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§ 31§ 6§ 7§ 12§ 73§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW256 2131983-1 Spruch, W256 2131983-1/45E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 31Abs.
2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015 weitete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auch auf das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (im Folgenden: BmeiA) aus. Das BKA und das BmeiA hätten als Prozessvertreter Österreichs beim Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen (im Folgenden: Hochkommissariat) im Zuge eines von der Beschwerdeführerin
dem Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (im Folgenden: Fakultativprotokoll) eingeleiteten Beschwerdeverfahrens gemeinsam mit ihrer Stellungnahme am
- April 2014 eine mit der Beschwerdeführerin aufgenommene und sensible Daten enthaltende Niederschrift des Landeskriminalamtes XXXX (im Folgenden: LKA) vom
- Februar 2007 (im Folgenden: Niederschrift) ohne ihr Einverständnis verbreitet. Die Beschwerdeführerin erhob am
- Februar 2015 eine gegen das Bundeskanzleramt (im Folgenden: BKA) gerichtete Beschwerde an die Datenschutzbehörde
Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015 weitete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auch auf das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (im Folgenden: BmeiA) aus. Das BKA und das BmeiA hätten als Prozessvertreter Österreichs beim Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen (im Folgenden: Hochkommissariat) im Zuge eines von der Beschwerdeführerin
dem Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (im Folgenden: Fakultativprotokoll) eingeleiteten Beschwerdeverfahrens gemeinsam mit ihrer Stellungnahme am 18. April 2014 eine mit der Beschwerdeführerin aufgenommene und sensible Daten enthaltende Niederschrift des Landeskriminalamtes römisch 40 (im Folgenden: LKA) vom 19. Februar 2007 (im Folgenden: Niederschrift) ohne ihr Einverständnis verbreitet. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren wurden von der Datenschutzbehörde zu den Zahlen: DSB-D122.302 und DSB-D122.315 protokolliert. Zum weiteren Verfahrensgang dieser beiden Verfahren wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2018, Ra 2017/04/0032 hingewiesen. Im Zuge ihrer im Rahmen dieser Verfahren an die Datenschutzbehörde erstatteten Stellungnahmen vom 18. Februar 2015 und vom 24. März 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Weiterleitung der Niederschrift an das BKA und insofern gegen die diesbezüglich verantwortliche Stelle. Mit an die Datenschutzbehörde gerichteter Eingabe vom 25. Jänner 2016 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen jene Behörde, welche die Niederschrift an das BKA übermittelt habe. Darin verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass eine Datenverbreitung nur dann rechtmäßig erfolgen könne, wenn die verbreiteten Daten bis zu diesem Zeitpunkt auch rechtmäßig verarbeitet worden seien. Derjenige, der die Daten verbreite, sei den Nachweis für die Rechtmäßigkeit der bisherigen Datenverbreitung schuldig. Insbesondere sei daher die Verbreitung von Daten, die rechtswidrig ermittelt worden seien, unzulässig. Im vorliegenden Fall wirke sich daher die rechtswidrige Ermittlung der Niederschrift im Jahr 2007 auch auf die vorliegende(
- n)Weitergabe(
- n)rechtswidrig aus. Auch sei die Übermittlung der Niederschrift, insbesondere der darin enthaltenen sensiblen Daten über ihr Gesundheits- und Sexualleben, für den Zweck der Information über das Polizeihandeln nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig gewesen. Über Aufforderung teilte das BKA mit Stellungnahme vom 8. Februar 2016 der Datenschutzbehörde mit, dass es im Rahmen der Koordination der österreichischen Stellungnahme im Verfahren vor dem Hochkommissariat alle Stellen um Stellungnahme ersucht habe, die in dem innerstaatlichen Verfahren involviert gewesen seien, das dem Verfahren vor dem Hochkommissariat zugrunde liege. Insbesondere habe das BKA auch das Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) eigens um die Vorlage von Unterlagen ersucht, die die von den österreichischen Behörden und Gerichten vorgenommene Darstellung dieser Amtshandlung untermauern könnten. Diesem Ersuchen sei die mitbeteiligte Partei nachgekommen, indem sie u.a. die in Rede stehende Niederschrift zum Zweck der Erstellung einer Stellungnahme für das von der Beschwerdeführerin vor dem Hochkommissariat eingeleitete Verfahren dem BKA übermittelt habe. Im dazu gewährten Parteiengehör bestätigte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2016, dass sich ihre Beschwerde gegen die mitbeteiligte Partei richte. Diese sei ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung vorgegangen. Schon die Beschaffung der darin enthaltenen Daten durch eine verdeckte Ermittlung sei grob rechtswidrig gewesen und habe die mitbeteiligte Partei Kenntnis von der damals unterlassenen Benachrichtigung des Rechtsschutzbeauftragten gehabt. Das SPG ordne zudem an, dass Informationen aus verdeckten Ermittlungen die entgegen den Bestimmungen des SPG ermittelt worden seien, von Amts wegen zu löschen seien und hätten insbesondere die sensiblen Informationen zum Sexualleben und zur Gesundheit in die Niederschrift nicht aufgenommen werden dürfen; diese hätten schon 2007 abgedeckt werden müssen. Da insofern schon die Entstehung und Aufbewahrung rechtswidrig erfolgt sei, sei auch die Verbreitung durch die mitbeteiligte Partei unrechtmäßig erfolgt. Dazu führte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2016 aus, dass sie zur Koordination der österreichischen Stellungnahme im Verfahren der Beschwerdeführerin vor dem Hochkommissariat vom BKA zur Vorlage von den Prozessstandpunkt klärenden Unterlagen ersucht worden sei. Insofern habe die mitbeteiligte Partei in weiterer Folge die in Rede stehende – den Vorwurf der diskriminierenden Behandlung im Zuge der Amtshandlung vom 19. Februar 2007 widerlegende – Niederschrift im Wege der Amtshilfe per E-Mail an das BKA übermittelt. Die Beschwerdeführerin führe seit 2008 zahlreiche näher dargestellte Verfahren, an denen die mitbeteiligte Partei beteiligt sei. Unter anderem habe sie sich 2008 unter Berufung auf die Amtshandlung des LKA vom 20. Februar 2007 mit einem Devolutionsantrag in Zusammenhang mit einer Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz an die mitbeteiligte Partei gewandt, weshalb das gesamte Aktenkonvolut durch das Landespolizeikommando XXXX (LPK) vorgelegt und der Akt in weiterer Folge durch die mitbeteiligte Partei im elektronischen Akt unter der Zahl XXXX auf Grundlage des § 12 BMG abgespeichert worden sei. Unter anderem wurde von der mitbeteiligten Partei ein an die mitbeteiligte Partei gerichteter Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2008 vorgelegt.Dazu