Obsah (16)
§ 30a§ 25a§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28Art. 133§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW288 2204454-2 Spruch, W288 2204454-2/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Seb
§ 30ai
Vm § 46 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.A), Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.12.2020 wird
Paragraph 30 a, in Verbindung mit Paragraph 46, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. B)Die Revision ist
§ 25aAbs. 2 Vw
GG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz 2, VwGG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 23.08.2018 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 25.07.2018, Zl. XXXX . Mit diesem Bescheid wies das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Nigeria“ (gemeint: Afghanistan) ab (Spruchpunkt II).
§ 57Asyl
G 2005 erteilte es dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 des BFA-VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG, und
§ 52Abs.
9 FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung nach „Nigeria“ (gemeint wieder: Afghanistan)
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
Weiters sprach es aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).1. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 23.08.2018 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 25.07.2018, , Zl. römisch 40 . Mit diesem Bescheid wies das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Nigeria“ (gemeint: Afghanistan) ab (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des , BFA-VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung nach „Nigeria“ (gemeint wieder: Afghanistan)
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters sprach es aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
- Gemeinsam mit Schreiben vom 16.12.2019 übermittelte der Verein XXXX , 1170 Wien (in Folge: XXXX ), dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende (dh insb. auch die Zustellung von Entscheidungen mitumfassende) Bevollmächtigung, datiert mit 04.11.2019, zur Vertretung des nunmehrigen Antragstellers in seinem Beschwerdeverfahren.
- Gemeinsam mit Schreiben vom 16.12.2019 übermittelte der Verein römisch 40 , 1170 Wien (in Folge: römisch 40 ), dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende (dh insb. auch die Zustellung von Entscheidungen mitumfassende) Bevollmächtigung, datiert mit 04.11.2019, zur Vertretung des nunmehrigen Antragstellers in seinem Beschwerdeverfahren.
- Mit Erkenntnis vom 15.05.2020, Zl. W199 2204454-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2019 im Beisein des Vertreters XXXX , mit der Maßgabe ab, dass es in den Spruchpunkten II und III statt „Nigeria“ auf „Afghanistan“ zu lauten habe.
- Mit Erkenntnis vom 15.05.2020, Zl. W199 2204454-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2019 im Beisein des Vertreters römisch 40 , mit der Maßgabe ab, dass es in den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei statt „Nigeria“ auf „Afghanistan“ zu lauten habe.
- Dieses Erkenntnis wurde dem BFA und dem Verein XXXX mit 20.05.2020, jeweils im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, zugestellt. Eine Zustellung an den Antragsteller und/oder dessen Vertreter XXXX erfolgte hingegen nicht.
- Dieses Erkenntnis wurde dem BFA und dem Verein römisch 40 mit 20.05.2020, jeweils im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, zugestellt. Eine Zustellung an den Antragsteller und/oder dessen Vertreter römisch 40 erfolgte hingegen nicht.
- Mit Schreiben vom 28.12.2020 übermittelte der Antragsteller, vertreten durch XXXX , ggstdl. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Antragsteller erstmalig im Wege einer Vorsprache bei der XXXX am 21.12.2020 von der Existenz des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020, Zl. W199 2204454-1/10E, erfahren habe. Die Entscheidung sei weder ihm noch seinem Vertreter XXXX zugestellt worden, sondern lediglich dem im gesamten Verfahren nicht als Vertreter in Erscheinung getretenen Verein XXXX , weshalb der auf § 71 AVG (gemeint wohl § 46 VwGG) gestützte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werde. Zudem werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gesetzmäßige Zustellung der Entscheidung an den Vertreter des Antragstellers vornehme, weil nur so wirksam Rechtsmittel ergriffen werden könnten.
- Mit Schreiben vom 28.12.2020 übermittelte der Antragsteller, vertreten durch römisch 40 , ggstdl. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Antragsteller erstmalig im Wege einer Vorsprache bei der römisch 40 am 21.12.2020 von der Existenz des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020, Zl. W199 2204454-1/10E, erfahren habe. Die Entscheidung sei weder ihm noch seinem Vertreter römisch 40 zugestellt worden, sondern lediglich dem im gesamten Verfahren nicht als Vertreter in Erscheinung getretenen Verein römisch 40 , weshalb der auf Paragraph 71, AVG (gemeint wohl Paragraph 46, VwGG) gestützte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werde. Zudem werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gesetzmäßige Zustellung der Entscheidung an den Vertreter des Antragstellers vornehme, weil nur so wirksam Rechtsmittel ergriffen werden könnten.
