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{'item': 'W242 2153602-2'}

Obsah (6)Art. 133§ 68Art. 130§ 7§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW242 2153602-2 SpruchW242 2153602-2/20E, W242 2153602-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.) Verfahrensgang:römisch eins.) Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am XXXX 2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen im Kern angab, dass sein Vater von den Taliban bedroht worden sei, weil er für die Regierung gearbeitet habe. Durch den Bürgerkrieg seien seine Familie und er in Lebensgefahr gewesen und habe er deshalb die Flucht ergriffen. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen im Kern angab, dass sein Vater von den Taliban bedroht worden sei, weil er für die Regierung gearbeitet habe. Durch den Bürgerkrieg seien seine Familie und er in Lebensgefahr gewesen und habe er deshalb die Flucht ergriffen. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte er am 14.02.2017 zu seinen Fluchtgründen vor, dass sein Vater mit seinem Bruder einen Streit gehabt habe, bei dem es um die Aufteilung der geerbten Grundstücke gegangen sei. Sein Vater habe als Sicherheitsdirektor bei einer Brigade in Ghazni gearbeitet. Seine Tätigkeit habe er geheim gehalten. Nur seine Brüder hätten davon gewusst. Aufgrund des Streits habe der ältere Bruder die Tätigkeit bekannt gemacht, weshalb sie in den Fokus der Taliban gekommen wären. Er selbst wäre, nachdem er erwachsen geworden sei, von den Taliban, welche in der Moschee nach dem Freitagsgebet Namen verlesen hätten, aufgefordert worden mit ihnen zu gehen. Der erste Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ XXXX , vom XXXX 2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher unter anderem ausführte, dass er an christlichen Gottesdiensten teilnehmen würde, woraus auf seine religiöse Aufgeschlossenheit geschlossen werden könne.Der erste Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ römisch 40 , vom römisch 40 2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher unter anderem ausführte, dass er an christlichen Gottesdiensten teilnehmen würde, woraus auf seine religiöse Aufgeschlossenheit geschlossen werden könne. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ XXXX , vom XXXX 2020 abgewiesen. Festgestellt wurde unter anderem, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aus Gründen der Religion drohen würde. Ausschlaggebend dafür sei gewesen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2020 einen Abfall vom Islam bzw. eine Konversion zum Christentum nicht glaubhaft habe machen können, zumal er sich selbst noch als Moslem bezeichnete, das dahingehende Vorbringen erstmals am Ende der Verhandlung erwähnte und dies auch nur unbestimmt und allgemein gehalten war.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ römisch 40 , vom römisch 40 2020 abgewiesen. Festgestellt wurde unter anderem, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aus Gründen der Religion drohen würde. Ausschlaggebend dafür sei gewesen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2020 einen Abfall vom Islam bzw. eine Konversion zum Christentum nicht glaubhaft habe machen können, zumal er sich selbst noch als Moslem bezeichnete, das dahingehende Vorbringen erstmals am Ende der Verhandlung erwähnte und dies auch nur unbestimmt und allgemein gehalten war. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss, GZ. XXXX , vom XXXX 2020 abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss, GZ. römisch 40 , vom römisch 40 2020 abgewiesen. Am XXXX 2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag und gab bei der noch am selben Tag durchgeführten Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er seine Fluchtgründe aufrecht halte und diese damit ergänze, dass er zum Christentum konvertiert sei. Als konvertierter Christ sei er in Afghanistan mit der Todesstrafe bedroht und könne er seine Religion in Afghanistan nicht ausleben.Am römisch 40 2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag und gab bei der noch am selben Tag durchgeführten Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er seine Fluchtgründe aufrecht halte und diese damit ergänze, dass er zum Christentum konvertiert sei. Als konvertierter Christ sei er in Afghanistan mit der Todesstrafe bedroht und könne er seine Religion in Afghanistan nicht ausleben. Mit Schreiben vom 21.08.2020 übermittelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Taufschein, Zl. XXXX , vom XXXX 2020, aus dem hervorgeht, dass er am XXXX 2020 getauft worden sei. Mit Schreiben vom 21.08.2020 übermittelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Taufschein, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 2020, aus dem hervorgeht, dass er am römisch 40 2020 getauft worden sei. Am 27.08.2020 wurde der Beschwerdeführer in Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung, einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst angab, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nur wenig zu seiner Konversion gefragt worden wäre. Er sei im Jahr 2017 über eine Person die seinen Deutschkurs geleitet habe mit der katholischen Kirche in Berührung gekommen. Er habe mit dem Pfarrer über den Islam und