RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW244 2246826-1 SpruchW244 2246826-1/3E, W244 2246826-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2021, Zl. 2021-0.556.938, betreffend Fahrtkostenzuschuss gemäß § 113i Gehaltsgesetz 1956 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2021, Zl. 2021-0.556.938, betreffend Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 113 i, Gehaltsgesetz 1956 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ab Jänner 2008 wurde dem Beschwerdeführer ein Fahrtkostenzuschuss gemäß § 113i Gehaltsgesetz 1956 (GehG) gewährt. Dieser Fahrtkostenzuschuss gelangte in weiterer Folge im Rahmen seiner Gehaltsabrechnung monatlich zur Auszahlung. Ab Jänner 2008 wurde dem Beschwerdeführer ein Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 113 i, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) gewährt. Dieser Fahrtkostenzuschuss gelangte in weiterer Folge im Rahmen seiner Gehaltsabrechnung monatlich zur Auszahlung. Am 02.12.2014 langte bei der belangten Behörde eine Erklärung des Beschwerdeführers zur Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro ab 01.01.2015 ein. Diese Erklärung wurde zum Lohnkonto des Beschwerdeführers genommen und auf der Grundlage der darin getätigten Angaben wurden ab 01.01.2015 Pendlerpauschale und Pendlereuro im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Ab 13.03.2020 übte der Beschwerdeführer aufgrund der pandemiebedingten Situation (COVID-19) regelmäßig Telearbeit aus. Mit 12.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein für den Zeitraum von 18.05.2020 bis 31.12.2020 befristeter Dienstauftrag zur Teilnahme an der Telearbeit am Bundesverwaltungsgericht erteilt. Als Telearbeitstage wurden dabei die Wochentage Montag, Dienstag und Donnerstag festgelegt. Mit 26.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 befristeter Dienstauftrag zur Teilnahme an der Telearbeit am Bundesverwaltungsgericht erteilt, wobei als Telearbeitstage die Wochentage Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag festgelegt wurden. Mit Schreiben vom 09.07.2021 wurde der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Wegfall der gesetzlichen Sonderregelung ab 01.07.2021 zur (Weiter-)Gewährung des Pendlerpauschales trotz Ausübung von Homeoffice/Telearbeit aufgefordert, bekannt zu geben, wie viele Tage im Monat er im Hinblick auf die mit ihm abgeschlossene Vereinbarung zur Teilnahme an der Telearbeit tatsächlich in die Dienststelle fahre, und gegebenenfalls einen modifizierten Antrag für das Pendlerpauschale einzubringen. Mit Schreiben vom 12.07.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass alles, was nicht Telearbeit sei, also auch Urlaub, Krankenstand und Gleittage als "gefahren" gelte und nicht entscheidend sei, wie oft man tatsächlich an der Dienststelle sei. Vor diesem Hintergrund könne immer erst am Monatsende gesagt werden, wie oft man tatsächlich gependelt sei. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag führte der Beschwerdeführer darüber hinaus aus, dass zur Berücksichtigung des vollen Pendlerpauschales der jeweilige Arbeitsweg an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt werden müsse. Das Pendlerpauschale stehe auch während Urlauben und Krankenständen (die sich nicht über ein ganzes Kalenderjahr erstrecken) zu. Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein weiteres Schreiben, in welchem er auf die Lohnsteuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich des Pendlerpauschales hinwies. Unter Punkt 5.4.1.
- werde dargelegt, dass Krankenstände und Urlaubstage als "gefahren" gelten würden. Dem Begehren nach Abgabe eines modifizierten Antrags zum Pendlerpauschale sei vor diesem Hintergrund nicht nachzukommen und sei dieses Ansinnen völlig verfehlt. Der Beschwerdeführer könne nur jeweils am Monatsende sagen, wie viele "Pendlertage" zu berücksichtigen seien. Sollte die belangte Behörde anderer Ansicht sein, würde der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Feststellungsbescheides beantragen. Mit Schreiben vom 19.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine/einen "Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro". Darin gab er unter anderem an, dass er die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurücklege. Änderungen seiner Daten würde er gegebenenfalls am Monatsende mitteilen. Den Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides ziehe er zurück. Mit Schreiben vom 27.07.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach § 113i GehG einzustellen sei, nachdem der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde die Teilnahme an der Telearbeit im Ausmaß von mehr als einem Tag pro Woche vereinbart habe und er damit die Wegstrecke zu seiner Arbeitsstätte an seinen Arbeitstagen nun nicht mehr regelmäßig zurücklege. Darüber hinaus wurde er darauf hingewiesen, dass für die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b GehG in der in Geltung stehenden Fassung das Vorliegen einer Erklärung für die Inanspruchnahme eines Pendlerpauschales erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe derzeit zwar Anspruch auf ein Pendlerpauschale, im Hinblick auf die vereinbarte Telearbeit sei jedoch eine Neubemessung seines Pendlerpauschales vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine modifizierte Erklärung zum Pendlerpauschale, insbesondere unter Angabe der Tage im Kalendermonat, an denen er tatsächlich von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte fahre, abzugeben. Auf Grundlage eines ihm zustehenden Pendlerpauschales würde sich sodann ein zu gewährender Fahrtkostenzuschuss berechnen. Diesbezügliche Änderungen fänden rückwirkend mit 01.07.2021 Berücksichtigung. Mit Schreiben vom 27.07.