- Mit Schreiben vom 11.01.2021 übermittelte der XXXX , eine weitere, datiert mir 08.01.2021, und mit Schreiben vom 25.06.2021 schließlich auch die XXXX eine umfassende Bevollmächtigung zur Vertretung des Antragstellers.
- Mit Schreiben vom 11.01.2021 übermittelte der römisch 40 , eine weitere, datiert mir 08.01.2021, und mit Schreiben vom 25.06.2021 schließlich auch die römisch 40 eine umfassende Bevollmächtigung zur Vertretung des Antragstellers.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungssausschusses vom 16.12.2021 wurde die ggstdl. Rechtssache der Gerichtsabteilung W288 zur Entscheidung zugewiesen.
- Zur Ermittlung der bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020, Zl. W199 2204454-1/10E, bestehenden Vollmachtsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich des Bestehens einer Zustellvollmacht an den Verein XXXX , ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Mitteilung, ob sich entsprechende Anhaltspunkte im bezughabenden, zwischenzeitlich rückgemittelten, Verwaltungsakt finden. Am 12.01.2021 teilte das BFA dazu telefonisch mit, dass beim BFA keine Zustellvollmacht eingetragen sei und der Beschwerde auch keine entsprechende Bevollmächtigung beigelegt worden sei.
- Zur Ermittlung der bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020, Zl. W199 2204454-1/10E, bestehenden Vollmachtsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich des Bestehens einer Zustellvollmacht an den Verein römisch 40 , ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Mitteilung, ob sich entsprechende Anhaltspunkte im bezughabenden, zwischenzeitlich rückgemittelten, Verwaltungsakt finden. Am 12.01.2021 teilte das BFA dazu telefonisch mit, dass beim BFA keine Zustellvollmacht eingetragen sei und der Beschwerde auch keine entsprechende Bevollmächtigung beigelegt worden sei.
- Aufgrund der – wie dargestellt – zwischenzeitlich mehrfachen Vertretung des Antragstellers, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit 13.01.2022 telefonisch um Bekanntgabe, ob die gelegten Bevollmächtigungen weiterhin aufrecht bleiben. Sämtliche Bevollmächtigten bestätigten dies in der Folge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Schreiben vom 23.08.2018 erhob der im Spruch genannte Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.07.2018, Zl. XXXX , mit welchem das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Nigeria“ (gemeint: Afghanistan) abwies (Spruchpunkt II), ihm
§ 57Asyl
G 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte;
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erließ und
§ 52Abs.
9 FPG feststellte, dass seine Abschiebung nach „Nigeria“ (gemeint wieder: Afghanistan)
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
Weiters sprach das BFA aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).1.1. Mit Schreiben vom 23.08.2018 erhob der im Spruch genannte Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 25.07.2018, Zl. römisch 40 , mit welchem das BFA seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Nigeria“ (gemeint: Afghanistan) abwies (Spruchpunkt römisch zwei), ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte;
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erließ und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG feststellte, dass seine Abschiebung nach „Nigeria“ (gemeint wieder: Afghanistan)
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Weiters sprach das BFA aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.05.2020, Zl. W199 2204454-1/10E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2019 im Beisein seines Vertreters XXXX , mit der Maßgabe ab, dass es in den Spruchpunkten II und III statt „Nigeria“ auf „Afghanistan“ zu lauten habe.Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.05.2020, Zl. W199 2204454-1/10E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2019 im Beisein seines Vertreters römisch 40 , mit der Maßgabe ab, dass es in den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei statt „Nigeria“ auf „Afghanistan“ zu lauten habe. 1.
- Die Zustellung des Erkenntnisses vom 15.05.2020 erfolgte im elektronischen Rechtsverkehr mit 20.05.2020 (als nächstem Werktag nach dem Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers) an das BFA und den im zugrundeliegenden Verfahren nicht zustellbevollmächtigten Verein XXXX . Eine Zustellung an den Antragsteller und/oder dessen Vertreter XXXX erfolgte hingegen nicht.1.
- Die Zustellung des Erkenntnisses vom 15.05.2020 erfolgte im elektronischen Rechtsverkehr mit 20.05.2020 (als nächstem Werktag nach dem Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers) an das BFA und den im zugrundeliegenden Verfahren nicht zustellbevollmächtigten Verein römisch 40 . Eine Zustellung an den Antragsteller und/oder dessen Vertreter römisch 40 erfolgte hingegen nicht. 1.
- Der Antragsteller erfuhr erst im Wege einer Vorsprache bei der XXXX am 21.12.2020 von der Existenz des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020.1.
