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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW261 2141553-2 Spruch, W261 2141553-2/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom 26.02.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , vom 26.02.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 16.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 17.10.2015 fand ihre Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, selbst keine Fluchtgründe zu haben. Sie habe bis zuletzt als Englischlehrerin in einer Schule in XXXX gearbeitet und nie Probleme gehabt. Nachdem sie ihren Ehemann über Verwandte und Skype kennengelernt und diesen geheiratet habe, habe sie zu ihm nach Österreich reisen wollen. Sie werde auch bei diesem in Österreich wohnen.
  3. Am 17.10.2015 fand ihre Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, selbst keine Fluchtgründe zu haben. Sie habe bis zuletzt als Englischlehrerin in einer Schule in römisch 40 gearbeitet und nie Probleme gehabt. Nachdem sie ihren Ehemann über Verwandte und Skype kennengelernt und diesen geheiratet habe, habe sie zu ihm nach Österreich reisen wollen. Sie werde auch bei diesem in Österreich wohnen.
  4. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 27.10.2016 statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Umständen im Wesentlichen an, sie habe die Grundschule abgeschlossen, die tschetschenische staatliche Universität besucht und die Ausbildung dort abgeschlossen. Sie habe vor allem Englisch studiert. Sie sei im Herkunftsstaat bis Mai 2015 Lehrerin gewesen. Sie habe mit ihrer Mutter gelebt und ihren Lebensunterhalt durch ihren Beruf finanziert. Ihre finanzielle Lage sei normal bzw. gut gewesen. Ihre Mutter und vier Schwestern würden noch in XXXX in Tschetschenien leben. Sonst habe sie nur weitschichtige Verwandte, Cousins und Cousinen, die in XXXX oder Vororten leben würden.
  5. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 27.10.2016 statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Umständen im Wesentlichen an, sie habe die Grundschule abgeschlossen, die tschetschenische staatliche Universität besucht und die Ausbildung dort abgeschlossen. Sie habe vor allem Englisch studiert. Sie sei im Herkunftsstaat bis Mai 2015 Lehrerin gewesen. Sie habe mit ihrer Mutter gelebt und ihren Lebensunterhalt durch ihren Beruf finanziert. Ihre finanzielle Lage sei normal bzw. gut gewesen. Ihre Mutter und vier Schwestern würden noch in römisch 40 in Tschetschenien leben. Sonst habe sie nur weitschichtige Verwandte, Cousins und Cousinen, die in römisch 40 oder Vororten leben würden. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie geheiratet habe und ihr Mann seit vielen Jahren hier lebe. Sonstige Fluchtgründe habe sie nicht. Ihr Ehemann habe aus politischen Gründen nicht in die Heimat fahren können. Sie hätten sich über Verwandte kennengelernt. Eine Hochzeit ohne den Ehemann sei in ihrem Herkunftsstaat möglich, sie hätten am 17.06.2015 geheiratet. Zu ihren Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr gab sie an, dass eine Scheidung beschämend wäre.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat vorliege. Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat unverändert ihr familiäres Umfeld. Sie sei gesund, arbeitsfähig sowie gebildet und habe vor ihrer Ausreise als Lehrerin gearbeitet. Ihr Lebensunterhalt wäre im Herkunftsstaat gesichert. Eine Gefährdungssituation für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei nicht erkennbar gewesen. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben eine Telefon- bzw. Stellvertreterehe vorliege, die in Österreich nicht anerkannt werde. Sie sei demnach mit XXXX nicht rechtsgültig verheiratet, weswegen ein Familiennachzug nach dem Asylgesetz nicht möglich sei. Der von ihr vorgetragene Sachverhalt sei für sich alleine nicht ausreichend, um internationalen Schutz zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe angeführt. Sie habe lediglich ausgeführt, dass eine Scheidung im Herkunftsstaat eine Schande wäre.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat vorliege. Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat unverändert ihr familiäres Umfeld. Sie sei gesund, arbeitsfähig sowie gebildet und habe vor ihrer Ausreise als Lehrerin gearbeitet. Ihr Lebensunterhalt wäre im Herkunftsstaat gesichert. Eine Gefährdungssituation für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei nicht erkennbar gewesen. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben eine Telefon- bzw. Stellvertreterehe vorliege, die in Österreich nicht anerkannt werde. Sie sei demnach mit römisch 40 nicht rechtsgültig verheiratet, weswegen ein Familiennachzug nach dem Asylgesetz nicht möglich sei. Der von ihr vorgetragene Sachverhalt sei für sich alleine nicht ausreichend, um internationalen Schutz zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe angeführt. Sie habe lediglich ausgeführt, dass eine Scheidung im Herkunftsstaat eine Schande wäre.