führte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2016 aus, dass sie zur Koordination der österreichischen Stellungnahme im Verfahren der Beschwerdeführerin vor dem Hochkommissariat vom BKA zur Vorlage von den Prozessstandpunkt klärenden Unterlagen ersucht worden sei. Insofern habe die mitbeteiligte Partei in weiterer Folge die in Rede stehende – den Vorwurf der diskriminierenden Behandlung im Zuge der Amtshandlung vom 19. Februar 2007 widerlegende – Niederschrift im Wege der Amtshilfe per E-Mail an das BKA übermittelt. Die Beschwerdeführerin führe seit 2008 zahlreiche näher dargestellte Verfahren, an denen die mitbeteiligte Partei beteiligt sei. Unter anderem habe sie sich 2008 unter Berufung auf die Amtshandlung des LKA vom 20. Februar 2007 mit einem Devolutionsantrag in Zusammenhang mit einer Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz an die mitbeteiligte Partei gewandt, weshalb das gesamte Aktenkonvolut durch das Landespolizeikommando römisch 40 (LPK) vorgelegt und der Akt in weiterer Folge durch die mitbeteiligte Partei im elektronischen Akt unter der Zahl römisch 40 auf Grundlage des Paragraph 12, BMG abgespeichert worden sei. Unter anderem wurde von der mitbeteiligten Partei ein an die mitbeteiligte Partei gerichteter Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2008 vorgelegt. Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2016 im Wesentlichen aus, dass der mit der Übermittlung verfolgte Zweck der Weiterleitung unverhältnismäßig erfolgt sei. Die mitbeteiligte Partei habe sich nicht dazu geäußert, weshalb sensible Daten nicht abgedeckt worden seien, obwohl diese für das Polizeihandeln irrelevant gewesen seien. Eine rechtmäßige Weiterleitung setze auch voraus, dass die Datenverarbeitung einschließlich der Datenbeschaffung zulässig sei. Bereits die Datenbeschaffung am 19. Februar 2007 habe offenkundig gesetzliche Bestimmungen über die Durchführung einer verdeckten Ermittlung verletzt. Die darauf aufbauende und seither andauernde Aufbewahrung dieser Daten habe die Bestimmungen über die gebotene Vernichtung dieser Daten verletzt. Die exzessive Aufbewahrung dieser Daten sei mit dem Grundrecht auf Datenschutz unvereinbar. In ihrer Stellungnahme vom 22. März 2016 wiederholte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Die in Rede stehende Datenübermittlung an das BKA sei ausschließlich zum Zweck der Verteidigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Diskriminierungsvorwürfe im Verfahren vor dem Hochkommissariat erfolgt. Dazu sei es erforderlich gewesen, die über die inkriminierte Amtshandlung angefertigte Niederschrift vollständig und „ungeschwärzt“ vorzulegen. Aus der vollständigen Zusammenschau der Dokumentation ergebe sich nämlich, dass die konkreten Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen würden. In ihrem Schreiben vom 24. März 2016 bekräftigte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen in Bezug auf die unzulässige Datenbeschaffung und die insofern unzulässige Datenweitergabe. Insbesondere sei die Niederschrift unter Verletzung des Folterverbots zustande gekommen und sei diese auch nicht geeignet gewesen, Auskunft über das Polizeihandeln zu geben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die mitbeteiligte Partei habe die in Rede stehende Niederschrift aufgrund eines Devolutionsantrages in Zusammenhang mit einem Auskunftsverfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz rechtmäßig verarbeitet und aufgrund der Bestimmungen des Fakultativprotokolls rechtmäßig an das zur Vertretung der Republik berufene BKA im Wege der Amtshilfe übermittelt. Im Übrigen obliege es der Datenschutzbehörde nicht, über die (Nicht)Zulässigkeit von Beweismitteln in (internationalen) Verfahren zu entscheiden. Diese Entscheidung obliege ausschließlich der entscheidenden Einrichtung. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Datenschutzbehörde habe zwar anerkannt, dass rechtswidrig verbreitete Daten nicht verbreitet werden dürften und demnach die Verwendung der Daten durch die mitbeteiligte Partei geprüft. Die ursprüngliche Datenbeschaffung im Jahr 2007 habe sie dabei aber völlig ignoriert. Diese Rechtsansicht sei aber verfehlt. Vielmehr hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die in Rede stehende Datenweitergabe schon aufgrund der unzulässigen Ermittlung im Jahr 2007 unzulässig erfolgt sei. Auch sei die Verwertung der in Rede stehenden Niederschrift im Verfahren vor dem Hochkommissariat, insbesondere die darin enthaltenen sensiblen Daten, unverhältnismäßig gewesen. Die „sexuelle Gesundheit“ der Beschwerdeführerin habe in internationalen Verfahren keine Rolle gespielt. Eine Abdeckung dieser Information hätte zu keiner Verfälschung geführt. Es werde daher der Antrag gestellt, das erkennende Gericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligte Partei wegen der Verbreitung der Niederschrift an das BKA feststellen. Letztlich verzichtete die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Gegenschrift. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27. Juni 2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W256 zugewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Darin wurde u.a. ausgesprochen, dass das LKA im Jahr 2007 gegen die Beschwerdeführerin verdeckte polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachtes u.a. der illegalen Prostitution nach dem NÖ Prostitutionsgesetz durchgeführt habe und im Zuge einer Amtshandlung am 19. Februar 2007 eine Niederschrift durch das LKA erstellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe 2008 von der mitbeteiligten Partei mittels Devolutionsantrag Auskunft über die (Hinter)Gründe und Begleitumstände der gegen sie gerichteten oben dargestellten Ermittlungstätigkeiten durch das LKA nach dem Auskunftspflichtgesetz begehrt, weshalb auch die in Rede stehende Niederschrift der Beschwerdegegnerin der mitbeteiligten Partei vorgelegt und von der mitbeteiligten Partei in weiterer Folge elektronisch verarbeitet worden sei. Über Aufforderung des BKA habe die mitbeteiligte Partei dem BKA die in Rede stehende Niederschrift zum Zweck der Abgabe einer Stellungnahme im von der Beschwerdeführerin wegen der gegen sie gerichteten Ermittlungstätigkeiten des LKA eingeleiteten Beschwerdeverfahrens vor dem Hochkommissariat übermittelt. Schon im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2018, Ra 2017/04/0032 sei in dieser Angelegenheit ausdrücklich klargestellt worden, dass diese Niederschrift zur Klärung der Sache – und auch Untermauerung des Prozessstandpunktes der Republik Österreich – im Verfahren vor dem Hochkommissariat beitragen könne und dass die letztendliche Beurteilung der Erforderlichkeit eines Beweismittels dem zur Entscheidung berufenen Organ (und damit dem Hochkommissariat) obliege. Es bestünden insgesamt im vorliegenden Fall keine Bedenken an