde. Weiters ist für die Ermittlung von DNA-Daten erforderlich, dass bei derartigen Angriffen DNA-Spuren hinterlassen werden, die durch Abgleich mit den ermittelten DNA-Daten zur Identifikation des Betroffenen führen können. Der Mitbeteiligte stand zum Zeitpunkt, als seine erkennungsdienstlichen Daten und seine DNA-Daten erfasst worden sind, unstrittig im Verdacht, eine strafbare Handlung
GB verwirklicht zu haben. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 84 Abs. 1 StGB) bzw. mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 84 Abs. 4 StGB) bedroht ist. Der Mitbeteiligte stand zum Zeitpunkt, als seine erkennungsdienstlichen Daten und seine DNA-Daten erfasst worden sind, unstrittig im Verdacht, eine strafbare Handlung
Paragraph 84, StGB verwirklicht zu haben. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) bzw. mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) bedroht ist. Im oben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr klargestellt, dass unter einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbare Handlung iSd § 67 Abs. 1 SPG eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung mit einer Freiheitsstrafe zu verstehen ist, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt. Im oben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr klargestellt, dass unter einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbare Handlung iSd Paragraph 67, Absatz eins, SPG eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung mit einer Freiheitsstrafe zu verstehen ist, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt. Das Delikt des § 84 StGB, dessen Begehung der Mitbeteiligte verdächtig war, stellt sohin potenziell eine „Anlasstat“ iSd § 67 SPG dar, welche die Ermittlung von DNA-Daten rechtfertigen kann.Das Delikt des Paragraph 84, StGB, dessen Begehung der Mitbeteiligte verdächtig war, stellt sohin potenziell eine „Anlasstat“ iSd Paragraph 67, SPG dar, welche die Ermittlung von DNA-Daten rechtfertigen kann. Zu den weiteren Voraussetzungen für die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung
1 SPG, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll (DNA-Untersuchungen), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs. 1 SPG, die sich gegenüber der in § 65 Abs. 1 SPG geregelten als lex specialis erweist, an zwei Voraussetzungen anknüpft: Einerseits muss der Betroffene in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff (nämlich eine strafbare Handlung im Sinne des § 67 Abs. 1 erster Satz SPG) begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden (vgl. zu allem VwGH 4.9.2008, 2006/01/0369, mwN der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Zu den weiteren Voraussetzungen für die amtswegige Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Paragraph 67, Absatz eins, SPG, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll (DNA-Untersuchungen), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 67, Absatz eins, SPG, die sich gegenüber der in Paragraph 65, Absatz eins, SPG geregelten als lex specialis erweist, an zwei Voraussetzungen anknüpft: Einerseits muss der Betroffene in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff (nämlich eine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz SPG) begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden vergleiche zu allem VwGH 4.9.2008, 2006/01/0369, mwN der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein gefährlicher Angriff in diesem Sinne ist
2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, handelt.Ein gefährlicher Angriff in diesem Sinne ist
Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, handelt. Im vorliegenden Fall ist dazu festzuhalten, dass der Mitbeteiligte bereits am 01.01.2015 einer Person einen Teil eines Zahnes ausschlug, weil sie „etwas Blödes“ gesagt habe und damit gegen § 83 StGB verstoßen hat. Zwar wurde dieses Verfahren diversionell erledigt; dadurch ist der Tatverdacht gegen den Mitbeteiligten aber nicht weggefallen, er hat sich im Gegenteil erhärtet. Dies, weil eine diversionelle Erledigung einer Strafsache nur dann möglich ist, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, das Beweismaterial zur Überführung des Beschuldigten ausreicht und die schulderheblichen Tatsachen nicht mehr zweifelhaft sind (Venier in Bertel/Venier (Hrsg), StPO: Kommentar
GB sowie eine gefährliche Drohung
GB, sohin Delikte gegen Leib und Leben, verwirklicht zu haben und wurde er schließlich wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB (Misshandlung) rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiters stand der Mitbeteiligte aufgrund eines Vorfalls vom 27.11.2015 in Verdacht, eine Körperverletzung
Paragraph 83, StGB sowie eine gefährliche Drohung