  8. Mit Eingabe vom 23.11.2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie bei einer genaueren Befragung zu ihren Fluchtgründen angeben hätte können, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Familie ihres in Österreich asylberechtigten Mannes in der Russischen Föderation verfolgt worden zu sein. Ihr Mann sei in der Russischen Föderation wegen der ihm unterstellten politischen Einstellung verfolgt worden. Ihm sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin habe daher Angst, als Familienangehörige eines mutmaßlichen Rebellen einer Kollektivbestrafung in der Russischen Föderation ausgesetzt zu sein. Nach der Heirat mit ihrem Mann sei sie aus ihrem Familienverband ausgeschieden und in seinen Familienverband eingetreten. Sie habe deshalb mit seinem Bruder und dessen Familie zusammengelebt. Ende September 2015 habe die Frau des Bruders ihres Mannes einen verletzten mutmaßlichen Rebellen versorgt. Dieser mutmaßliche Rebell sei von der Polizei bzw. Armee verhaftet worden und habe den Sicherheitsorganen erzählt, dass er von zwei Frauen versorgt worden sei, woraufhin auch der Bruder ihres Mannes verhaftet und verhört worden sei. Konkret sei dieser zu den zwei Frauen, die den mutmaßlichen Rebellen versorgt hätten, gefragt worden. Nach der Freilassung seien sie alle geflüchtet, um weiteren Verfolgungshandlungen zu entgehen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin im November 2009 wegen der Unterstützung von mutmaßlichen Rebellen von pro-russischen Sicherheitskräften getötet worden sei. Der Beschwerdeführerin drohe in der Russischen Föderation nicht nur wegen der ihr unterstellten politischen Überzeugung, sondern auch wegen ihrer Zugehörigkeit zur Familie eines mutmaßlichen Rebellen Verfolgung.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2016, Zl. W189 2141553-1/3Z, wurde der Beschwerde die – in dieser beantragte – aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
  10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2016, Zl. W189 2141553-1/3Z, wurde der Beschwerde die – in dieser beantragte – aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
  11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2017, Zl. W112 2141553-1/7E, wurde die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 iVm § 20 BFA-VG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.
  12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2017, Zl. W112 2141553-1/7E, wurde die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 20, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Gericht – soweit hier wesentlich – aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht habe bzw. aktuell drohe. Vielmehr sei sie in das Bundesgebiet gereist, um hier mit ihrem Lebensgefährten zu leben. Ihren Lebensgefährten habe sie in XXXX am 17.06.2015 per Telefon nach traditionell-muslimischen Ritus und am 14.09.2015 in dessen Abwesenheit durch einen Stellvertreter standesamtlich geheiratet. Die Ehe sei am selben Tag registriert worden, wobei diese Ehe in Österreich nicht gültig sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Sie sei gesund, verfüge über Hochschulbildung, spreche neben Tschetschenisch auch fließend Russisch und habe im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt selbständig durch Erwerbsarbeit als Englischlehrerin verdient. Die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Fluchtgründe, die Beschwerdeführerin sei wegen der Ermordung ihres Bruders 2009, ihrer Lebensgemeinschaft mit einem mutmaßlichen Rebellen oder der Hilfstätigkeit des Bruders ihres Lebensgefährten und dessen Gattin im Falle der Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, würden dem Neuerungsverbot nach § 20 Abs. 1 BFA-VG unterfallen, da sie missbräuchlich zur Verfahrensverlängerung erstattet worden seien. Diese Vorbringen würden mit den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. dem evidenten Sachverhalt auch aus jeweils näher dargelegten Gründen diametral in Widerspruch stehen. Eine Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne der GFK sei demnach klar zu verneinen und auch sonst stehe ihrer Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK nichts entgegen. Durch die Rückkehrentscheidung werde auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen. Das Familienleben mit ihrem Lebensgefährten habe sie erst in Österreich begründet, wobei sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Auch die Beziehungen zum im selben Haushalt lebenden, fast volljährigen Sohn ihres Lebensgefährten falle nicht maßgeblich ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin sei illegal nach Österreich eingereist und habe ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen, sondern um hier ein Familienleben zu begründen. Sie verfüge nach nur knapp über einem Jahr Aufenthalt in Österreich nach wie vor über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo insbesondere ihre Mutter und ihre Schwestern leben würden.Begründend führte das Gericht – soweit hier wesentlich – aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht habe bzw. aktuell drohe. Vielmehr sei sie in das Bundesgebiet gereist, um hier mit ihrem Lebensgefährten zu leben. Ihren Lebensgefährten habe sie in römisch 40 am 17.06.2015 per Telefon nach traditionell-muslimischen Ritus und am 14.09.2015 in dessen Abwesenheit durch einen Stellvertreter standesamtlich geheiratet. Die Ehe sei am selben Tag registriert worden, wobei diese Ehe in Österreich nicht gültig sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Sie sei gesund, verfüge über Hochschulbildung, spreche neben Tschetschenisch auch fließend Russisch und habe im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt selbständig durch Erwerbsarbeit als Englischlehrerin verdient. Die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Fluchtgründe, die Beschwerdeführerin sei wegen der Ermordung ihres Bruders 2009, ihrer Lebensgemeinschaft mit einem mutmaßlichen Rebellen oder der Hilfstätigkeit des Bruders ihres Lebensgefährten und dessen Gattin im Falle der Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, würden dem Neuerungsverbot nach Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG unterfallen, da sie missbräuchlich zur Verfahrensverlängerung erstattet worden seien. Diese Vorbringen würden mit den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. dem evidenten Sachverhalt auch aus jeweils näher dargelegten Gründen diametral in Widerspruch stehen. Eine Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne der GFK sei demnach klar zu verneinen und auch sonst stehe ihrer Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK nichts entgegen. Durch die Rückkehrentscheidung werde auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen. Das Familienleben mit ihrem Lebensgefährten habe sie erst in Österreich begründet, wobei sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Auch die Beziehungen zum im selben Haushalt lebenden, fast volljährigen Sohn ihres Lebensgefährten falle nicht maßgeblich ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin sei illegal nach Österreich eingereist und habe ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen, sondern um hier ein Familienleben zu begründen. Sie verfüge nach nur knapp über einem Jahr Aufenthalt in Österreich nach wie vor über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo insbesondere ihre Mutter und ihre Schwestern leben würden.