der Zulässigkeit der in Zweifel gezogenen Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei. Die Beschwerdeführerin stelle die Zulässigkeit der Verarbeitung der in Rede stehenden Niederschrift durch die mitbeteiligte Partei an sich aber auch gar nicht in Abrede, sondern wende sich in ihrem gesamten Vorbringen ausschließlich gegen die Erstellung und weitere Verarbeitung der Niederschrift durch die Organe des LPK. Diese von ihr behauptete unzulässige Aufnahme der Niederschrift durch Organe des LPK könne der mitbeteiligten Partei jedoch nicht zugerechnet werden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss des VfGH vom 24.9.2019, E1570/2019-14 abgelehnt wurde. Der gegen das Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 23. Februar 2021, Ra 2019/04/0054-8 hingegen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Folge gegeben. Die Erstellung der Niederschrift durch Organe des LPK könne der mitbeteiligten Partei zwar nicht zugerechnet werden. Allerdings sei im vorliegenden Fall ungeklärt geblieben und auch im Erkenntnis nicht nachvollziehbar begründet worden, ob die bereits im Jahr 2008 erfolgte Ermittlung der Niederschrift durch die mitbeteiligte Partei überhaupt rechtens und damit die in Rede stehende Übermittlung überhaupt zulässig gewesen sei. Da sich das Bundesverwaltungsgericht mit der ursprünglichen Ermittlung der in Rede stehenden Niederschrift durch die mitbeteiligte Partei aus Anlass eines im Jahr 2008 geführten Verfahrens und auch der weiteren Datenverwendung bis zur gegenständlichen Übermittlung im Jahr 2014 nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, sei das in Rede stehende Erkenntnis aufzuheben gewesen. Dies gelte insbesondere auch für die seitens der Beschwerdeführerin monierte Erfassung der Niederschrift in „ungeschwärzter“ Form. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2018, Ra 2017/04/0032 nicht nur die Übermittlung der Niederschrift an das Hochkommissariat (als Beitrag zur Klärung der Sache) als dem Grunde nach zulässig erachtet, sondern darüber hinaus die Vorlage der „ungeschwärzten“ Niederschrift in einem Zusammenhang wie dem dort vorliegenden als nicht unverhältnismäßig bzw. überschießend angesehen, weil es dem im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung berufenen Organ (dem Komitee) obliege, die Maßgeblichkeit der Niederschrift für die Klärung der Sache bzw. die Prüfung der behaupteten Rechtsverletzung zu beurteilen, und dafür eine vollständige Kenntnis des Dokuments erforderlich sei. Daraus ergebe sich aber nicht, dass die vollständige Erfassung der „ungeschwärzten“ Niederschrift durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2008 ihrerseits notwendig bzw. verhältnismäßig sei. Auf das Bestehen einer Löschungsverpflichtung müsse bei diesem Ergebnis nicht näher eingegangen werden. Allgemein werde aber darauf hingewiesen, dass – ebenso wie die rechtswidrige Ermittlung von Daten – auch die Missachtung einer Löschungsverpflichtung durch einen Auftraggeber die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Übermittlung dieser Daten durch denselben Auftraggeber nach sich ziehe. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts brachte die mitbeteiligte Partei in ihren Stellungnahmen vom 1. April 2021 und vom 12. Mai 2021 im Wesentlichen vor, der in Rede stehende Ermittlungsakt und auch der Auskunftsakt seien zwischenzeitig von der mitbeteiligten Partei gelöscht worden, weshalb dazu auch keine weitere inhaltliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Wie aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 3. März 2016 bereits zu entnehmen sei, habe die mitbeteiligte Partei die in Rede stehende Niederschrift aufgrund eines Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin erhalten und sei – wie wiederum aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hervorgehe – diesem Auskunftsbegehren letztlich von Seiten der damaligen Sicherheitsdirektion XXXX (SID) auf Weisung der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 entsprochen worden. Eine gesetzmäßige Weisung einer übergeordneten Behörde an eine nachgeordnete Behörde in Ausübung der Fachaufsicht könne nur dann erfolgen, wenn der gesamte dokumentierte Sachverhalt zu einem Geschäftsfall auch der übergeordneten Behörde bekannt sei bzw. von der übergeordneten Behörde verlässlich ermittelt worden sei. Die Verarbeitung der Daten der Beschwerdeführerin (aus Anlass des Auskunftsverfahrens nach dem Auskunftspflichtgesetz) sei in der Verarbeitung „elektronische Aktenverwaltung“ – ELAK im Bund erfolgt. Die festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zwecke der Verarbeitung „Elektronische Aktenverwaltung“ seien die Führung von Geschäftsfällen, insbesondere Geschäftsstücken, Erledigungen, Formularen sowie sämtlichen dazugehörenden Grunddaten. Die mitbeteiligte Partei sei aufgrund des Auskunftsverfahrens auf der Grundlage des § 12 BMG iVM §§3 und 25 Büroordnung 2004 verpflichtet gewesen, alle Aufzeichnungen zu den Geschäftsfällen der Beschwerdeführerin im ELAK System zu führen und nach § 25 Abs 3 Büroordnung 2004 aufzubewahren. Die Verarbeitung dieser Daten sei daher in keinem sicherheitspolizeilichen Zusammenhang und nicht für diese Zwecke erfolgt. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Löschungsverpflichtung nach den §§ 58 und 63 SPG sei daher schon aus diesem Grund nicht anwendbar gewesen.Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts brachte die mitbeteiligte Partei in ihren Stellungnahmen vom 1. April 2021 und vom 12. Mai 2021 im Wesentlichen vor, der in Rede stehende Ermittlungsakt und auch der Auskunftsakt seien zwischenzeitig von der mitbeteiligten Partei gelöscht worden, weshalb dazu auch keine weitere inhaltliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Wie aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 3. März 2016 bereits zu entnehmen sei, habe die mitbeteiligte Partei die in Rede stehende Niederschrift aufgrund eines Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin erhalten und sei – wie wiederum aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hervorgehe – diesem Auskunftsbegehren letztlich von Seiten der damaligen Sicherheitsdirektion römisch 40 (SID) auf Weisung der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 entsprochen worden. Eine gesetzmäßige Weisung einer übergeordneten Behörde an eine nachgeordnete Behörde in Ausübung der Fachaufsicht könne nur dann erfolgen, wenn der gesamte dokumentierte Sachverhalt zu einem Geschäftsfall auch der übergeordneten Behörde bekannt sei bzw. von der übergeordneten Behörde verlässlich ermittelt worden sei. Die Verarbeitung der Daten der Beschwerdeführerin (aus Anlass des Auskunftsverfahrens nach dem Auskunftspflichtgesetz) sei in der Verarbeitung „elektronische Aktenverwaltung“ – ELAK im Bund erfolgt. Die festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zwecke der Verarbeitung „Elektronische Aktenverwaltung“ seien die Führung von Geschäftsfällen, insbesondere Geschäftsstücken, Erledigungen, Formularen sowie sämtlichen dazugehörenden Grunddaten. Die mitbeteiligte Partei sei aufgrund des Auskunftsverfahrens auf der Grundlage des Paragraph 12, BMG iVM §§3 und 25 Büroordnung 2004 verpflichtet gewesen, alle Aufzeichnungen zu den Geschäftsfällen der Beschwerdeführerin im ELAK System zu führen und nach Paragraph 25, Absatz 3, Büroordnung 2004 aufzubewahren. Die Verarbeitung dieser Daten sei daher in keinem sicherheitspolizeilichen Zusammenhang und nicht für diese Zwecke erfolgt. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Löschungsverpflichtung nach den Paragraphen 58 und 63 SPG sei daher schon aus diesem Grund nicht anwendbar gewesen. Die Beschwerdeführerin führte dazu in ihren Stellungnahmen vom 22. April 2021 und vom 22. September 2021 zusammengefasst und im Wesentlichen aus, das Verfahren laufe Gefahr, sich mit Randthemen zu beschäftigen und werde dabei ein wesentlicher Aspekt übersehen. Denn bei der Verarbeitung von Daten, die sich der Staat ursprünglich unter Verletzung des Verbots erniedrigender Behandlung (kurz: Folterverbot) beschafft habe, reiche das Datenschutzgesetz nicht aus. Hier sei auf die Wechselwirkung zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz und des Folterverbotes besonders Bedacht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin werfe der mitbeteiligten Partei die pflichtwidrige Missachtung der Verfahrensgarantien unter dem Folterverbot bei der Datenbeschaffung vor. Die mitbeteiligte Partei habe im Jahr 2010 Kenntnis gehabt, dass die in Rede stehende Niederschrift im Jahr 2007 mittels erniedrigender Behandlung durch erzwungene Nacktheit beschafft worden sei. Konkret gehe es darum, dass der 2014 von der mitbeteiligten Partei weitegeleitete Annex A eine Niederschrift sei, die entstanden sei, als das LKA aufgrund eines irrigen Verdachtes von Geheimprostitution eine verdeckte Ermittlung gegen die Beschwerdeführerin geführt habe. Der verdeckte Ermittler habe am 20. Februar 2007 eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet, wo er beschrieben habe, wie er und seine Kollegen am 19. Februar 2007 Einlass in ihre Wohnung erlangt hätten. Die dadurch herbeigeführte sexuelle Demütigung durch ihre erzwungene Nacktheit sei dort ebenfalls dokumentiert worden. Aus der Urkunde gehe hervor, dass der verdeckte Ermittler die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen in Reizwäsche den Blicken der anderen Kollegen ausgesetzt habe. Im Anschluss an diese erniedrigende Behandlung sei eine Befragung erfolgt. Das LKA habe die ihr in Annex A protokollierte Aussage unter dem Einsatz von erniedrigender Behandlung abgepresst. Die mitbeteiligte Partei habe nach Kenntnis dieser Folterhandlung die Pflicht gehabt, umgehend die erniedrigende Behandlung bei der Datenbeschaffung von Amts wegen zu untersuchen. Es sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass die belangte Behörde, das Bundesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin monierte Untersuchungspflicht einhellig verneint hätten. Dies sei ein Rechtsirrtum, denn damit werde die staatliche Untersuchungspflicht unter dem Folterverbot verneint, bei der jede Behörde aktiv mitwirken müsse, sobald sie Kenntnis von der Folterhandlung erhalte. Die mitbeteiligte Partei habe es unterlassen, die damalige Datenbeschaffung durch das LKA zu untersuchen. Diese monierte Rechtsverletzung hätte nicht nur als Vorwurf einer Verletzung nach dem DSG, sondern auch nach dem Folterverbot geprüft werden müssen. Dabei sei sowohl von der belangten Behörde, als auch vom Bundesverwaltungsgericht verkannt worden, dass sie selbst zur Prüfung der Datenbeschaffung durch das LKA verpflichtet gewesen wären. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich verzichtet, da sämtliche Sachverhalte aufgrund von (vorliegenden) Dokumenten feststellbar seien. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Jänner 2022 der an die mitbeteiligte Partei gerichtete Devolutionsantrag vom 9. Dezember 2008 sowie das aufgrund der Weisung der mitbeteiligten Partei ergangene Schreiben der SID vom 15. Dezember 2008 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin könne das den Devolutionsantrag auslösende Schreiben nicht mehr vorlegen. Der Verfahrensablauf zum gegenständlichen Auskunftsverfahren lasse sich aber ohnedies dem vorgelegten Schreiben vom 9. Dezember 2008 entnehmen. Dazu wurde der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde jeweils Parteiengehör gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im Jahr 2007 führte das Landeskriminalamt XXXX (LKA) gegen die Beschwerdeführerin verdeckte polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachtes u.a. der illegalen Prostitution nach dem NÖ Prostitutionsgesetz durch und wurde über eine dazu erfolgte Amtshandlung am 19. Februar 2007 eine auch sensible Daten enthaltende Niederschrift durch das LKA aufgenommen. Im Jahr 2007 führte das Landeskriminalamt römisch 40 (LKA) gegen die Beschwerdeführerin verdeckte polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachtes u.a. der illegalen Prostitution nach dem NÖ Prostitutionsgesetz durch und wurde über eine dazu erfolgte Amtshandlung am 19. Februar 2007 eine auch sensible Daten enthaltende Niederschrift durch das LKA aufgenommen. In weiterer Folge richtete die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Amtshandlung vom 19. Februar 2007 eine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz an das Landespolizeikommando XXXX (LPK), welche mit Schreiben vom 6. August 2008 durch das LPK insoweit beantwortet wurde, als der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass gegen sie im Jahr 2007 verdeckte Ermittlungen zum Zweck der erweiterten Gefahrenforschung durchgeführt worden seien.In weiterer Folge richtete die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Amtshandlung vom 19. Februar 2007 eine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz an das Landespolizeikommando römisch 40 (LPK), welche mit Schreiben vom 6. August 2008 durch das LPK insoweit beantwortet wurde, als der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass gegen sie im Jahr 2007 verdeckte Ermittlungen zum Zweck der erweiterten Gefahrenforschung durchgeführt worden seien. Da die Befassung des Rechtschutzbeauftragten nach § 91 c SPG anhand dieser Auskunft nicht geklärt worden sei, forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2008 von der LPK erneut Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz.Da die Befassung des Rechtschutzbeauftragten nach Paragraph 91, c SPG anhand dieser Auskunft nicht geklärt worden sei, forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2008 von der LPK erneut Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag betreffend ihre Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz an die mitbeteiligte Partei. Darin führte sie aus, dass sie bereits die das LPK in Zusammenhang mit den sie betreffenden verdeckten Ermittlungen im Jahr 2007 und einer damit verbundenen Anzeige vom 20. Februar 2007 um Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz ersucht habe. Das LPK habe die Anfrage weder innerhalb der gesetzlichen Frist beantwortet, noch darüber, wie von ihr beantragt einen Bescheid ausgestellt. Die Beschwerdegegnerin sei daher aufgrund des Devolutionsantrages als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Erledigung des Auskunftsbegehrens zuständig. Da verdeckte Ermittlungen von den zuständigen Polizeibeamten nachvollziehbar zu dokumentieren seien, sollte die Beantwortung ihrer Anfrage „durch Studium der Akten ohne großen Aufwand in kürzester Zeit möglich sein.