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 113 i, GehG einzustellen sei, nachdem der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde die Teilnahme an der Telearbeit im Ausmaß von mehr als einem Tag pro Woche vereinbart habe und er damit die Wegstrecke zu seiner Arbeitsstätte an seinen Arbeitstagen nun nicht mehr regelmäßig zurücklege. Darüber hinaus wurde er darauf hingewiesen, dass für die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses gemäß Paragraph 20 b, GehG in der in Geltung stehenden Fassung das Vorliegen einer Erklärung für die Inanspruchnahme eines Pendlerpauschales erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe derzeit zwar Anspruch auf ein Pendlerpauschale, im Hinblick auf die vereinbarte Telearbeit sei jedoch eine Neubemessung seines Pendlerpauschales vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine modifizierte Erklärung zum Pendlerpauschale, insbesondere unter Angabe der Tage im Kalendermonat, an denen er tatsächlich von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte fahre, abzugeben. Auf Grundlage eines ihm zustehenden Pendlerpauschales würde sich sodann ein zu gewährender Fahrtkostenzuschuss berechnen. Diesbezügliche Änderungen fänden rückwirkend mit 01.07.2021 Berücksichtigung. Mit Schreiben vom selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er der belangten Behörde am 19.07.2021 einen Antrag auf Berücksichtigung der Pendlerpauschale übermittelt habe, welchen er aufrechterhalte. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, mehr als zehnmal im Monat zu seiner Dienststelle zu pendeln. Vor diesem Hintergrund stünden ihm sowohl das volle Pendlerpauschale als auch die bisherigen Fahrtkosten in voller Höhe zu. Die Ausführungen der Dienstbehörde seien rechtlich gänzlich verfehlt, weshalb er einen Feststellungsbescheid beantrage. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 27.07.2021 festgestellt, dass sein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach § 113i Abs. 1 GehG gemäß § 113i Abs. 3 GehG mit Ablauf des 30.07.2021 geendet habe (Spruchpunkt I.1.). Seit 01.07.2021 gebühre ihm kein Fahrtkostenzuschuss (Spruchpunkt I.2.). Sein Antrag vom 27.07.2021 auf Feststellung der Gebührlichkeit des vollen Pendlerpauschales wurde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 27.07.2021 festgestellt, dass sein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 113 i, Absatz eins, GehG gemäß Paragraph 113 i, Absatz 3, GehG mit Ablauf des 30.07.2021 geendet habe (Spruchpunkt römisch eins.1.). Seit 01.07.2021 gebühre ihm kein Fahrtkostenzuschuss (Spruchpunkt römisch eins.2.). Sein Antrag vom 27.07.2021 auf Feststellung der Gebührlichkeit des vollen Pendlerpauschales wurde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer seit 13.03.2020 die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und seiner Wohnung nicht an jedem seiner Arbeitstage zurücklege. Da dies eine Tatsache darstelle, die für den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wäre, habe gemäß § 113i Abs. 3 GehG sein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss geendet. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits seit 13.03.2020 die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht regelmäßig zurückgelegt habe und gemäß § 113i Abs. 3 GehG sein Anspruch auf Fahrkostenzuschuss sohin bereits mit Ablauf dieses Tages zu enden gehabt hätte, sei seitens der belangten Behörde in Analogie zu § 124b Z 349 EStG 1988, welcher die Berücksichtigung des Pendlerpauschales (und somit auch eines daran anknüpfenden Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GehG in der nach dem 31.12.2007 geltenden Fassung) auch im Fall von Telearbeit wegen der COVID-19-Krise normiere, zunächst von einer Einstellung des Fahrtkostenzuschusses abgesehen worden und sei im Hinblick darauf, dass § 124b Z 349 EStG 1988 nur für Lohnzahlungszeiträume, die vor 01.07.2021 endeten, gelte, das Ende des Anspruchs nunmehr mit Ablauf des 30.06.2021 festzustellen gewesen. Aufgrund der offensichtlich unrichtig getätigten Angaben in den Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.11.2014 bzw. vom 19.07.2021 sei ab 01.07.2021 ein Pendlerpauschale seitens der belangten Behörde nicht zu berücksichtigen, dies insbesondere auch um in einem allfälligen Finanzstrafverfahren nicht ersatzpflichtig zu werden. Da der Bezug eines Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GehG jedoch die Inanspruchnahme eines Pendlerpauschales durch Erklärung beim Arbeitgeber voraussetze, gebühre dem Beschwerdeführer daran anknüpfend ab 01.07.2021 auch kein Fahrtkostenzuschuss. Allfällige Krankenstands- und Urlaubstage (an vereinbarten Telearbeitstagen) seien im Rahmen einer Erklärung zur Gewährung des Pendlerpauschales bei der Bekanntgabe der Anzahl an Tagen, an denen die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werde, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer seit 13.03.2020 die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und seiner Wohnung nicht an jedem seiner Arbeitstage zurücklege. Da dies eine Tatsache darstelle, die für den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß Paragraph 20 b, GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wäre, habe gemäß Paragraph 113 i, Absatz 3, GehG sein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss geendet. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits seit 13.03.2020 die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht regelmäßig zurückgelegt habe und gemäß Paragraph 113 i, Absatz 3, GehG sein Anspruch auf Fahrkostenzuschuss sohin bereits mit Ablauf dieses Tages zu enden gehabt hätte, sei seitens der belangten Behörde in Analogie zu Paragraph 124 b, Ziffer 349, EStG 1988, welcher die Berücksichtigung des Pendlerpauschales (und somit auch eines daran anknüpfenden Fahrtkostenzuschusses nach Paragraph 20 b, GehG in der nach dem 31.12.2007 geltenden Fassung) auch im Fall von Telearbeit wegen der COVID-19-Krise normiere, zunächst von einer Einstellung des Fahrtkostenzuschusses abgesehen worden und sei im Hinblick darauf, dass Paragraph 124 b, Ziffer 349, EStG 1988 nur für Lohnzahlungszeiträume, die vor 01.07.2021 endeten, gelte, das Ende des Anspruchs nunmehr mit Ablauf des 30.06.2021 festzustellen gewesen. Aufgrund der offensichtlich unrichtig getätigten Angaben in den Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.11.2014 bzw. vom 19.07.2021 sei ab 01.07.2021 ein Pendlerpauschale seitens der belangten Behörde nicht zu berücksichtigen, dies insbesondere auch um in einem allfälligen Finanzstrafverfahren nicht ersatzpflichtig zu werden. Da der Bezug eines Fahrtkostenzuschusses nach Paragraph 20 b, GehG jedoch die Inanspruchnahme eines Pendlerpauschales durch Erklärung beim Arbeitgeber voraussetze, gebühre dem Beschwerdeführer daran anknüpfend ab 01.07.2021 auch kein Fahrtkostenzuschuss. Allfällige Krankenstands- und Urlaubstage (an vereinbarten Telearbeitstagen) seien im Rahmen einer Erklärung zur Gewährung des Pendlerpauschales bei der Bekanntgabe der Anzahl an Tagen, an denen die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werde, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Bezüglich Spruchpunkt II. erklärte die belangte Behörde, dass das Pendlerpauschale weder Bezugsbestandteil noch ein besoldungsrechtlicher Anspruch sei, sondern ein steuerlicher Absetzbetrag, der die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer vermindere. In dieser Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass die Dienstbehörde nicht berufen sei, über Entscheidungen zu abgaben- bzw. steuerrechtlichen Sachverhalten abzusprechen, sondern dafür das (zuständige) Finanzamt als Abgabenbehörde zuständig sei, weshalb der Antrag diesbezüglich zurückzuweisen sei.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. erklärte die belangte Behörde, dass das Pendlerpauschale weder Bezugsbestandteil noch ein besoldungsrechtlicher Anspruch sei, sondern ein steuerlicher Absetzbetrag, der die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer vermindere. In dieser Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass die Dienstbehörde nicht berufen sei, über Entscheidungen zu abgaben- bzw. steuerrechtlichen Sachverhalten abzusprechen, sondern dafür das (zuständige) Finanzamt als Abgabenbehörde zuständig sei, weshalb der Antrag diesbezüglich zurückzuweisen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass der Verwaltungsgerichthof in der von der belangten Behörde zitierten Rechtsprechung mit "jedem Tag" nicht gemeint habe, dass man jeden Tag die Wegstrecke zur Arbeit zurücklegen müsse, sondern dass man jeden Arbeitstag dieselbe Wegstrecke zurücklegen müsse, dass sich also weder der Wohnort noch der Dienstort ändern dürfe. Die Interpretation der belangten Behörde, dass man für die Inanspruchnahme des Fahrkostenzuschusses jeden Tag die Wegstrecke zurücklegen müsse, sei rechtswidrig. Unter Verweis auf Pkt. 6 des Durchführungsrundschreibens vom 22.01.2008, ZI. BKA-921.424/0001, führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass sein Fahrtkostenzuschuss nicht eingestellt werden hätte dürfen, sondern ihm dieser nach wie vor im selben Ausmaß wie bisher gebühre. Tatsachen, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, seien nicht eingetreten und somit nicht zu melden gewesen. Die Reduzierung der Anzahl der Fahrten seien keine "Tatsachen" im Sinne des § 113i Abs. 3 GehG. Vor dem Hintergrund, dass ihm das Pendlerpauschale zustehe, stehe ihm auch der Fahrtkostenzuschuss in voller Höhe nach § 113i GehG zu. Indem die belangte Behörde das vorgelegte Formular L 33/34 nicht berücksichtigt habe, habe sie gegen § 62 EStG 1988 verstoßen. Sofern die belangte Behörde der Ansicht sei, dass er offensichtlich unrichtige Angaben getätigt habe, irre sie. In Rz 274 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 werde demonstrativ aufgeführt, was unter einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu verstehen sei. Keine dieser demonstrativen Ausführungen treffe auf ihn zu. Grundsätzlich habe der Arbeitgeber den Inhalt der Erklärung zu berücksichtigen. Nachdem ihm im Juni 2021 ein Pendlerpauschale zugestanden sei, seien sowohl Krankenstandstage als auch Urlaubstage und Feiertage einzurechnen. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nicht berufen sei, überhaupt über das Pendlerpauschale abzusprechen, und sie dies trotzdem getan habe, indem sie das vorgelegte Formular L 33/34 unberücksichtigt gelassen habe. Damit habe sie rechtswidrig gehandelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass der Verwaltungsgerichthof in der von der belangten Behörde zitierten Rechtsprechung mit "jedem Tag" nicht gemeint habe, dass man jeden Tag die Wegstrecke zur Arbeit zurücklegen müsse, sondern dass man jeden Arbeitstag dieselbe Wegstrecke zurücklegen müsse, dass sich also weder der Wohnort noch der Dienstort ändern dürfe. Die Interpretation der belangten Behörde, dass man für die Inanspruchnahme des Fahrkostenzuschusses jeden Tag die Wegstrecke zurücklegen müsse, sei rechtswidrig. Unter Verweis auf Pkt. 6 des Durchführungsrundschreibens vom 22.01.2008, ZI. BKA-921.424/0001, führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass sein Fahrtkostenzuschuss nicht eingestellt werden hätte dürfen, sondern ihm dieser nach wie vor im selben Ausmaß wie bisher gebühre. Tatsachen, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß Paragraph 20 b, GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, seien nicht eingetreten und somit nicht zu melden gewesen. Die Reduzierung der Anzahl der Fahrten seien keine "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 113 i, Absatz 3, GehG. Vor dem Hintergrund, dass ihm das Pendlerpauschale zustehe, stehe ihm auch der Fahrtkostenzuschuss in voller Höhe nach Paragraph 113 i, GehG zu. Indem die belangte Behörde das vorgelegte Formular L 33/34 nicht berücksichtigt habe, habe sie gegen Paragraph 62, EStG 1988 verstoßen. Sofern die belangte Behörde der Ansicht sei, dass er offensichtlich unrichtige Angaben getätigt habe, irre sie. In Rz 274 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 werde demonstrativ aufgeführt, was unter einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu verstehen sei. Keine dieser demonstrativen Ausführungen treffe auf ihn zu. Grundsätzlich habe der Arbeitgeber den Inhalt der Erklärung zu berücksichtigen. Nachdem ihm im Juni 2021 ein Pendlerpauschale zugestanden sei, seien sowohl Krankenstandstage als auch Urlaubstage und Feiertage einzurechnen. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nicht berufen sei, überhaupt über das Pendlerpauschale abzusprechen, und sie dies trotzdem getan habe, indem sie das vorgelegte Formular L 33/34 unberücksichtigt gelassen habe. Damit habe sie rechtswidrig gehandelt. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 30.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 01.05.1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ab 01.01.2008 gebührte dem Beschwerdeführer ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss nach § 113i Abs. 1 GehG, welcher ab Jänner 2008 im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung zur Auszahlung gelangt ist. Ab 01.01.2008 gebührte dem Beschwerdeführer ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 113 i, Absatz eins, GehG, welcher ab Jänner 2008 im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung zur Auszahlung gelangt ist. Der Beschwerdeführer übt seit 13.03.2020 regelmäßig Telearbeit aus. Als Telearbeitstage wurden dabei für den Zeitraum von 18.05.2020 bis 31.12.2020 die Wochentage Montag, Dienstag und Donnerstag und für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 die Wochentage Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag festgelegt. Seit 13.03.2020 legte der Beschwerdeführer die Wegstrecke zwischen seiner Dienststelle und seiner Wohnung nicht im Allgemeinen an jedem seiner Arbeitstage zurück. Er war auch nicht an mindestens 10 Kalendertagen pro Monat an der Dienststelle. Mit Schreiben vom 26.11.2014 und vom 19.07.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde jeweils eine/einen "Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro". Darin gab er unter anderem an, dass er die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurücklege.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab Jänner 2008 einen Fahrtkostenzuschuss (nach § 113i Abs. 1 GehG) ab Jänner 2008 bezog, basiert auf den im Akt befindlichen monatlichen Gehaltsabrechnungen (siehe Aktenseiten 8 und 10 ff).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab Jänner 2008 einen Fahrtkostenzuschuss (nach Paragraph 113 i, Absatz eins, GehG) ab Jänner 2008 bezog, basiert auf den im Akt befindlichen monatlichen Gehaltsabrechnungen (siehe Aktenseiten 8 und 10 ff). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 13.03.2020 Telearbeit ausübt, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Dienstaufträgen bzw. Vereinbarungen über die Teilnahme an der "Telearbeit im Bundesverwaltungsgericht" (siehe Aktenseiten 17 ff). Die Feststellung zu den Telearbeitstagen ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Zeitnachweislisten (siehe Aktenseiten 45 ff). Diese Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Wegstrecke zwischen seiner Dienststelle und seiner Wohnung nicht im Allgemeinen an jedem seiner Arbeitstage zurücklegte, ergibt sich ebenfalls aus den im Akt befindlichen Zeitnachweislisten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nicht an mindestens 10 Kalendertagen pro Monat an der Dienststelle ist, ergibt sich aus den Zeitnachweisen und den im Akt befindlichen E-Mails der dazu von der Dienstbehörde befragten Richtern. Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges behauptet – und die Dienstbehörde daher davon ausgeht, dass er in den Erklärungen zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro vom 26.11.2014 bzw. 19.07.2021 unrichtige Angaben getätigt hat – ist dazu festzuhalten, dass aufgrund des Dienstauftrags vom 26.11.2020 mit dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Telearbeit an vier Wochentagen seit 01.01.2021 vereinbart wurde, womit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nur mittwochs in die Dienststelle fährt. Aus aus den im Akt befindlichen Zeitnachweislisten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.06.2021 auch an sämtlichen Mittwochen Telearbeit ausgeübt hat. Es wurden in dieser Zeit vom Beschwerdeführer keine Normaldienstzeiten bzw. Bürotage in das Zeiterfassungssystem eingetragen. Erst seit Juli 2021 fährt der Beschwerdeführer gemäß Zeitnachweisliste mittwochs in die Dienststelle. Auch aus den von der belangten Behörde beim Dienst- und Fachvorgesetzten des Beschwerdeführers eingeholten Informationen geht nicht hervor, dass er die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt hätte (siehe Aktenseiten 41 ff). Schon die belangte Behörde weist in ihrer Beweiswürdigung im Bescheid auf diese Beweismittel hin und der Beschwerdeführer ist dem in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Feststellung zu den Schreiben vom 26.11.2014 und vom 19.07.2021 beruht auf den im Akt befindlichen Formularen "Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro" (Aktseiten 14 f und 32).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Zur hier maßgeblichen Rechtslage: § 16 EStG 1988, BGBl. 400 idF BGBl. I 52/2021, lautet (auszugsweise):Paragraph 16, EStG 1988, BGBl. 400 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2021,, lautet (auszugsweise): "Werbungskosten § 16.
(1)Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:Paragraph 16,
(1)Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: 1.-5. […] 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
- a)Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
- a)Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins,) abgegolten. Nach Maßgabe der Litera b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
- b)[…]
- c)Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.
- d)Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.
- e)Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- e)Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß Litera c, oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.
- e)zur Arbeitsstätte zu.– Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) zur Arbeitsstätte zu. – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.
- e)zur Arbeitsstätte zu.– Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
- f)[…]
- g)Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
- g)Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
- h)Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
- i)–
- j)[…]" § 124b Z 349 EStG 1988, BGBl. 400 idF BGBl. I 71/2021, lautet:Paragraph 124 b, Ziffer 349, EStG 1988, BGBl. 400 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2021,, lautet: "§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. h und § 68 Abs. 7 sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2021 enden.""§ 16 Absatz eins, Ziffer 6, Litera h und Paragraph 68, Absatz 7, sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2021 enden." § 20b GehG, BGBl. 54/1956 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBl. I 166/2006, lautet (auszugsweise):Paragraph 20 b, GehG, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956, in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 166 aus 2006,, lautet (auszugsweise): "Fahrtkostenzuschuß § 20b.
(1)Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wennParagraph 20 b,
(1)Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn
- die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
- er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
- die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.
- die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Absatz 3, oder 3a selbst zu tragen hat.
(2)–
(9)[…]" § 20b GehG, BGBl. 54/1956 idF BGBl. I 153/2020, lautet:Paragraph 20 b, GehG, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2020,, lautet: "Fahrtkostenzuschuss § 20b.
(1)Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.Paragraph 20 b,
(1)Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
(2)Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens
- Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 20 km bis 40 km .………………………..…………….. 19,63 Euro, mehr als 40 km bis 60 km .………………………… 38,81 Euro, mehr als 60 km .………………………..…………..….. 58,02 Euro,
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von
- Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 2 km bis 20 km .……………………… 10,68 Euro, mehr als 20 km bis 40 km .………………………... 42,38 Euro, mehr als 40 km bis 60 km .………………………… 73,76 Euro, mehr als 60 km .………………………..……………… 105,34 Euro,
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an
- Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat ….…………………… zwei Drittel, mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat ..…………….………... ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.des jeweiligen Monatsbetrags nach Ziffer eins, oder
- Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen.
