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{'item': 'W240 2183146-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW240 2183146-2 SpruchW240 2183154-2/17EW240 2213808-1/14EW240 2183142-2/15EW240 2183151-2/15EW240 2183146-2/10EW240 2183136-2/10E, W240 2183154-2/17E, W240 2213808-1/14E, W240 2183142-2/15E, W240 2183151-2/15E, W240 2183146-2/10E, W240 2183136-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, XXXX BF2 bis BF6 StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018 (betreffend BF1 sowie BF3 bis BF6), nur betreffend BF2 Bescheid vom 11.01.2019 zu den Zahlen 1.) 1093014108/151666195, 2.) 1088906502/151437531, 3.) 1093014609/151666352, 4.) 1093014206/151666255, 5.) 1093014304/151666280 und 6.) 1093014402/151666301 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, römisch 40 BF2 bis BF6 StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018 (betreffend BF1 sowie BF3 bis BF6), nur betreffend BF2 Bescheid vom 11.01.2019 zu den Zahlen 1.) 1093014108/151666195, 2.) 1088906502/151437531, 3.) 1093014609/151666352, 4.) 1093014206/151666255, 5.) 1093014304/151666280 und 6.) 1093014402/151666301 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Beschwerde von 2.) XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde von 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge auch BF1), eine Staatsangehörige von Somalia, gibt an die Mutter des volljährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2), des bei Antragstellung minderjährigen Drittbeschwerdeführers (BF3), der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (BF4), des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers (BF5) und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers (BF6) zu sein. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer sind Staatsangehörige von Jemen. Der volljährige jemenitische Zweitbeschwerdeführer XXXX zu W240 2213808-1 (in der Folge auch BF2) stellte am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der volljährige jemenitische Zweitbeschwerdeführer römisch 40 zu W240 2213808-1 (in der Folge auch BF2) stellte am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es ergeht aufgrund der Familieneigenschaft für alle vorzitierten Beschwerdeführer gegenständliche Entscheidung in einem. Aufgrund der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten sowie der unterschiedlichen Muttersprachen erfolgen die Übersetzungen des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in Somalisch und in Arabisch, weiters werden entscheidungswesentliche Passagen aus Länderberichten aus Somalia und aus dem Jemen auszugsweise in dieser Entscheidung wiedergegeben. Am 27.09.2015 wurde der Zweitbeschwerdeführer niederschriftlich erstbefragt. Zu seinem Fluchtgrund gab er an: LA: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? VP: Vor zwei Jahren wurde mein Vater von Unbekannten entführt. Außerdem wurde meine Schwester vergewaltigt und ermordet. Wir haben keine Zukunft, ohne Unterkunft und Arbeit. Ich fürchtete um mein Leben, und das meiner Familie. Am 01.11.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer niederschriftlich erstbefragt. Am 30.08.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer vor einem Organ des BFA niederschriftlich einvernommen. Am 15.11.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin von einer Organwalterin des BFA einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin sowie der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihnen gem. § 8 Absatz 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Absatz 4 AsylG erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin sowie der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihnen gem. Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4 AsylG erteilt. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide erhoben die vorzitierten Beschwerdeführer durch ihre Vertretung Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide erhoben die vorzitierten Beschwerdeführer durch ihre Vertretung Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2018, GZ W142 2183154-1/4E, wurde der angefochtene Spruchpunkt I der vorzitierten Bescheide behoben und gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2018, GZ W142 2183154-1/4E, wurde der angefochtene Spruchpunkt römisch eins der vorzitierten Bescheide behoben und , gem. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Am 22.06.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer abermals von einem Organ des BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheide des BFA vom 06.07.2018, wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer vom 31.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Ausgeführt wurde, es könne davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Heimatland aufgrund der damals vorherrschenden Bürgerkriegssituation im Jahr 1992 verlassen habe, betreffend die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer habe nicht festgestellt werden können, dass diese ihr Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen hätten. Sie wären im Jemen von der vorherrschenden Bürgerkriegssituation betroffen gewesen und hätten daher ihr Heimatland verlassen. Dagegen erhoben die Erstbeschwerdeführerin sowie die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde und führten aus: Die Erstbeschwerdeführerin habe im Jahr 1992 aufgrund des Bürgerkrieges Somalia verlassen und sei seitdem nicht mehr in ihr Heimatland zurückgekehrt. Im Jemen habe die Erstbeschwerdeführerin einen Jemeniten geheiratet mit welchem sie neun Kinder bekommen habe. Ihr Mann sei jedoch seit Juni 2014 im Jemen verschollen, woraufhin die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder aus dem Jemen geflüchtet seien. Der hauptsächliche Fluchtgrund sei, dass die Schwester des Gatten der Erstbeschwerdeführerin die Töchter der Erstbeschwerdeführerin beschneiden lassen gewollt habe und dass die Kinder der Erstbeschwerdeführerin ebenso wie der Vater von einer Entführung bedroht seien. Die Erstbeschwerdeführerin könne nicht mit ihren minderjährigen Kindern nach Somalia zurück, da die Kinder die jemenitische Staatsbürgerschaft besitzen würden und für Somalia über keine Aufenthaltsberechtigung verfügen würden. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin in Somalia, wo sie sich zuletzt vor sechsundzwanzig Jahren aufgehalten habe, keinerlei familiären Rückhalt und wäre das Überleben der Beschwerdeführer keinesfalls sichergestellt. In Jemen würden den Töchtern der Erstbeschwerdeführerin die reale Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung durch die Tante väterlicherseits drohen. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 09.01.2019 durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab dieser an: „(…) LA: Sie können sich hier am bereitgestellten Wasser bedienen und haben die Möglichkeit, jederzeit um eine Pause zu ersuchen. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Können Sie sich mit dem anwesenden Dolmetscher gut verständigen? VP: Ja. Ich spreche den Dialekt von XXXX , den jemenitischen Dialekt.VP: Ja. Ich spreche den Dialekt von römisch 40 , den jemenitischen Dialekt. LA: Ihnen wird nunmehr die Information zur Wohnsitzbeschränkung gem. § 15C AsylG nachweislich zur Kenntnis gebracht. (Anm.: Das Informationsblatt in arabischer Sprache wird der VP ausgefolgt.)LA: Ihnen wird nunmehr die Information zur Wohnsitzbeschränkung gem. Paragraph 15 C, AsylG nachweislich zur Kenntnis gebracht. Anmerkung, Das Informationsblatt in arabischer Sprache wird der VP ausgefolgt.) LA: Haben Sie diese Information zur Wohnsitzbeschränkung gem. § 15C AsylG verstanden?LA: Haben Sie diese Information zur Wohnsitzbeschränkung gem. Paragraph 15 C, AsylG verstanden? VP: Ja. LA: Bitte bestätigen Sie nunmehr mit Ihrer Unterschrift auf dem Informationsblatt den Erhalt dessen sowie, dass Ihnen der Inhalt zur Kenntnis gebracht wurde. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? Falls ja, in welchem Umfang? VP: Nein. LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX geboren. Ich bin jemenitischer Staatsbürger. VP: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 geboren. Ich bin jemenitischer Staatsbürger. LA: Sind Sie im Besitz von Dokumenten, die Ihre Identität bestätigen? VP: Nein. Früher hatte ich Dokumente. LA: Welche Dokumente haben Sie im Jemen je besessen? VP: Es gab einen Reisepass, der bei meiner Mutter war. Schulzeugnisse hatte ich nicht. Geburtsurkunde hatte ich auch keine. Alles war bei meiner Mutter. LA: Welche Dokumente hatte Ihre Mutter für Sie? VP: In der Kriegszeit wusste ich von nichts. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Bei meiner Mutter, aber sie hat den Pass nicht mitgenommen. Sie hat gesagt, sie hat alles im Meer verloren. Sie war ja kurz vor dem Ertrinken. LA: Hat Ihre Mutter Ihren Reisepass verloren? VP: Die ganze Familie hatte Reisepasse. Sie waren entweder in einem Sack oder einer Tasche. Das Boot kenterte. Ich weiß es nicht. LA: Hat Ihre Mutter Ihren Reisepass hier in Österreich? VP: Nein, wir haben alles verloren. LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: Ich habe die sechste Klasse abgeschlossen. LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin sunnitischer Moslem. Ich komme ursprünglich aus dem Norden des Jemens. Geboren bin ich aber in XXXX . Ich gehöre der Volksgruppe der Araber an.VP: Ich bin sunnitischer Moslem. Ich komme ursprünglich aus dem Norden des Jemens. Geboren bin ich aber in römisch 40 . Ich gehöre der Volksgruppe der Araber an. LA: Wohnen Sie nach wie vor an der Adresse Traisen, XXXX ?LA: Wohnen Sie nach wie vor an der Adresse Traisen, römisch 40 ? VP: Ich wohne in XXXX . Nähere Angaben kann ich nicht machen.VP: Ich wohne in römisch 40 . Nähere Angaben kann ich nicht machen. LA: Leben Sie nach wie vor an der Adresse, an der Ihnen Ihre Ladung für die heutige Einvernahme zugestellt wurde? VP: Ja. LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten Sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Die Caritas oder Diakonie geben mir Geld. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Bindungen? (Freunde/Bekannte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen) VP: Es gibt einen älteren Herrn namens XXXX . Sonst habe ich niemanden. Ich bin in einem fremden Land. Ich habe sogar Angst vor mir selbst und ich bin zum ersten Mal hier in Österreich.VP: Es gibt einen älteren Herrn namens römisch 40 . Sonst habe ich niemanden. Ich bin in einem fremden Land. Ich habe sogar Angst vor mir selbst und ich bin zum ersten Mal hier in Österreich. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Ja. LA: Wer Ihrer Familienangehörigen lebt in Österreich? VP: Meine Mutter und meine Geschwister. LA: Wie viele Geschwister haben Sie? VP: Ich bin der neunte. Ich hatte auch eine Halbschwester väterlicherseits, aber sie ist mittlerweile gestorben. LA: Wie viele Ihrer Geschwister leben noch? VP: Ich habe nur Geschwister in Österreich. Drei Schwestern und ich bin der sechste. Ich habe fünf Brüder und drei Schwestern. LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht? VP: Ich habe einen Kurs im Camp gemacht, aber der Kurs ging nicht weiter. Es gab Probleme. Dann wurden wir übersiedelt und kamen in XXXX nahe der slowakischen Grenze unter. Dann zogen wir nach XXXX . Kennen Sie XXXX ? Dann nach XXXX . VP: Ich habe einen Kurs im Camp gemacht, aber der Kurs ging nicht weiter. Es gab Probleme. Dann wurden wir übersiedelt und kamen in römisch 40 nahe der slowakischen Grenze unter. Dann zogen wir nach römisch 40 . Kennen Sie römisch 40 ? Dann nach römisch 40 . Ich habe einen Kurs gemacht. LA: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? VP: Ja. LA: Wie oft pro Woche findet der Deutschkurs statt? VP: Drei Tage die Woche. Nachgefragt, wie lange eine Einheit des Deutschkurses dauert, gebe ich an, dass ich glaube, dass eine Einheit eineinhalb Stunden dauert. LA: Sprechen Sie Deutsch? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? VP: Schwach. LA: Sind Sie gesund, oder stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Hier ist alles gut. Ich bin gesund. LA: Wie ist Ihr Familienstand? Wie viele leibliche Kinder haben Sie? VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder. LA: An welcher Adresse haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise aus dem Jemen gelebt? VP: Provinz XXXX .VP: Provinz römisch 40 . LA: Mit wem haben Sie dort zusammen in einem Haushalt gewohnt? VP: Mit der Familie. LA: Bitte konkretisieren Sie Ihre Angaben. LA: Ich lebte mit meiner Mutter, meinem Vater und meinen Geschwistern dort. Ich lebte mit meinen Geschwistern XXXX dort.LA: Ich lebte mit meiner Mutter, meinem Vater und meinen Geschwistern dort. Ich lebte mit meinen Geschwistern römisch 40 dort. LA: Bis wann waren Sie an dieser Adresse aufhältig? VP: Seit meiner Geburt. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Bis zum letzten Tag der Ausreise. LA: Bitte konkretisieren Sie Ihre Angaben. VP: 2014. Es war im Juli. LA: Können Sie den Tag benennen? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Juli, habe ich gesagt. Juli 2014. LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich habe gearbeitet. LA: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt? VP: Restaurant. LA: Bitte konkretisieren Sie Ihre Angaben. VP: Ich war dort Kellner, habe Tee gekocht und dem Koch geholfen. Das Restaurant hieß XXXX .VP: Ich war dort Kellner, habe Tee gekocht und dem Koch geholfen. Das Restaurant hieß römisch 40 . LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland im Jemen, z.B. Häuser, Grundstücke etc.? VP: Nein. LA: Haben Sie derzeit Verwandte im Jemen? VP: Ja. LA: Wer Ihrer Angehörigen lebt derzeit im Jemen? VP: Ich weiß es nicht genau, aber als wir ausgereist sind gab es Verwandte dort. LA: Wer Ihrer Verwandten lebte bei Ihrer Ausreise im Jemen? VP: Mein Onkel väterlicherseits und meine Tante väterlicherseits. Nur die beiden. LA: Stehen Sie derzeit in Kontakt mit Ihrem Onkel oder Ihrer Tante väterlicherseits? VP: Nein. Nachgefragt, wann ich den letzten Kontakt zu meinen Verwandten hatte, gebe ich an, dass er mir sagte, dass es verboten sei in den Jemen anzurufen. Nachgefragt, mein Onkel väterlicherseits sagte dies zu mir. LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Verwandten im Jemen? VP: Nach der Ausreise habe ich mit niemandem mehr geredet. LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Grausam ist es dort. Ich tue mich ungerne daran erinnern. Ich habe wie schon gesagt, in einem Restaurant gearbeitet. Eine Bande von Vermummten… (Anm.: VP vervollständigt den Satz nicht.)VP: Grausam ist es dort. Ich tue mich ungerne daran erinnern. Ich habe wie schon gesagt, in einem Restaurant gearbeitet. Eine Bande von Vermummten… Anmerkung, VP vervollständigt den Satz nicht.) Ich habe auch Freunde aus unserem Viertel gehabt, die in anderen Restaurants gearbeitet haben. Es waren vier vermummte Personen, die in einem Fahrzeug saßen. Sie waren bewaffnet. Ja, bewaffnet waren sie. Sie haben mir und meinen Freunden Geld abgenommen. Wenn man nicht bezahlt, dann wurde man jeden Tag bedroht und geohrfeigt. Ich habe jedes Mal eine Ohrfeige kassiert. April, ich glaube es war April, kamen sie zu mir ins Restaurant. Ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern. Sie haben von uns zwei getötet. Der Cousin väterlicherseits von XXXX hat ein Haus gehabt. Ich habe ein kleines Handy gehabt und ich habe telefonisch Kontakt zu meinem Vater gehalten. Sie haben mich telefonisch bedroht. Wie sie zu meiner Nummer gekommen sind, weiß ich nicht. Sie sagten mir telefonisch, dass sie mich töten werden. Sie haben mich gesucht. Entweder ich schließe mich ihnen an oder ich werde getötet. Mein Neffe, nein meine Nichte, nein warten Sie kurz Herr Dolmetscher. Wie hat er geheißen? (Anm.: VP spricht den Dolmetscher persönlich an.)– Meine Halbschwester vom gleichen Vater haben sie dann getötet. Sie haben sie vergewaltigt und dann getötet. Der Cousin väterlicherseits von römisch 40 hat ein Haus gehabt. Ich habe ein kleines Handy gehabt und ich habe telefonisch Kontakt zu meinem Vater gehalten. Sie haben mich telefonisch bedroht. Wie sie zu meiner Nummer gekommen sind, weiß ich nicht. Sie sagten mir telefonisch, dass sie mich töten werden. Sie haben mich gesucht. Entweder ich schließe mich ihnen an oder ich werde getötet. Mein Neffe, nein meine Nichte, nein warten Sie kurz Herr Dolmetscher. Wie hat er geheißen? Anmerkung, VP spricht den Dolmetscher persönlich an.)– Meine Halbschwester vom gleichen Vater haben sie dann getötet. Sie haben sie vergewaltigt und dann getötet. Mai und Juni blieb ich zu Hause. Im Haus des Cousins väterlicherseits von XXXX . Das ist die Geschichte. Ich wurde jedes Mal am Gesicht geschlagen und zwar mit der Faust.Mai und Juni blieb ich zu Hause. Im Haus des Cousins väterlicherseits von römisch 40 . Das ist die Geschichte. Ich wurde jedes Mal am Gesicht geschlagen und zwar mit der Faust. LA: Wie oft wurden Sie persönlich bedroht? VP: Oft. LA: Bitte konkretisieren Sie Ihre Angaben. VP: Nachts wurde ich angerufen. Wenn sie nachts anriefen, ging ich nicht ran. LA: Wie oft wurden Sie persönlich bedroht? VP: So in etwa 10. Mal. LA: Wann wurden Sie erstmals bedroht? VP: Das Datum kenne ich nicht. Ich wurde so oft geschlagen und deshalb weiß ich nichts. LA: Können Sie sich an das Jahr und das Monat erinnern? VP: Es war im April 2014. Nein, nein. Doch, 2014. LA: Schildern Sie bitte die erste persönliche Bedrohung mit sämtlichen Details. VP: Sie waren bewaffnet und vermummt. Sie gehen so vor, wenn sie jemanden sehen, der Geld hat oder ein Geschäft betreibt, dann gehen sie hinein und entweder man teilt mit ihnen oder zahlt ihnen Geld, 50:50 oder das Geschäft wird verbrannt oder zugesperrt. LA: Die Aufforderung wird wiederholt. VP: Sie kamen hinein. Sie kamen in das Restaurant hinein. Sie grüßten. Sie fragten, wie es einem geht und ob alles gut ist. Sie fragten mich, was ich arbeite. Ich habe ihnen gesagt, dass ich an einem Tag 100 Rial erwirtschafte. Dann sagten sie: „Schau, wir wollen Freunde werden.“ Dann sagten sie: „Das Geld Hälfte, Hälfte.“ Sie waren bewaffnet. Ich habe ihnen gesagt: „Nehmt das Geld.“ Täglich habe ich ja 100 Rial bekommen. Dann haben sie mir gesagt: „Du hängst ja mit Informanten herum.“ Ich entgegnete dem und sagte: „Das sind ja meine Freunde.“ Sie fragten mich, ob ich meine Freunde kenne, ob ich ihre Lebensgeschichte kenne. Dann sagten sie mir, dass wir uns gegen das Land verschworen haben. Sie sagten uns, wir sind für eine ausländische Kraft tätig. Ich entgegnete dem und sagte ihnen, dass ich meine Freunde nicht gut kenne und diese nur aus dem Wohnviertel kenne. Dann sagten sie: „Schau, wir können Freunde werden. Wir können uns einigen.“ Dafür muss ich die Lebensgeschichten meiner ganzen Freunde erörtern. Sie sagten mir, man würde mich verhaften und man würde mich foltern. Sprich man hat uns bedroht. Dann fragen sie, wo XXXX ist. Ich sagte ihnen, dass ich nichts über ihn weiß. Dann fragten sie mich, wo er sich versteckt hält. Ich sagte ihnen, dass ich nichts über den von ihnen gesuchten XXXX weiß. Sie sagten: „Okay, du weiß t nichts über ihn. Du wirst schon die Wahrheit sagen.“ Dann wurde ich geschlagen. Dann sagte er: „Schau mal, wir kommen Tag täglich und nehmen dir 50 ab.“ Ich fragte sie, wenn sie 50 nehmen, sie mir nichts antun würden. Sie sagten: „Ja.“ VP: Sie kamen hinein. Sie kamen in das Restaurant hinein. Sie grüßten. Sie fragten, wie es einem geht und ob alles gut ist. Sie fragten mich, was ich arbeite. Ich habe ihnen gesagt, dass ich an einem Tag 100 Rial erwirtschafte. Dann sagten sie: „Schau, wir wollen Freunde werden.“ Dann sagten sie: „Das Geld Hälfte, Hälfte.“ Sie waren bewaffnet. Ich habe ihnen gesagt: „Nehmt das Geld.“ Täglich habe ich ja 100 Rial bekommen. Dann haben sie mir gesagt: „Du hängst ja mit Informanten herum.“ Ich entgegnete dem und sagte: „Das sind ja meine Freunde.“ Sie fragten mich, ob ich meine Freunde kenne, ob ich ihre Lebensgeschichte kenne. Dann sagten sie mir, dass wir uns gegen das Land verschworen haben. Sie sagten uns, wir sind für eine ausländische Kraft tätig. Ich entgegnete dem und sagte ihnen, dass ich meine Freunde nicht gut kenne und diese nur aus dem Wohnviertel kenne. Dann sagten sie: „Schau, wir können Freunde werden. Wir können uns einigen.“ Dafür muss ich die Lebensgeschichten meiner ganzen Freunde erörtern. Sie sagten mir, man würde mich verhaften und man würde mich foltern. Sprich man hat uns bedroht. Dann fragen sie, wo römisch 40 ist. Ich sagte ihnen, dass ich nichts über ihn weiß. Dann fragten sie mich, wo er sich versteckt hält. Ich sagte ihnen, dass ich nichts über den von ihnen gesuchten römisch 40 weiß. Sie sagten: „Okay, du weiß t nichts über ihn. Du wirst schon die Wahrheit sagen.“ Dann wurde ich geschlagen. Dann sagte er: „Schau mal, wir kommen Tag täglich und nehmen dir 50 ab.“ Ich fragte sie, wenn sie 50 nehmen, sie mir nichts antun würden. Sie sagten: „Ja.“ XXXX war ja versteckt und ich sagte ihm er soll mich nicht anrufen, weil sie uns töten würden. Er rief mich deswegen an. Nach meiner Aussage legte er auf. XXXX lebte im nächsten Viertel. Nein, im Viertel nach uns. Im XXXX . römisch 40 war ja versteckt und ich sagte ihm er soll mich nicht anrufen, weil sie uns töten würden. Er rief mich deswegen an. Nach meiner Aussage legte er auf. römisch 40 lebte im nächsten Viertel. Nein, im Viertel nach uns. Im römisch 40 . Sie bedrohten mich mit dem Tod. Sie bedrohten mich mit der Festnahme. Sie drohten damit, meinen Vater zu töten. Sie drohten damit, meinen Onkel väterlicherseits zu töten. Sie drohten damit, mir meine Ohren abzuhacken. LA: Fanden all diese Drohungen im Rahmen der ersten Bedrohung bzw. des ersten Zusammentreffens statt? VP: Nein, sie bedrohten mich auch telefonisch. LA: Wer war während der ersten Bedrohung im Restaurant anwesend? VP: Der Restaurantbesitzer war da. Sie wollten nicht nur mir Geld abnehmen, sondern auch dem Restaurantbesitzer. LA: Wer waren die Täter? VP: Ich kenne sie nicht. Man sagte vielleicht zu ihnen, die Gruppe XXXX .VP: Ich kenne sie nicht. Man sagte vielleicht zu ihnen, die Gruppe römisch 40 . LA: Wie viele Personen bedrohten Sie im Restaurant während der ersten Bedrohung? VP: Vier. LA: Sprachen alle vier Personen mit Ihnen oder gab es einen Anführer, der das Gespräch führte? VP: Der Anführer war ein bisschen dicker. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Einer von Ihnen hat mit mir geredet. LA: Wann sprachen diese Personen mit dem Restaurantbesitzer? VP: Direkt nachdem sie in das Restaurant hineinkamen, sprachen sie und fragen: „Was bekommst du? Was verdienst du am Tag?“ LA: Wann wandten sich diese Personen Ihnen zu? VP: Als sie in das Restaurant hineinkamen, war ich drinnen. Ich habe sauber gemacht. Sie fragten den Restaurantbesitzer wer bei ihm arbeitet. Er meinte zu ihnen, dass ich bei ihm arbeite. Sie fragten mich, was ich am Tag verdiene. LA: Somit haben die Personen zuerst mit dem Restaurantbesitzer gesprochen und dann mit Ihnen, ist das korrekt? VP: Ja. LA: Wann wurde der Restaurantbesitzer von den Tätern an diesem Tag bedroht? VP: Sie haben mit ihm geredet. Sie haben ihn gefragt, wie viel er verdient. Er hat gesagt, dass sie das nichts angeht, weil es sein Geld ist. LA: Die Frage wird wiederholt VP: Bevor sie mit mir geredet haben. LA: Wie haben die Täter auf die Absage des Restaurantbesitzers reagiert? VP: Sie haben ihm gesagt, entweder wir geben ihnen Geld oder sie verbrennen das Geschäft. LA: Ist der Restaurantbesitzer den Forderungen nachgekommen? VP: Ja, ca. 500 Rial. LA: Wie lange nach diesem ersten Vorfall arbeiteten Sie noch in diesem Restaurant? VP: Zwei Monate, dann hörte ich auf. LA: Wann beendeten Sie Ihre Tätigkeit? VP: Ende Mai 2014. LA: Können Sie angeben, ob sich der erste Vorfall Anfang, Mitte oder Ende April ereignete? VP: Anfang April. LA: Wie viel Zeit verging nach der ersten Drohung bis Sie erneut mit der Gruppe XXXX in Kontakt kamen?LA: Wie viel Zeit verging nach der ersten Drohung bis Sie erneut mit der Gruppe römisch 40 in Kontakt kamen? VP: Beim ersten Mal wurden wir mit Schlägen bedroht. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Jeden Tag gab es Drohungen. Anfangs kamen sie zwei Tage hintereinander und dann kamen sie jeden zweiten Tag. LA: Über welchen Zeitraum hinweg wurden Sie von Personen dieser Gruppierung aufgesucht? VP: Bis Mitte Mai. LA: Wie oft wurden Sie von diesen Personen im Restaurant aufgesucht? VP: Fünf Mal. LA: Welche Forderungen stellten diese Personen im Rahmen der weiteren Besuche konkret an Sie? VP: Geld. Sie wollten umsonst Essen. Sie haben sich über mich lustig gemacht. Sie wollten, dass ich mich ihnen anschließe, dass ich eine Waffe trage. Ich habe gesagt, dass ich keine Waffe tragen möchte, weil ich mag Waffen nicht. Sie habe mir gesagt, dass man dabei viel Geld machen kann. LA: Wem sollten Sie sich konkret anschließen? VP: Ich fragte sie, wer sie sind, damit ich mich ihnen anschließen kann. Sie meinten, dass mich das nichts angeht. Sie sagten mir aber, dass sie gekommen sind um das Land zu beschützen. LA: Woher wissen Sie dann, dass es sich um Mitglieder der Gruppe XXXX gehandelt hätte?LA: Woher wissen Sie dann, dass es sich um Mitglieder der Gruppe römisch 40 gehandelt hätte? VP: Der Restaurantbesitzer meinte, man würde sagen, dass dies die Gruppe sei. LA: Wie haben diese Personen auf Ihre Ablehnung hinsichtlich eines Anschlusses reagiert? VP: Sie haben mich bedroht. LA: Welche Konsequenzen wurden Ihnen in Aussicht gestellt? VP: Folter. Sie meinten, sie würden mich unter unterirdisch einsperren. LA: Nachdem Sie den Anschluss abgelehnt hatten und Sie diesbezüglich bedroht wurden, wie agierte diese Personen in Folge? VP: Sie haben mich geohrfeigt. Sie ohrfeigten mich und meinten ich habe das Land verraten und selbstverständlich bin ich kein Verräter, ich will nur keine Waffe tragen. LA: Wie agierten diese Personen nach Ihrer Ablehnung? Wie ging das Gespräch zu Ende? VP: An diesem einen Tag gingen Sie weg und meinten sie würden ein weiteres Mal kommen. LA: Sind diese Personen dann nochmals gekommen nachdem Sie den Anschluss ablehnten? VP: Am Anfang kamen sie zwei Tag hintereinander. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Ja, sie kamen nach einem Freund von mir und haben wieder eine Drohung ausgesprochen. Nachgefragt, wie viel Zeit bis zu deren neuerlichem Besuch vergangen war, gebe ich an, dass zwei Tage vergangen waren. LA: Bitte schildern Sie das letzte persönliche Aufeinandertreffen mit diesen Personen mit sämtlichen Details. VP: Meinen Sie eine telefonische Drohung oder von Angesicht zu Angesicht? LA: Von Angesicht zu Angesicht. VP: Ende Mai war das. LA: Bitte schildern Sie das letzte persönliche Aufeinandertreffen mit diesen Personen mit sämtlichen Details. VP: Das war ein Telefongespräch. LA: Bitte nehmen Sie auf das letzte persönliche Aufeinandertreffen von Angesicht zu Angesicht Bezug. VP: Ende Mai war das. LA: Bitte schildern Sie diese Begegnung mit sämtlichen Details. VP: Es gab eine Drohung. Es hieß, ich soll mich darauf vorbereiten am darauffolgenden Tag verhaftet zu werden. Nach diesem Tag habe ich die Arbeit aufgegeben. LA: Warum wurden Sie nicht bereits an diesem Tag inhaftiert, sondern lediglich darüber in Kenntnis gesetzt, dass man Sie erst am nächsten Tag festnehmen würde? VP: Weil ich minderjährig war. LA: Welchen Unterschied hätte eine Festnahmen einen Tag später gemacht? VP: Das weiß ich nicht. Der Restaurantbesitzer meinte zu mir, dass wenn ich 21 oder 23 gewesen wäre, sie mich gleich mitgenommen hätten. LA: Wann setzten Sie Ihre Mutter über die Drohungen in Kenntnis? VP: Ich setzte meine Mutter nicht in Kenntnis. LA: Wann begannen die telefonischen Drohungen? VP: Es waren Textnachrichten: „Wo steckst du? Wohin bist du gegangen?