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{'item': 'W288 2201316-3'}

Obsah (12)§ 21Art 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 28§ 68

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW288 2201316-3 Spruch, W288 2201316-3/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte erstmals am 07.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 14.06.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).1.1. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 14.06.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben.1.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.
  3. Am 08.05.2019 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 14.06.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm mit Bescheid vom 14.06.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und sein Antrag vom 08.05.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.);

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) sowie

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG die Feststellung getroffen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).1.4. Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 14.06.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die ihm mit Bescheid vom 14.06.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und sein Antrag vom 08.05.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.);

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Feststellung getroffen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). 1.

  1. Gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. und VIII. dieses Bescheides wurde vom BF fristgerecht eine Beschwerde erhoben.1.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. und römisch acht. dieses Bescheides wurde vom BF fristgerecht eine Beschwerde erhoben. 1.
  3. Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2020, Zln. W238 2201316-1/21E, W238 2201316-2/25E, wurden die Verfahren hinsichtlich der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14.06.2018 sowie gegen den Bescheid vom 21.05.2019 wegen Zurückziehung der Beschwerden

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.1.6. Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2020, Zln. W238 2201316-1/21E, W238 2201316-2/25E, wurden die Verfahren hinsichtlich der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 14.06.2018 sowie gegen den Bescheid vom 21.05.2019 wegen Zurückziehung der Beschwerden