  13. Am 07.03.2017 kehrte die Beschwerdeführerin unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurück.
  14. Nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin am 17.10.2019 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  15. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu den Gründen ihres Folgeantrags im Wesentlichen an, sie sei seit ihrem Asylantrag in Österreich im Jahr 2015 wieder in Russland gewesen. Sie habe damals die Rückkehrberatung in Anspruch genommen und sei Anfang März 2017 wieder nach Russland zurückgereist. Kaum sei sie in Russland angelangt, sei sie von den Behörden schon bezüglich ihres Ehemannes befragt worden. Im Juni 2017 sei sie in XXXX wieder von den Behörden abgeholt und einige Stunden verhört worden. Sie sei immer nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden – er habe angeblich damals gegen die Russen gekämpft, genau wisse sie das aber nicht. Da sie nicht immer befragt werden wolle, habe sie beschlossen, Russland zu verlassen. Ihre damals in Österreich angegebenen Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Nun habe sie alle ihre Fluchtgründe genannt.
  16. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu den Gründen ihres Folgeantrags im Wesentlichen an, sie sei seit ihrem Asylantrag in Österreich im Jahr 2015 wieder in Russland gewesen. Sie habe damals die Rückkehrberatung in Anspruch genommen und sei Anfang März 2017 wieder nach Russland zurückgereist. Kaum sei sie in Russland angelangt, sei sie von den Behörden schon bezüglich ihres Ehemannes befragt worden. Im Juni 2017 sei sie in römisch 40 wieder von den Behörden abgeholt und einige Stunden verhört worden. Sie sei immer nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden – er habe angeblich damals gegen die Russen gekämpft, genau wisse sie das aber nicht. Da sie nicht immer befragt werden wolle, habe sie beschlossen, Russland zu verlassen. Ihre damals in Österreich angegebenen Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Nun habe sie alle ihre Fluchtgründe genannt.
  17. Die Ersteinvernahme vor der belangten Behörde fand am 10.12.2019 statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Umständen im Wesentlichen an, sie sei in Tschetschenien geboren und aufgewachsen. Sie habe dort studiert und 2003 die Universität abgeschlossen. Danach habe sie bis 2015 an einer öffentlichen Grundschule in XXXX als Englischlehrerin gearbeitet. Nach ihrer Rückkehr aus Österreich habe sie in Tschetschenien elf Monate bei Verwandten ihres Ehemannes gelebt. Im Februar 2018 sei sie wieder ausgereist und habe drei Monate in Polen und ca. eineinhalb Jahre in Deutschland gelebt, bevor sie nach Österreich weitergereist sei. Ihre Mutter, vier Schwestern und „viele Verwandte“ würden noch in Tschetschenien leben, sie habe Kontakt mit ihrer Mutter und ihren Schwestern. Sie sei seit 17.06.2015 mit einem in Österreich asylberechtigten Tschetschenen verheiratet. Ihr Mann habe vier Kinder aus früheren Ehen, sie lebe mit ihm und seinem ältesten Sohn zusammen. Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin Integrationsunterlagen und Unterstützungsschreiben vor.
  18. Die Ersteinvernahme vor der belangten Behörde fand am 10.12.2019 statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Umständen im Wesentlichen an, sie sei in Tschetschenien geboren und aufgewachsen. Sie habe dort studiert und 2003 die Universität abgeschlossen. Danach habe sie bis 2015 an einer öffentlichen Grundschule in römisch 40 als Englischlehrerin gearbeitet. Nach ihrer Rückkehr aus Österreich habe sie in Tschetschenien elf Monate bei Verwandten ihres Ehemannes gelebt. Im Februar 2018 sei sie wieder ausgereist und habe drei Monate in Polen und ca. eineinhalb Jahre in Deutschland gelebt, bevor sie nach Österreich weitergereist sei. Ihre Mutter, vier Schwestern und „viele Verwandte“ würden noch in Tschetschenien leben, sie habe Kontakt mit ihrer Mutter und ihren Schwestern. Sie sei seit 17.06.2015 mit einem in Österreich asylberechtigten Tschetschenen verheiratet. Ihr Mann habe vier Kinder aus früheren Ehen, sie lebe mit ihm und seinem ältesten Sohn zusammen. Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin Integrationsunterlagen und Unterstützungsschreiben vor. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, im Juni 2017 seien, als sie bei ihrer Mutter übernachtet habe, einige Personen gekommen. Man habe sie ohne etwas zu sagen mitgenommen und weggebracht. Sie sei einvernommen und zu ihrem Bruder und Mann befragt worden. Man habe ihr immer wieder Fragen bezüglich ihres Bruders und Mannes gestellt und gesagt, dass sie Helferin sei. Sie wisse nicht, wie es genau geheißen habe, es sei ein bestimmtes Wort verwendet worden. Man nenne die Leute, die gegen die Obrigkeit seien, Satans. Man sage Teufel, auf Russisch heiße es Terrorist. Sie hätten gesagt, dass die Beschwerdeführerin lange im Gefängnis bleiben müsse, oder man werde sie tot auffinden, so wie es bei ihrem Bruder gewesen sei. Dann habe ihre Mutter alle Bekannten und Verwandten angerufen. Sie wisse nicht, wie viel Zeit vergangen sei, man habe sie tagsüber freigelassen. Man habe gesagt, dass sie nicht ausreisen solle. Sie habe dann in XXXX und XXXX gelebt. Sie möchte nicht, dass das wieder passiere. Bei der Befragung habe man ihr gesagt, dass ihr Bruder Terroristen geholfen habe und sie auch. Sie hätten gesagt, dass sie einen Terroristen geheiratet habe. Ihr Bruder sei 2009 mitgenommen und umgebracht worden. Er sei angeblich ausgereist und acht Monate später sei seine Leiche in Inguschetien gefunden worden. Im September 2015 habe es einen Vorfall bei ihrem Schwager gegeben. Eine verwundete Person sei dorthin gebracht und von der Frau ihres Schwagers medizinisch versorgt worden. Die Person sei dann festgenommen worden und habe gesagt, dass ihm geholfen worden sei. Die Leute seien dann zu ihrem Schwager und dessen Frau gekommen, die Beschwerdeführerin sei auch dort gewesen. Ihr Schwager und dessen Frau seien dann nach Deutschland ausgereist. Schon bei der Wiedereinreise sei sie in Moskau in ein Zimmer gebracht und vier Stunden zu ihrem Mann befragt worden. Nach vier Stunden habe sie gehen und nach XXXX weiterfliegen können.Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, im Juni 2017 seien, als sie bei ihrer Mutter übernachtet habe, einige Personen gekommen. Man habe sie ohne etwas zu sagen mitgenommen und weggebracht. Sie sei einvernommen und zu ihrem Bruder und Mann befragt worden. Man habe ihr immer wieder Fragen bezüglich ihres Bruders und Mannes gestellt und gesagt, dass sie Helferin sei. Sie wisse nicht, wie es genau geheißen habe, es sei ein bestimmtes Wort verwendet worden. Man nenne die Leute, die gegen die Obrigkeit seien, Satans. Man sage Teufel, auf Russisch heiße es Terrorist. Sie hätten gesagt, dass die Beschwerdeführerin lange im Gefängnis bleiben müsse, oder man werde sie tot auffinden, so wie es bei ihrem Bruder gewesen sei. Dann habe ihre Mutter alle Bekannten und Verwandten angerufen. Sie wisse nicht, wie viel Zeit vergangen sei, man habe sie tagsüber freigelassen. Man habe gesagt, dass sie nicht ausreisen solle. Sie habe dann in römisch 40 und römisch 40 gelebt. Sie möchte nicht, dass das wieder passiere. Bei der Befragung habe man ihr gesagt, dass ihr Bruder Terroristen geholfen habe und sie auch. Sie hätten gesagt, dass sie einen Terroristen geheiratet habe. Ihr Bruder sei 2009 mitgenommen und umgebracht worden. Er sei angeblich ausgereist und acht Monate später sei seine Leiche in Inguschetien gefunden worden. Im September 2015 habe es einen Vorfall bei ihrem Schwager gegeben. Eine verwundete Person sei dorthin gebracht und von der Frau ihres Schwagers medizinisch versorgt worden. Die Person sei dann festgenommen worden und habe gesagt, dass ihm geholfen worden sei. Die Leute seien dann zu ihrem Schwager und dessen Frau gekommen, die Beschwerdeführerin sei auch dort gewesen. Ihr Schwager und dessen Frau seien dann nach Deutschland ausgereist. Schon bei der Wiedereinreise sei sie in Moskau in ein Zimmer gebracht und vier Stunden zu ihrem Mann befragt worden. Nach vier Stunden habe sie gehen und nach römisch 40 weiterfliegen können.
  19. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.02.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Es wurde ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
  20. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.02.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe eine Gefährdungslage in der Russischen Föderation nicht glaubhaft machen können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr dort der Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Seit 17.01.2020 lebe die Beschwerdeführerin in Österreich zusammen mit ihrem Lebensgefährten und dessen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Bei der Eheschließung handle es sich um eine Telefon- bzw. Stellvertreterehe, die im Bundegebiet nicht anerkannt werde. Das Familienleben sei erst in Österreich nach illegaler Einreise begründet worden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich könne nicht festgestellt werden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe eine Gefährdungslage in der Russischen Föderation nicht glaubhaft machen können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr dort der Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Seit 17.01.2020 lebe die Beschwerdeführerin in Österreich zusammen mit ihrem Lebensgefährten und dessen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Bei der Eheschließung handle es sich um eine Telefon- bzw. Stellvertreterehe, die im Bundegebiet nicht anerkannt werde. Das Familienleben sei erst in Österreich nach illegaler Einreise begründet worden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich könne nicht festgestellt werden.
  21. Mit Eingabe vom 19.03.2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt und die Beschwerdeführerin nicht genauer zu ihren Fluchtgründen befragt, obwohl dies dringend indiziert gewesen wäre. Sie habe in der Einvernahme angegeben, dass sie gemeinsam mit Familienangehörigen ihres Mannes einen verletzten Rebellen versorgt habe, welcher sie später tschetschenischen Offiziellen verraten habe. Aus diesem Grund sei sie 2015 geflohen, auf Nachfrage hätte sie dazu detailliertere Angaben machen können. Zudem sei die Behörde Hinweisen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für die erneute Flucht aus der Russischen Föderation zu wenig nachgegangen. Sie habe angegeben, abgeholt und eine Nacht lang verhört worden zu sein. Ihr sei vorgeworfen worden, wie ihr Bruder und ihr Ehemann die Rebellen unterstützt zu haben. Bei einer Rückkehr fürchte sie Bestrafung bis hin zum Tod aufgrund der vorherrschenden Sippenhaft. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise veraltet, sie würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes beschäftigen. Es werde daher auf zusätzliche Länderberichte zur Situation von Rückkehrern und Behandlung dieser durch die russischen bzw. tschetschenischen Behörden und zum Strafvollzug in der Russischen Föderation verwiesen. Hätte die Behörde diese und weitere Berichte recherchiert, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der politischen Gesinnung ihres Ehemannes in Zusammenschau mit der in Tschetschenien vorherrschenden Sippenhaftung asylrelevante Verfolgung drohe und sie außerdem im Fall der Rückkehr jedenfalls in eine aussichtslose Lage geraten würde. Darüber hinaus drohe ihr aufgrund ihrer Unterstützung eines Rebellen im Jahr 2015 eigenständig asylrelevante Verfolgung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr nicht offen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft und bediene sich nur Textbausteinen. Eine genaue Beurteilung der einzelnen Aussagen und ein Abgleich mit einschlägigen Länderberichten sei der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Beschwerdeführerin Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei unzulässig, da diese sie in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben insbesondere mit ihrem asylberechtigten Ehemann und dessen minderjährigem Sohn verletze. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sie rechtswidrig aberkannt worden und es werde angeregt, diese zuzuerkennen.
