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{'item': 'W244 2231522-1'}

Obsah (8)§ 69Art. 133§ 14§ 13e§ 6§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW244 2231522-1 Spruch, W244 2231522-1/3E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 69

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Vorstandes des Zollamtes Salzburg vom 07.01.2020, Zl. BMF-00119711/074-PA-MI/2019, betreffend den Verfall von Urlaubsansprüchen

Paragraph 69, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

§ 14

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) wurde er mit Ablauf des Monats April 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) wurde er mit Ablauf des Monats April 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Von 10.11.2016 bis zu seiner Ruhestandsversetzung befand sich der Beschwerdeführer durchgehend im Krankenstand. Mit Bescheid vom 07.01.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer

§ 13eGehaltsgesetz 1956 (Geh

G) eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von XXXX € gebühre. Mit Bescheid vom 07.01.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 13 e, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von römisch 40 € gebühre. Die Behörde führte begründend aus, dass

§ 69

BDG 1979 der Urlaubsanspruch für die Jahre 2016 bis 2018 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand weder verfallen noch verjährt sei. Der Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 2015 sei auf der Grundlage von § 69 iVm § 51 Abs. 2 BDG 1979 hingegen bereits verfallen. Hinsichtlich der beantragten Auszahlung von 43 geleisteten Gleitzeitplusstunden aus dem Jahr 2015 wurde ausgeführt, dass es sich dabei ausschließlich um ein Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit und nicht um angeordnete Mehrdienstleistungen handle und daher ein finanzieller Ausgleich gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Behörde führte begründend aus, dass

Paragraph 69, BDG 1979 der Urlaubsanspruch für die Jahre 2016 bis 2018 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand weder verfallen noch verjährt sei. Der Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 2015 sei auf der Grundlage von Paragraph 69, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 hingegen bereits verfallen. Hinsichtlich der beantragten Auszahlung von 43 geleisteten Gleitzeitplusstunden aus dem Jahr 2015 wurde ausgeführt, dass es sich dabei ausschließlich um ein Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit und nicht um angeordnete Mehrdienstleistungen handle und daher ein finanzieller Ausgleich gesetzlich nicht vorgesehen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte aus, dass er sich seit 10.11.2016 durchgehend im Krankenstand befunden habe und ihm daher eine Konsumation des Urlaubes aus dem Jahr 2015 zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei. Mit Bescheid vom 13.02.2020 berichtigte die belangte Behörde den Bescheid vom 07.01.2020 dahingehend, dass eine zuvor geschwärzte, nunmehr klar lesbare Tabelle zur Bemessungsgrundlage der Urlaubsersatzleitung eingefügt wurde. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 30.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

§ 14

BDG 1979 wurde er mit Ablauf des Monats April 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Paragraph 14, BDG 1979 wurde er mit Ablauf des Monats April 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Von 10.11.2016 bis zu seiner Ruhestandsversetzung befand sich der Beschwerdeführer durchgehend im Krankenstand. Den Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von 104 Stunden für das Jahr 2015 konsumierte der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankenstandes nicht.

