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{'item': 'W244 2235099-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW244 2235099-1 Spruch, W244 2235099-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurden am 30.01.2020 und am 17.02.2020 im Zusammenhang mit polizeilichen "Schnellrichtereinsätzen" jeweils vier "Überstunden" ab 19.30 Uhr angeordnet. Die an den genannten Tagen geleisteten Stunden wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Quartalsabrechnung im elektronischen Zeiterfassungssystem auf seine Zeitschuld angerechnet. Mit Schreiben vom 02.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung von fünf Überstunden mit 50% und von drei Überstunden mit 100% Zuschlag. Mit Bescheid vom 21.08.2020 wurde gemäß §§ 48, 49 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1956 (BDG 1979) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Dienstleistungen am 30.01.2020 von 19:30 bis 23:30 Uhr und am 17.02.2020 von 19:30 bis 23:30 Uhr keine Überstundenvergütung gebührt, und sein Antrag auf Auszahlung von fünf Überstunden mit 50% Zuschlag und von drei Überstunden mit 100% Zuschlag abgewiesen. Mit Bescheid vom 21.08.2020 wurde gemäß Paragraphen 48, 49, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1956 (BDG 1979) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Dienstleistungen am 30.01.2020 von 19:30 bis 23:30 Uhr und am 17.02.2020 von 19:30 bis 23:30 Uhr keine Überstundenvergütung gebührt, und sein Antrag auf Auszahlung von fünf Überstunden mit 50% Zuschlag und von drei Überstunden mit 100% Zuschlag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass § 49 Abs. 1 BDG 1956 für das Entstehen einer Mehrdienstleistung ausdrücklich voraussetze, dass über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen sei. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es möglich sei, dass ein Bediensteter bezahlte Überstunden leiste und gleichzeitig Minusstunden anhäufe, erwiese sich als verfehlt. Vielmehr könne eine Überstunde nicht vorliegen, wenn im selben Abrechnungszeitraum nicht einmal die regelmäßige Arbeitszeit erbracht worden sei. Deshalb sei die Vorgehensweise im Rahmen der Quartalsabrechnung korrekt gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Dienstleistungen nicht über die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden hinaus erbracht, da er innerhalb des relevanten Abrechnungszeitraumes eine Zeitschuld von 16,80 Stunden erwirtschaftet habe. Begründend wurde ausgeführt, dass Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1956 für das Entstehen einer Mehrdienstleistung ausdrücklich voraussetze, dass über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen sei. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es möglich sei, dass ein Bediensteter bezahlte Überstunden leiste und gleichzeitig Minusstunden anhäufe, erwiese sich als verfehlt. Vielmehr könne eine Überstunde nicht vorliegen, wenn im selben Abrechnungszeitraum nicht einmal die regelmäßige Arbeitszeit erbracht worden sei. Deshalb sei die Vorgehensweise im Rahmen der Quartalsabrechnung korrekt gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Dienstleistungen nicht über die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden hinaus erbracht, da er innerhalb des relevanten Abrechnungszeitraumes eine Zeitschuld von 16,80 Stunden erwirtschaftet habe. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Mehrdienstleistung dann vorliege, wenn der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehe. Sohin sei nicht der Abrechnungszeitraum, sondern der Dienstplan für den Anfall von Mehrdienstleistungen relevant. Auch stelle sich die Frage, warum die Überstundenabrechnung seit dem 01.01.2017 quartalsmäßig und nicht – wie zuvor üblich – monatlich erfolge, zumal § 16 GehG idgF bereits seit dem 01.01.20008 unverändert in Kraft stehe und die Kollegen der Sicherheitswache nach wie vor monatlich abgerechnet würden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Mehrdienstleistung dann vorliege, wenn der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehe. Sohin sei nicht der Abrechnungszeitraum, sondern der Dienstplan für den Anfall von Mehrdienstleistungen relevant. Auch stelle sich die Frage, warum die Überstundenabrechnung seit dem 01.01.2017 quartalsmäßig und nicht – wie zuvor üblich – monatlich erfolge, zumal Paragraph 16, GehG idgF bereits seit dem 01.01.20008 unverändert in Kraft stehe und die Kollegen der Sicherheitswache nach wie vor monatlich abgerechnet würden. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der Landespolizeidirektion vorgelegt und sind am 16.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung: 1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 1.
