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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW227 2191624-2 Spruch, W227 2191624-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des iranischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27. Mai 2021, Zl. 1097386101/210048828, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des iranischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27. Mai 2021, Zl. 1097386101/210048828, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 1. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund gab er an, als Araber im Iran diskriminiert worden zu sein und sich im Iran und in Österreich an Demonstrationen gegen die iranische Regierung beteiligt zu haben. 2. Mit Bescheid vom 1. März 2018 wies das BFA den Antrag ab, erkannte dem Beschwerdeführer nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und gewährte ihm eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise. 3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. Mai 2019 rechtskräftig ab. 4. Am 13. Jänner 2021 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte im Wesentlichen vor, dass zwei seiner Freunde, welche ebenfalls an Protesten gegen die iranische Regierung beteiligt gewesen seien, vor kurzem im Iran erhängt bzw. zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden seien. Er sei Mitglied einer oppositionell-politischen Partei und habe eine Ladung einer iranischen Justizbehörde erhalten. 5. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies das BFA den (Folge-)Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.), gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.5. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies das BFA den (Folge-)Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Die nunmehr vorgebrachte Verteilung von Flugblättern für die separatistische Gruppierung „ XXXX habe der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Verfahren nicht vorgebracht, was nicht nachvollziehbar sei. Die vorgelegte Kopie einer Ladung zu einer Anhörung am 4. Jänner 2018 vor einer iranischen Justizbehörde betreffe einen Zeitraum vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens. Aus den nunmehr vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen ergebe sich somit „kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt“.Begründend führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Die nunmehr vorgebrachte Verteilung von Flugblättern für die separatistische Gruppierung „ römisch 40 habe der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Verfahren nicht vorgebracht, was nicht nachvollziehbar sei. Die vorgelegte Kopie einer Ladung zu einer Anhörung am 4. Jänner 2018 vor einer iranischen Justizbehörde betreffe einen Zeitraum vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens. Aus den nunmehr vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen ergebe sich somit „kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt“. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst angibt, dass sein nunmehriges Vorbringen nicht von der Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens umfasst sei. Er habe sich an Demonstrationen gegen das iranische Regime in Österreich beteiligt, dem sei bisher nicht entgegengetreten worden. Seine Probleme im Iran hätten sich mittlerweile wesentlich verschlimmert. So sei einer seiner Freunde, welcher ebenfalls an den Protesten beteiligt gewesen sei, mittlerweile vom iranischen Regime gehängt und ein zweiter zu einer 15-jährigen Haftstrafe verurteilt worden. 7. Mit Beschluss vom 17. Juni 2021 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und setzte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 15. Juli 2021 bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu C-18/20 aus. 8. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C-18/20 erging am 9. September 2021. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Zum Beschwerdeführer und dem bisherigen Verfahren Der Beschwerdeführer ist ein iranischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört der arabischen Volksgruppe der Ahwazi an. Am 31. Mai 2019 (Zustelldatum) wurde das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig (abweisend) entschieden. Am 13. Jänner 2021 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er auf sein bisheriges Fluchtvorbringen stützte und zudem angab, dass mittlerweile zwei seiner Freunde, welche sich ebenfalls an Demonstrationen gegen die iranische Regierung beteiligt hätten, freiwillig in den Iran zurückgekehrt wären und dort hingerichtet bzw. zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden seien. Als (neue) Beweismittel legte er dem BFA unter anderem Medienberichte über die Verurteilung bzw. Hinrichtung der zwei (angeblichen) Freunde, eine (vorgebliche) Ladung seiner Person durch die iranische Justizbehörde in der Provinz XXXX vom 31. Juli 2017 sowie ein Schreiben der Partei XXXX vom 22. Oktober 2019, welches die Tätigkeit des Beschwerdeführers als politischer Aktivist bestätigen soll, vor.Als (neue) Beweismittel legte er dem BFA unter anderem Medienberichte über die Verurteilung bzw. Hinrichtung der zwei (angeblichen) Freunde, eine (vorgebliche) Ladung seiner Person durch die iranische Justizbehörde in der Provinz römisch 40 vom 31. Juli 2017 sowie ein Schreiben der Partei römisch 40 vom 22. Oktober 2019, welches die Tätigkeit des Beschwerdeführers als politischer Aktivist bestätigen soll, vor. 1.2. Zur hier relevanten Situation im Iran 1.2.1. Sicherheitslage Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen. In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen. Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen. Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte im Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind. Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten. Verbotene Organisationen Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet. Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv. Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation und hat einen bewaffneten Flügel. Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten des Iran durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie. Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen. Hinsichtlich des Risikos, für politische Aktivitäten verhaftet zu werden, ist die Art der Aktivität entscheidend. Andauernde politische Aktivitäten werden eher in einer Anklage enden. Auch Personen, die mit politischem Material oder beim Anbringen politischer Slogans an Wänden erwischt werden, laufen Gefahr, verhaftet zu werden. Eine Person, die nur eine einzige politische Aktivität auf niedrigem Niveau setzt - z.B. Verteilen von Flugblättern - läuft kaum Gefahr, deswegen angeklagt zu werden. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran vom 22. Dezember 2021, S. 8