  1. Beweiswürdigung:Den Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von 104 Stunden für das Jahr 2015 konsumierte der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankenstandes nicht.,
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von 104 Stunden für das Jahr 2015 aufgrund seines Krankenstandes nicht konsumierte, ergibt sich aus der Aktenlage, welche im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht weiter bestritten wurde. Die Feststellung des Krankenstandes konnte ebenfalls unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Die Feststellung zur Rechtskraft der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.01.2020, Ra 2019/12/0011, mit dem die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2018, W122 2194406-1, eingebrachte Revision als unzulässig zurückgewiesen wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 69 BDG 1979 lautet in der hier maßgeblichen Fassung vor der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 112/2019 (vgl. zum Inkrafttreten der novellierten Bestimmung VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013):Paragraph 69, BDG 1979 lautet in der hier maßgeblichen Fassung vor der
  3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2019, vergleiche zum Inkrafttreten der novellierten Bestimmung VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013): "Verfall des Erholungsurlaubes Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  4. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben."Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  5. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben." In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der
  6. Dienstrechts-Novelle 2009 (RV 488 BlgNR
  7. GP) wird auszugsweise zu § 69 BDG 1979 ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der
  8. Dienstrechts-Novelle 2009 Regierungsvorlage 488 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode wird auszugsweise zu Paragraph 69, BDG 1979 ausgeführt: "Der EuGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil (EuGH 20.1.2009, verb. Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. gegen Her Majesty’s Revenue and Customs) klargestellt, dass Bestimmungen über den Verfall von Urlaubsansprüchen zwar grundsätzlich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zulässig sind. Es sei aber gemeinschaftswidrig, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlösche, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und ihre oder seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (aaO, Rz 52). Ebenso geht der OGH in seiner Judikatur von einer Hemmung des Urlaubsverfalls aus, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Urlaub infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verbrauchen kann (vgl. OGH 6.10.2005, 8 ObA 41/05w, zum Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz). Dieser Rechtsprechung soll nun dahingehend Rechnung getragen werden, dass die Möglichkeit der Verschiebung des Verfallszeitpunktes um ein Jahr aus dienstlichen Gründen auf die Fälle einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles und des Beschäftigungsverbotes ausgedehnt werden. Es ist anzunehmen, dass damit der Judikatur des EuGH vollständig entsprochen wird, zumal während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines Beschäftigungsverbotes ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen, die von der oder dem Bediensteten nach Wiederantritt des Dienstes verbraucht werden können und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche gleichsam ersetzen.""Der EuGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil (EuGH 20.1.2009, verb. Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. gegen Her Majesty’s Revenue and Customs) klargestellt, dass Bestimmungen über den Verfall von Urlaubsansprüchen zwar grundsätzlich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zulässig sind. Es sei aber gemeinschaftswidrig, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlösche, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und ihre oder seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (aaO, Rz 52). Ebenso geht der OGH in seiner Judikatur von einer Hemmung des Urlaubsverfalls aus, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Urlaub infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verbrauchen kann vergleiche OGH 6.10.2005, 8 ObA 41/05w, zum Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz). Dieser Rechtsprechung soll nun dahingehend Rechnung getragen werden, dass die Möglichkeit der Verschiebung des Verfallszeitpunktes um ein Jahr aus dienstlichen Gründen auf die Fälle einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles und des Beschäftigungsverbotes ausgedehnt werden. Es ist anzunehmen, dass damit der Judikatur des EuGH vollständig entsprochen wird, zumal während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines Beschäftigungsverbotes ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen, die von der oder dem Bediensteten nach Wiederantritt des Dienstes verbraucht werden können und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche gleichsam ersetzen." Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.11.2011, C-214/10, KHS AG, seine oben angeführte Entscheidung insofern nuanciert (Rz 28), als er ausführte, dass ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde (Rz 30). Mit diesem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (Rz 31). Der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub kann den beiden oben angeführten genannten Zwecksbestimmungen nur insoweit entsprechen, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Abschließend hielt der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Zeitraum von 15 Monaten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, dem Zweck dieses Anspruchs nicht zuwiderläuft, da er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (Rz 43 f; vgl. dazu auch VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0008).Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.11.2011, C-214/10, KHS AG, seine oben angeführte Entscheidung insofern nuanciert (Rz 28), als er ausführte, dass ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde (Rz 30). Mit diesem in Artikel 31, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (Rz 31). Der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub kann den beiden oben angeführten genannten Zwecksbestimmungen nur insoweit entsprechen, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Abschließend hielt der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Zeitraum von 15 Monaten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, dem Zweck dieses Anspruchs nicht zuwiderläuft, da er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet. Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (Rz 43 f; vergleiche dazu auch VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0008). Da nach der österreichischen Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdefall ein 24-monatiger Übertragungszeitraum zur Anwendung kommt, begegnet § 69 BDG 1979 keinen unionsrechtlichen Bedenken (siehe dazu VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0008). Aus dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes geht klar hervor, dass die gegenständlichen Zwecksbestimmungen dabei nicht auf den Grund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit abstellen. Vielmehr würde eine Ausweitung der zeitlichen Grenze den oben angeführten Zwecksbestimmungen des Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zuwiderlaufen.Da nach der österreichischen Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdefall ein 24-monatiger Übertragungszeitraum zur Anwendung kommt, begegnet Paragraph 69, BDG 1979 keinen unionsrechtlichen Bedenken (siehe dazu VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0008). Aus dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes geht klar hervor, dass die gegenständlichen Zwecksbestimmungen dabei nicht auf den Grund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit abstellen. Vielmehr würde eine Ausweitung der zeitlichen Grenze den oben angeführten Zwecksbestimmungen des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 zuwiderlaufen. Überdies stellte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 29.11.2017, C-214/16, Conley fest, dass die Beurteilung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit einer Situation in Zusammenhang steht, in der sein Arbeitgeber mit Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers konfrontiert gewesen wäre, aus denen sich – wie bei einer Krankschreibung von langer Dauer – Schwierigkeiten für die Arbeitsorganisation ergeben hätten. Der Arbeitgeber konnte vielmehr bis zum Eintritt seines Arbeitnehmers in den Ruhestand davon profitieren, dass dieser seine berufliche Tätigkeit bei ihm nicht unterbrochen hat, um bezahlten Jahresurlaub zu nehmen (Rz 60). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren profitierte der Dienstnehmer doch gerade nicht davon, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit nicht unterbrochen hat, da dieser krankheitsbedingt abwesend war. Nach der Bestimmung des § 69 BDG 1979 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  10. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund – unter anderem – einer Erkrankung nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.Nach der Bestimmung des Paragraph 69, BDG 1979 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  11. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund – unter anderem – einer Erkrankung nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Der Beschwerdeführer befand sich seit 10.11.2016 bis zu seiner Ruhestandsversetzung Ende April 2018 durchgehend im Krankenstand. Aufgrund des langfristigen Krankenstandes lag für den Resturlaub des Kalenderjahres 2015 zweifelsfrei eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches im Sinne des § 69 Satz 2 BDG 1979 vor. Der Verfall des Urlaubsanspruches tritt somit nach dieser gesetzlichen Regelung erst mit Ablauf des jeweils übernächsten Kalenderjahres ein. Die belangte Behörde hat somit richtigerweise den Verfallstermin des Urlaubsrestes aus dem Jahr 2015 im Ausmaß von 104 Stunden bis zum Ablauf des 31.12.2017 erstreckt. Im gegenständlichen Fall hat sich der Verfallszeitpunkt für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2015 aufgrund des Krankenstandes des Beschwerdeführers somit um ein Jahr verschoben. Aufgrund des langfristigen Krankenstandes lag für den Resturlaub des Kalenderjahres 2015 zweifelsfrei eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches im Sinne des Paragraph 69, Satz 2 BDG 1979 vor. Der Verfall des Urlaubsanspruches tritt somit nach dieser gesetzlichen Regelung erst mit Ablauf des jeweils übernächsten Kalenderjahres ein. Die belangte Behörde hat somit richtigerweise den Verfallstermin des Urlaubsrestes aus dem Jahr 2015 im Ausmaß von 104 Stunden bis zum Ablauf des 31.12.2017 erstreckt. Im gegenständlichen Fall hat sich der Verfallszeitpunkt für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2015 aufgrund des Krankenstandes des Beschwerdeführers somit um ein Jahr verschoben.