“ Vielleicht lasse sich dann auch klären, was der eigentliche Grund für die gegen sie gerichteten Ermittlungen gewesen seien. Die Auskunft des LPK lasse dies nämlich offen. Es wäre eine „sehr nette Geste“, wenn diese Auskunft über den konkreten Grund der Ermittlungen als Nebenprodukt ihrer Anfrage von der mitbeteiligten Partei mitgeteilt werden würde. Dieser Devolutionsantrag wurde in weiterer Folge von der mitbeteiligten Partei
§ 6
AVG an die
§ 7
SPG zuständige SID weitergeleitet.Dieser Devolutionsantrag wurde in weiterer Folge von der mitbeteiligten Partei
Paragraph 6, AVG an die
Paragraph 7, SPG zuständige SID weitergeleitet. Mit Schreiben vom
- Dezember 2008 stellte die Beschwerdeführerin (erneut) einen (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Devolutionsantrag an die mitbeteiligte Partei. Sie warte nach wie vor auf eine Antwort zu ihrem Auskunftsbegehren bzw. auf einen Bescheid. Aufgrund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin wurde der gegenständliche Ermittlungsakt und damit die hier in Rede stehende Niederschrift vom
- Februar 2007 der mitbeteiligten Partei vom LPK vorgelegt und wurde diese in weiterer Folge aus Anlass des Auskunftsverfahrens
§ 12BMG i
Vm § 3 und 25 Büroordnung 2004 unter der Zahl XXXX elektronisch im ELAK System verarbeitet.Aufgrund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin wurde der gegenständliche Ermittlungsakt und damit die hier in Rede stehende Niederschrift vom 19. Februar 2007 der mitbeteiligten Partei vom LPK vorgelegt und wurde diese in weiterer Folge aus Anlass des Auskunftsverfahrens
Paragraph 12, BMG in Verbindung mit Paragraph 3 und 25 Büroordnung 2004 unter der Zahl römisch 40 elektronisch im ELAK System verarbeitet. Der Anfrage der Beschwerdeführerin nach dem Auskunftspflichtgesetz wurde letztlich von Seiten der SID aufgrund der Weisung der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom
- Dezember 2008 entsprochen. Darin teilte die SID Folgendes mit: „Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX teilt Ihnen in Bezug auf das Ihnen zugegangene Schreiben des Landespolizeikommandos XXXX vom
- August 2008 [..] über schriftlichen Auftrag des Bundesministeriums für Inneres ergänzend mit, dass im Zusammenhang mit den gegen Sie geführten Ermittlungen durch das Landeskriminalamt XXXX der Rechtschutzbeauftragte nicht befasst wurde. Die Verständigung des Rechtschutzbeauftragten erfolgte unter Vorlage der Bezug habenden Unterlagen mit Schreiben vom
- November 2008 durch das Bundesministerium für Inneres. „Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 teilt Ihnen in Bezug auf das Ihnen zugegangene Schreiben des Landespolizeikommandos römisch 40 vom
- August 2008 [..] über schriftlichen Auftrag des Bundesministeriums für Inneres ergänzend mit, dass im Zusammenhang mit den gegen Sie geführten Ermittlungen durch das Landeskriminalamt römisch 40 der Rechtschutzbeauftragte nicht befasst wurde. Die Verständigung des Rechtschutzbeauftragten erfolgte unter Vorlage der Bezug habenden Unterlagen mit Schreiben vom
- November 2008 durch das Bundesministerium für Inneres. Eine Stellungnahme des Rechtschutzbeauftragten liegt uns nicht vor. [..] Zum Ziel und Zweck der Ermittlungen darf Ihnen nochmals mitgeteilt werden, dass es darum ging, festzustellen, ob strafbare Handlungen nach dem Zehnten Abschnitt (strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) des Strafgesetzbuches begangen werden.“ Mit Schreiben vom
- November 2013 erhob die Beschwerdeführerin wegen u.a. der Vorkommnisse vom
- Februar 2007 Beschwerde an das Hochkommissariat. In weiterer Folge wurde das BKA zur Abgabe einer Stellungnahme vom Hochkommissariat aufgefordert. Im Rahmen der Koordination der österreichischen Stellungnahme im Verfahren vor dem Hochkommissariat hat das BKA u.a. die mitbeteiligte Partei um Stellungnahme und um Vorlage von Unterlagen, welche die Darstellung der Amtshandlung belegen könnten, ersucht. Die mitbeteiligte Partei hat daraufhin u.a. die am
- Februar 2007 durch das LKA aufgenommene Niederschrift im Jahr 2014 an das BKA im Wege der Amtshilfe per E-Mail übermittelt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den im hg Verfahren vorgelegten Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Beschwerdefall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im angefochtenen Bescheid behandelte Rechtmäßigkeit der im Jahr 2014 durch die mitbeteiligte Partei erfolgten Übermittlung der Niederschrift an das BKA. Schon die Erstellung der in Rede stehenden Niederschrift im Jahr 2007 durch das LKA sei rechtswidrig erfolgt, weshalb auch die hier gegenständliche Übermittlung durch die mitbeteiligte Partei im Jahr 2014 unzulässig sein müsse. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur hier anwendbaren Rechtslage in seinem Erkenntnis vom
- Februar 2021 bereits klargestellt, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines bereits abgeschlossenen Vorganges – wie im vorliegenden Fall – am Maßstab des zum Zeitpunkt der Übermittlung geltenden Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000) zu erfolgen hat (siehe dazu näher das zitierte Erkenntnis vom 23.02.2021). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur hier anwendbaren Rechtslage in seinem Erkenntnis vom
- Februar 2021 bereits klargestellt, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines bereits abgeschlossenen Vorganges – wie im vorliegenden Fall – am Maßstab des zum Zeitpunkt der Übermittlung geltenden Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000) zu erfolgen hat (siehe dazu näher das zitierte Erkenntnis vom 23.02.2021). Dessen hier maßgebliche Bestimmungen in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, lauten auszugsweise wie folgt: Dessen hier maßgebliche Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. [...] „§
- Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: [..]
- Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. [..]
- Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. [..] [..] § 6
(1)Paragraph 6,
(1)Daten dürfen nur
- nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;
- für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden;
- sowie nur verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, und über diesen Zweck nicht hinausgehen;
- so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;
- solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben. [..] § 7
(1)Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1. sie aus einer
Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und 1. sie aus einer
Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und
- der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
- durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. [..] §
- Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wennParagraph 9, Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn ...
- sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder
- die Verwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder ...
- die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder [...]“ Wie aus § 7 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 hervorgeht, setzt eine zulässige Datenverarbeitung in Form einer Übermittlung notwendig voraus, dass (schon) die der Übermittlung vorgelagerte Datenverarbeitung durch den Auftraggeber rechtmäßig erfolgt (ist). Wie aus Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 hervorgeht, setzt eine zulässige Datenverarbeitung in Form einer Übermittlung notwendig voraus, dass (schon) die der Übermittlung vorgelagerte Datenverarbeitung durch den Auftraggeber rechtmäßig erfolgt (ist). Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2018, Ra 2017/04/0032 fest, dass aus der rechtswidrigen Ermittlung von Daten durch einen Auftraggeber auch die Rechtswidrigkeit einer daran anschließenden Übermittlung dieser Daten durch denselben Auftraggeber resultiert; ein Auftraggeber jedoch immer nur für eine ihm auch zurechenbare (vorangehende) Datenverarbeitung nach dem DSG 2000 zur Verantwortung gezogen werden kann. Nach der Begriffsbestimmung des in § 4 Z 4 DSG 2000 normierten Auftraggebers richtet sich die Verantwortlichkeit einer Datenverarbeitung daran, wer die Entscheidung dazu getroffen hat. Nach der Begriffsbestimmung des in Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 normierten Auftraggebers richtet sich die Verantwortlichkeit einer Datenverarbeitung daran, wer die Entscheidung dazu getroffen hat. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die in Rede stehende Niederschrift (allein) durch und im Auftrag des LKA aufgenommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Amtshandlung am
- Februar 2007 und die damit erfolgte Datenbeschaffung in Form einer Niederschrift im Auftrag der mitbeteiligten Partei erfolgt ist, liegen nicht vor und wurden solche von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nie dargelegt. Der dazu wiederholt ergangene Hinweis der Beschwerdeführerin, der Bundesminister für Inneres sei als oberste Sicherheitsbehörde nach § 4 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) über die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Amtshandlung informiert und als solcher auch zu deren Aufklärung verpflichtet gewesen, kann – wie auch schon vom VwGH in seinem Erkenntnis vom
- Februar 2021 ausgesprochen wurde – für sich allein jedenfalls keine datenschutzrechtliche Verantwortung der mitbeteiligten Partei im oben beschriebenen Sinn begründen. Anhaltspunkte dafür, dass die Amtshandlung am
- Februar 2007 und die damit erfolgte Datenbeschaffung in Form einer Niederschrift im Auftrag der mitbeteiligten Partei erfolgt ist, liegen nicht vor und wurden solche von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nie dargelegt. Der dazu wiederholt ergangene Hinweis der Beschwerdeführerin, der Bundesminister für Inneres sei als oberste Sicherheitsbehörde nach Paragraph 4, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) über die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Amtshandlung informiert und als solcher auch zu deren Aufklärung verpflichtet gewesen, kann – wie auch schon vom VwGH in seinem Erkenntnis vom
- Februar 2021 ausgesprochen wurde – für sich allein jedenfalls keine datenschutzrechtliche Verantwortung der mitbeteiligten Partei im oben beschriebenen Sinn begründen. Vor diesem Hintergrund ist daher im gegenständlichen allein gegen die mitbeteiligte Partei gerichteten Verfahren auf die (Rechtmäßigkeit der) Erstellung der in Rede stehenden Niederschrift durch das LKA im Jahr 2007 und das in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen (zum Folterverbot) nicht näher einzugehen. zur Ermittlung und weiteren Verarbeitung der Niederschrift durch die mitbeteiligte Partei: Wie festgestellt wurde, begehrte die Beschwerdeführerin von der LPK eine nähere Auskunft u.a. über den Rechtsgrund der Amtshandlung vom
- Februar 2007 und über die Befassung des Rechtschutzbeauftragten damit bzw. begehrte sie im Falle der Nichterteilung dieser Auskunft die Ausstellung eines Bescheides nach § 4 Auskunftspflichtgesetz. Da diesem Begehren von Seiten der LPK und auch der SID nicht bzw. nicht hinreichend entsprochen worden sei, stellte sie 2008 in dieser Angelegenheit letztlich einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung (Devolutionsantrag) nach § 73 AVG an die mitbeteiligte Partei und wurde diesem Begehren von Seiten der mitbeteiligten Partei insoweit entsprochen, als diese der SID die Weisung zur Auskunft erteilt hat. Wie festgestellt wurde, begehrte die Beschwerdeführerin von der LPK eine nähere Auskunft u.a. über den Rechtsgrund der Amtshandlung vom
- Februar 2007 und über die Befassung des Rechtschutzbeauftragten damit bzw. begehrte sie im Falle der Nichterteilung dieser Auskunft die Ausstellung eines Bescheides nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz. Da diesem Begehren von Seiten der LPK und auch der SID nicht bzw. nicht hinreichend entsprochen worden sei, stellte sie 2008 in dieser Angelegenheit letztlich einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung (Devolutionsantrag) nach Paragraph 73, AVG an die mitbeteiligte Partei und wurde diesem Begehren von Seiten der mitbeteiligten Partei insoweit entsprochen, als diese der SID die Weisung zur Auskunft erteilt hat. § 73 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 (AVG) lautet wie folgt:Paragraph 73, Absatz eins und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, (AVG) lautet wie folgt: „
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.„
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987 idF BGBl. I Nr. 158/1998, lauten folgendermaßen:Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, lauten folgendermaßen: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. §
- Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. §
- Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. §
- Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“ § 12 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2007 (BMG) lautet wie folgt:Paragraph 12, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007, (BMG) lautet wie folgt: „Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.“ § 3 und § 25 der auf Grundlage des § 12 BMG ergangenen Büroordnung 2004 lauten (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 3 und Paragraph 25, der auf Grundlage des Paragraph 12, BMG ergangenen Büroordnung 2004 lauten (auszugsweise) wie folgt: „§ 3 Soweit nicht in Abs. 2 anderes bestimmt ist, sind alle Aufzeichnungen zu Geschäftsfällen, insbesondere Geschäftsstücke, Erledigungen, Formulare sowie sämtliche dazugehörige Grunddaten und Beilagen vom Registrieren bis zum Ablegen im ELAKSystem zu führen.“„§ 3 Soweit nicht in Absatz 2, anderes bestimmt ist, sind alle Aufzeichnungen zu Geschäftsfällen, insbesondere Geschäftsstücke, Erledigungen, Formulare sowie sämtliche dazugehörige Grunddaten und Beilagen vom Registrieren bis zum Ablegen im ELAKSystem zu führen.“ § 25
(1)Akten, die keiner weiteren Bearbeitung bedürfen, sind elektronisch im ELAK-System zu archivieren (elektronische Ablage).Paragraph 25,
(1)Akten, die keiner weiteren Bearbeitung bedürfen, sind elektronisch im ELAK-System zu archivieren (elektronische Ablage).
