4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 3.12.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 34,59 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 4.11.2019 die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Der offene Betrag werde von der laufenden Leistung einbehalten. Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass, da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der oben angeführten Hauptsache vorliege, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass ihm die Entscheidung vom 4.11.2019 nicht zugestellt worden sei. Eine Rückforderung sei erst möglich, wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden sei. Mangels Zustellung habe diese nicht rechtskräftig werden können. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2019 wies das AMS die Beschwerde ab. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 4.11.2019 laut Rückschein der Post am 7.11.2019 hinterlegt worden sei und gem. § 17 Zustellgesetz als zugestellt gelte. Da der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist (unstrittig) keinen Vorlageantrag eingebracht habe, sei dieser Bescheid vom 04.11.2019 rechtskräftig geworden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2019 wies das AMS die Beschwerde ab. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 4.11.2019 laut Rückschein der Post am 7.11.2019 hinterlegt worden sei und gem. Paragraph 17, Zustellgesetz als zugestellt gelte. Da der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist (unstrittig) keinen Vorlageantrag eingebracht habe, sei dieser Bescheid vom 04.11.2019 rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Antrag beinhaltete kein weiteres Vorbringen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 11.2.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel, steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer bezieht seit mehreren Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid des AMS vom 29.8.2019 wurde die Aberkennung der Notstandshilfe für den 26.8.2019 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 26.9.2019 nicht eingehalten und sich erst wieder am 27.8.2019 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 4.11.2019
3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des AMS vom 29.8.2019 wurde die Aberkennung der Notstandshilfe für den 26.8.2019 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 26.9.2019 nicht eingehalten und sich erst wieder am 27.8.2019 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 4.11.2019
Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde die Notstandshilfe für den 26.8.2019 in der Höhe von € 34,59 an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 4.11.2019 wurde an die Post übergeben, welche am 6.11.2019 einen Zustellversuch unternahm und die Sendung daraufhin bei der Geschäftsstelle der Post XXXX zur Abholung hinterlegte. Der Beginn der Abholfrist war der 7.11.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 25. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]„§ 25. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte. […]
Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte. […] § 15.
G wurde hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 4.11.2019 am 6.11.2019 ein Zustellversuch unternommen und das Dokument schließlich bei der Post zur Abholung hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 7.11.2019.
G ist ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz eins und 2 ZustG wurde hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 4.11.2019 am 6.11.2019 ein Zustellversuch unternommen und das Dokument schließlich bei der Post zur Abholung hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 7.11.2019.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 4.11.2019 galt somit ab 7.11.2019 als zugestellt.
GVG beträgt die Rechtsmittelfrist für einen Vorlageantrag zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und endete in diesem Fall somit am 21.11.2019. Da kein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 4.11.2019 eingebracht wurde, wurde diese – entgegen dem Beschwerdevorbringen – am 21.11.2019 rechtskräftig. Somit wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den 26.8.2019 rechtskräftig aberkannt.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG beträgt die Rechtsmittelfrist für einen Vorlageantrag zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und endete in diesem Fall somit am 21.11.2019. Da kein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 4.11.2019 eingebracht wurde, wurde diese – entgegen dem Beschwerdevorbringen – am 21.11.2019 rechtskräftig. Somit wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den 26.8.2019 rechtskräftig aberkannt. Die Leistung für den angeführten Zeitraum wurde dem Beschwerdeführer weiterhin in der Höhe von € 34,59 ausbezahlt, dies aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
GVG.Die Leistung für den angeführten Zeitraum wurde dem Beschwerdeführer weiterhin in der Höhe von € 34,59 ausbezahlt, dies aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG. Somit war der Beschwerdeführer
VG zum Rückersatz der empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 34,59 zu verpflichten, da ihm diese wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt wurde und das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht gebührten.Somit war der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zum Rückersatz der empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 34,59 zu verpflichten, da ihm diese wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt wurde und das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht gebührten. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Da die Beschwerde abzuweisen war, erübrigt sich der Ausspruch über die aufschiebende Wirkung. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2228471.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.