“ Sie haben mir geschrieben, wenn ich nur einen Tag flüchte und sie mich erwischen, dann wird man mit mir nicht nach einer Lösung suchen, sondern mich liquidieren. LA: Erhielten Sie ausschließlich Textnachrichten oder auch Anrufe? VP: Ich habe sie geblockt. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Nachrichten. LA: Schriftliche Nachrichten? VP: Ja. LA: Wie reagierte Ihr Vater auf Ihre Bedrohung? VP: Ich habe mit meinem Vater geredet und mein Vater fragte mich, warum ich arbeiten gehe. Er meinte, er arbeitet schon und ich meinte zu meinem Vater, dass ich mein eigenes Geld brauche um mir meine eigene Kleidung zu kaufen. LA: Warum reiste Ihr Vater nicht mit Ihnen aus dem Jemen aus? VP: Mein Vater wurde entführt. LA: Wann wurde Ihr Vater entführt? VP: Im Juni 2014. LA: Wer entführte Ihren Vater? VP: Weiß ich nicht. LA: Wo wurde Ihr Vater entführt? VP: Auf der Straße. LA: Gab es Zeugen für die Entführung? VP: Die Leute im Viertel haben darüber geredet. LA: Wer hat Sie über die Entführung Ihres Vaters in Kenntnis gesetzt? VP: Die Leute im Viertel. Ein Typ namens XXXX .VP: Die Leute im Viertel. Ein Typ namens römisch 40 . LA: Wo befanden sich Ihre Mutter und Ihre Geschwister zum Zeitpunkt der Entführung Ihres Vaters? VP: Meine Mutter war in der Arbeit. Meine Geschwister waren zu Hause. LA: Wie viele Ihrer Geschwister waren zum Zeitpunkt der Entführung zu Hause? VP: Die kleinen. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Ich glaube drei. LA: Wo befand sich Ihr Bruder XXXX als Ihr Vater entführt wurde?LA: Wo befand sich Ihr Bruder römisch 40 als Ihr Vater entführt wurde? VP: Er war im Haus der Nachbarn. LA: Wo befanden Sie sich als Ihr Vater entführt wurde? VP: Ich war nicht zu Hause. LA: Wo haben Sie sich aufgehalten? VP: Im Haus des Onkels väterlicherseits meines Freundes. LA: Was machten Sie im Haus des Onkels väterlicherseits Ihres Freundes? VP: Dort hielt ich mich versteckt. LA: Von wann bis wann hielten Sie sich dort versteckt? VP: So ca. 10 Tage. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: 10 Tage. LA: Die Frage wird erklärt. VP: Ich tauchte unter und versteckte mich bevor man meinen Vater entführte. LA: Wann gingen Sie zum Haus des Onkels väterlicherseits Ihres Freundes um sich zu verstecken? VP: Vielleicht eine Woche vor Ende Mai 2014. LA: Wann verließen Sie das Haus des Onkels väterlicherseits Ihres Freundes? VP: Vielleicht 10 Tage nach der Entführung meines Vaters verließ ich mein Versteck. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Ende des Monats, Anfang Juni vielleicht. Ca. Mitte Juni. Ich habe mich auf das Datum nicht konzentriert. Ich glaube, es war so. LA: Wo waren Sie fortan aufhältig? VP: 10 Tage hielt ich mich versteckt. Dann bin ich nach Hause zurückgekehrt. LA: Wie rechtfertigten Sie Ihre mehrtägige Abwesenheit von zu Hause gegenüber Ihrer Mutter? VP: Ich habe zu meiner Mutter gesagt, dass ich zu einem Freund gegangen bin, damit sie sich keine Sorgen macht. Ich habe meiner Mutter gesagt, dass ich bei einem Freund war um meine Stimmung zu bessern. LA: Haben die Entführer Ihres Vaters jemals Kontakt mit Ihrer Familie aufgenommen? VP: Nein. LA: Welche Versuche unternahmen Sie und Ihre Angehörigen um Ihren Vater zu finden? VP: Ich weiß es nicht. LA: Wurden Sie nach Ihrer Rückkehr nach Hause zu Ihrer Mutter im Juni 2014 nochmals bedroht? VP: Ich habe meine SIM-Karte weggeworfen und war nicht erreichbar. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Nein. LA: Wie oft wurden Sie telefonisch bedroht? VP: 5 Mal. LA: Wann haben Sie die letzte Nachricht erhalten? VP: Ich kann das Datum nicht nennen. LA: Können Sie das Monat und das Jahr benennen? VP: Juni 2014. LA: Wer fasste den Entschluss der Ausreise aus dem Jemen? VP: Meine Mutter. LA: Wie hoch waren die Kosten für die Ausreise? VP: Ich weiß es nicht. LA: Wer finanzierte Ihre Ausreise? VP: Wir haben unser Haus verkauft. LA: Wer organsierte Ihre Reise nach Europa? VP: Ich weiß es nicht. Ich bin mit meiner Schwester in die Türkei gereist. Ich weiß nichts näheres. LA: Wo befanden Sie sich, als Sie die letzte telefonische Drohung erhielten? VP: Ich glaube im Haus des Onkels väterlicherseits meines Freundes. LA: Wann haben Sie Ihre SIM-Karte vernichtet? VP: Im Juni 2014. LA: Warum hätten Sie nicht die Möglichkeit sich anderenorts im Jemen niederzulassen und eine Existenz aufzubauen? VP: Die Wege sind ja zu. LA: Vorausgesetzt die Wege wären offen, warum könnten Sie sich nicht anderenorts eine Existenz im Jemen aufbauen? VP: Auch wenn die Wege offen gewesen wären, wäre es nicht möglich gewesen, weil wir Angst haben. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr in den Jemen? VP: Ich habe Angst vor dieser Gruppe. LA: Warum sollte Sie diese Gruppe im gesamten Jemen suchen? VP: Sie wollen die Jungs haben und nicht die älteren. LA: Wie sollten diese Personen von Ihrer Rückkehr erfahren? VP: Sie bekommen die News über die Informanten im Viertel. LA: Bitte benennen Sie den Namen Ihrer Halbschwester. VP: XXXX . VP: römisch 40 . LA: Von wem wurde Ihre Halbschwester umgebracht? VP: Das weiß ich nicht. LA: In welchem Zusammenhang steht die Tötung Ihrer Halbschwester mit Ihrer Person? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wann wurde Ihre Halbschwester umgebracht? VP: Ich glaube im Mai 2014. LA: Woher wissen Sie, dass Sie von der Gruppierung, welche Sie bedroht hat, gesucht wurden? VP: Sie haben mir gesagt, dass sie mich überall suchen werden und wenn sie mich erwischen, werden sie mich töten. LA: Wann wurde Ihnen dies mitgeteilt? VP: Telefonisch, mit einer Textnachricht. LA: Wer war der Absender der Nachrichten? VP: Ich kenne seinen Namen nicht. LA: Wie lautete die Telefonnummer des Absenders? VP: Ich kenne sie nicht auswendig. LA: Warum haben Sie niemand um Unterstützung hinsichtlich der Gruppierung ersucht? VP: Wer hätte mir helfen sollen? Jeder kümmert sich um sich selber. Jeder hat Angst um sich selbst. LA: Wann erhielten Sie die erste Textnachricht? VP: Das Datum kann ich nicht nennen. Ich hatte damals schon aufgehört zu arbeiten. LA: Wie viel Zeit verging zwischen den einzelnen Textnachrichten? VP: Das waren viele Nachrichten. LA: Von wie vielen Nachrichten sprechen Sie? VP: Es waren fünf. Ich meinte, dass die Nachrichten lange waren. LA: Wie viel Zeit verging zwischen den einzelnen Textnachrichten? VP: Ca. vier Tage. LA: Sie gaben zuvor an, dass zwei Ihrer Bekannten von der Gruppierung getötet worden seien. Bitte nehmen Sie zu den Umständen Bezug. VP: Es waren Freunde. Ich war nicht dabei. Ich habe es nur gehört. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf den Jemen wichtig erscheint oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Das ist alles. (…)“ Mit ebenfalls nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.01.2019, wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom 26.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Aufgeführt wurde, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen habe. Seine Ausführungen seinen nicht glaubhaft gewesen, eine Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr sei aufgrund der volatilen Sicherheitslage und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzunehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, er sei in das Blickfeld der südlichen Gruppierung geraten und befürchte nun harte Repressalien, da er sich geweigert habe dieser Gruppierung beizutreten und Unterstützungsleistungen zu tätigen. Der behördliche Sicherheitsapparat könne ihn nicht schützen. Im Laufe des Verfahrens legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: - Vollmachtbekanntgabe - Arztbrief eines Arztes für Frauenheilkunde vom 16.08.2021 betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin mit folgender Diagnose: „FGM Ausschluss, Mädchen mit Lernschwäche, Adipositas“ - Fachärztlicher Befundbericht vom 06.08.2021 betreffend den Drittbeschwerdeführer mit der Diagnose: „F20.0 Paranoide Schizophrenie“. Der Drittbeschwerdeführer wird medikamentös behandelt - Pflegegeldbescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.07.2018 betreffend die Viertbeschwerdeführerin (Stufe 4) - Ärztlicher Befundbericht vom 22.08.2019 betreffend den Fünftbeschwerdeführer mit den Diagnosen: „Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung F 83.0; Sprachentwicklungsverzögerung (rez. Und expr.) F80.9; Intelligenzminderung F79; Migration oder soziale Verpflanzung Z60.3; Behinderung von Geschwistern Z63.7“ Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 24.08.2021 eine öffentlich, mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, vertreten durch die BBU, einvernommen wurden. Der mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführer war nicht zur Verhandlung erschienen, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde vorgelegt und sein Kommen entschuldigt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Sterbeurkunde des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer vorgelegt. Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt zu Somalia sowie zu Jemen wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 21.09.2021 eingeräumt. - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Version 1, Generiert am 18.05.2021; - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.01.2014, Somalia, IFA Mogadischu, Frauen; - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.03.2018, Somalia, Flüchtlings- und IDP-Lager in Somalia; - UK Home Office, Country policy and information note, Somalia: Women fearing gender-based violence, von April 2018; - EASO Country of Origin Information Report vom Juli 2021 Somalia - Female Genital Mutilation (FGM) Somalia vom Feber 2021 - Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Geburt außerhalb Somalias vom 23.09.2015 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Jemen vom 16.12.2019 - USDOS Country Reports on Human Rights Pracitces: Yemen; veröffentlicht am 30.03.2021 Dazu werden u.a. folgende Berichte ergänzend herangezogen: - USDOS Country Report on Human Rights Practices 2020 – Yemen, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rightspractices/yemen/, (abgerufen am 24.08.2021) - Länderbericht Jemen der Konrad Adenauer Stiftung vom August 2020, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Jemen+-Entwicklungen+im+Schatten+von+Corona.pdf/3a585432-bd93-7240-3878-● 36318ad9e361?version=1.1&t=1597938767695, (abgerufen am 24.08.2021) - Yemen Times: Different armed groups govern Aden, 16.04.2012, https://reliefweb.int/report/yemen/different-armed-groups-govern-aden, (abgerufen am 24.08.2021) Beim BVwG langte eine mit 21.09.2021 datierte Stellungnahme ein, in dieser wurde im Wesentlichen auf die volatile Situation der vulnerablen alleinstehenden Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität der Beschwerdeführer steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen Beschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia, der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer sind Staatsangehörige von Jemen. Die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin ist Somalisch, die der übrigen Beschwerdeführer Arabisch. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und angeblicher Vater der übrigen Beschwerdeführer ist bereits verstorben. Die Beschwerdeführer sind sunnitische Muslime, die Erstbeschwerdeführerin gehört dem Clan der Ashraf an, die übrigen Beschwerdeführer sind Jeminiten, Araber und gehören dem Clan der XXXX an. Die Beschwerdeführer sind sunnitische Muslime, die Erstbeschwerdeführerin gehört dem Clan der Ashraf an, die übrigen Beschwerdeführer sind Jeminiten, Araber und gehören dem Clan der römisch 40 an. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer sind in Aden, Jemen geboren und wohnten dort bis zu ihrer Ausreise. Im Jemen wohnt eine Tante väterlicherseits der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer, mit der kein Kontakt besteht. Die Beschwerdeführer sind unbescholten. Für den (bereits zum Antragszeitpuntk) volljährigen Zweitbeschwerdeführer wurden keine asylrelevanten Gründe glaubhaft behauptet und haben sich auch nicht amtswegig ergeben. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund, sie klagt jedoch über Bein- und Rückenschmerzen. Der Zweit- sowie der Sechstbeschwerdeführer sind grundsätzlich körperlich gesund. Beim Drittbeschwerdeführer wurde „F20.0 Paranoide Schizophrenie“ diagnostiziert, er wird medikamentös behandelt. Betreffend die Viertbeschwerdeführerin wurde eine Lernschwäche und Adipositas diagnostiziert, sie erhält Pflegegeld der Stufe Vier. Beim Fünftbeschwerdeführer wurden: „kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung F 83.0; Sprachentwicklungsverzögerung (rez. Und expr.) F80.9; Intelligenzminderung F79; Migration oder soziale Verpflanzung Z60.3; Behinderung von Geschwistern Z63.7“ diagnostiziert. Beim Fünftbeschwerdeführer wurden: „kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung , F 83.0; Sprachentwicklungsverzögerung (rez. Und expr.) F80.9; Intelligenzminderung F79; Migration oder soziale Verpflanzung Z60.3; Behinderung von Geschwistern Z63.7“ diagnostiziert. Zur Erstbeschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin gehört dem Clan der Ashraf an und ist sunnitische Muslimin. Sie wurde im Jahr 1970 in Mogadischu geboren und wuchs in Qoryooley, Somalia auf. Im Jahr 1992 flüchtete sie in den Jemen und lernte dort ihren bereits verstorbenen Ehemann und Vater ihrer Kinder kennen. In Somalia lebt der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sowie eine Tante. Ihr verheirateter Bruder verfügt über kaum finanzielle Mittel, er leidet an Diabetes und Bluthochdruck sowie hat keine gesicherten Wohnverhältnisse. Zu der etwa siebzigjährigen Tante, welche auch in Somalia lebt, hat die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt. Weder der Bruder noch die Tante der Erstbeschwerdeführerin könnten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr unterstützen. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt in Somalia über keine Bekannten oder Freunde. Die Erstbeschwerdeführerin ist somit in Somalia als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz und ohne ein gesichertes familiäres oder clanbezogenes Netzwerk anzusehen. Zum Zweitbeschwerdeführer Nicht als glaubhaft festgestellt werden sämtliche Angaben des Zweitbeschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat Jemen. Insbesondere konnte der Zweitbeschwerdeführer nicht glaubhaft nachvollziehbar darlegen, dass er von der XXXX Gruppe (oder anderen Gruppierungen) bedroht wurde, da keine glaubhaft nachvollziehbaren Angaben darüber getätigt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr im Jemen Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität droht. Nicht als glaubhaft festgestellt werden sämtliche Angaben des Zweitbeschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat Jemen. Insbesondere konnte der Zweitbeschwerdeführer nicht glaubhaft nachvollziehbar darlegen, dass er von der römisch 40 Gruppe (oder anderen Gruppierungen) bedroht wurde, da keine glaubhaft nachvollziehbaren Angaben darüber getätigt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr im Jemen Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität droht. XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, der zum Antragszeitpunkt minderjährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin (Beschwerdeverfahren zu W119 2203539-1) wurde mit Entscheidung des BVwG vom heutigen Tag ebenfalls im Rahmen des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, der zum Antragszeitpunkt minderjährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin (Beschwerdeverfahren zu W119 2203539-1) wurde mit Entscheidung des BVwG vom heutigen Tag ebenfalls im Rahmen des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auszugsweise werden entscheidungsrelevante Passagen aus den Länderfeststellungen zu Somalia und zum Jemen wiedergegeben: Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Relevante Länderberichte zu alleinstehenden Frauen und IDP’s: Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden. Die Scharia wird ausschließlich von Männern angewendet, die oftmals zugunsten von Männern entscheiden (USDOS 11.3.2020, S.31f). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen. Entsprechend gelten für Frauen andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer (z. B. halbe Erbquote). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, diese gelten auch in Puntland und Somaliland (AA 2.4.2020, S.15f). Die von Männern dominierte Gesellschaft und ihre Institutionen gestatten es somalischen Männern Frauen auszubeuten. Verbrechen an Frauen haben nur geringe oder gar keine Konsequenzen (SIDRA 6.2019b, S.6). Die Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 11.3.2020, S.32). Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär (AA 2.4.2020, S.15). Frauen werden in der somalischen Gesellschaft, in der Politik und in den Rechtssystemen systematisch Männern untergeordnet (LIFOS 16.4.2019, S.10). Sie genießen nicht die gleichen Rechte wie Männer und werden systematisch benachteiligt. Frauen leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik und Unterbringung (USDOS 11.3.2020, S.31f; vgl. SIDRA 6.2019b, S.2). Die Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 11.3.2020, S.32). Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär (AA 2.4.2020, S.15). Frauen werden in der somalischen Gesellschaft, in der Politik und in den Rechtssystemen systematisch Männern untergeordnet (LIFOS 16.4.2019, S.10). Sie genießen nicht die gleichen Rechte wie Männer und werden systematisch benachteiligt. Frauen leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik und Unterbringung (USDOS 11.3.2020, S.31f; vergleiche SIDRA 6.2019b, S.2). Auch wenn Gewalt gegen Frauen gesetzlich verboten ist (USDOS 11.3.2020, S.29/31), bleiben häusliche (USDOS 11.3.2020, S.29/31; vgl. AA 2.4.2020, S.16) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem. Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine speziellen Gesetze (USDOS 11.3.2020, S.29/31). Auch wenn Gewalt gegen Frauen gesetzlich verboten ist (USDOS 11.3.2020, S.29/31), bleiben häusliche (USDOS 11.3.2020, S.29/31; vergleiche AA 2.4.2020, S.16) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem. Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine speziellen Gesetze (USDOS 11.3.2020, S.29/31). Sexuelle Gewalt bleibt ein großes Problem – speziell für IDPs (FH 4.3.2020a, G3; vgl. USDOS 11.3.2020, S.30, ÖB 3.2020, S.11). 76 % aller Vergehen von geschlechtsspezifischer Gewalt betreffen IDPs. Dabei umfasst die Kategorie geschlechtsspezifische Gewalt wiederum in erster Linie physische Übergriffe (rd. 69 % der Vergehen) und erst an zweiter Stelle sexuelle Gewalt (rd. 11 %). Als Haupttäter geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich die Ehemänner (73 %) (SIDRA 6.2019b, S.5). Auch weibliche Angehörige von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. NGOs haben eine diesbezügliche Systematik dokumentiert. Die Vergewaltiger sind u.a. Regierungssoldaten, Milizionäre, uniformierte Männer und Angehörige der al Shabaab (USDOS 11.3.2020, S.31). Eine Aufschlüsselung ergab für das Jahr 2018 folgendes Täterbild: 31 % unbekannte Bewaffnete, 18 % Soldaten, 13 % al Shabaab, 12% Clanmilizen, 10 % Sicherheitskräfte Jubaland, 6 % Polizisten, 3 % Sicherheitskräfte Galmudug, 3 % Sicherheitskräfte SWS, 2 % Liyu-Police, 1 % Sicherheitskräfte Puntland. Bei den Opfern handelte es sich (gerundet) um 92% Mädchen, 7 % Frauen und 1 % Buben (UNSC 1.11.2019, S.42). Frauen und Mädchen werden Opfer, wenn sie Wasser holen, Felder bewirtschaften oder auf den Markt gehen. Klassische Muster sind:

  1. a)die Entführung von Mädchen und Frauen zum Zwecke der Vergewaltigung oder der Zwangsehe. Hier sind die Täter meist nicht-staatliche Akteure; und
  2. b)Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen durch staatliche Akteure, assoziierte Milizen und unbekannte Bewaffnete (USDOS 11.3.2020, S.30).Sexuelle Gewalt bleibt ein großes Problem – speziell für IDPs (FH 4.3.2020a, G3; vergleiche USDOS 11.3.2020, S.30, ÖB 3.2020, S.11). 76 % aller Vergehen von geschlechtsspezifischer Gewalt betreffen IDPs. Dabei umfasst die Kategorie geschlechtsspezifische Gewalt wiederum in erster Linie physische Übergriffe (rd. 69 % der Vergehen) und erst an zweiter Stelle sexuelle Gewalt (rd. 11 %). Als Haupttäter geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich die Ehemänner (73 %) (SIDRA 6.2019b, S.5). Auch weibliche Angehörige von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. NGOs haben eine diesbezügliche Systematik dokumentiert. Die Vergewaltiger sind u.a. Regierungssoldaten, Milizionäre, uniformierte Männer und Angehörige der al Shabaab (USDOS 11.3.2020, S.31). Eine Aufschlüsselung ergab für das Jahr 2018 folgendes Täterbild: 31 % unbekannte Bewaffnete, 18 % Soldaten, 13 % al Shabaab, 12% Clanmilizen, 10 % Sicherheitskräfte Jubaland, 6 % Polizisten, 3 % Sicherheitskräfte Galmudug, 3 % Sicherheitskräfte SWS, 2 % Liyu-Police, 1 % Sicherheitskräfte Puntland. Bei den Opfern handelte es sich (gerundet) um 92% Mädchen, 7 % Frauen und 1 % Buben (UNSC 1.11.2019, S.42). Frauen und Mädchen werden Opfer, wenn sie Wasser holen, Felder bewirtschaften oder auf den Markt gehen. Klassische Muster sind:
  3. a)die Entführung von Mädchen und Frauen zum Zwecke der Vergewaltigung oder der Zwangsehe. Hier sind die Täter meist nicht-staatliche Akteure; und
  4. b)Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen durch staatliche Akteure, assoziierte Milizen und unbekannte Bewaffnete (USDOS 11.3.2020, S.30). Sexuelle Gewalt – Gesetzeslage und staatlicher Schutz: Vergewaltigung ist gesetzlich verboten (AA 2.4.2020, S.16). Die Strafandrohung beträgt 5 - 15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 11.3.2020, S.29). Das Problem im Kampf gegen sexuelle Gewalt liegt insgesamt nicht am Mangel an Gesetzen – sei es im formellen Recht oder in islamischen Vorschriften. Woran es mangelt, ist der politische Wille der Bundesregierung und der Bundesstaaten, bestehendes Recht umzusetzen und Täter zu bestrafen. Zum größten Teil (95 %) werden Fälle sexueller Gewalt – wenn überhaupt – im traditionellen Rechtsrahmen erledigt. Dort getroffene Einigungen beinhalten Kompensationszahlungen an die Familie des Opfers – und die Absolution für den Täter (SIDRA 6.2019b, S.5ff). Da bestehende Gesetze nicht effektiv durchgesetzt werden (USDOS 11.3.2020, S.29), gibt es bei Vergewaltigungen de facto auch keinen Rechtsschutz (FIS 5.10.2018, S.32) bzw. kann von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB 3.2020, S.11). Generell herrscht Straflosigkeit (USDOS 11.3.2020, S.30; vgl. ÖB 3.2020, S.11). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind rar (AA 2.4.2020, S.15f). So hat sich aufgrund von Chaos und Gesetzlosigkeit seit 1991 eine Kultur der Gewalt etabliert, in welcher Männer Frauen ungestraft vergewaltigen können (TE 11.3.2019). Es mangelt an staatlicher Autorität, wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist – insbesondere in IDP-Lagern – bisher nicht gewährleistet. Frauen und Mädchen bleiben daher den Gefahren bezüglich Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (AA 2.4.2020, S.15).Da bestehende Gesetze nicht effektiv durchgesetzt werden (USDOS 11.3.2020, S.29), gibt es bei Vergewaltigungen de facto auch keinen Rechtsschutz (FIS 5.10.2018, S.32) bzw. kann von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB 3.2020, S.11). Generell herrscht Straflosigkeit (USDOS 11.3.2020, S.30; vergleiche ÖB 3.2020, S.11). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind rar (AA 2.4.2020, S.15f). So hat sich aufgrund von Chaos und Gesetzlosigkeit seit 1991 eine Kultur der Gewalt etabliert, in welcher Männer Frauen ungestraft vergewaltigen können (TE 11.3.2019). Es mangelt an staatlicher Autorität, wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist – insbesondere in IDP-Lagern – bisher nicht gewährleistet. Frauen und Mädchen bleiben daher den Gefahren bezüglich Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (AA 2.4.2020, S.15). Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019b, S.2). Außerdem leiden Vergewaltigungsopfer an Stigmatisierung (USDOS 11.3.2020, S.30). Meldet eine Person sexuelle Gewalt, dann ist es wahrscheinlicher, dass diese Person wegen Verleumdung verhaftet wird, als dass der eigentliche Täter belangt wird (NLMBZ 3.2020, S.43). Opfer, die sich an Behörden wenden, werden oft angefeindet; in manchen Fällen sogar getötet (TE 11.3.2019). Aus Furcht vor Repressalien und Stigmatisierung wird folglich in vielen Fällen keine Anzeige erstattet (ÖB 3.2020, S.11). Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen (USDOS 11.3.2020, S.30). Allerdings gibt es nunmehr spezifische Ausbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte bezüglich sexueller Gewalt (UNSC 13.2.2020, Abs.57). Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019b, S.2). Außerdem leiden Vergewaltigungsopfer an Stigmatisierung (USDOS 11.3.2020, S.30). Meldet eine Person sexuelle Gewalt, dann ist es wahrscheinlicher, dass diese Person wegen Verleumdung verhaftet wird, als dass der eigentliche Täter belangt wird (NLMBZ 3.2020, S.43). Opfer, die sich an Behörden wenden, werden oft angefeindet; in manchen Fällen sogar getötet (TE 11.3.2019). Aus Furcht vor Repressalien und Stigmatisierung wird folglich in vielen Fällen keine Anzeige erstattet (ÖB 3.2020, S.11). Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen (USDOS 11.3.2020, S.30). Allerdings gibt es nunmehr spezifische Ausbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte bezüglich sexueller Gewalt (UNSC 13.2.2020, Absatz 57,). Insgesamt werden Vergewaltigungen aber nur selten der formellen Justiz zugeführt (USDOS 11.3.2020, S.30). Werden Vergewaltigungsfälle bekannt, dann greifen Clanälteste auf Xeer zurück; d.h., dass der Täter Kompensation bezahlen muss oder dass das Opfer gezwungen wird, den Täter zu ehelichen (TE 11.