  1. ff)1.2.2. Ethnische Minderheiten Araber Ahwazi-Araber (nach Schätzungen rund zwei Millionen) sind mehrheitlich sunnitischen Glaubens und bewohnen die an Erdölvorkommen reiche Grenzregion zu Irak und Kuwait. Mangels Unterricht in der Muttersprache sind viele Araber Analphabeten. Es herrscht unter der arabischen Minderheit eine hohe Armutsrate und es mangelt häufig an Wasser- und Stromversorgung. Menschenrechtsorganisationen sehen Benachteiligungen im beruflichen und schulischen Umfeld, die zu wirtschaftlicher, politischer, sozialer und kultureller Ausgrenzung der arabischen Minderheit führen. Darüber hinaus leidet sie unter wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und an Umweltschäden (Verschmutzung, Staubstürme), für die sie eine Vernachlässigung ihres Siedlungsgebietes (v.a. Provinz Khuzestan) durch die Zentralregierung verantwortlich macht. Arabische Ahwazi beklagen zudem, dass die Behörden Ausdrucksformen der arabischen Kultur, wie traditionelle Kleidung oder Dichtkunst unterdrücken. Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Araber ein, jedoch wurden einige lokale Clanführer in Khuzestan und anderen Gegenden, wo Ahwazi-Araber leben, in lokale Räte gewählt, wo sie auch sehr unverblümt sprechen. Ins Visier der Behörden können Ahwazi-Araber geraten, wenn sie Journalisten oder politische Aktivisten sind, die sich für Minderheitenrechte einsetzen. Aufgrund der staatlichen Repression und gesellschaftlicher Benachteiligung setzen sich verschiedene separatistische Gruppierungen auch gewaltsam für eine Abspaltung ein, so u.a. die von der Regierung als terroristische Organisation geführte „Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz“ (ASMLA) in der Region Khuzestan. Es gibt Berichte über die Vertreibung von Arabern von ihren Grundstücken aufgrund staatlicher Entwicklungsprojekte. Araber werden unverhältnismäßig häufig wegen unklar definierten Anschuldigungen (etwa wegen „mohareb“ und „mofsid-fil-arz“) zu sehr hohen Strafen verurteilt. Nach dem terroristischen Angriff in Ahwaz im September 2018 mit 30 Toten wurden offiziell 22 Personen aus dem Umfeld der Untergrundorganisation „Al-Ahvaziya“ festgenommen, die Opposition hat von bis zu 800 Festnahmen berichtet. Derartige Benachteiligung lag auch den „Wasserprotesten“ im Juli 2021 in der v.a. von Arabern bewohnten Provinz Khuzestan zugrunde, in der ehemalige Sümpfe, welche den Wasserbüffel-Bauern die Lebensgrundlage boten, aufgrund von Wasserumleitungen, Misswirtschaft und Klimakrise austrockneten. Nachdem zwölf Menschen umgekommen waren, wurden die Protestierenden mit Versprechungen (Rückleitung von Wasser aus anderen Provinzen) beruhigt. Allerdings kam es bereits in den Vorjahren im Sommer zu Unruhen aufgrund von Wassermangel. Immer mehr Menschen verlieren ihre Lebensgrundlage, und es wurden keine Maßnahmen gesetzt. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran vom 22. Dezember 2021, S. 65
  2. f)2. Beweiswürdigung 2.1. Die Feststellung ergeben sich aus den Verwaltungsakten. 2.2. Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf der oben genannten Quelle. Angesichts der Seriosität dieser Quelle und der Plausibilität ihrer Aussagen, welchen die Parteien im bisherigen Verfahren nicht substantiiert entgegentraten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides [Spruchpunkt A)] 3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 24.04.2018, Ra 2017/17/0895).In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 24.04.2018, Ra 2017/17/0895). Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Eine Zurückweisung ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (siehe zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). 3.1.2. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies: Der Beschwerdeführer hat sich zur Begründung seines (Folge-)Antrags auf Umstände berufen und Beweismittel vorgelegt, die dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren noch nicht bekannt waren und daher in diesem Verfahren auch keiner Überprüfung unterzogen wurden. Bei den vorgelegten Beweismitteln handelt es sich insofern um neue Elemente bzw. Erkenntnisse, welche zu einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts führen könnten, da – etwa für den Fall der Authentizität der justizbehördlichen Ladung – eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Iran maßgeblich wahrscheinlich wäre. Die Zurückweisung des (Folge-)Antrags des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG war somit nicht statthaft, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Zurückweisung des (Folge-)Antrags des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG war somit nicht statthaft, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7a sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7a sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N). 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Zurückweisung des gegenständlichen (Folge-)Antrags aufgrund der Vorlage neuer Elemente bzw. Erkenntnisse unzulässig ist und der Bescheid daher aufzuheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Gerichtshofs der Europäische Union und des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Zurückweisung des gegenständlichen (Folge-)Antrags aufgrund der Vorlage neuer Elemente bzw. Erkenntnisse unzulässig ist und der Bescheid daher aufzuheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Gerichtshofs der Europäische Union und des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2191624.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.