(3)Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 wegfallen.
(4)Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
(4)Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
(5)Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(6)Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung." § 113i GehG, BGBl. 54/1956 idF BGBl. I 65/2015, lautet:Paragraph 113 i, GehG, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2015,, lautet: "Fahrtkostenzuschuss § 113i.
(1)Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b in der bis zum
- Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am
- Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b in der ab
- Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.Paragraph 113 i,
(1)Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, in der bis zum
- Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am
- Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach Paragraph 20 b, in der ab
- Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4,
(2)Der Fahrtkostenzuschuss ist in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 Euro ergeben hätte.
(3)Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem
- Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Abs. 2 ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b in der bis zum
- Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.
(3)Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem
- Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Absatz 2, ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß Paragraph 20 b, in der bis zum
- Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.
(4)§ 20b Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.
(4)Paragraph 20 b, Absatz 4 bis 6 ist anzuwenden.
(5)Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des § 20b und ist sein nach Abs. 2 festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach § 20b Abs. 2 ergebende, ist auf ihn abweichend von Abs. 1, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, § 20b anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen.
(5)Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Absatz eins, als auch des Paragraph 20 b und ist sein nach Absatz 2, festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach Paragraph 20 b, Absatz 2, ergebende, ist auf ihn abweichend von Absatz eins,, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, Paragraph 20 b, anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Absatz eins bis 4 ist ausgeschlossen.
(6)Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß § 124b Z 242 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.
(6)Abweichend von Paragraph 20 b, Absatz eins, gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 242, letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.
(7)Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988, frühestens ab dem
- Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens
- Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist."
(7)Abweichend von Paragraph 20 b, Absatz eins, gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988, frühestens ab dem
- Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens
- Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist." 3.1.
- Zu Spruchpunkt I.
- des angefochtenen Bescheides (Fahrtkostenzuschuss gemäß § 113i GehG):3.1.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.
- des angefochtenen Bescheides (Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 113 i, GehG): § 113i Abs. 3 GehG bestimmt, dass, wenn Tatsachen eintreten, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b leg.cit. in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages endet, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.Paragraph 113 i, Absatz 3, GehG bestimmt, dass, wenn Tatsachen eintreten, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß Paragraph 20 b, leg.cit. in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages endet, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden. Gemäß § 20b Abs. 1 Z 2 GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBI. I 166/2006 gebührt dem Beamten ein Fahrtkostenzuschuss, wenn er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.Gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBI. römisch eins 166 aus 2006, gebührt dem Beamten ein Fahrtkostenzuschuss, wenn er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung die Auffassung, der Begriff "regelmäßig" in § 20b Abs. 1 Z 2 GehG bedeute, dass die Wegstrecke im Allgemeinen – von gelegentlichen Ausnahmen abgesehen – an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden muss. Der allgemeine Sprachgebrauch schließt dieses Verständnis, das sich als Verhältnis von Grundsatz zu Ausnahme umschreiben lässt, nicht aus (vgl. ua. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0201, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung die Auffassung, der Begriff "regelmäßig" in Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG bedeute, dass die Wegstrecke im Allgemeinen – von gelegentlichen Ausnahmen abgesehen – an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden muss. Der allgemeine Sprachgebrauch schließt dieses Verständnis, das sich als Verhältnis von Grundsatz zu Ausnahme umschreiben lässt, nicht aus vergleiche ua. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0201, mwN). Wie aus den Feststellungen hervorgeht, legte der Beschwerdeführer ab 13.03.2020 die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und seiner Wohnung nicht mehr im Allgemeinen an jedem seiner Arbeitstage zurück. Da dies eine Tatsache darstellt, die für den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wäre, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß § 113i Abs. 3 GehG der Anspruch des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuss nach § 113i Abs. 1 GehG geendet hat.Wie aus den Feststellungen hervorgeht, legte der Beschwerdeführer ab 13.03.2020 die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und seiner Wohnung nicht mehr im Allgemeinen an jedem seiner Arbeitstage zurück. Da dies eine Tatsache darstellt, die für den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß Paragraph 20 b, GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wäre, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß Paragraph 113 i, Absatz 3, GehG der Anspruch des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 113 i, Absatz eins, GehG geendet hat. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter richtig ausführte, war, wenngleich bereits ab 13.03.2020 die Wegstrecke zwischen Dienststelle und Wohnung nicht regelmäßig zurückgelegt wurde und gemäß § 113i Abs. 3 GehG der Anspruch auf Fahrkostenzuschuss sohin bereits mit Ablauf dieses Tages zu enden gehabt hätte, durch die belangte Behörde in Analogie zu § 124b Z 349 EStG 1988 aufgrund von Telearbeit wegen der COVID-19-Krise zunächst von einer Einstellung des Fahrtkostenzuschusses abzusehen und das Ende des Anspruchs mit Ablauf des 30.06.2021 festzustellen.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter richtig ausführte, war, wenngleich bereits ab 13.03.2020 die Wegstrecke zwischen Dienststelle und Wohnung nicht regelmäßig zurückgelegt wurde und gemäß Paragraph 113 i, Absatz 3, GehG der Anspruch auf Fahrkostenzuschuss sohin bereits mit Ablauf dieses Tages zu enden gehabt hätte, durch die belangte Behörde in Analogie zu Paragraph 124 b, Ziffer 349, EStG 1988 aufgrund von Telearbeit wegen der COVID-19-Krise zunächst von einer Einstellung des Fahrtkostenzuschusses abzusehen und das Ende des Anspruchs mit Ablauf des 30.06.2021 festzustellen. 3.1.