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, S.30). Das patriarchalische Clansystem und Xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß Xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (SEM 31.5.2017, S.49; vgl. UNSC 1.11.2019, S.42; ÖB 3.2020, S.11, SIDRA 6.2019b, S.5ff).Insgesamt werden Vergewaltigungen aber nur selten der formellen Justiz zugeführt (USDOS 11.3.2020, S.30). Werden Vergewaltigungsfälle bekannt, dann greifen Clanälteste auf Xeer zurück; d.h., dass der Täter Kompensation bezahlen muss oder dass das Opfer gezwungen wird, den Täter zu ehelichen (TE 11.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, S.30). Das patriarchalische Clansystem und Xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß Xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (SEM 31.5.2017, S.49; vergleiche UNSC 1.11.2019, S.42; ÖB 3.2020, S.11, SIDRA 6.2019b, S.5ff). Rückkehrspezifische Grundversorgung: Für eine alleinstehende Frau gestaltet sich die Wohnungssuche dementsprechend schwierig, dies ist kulturell unüblich und wirft unter Umständen Fragen auf (FIS 7.8.2020, S.32). Prinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das in der Regel enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen (FIS 5.10.2018, S.23). Auch für Angehörige von Minderheiten – etwa den Bantus – gestaltet sich eine Rückkehr schwierig. Ein Mangel an Netzwerken schränkt z.B. den Zugang zu humanitärer Hilfe ein (LIFOS 19.6.2019, S.8). Für eine weibliche Angehörige von Minderheiten, die weder Aussicht auf familiäre noch Clanunterstützung hat, stellt eine Rückkehr tatsächlich eine Bedrohung dar (ÖB 3.2020, S.11). Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen. Der UNHCR setzt sich für den Schutz von IDPs ein und gewährt etwas an finanzieller Unterstützung (USDOS 11.3.2020, S.22). IDP-Zahlen: Schon vor dem Jahr 2016 gab es – v.a. in Süd-/Zentralsomalia – mehr als 1,1 Millionen IDPs. Viele davon waren im Zuge der Hungersnot 2011 geflüchtet und danach nicht mehr in ihre Heimat zurückgekehrt. Weitere 1,6 Millionen sind ab 2016 hinzugekommen, auch sie sind in erster Linie wegen der Dürre geflohen (OXFAM 6.2018, S.5). Die Zahl an IDPs beträgt ca. 2,6 Millionen. Alleine 630.000 waren (Stand September 2020) durch Überflutungen vertrieben worden (UNSC 13.11.2020, Abs.52f). Die meisten Menschen (69%) flohen im Zeitraum Juli-Dezember 2020 aufgrund von Überflutungen, weitere 14% wegen eines Mangels an Lebensgrundlage. Nur 14% flohen wegen Unsicherheit oder Konflikten (IPC 3.2021, S.3).IDP-Zahlen: Schon vor dem Jahr 2016 gab es – v.a. in Süd-/Zentralsomalia – mehr als 1,1 Millionen IDPs. Viele davon waren im Zuge der Hungersnot 2011 geflüchtet und danach nicht mehr in ihre Heimat zurückgekehrt. Weitere 1,6 Millionen sind ab 2016 hinzugekommen, auch sie sind in erster Linie wegen der Dürre geflohen (OXFAM 6.2018, S.5). Die Zahl an IDPs beträgt ca. 2,6 Millionen. Alleine 630.000 waren (Stand September 2020) durch Überflutungen vertrieben worden (UNSC 13.11.2020, Absatz 52 f,). Die meisten Menschen (69%) flohen im Zeitraum Juli-Dezember 2020 aufgrund von Überflutungen, weitere 14% wegen eines Mangels an Lebensgrundlage. Nur 14% flohen wegen Unsicherheit oder Konflikten (IPC 3.2021, S.3). Es gibt ca. 2.300 IDP-Lager und -Siedlungen (UNSC 13.11.2020, Abs.52), nach anderen Angaben sogar knapp 3.000 (UNOCHA 1.2021, S.4). Alleine aus Baidoa werden 483 IDP-Ansiedlungen berichtet (UNOCHA 31.3.2020, S.3). Insgesamt ist aber die Anzahl an Personen, die im Jahr 2019 vertrieben wurden, im Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangen (USDOS 11.3.2020, S.21). Es gibt ca. 2.300 IDP-Lager und -Siedlungen (UNSC 13.11.2020, Absatz 52,), nach anderen Angaben sogar knapp 3.000 (UNOCHA 1.2021, S.4). Alleine aus Baidoa werden 483 IDP-Ansiedlungen berichtet (UNOCHA 31.3.2020, S.3). Insgesamt ist aber die Anzahl an Personen, die im Jahr 2019 vertrieben wurden, im Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangen (USDOS 11.3.2020, S.21). Rechtswidrige Zwangsräumungen, die IDPs und die arme Stadtbevölkerung betrafen, bleiben ein großes Problem (AA 2.4.2020, S.21). Zwischen Jänner und August 2020 wurden dadurch mehr als 100.000 Menschen vertrieben (UNSC 13.11.2020, Abs.52), in den ersten zehn Monaten 2019 waren es 220.000 (AA 2.4.2020, S.21). Bewohner von Lagern leben daher in ständiger Ungewissheit, da sie immer eine Zwangsräumung befürchten müssen (FIS 7.8.2020, S.37). Die Mehrheit der IDPs zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke von Mogadischu, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt, und sie unter äußerst schlechten Bedingungen leben (AA 2.4.2020, S.21).Rechtswidrige Zwangsräumungen, die IDPs und die arme Stadtbevölkerung betrafen, bleiben ein großes Problem (AA 2.4.2020, S.21). Zwischen Jänner und August 2020 wurden dadurch mehr als 100.000 Menschen vertrieben (UNSC 13.11.2020, Absatz 52,), in den ersten zehn Monaten 2019 waren es 220.000 (AA 2.4.2020, S.21). Bewohner von Lagern leben daher in ständiger Ungewissheit, da sie immer eine Zwangsräumung befürchten müssen (FIS 7.8.2020, S.37). Die Mehrheit der IDPs zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke von Mogadischu, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt, und sie unter äußerst schlechten Bedingungen leben (AA 2.4.2020, S.21). Organisationen wie IOM versuchen, durch eine Umsiedlung von IDPs auf vorbereitete Grundstücke einer Zwangsräumung zuvorzukommen. So wurden z.B. in Baidoa 2019 1.000 IDP-Haushalte aus 15 Lagern auf mit der Stadtverwaltung abgestimmte Grundstücke umgesiedelt (IOM 25.6.2019; vgl. RD 27.6.2019). Dort wurden zuvor Latrinen, Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung und andere Infrastruktur installiert. Auch zwei Polizeistationen wurden gebaut. Den IDPs wurden außerdem Gutscheine für Baumaterial zur Verfügung gestellt (IOM 25.6.2019. Auch die UN versuchen, Land für IDPs zu pachten (UNSC 13.11.2020, Abs.52).Organisationen wie IOM versuchen, durch eine Umsiedlung von IDPs auf vorbereitete Grundstücke einer Zwangsräumung zuvorzukommen. So wurden z.B. in Baidoa 2019 1.000 IDP-Haushalte aus 15 Lagern auf mit der Stadtverwaltung abgestimmte Grundstücke umgesiedelt (IOM 25.6.2019; vergleiche RD 27.6.2019). Dort wurden zuvor Latrinen, Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung und andere Infrastruktur installiert. Auch zwei Polizeistationen wurden gebaut. Den IDPs wurden außerdem Gutscheine für Baumaterial zur Verfügung gestellt (IOM 25.6.2019. Auch die UN versuchen, Land für IDPs zu pachten (UNSC 13.11.2020, Absatz 52,). Rechtliche Lage: Ende 2019 hat die Bundesregierung die Konvention der Afrikanischen Union zum Schutz von IDPs ratifiziert. Die Regionalverwaltung von Benadir (BAR) hat ein Büro für nachhaltige Lösungen für IDPs geschaffen. Auch eine nationale IDP-Policy wurde angenommen. Im Jänner 2020 präsentierte die BAR eine Strategie für nachhaltige Lösungen (UNOCHA 6.2.2020, S.4; vgl. RI 12.2019, S.11f). Ebenso wurde auf Bundesebene ein Büro für nachhaltige Lösungen geschaffen (USDOS 11.3.2020, S.23). Diesbezüglich wurden nationale Richtlinien zur Räumung von IDP-Lagern erlassen. Insgesamt sind dies wichtige Schritte, um die Rechte von IDPs zu schützen und nachhaltige Lösungen zu ermöglichen (RI 12.2019, S.4).Rechtliche Lage: Ende 2019 hat die Bundesregierung die Konvention der Afrikanischen Union zum Schutz von IDPs ratifiziert. Die Regionalverwaltung von Benadir (BAR) hat ein Büro für nachhaltige Lösungen für IDPs geschaffen. Auch eine nationale IDP-Policy wurde angenommen. Im Jänner 2020 präsentierte die BAR eine Strategie für nachhaltige Lösungen (UNOCHA 6.2.2020, S.4; vergleiche RI 12.2019, S.11f). Ebenso wurde auf Bundesebene ein Büro für nachhaltige Lösungen geschaffen (USDOS 11.3.2020, S.23). Diesbezüglich wurden nationale Richtlinien zur Räumung von IDP-Lagern erlassen. Insgesamt sind dies wichtige Schritte, um die Rechte von IDPs zu schützen und nachhaltige Lösungen zu ermöglichen (RI 12.2019, S.4). Menschenrechte: IDPs sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nichtstaatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkung und Diskriminierung aufgrund von Clanzugehörigkeit sind an der Tagesordnung (AA 2.4.2020, S.21); es kommt auch zu Vertreibungen und sexueller Gewalt (HRW 14.1.2020). Dies trifft in erster Linie Bewohner von IDP-Lagern – in Mogadischu v.a. jene IDPs, die nicht über Clanbeziehungen in der Stadt verfügen (FIS 7.8.2020, S.36). Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet (USDOS 11.3.2020, S.22; vgl. HRW 14.1.2020). 2018 betrafen 80 % der gemeldeten Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs (AA 2.4.2020, S.15). Zu den Tätern gehören bewaffnete Männer und Zivilisten (HRW 14.1.2020). Für IDPs in Lagern gibt es keinen Rechtsschutz, und es gibt in Lagern auch keine Polizisten, die man im Notfall alarmieren könnte (FIS 7.8.2020, S.36). Menschenrechte: IDPs sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nichtstaatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkung und Diskriminierung aufgrund von Clanzugehörigkeit sind an der Tagesordnung (AA 2.4.2020, S.21); es kommt auch zu Vertreibungen und sexueller Gewalt (HRW 14.1.2020). Dies trifft in erster Linie Bewohner von IDP-Lagern – in Mogadischu v.a. jene IDPs, die nicht über Clanbeziehungen in der Stadt verfügen (FIS 7.8.2020, S.36). Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet (USDOS 11.3.2020, S.22; vergleiche HRW 14.1.2020). 2018 betrafen 80 % der gemeldeten Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs (AA 2.4.2020, S.15). Zu den Tätern gehören bewaffnete Männer und Zivilisten (HRW 14.1.2020). Für IDPs in Lagern gibt es keinen Rechtsschutz, und es gibt in Lagern auch keine Polizisten, die man im Notfall alarmieren könnte (FIS 7.8.2020, S.36). Versorgung: In Mogadischu sind die Bedingungen für IDPs in Lagern hart. Oft fehlt es dort an simplen Notwendigkeiten, wie etwa Toiletten (FIS 7.8.2020, S.36). Landesweit fehlen in 80 % der IDP-Lager Wasserstellen – v.a. in Benadir, dem SWS und Jubaland (UNOCHA 1.2021, S.5). Die Rate an Unterernährung ist hoch, der Zugang zu grundlegenden Diensten eingeschränkt (RI 12.2019, S.9). Es mangelt ihnen zumeist an Zugang zu genügend Lebensmitteln und akzeptablen Unterkünften (ÖB 3.2020, S.12). Allerdings ist der Zustand von IDP-Lagern unterschiedlich. Während die neueren meist absolut rudimentär sind, verfügen ältere Lager üblicherweise über grundlegende Sanitär-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen (FIS 7.8.2020. S.36). Zu Jemen wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Situation in Jemen: (Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 16. 12. 2019) 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. 2. Politische Lage Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./16. Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am 28. September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr 2014. 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich bereitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). (Ex-)Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Huthi-Aufstand. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen zu seinen Gunsten wie dem Erlangen von strafrechtlicher Immunität für seine Rolle bei der gewaltsamen Niederschlagung von Protesten gegen die Regierung zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abd Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht. Hadis Regierung ist zwar international anerkannt, sie kontrolliert jedoch nicht das ganze Territorium und hat kein klares Mandat (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017). Es gibt im Jemen keine funktionierende Zentralregierung, und staatliche Institutionen, die noch funktionieren, werden durch nicht-gewählte Beamte oder bewaffnete Gruppierungen kontrolliert (FH 4.2.2019). Das gewählte (und somit legitime) Parlament besteht laut derzeitiger Verfassung aus einer Kammer mit 301 Abgeordneten, die für sechs Jahre gewählt werden (GIZ 10.2019). Am 13. April 2019 wurde Sultan al-Barakani zum Parlamentspräsidenten gewählt, nachdem das Parlament erstmals seit Ausbruch des Konflikts 2015 wieder zusammengetreten war. Zahlreiche Abgeordnete halten sich derzeit im Ausland auf (AA 12.8.2019). Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind viele Jahre überfällig, und keiner Seite gelang es während des Krieges, genug Territorium zu kontrollieren, um etwaige Wahlen abzuhalten. Parlamentswahlen wurden zuletzt am 27. April 2003 abgehalten, und hätten eigentlich 2009 wieder durchgeführt werden sollen. Bei der letzten Präsidentschaftswahl 2012 gab es nur einen Kandidaten. Im Kontext des Bürgerkriegs wird die politische Opposition unterdrückt. Normale politische Aktivität wird durch die Präsenz mehrerer bewaffneter Gruppen im Jemen verhindert, darunter Huthi-Rebellen, sunnitische Extremisten, südjemenitische Separatisten, ausländische Truppen der von SaudiArabien angeführten Koalition, Truppen der Hadi-Regierung und lokale Milizen (FH 4.2.2019). Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./16. Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am 28. September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr 2014. 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich bereitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). (Ex-)Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Huthi-Aufstand. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen zu seinen Gunsten wie dem Erlangen von strafrechtlicher Immunität für seine Rolle bei der gewaltsamen Niederschlagung von Protesten gegen die Regierung zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abd Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht. Hadis Regierung ist zwar international anerkannt, sie kontrolliert jedoch nicht das ganze Territorium und hat kein klares Mandat (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017). Es gibt im Jemen keine funktionierende Zentralregierung, und staatliche Institutionen, die noch funktionieren, werden durch nicht-gewählte Beamte oder bewaffnete Gruppierungen kontrolliert (FH 4.2.2019). Das gewählte (und somit legitime) Parlament besteht laut derzeitiger Verfassung aus einer Kammer mit 301 Abgeordneten, die für sechs Jahre gewählt werden (GIZ 10.2019). Am 13. April 2019 wurde Sultan al-Barakani zum Parlamentspräsidenten gewählt, nachdem das Parlament erstmals seit Ausbruch des Konflikts 2015 wieder zusammengetreten war. Zahlreiche Abgeordnete halten sich derzeit im Ausland auf (AA 12.8.2019). Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind viele Jahre überfällig, und keiner Seite gelang es während des Krieges, genug Territorium zu kontrollieren, um etwaige Wahlen abzuhalten. Parlamentswahlen wurden zuletzt am 27. April 2003 abgehalten, und hätten eigentlich 2009 wieder durchgeführt werden sollen. Bei der letzten Präsidentschaftswahl 2012 gab es nur einen Kandidaten. Im Kontext des Bürgerkriegs wird die politische Opposition unterdrückt. Normale politische Aktivität wird durch die Präsenz mehrerer bewaffneter Gruppen im Jemen verhindert, darunter Huthi-Rebellen, sunnitische Extremisten, südjemenitische Separatisten, ausländische Truppen der von SaudiArabien angeführten Koalition, Truppen der Hadi-Regierung und lokale Milizen (FH 4.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.8.2019): Jemen: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemen/202270, Zugriff 14.11.2019 - Al Jazeera (27.10.2019): Draft Saudi-brokered deal aims to end south Yemen power struggle, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/draft-saudi-brokered-deal-aims-south-yemen-powerstruggle-191026164026978.html, Zugriff 15.11.2019 - BPB – Bundeszentrale für Politische Bildung (18.10.2011): Pro-demokratische Proteste im Jemen, https://www.bpb.de/internationales/afrika/arabischer-fruehling/52404/jemen?p=all, Zugriff 15.11.2019 - CH - Chatham House (9.2019): Between Order and ChaosA New Approach to Stalled State Transformations in Iraq and Yemen, https://www.chathamhouse.org/sites/default/files/2019-09-05StateTransformationsIraqYemen.pdf, Zugriff 15.11.2019 - DW – Deutsche Welle (30.1.2018): Separatisten erobern Regierungssitz des Jemen, https://www.dw.com/de/separatisten-erobern-regierungssitz-des-jemen/a-42363242, Zugriff 15.11.2019 - DW – Deutsche Welle (6.11.2019): Einigung im Südjemen: Auftakt zur Befriedung des ganzen Landes?, https://www.dw.com/de/einigung-im-s%C3%Bcdjemen-auftakt-zur-befriedung-desganzen-landes/a-51142448, Zugriff 15.11.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen, 4. Februar 2019 https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html, Zugriff 11.11.2019 - GIZ – Länderinformationsportal (10.2019): Jemen, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/, Zugriff 15.11.2019 - The Guardian (5.11.2019): Yemen government signs power-sharing deal with separatists, https:// www.theguardian.com/world/2019/nov/05/yemen-government-signs-power-sharing-deal-withseparatists, Zugriff 15.11.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Yemen, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/yemen, Zugriff 11.11.2019 - ICG – International Crisis Group (5.11.2019): The Beginning of the End of Yemen’s Civil War?, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/beginningend-yemens-civil-war, Zugriff 15.11.2019 - Der Standard (23.8.2016): Krieg im Jemen wird zur Sackgasse für die Saudis, https://derstandard.at/2000043199757/Krieg-in-Jemen-wird-zur-Sackgasse-fuer-die-Saudis? ref=rec, Zugriff 28.09.2017 - Der Standard (4.12.2017): Jemens Expräsident tot: Seitenwechsel wurden Saleh zum Verhängnis, https://www.derstandard.at/story/2000069031715/jemen-ein-seitenwechsel-zu-vielwurde-expraesident-saleh-zum-verhaengnis, Zugriff 15.11.2019 - Der Standard (25.10.2019): Einigung zwischen Regierung des Jemen und Unabhängigkeitskämpfern, https://www.derstandard.at/story/2000110324214/einigung-zwischenregierung-des-jemen-und-unabhaengigkeitskaempfern, Zugriff 15.11.2019 - Der Standard (28.1.2018): Separatisten erobern Sitz der jemenitischen Regierung in Aden, https://www.derstandard.at/story/2000073167701/separatisten-erobern-sitz-der-jemenitischenregierung-in-aden, Zugriff 15.11.2019- Der Standard (12.11.2019): Warum im Jemen und am Golf nun ein Friedenslüftchen weht, https:// www.derstandard.at/story/2000110940654/warum-im-jemen-und-am-golf-friedenslueftchen, Zugriff 15.11.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004222.html, Zugriff 11.11.2019 3. Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil. Die Sicherheit kann durch staatliche Behörden nicht gewährleistet werden. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen aus dem Nordwesten des Landes und der Regierung und ihren Unterstützern, darunter die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, dauert weiter an (AA 28.8.2019). Daneben ist auch der südjemenitische, von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützte Southern Transitional Council (STC) ein zentraler bewaffneter Akteur. Sowohl STC als auch die Kräfte, die hinter der Regierung stehen, kämpfen gegen die Huthi. Sie bekämpfen sich jedoch auch untereinander, was die Spannungen zwischen Abu Dhabi und Riyadh verdeutlicht (ICG 16.10.2019). Im Chaos des Krieges zwischen Hadi-Regierung und Huthi erstarkten außerdem AlQaida auf der Arabischen Halbinsel, der „Islamische Staat“ und andere bewaffnete Gruppierungen (Al Jazeera 2.8.2019; vgl. The Guardian 1.10.2019). Die fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Huthi-Milizen die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen und die zunehmende Fragmentierung des Landes tragen zur Instabilität des Landes bei (AA 28.8.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen im Konflikt seit 2015. Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden 2019 circa 1,100 getötete Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die Luftschläge der saudisch-geführten Koalition und die Angriffe der Huthis unterscheiden nicht zwischen Zivilisten und Militärpersonen. Bei einem saudischen Luftangriff im August 2018 wurde beispielsweise ein Schulbus in Saada getroffen und 40 Kinder getötet (FH 4.2.2019). Ab Juni 2018 war die Hafenstadt Hodeidah von starken Kämpfen betroffen. Im Dezember 2018 vermittelte die UN ein Abkommen („Stockholm-Abkommen“), das die Demilitarisierung Hodeidahs vorsah. Die Umsetzung gestaltete sich jedoch schwierig. So brachen dort z.B. gleich nach Unterzeichnung des Abkommens, so wie auch im Mai 2019 erneut Kämpfe aus. Gleichzeitig intensivierten die Huthi ihre Angriffe auf saudisches Territorium, und auch die saudischen Luftangriffe verstärkten sich in den letzten Monaten [Mai bis Juli 2019] (ICG 18.7.2019; vgl. The Guardian 15.5.2019; vgl. FH 4.2.2019). Anfang August 2019 kam es in der Hafenstadt Aden zu schweren Gefechten zwischen südjemenitischen Separatisten und gegenüber der Hadi-Regierung loyalen Truppen. Weite Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen (AA 28.8.2019). Im August nahmen die Separatisten Aden ein (BBC 11.8.2019). Im September erklärten die Huthis einen unilateralen Waffenstillstand; die saudischen Luftangriffe haben seitdem zumindest abgenommen (Al Jazeera 24.9.2019; vgl. ICG 10.2019). Im Oktober 2019 kam es Berichten zufolge in den Gouvernements Abyan und Shebwa zu sporadischen Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Separatisten des STC. Saudische Kräfte übernahmen schrittweise die Kontrolle über Aden, und die Kräfte der VAE zogen sich zurück (ICG 10.2019; vgl. ACLED 5.11.2019). Am 5. November 2019 wurde das „Riyad-Abkommen“ unterzeichnet, nachdem die Unterzeichnung wegen Eskalation der Kämpfe in Abyan am 31. Oktober verschoben worden war. Das Abkommen zwischen den Separatisten im Südjemen und der Hadi-Regierung soll eine Machtteilung bringen. Die Kämpfe im Gouvernement Abyan gehen weiter. Luftangriffe der saudisch-geführten Militärkoalition in den Gouvernements Hajjah und Sadah, sowie in geringerem Maße in Sanaa, halten an (ACLED 5.11.2019). Die politische Instabilität im Jemen führt dazu, dass der Fluss an Waffen und Munition in die Region nicht kontrolliert werden kann (USDOS 1.11.2019). Im ganzen Land leiden Zivilisten an einem Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, an der sich verschlimmernden Wirtschaftskrise, sowie am Nicht-Funktionieren der Verwaltung, des Gesundheits-, Bildungs- und Justizsystems (HRW 17.1.2019). In Jemen herrscht laut UN die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesen. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über 3 Millionen Menschen (AA 12.8.2019).Die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil. Die Sicherheit kann durch staatliche Behörden nicht gewährleistet werden. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen aus dem Nordwesten des Landes und der Regierung und ihren Unterstützern, darunter die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, dauert weiter an (AA 28.8.2019). Daneben ist auch der südjemenitische, von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützte Southern Transitional Council (STC) ein zentraler bewaffneter Akteur. Sowohl STC als auch die Kräfte, die hinter der Regierung stehen, kämpfen gegen die Huthi. Sie bekämpfen sich jedoch auch untereinander, was die Spannungen zwischen Abu Dhabi und Riyadh verdeutlicht (ICG 16.10.2019). Im Chaos des Krieges zwischen Hadi-Regierung und Huthi erstarkten außerdem AlQaida auf der Arabischen Halbinsel, der „Islamische Staat“ und andere bewaffnete Gruppierungen (Al Jazeera 2.8.2019; vergleiche The Guardian 1.10.2019). Die fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Huthi-Milizen die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen und die zunehmende Fragmentierung des Landes tragen zur Instabilität des Landes bei (AA 28.8.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen im Konflikt seit 2015. Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden 2019 circa 1,100 getötete Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die Luftschläge der saudisch-geführten Koalition und die Angriffe der Huthis unterscheiden nicht zwischen Zivilisten und Militärpersonen. Bei einem saudischen Luftangriff im August 2018 wurde beispielsweise ein Schulbus in Saada getroffen und 40 Kinder getötet (FH 4.2.2019). Ab Juni 2018 war die Hafenstadt Hodeidah von starken Kämpfen betroffen. Im Dezember 2018 vermittelte die UN ein Abkommen („Stockholm-Abkommen“), das die Demilitarisierung Hodeidahs vorsah. Die Umsetzung gestaltete sich jedoch schwierig. So brachen dort z.B. gleich nach Unterzeichnung des Abkommens, so wie auch im Mai 2019 erneut Kämpfe aus. Gleichzeitig intensivierten die Huthi ihre Angriffe auf saudisches Territorium, und auch die saudischen Luftangriffe verstärkten sich in den letzten Monaten [Mai bis Juli 2019] (ICG 18.7.2019; vergleiche The Guardian 15.5.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Anfang August 2019 kam es in der Hafenstadt Aden zu schweren Gefechten zwischen südjemenitischen Separatisten und gegenüber der Hadi-Regierung loyalen Truppen. Weite Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen (AA 28.8.2019). Im August nahmen die Separatisten Aden ein (BBC 11.8.2019). Im September erklärten die Huthis einen unilateralen Waffenstillstand; die saudischen Luftangriffe haben seitdem zumindest abgenommen (Al Jazeera 24.9.2019; vergleiche ICG 10.2019). Im Oktober 2019 kam es Berichten zufolge in den Gouvernements Abyan und Shebwa zu sporadischen Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Separatisten des STC. Saudische Kräfte übernahmen schrittweise die Kontrolle über Aden, und die Kräfte der VAE zogen sich zurück (ICG 10.2019; vergleiche ACLED 5.11.2019). Am 5. November 2019 wurde das „Riyad-Abkommen“ unterzeichnet, nachdem die Unterzeichnung wegen Eskalation der Kämpfe in Abyan am 31. Oktober verschoben worden war. Das Abkommen zwischen den Separatisten im Südjemen und der Hadi-Regierung soll eine Machtteilung bringen. Die Kämpfe im Gouvernement Abyan gehen weiter. Luftangriffe der saudisch-geführten Militärkoalition in den Gouvernements Hajjah und Sadah, sowie in geringerem Maße in Sanaa, halten an (ACLED 5.11.2019). Die politische Instabilität im Jemen führt dazu, dass der Fluss an Waffen und Munition in die Region nicht kontrolliert werden kann (USDOS 1.11.2019). Im ganzen Land leiden Zivilisten an einem Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, an der sich verschlimmernden Wirtschaftskrise, sowie am Nicht-Funktionieren der Verwaltung, des Gesundheits-, Bildungs- und Justizsystems (HRW 17.1.2019). In Jemen herrscht laut UN die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesen. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über 3 Millionen Menschen (AA 12.8.