  3. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten – auszugsweise – wie folgt: "Dienstplan § 48.

(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.Paragraph 48,
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.
(2)Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(2a)Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3)Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind 1. die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans sowie 2. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf, übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden festzulegen.
(3a)-
(6)[…] […] Mehrdienstleistung § 49.
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49,
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
  1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
  2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
  4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera b,) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3)Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4)
(9)[…]" § 16 GehG lautet – auszugsweise – wie folgt:Paragraph 16, GehG lautet – auszugsweise – wie folgt: "Überstundenvergütung § 16.
(1)Dem Beamten gebührt für Überstunden,Paragraph 16,
(1)Dem Beamten gebührt für Überstunden,
  1. die nicht in Freizeit oder
  2. die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
  3. die gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
(2)Die Überstundenvergütung umfasst
  1. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
  2. im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
  3. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
  4. im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3)Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(3)Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten.
(4)Der Überstundenzuschlag beträgt 1. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 19791. für Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979
  1. a)außerhalb der Nachtzeit 50%,
  2. b)während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und 2. […]
(5)[…]
(6)Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(6)Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7)-
(9)[…]" 1.
  1. Unter dem – im BDG 1979 nicht näher definierten – Begriff des Dienstplans versteht die Rechtsprechung die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit; es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Der Dienstplan ist von der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten Geschäftseinteilung und von der individuell verfügten Diensteinteilung zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat. Dies entspricht im Wesentlichen auch dem Verständnis der RV zum Personalvertretungsgesetz, BGBl. 133/1967, 208 BlgNR
  2. GP, 17, die unter dem Dienstplan die grundsätzliche Diensteinteilung wie etwa die generelle Einteilung des Turnusdienstes bei der Exekutive und nicht die Einteilung im Einzelnen (z.B. Bestimmung, welcher Bedienstete eine Angelegenheit zu bearbeiten und an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden Dienst zu versehen hat), welch letztere zu den Dienstaufträgen zähle, verstand (vgl. hiezu Schragel, PVG, Rz 9 zu § 9).1.
  3. Unter dem – im BDG 1979 nicht näher definierten – Begriff des Dienstplans versteht die Rechtsprechung die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit; es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Der Dienstplan ist von der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten Geschäftseinteilung und von der individuell verfügten Diensteinteilung zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat. Dies entspricht im Wesentlichen auch dem Verständnis der Regierungsvorlage zum Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt 133 aus 1967,, 208 BlgNR
  4. GP, 17, die unter dem Dienstplan die grundsätzliche Diensteinteilung wie etwa die generelle Einteilung des Turnusdienstes bei der Exekutive und nicht die Einteilung im Einzelnen (z.B. Bestimmung, welcher Bedienstete eine Angelegenheit zu bearbeiten und an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden Dienst zu versehen hat), welch letztere zu den Dienstaufträgen zähle, verstand vergleiche hiezu Schragel, PVG, Rz 9 zu Paragraph 9,). Insoweit ein Beamter auf Anordnung (oder auf Grund eines einer solchen gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 gleichzuhaltenden Falles) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versieht, liegt eine Mehrdienstleistung vor. Es besteht in § 48 BDG 1979 keine gesetzliche Grundlage für die Verrechnung von Zeiten solcher einmal eingetretenen