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

  1. Am 13.10.2020 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom damals bevollmächtigten Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit der Beschwerde wurde u.a. beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2.
  2. Mit Beschluss vom 26.11.2020, Zl. W115 2201316-3/3Z, wurde der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.
  3. Am 12.01.2021 brachte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen eine die Zustellung umfassende Vollmacht, datiert mit 07.01.2021, ein. Mit Schreiben vom 17.11.2021 übermittelte RA Mag. Dr. Sebastian Siudak eine weitere, die Zustellung umfassende, Vollmacht zur Vertretung des BF. 2.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 wurde das ggstdl. Verfahren mit Wirkung vom 03.01.2022 der Gerichtsabteilung W288 zur Entscheidung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zu den/dem bisherigen Verfahren: Der BF stellte erstmals am 07.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2018 wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthalts-berechtigung bis zum 14.06.2019 erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2018 wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthalts-berechtigung bis zum 14.06.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Infolge seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vom 08.05.2019 erkannte das BFA dem BF mit Bescheid vom 21.05.2019 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.) und wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt III.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IV.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.) und traf die Feststellung, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.) und gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. und VIII. erhob der BF fristgerecht Beschwerde.Infolge seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vom 08.05.2019 erkannte das BFA dem BF mit Bescheid vom 21.05.2019 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch vier.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.) und traf die Feststellung, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. und römisch acht. erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In der am 20.01.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht (zu beiden Verfahren gemeinsam) durchgeführten mündlichen Verhandlung, zog der BF seine Beschwerden zurück. Mit sogleich mündlich verkündetem Beschluss wurden die beiden Verfahren eingestellt. Am 13.10.2020 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. Mit angefochtenen Bescheid vom 09.11.2020, Zl. XXXX , wies das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Dagegen erhob der BF die ggstdl. fristgerechte Beschwerde.Mit angefochtenen Bescheid vom 09.11.2020, Zl. römisch 40 , wies das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurück. Dagegen erhob der BF die ggstdl. fristgerechte Beschwerde. 1.
  7. Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der BF stammt aus der Provinz XXXX in Afghanistan und lebte bis zu seiner Ausreise dort. Zum in Afghanistan lebenden Bruder besteht kein Kontakt mehr; weiteren Familienangehörigen leben in Afghanistan keine. Der BF hat keine Schulbildung, jedoch Berufserfahrung als Hilfs- bzw. Feldarbeiter. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der BF stammt aus der Provinz römisch 40 in Afghanistan und lebte bis zu seiner Ausreise dort. Zum in Afghanistan lebenden Bruder besteht kein Kontakt mehr; weiteren Familienangehörigen leben in Afghanistan keine. Der BF hat keine Schulbildung, jedoch Berufserfahrung als Hilfs- bzw. Feldarbeiter. Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der BF ist gesund. Der BF wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt. 1.
  8. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des BF: Der BF brachte keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor. Das von ihm vorgebrachte Verschwinden seines Bruders sowie die vorhandenen Tätowierungen des BF, weshalb ihm nach seiner Rückkehr Verfolgung drohe, sind bereits vom rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren umfasst bzw. kommt diesen kein glaubhafter Kern zu. Jedoch hat sich aufgrund aktueller Ereignisse die Lage in Afghanistan geändert und ist somit das Vorbringen des BF neu zu beurteilen. Die im angefochtenen Bescheid vom 09.11.2020 getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Allfällige Auswirkungen des im Frühjahr erfolgten Abzuges der Koalitionstruppen und Sicherheitskräfte und der Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 (siehe dazu die Feststellungen zu Pkt. 1.4.) wurden im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. 1.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus den Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom vom 28.01.2022): Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den aufständischen Taliban betroffen. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert sich seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen im Frühjahr 2021 stetig. Es kam vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban. Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen nahmen stark zu. Innerhalb von nur 10 Tagen eroberten die Taliban 33 der 34 Provinzhauptstädte. Mit 15.08.2021 fiel die Hauptstadt Kabul an die Taliban. Im Zuge dessen verließ auch der afghanische Präsident das Land und die Taliban übernahmen den Präsidentenpalast. Die Taliban riefen das Islamische Emirat Afghanistan aus und kündigten am 7.9.2021 eine neue Regierung an, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Funktionären zusammensetzt. Im September 2021 kündigten die Taliban die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure. Die Taliban lehnen die Demokratie mit ihren wichtigsten Bestandteilen ab. Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden. Seit der Machtübernahme durch die Taliban hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren. Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt, in die Gerichtsakten des BF zu den Zln. 2201316-1 und 2201316-2 sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan vom 28.01.
  11. 2.
  12. Zu den Feststellungen betreffend der/des bisherigen Verfahren/s: Die Feststellungen zu dem/den bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Zusammenschau des Inhalts der Gerichtsakten zu den Zln. 2201316-1 (Erstantragsverfahren) und 2201316-2 (Aberkennungsverfahren) und dem in Vorlage gebrachten Akt zum ggstdl. Folgeantragsverfahren. 2.
  13. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Herkunft, Muttersprache und Familienverhältnissen sowie zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan beruhen auf den gleichbleibenden und insoweit glaubhaften Angaben des BF in den bisherigen Verfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF im ggstdl. Verfahrensakt (vgl. BFA-Niederschrift, AS 103).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF im ggstdl. Verfahrensakt vergleiche BFA-Niederschrift, AS 103). 2.
  14. Zu den Feststellungen zum Vorbringen zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des BF: Die Feststellungen, wonach vom BF kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde und sein Vorbringen bereits vom rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren umfasst ist, ergibt sich insb. aus der Einsicht in den zugrundeliegenden Verfahrensakt und in den Gerichtsakt zum Erstantragsverfahren. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.10.2020 brachte der BF vor, dass sein Bruder seit 2018 verschwunden sei und er bis heute nichts von ihm wisse. Er habe keine weitere Familie in Afghanistan und wolle nicht zurück nach Afghanistan. Dass sein Bruder verschwunden sei, habe er auch bereits bei der Einvernahme im Jahr 2018 erzählt (BFA-Niederschrift, AS 105). Weiters zeigte er seine beiden tätowierten Hände und Arme und äußerte, dass er im Falle seiner Rückkehr der Gefahr der Verfolgung aufgrund seiner Tätowierungen ausgesetzt sei, da dies als Sünde gelte. Auf Rückfrage, seit wann er die Tätowierungen habe, äußerte der BF, dass er glaube sie im Jahr 2017 oder 2018 stechen lassen zu haben. Er habe 2018 eine erste Einvernahme gehabt und sie sich dann stechen lassen (BFA-Einvernahme, AS 113). Schon aufgrund der eigenen Angaben des BF war folglich davon auszugehen, dass es sich bei diesem Vorbringen um keine neuen Tatsachen handelt, da diese dem BF zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Erstverfahrens mit Bescheid des BFA vom 14.06.2018 bzw. Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020 bereits längst bekannt waren. Die Feststellungen, wonach sich aufgrund aktueller Ereignisse die Lage in Afghanistan geändert hat und dies im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurde, ergibt sich aus dem Vergleich der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vom 09.11.2020 und dem im hg. Verfahren herangezogenen aktuellen Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation vom 28.01.
  15. Dabei zeigt sich, dass sich durch die veränderten Machtverhältnisse in Afghanistan der Sachverhalt im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung über den Erstantrag wesentlich verändert hat. So hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan in der jüngeren Vergangenheit massiv verschlechtert. Die bisher als innerstaatliche Fluchtalternative angeführten Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wurden von den Taliban eingenommen und wird der Großteil der Provinzen von den Taliban kontrolliert (hinsichtlich der getroffenen Länderfeststellungen siehe auch Pkt. 2.4.). 2.
  16. Zu den Feststellungen betreffend die Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus der von Amts wegen vorgenommenen Einsicht in das dzt. aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation. Dabei handelt sich um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation im Herkunftsstaat. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: § 68 AVG idgF lautet:Paragraph 68, AVG idgF lautet: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid,
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder,
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.09.2016, Ro 2015/03/0045; vgl. weiters VwGH vom 08.08.2018, Ra 2017/04/0112; 20.09.2018, Ra 2017/09/0043).Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.09.2016, Ro 2015/03/0045; vergleiche weiters VwGH vom 08.08.2018, Ra 2017/04/0112; 20.09.2018, Ra 2017/09/0043). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Soweit nicht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesasylamt, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung dieses Gerichtes.„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Soweit nicht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesasylamt, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung dieses Gerichtes. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10; VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10; VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0783). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH vom 09.03.2015, Ra 2015/19/0048; 25.02.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 24.05.2018, Ra 2018/19/0187 und 27.11.2018, Ra 2018/14/0213). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vom 09.03.2015, Ra 2015/19/0048; 25.02.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 24.05.2018, Ra 2018/19/0187 und 27.11.2018, Ra 2018/14/0213). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH vom 25.04.2007, 2005/20/0300 und 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; vgl. weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH vom 25.04.2007, 2005/20/0300 und 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; vergleiche weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265). "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Verwaltungsgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Verwaltungsbehörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; 07.10.2010, 2006/20/0035; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN)."Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Verwaltungsgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Verwaltungsbehörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; 07.10.2010, 2006/20/0035; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