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (28.8.2019): Jemen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260, Zugriff 15.11.2019 - AA – Auswärtiges Amt (12.8.2019): Jemen: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemen/202270, Zugriff 20.11.2019 - ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (31.10.2019): PRESS RELEASE: Over 100,000 Reported Killed in Yemen War, https://www.acleddata.com/2019/10/31/press-releaseover-100000-reported-killed-in-yemen-war/, Zugriff 13.11.2019 - ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (5.11.2019): Regional Overview: Middle East, 27 October – 2 November 2019, https://www.acleddata.com/2019/11/05/regional-overviewmiddleeast-27-october-2-november-2019/, Zugriff 20.11.2019- Al Jazeera (2.8.2019): Al-Qaeda launches deadly attack on army base in southern Yemen, https:// www.aljazeera.com/news/2019/08/al-qaeda-launches-deadly-attack-army-base-southern-yemen190802081549242.html, Zugriff 15.11.2019 - Al Jazeera (24.9.2019): Seven children among 16 dead in Yemen air strikes, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/7-children-16-dead-yemen-air-strikes190924122950086.html, Zugriff 20.11.2019 - BBC News (11.8.2019): Yemen conflict: Southern separatists seize control of Aden, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49308199, Zugriff 20.11.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen, 4. Februar 2019 https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html, Zugriff 11.11.2019 - The Guardian (15.5.2019): Yemen: ceasefire broken as fresh fighting breaks out in Hodeidah, https://www.theguardian.com/world/2019/may/15/yemen-ceasefire-broken-as-fresh-fighting-breaksout-in-hodeidah, Zugriff 20.11.2019 - The Guardian (1.10.2019): Yemen: Aden's changing alliances erupt into four-year conflict's newest front, https://www.theguardian.com/world/2019/oct/01/yemen-adens-changing-allianceserupt-into-four-year-conflicts-newest-front, Zugriff 20.11.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Yemen, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/yemen, Zugriff 11.11.2019 - ICG – International Crisis Group (18.7.2019): Saving the Stockholm Agreement and Averting a Regional Conflagration in Yemen, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-andarabian-peninsula/yemen/203-saving-stockholm-agreement-and-averting-regional-conflagrationyemen, Zugriff 20.11.2019 - ICG – International Crisis Group (16.10.2019): Yemen’s Multiplying Conflicts, https://www.ecoi.net/en/document/2018614.html, Zugriff 20.11.2019 - ICG – International Crisis Group (10.2019): CrisisWatch, Tracking Conflict Worldwide, Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/november-alerts-october-trends-2019#yemen, Zugriff 20.11.2019 - ICG – International Crisis Group (5.11.2019): The Beginning of the End of Yemen’s Civil War?, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/beginningend-yemens-civil-war, Zugriff 15.11.2019 - USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 4 - Terrorist Safe Havens - Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2019263.html, Zugriff 20.11.2019 3.1. Huthi (Harakat Ansar Allah) Die Huthi - offiziell bekannt als Harakat Ansar Allah (wörtl. „Bewegung der Helfer Gottes“) - sind eine vom Iran unterstützte, schiitisch-muslimische militärische und politische Bewegung. Ihre Mitglieder, die sich der Minderheit der Zaiditen des schiitischen Islam zugehörig fühlen, setzen sich für die regionale Autonomie der Zaiditen im Nordjemen ein [siehe auch Abschnitt 12.1. Religiöse Gruppe: Zaiditen]. Die Gruppe hat seit 2004 eine Reihe blutiger Aufstände gegen die jemenitische Regierung ausgeführt, die zu einem Sturz des Regimes Anfang 2015 geführt haben. Die HuthiBewegung begann als Versuch, die Autonomie der Stämme im Nordjemen aufrechtzuerhalten und gegen den westlichen Einfluss im Nahen Osten zu protestieren. Heute streben die Huthi eine größere Rolle in der jemenitischen Regierung an und setzen sich weiterhin für die Interessen der zaiditischen Minderheit ein. Die Huthi sind für ihre heftige anti-amerikanische und antisemitische Rhetorik bekannt (CEP 2019). Sie sind außerdem durch die von ihnen so wahrgenommene wirtschaftliche Diskriminierung während der Saleh-Herrschaft motiviert (DW 1.10.2019). Die Ziele der Huthi umfassen auch Entschädigungen für die Schäden während der Saada-Kriege [Anm.: Kriege zwischen Huthi und Regierung im Gouvernement Saada zwischen 2004 und 2010], die Interessensvertretung [der Zaiditen] innerhalb der Zentralregierung, und die Garantie, dass die Gruppe vor zukünftiger politischer und wirtschaftlicher Marginalisierung geschützt wird. Nicht alle Zaiditen im Jemen identifizieren sich mit der Huthi-Bewegung (CT 2019). Die Huthi-Bewegung besteht heute aus verschiedenen militärischen Kräften, darunter auch circa 60 Prozent ehemalige Angehörige der jemenitischen Armee unter Ex-Präsident Saleh. Schätzungen zufolge sollen die Huthi militärisch 180.000 bis 200.000 Mann stark sein und über verschiedene Waffensysteme verfügen (DW 1.10.2019). In den nördlichen Gebieten, die traditionell unter zaiditischer Kontrolle standen, gibt es Berichte über fortgesetzte Bemühungen der Huthi, ihre religiösen Bräuche auch Nicht-Zaiditen aufzuzwingen, unter anderem durch ein Musikverbot und die Forderung, dass Frauen eine Voll-Verschleierung tragen müssen (USDOS 21.6.2019). Bewaffnete Huthi-Kräfte nahmen häufig Geiseln und begingen andere ernsthafte Missbräuche an Personen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden (HRW 25.9.2018). Quellen: - CEP – Counter Extremism Projekt

(2019): Houthis, https://www.counterextremism.com/threat/houthis, 21.11.2019 - CT – Critical Threats
(2019): al Houthi Movement, https://www.criticalthreats.org/organizations/al-houthi-movement, Zugriff 21.11.2019 - DW – Deutsche Welle (1.10.2019): Yemen's Houthi rebels: Who are they and what do they want?, https://www.dw.com/en/yemens-houthi-rebels-who-are-they-and-what-do-they-want/a50667558, Zugriff 20.11.2019 - HRW – Human Rights Watch (25.9.2018): Yemen: Houthi Hostage-Taking, https://www.ecoi.net/en/document/1444267.html, Zugriff 20.11.2019 - USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2011009.html, Zugriff 20.11.2019 3.
  1. Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der Islamische Staat im Jemen (IS-Y) Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (eng. abk.: AQAP) ist ein Zusammenschluss von Al-QaidaKämpfern in Saudi-Arabien und der früheren Al-Qaida im Jemen (CISAC 7.2015). AQAP ist im gesamten Jemen vor allem in den südlichen und zentralen Regionen des Landes tätig. In vielen dieser Provinzen regiert AQAP über kleinere Gebiete mit Sharia-Gerichten und einer schwer bewaffneten Miliz. AQAP versucht die jemenitische Bevölkerung anzusprechen, indem sie die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt, sich in die lokale Bevölkerung integriert, auch durch die Anpassung an lokale Regierungsstrukturen. Als formaler Bestandteil der Al-Qaida stehen die Ideologie und Praktiken der AQAP im Einklang mit den weiter gefassten Zielen der Al-Qaida, nämlich auf eine globale islamistische Herrschaft hinzuarbeiten (CEP 4.1.2017; vgl. CH 9.2019). AQAP nutzte die Wirren von 2015, um weite Teile der Provinzen Abyan, Shabwa und Hadramaut einzunehmen und zu kontrollieren. Gemeinsam mit verbündeten Stämmen eroberte sie Anfang April 2015 Mukalla — mit 300.000 Einwohnern die fünftgrößte Stadt des Landes und Hauptstadt der südöstlichen Provinz Hadramaut — und erbeutete große Waffenarsenale und viel Geld. Außerdem übernahm AQAP dort zusammen mit ihren Alliierten die Verwaltung. Truppen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren lokale Verbündete eroberten die Stadt im April 2016 zurück (SWP 7.2017; vgl. CH 9.2019). Bis 2016 kontrollierte AQAP größere Gebiete im Jemen, in den beiden darauffolgenden Jahren erlitt AQAP Gebietsverluste (HRW 17.1.2019; vgl. Jamestown 5.4.2019). Sowohl AQAP als auch der sog. Islamische Staat Yemen (IS-Y) profitieren weiterhin vom Konflikt mit den Huthi, indem sie von anderen Einheiten der Anti-Huthi-Koalition nicht als Feind betrachtet werden und das Sicherheitsvakuum in großen Teilen des Landes ausnutzen (USDOS 1.11.2019). Sowohl AQAP als auch IS-Y bekannten sich im Jahr 2018 zu Selbstmordanschlägen und anderen Angriffen (HRW 17.1.2019). 2018 wurden Operationen zur Terrorismusbekämpfung, vor allem durch von den VAE unterstützten Kräften, gegen AQAP durchgeführt, und zwar in den Gouvernements Abyan, Shabwa und Hadramaut. Der IS-Y ist bezüglich Mitgliederanzahl und Einfluss deutlich kleiner als AQAP. IS-Y ist jedoch weiterhin aktiv und führt Angriffe gegen AQAP, jemenitische Sicherheitskräfte und Huthi durch (USDOS 1.11.2019). Eine der aktivsten Gruppen des IS-Y soll es mit Stand September 2018 in Al-Bayda geben, genauso wie eine der aktivsten Gruppen von AQAP (Jamestown 5.4.2019). Im Juli 2018 kam es zu heftigeren Zusammenstößen zwischen AQAP und IS-Y, was die Rivalität zwischen Al-Qaida und IS allgemein zeigt (Jamestown 21.9.2018). Es wird berichtet, dass AQAP und IS-Y im Sommer 2019 das Machtvakuum im Süden des Landes ausnutzten und Angriffe gegen Truppen der Hadi-Regierung sowie des Southern Transitional Council (STC) in Aden, Abyan und Al-Bayda durchführten (ACAPS 8.2019). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (eng. abk.: AQAP) ist ein Zusammenschluss von Al-QaidaKämpfern in Saudi-Arabien und der früheren Al-Qaida im Jemen (CISAC 7.2015). AQAP ist im gesamten Jemen vor allem in den südlichen und zentralen Regionen des Landes tätig. In vielen dieser Provinzen regiert AQAP über kleinere Gebiete mit Sharia-Gerichten und einer schwer bewaffneten Miliz. AQAP versucht die jemenitische Bevölkerung anzusprechen, indem sie die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt, sich in die lokale Bevölkerung integriert, auch durch die Anpassung an lokale Regierungsstrukturen. Als formaler Bestandteil der Al-Qaida stehen die Ideologie und Praktiken der AQAP im Einklang mit den weiter gefassten Zielen der Al-Qaida, nämlich auf eine globale islamistische Herrschaft hinzuarbeiten (CEP 4.1.2017; vergleiche CH 9.2019). AQAP nutzte die Wirren von 2015, um weite Teile der Provinzen Abyan, Shabwa und Hadramaut einzunehmen und zu kontrollieren. Gemeinsam mit verbündeten Stämmen eroberte sie Anfang April 2015 Mukalla — mit 300.000 Einwohnern die fünftgrößte Stadt des Landes und Hauptstadt der südöstlichen Provinz Hadramaut — und erbeutete große Waffenarsenale und viel Geld. Außerdem übernahm AQAP dort zusammen mit ihren Alliierten die Verwaltung. Truppen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren lokale Verbündete eroberten die Stadt im April 2016 zurück (SWP 7.2017; vergleiche CH 9.2019). Bis 2016 kontrollierte AQAP größere Gebiete im Jemen, in den beiden darauffolgenden Jahren erlitt AQAP Gebietsverluste (HRW 17.1.2019; vergleiche Jamestown 5.4.2019). Sowohl AQAP als auch der sog. Islamische Staat Yemen (IS-Y) profitieren weiterhin vom Konflikt mit den Huthi, indem sie von anderen Einheiten der Anti-Huthi-Koalition nicht als Feind betrachtet werden und das Sicherheitsvakuum in großen Teilen des Landes ausnutzen (USDOS 1.11.2019). Sowohl AQAP als auch IS-Y bekannten sich im Jahr 2018 zu Selbstmordanschlägen und anderen Angriffen (HRW 17.1.2019). 2018 wurden Operationen zur Terrorismusbekämpfung, vor allem durch von den VAE unterstützten Kräften, gegen AQAP durchgeführt, und zwar in den Gouvernements Abyan, Shabwa und Hadramaut. Der IS-Y ist bezüglich Mitgliederanzahl und Einfluss deutlich kleiner als AQAP. IS-Y ist jedoch weiterhin aktiv und führt Angriffe gegen AQAP, jemenitische Sicherheitskräfte und Huthi durch (USDOS 1.11.2019). Eine der aktivsten Gruppen des IS-Y soll es mit Stand September 2018 in Al-Bayda geben, genauso wie eine der aktivsten Gruppen von AQAP (Jamestown 5.4.2019). Im Juli 2018 kam es zu heftigeren Zusammenstößen zwischen AQAP und IS-Y, was die Rivalität zwischen Al-Qaida und IS allgemein zeigt (Jamestown 21.9.2018). Es wird berichtet, dass AQAP und IS-Y im Sommer 2019 das Machtvakuum im Süden des Landes ausnutzten und Angriffe gegen Truppen der Hadi-Regierung sowie des Southern Transitional Council (STC) in Aden, Abyan und Al-Bayda durchführten (ACAPS 8.2019). Quellen: - ACAPS – Yemen Analysis Hub (8.2019): Crisis InSight, Yemen Crisis Impact Overview, June – August 2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/20190925_yemen_crisis_impact_overview_ju ne_august_2019.pdf, Zugriff 14.11.2019 - CEP – Counter Extremism Projekt (4.1.2017): Al-Qaeda in the Arabian Peninsula (AQAP), https:// www.counterextremism.com/threat/al-qaeda-arabian-peninsula-aqap, Zugriff 21.11.2019 - CH - Chatham House (9.2019): Between Order and Chaos, A New Approach to Stalled State Transformations in Iraq and Yemen, https://www.chathamhouse.org/sites/default/files/2019-09-05StateTransformationsIraqYemen.pdf, Zugriff 15.11.2019 - CISAC – Center for International Security and Cooperation (7.2015): Al Qaeda in Yemen, https://cisac.fsi.stanford.edu/mappingmilitants/profiles/al-qaeda-yemen#text_block_17347, Zugriff 20.11.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Yemen, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/yemen, Zugriff 11.11.2019 - Jamestown Foundation (21.9.2018): Clashes Between Islamic State and AQAP Emblematic of Broader Competition; Terrorism Monitor Volume: 16 Issue: 18, https://www.ecoi.net/en/document/1447309.html, Zugriff 20.11.2019 - Jamestown Foundation (5.4.2019): Continued Fighting Between Islamic State and AQAP Complicates Security in al-Bayda - Jamestown, https://www.ecoi.net/en/document/2006052.html, Zugriff 20.11.2019- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik. Steinberg, Guido (7.2017): Saudi-Arabiens Krieg im Jemen, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A51_sbg.pdf, Zugriff 21.11.2019 - USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 4 - Terrorist Safe Havens - Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2019263.html, Zugriff 20.11.2019 3.