Paragraph 107, StGB, sohin Delikte gegen Leib und Leben, verwirklicht zu haben und wurde er schließlich wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz 2, StGB (Misshandlung) rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Auch bei der im Jahr 2017 begangenen schweren Körperverletzung, in deren Zusammenhang die DNA-Daten des Mitbeteiligten erkennungsdienstlich ermittelt wurden, handelt es sich um eine Handlung, die den Tatbestand eines Delikts gegen Leib und Leben erfüllt, weshalb die Taten insofern vergleichbar sind (auch wenn im konkreten Fall Putativnotwehr vorlag und daher der Mitbeteiligte freigesprochen wurde). Es kann daher der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erhebung der DNA-Daten des Mitbeteiligten unter Berücksichtigung dessen, dass der Mitbeteiligte abermals in Verdacht stand, eine gerichtlich strafbare Handlung gegen Leib und Leben verwirklicht zu haben, davon ausging, dass im Hinblick auf diese Tat bzw. die Persönlichkeit des Mitbeteiligten erwartet werden kann, dieser werde weitere gefährliche Angriff begehen und die Abnahme der DNA-Daten zur Vorbeugung gegen weitere Tatbegehungen als erforderlich ansah. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Bescheidbeschwerde zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade bei Körperverletzungsdelikten die Identifizierung mittels Abgleich einer gesicherten DNA-Spur mit einem in der Datenbank evident gehaltenen DNA-Profil sich als besonders gut geeignet erweist. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung
Sd § 51 Abs. 1 zweiter Satz SPG unbedingt erforderlich gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass ohne die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Mitbeteiligten durch die Abnahme seiner DNA-Daten seine Wiedererkennbarkeit bei neuerlicher Tatbegehung fraglich wäre, andererseits gerade die leichte Wiedererkennbarkeit auf Grund einer DNA-Ermittlung geeignet ist, den Mitbeteiligten von weiteren Tatbegehungen abzuschrecken und somit vorbeugend zu wirken. In diesem Sinne erscheint eine erkennungsdienstliche Behandlung
SPG nicht ausreichend, um die durch den Mitbeteiligten ausgehende Gefahr für Rechtsgüter abzuwenden, weil bei den zu erwartenden Angriffen in Form von Körpergewalt, wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar vorbringt, in der Regel keine Fingerabdruckspuren gesichert werden können und auch andere Beweismittel wie etwa Zeugen oder Videoaufnahmen nicht verlässlich vorhanden sind. Die verfahrensgegenständliche Ermittlung der DNA-Daten des Mitbeteiligten im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung
Es kann daher der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erhebung der DNA-Daten des Mitbeteiligten unter Berücksichtigung dessen, dass der Mitbeteiligte abermals in Verdacht stand, eine gerichtlich strafbare Handlung gegen Leib und Leben verwirklicht zu haben, davon ausging, dass im Hinblick auf diese Tat bzw. die Persönlichkeit des Mitbeteiligten erwartet werden kann, dieser werde weitere gefährliche Angriff begehen und die Abnahme der DNA-Daten zur Vorbeugung gegen weitere Tatbegehungen als erforderlich ansah. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Bescheidbeschwerde zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade bei Körperverletzungsdelikten die Identifizierung mittels Abgleich einer gesicherten DNA-Spur mit einem in der Datenbank evident gehaltenen DNA-Profil sich als besonders gut geeignet erweist. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung
Paragraph 67, SPG nicht iSd Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz SPG unbedingt erforderlich gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass ohne die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Mitbeteiligten durch die Abnahme seiner DNA-Daten seine Wiedererkennbarkeit bei neuerlicher Tatbegehung fraglich wäre, andererseits gerade die leichte Wiedererkennbarkeit auf Grund einer DNA-Ermittlung geeignet ist, den Mitbeteiligten von weiteren Tatbegehungen abzuschrecken und somit vorbeugend zu wirken. In diesem Sinne erscheint eine erkennungsdienstliche Behandlung
Paragraph 65, SPG nicht ausreichend, um die durch den Mitbeteiligten ausgehende Gefahr für Rechtsgüter abzuwenden, weil bei den zu erwartenden Angriffen in Form von Körpergewalt, wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar vorbringt, in der Regel keine Fingerabdruckspuren gesichert werden können und auch andere Beweismittel wie etwa Zeugen oder Videoaufnahmen nicht verlässlich vorhanden sind. Die verfahrensgegenständliche Ermittlung der DNA-Daten des Mitbeteiligten im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung
Paragraph 67, SPG erweist sich somit als gesetzmäßig. 3.2.
2 DSG hat ein Verantwortlicher personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn
Paragraph 45, Absatz 2, DSG hat ein Verantwortlicher personenbezogene Daten aus eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen, wenn
SPG sind erkennungsdienstliche Daten, die
oder § 67 ermittelt wurden, von Amts wegen zu löschen, wenn (u.a.) gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen (Z 4 leg. cit.).