Mehrdienstleistungen gegen Minderleistungen ("Minusstunden"), die sich dadurch ergeben, dass der Beschwerdeführer in anderen Zeiträumen in einem geringeren Umfang zum Dienst herangezogen wurde, als dies im Dienstplan vorgesehen war. Unbeschadet dieser Aussage bleibt die Möglichkeit des Ausgleichs solcher Mehrdienstleistungen gegen Freizeit im selben Quartal gemäß § 49 Abs. 2 BDG 1979.Insoweit ein Beamter auf Anordnung (oder auf Grund eines einer solchen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979 gleichzuhaltenden Falles) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versieht, liegt eine Mehrdienstleistung vor. Es besteht in Paragraph 48, BDG 1979 keine gesetzliche Grundlage für die Verrechnung von Zeiten solcher einmal eingetretenen Mehrdienstleistungen gegen Minderleistungen ("Minusstunden"), die sich dadurch ergeben, dass der Beschwerdeführer in anderen Zeiträumen in einem geringeren Umfang zum Dienst herangezogen wurde, als dies im Dienstplan vorgesehen war. Unbeschadet dieser Aussage bleibt die Möglichkeit des Ausgleichs solcher Mehrdienstleistungen gegen Freizeit im selben Quartal gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BDG
  5. Auf der Grundlage der vorangegangenen Erwägungen hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12.05.2010, 2010/12/0001) ausgesprochen, dass das Regelungssystem des § 48 Abs. 2 und 2a BDG 1979 keinesfalls dahingehend ausgelegt werden kann, dass dem Beamten etwa unabhängig von vorangegangenen Festlegungen im Dienstplan bloß in der Diensteinteilung eine auf Basis einer 40-stündigen Wochendienstzeit hochgerechnete Jahresdienstleistung in Stunden unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung aufgetragen werden könnte, ohne dass hiedurch Überstunden anfallen würden (und sodann alle nach Erreichung dieser Grenze aufgetragenen Dienstleistungen Mehrdienstleistungen wären). Auf der Grundlage der vorangegangenen Erwägungen hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12.05.2010, 2010/12/0001) ausgesprochen, dass das Regelungssystem des Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a BDG 1979 keinesfalls dahingehend ausgelegt werden kann, dass dem Beamten etwa unabhängig von vorangegangenen Festlegungen im Dienstplan bloß in der Diensteinteilung eine auf Basis einer 40-stündigen Wochendienstzeit hochgerechnete Jahresdienstleistung in Stunden unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung aufgetragen werden könnte, ohne dass hiedurch Überstunden anfallen würden (und sodann alle nach Erreichung dieser Grenze aufgetragenen Dienstleistungen Mehrdienstleistungen wären). Das von der belangten Behörde aus § 48 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BDG 1979 abgeleitete Argument setzt somit jedenfalls voraus, dass in einem Dienstplan gemäß § 48 Abs. 2, 2a BDG 1979 von den Ermächtigungen in Abs. 2 zweiter und dritter Satz leg.cit. Gebrauch gemacht wurde und solcherart für eine bestimmte Woche eine Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit festgelegt wurde und die als "Minusstunden" qualifizierten Stunden das Ausmaß der im Dienstplan verfügten Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit darstellten. Darüber hinaus wäre die belangte Behörde nur dann im Recht, wenn die vom Beschwerdeführer in den jeweiligen Wochen geltend gemachten "Mehrleistungen" in Zeiträumen erbracht worden wären, für die im Dienstplan eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus dem Grunde des § 48 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BDG 1979 zulässigerweise verfügt wurde (vgl. VwGH 12.05.2010, 2010/12/0001).Das von der belangten Behörde aus Paragraph 48, Absatz 2, zweiter und dritter Satz BDG 1979 abgeleitete Argument setzt somit jedenfalls voraus, dass in einem Dienstplan gemäß Paragraph 48, Absatz 2, 2 a, BDG 1979 von den Ermächtigungen in Absatz 2, zweiter und dritter Satz leg.cit. Gebrauch gemacht wurde und solcherart für eine bestimmte Woche eine Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit festgelegt wurde und die als "Minusstunden" qualifizierten Stunden das Ausmaß der im Dienstplan verfügten Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit darstellten. Darüber hinaus wäre die belangte Behörde nur dann im Recht, wenn die vom Beschwerdeführer in den jeweiligen Wochen geltend gemachten "Mehrleistungen" in Zeiträumen erbracht worden wären, für die im Dienstplan eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus dem Grunde des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter und dritter Satz BDG 1979 zulässigerweise verfügt wurde vergleiche VwGH 12.05.2010, 2010/12/0001). 1.