(2)Jeder Akt ist mit einer Aufbewahrungsfrist zu versehen und nach den Bestimmungen der Bundesarchivgutverordnung (vgl. BGBl. II Nr. 367/2002, § 3 Abs.1), spätestens bei der Ablage mit folgenden Vermerken zu kennzeichnen:
(2)Jeder Akt ist mit einer Aufbewahrungsfrist zu versehen und nach den Bestimmungen der Bundesarchivgutverordnung vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2002,, Paragraph 3, Absatz eins,), spätestens bei der Ablage mit folgenden Vermerken zu kennzeichnen: 1. „A“ oder „archivwürdig“, 2. „S“ oder „zur Skartierung frei“, 3. „D“ oder „Datenschutz“, oder 4. „V“ oder „unter Verschluss ins Archiv“.
(3)Sofern nicht der besondere Inhalt des Aktes oder gesetzliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrung angebracht erscheinen lassen, ist das Ende der Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem letzten Bearbeitungsvorgang festzusetzen. [..]“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine auskunftswerbende Person einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Antrags nach § 4 Auskunftspflichtgesetz. Wurde ein solcher Bescheid nicht fristgerecht erlassen, so ging nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 über schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers
§ 73Abs.
2 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, welche zwar nicht selbst die Auskunft erteilen, die Unterbehörde jedoch, deren Wirkungsbereich die Auskunft betraf, allenfalls durch Weisung zur Auskunftserteilung verhalten konnte (vgl. dazu VwGH, 18.10.1994, 93/04/0069; 19.09.1989, 88/14/0198 sowie zur aktuellen Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH, 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine auskunftswerbende Person einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Antrags nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz. Wurde ein solcher Bescheid nicht fristgerecht erlassen, so ging nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 über schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers
Paragraph 73, Absatz 2, AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, welche zwar nicht selbst die Auskunft erteilen, die Unterbehörde jedoch, deren Wirkungsbereich die Auskunft betraf, allenfalls durch Weisung zur Auskunftserteilung verhalten konnte vergleiche dazu VwGH, 18.10.1994, 93/04/0069; 19.09.1989, 88/14/0198 sowie zur aktuellen Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH, 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin infolge (behaupteter) Säumnis der LPK bzw. in weiterer Folge der SID den Übergang der Entscheidungspflicht über ihr Auskunftsbegehren nach § 4 Auskunftspflichtgesetz auf die mitbeteiligte Partei begehrt hat und wurde diesem Devolutionsantrag von Seiten der mitbeteiligten Partei insoweit entsprochen, als die mitbeteiligte Partei die SID letztlich zur Auskunftserteilung angewiesen hat. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin infolge (behaupteter) Säumnis der LPK bzw. in weiterer Folge der SID den Übergang der Entscheidungspflicht über ihr Auskunftsbegehren nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz auf die mitbeteiligte Partei begehrt hat und wurde diesem Devolutionsantrag von Seiten der mitbeteiligten Partei insoweit entsprochen, als die mitbeteiligte Partei die SID letztlich zur Auskunftserteilung angewiesen hat. Wenngleich die mitbeteiligte Partei – wie oben ausgeführt – aufgrund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin nicht selbst zur Auskunftserteilung an die Beschwerdeführerin ermächtigt wurde, war sie dennoch gesetzlich dazu verpflichtet, aus eigenem zu beurteilen, ob eine Auskunft von der Unterbehörde zu erteilen oder nicht zu erteilen war. Dementsprechend war sie auch gehalten, auf die in § 1 Auskunftspflichtgesetz normierten Gründe für eine Verweigerung der Auskunft, wie z.B. das Vorliegen einer Verschwiegenheitsverpflichtung oder eine durch eine Auskunftserteilung bewirkte Verhinderung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Unterbehörde, eigenständig Bedacht zu nehmen. Dementsprechend war sie auch gehalten, auf die in Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz normierten Gründe für eine Verweigerung der Auskunft, wie z.B. das Vorliegen einer Verschwiegenheitsverpflichtung oder eine durch eine Auskunftserteilung bewirkte Verhinderung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Unterbehörde, eigenständig Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall begehrte die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – Auskunft über den Rechtsgrund der gegen sie gerichteten Ermittlungen in Zusammenhang mit der Amtshandlung vom
- Februar 2007 und über die Befassung des Rechtschutzbeauftragten damit. Es kann der mitbeteiligten Partei nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Beurteilung der ihr obliegenden Frage, ob eine solche Auskunft unter Berücksichtigung der im Auskunftspflichtgesetz normierten Vorgaben erteilt werden kann oder nicht, den diese Amtshandlung(en) betreffenden Akt und damit auch die in Rede stehende Niederschrift vom
- Februar 2007 ermittelt hat. Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die in der Niederschrift enthaltenen sensiblen Daten zu ihrem Sexualleben und ihrer Gesundheit seien für diesen Zweck nicht erforderlich und insofern abzudecken bzw. nicht zu ermitteln gewesen, ist entgegen zu halten, dass es dem zur Entscheidung berufenen Organ und damit der mitbeteiligten Partei obliegt, die Maßgeblichkeit der im Ermittlungsakt enthaltenen Niederschrift für die Klärung der Sache bzw. für die ihr obliegende Prüfung im Auskunftsverfahren zu beurteilen, und dafür eine vollständige Kenntnis des Sachverhaltes und damit auch des in Rede stehenden Aktes bzw. Dokuments erforderlich ist. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass selbst die Beschwerdeführerin in ihrem Devolutionsantrag die mitbeteiligte Partei darauf hingewiesen hat, dass die Beantwortung der von ihr begehrten Auskunft durch „Studium der Akten“ möglich sein werde. Dass bestimmte Aktenteile bzw. Daten von diesem von ihr sogar selbst angeleiteten „Studium“ auszunehmen seien, wurde von ihr hingegen nicht angeführt. Vor diesem Hintergrund bestehen daher keine Gründe, die Ermittlung der in Rede stehenden Niederschrift durch die mitbeteiligte Partei aus Anlass eines im Jahr 2008 von ihr geführten Auskunftsverfahrens in datenschutzrechtlicher Sicht in Zweifel zu ziehen. Da die mitbeteiligte Partei nach § 3 der Büroordnung 2004 zu Dokumentationszwecken zur Erfassung sämtlicher Aufzeichnungen zu Geschäftsfällen, insbesondere auch der dazugehörigen Beilagen im elektronischen Akt (ELAK System) verpflichtet war, und solche Dokumente nach § 25 Abs. 3 der Büroordnung 2004 zumindest 10 Kalenderjahre auch dort aufzubewahren waren, kann auch die weitere Verarbeitung der in Rede stehenden Niederschrift zum Zweck der Dokumentation des in Rede stehenden Auskunftsverfahrens im ELAK System bis zur hier gegenständlichen Übermittlung im Jahr 2014 aus datenschutzrechtlicher Sicht keinen Bedenken begegnen. Da die mitbeteiligte Partei nach Paragraph 3, der Büroordnung 2004 zu Dokumentationszwecken zur Erfassung sämtlicher Aufzeichnungen zu Geschäftsfällen, insbesondere auch der dazugehörigen Beilagen im elektronischen Akt (ELAK System) verpflichtet war, und solche Dokumente nach Paragraph 25, Absatz 3, der Büroordnung 2004 zumindest 10 Kalenderjahre auch dort aufzubewahren waren, kann auch die weitere Verarbeitung der in Rede stehenden Niederschrift zum Zweck der Dokumentation des in Rede stehenden Auskunftsverfahrens im ELAK System bis zur hier gegenständlichen Übermittlung im Jahr 2014 aus datenschutzrechtlicher Sicht keinen Bedenken begegnen. Dass einzelne Dokumente und damit die in Rede stehende Niederschrift von einer solchen Dokumentation auszunehmen oder diese lediglich geschwärzt zu erfassen seien, kann den gesetzlichen Vorgaben nicht entnommen werden und würde dies im Übrigen auch dem Zweck der vorliegenden Verarbeitung, nämlich der nachvollziehbaren Dokumentation eines Geschäftsfalles, nämlich des Auskunftsverfahrens auch zuwiderlaufen. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, die mitbeteiligte Partei wäre
den Bestimmungen des § 58 und 63 SPG zur Löschung der in Rede stehenden Niederschrift verpflichtet gewesen, übersieht sie, dass sich – wie von der mitbeteiligten Partei auch aufgezeigt wurde – diese im 4. Teil des SPG geregelten Bestimmungen ausschließlich auf Verarbeitungen im Rahmen der Sicherheitspolizei und nicht – wie im vorliegenden Fall – auf Verarbeitungen der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Dokumentation eines Auskunftsverfahrens nach dem Auskunftspflichtgesetz im ELAK System beziehen. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, die mitbeteiligte Partei wäre
den Bestimmungen des Paragraph 58 und 63 SPG zur Löschung der in Rede stehenden Niederschrift verpflichtet gewesen, übersieht sie, dass sich – wie von der mitbeteiligten Partei auch aufgezeigt wurde – diese im
- Teil des SPG geregelten Bestimmungen ausschließlich auf Verarbeitungen im Rahmen der Sicherheitspolizei und nicht – wie im vorliegenden Fall – auf Verarbeitungen der mitbeteiligten Partei zum Zweck der Dokumentation eines Auskunftsverfahrens nach dem Auskunftspflichtgesetz im ELAK System beziehen. Daraus folgt aber, dass die mitbeteiligte Partei die in Rede stehende Niederschrift im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Übermittlung im Jahr 2014 rechtmäßig verarbeitet und damit die – oben aufgezeigten – Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 im Zeitpunkt der Übermittlung auch erfüllt waren. Daraus folgt aber, dass die mitbeteiligte Partei die in Rede stehende Niederschrift im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Übermittlung im Jahr 2014 rechtmäßig verarbeitet und damit die – oben aufgezeigten – Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 im Zeitpunkt der Übermittlung auch erfüllt waren. zur verfahrensgegenständlichen Übermittlung der Niederschrift an das BKA Wie festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 eine Beschwerde an das Hochkommissariat erhoben, in der (u.a.) auf die in der Niederschrift aufgenommenen Vorkommnisse vom
- Februar 2007 Bezug genommen wurde. In weiterer Folge wurde das BKA zur Abgabe einer Stellungnahme vom Hochkommissariat aufgefordert. Nach Art. 6 Abs. 2 des Fakultativprotokolls ist die Republik Österreich verpflichtet, Darlegungen zur Klärung der Sache zu übermitteln und somit am Verfahren zur Prüfung der Beschwerde bzw. der vorgebrachten Rechtsverletzung mitzuwirken (siehe dazu auch VwGH, 26.06.2018, Ra 2017/04/0032). Nach Artikel 6, Absatz 2, des Fakultativprotokolls ist die Republik Österreich verpflichtet, Darlegungen zur Klärung der Sache zu übermitteln und somit am Verfahren zur Prüfung der Beschwerde bzw. der vorgebrachten Rechtsverletzung mitzuwirken (siehe dazu auch VwGH, 26.06.2018, Ra 2017/04/0032). Infolgedessen hat das BKA im Rahmen der Koordination der österreichischen Stellungnahme im Verfahren vor dem Hochkommissariat u.a. die mitbeteiligte Partei um Stellungnahme und um Vorlage von Unterlagen, welche die Darstellung der Amtshandlung belegen könnten, ersucht. Da – wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2018 in Zusammenhalt mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in weiterer Folge erfolgten Übermittlung der Niederschrift durch das BKA bzw. das BmeiA an das Hochkommissariat festgehalten wurde – die Übermittlung der Niederschrift (in der einige im Beschwerdeverfahren vor dem Komitee monierte Geschehnisse festgehalten worden sind) zur Klärung der Sache - und auch zur Untermauerung des Prozessstandpunktes der Republik Österreich – beitragen kann, war die mitbeteiligte Partei nicht nur berechtigt, sondern vielmehr sogar verpflichtet, der Aufforderung des BKA durch u.a. Übermittlung der Niederschrift im Wege der Amtshilfe zu entsprechen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist – wie schon vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2018 festgehalten wurde – die Vorlage einer „ungeschwärzten“ Niederschrift in einem Zusammenhang wie dem vorliegenden nicht als unverhältnismäßig bzw. überschießend anzusehen, weil es letztlich dem im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung berufenen Organ (dem Komitee) obliegt, die Maßgeblichkeit der Niederschrift für die Klärung der Sache bzw. für die Prüfung der behaupteten Rechtsverletzung zu beurteilen, und dafür eben eine vollständige Kenntnis des Dokuments erforderlich ist. Es bestehen daher insgesamt gegen die in Zweifel gezogene Übermittlung der Niederschrift durch die mitbeteiligte Partei aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 5 Vw
GVGV kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVGV kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zur weiteren Klärung des Sachverhaltes daher nicht beitragen und damit unterbleiben, zumal auf eine solche von Seiten der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch ausdrücklich verzichtet wurde. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W256.2131983.1.00