Paragraph 73, SPG sind erkennungsdienstliche Daten, die
Paragraph 65, oder Paragraph 67, ermittelt wurden, von Amts wegen zu löschen, wenn (u.a.) gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen (Ziffer 4, leg. cit.). Dazu ist zu bemerken, dass die Regelung des § 73 SPG vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsmäßig erachtet wurde, weil es sich hierbei um eine exemplarische Aufzählung handle, die es ermögliche, dass zu den vorgesehenen Löschungstatbeständen die allgemeinen Grundsätze über die Verwendung von Daten inklusive dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinzutreten (siehe das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2013). Weiters ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung nicht auf „weitere“ gefährliche Angriffe bezieht, sondern auf gefährliche Angriffe, sodass das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes (Vorsatztat) nicht zwingend erforderlich ist.Dazu ist zu bemerken, dass die Regelung des Paragraph 73, SPG vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsmäßig erachtet wurde, weil es sich hierbei um eine exemplarische Aufzählung handle, die es ermögliche, dass zu den vorgesehenen Löschungstatbeständen die allgemeinen Grundsätze über die Verwendung von Daten inklusive dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinzutreten (siehe das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2013). Weiters ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung nicht auf „weitere“ gefährliche Angriffe bezieht, sondern auf gefährliche Angriffe, sodass das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes (Vorsatztat) nicht zwingend erforderlich ist. Wenngleich diese Bestimmung sich auf eine Löschung von Amts wegen bezieht, kann auch bei einer Löschung auf Antrag des Betroffenen kein anderer Maßstab gelten. Der Mitbeteiligte bringt vor, dass er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2017, GZ XXXX , von der wider ihn erhobenen Anklage wegen § 84 Abs. 4 StGB
PO freigesprochen worden sei, weshalb seinem Antrag auf Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten stattzugeben gewesen wäre. Der Mitbeteiligte bringt vor, dass er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.11.2017, GZ römisch 40 , von der wider ihn erhobenen Anklage wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden sei, weshalb seinem Antrag auf Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten stattzugeben gewesen wäre. Die Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten und der DNA-Daten des Mitbeteiligten war zum Zeitpunkt der Ablehnung des Löschungsbegehrens entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten aber nach wie vor erforderlich: Das Landesgericht XXXX stellte in seinem Urteil fest, dass der Mitbeteiligte objektiv und subjektiv das Delikt des § 84 Abs. 1 StGB verwirklicht habe, jedoch in Putativnotwehr (also aufgrund der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation) gehandelt habe und aus diesem Grund freizusprechen gewesen sei. Es ist daher im vorliegenden Fall erwiesen, dass der Mitbeteiligte eine Körperverletzung am Opfer begangen hat. Das Landesgericht römisch 40 stellte in seinem Urteil fest, dass der Mitbeteiligte objektiv und subjektiv das Delikt des Paragraph 84, Absatz eins, StGB verwirklicht habe, jedoch in Putativnotwehr (also aufgrund der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation) gehandelt habe und aus diesem Grund freizusprechen gewesen sei. Es ist daher im vorliegenden Fall erwiesen, dass der Mitbeteiligte eine Körperverletzung am Opfer begangen hat. Auch wenn sich in weiterer Folge herausstellte, dass die vom Mitbeteiligten gesetzte Handlung aufgrund einer vom Gericht im Verfahren anerkannten Putativnotwehr gerechtfertigt war, ist eine Verurteilung jedoch für die weitere Verarbeitung von DNA-Daten keine Voraussetzung. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, zeigt sich vielmehr, dass der Mitbeteiligte bereits mehrmals unter Alkoholeinfluss in einer für ihn stressbehafteten Situation körperliche Gewalt angewendet hat. Somit ist ersichtlich, dass er dazu neigt, Konflikten mit Gewalt entgegen zu treten und kann aufgrund seiner Persönlichkeit darauf geschlossen werden, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird und er gefährliche Angriffe begehen wird. Somit sind Gründe in der Persönlichkeitsstruktur des Mitbeteiligten, der offensichtlich – insbesondere in alkoholisiertem Zustand – zu Gewalttätigkeit neigt, für die weitere Verarbeitung seiner DNA-Daten gegeben. Vor diesem Hintergrund ist auch nach wie vor davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte bei etwaigen zukünftigen gefährlichen Angriffen Spuren hinterlassen könnte, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Die Verwendung der DNA-Daten ist sohin aus den oben genannten Gründen auch weiter erforderlich. Wie oben ausgeführt, sind gelindere Mittel iSd § 29 Abs. 2 Z 1 SPG nicht ausreichend, um die durch den Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Rechtsgüter, vor allem die Gefahr für Leib und Leben, abzuwenden und ist die weitere Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei daher erforderlich (§ 51 Abs. 1 SPG iVm § 38 DSG). Vor diesem Hintergrund ist auch nach wie vor davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte bei etwaigen zukünftigen gefährlichen Angriffen Spuren hinterlassen könnte, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Die Verwendung der DNA-Daten ist sohin aus den oben genannten Gründen auch weiter erforderlich. Wie oben ausgeführt, sind gelindere Mittel iSd Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, SPG nicht ausreichend, um die durch den Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Rechtsgüter, vor allem die Gefahr für Leib und Leben, abzuwenden und ist die weitere Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei daher erforderlich (Paragraph 51, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 38, DSG). Die Verarbeitung der DNA-Daten des Beschwerdeführers erweist sich sohin nicht als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten zur Gänze abgewiesen wird. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall auch nicht mit dem unter der hg. Zl. W214 2213623-1 geführten Verfahren verglichen werden kann, zumal der dortigen Entscheidung ein anderer Sachverhalt dahingehend zu Grunde lag, da sich der Verdacht, der [dortige] Mitbeteiligte habe die gegenständlichen strafbaren Handlungen begangen, gerade nicht bestätigt hat und es nicht einmal zu einer gerichtlichen Anklage kam. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung auch darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte und ist außerdem aus dem eindeutigen Wortlaut des DSG erschließbar. Überdies entspricht das Erkenntnis der im Verfahrensgang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Interpretation des § 67 SPG Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte und ist außerdem aus dem eindeutigen Wortlaut des DSG erschließbar. Überdies entspricht das Erkenntnis der im Verfahrensgang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Interpretation des Paragraph 67, SPG Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W214.2223462.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.