  6. Die Begründung eines Bescheides hat die Erwägungen zu enthalten, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Sie hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem Verwaltungsgerichtshof (Anm.: sowie nun auch dem Bundesverwaltungsgericht) möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 28.06.2002, 99/02/0084, 19.03.2014, 2013/09/0159).1.
  7. Die Begründung eines Bescheides hat die Erwägungen zu enthalten, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Sie hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem Verwaltungsgerichtshof Anmerkung, sowie nun auch dem Bundesverwaltungsgericht) möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH 28.06.2002, 99/02/0084, 19.03.2014, 2013/09/0159). Im vorliegenden Fall reicht die von der belangten Behörde allein getroffene Feststellung, die Gegenrechnung sei erfolgt, da der Beschwerdeführer "im ersten Abrechnungsquartal 2020, das heißt im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.03.2020, im Rahmen seines Gleitzeitdienstplanes eine Zeitschuld von 16.80 Stunden erwirtschaftet" habe, für eine abschließende Beurteilung der nach dem Vorgesagten entscheidenden Frage nicht aus. Insofern sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen von Dienstplänen, in denen überdies von den Ermächtigungen des § 48 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BDG 1979 im oben aufgezeigten Sinne Gebrauch gemacht worden wäre, berufen wollte, wäre der konkrete Inhalt solcher Dienstpläne, der Zeitpunkt ihrer Erlassung sowie die jeweilige Periode ihrer Gültigkeit anzuführen.Im vorliegenden Fall reicht die von der belangten Behörde allein getroffene Feststellung, die Gegenrechnung sei erfolgt, da der Beschwerdeführer "im ersten Abrechnungsquartal 2020, das heißt im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.03.2020, im Rahmen seines Gleitzeitdienstplanes eine Zeitschuld von 16.80 Stunden erwirtschaftet" habe, für eine abschließende Beurteilung der nach dem Vorgesagten entscheidenden Frage nicht aus. Insofern sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen von Dienstplänen, in denen überdies von den Ermächtigungen des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter und dritter Satz BDG 1979 im oben aufgezeigten Sinne Gebrauch gemacht worden wäre, berufen wollte, wäre der konkrete Inhalt solcher Dienstpläne, der Zeitpunkt ihrer Erlassung sowie die jeweilige Periode ihrer Gültigkeit anzuführen. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu den konkreten Dienstplänen, dem Zeitpunkt ihrer Erlassung sowie die jeweilige Periode ihrer Gültigkeit zu treffen haben. Anhand dieser ist sodann zu beurteilen, ob sich eine Gegenrechnung mit den Minusstunden des Beschwerdeführers als zulässig erweist. Wäre die Erlassung derartiger Dienstpläne nicht feststellbar, so wäre eine Gegenverrechnung von – über die regelmäßige (verlängerte) wöchentliche Dienstleistung hinausgehenden – Mehrleistungen mit entsprechenden Minderleistungen in anderen Wochen nach § 48 BDG 1979 unzulässig. Unbeschadet bleibt, wie erwähnt, der Ausgleich nach § 49 Abs. 2 BDG 1979.Wäre die Erlassung derartiger Dienstpläne nicht feststellbar, so wäre eine Gegenverrechnung von – über die regelmäßige (verlängerte) wöchentliche Dienstleistung hinausgehenden – Mehrleistungen mit entsprechenden Minderleistungen in anderen Wochen nach Paragraph 48, BDG 1979 unzulässig. Unbeschadet bleibt, wie erwähnt, der Ausgleich nach Paragraph 49, Absatz 2, BDG
  8. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W244.2235099.1.00

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