  2. Bewegung des Südens (Al Hirak), Southern Transitional Council (STC) Die Bewegung des Südens, auch bekannt als „al Hirak“ oder „al Harakat al Janubiyya“, begann ihre Aktivitäten 2007 auf dem Gebiet der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen. Sie war nie eine einheitliche Gruppierung. Es handelte sich mehr um eine lose Vereinigung von Kräften, deren Forderungskatalog von mehr Mitspracherecht für die Bevölkerung des Südens bis hin zur abermaligen Abspaltung und Unabhängigkeit vom Norden reicht. Die Bewegung begann mit Reparationsforderungen nach der Zerstörung des südlichen Jemen während des Bürgerkriegs
  3. Die Mitgliedergruppen unterscheiden sich in ihrem Charakter von politisch bis militant. Die Bewegung hat seit den Umbrüchen des Arabischen Frühlings 2011 starken Zulauf (GIZ 10.2019; vgl. CT 2017). Die Unterstützung des Southern Movement speist sich u.a. aus der Enttäuschung über die politische und wirtschaftliche Marginalisierung des südlichen Jemens nach der Einigung der beiden Landesteile
  4. Das Southern Movement ist in vielerlei Hinsicht ein Vorläufer des 2017 gegründeten Southern Transitional Coucil (STC) (Jamestown 10.9.2019). Zu Beginn des Konflikt waren es aber eher lose organisierte südjemenitische Milizen, die die Huthi-Rebellen und die Truppen der Hadi-Regierung aus ihren Gebieten im Süden vertrieben. Dabei wurden sie militärisch von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt (CH 3.2018). Ab 2015 schlossen sich die bewaffneten Truppen des Southern Movement der Anti-Huthi-Koalition der Hadi-Regierung an. Im April 2017 kam es zu zunehmenden Spannungen in Aden, da Hadi den Bürgermeister der Stadt aus seinem Amt entließ. Nach Massenprotesten als Reaktion auf die Entlassung wurde der Southern Transitional Council (STC) mit Unterstützung durch die VAE gegründet. Der STC tritt für die Unabhängigkeit des Südjemens ein (Al Jazeera 20.9.2019). Im Jänner 2018 brachen Kämpfe zwischen Regierungskräften und von den VAE unterstützten südjemenitischen Kräften in Aden aus (HRW 17.1.2019). Im August 2019 eroberten südjemenitische separatistische Kräfte nach tagelangen Kämpfen erneut den Regierungssitz von Präsident Hadi in Aden. Die Kämpfe offenbarten Risse innerhalb der von Saudi-Arabien geführten Militärkoalition gegen die Huthi (Der Standard 25.10.2019). Am 5.11.2019 einigten sich südjemenitische Separatisten und die Hadi-Regierung im Rahmen des „Riyadh-Abkommens“ auf eine Machtteilung (Der Standard 12.11.2019) [siehe Abschnitt
  5. Politische Lage]. Der Süden des Jemens ist, entgegen häufiger Annahmen, kein homogener Raum. Nicht alle Südjemeniten unterstützen den STC, und nicht alle unterstützen das Southern Movement. Einige Personen, die seit Kriegsbeginn immer prominenter wurden, waren in der Bewegung vor dem Krieg keine wichtigen Figuren (CH 3.2018; vgl. Jamestown 10.9.2019). Außerhalb von Aden gibt es kleinere separatistische Bewegungen in den südlichen Provinzen, die die Forderung des STC nach der Wiederherstellung der Republik Südjemen mittels Gewalt ablehnen (Al Jazeera 20.9.2019). Die Bewegung des Südens, auch bekannt als „al Hirak“ oder „al Harakat al Janubiyya“, begann ihre Aktivitäten 2007 auf dem Gebiet der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen. Sie war nie eine einheitliche Gruppierung. Es handelte sich mehr um eine lose Vereinigung von Kräften, deren Forderungskatalog von mehr Mitspracherecht für die Bevölkerung des Südens bis hin zur abermaligen Abspaltung und Unabhängigkeit vom Norden reicht. Die Bewegung begann mit Reparationsforderungen nach der Zerstörung des südlichen Jemen während des Bürgerkriegs
  6. Die Mitgliedergruppen unterscheiden sich in ihrem Charakter von politisch bis militant. Die Bewegung hat seit den Umbrüchen des Arabischen Frühlings 2011 starken Zulauf (GIZ 10.2019; vergleiche CT 2017). Die Unterstützung des Southern Movement speist sich u.a. aus der Enttäuschung über die politische und wirtschaftliche Marginalisierung des südlichen Jemens nach der Einigung der beiden Landesteile
  7. Das Southern Movement ist in vielerlei Hinsicht ein Vorläufer des 2017 gegründeten Southern Transitional Coucil (STC) (Jamestown 10.9.2019). Zu Beginn des Konflikt waren es aber eher lose organisierte südjemenitische Milizen, die die Huthi-Rebellen und die Truppen der Hadi-Regierung aus ihren Gebieten im Süden vertrieben. Dabei wurden sie militärisch von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt (CH 3.2018). Ab 2015 schlossen sich die bewaffneten Truppen des Southern Movement der Anti-Huthi-Koalition der Hadi-Regierung an. Im April 2017 kam es zu zunehmenden Spannungen in Aden, da Hadi den Bürgermeister der Stadt aus seinem Amt entließ. Nach Massenprotesten als Reaktion auf die Entlassung wurde der Southern Transitional Council (STC) mit Unterstützung durch die VAE gegründet. Der STC tritt für die Unabhängigkeit des Südjemens ein (Al Jazeera 20.9.2019). Im Jänner 2018 brachen Kämpfe zwischen Regierungskräften und von den VAE unterstützten südjemenitischen Kräften in Aden aus (HRW 17.1.2019). Im August 2019 eroberten südjemenitische separatistische Kräfte nach tagelangen Kämpfen erneut den Regierungssitz von Präsident Hadi in Aden. Die Kämpfe offenbarten Risse innerhalb der von Saudi-Arabien geführten Militärkoalition gegen die Huthi (Der Standard 25.10.2019). Am 5.11.2019 einigten sich südjemenitische Separatisten und die Hadi-Regierung im Rahmen des „Riyadh-Abkommens“ auf eine Machtteilung (Der Standard 12.11.2019) [siehe Abschnitt
  8. Politische Lage]. Der Süden des Jemens ist, entgegen häufiger Annahmen, kein homogener Raum. Nicht alle Südjemeniten unterstützen den STC, und nicht alle unterstützen das Southern Movement. Einige Personen, die seit Kriegsbeginn immer prominenter wurden, waren in der Bewegung vor dem Krieg keine wichtigen Figuren (CH 3.2018; vergleiche Jamestown 10.9.2019). Außerhalb von Aden gibt es kleinere separatistische Bewegungen in den südlichen Provinzen, die die Forderung des STC nach der Wiederherstellung der Republik Südjemen mittels Gewalt ablehnen (Al Jazeera 20.9.2019). Quellen: - Al Jazeera (20.9.2019): Who are south Yemen's separatists?, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/south-yemen-separatists-190919074008631.html, Zugriff 20.11.2019 - CH – Chatham House (3.2018): Yemen’s Southern Powder Keg, https://www.chathamhouse.org/sites/default/files/publications/research/2018-03-27-yemensouthern-powder-keg-salisbury-final.pdf, Zugriff 20.11.2019 - CT – Critical Threats
(2017): Southern Movement, https://www.criticalthreats.org/organizations/southern-movement, Zugriff 21.11.2019 - GIZ – Länderinformationsportal (10.2019): Jemen, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/, Zugriff 15.11.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Yemen, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/yemen, Zugriff 11.11.2019 - Jamestown Foundation (10.9.2019): Some Old, Some New: Grievances, Players, and Backers in the Conflict in Southern Yemen; Terrorism Monitor Volume: 17 Issue: 17, https://www.ecoi.net/en/document/2017648.html, Zugriff 20.11.2019 - Der Standard (25.10.2019): Einigung zwischen Regierung des Jemen und Unabhängigkeitskämpfern, https://www.derstandard.at/story/2000110324214/einigung-zwischenregierung-des-jemen-und-unabhaengigkeitskaempfern, Zugriff 15.11.2019 - Der Standard (12.11.2019): Warum im Jemen und am Golf nun ein Friedenslüftchen weht, https:// www.derstandard.at/story/2000110940654/warum-im-jemen-und-am-golf-friedenslueftchen, Zugriff 15.11.2019 4. Rechtsschutz / Justizwesen Im Jemen gibt es keine funktionierende Zentralregierung, und alle staatlichen Institutionen, die noch intakt sind, werden von nicht gewählten Beamten oder bewaffneten Gruppen kontrolliert. Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf stammesrechtliche Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders seit der Einfluss der Regierung schwächer wird (FH 4.2.2019). Unter Kontrolle der Huthi ist die Justiz schwach und durch Korruption, politische Einmischung, gelegentliche Bestechung und mangelnde juristische Ausbildungen beeinträchtigt. Die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweise mangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, haben die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohen und schikanieren Angehörige der Justiz, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Verhaftungen sind üblich. In den letzten Jahren wurden hunderte solcher Fälle dokumentiert. In vielen Fällen kommt es zu gewaltsamem Verschwindenlassen. Gefangene werden oft in inoffiziellen Haftanstalten untergebracht. Es gibt unzählige Berichte über politische Gefangene (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der „öffentlichen Sicherheit oder Moral“ geschlossene Verhandlungen abhalten. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und zu seiner eigenen Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Angeklagte können weder zu einer Zeugenaussage noch zu einem Schuldgeständnis gezwungen werden. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Das Fehlen von Geburtsregistern erschwert die Altersfeststellung, woraufhin die Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen, auch zum Tode. Neben dem bestehenden Gerichtssystem gibt es ein Stammesrechtssystem für Fälle, die nicht unter das Strafrecht fallen [Anm. d.h. z.B. Familienrecht, etc.]. Stammesrichter, meist angesehene Scheichs, entscheiden jedoch auch oft in Kriminalfällen auf stammesrechtlicher Basis. Zu diesen Fällen kommt es gewöhnlich in Folge öffentlicher Beschuldigungen, nicht in Folge von formell eingereichten Anklagepunkten. Stammes-Mediation betont oft den sozialen Zusammenhalt mehr als Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesprozessen oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird (USDOS 13.3.2019). Im Jemen gibt es keine funktionierende Zentralregierung, und alle staatlichen Institutionen, die noch intakt sind, werden von nicht gewählten Beamten oder bewaffneten Gruppen kontrolliert. Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf stammesrechtliche Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders seit der Einfluss der Regierung schwächer wird (FH 4.2.2019). Unter Kontrolle der Huthi ist die Justiz schwach und durch Korruption, politische Einmischung, gelegentliche Bestechung und mangelnde juristische Ausbildungen beeinträchtigt. Die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweise mangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, haben die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohen und schikanieren Angehörige der Justiz, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Verhaftungen sind üblich. In den letzten Jahren wurden hunderte solcher Fälle dokumentiert. In vielen Fällen kommt es zu gewaltsamem Verschwindenlassen. Gefangene werden oft in inoffiziellen Haftanstalten untergebracht. Es gibt unzählige Berichte über politische Gefangene (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der „öffentlichen Sicherheit oder Moral“ geschlossene Verhandlungen abhalten. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und zu seiner eigenen Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Angeklagte können weder zu einer Zeugenaussage noch zu einem Schuldgeständnis gezwungen werden. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Das Fehlen von Geburtsregistern erschwert die Altersfeststellung, woraufhin die Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen, auch zum Tode. Neben dem bestehenden Gerichtssystem gibt es ein Stammesrechtssystem für Fälle, die nicht unter das Strafrecht fallen [Anm. d.h. z.B. Familienrecht, etc.]. Stammesrichter, meist angesehene Scheichs, entscheiden jedoch auch oft in Kriminalfällen auf stammesrechtlicher Basis. Zu diesen Fällen kommt es gewöhnlich in Folge öffentlicher Beschuldigungen, nicht in Folge von formell eingereichten Anklagepunkten. Stammes-Mediation betont oft den sozialen Zusammenhalt mehr als Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Er

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