das Christentum diskutiert. Nach der Ermordung seines Vaters habe er immer mehr das Interesse am Islam verloren und sei gleichzeitig sein Interesse am Christentum gewachsen. Sein Pfarrer wollte ihn bereits 2017 taufen, er habe das aber nicht gewollt, da er sich diesen Schritt genau überlegen wollte. Der neue Pfarrer hätte dann im Jahr 2018 einen Firmunterricht durchgeführt, an dem er teilgenommen habe. Er habe dann eine Taufvorbereitung gemacht und sei am XXXX 2020 getauft worden. Er selbst habe bereits 2018 den Entschluss gefasst sich taufen lassen und habe sich bereits ein Jahr vor der tatsächlichen Taufe für diese bereit gefühlt. Seine Konversion habe er bislang vor seiner Familie geheim gehalten, da er den Ausschluss aus der Familie fürchte. Am 27.08.2020 wurde auch ein Zeuge zur Konversion des Beschwerdeführers einvernommen. Am 27.08.2020 wurde der Beschwerdeführer in Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung, einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst angab, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nur wenig zu seiner Konversion gefragt worden wäre. Er sei im Jahr 2017 über eine Person die seinen Deutschkurs geleitet habe mit der katholischen Kirche in Berührung gekommen. Er habe mit dem Pfarrer über den Islam und das Christentum diskutiert. Nach der Ermordung seines Vaters habe er immer mehr das Interesse am Islam verloren und sei gleichzeitig sein Interesse am Christentum gewachsen. Sein Pfarrer wollte ihn bereits 2017 taufen, er habe das aber nicht gewollt, da er sich diesen Schritt genau überlegen wollte. Der neue Pfarrer hätte dann im Jahr 2018 einen Firmunterricht durchgeführt, an dem er teilgenommen habe. Er habe dann eine Taufvorbereitung gemacht und sei am römisch 40 2020 getauft worden. Er selbst habe bereits 2018 den Entschluss gefasst sich taufen lassen und habe sich bereits ein Jahr vor der tatsächlichen Taufe für diese bereit gefühlt. Seine Konversion habe er bislang vor seiner Familie geheim gehalten, da er den Ausschluss aus der Familie fürchte. Am 27.08.2020 wurde auch ein Zeuge zur Konversion des Beschwerdeführers einvernommen. Der Beschwerdeführer legte unter anderem eine Bestätigung der Diözese XXXX vor, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2020 am Kurs „Katholische Katechese für Konvertiten“ teilnimmt und er seit 2017 auf die Taufe vorbereitet worden sei. Der Beschwerdeführer legte unter anderem eine Bestätigung der Diözese römisch 40 vor, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2020 am Kurs „Katholische Katechese für Konvertiten“ teilnimmt und er seit 2017 auf die Taufe vorbereitet worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 2020 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend aus, dass die Taufe allein keine Konversion begründet. Ein Sachverhalt, der vor der Beendigung eines anhängigen Verfahrens verwirklicht worden sei, würde einer weiteren Entscheidung wegen entschiedener Sache entgegenstehen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2020 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend aus, dass die Taufe allein keine Konversion begründet. Ein Sachverhalt, der vor der Beendigung eines anhängigen Verfahrens verwirklicht worden sei, würde einer weiteren Entscheidung wegen entschiedener Sache entgegenstehen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer rügt darin die Verkennung der Rechtslage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Es wären im Vorverfahren keine Feststellungen darüber getroffen worden, ob sich der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben zugewandt oder konvertiert sei, weshalb lediglich die Rechtsfrage, ob der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Haltung dem Islam gegenüber Asylrelevanz zukäme. In der Einvernahme zum Folgeantrag habe die Behörde eine inhaltliche Vernehmung des Beschwerdeführers vorgenommen und eine Zeugeneinvernahme durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zum Vorverfahren, bei welchem es um das Interesse am Christentum bzw um die Ablehnung des Islams gegangen wäre, ein neues Vorbringen, nämlich die durch die Taufe manifestierte Konversion, vorgebracht. Die Taufe sei eine relevante Änderung des Sachverhalts, welche nicht als entschiedene Sache angesehen werden könne. Mit Erkenntnis vom 13.10.2020, GZ W242 2153602-2/2E, wurde die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof setzte mit Beschluss vom XXXX 2021, Ra XXXX , das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen in einer anderen Rechtssache aus. Der Verwaltungsgerichtshof setzte mit Beschluss vom römisch 40 2021, Ra römisch 40 , das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen in einer anderen Rechtssache aus. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Ra XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfe, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden wären, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen würden, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Ra römisch 40 , wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfe, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden wären, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen würden, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei. Am XXXX 2022 wurde der Beschwerdeführer in einer öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seiner rechtsfreundlichen Vertretung einvernommen. Im Zuge der Verhandlung gab er an, dass er sich nach seiner Taufe am XXXX 2020 weiterhin der römisch-katholischen Konfession zugehörig fühlen würde. Er gehe, soweit es ihm möglich sei, jeden Sonntag bzw. Samstagabend in die Kirche zum Gottesdienst. Er versuche ein den religiösen Geboten folgendes Leben zu führen und habe er sich seit seiner Taufe unter anderem durch das Studium der Bibel und von theologischen Schriften weiterentwickelt. Hinzu komme, dass sich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens die Lage in Afghanistan entscheidungsrelevant geändert habe.Am römisch 40 2022 wurde der Beschwerdeführer in einer öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seiner rechtsfreundlichen Vertretung einvernommen. Im Zuge der Verhandlung gab er an, dass er sich nach seiner Taufe am römisch 40 2020 weiterhin der römisch-katholischen Konfession zugehörig fühlen würde. Er gehe, soweit es ihm möglich sei, jeden Sonntag bzw. Samstagabend in die Kirche zum Gottesdienst. Er versuche ein den religiösen Geboten folgendes Leben zu führen und habe er sich seit seiner Taufe unter anderem durch das Studium der Bibel und von theologischen Schriften weiterentwickelt. Hinzu komme, dass sich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens die Lage in Afghanistan entscheidungsrelevant geändert habe. II.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ XXXX , vom XXXX 2017 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ XXXX , vom XXXX 2020 abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, GZ. XXXX , vom XXXX 2020 abgelehnt. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ römisch 40 , vom römisch 40 2017 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ römisch 40 , vom römisch 40 2020 abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, GZ. römisch 40 , vom römisch 40 2020 abgelehnt. Der Beschwerdeführer brachte im Erstverfahren vor, dass er in Afghanistan aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Regierung durch die Taliban gefährdet sei und dass er aufgrund seines Interesses für das Christentum im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Seinen Folgeantrag begründete er unter Aufrechthaltung seiner ursprünglichen Fluchtgründe mit seiner Konversion zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2020 getauft.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2020 getauft. Es kann eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhalts festgestellt werden.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: ● Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zum Erstverfahren des Beschwerdeführers; ● Einsicht in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers zum Folgeantrag; ● Einvernahme des Beschwerdeführers am XXXX 2022 Einvernahme des Beschwerdeführers am römisch 40 2022 Der Beschwerdeführer hielt sein ursprüngliches Fluchtvorbringen während des gegenständlichen Asylverfahrens aufrecht. Im Rahmen des Vorverfahrens behauptete der Beschwerdeführer seinen Abfall vom Islam und seine Hinwendung zum Christentum. Das ursprüngliche Vorbringen wurde bereits im Erstverfahren unter Ausschöpfung des Rechtsweges einer Beurteilung unterzogen und für nicht asylrelevant befunden. Im gegenständlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.08.2020 aus, dass er bereits seit dem Jahr 2017 Interesse am Christentum gezeigt habe. Er hätte das Christentum im Kopf gehabt und dies auch gefühlt. Er hätte 2017 noch nicht getauft werden wollen, da er sich das gut überlegen hätte wollen. Es sei ihm wichtig gewesen, dass er bereit gewesen wäre Christ zu werden. Bereits im Dezember 2018 hätte er dann den Wunsch zur Taufe geäußert. Er hätte sich zu diesem Zeitpunkt als Christ gefühlt. Nach dem Erhalt des negativen Bescheides hätte er dem Pfarrer gesagt, dass er schon Christ wäre und er sich nun hätte Taufen lassen wollen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei, dass die aktuell von ihm behauptete Konversion bereits vor dem Abschluss des Vorverfahrens stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens am XXXX 2020 durch einen Pfarrer der römisch-katholischen Kirche am XXXX 2020 getauft. Dies ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Taufschein der XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX 2020.Der Beschwerdeführer nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens am römisch 40 2020 durch einen Pfarrer der römisch-katholischen Kirche am römisch 40 2020 getauft. Dies ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Taufschein der römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40
  3. Aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes und der vorgelegten Bestätigung des XXXX , Pfarrer von XXXX , und des XXXX , Religionslehrer XXXX , welche das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner religiösen Entwicklung seit der Taufe unterstützen, erscheint das nunmehr erstattete Vorbringen in seinem Kern glaubhaft zu sein.Aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes und der vorgelegten Bestätigung des römisch 40 , Pfarrer von römisch 40 , und des römisch 40 , Religionslehrer römisch 40 , welche das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner religiösen Entwicklung seit der Taufe unterstützen, erscheint das nunmehr erstattete Vorbringen in seinem Kern glaubhaft zu sein.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) id