den oben angeführten Gesetzesmaterialien ist auch davon auszugehen, dass während der Zeit der – durch seinen Krankenstand – gerechtfertigten Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen. Bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst ersetzen diese jedoch gleichsam die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche. Eine darüberhinausgehende Hinausschiebung des Verfallszeitpunktes kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Eine solche ist nach dem klaren Wortlaut des § 69 Abs. 2 BDG 1979 nur dann vorgesehen, wenn die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen hat, wobei der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben wird. Eine derartige Fallkonstellation liegt im gegenständlichen Fall aber gerade nicht vor, sodass die Argumente des Beschwerdeführers, die sich im Wesentlichen auf die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs aufgrund von Krankheit beziehen, ins Leere gehen.Eine darüberhinausgehende Hinausschiebung des Verfallszeitpunktes kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Eine solche ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 2, BDG 1979 nur dann vorgesehen, wenn die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen hat, wobei der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben wird. Eine derartige Fallkonstellation liegt im gegenständlichen Fall aber gerade nicht vor, sodass die Argumente des Beschwerdeführers, die sich im Wesentlichen auf die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs aufgrund von Krankheit beziehen, ins Leere gehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des § 69 BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen (siehe etwa 09.03.2020, Ra 2020/12/0001; 13.09.2017, Ra 2017/12/0081, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des Paragraph 69, BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen (siehe etwa 09.03.2020, Ra 2020/12/0001; 13.09.2017, Ra 2017/12/0081, mwN). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.1. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.1. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W244.2231522.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.