  22. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 23.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 27.03.2020 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
  23. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2020, Zl. W237 2141553-2/3Z, wurde Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
  24. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2020, Zl. W237 2141553-2/3Z, wurde Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass weder iSd § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die Angaben der Beschwerdeführerin offensichtlich oder „schon auf den ersten Blick“ nicht den Tatsachen entsprechen würden, noch iSd § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG eine (nach wie vor) durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen diese bestehe. Der Beschwerde sei daher zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass weder iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die Angaben der Beschwerdeführerin offensichtlich oder „schon auf den ersten Blick“ nicht den Tatsachen entsprechen würden, noch iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG eine (nach wie vor) durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen diese bestehe. Der Beschwerde sei daher zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.
  25. Mit Eingabe vom 02.10.2020 legte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Integrationsunterlage vor.
  26. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 23.11.2021 einlangte.
  27. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2022 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, der Situation im Falle einer Rückkehr und ihren persönlichen Umständen befragt wurde. Als Zeuge wurde ihr Partner XXXX einvernommen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2022 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, der Situation im Falle einer Rückkehr und ihren persönlichen Umständen befragt wurde. Als Zeuge wurde ihr Partner römisch 40 einvernommen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  29. Mit Eingabe vom 27.01.2022 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ihr bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe ihrer Familie sowie ihrer (unterstellten) politischen Gesinnung drohe. Dies zum einen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe ihres Lebensgefährten. Aus den Länderinformationen gehe deutlich hervor, dass auch Verwandten und Familienangehörigen von mutmaßlichen Widerstandskämpfern eine kollektive Verfolgung bzw. Bestrafung drohe. Auch sei ihr Bruder 2009 wegen seiner Unterstützung von mutmaßlichen Rebellen getötet worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei 2013 wegen ihrer vermeintlichen Unterstützung mutmaßlicher Rebellen in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten. Als sie 2017 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, sei sie eines nachts sei sie von mehreren Männern mitgenommen und zu ihrem Bruder und Ehemann verhört worden. Dabei sei ihr auch mit einer langten Haftstrafe bzw. mit dem Tod gedroht worden. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei abzuleiten, dass für Personen, die bereits ins Blickfeld der Behörden geraten seien, und die verdächtigt würden, mit Widerstandskämpfern in Kontakt zu stehen bzw. diese zu unterstützen, Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bestehe, wozu auf Judikate und Länderberichte verwiesen wurde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. In eventu sei der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gewähren, weil sie als alleinstehende Frau ohne familiäre Unterstützung in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, oder – insbesondere aufgrund ihres Familienlebens mit ihrem asylberechtigten Ehemann und Stiefsohn – eine Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen: 1.
  31. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Ihr Vatersname ist XXXX . Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und sunnitische Muslimin. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch, sie spricht auch Russisch, Englisch und etwas Deutsch.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Ihr Vatersname ist römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und sunnitische Muslimin. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch, sie spricht auch Russisch, Englisch und etwas Deutsch. Sie wurde in der Stadt XXXX in Tschetschenien geboren. Ihr Vater hieß XXXX , er verstarb im Jahr 1983 bei einem Autounfall in Kasachstan. Ihre Mutter heißt XXXX , sie ist am XXXX geboren und lebt in XXXX . Die Beschwerdeführerin hat vier Schwestern, und hatte einen Bruder, welcher 2009 verstorben ist.Sie wurde in der Stadt römisch 40 in Tschetschenien geboren. Ihr Vater hieß römisch 40 , er verstarb im Jahr 1983 bei einem Autounfall in Kasachstan. Ihre Mutter heißt römisch 40 , sie ist am römisch 40 geboren und lebt in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat vier Schwestern, und hatte einen Bruder, welcher 2009 verstorben ist. Ihre Mutter lebt in einer Wohnung in XXXX , ihre Schwestern leben auch in XXXX bzw. im Umland. Sie hat regelmäßigen Kontakt mit ihrer Mutter und ihren Schwestern. Ihre Mutter bezieht eine Pension und kann für sich selbst sorgen. Die Beschwerdeführerin hat auch sonst noch viele Verwandte in Tschetschenien. Sie haben ein gutes Verhältnis.Ihre Mutter lebt in einer Wohnung in römisch 40 , ihre Schwestern leben auch in römisch 40 bzw. im Umland. Sie hat regelmäßigen Kontakt mit ihrer Mutter und ihren Schwestern. Ihre Mutter bezieht eine Pension und kann für sich selbst sorgen. Die Beschwerdeführerin hat auch sonst noch viele Verwandte in Tschetschenien. Sie haben ein gutes Verhältnis. Die Beschwerdeführerin hat in XXXX die Grundschule besucht und an der tschetschenischen staatlichen Universität ein Lehramtsstudium für Englisch absolviert, das sie 2003 abgeschlossen hat. Danach hat sie bis Mai 2015 an einer öffentlichen Grundschule, der Schule XXXX in XXXX , als Englischlehrerin gearbeitet.Die Beschwerdeführerin hat in römisch 40 die Grundschule besucht und an der tschetschenischen staatlichen Universität ein Lehramtsstudium für Englisch absolviert, das sie 2003 abgeschlossen hat. Danach hat sie bis Mai 2015 an einer öffentlichen Grundschule, der Schule römisch 40 in römisch 40 , als Englischlehrerin gearbeitet. Bis zu ihrer ersten Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2015 lebte sie gemeinsam mit ihrer Mutter in ihrer Wohnung. Am 17.06.2015 hat die Beschwerdeführerin nach islamischen Ritus per Telefon bzw. dann am 14.09.2015 standesamtlich im Wege einer Stellvertreterehe XXXX , geb. XXXX , in XXXX geheiratet. Er war weder bei der traditionellen noch bei der standesamtlichen Eheschließung persönlich anwesend.Am 17.06.2015 hat die Beschwerdeführerin nach islamischen Ritus per Telefon bzw. dann am 14.09.2015 standesamtlich im Wege einer Stellvertreterehe römisch 40 , geb. römisch 40 , in römisch 40 geheiratet. Er war weder bei der traditionellen noch bei der standesamtlichen Eheschließung persönlich anwesend. XXXX ist russischer Staatsangehöriger und lebt seit ca. 2004 in Österreich, er ist seit 2008 in Österreich asylberechtigt. Er leitete seinen Asylstatus im Familienverfahren von seinem Sohn, XXXX , der aus einer nach Einreise nach Österreich eingegangenen Beziehung stammt, ab XXXX wiederum leitete seinen Asylstatus von dessen Mutter ab. römisch 40 ist russischer Staatsangehöriger und lebt seit ca. 2004 in Österreich, er ist seit 2008 in Österreich asylberechtigt. Er leitete seinen Asylstatus im Familienverfahren von seinem Sohn, römisch 40 , der aus einer nach Einreise nach Österreich eingegangenen Beziehung stammt, ab römisch 40 wiederum leitete seinen Asylstatus von dessen Mutter ab. Die Beschwerdeführerin verließ die Russische Föderation erstmals im Herbst 2015 und stellte zunächst am 08.10.2015 in Polen und dann am 16.10.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2016 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2017, Zl. W112 2141553-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Nach ihrer freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation im März 2017 lebte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer neuerlichen Ausreise bei Verwandten ihres Partners, einerseits bei seiner Tante XXXX und andererseits bei seinen Verwandten in XXXX . Insgesamt hielt sie sich elf Monate in der Russischen Föderation auf, bevor sie im Februar 2018 neuerlich in Richtung Europa ausgereist ist. Sie hielt sich dann ca. drei Wochen in Polen auf, bevor sie ca. eineinhalb Jahre lang illegal bei Bekannten in Deutschland lebte. Nach ihrer freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation im März 2017 lebte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer neuerlichen Ausreise bei Verwandten ihres Partners, einerseits bei seiner Tante römisch 40 und andererseits bei seinen Verwandten in römisch 40 . Insgesamt hielt sie sich elf Monate in der Russischen Föderation auf, bevor sie im Februar 2018 neuerlich in Richtung Europa ausgereist ist. Sie hielt sich dann ca. drei Wochen in Polen auf, bevor sie ca. eineinhalb Jahre lang illegal bei Bekannten in Deutschland lebte. Nach neuerlicher Einreise in Österreich stellte die Beschwerdeführerin am 17.10.2019 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  32. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Gegen die Beschwerdeführerin war und ist in der Russischen Föderation kein Strafverfahren anhängig, weil sie 2015 mit ihrem Schwager und dessen Gattin einen mutmaßlichen Rebellen versorgt haben soll. Die Beschwerdeführerin wurde im Juni 2017 auch nicht von den Behörden verhört und – wegen des Vorfalls 2015 oder weil ihr Bruder oder ihr Partner mutmaßliche Rebellen gewesen seien – mit einer Haftstrafe oder dem Tod bedroht. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation drohen der Beschwerdeführerin individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch russische oder tschetschenische Behörden. 1.