F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A.): Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder, wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder, wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, vom 25.02.2016, Ra 2015/19/0267 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw

GH vom 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; vgl. auch VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, vom 25.02.2016, Ra 2015/19/0267 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH vom 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; vergleiche auch VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus; Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10, und VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus; Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10, und VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 mwN). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. dazu Vw

GH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025)."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren², 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH vom 08.09.1977, Zl. 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH vom 23.05.1995, Zl 94/04/0081). Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren der Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, GZ XXXX , welcher durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2020, GZ. XXXX , rechtskräftig bestätigt wurde. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren der Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2017, GZ römisch 40 , welcher durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2020, GZ. römisch 40 , rechtskräftig bestätigt wurde. Der im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Sachverhalt, nämlich die Konversion zum christlichen Glauben, ist von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. Jedoch darf, der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2019/14/0006, vom 19.10.2021 zufolge, alleine aufgrund dessen der Folgeantrag nicht zurückgewiesen werden. Es ist zu prüfen, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anerkannt zu werden. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra XXXX , vom XXXX , zufolge, wäre die Zurückweisung eines Folgeantrages mit der Begründung mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seinen keine im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie vorgebracht worden durchaus möglich.Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra römisch 40 , vom römisch 40 , zufolge, wäre die Zurückweisung eines Folgeantrages mit der Begründung mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seinen keine im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie vorgebracht worden durchaus möglich. Der Beschwerdeführer vermittelte, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass sein Vorbringen zumindest einen glaubhaften Kern aufweist. Im Vorbringen, er würde seit der Taufe regelmäßig an Gottesdiensten teilnehmen und sein Leben nach christlichen Grundsetzen ausrichten, können neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie erblickt werden.Der Beschwerdeführer vermittelte, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass sein Vorbringen zumindest einen glaubhaften Kern aufweist. Im Vorbringen, er würde seit der Taufe regelmäßig an Gottesdiensten teilnehmen und sein Leben nach christlichen Grundsetzen ausrichten, können neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie erblickt werden. Würde aufgrund dieser neuen Elemente bzw. Erkenntnisse von einer tatsächlich stattgefundenen Konversion ausgegangen und könnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin ein nach außen sichtbares christliches Leben führen würde, müsste er, aufgrund der bekannten derzeitigen Lage im Herkunftsstaat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, aus religiösen Gründen, mit relevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert zu werden. Gründe für die Erteilung von subsidiären Schutz wurden durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ebenfalls behauptet. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Es ist dem Beschwerdeführer damit gelungen relevante Gründe für die Annahme eines Risikos aufzuzeigen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es ist dem Beschwerdeführer damit gelungen relevante Gründe für die Annahme eines Risikos aufzuzeigen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde. Da insgesamt von einer Änderung der maßgeblichen Sachlage auszugehen ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt, liegt keine entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden könnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte daher nicht rechtmäßig und ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W242.2153602.2.00

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