- Zu Spruchpunkt I.
- des angefochtenen Bescheides (Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b GehG in der geltenden Fassung):3.1.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.
- des angefochtenen Bescheides (Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, GehG in der geltenden Fassung): Für den Zuspruch des Fahrtkostenzuschusses nach dem 01.07.2021 ist nunmehr § 20b GehG in der geltenden Fassung maßgeblich, wonach dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 01.01.2008, ein Fahrtkostenzuschuss gebührt.Für den Zuspruch des Fahrtkostenzuschusses nach dem 01.07.2021 ist nunmehr Paragraph 20 b, GehG in der geltenden Fassung maßgeblich, wonach dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 01.01.2008, ein Fahrtkostenzuschuss gebührt. Aus den Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 (AA 367 BlgNR
- GP, 2) ergibt sich, dass Zweck der Bestimmung eine erhebliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes ist, weil amtswegige Ermittlungen für den Fahrtkostenzuschuss gänzlich entfallen. Die neue Regelung knüpft an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 an. Da der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales durch Geltendmachung beim Dienstgeber geknüpft wird, was jegliche gesonderte Verwaltungstätigkeit bezüglich des Fahrtkostenzuschusses erübrigt, wird auch die Vollziehung entlastet. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, EStG 1988 (AA 367 BlgNR
- GP, 2) ergibt sich, dass Zweck der Bestimmung eine erhebliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes ist, weil amtswegige Ermittlungen für den Fahrtkostenzuschuss gänzlich entfallen. Die neue Regelung knüpft an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 an. Da der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales durch Geltendmachung beim Dienstgeber geknüpft wird, was jegliche gesonderte Verwaltungstätigkeit bezüglich des Fahrtkostenzuschusses erübrigt, wird auch die Vollziehung entlastet. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988 hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, EStG 1988 hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien 2002 des BMF idF vom 15.12.2020 (LStR 2002) ist eine solche Erklärung grundsätzlich vom Arbeitgeber zu berücksichtigen (Rz 10274). Bei offensichtlich unrichtigen Angaben ist ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro jedoch nicht zu berücksichtigen (Rz 274).Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien 2002 des BMF in der Fassung vom 15.12.2020 (LStR 2002) ist eine solche Erklärung grundsätzlich vom Arbeitgeber zu berücksichtigen (Rz 10274). Bei offensichtlich unrichtigen Angaben ist ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro jedoch nicht zu berücksichtigen (Rz 274). Zur Meldepflicht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt ist, welche der Dienstbehörde unbekannt sind (vgl. VwGH 25.03.2015, Zl. 2013/12/0116).Zur Meldepflicht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt ist, welche der Dienstbehörde unbekannt sind vergleiche VwGH 25.03.2015, Zl. 2013/12/0116). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, basierte auf den Zeitraum ab 01.07.2021 bezogen sowohl die Erklärung vom 26.11.2014 als auch jene vom 19.07.2021 auf unrichtigen Angaben. Der belangten Behörde ist im vorliegenden Fall nicht entgegenzutreten, wenn sie diese unrichtigen Angaben als offensichtliche Unrichtigkeit berücksichtigt und das Pendlerpauschale und daran anknüpfend den Fahrtkostenzuschuss in Ermangelung eines korrigierten Antrags zumindest ab 01.07.2021 eingestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde hätte Krankenstands- und Urlaubstage berücksichtigen müssen, kann auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden, wonach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h EStG 1988 normiert, dass das Pendlerpauschale auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen ist, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub befindet. Diese gesetzliche Regelung hat ihre Rechtfertigung in Vereinfachungsüberlegungen für Fälle, in denen typischerweise bloß kurzfristig die Fahrtaufwendungen ausfallen (vgl. VwGH 16.02.2006, 2005/14/0108) und soll verhindern, dass in Fällen, in denen das Pendlerpauschale zusteht, durch derartige Zeiträume keine Änderung eintritt (vgl. LStR 2002, Rz 250). Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h EStG 1988 verfolgt sohin den Zweck, dass sich Krankenstands- und Urlaubstage, die an Arbeitstagen anfallen, an denen im Regelfall die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt wird, nicht nachteilig auf den Anspruch des Pendlerpauschales auswirken. Die Bestimmung zielt jedoch nicht darauf ab, Tage, welche im Rahmen des Pendlerpauschales nicht berücksichtigt würden, da an diesen die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zurückgelegt würde, aufgrund von Krankenständen und Urlauben als im Rahmen des Pendlerpauschales zu berücksichtigende Arbeitstage zu werten. Dies würde der Intention des Gesetzgebers, durch das Pendlerpauschale Fahrtaufwendungen zu ersetzen, entgegenstehen und die Regelungen zum Pendlerpauschale ad absurdum führen, zumal sodann die Inanspruchnahme von Urlaubstagen und der Anfall von Krankenständen (an Tagen, an denen ohnedies keine Fahrtaufwendungen anfallen würden) die Prüfung von Gebührlichkeit und Höhe des Pendlerpauschales wesentlich beeinflussen würde. Allfällige Krankenstands- und Urlaubstage (an vereinbarten Telearbeitstagen) sind im Rahmen einer Erklärung zur Gewährung des Pendlerpauschales bei der Bekanntgabe der Anzahl an Tagen, an denen die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt wird, sohin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde hätte Krankenstands- und Urlaubstage berücksichtigen müssen, kann auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden, wonach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera h, EStG 1988 normiert, dass das Pendlerpauschale auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen ist, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub befindet. Diese gesetzliche Regelung hat ihre Rechtfertigung in Vereinfachungsüberlegungen für Fälle, in denen typischerweise bloß kurzfristig die Fahrtaufwendungen ausfallen vergleiche VwGH 16.02.2006, 2005/14/0108) und soll verhindern, dass in Fällen, in denen das Pendlerpauschale zusteht, durch derartige Zeiträume keine Änderung eintritt vergleiche LStR 2002, Rz 250). Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera h, EStG 1988 verfolgt sohin den Zweck, dass sich Krankenstands- und Urlaubstage, die an Arbeitstagen anfallen, an denen im Regelfall die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt wird, nicht nachteilig auf den Anspruch des Pendlerpauschales auswirken. Die Bestimmung zielt jedoch nicht darauf ab, Tage, welche im Rahmen des Pendlerpauschales nicht berücksichtigt würden, da an diesen die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zurückgelegt würde, aufgrund von Krankenständen und Urlauben als im Rahmen des Pendlerpauschales zu berücksichtigende Arbeitstage zu werten. Dies würde der Intention des Gesetzgebers, durch das Pendlerpauschale Fahrtaufwendungen zu ersetzen, entgegenstehen und die Regelungen zum Pendlerpauschale ad absurdum führen, zumal sodann die Inanspruchnahme von Urlaubstagen und der Anfall von Krankenständen (an Tagen, an denen ohnedies keine Fahrtaufwendungen anfallen würden) die Prüfung von Gebührlichkeit und Höhe des Pendlerpauschales wesentlich beeinflussen würde. Allfällige Krankenstands- und Urlaubstage (an vereinbarten Telearbeitstagen) sind im Rahmen einer Erklärung zur Gewährung des Pendlerpauschales bei der Bekanntgabe der Anzahl an Tagen, an denen die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt wird, sohin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid feststellt, dass dem Beschwerdeführer seit 01.07.2021 kein Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b GehG in der geltenden Fassung gebührt.Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid feststellt, dass dem Beschwerdeführer seit 01.07.2021 kein Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, GehG in der geltenden Fassung gebührt. 3.1.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Pendlerpauschale):3.1.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Pendlerpauschale): Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Pendlerpauschales wegen Unzuständigkeit zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, handelt es sich beim Pendlerpauschal um einen steuerlichen Absetzbetrag, der die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer mindert. Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) vorzulegen. Der Arbeitgeber hat diesen Ausdruck zum Lohnkonto zu nehmen (§ 3 Abs. 6 Pendlerverordnung iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988) und ist gemäß § 62 EStG 1988 verpflichtet, das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen (vgl. auch LStR 2002, Rz 273). Darüber hinaus können das Pendlerpauschale und der Pendlereuro auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden, wenn sie beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt wurden (vgl. LStR 2002, Rz 276).Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) vorzulegen. Der Arbeitgeber hat diesen Ausdruck zum Lohnkonto zu nehmen (Paragraph 3, Absatz 6, Pendlerverordnung in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, EStG 1988) und ist gemäß Paragraph 62, EStG 1988 verpflichtet, das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen vergleiche auch LStR 2002, Rz 273). Darüber hinaus können das Pendlerpauschale und der Pendlereuro auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden, wenn sie beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt wurden vergleiche LStR 2002, Rz 276). Die belangte Behörde ist daher nicht zuständig, über die Gebührlichkeit des Pendlerpauschales abzusprechen und kann ein solches auch nicht zuerkennen. 3.1.
- Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.
- genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.
- genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W244.2246826.1.00