  33. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Beschwerdeführerin hielt bzw. hält sich von Oktober 2015 bis März 2017 und erneut seit Oktober 2019 in Österreich auf. Sie war bzw. ist aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz von 16.10.2015 bis 28.02.2017 und erneut seit 17.10.2019 aufgrund vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerberin rechtmäßig aufhältig. Am 02.12.2016 heiratete die Beschwerdeführerin ihren Partner XXXX (den sie 2015 telefonisch bzw. über einen Stellvertreter geheiratet hatte, siehe Punkt 1.1.) traditionell im XXXX in XXXX .Am 02.12.2016 heiratete die Beschwerdeführerin ihren Partner römisch 40 (den sie 2015 telefonisch bzw. über einen Stellvertreter geheiratet hatte, siehe Punkt 1.1.) traditionell im römisch 40 in römisch 40 . XXXX hat drei Söhne und eine Tochter. Ein Sohn, XXXX , geb. XXXX , lebt mit seinem Vater und der Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt. XXXX ist in der Russischen Föderation geboren und wurde von seinem Vater, nachdem sich seine Eltern scheiden ließen, im Jahr 2007 nach Österreich nachgeholt. Seine Mutter lebt noch in Tschetschenien. römisch 40 hat drei Söhne und eine Tochter. Ein Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt mit seinem Vater und der Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt. römisch 40 ist in der Russischen Föderation geboren und wurde von seinem Vater, nachdem sich seine Eltern scheiden ließen, im Jahr 2007 nach Österreich nachgeholt. Seine Mutter lebt noch in Tschetschenien. Die Beschwerdeführerin lebt derzeit, wie auch schon während ihres ersten Aufenthalts in Österreich, mit ihrem Partner und dessen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt und ist Hausfrau. Sie war in Österreich nicht erwerbstätig und wird von ihrem Partner versorgt. Sie hat ehrenamtlich in einem russischsprachigen Kindergarten gearbeitet. Sie hat während ihres ersten Aufenthalts einen Deutschkurs besucht, aber keine Deutschprüfungen abgelegt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  34. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion Tschetschenien in der Russischen Föderation kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich deutlich verbessert und kann als weitgehend stabil bezeichnet werden. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Tschetschenien. Diese stehen in der Regel vielmehr vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen. Die Mutter und vier Schwestern der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in und um XXXX in Tschetschenien. Sie hat regelmäßig Kontakt mit ihnen. Auch sonst leben viele Verwandte der Beschwerdeführerin und ihres Partners in Tschetschenien. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin sie im Fall der Rückkehr finanziell unterstützen könnte. Die Mutter und vier Schwestern der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in und um römisch 40 in Tschetschenien. Sie hat regelmäßig Kontakt mit ihnen. Auch sonst leben viele Verwandte der Beschwerdeführerin und ihres Partners in Tschetschenien. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin sie im Fall der Rückkehr finanziell unterstützen könnte. Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, wobei alle Leistungen – soweit die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind – auch Rückkehrern offenstehen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist in Tschetschenien aufgewachsen und hat vor ihrer Ausreise fast 40 Jahre dort gelebt. Sie verfügt über Ortskenntnisse in XXXX und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Sie spricht Tschetschenisch als Muttersprache und auch fließend Russisch. Die Beschwerdeführerin ist in Tschetschenien aufgewachsen und hat vor ihrer Ausreise fast 40 Jahre dort gelebt. Sie verfügt über Ortskenntnisse in römisch 40 und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Sie spricht Tschetschenisch als Muttersprache und auch fließend Russisch. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und gesund und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Sie hat an der tschetschenischen staatlichen Universität ein Lehramtsstudium für Englisch absolviert und insgesamt rund 20 Jahre als Lehrerin an einer öffentlichen Grundschule in XXXX gearbeitet. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und gesund und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Sie hat an der tschetschenischen staatlichen Universität ein Lehramtsstudium für Englisch absolviert und insgesamt rund 20 Jahre als Lehrerin an einer öffentlichen Grundschule in römisch 40 gearbeitet. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien kann die Beschwerdeführerin grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie kann selbst für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen und in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Trotz, auch in der Russischen Föderation, hoher COVID-19-Infektionszahlen steht dies einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat nicht entgegen. Es ist der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, nach möglichen anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion Tschetschenien in der Russischen Föderation dort Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  35. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 4 vom 17.11.2021 (LIB), 1.5.
  36. Politische Lage – Letzte Änderung: 15.11.2021 Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie. Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7 % im Amt bestätigt worden. Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken. Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (LIB). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58 % der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15.01.2020 hat Putin eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren, dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten. Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (LIB). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIB). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija); Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija); die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF), welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR), die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei. Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend. Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik. Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer „freien und fairen“ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als „eine der schmutzigsten“ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (LIB). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (LIB). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten, vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (LIB). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 08.09.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate. Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  37. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat, bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden. Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer „smarten Abstimmung“ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (LIB). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.07.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.01.2022 zu verlängern (LIB). 1.5.1.
  38. Tschetschenien – Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (LIB). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml . Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2 % der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen. In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (LIB). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (LIB). 1.5.
  39. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (LIB). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46 % und 2015 um weitere 51 % zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte. Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion (LIB). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt. Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (LIB). 1.5.2.
  40. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (LIB). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (LIB). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak. In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (LIB). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien. Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden (LIB). 1.5.
  41. Menschenrechtslage 1.5.3.
  42. Tschetschenien – Letzte Änderung: 16.11.2021 NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (LIB). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren. Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (LIB). 2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind. Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (LIB). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (LIB). 1.5.3.
  43. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen. Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z. B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (LIB). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor. Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (LIB). Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau

(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden: Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals ’1Adat’, aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde. Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen ’Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen’ vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u. a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (LIB). Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines ’nicht traditionellen Islam’ stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte. Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z. B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (LIB). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 04.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind. Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser. Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert. Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt. Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint]. Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember
  1. Für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (LIB). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow. Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht. Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben. Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (LIB). 1.5.
  2. Grundversorgung – Letzte Änderung: 10.06.2021 2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62 % der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49 %. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau und wird für das Jahr 2021 auf 5,2 % prognostiziert. Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3 % (LIB). Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den
  3. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8 %. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIB). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.
  4. auf die Höhe des Existenzminimums im
  5. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15–20 % für abhängig Beschäftigte ab dem
  6. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6 %) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (LIB). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14 %), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (LIB). 1.5.4.
  7. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert. Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach. Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (LIB). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien mit September 2020 bei 23.783 Rubel [ca. 264 €], landesweit bei 49.516 Rubel [ca. 550 €].Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Februar 2021 bei 13.484 Rubel [ca. 150 €], landesweit im ersten Quartal 2020 bei 14.924 Rubel [ca. 166 €]. Das durchschnittliche Existenzminimum für das vierte Quartal 2020 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.572 Rubel [ca. 129 €], für Pensionisten bei 9.196 Rubel [ca. 102 €] und für Kinder bei 11.294 Rubel [ca. 125 €]. Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 12.702 Rubel [ca. 141 €], für Pensionisten bei 10.022 Rubel [ca. 111 €] und für Kinder bei 11.303 Rubel [ca. 126 €] (LIB). 1.5.
