4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS (AMS oder belangte Behörde) vom 5.8.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 2.7.2021 bis zum 12.08.2021 verloren hat. Begründend wurde angeführt, dass der BF die Annahme einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei einem näher genannten Arbeitgeber vereitelt habe. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2021 hat die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ein Vorlageantrag ist beim AMS nicht eingelangt. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 3.11.2021 ist der BF daher zur Rückzahlung der Notstandshilfe für die Zeit vom 2.7.2021 bis 6.7.2021 und 4.8.2021 bis 12.8.2021 in Höhe von € 494,06 verpflichtet worden, da aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2021 die Verpflichtung zum Rückersatz bestehe. Eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom AMS ausgeschlossen. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, dass er sich immer rechtzeitig gemeldet habe, wenn er ins Ausland habe müssen. Als er das Stellenangebot erhalten habe, habe er die Serviceline des AMS angerufen und deutlich gefragt, ob er sich trotz der bevorstehenden Reise ins Ausland bewerben müsse, woraufhin ihm gesagt worden sei, dass es dann hinfällig sei. Am 10.12.2021 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Akt an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 13.12.2021, vom Beschwerdeführer am 16.12.2021 übernommen, wurde diesem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der gegenständliche Sachverhalt mitgeteilt und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer laut Angaben des AMS und soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, keinen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.10.2021 gestellt habe und sohin der Bescheid, mit dem der Anspruchsverlust für die Zeit vom 2.7.2021 bis 6.7.2021 und 4.8.2021 bis 12.8.2021 ausgesprochen wurde, rechtskräftig geworden wäre. Im Rahmen dieses Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme hat der Beschwerdeführer bis dato nicht gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 25.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte. […]“
Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte. […]“ Daraus folgt: Wie festgestellt erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5.8.2021, mit welchem die Verhängung einer Ausschlussfrist ausgesprochen wurde, das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2021 wurde diese als unbegründet abgewiesen. Diese wurde am 8.10.2021 durch Hinterlegung zugestellt und endete die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages am 22.10.2021. Ein Vorlageantrag wurde nicht gestellt. Sohin ist die Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2021 rechtskräftig und hat daher der Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum seinen Anspruch auf Notstandshilfe rechtskräftig verloren. Die Leistung für den obigen Zeitraum wurde, wie festgestellt, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde seitens der belangten Behörde an den Beschwerdeführer erbracht und es war daher die Verpflichtung zum Rückersatz der von 2.7.2021 bis 6.7.2021 und 4.8.2021 bis 12.8.2021 ausgezahlten Notstandshilfe in Höhe von €494,06 (14 Tage x €35,29 Tagessatz = €494,06) auszusprechen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er sich keiner Schuld bewusst sei und ihm vom AMS mitgeteilt worden sei, dass eine etwaige Bewerbung für die angebotene Stelle aufgrund seiner Auslandsreise hinfällig sei, ist darauf zu verweisen, dass die Frage, der Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlusts bereits rechtskräftig entschieden ist und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Da Ausspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich, da mit diesem Erkenntnis über die Hauptsache abgesprochen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2249161.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.