§ 68AVG unzulässig wird.

Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Eine Aufhebung der Zurückweisung eines Antrags, weil das Verwaltungsgericht wie hier der Meinung ist, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt ist, ist zwar keine Aufhebung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG, löst aber

§ 28Abs. 5 Vw

GVG die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, das Verfahren über den Antrag durchzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 04.07.2019, Zl. Ra 2017/06/0210, Rz 21).

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind die Behörden - wenn das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall den angefochtenen Bescheid aufhebt - verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das bedeutet, dass bei der Erlassung der Ersatzentscheidung die Verwaltungsbehörden und auch das Verwaltungsgericht selbst an die vom Verwaltungsgericht in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sind. Eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die schon vor der Erlassung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft der Entscheidung erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. dazu etwa VwGH 19.09.2017, Ra 2017/20/0045).Eine Aufhebung der Zurückweisung eines Antrags, weil das Verwaltungsgericht wie hier der Meinung ist, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt ist, ist zwar keine Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, löst aber

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, das Verfahren über den Antrag durchzuführen vergleiche dazu etwa VwGH 04.07.2019, Zl. Ra 2017/06/0210, Rz 21).

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden - wenn das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall den angefochtenen Bescheid aufhebt - verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das bedeutet, dass bei der Erlassung der Ersatzentscheidung die Verwaltungsbehörden und auch das Verwaltungsgericht selbst an die vom Verwaltungsgericht in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sind. Eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die schon vor der Erlassung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft der Entscheidung erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche dazu etwa VwGH 19.09.2017, Ra 2017/20/0045). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass das ursprüngliche Fluchtvorbringen des BF bereits im Erstverfahren als nicht glaubwürdig erachtet wurde und dem BF das neue Vorbringen (insb. hinsichtlich des Verschwindens seines Bruders sowie seinen Rückkehrbefürchtungen aufgrund seiner Tätowierungen) bereits vor Abschluss des Erstverfahrens bekannt war. Folglich stellt sein Vorbringen keine „neuen Tatsachen“ iSd obgenannten Judikatur dar, sondern sind von der Rechtskraft der Entscheidung zum Erstverfahren umfasst. Zwischenzeitlich, d.h. seit der Rechtskraft des Erstverfahrens durch Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, aber auch seit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 09.11.2020, trat eine maßgebliche Änderung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan aufgrund der landesweiten Machtübernahme durch die Taliban ein, welche vom Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen war (vgl. dazu VfGH vom 05.10.2021, GZ: E 2996/2021-12).Zwischenzeitlich, d.h. seit der Rechtskraft des Erstverfahrens durch Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, aber auch seit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 09.11.2020, trat eine maßgebliche Änderung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan aufgrund der landesweiten Machtübernahme durch die Taliban ein, welche vom Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen war vergleiche dazu VfGH vom 05.10.2021, GZ: E 2996/2021-12). Zum Entscheidungszeitpunkt haben sich nunmehr durch die Machtübernahme durch die Taliban die Verhältnisse in Afghanistan wesentlich geändert und daher ist die Situation in Ihrer Gesamtheit neu zu beurteilen. Im vorliegenden Fall kann insbesondere nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan nicht mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Zum Entscheidungszeitpunkt haben sich nunmehr durch die Machtübernahme durch die Taliban die Verhältnisse in Afghanistan wesentlich geändert und daher ist die Situation in Ihrer Gesamtheit neu zu beurteilen. Im vorliegenden Fall kann insbesondere nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan nicht mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Angesichts des geänderten Sachverhaltes kann sohin nicht von einer entschiedenen Sache gesprochen werden, weshalb die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls aus heutiger Sicht nicht gerechtfertigt ist. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz einer meritorischen Prüfung zu unterziehen haben. Da dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, erstmals inhaltlich zu entscheiden, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des BF deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF und der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W288.2201316.3.00

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