  8. Sozialbeihilfen – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.06.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (LIB). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIB). Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z. B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (LIB). Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab. Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt. Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum
  9. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (LIB). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen. Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: • Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); • Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]); • Familien mit geringem Einkommen; • Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien. 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (LIB). Familienbeihilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (LIB). Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (LIB). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar. Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca. 3.200 Rubel (ca. 44 €) (LIB). 1.5.
  10. Rückkehr – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (LIB). Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (LIB). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (LIB). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (LIB). 1.5.
  11. Relevante Bevölkerungsgruppen 1.5.7.
  12. Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien, aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu liegen nicht vor. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach Traditionen als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramsan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Die Heirat einer 17-jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (LIB). Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Republiksoberhaupt Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Nach Aussagen eines tschetschenischen Rechtsanwalts werden Frauen sowohl nach islamischem als auch nach dem Adatrecht hoch geschätzt. Die Wirklichkeit im Tschetschenien von heute sieht jedoch so aus, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet ist und sich die Lage für Frauen äußerst schwierig gestaltet. Gewalttätige Ehemänner werden selten bestraft, die Schuld wird üblicherweise der Frau zugeschoben. Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position. Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont – sich eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (LIB). Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag. Sie ist weit verbreitet, gesellschaftlich toleriert und oft äußerst brutal. Zivilgesellschaftliche Initiativen widmen sich der Unterstützung nordkaukasischer Frauen und bieten etwa psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an. Es gab auch Pläne, ein Frauenhaus zu eröffnen; aufgrund der engen familiären Bindungen, die in der Republik herrschen, wäre es aber schwierig gewesen, die Einrichtung vor Männern und ihren Familien geheim zu halten, darum scheiterte dieses Vorhaben. Beamte haben das hohe Maß an Scheidung und häuslicher Gewalt anerkannt und ein Komitee zur Verhütung von Familienkonflikten unter dem Spirituellen Ausschuss der Muslime der Republik Tschetschenien eingerichtet. Mehrere NGOs, die Teil der Koalition der Frauen-NGOs im Nordkaukasus sind, arbeiten an den Themen häusliche Gewalt und Unterstützung für Frauen. „Zulässige“ Themen müssen jedoch in die allgemeine Logik traditioneller, kultureller, spiritueller, religiöser und nationaler Bräuche und Werte passen. Es ist auch wichtig anzumerken, dass die Mehrheit der NGO-Direktoren und Mitarbeiter in Tschetschenien Frauen sind. Da Frauen in Tschetschenien, als Folge der lokalen traditionellen Kultur, als verantwortlich für Empathie und Fürsorge angesehen werden, sind sie diejenigen, die die meisten gemeinnützigen und sozialen Projekte zusammenstellen, als Psychologinnen arbeiten, sich freiwillig für Kinder engagieren und sich mit den Themen von Familien mit niedrigem Einkommen und Menschen mit Behinderungen beschäftigen (LIB). Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt, trotzdem ist davon auszugehen, dass Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet ist. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als Vergewaltigung angesehen. Vergewaltigungen passieren auch in Polizeistationen. Es handelt sich um ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an. Sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie wird isoliert und stigmatisiert, und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als an der Vergewaltigung schuldig angesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß. Die Täter werden oft nicht bestraft (LIB). Es ist in Tschetschenien üblich, die Ehe auf muslimische Art – durch einen Imam – zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Standesbeamten geschlossen noch registriert ist. Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (LIB). In den letzten Jahren repatriierte Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder sei geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen, angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand, als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu ca. sieben Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind (LIB). Weibliche Beschneidung kommt in Teilen von Dagestan vor. Etwa 1.240 Mädchen werden jährlich einer Genitalverstümmelung unterzogen. Neben Dagestan gibt es auch Berichte von Genitalverstümmelung in Tschetschenien und Inguschetien. In Tschetschenien wurden ältere Frauen einer Beschneidung unterzogen (LIB). 1.5.
  13. COVID-19-Situation – Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (LIB) Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr
  14. Von 30.
  15. bis 07.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten. Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter. In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden. Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (LIB). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50 % der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u. a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (LIB). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (LIB). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu. Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.na. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal. Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen. Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5 %, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1 %) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3 %) zurückzuführen ist. Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation. Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25 %. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50 % sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (LIB). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z. B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich. Tschetschenien hat mit 65,64 % eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3 % der über 60-Jährigen sind geimpft. Im September 2021 waren in Tschetschenien insgesamt 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (LIB).
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zu den Geburtsdaten der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung ihrer Person im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache und weiteren Sprachen, ihrem Lebenslauf, ihren Familienmitgliedern in Tschetschenien, ihrer Schul- und Hochschulbildung, ihrer Berufserfahrung und ihrem Familienstand gründen sich auf ihre diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben sowie den vorgelegten Nachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Einreisen nach und Antragstellungen in Österreich sowie zur Abweisung des ersten Asylantrags ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 12.01.2022, S. 3-4). Ihre Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand, es sind keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen.Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 12.01.2022, S. 3-4). Ihre Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand, es sind keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. 2.
  18. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: 2.2.
  19. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch an der Beschwerdeführerin, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
  20. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch an der Beschwerdeführerin, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
  21. Die Beschwerdeführerin konnte ihr Fluchtvorbringen, gegen sie sei in der Russischen Föderation ein Strafverfahren anhängig, weil sie 2015 einen mutmaßlichen Rebellen versorgt habe, und sie sei im Juni 2017 von den Behörden – wegen dieses Vorfalls, sowie weil ihr Bruder und ihr Partner mutmaßliche Rebellen gewesen seien – verhört und bedroht worden, nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargeleg

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