- Der Antragsteller erfuhr erst im Wege einer Vorsprache bei der römisch 40 am 21.12.2020 von der Existenz des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.
- 1.
- Mit Schreiben vom 28.12.2020 beantragte der Antragsteller, vertreten durch XXXX , die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020 an seinen Vertreter. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dabei nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht und das angestrebte Rechtsmittel nicht nachgeholt. 1.
- Mit Schreiben vom 28.12.2020 beantragte der Antragsteller, vertreten durch römisch 40 , die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020 an seinen Vertreter. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dabei nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht und das angestrebte Rechtsmittel nicht nachgeholt.
- Beweiswürdigung: Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Gerichtsakt 2204454-1 (Beschwerdeverfahren) und in den Gerichtsakt 2204454-2 (Wiedereinsetzungsverfahren). 2.
- Die Feststellungen zum mit Beschwerde angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.07.2018, Zl. XXXX , zur durchgeführten Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführervertreters XXXX sowie zur Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020, Zl. W199 2204454-1/10E, ergeben sich dabei unmittelbar aus dem zum Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsakt (vgl. etwa Beschwerdevorlage vom 27.08.2018 [2204454-1, OZ 1], VH-Protokoll vom 20.11.2019 [2204454-1, OZ 5] und Erkenntnis vom 15.05.2020 [2204454-1, OZ 10]).2.
- Die Feststellungen zum mit Beschwerde angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.07.2018, Zl. römisch 40 , zur durchgeführten Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführervertreters römisch 40 sowie zur Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020, Zl. W199 2204454-1/10E, ergeben sich dabei unmittelbar aus dem zum Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsakt vergleiche etwa Beschwerdevorlage vom 27.08.2018 [2204454-1, OZ 1], VH-Protokoll vom 20.11.2019 [2204454-1, OZ 5] und Erkenntnis vom 15.05.2020 [2204454-1, OZ 10]). 2.
- Auch die Feststellung zur Zustellung des Erkenntnisses vom 15.05.2020 an das BFA und den Verein XXXX ergibt sich aus dem zum Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsakt. Aus den erstellten ERV-Protokollen wird ersichtlich, dass das Erkenntnis bereits am 19.05.2020 in den elektronischen Verfügungsbereich der genannten Empfänger gelangte, womit die Zustellung mit 20.05.2020 erfolgreich bewirkt wurde (siehe Zustellprotokolle zum Erkenntnis vom 15.05.2020 [2204454-1, OZ 10]). Die Durchsicht des Gerichtsaktes bietet dabei keinen Hinweis auf eine die Zustellung umfassende Bevollmächtigung des Vereins XXXX und bestätigte auch das BFA auf Rückfrage, dass mit der Beschwerde keine entsprechende Vollmacht gelegt und auch sonst keine Zustellvollmacht im bezughabenden Verwaltungsakt eingetragen worden sei (vgl. Aktenvermerk vom 12.01.2022 [2204454-1, OZ 15; 2204454-2, OZ 12]). Die Feststellung, wonach keine Zustellung des Erkenntnisses vom 15.05.2020 an den Antragsteller und/oder an seinen Vertreter XXXX erfolgte, ergibt sich gleichfalls aus der Durchsicht des zum Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes. Hierin wird ersichtlich, dass von XXXX zwar eine die Zustellung umfassende Vollmacht gelegt wurde, jedoch eine Zustellung an diesen und/oder den (nunmehrigen) Antragsteller nicht verfügt wurde (vgl. Vollmacht vom 04.11.2019 [2204454-1, OZ 4]; Zustellprotokolle zum Erkenntnis vom 15.05.2020 [2204454-1, OZ 10]). Die dbzgl. Ausführungen des Antragstellers in seinem Wiedereinsetzungsantrag erweisen sich somit als schlüssig und decken sich mit dem Inhalt des zum Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes.2.
- Auch die Feststellung zur Zustellung des Erkenntnisses vom 15.05.2020 an das BFA und den Verein römisch 40 ergibt sich aus dem zum Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsakt. Aus den erstellten ERV-Protokollen wird ersichtlich, dass das Erkenntnis bereits am 19.05.2020 in den elektronischen Verfügungsbereich der genannten Empfänger gelangte, womit die Zustellung mit 20.05.2020 erfolgreich bewirkt wurde (siehe Zustellprotokolle zum Erkenntnis vom 15.05.2020 [2204454-1, OZ 10]). Die Durchsicht des Gerichtsaktes bietet dabei keinen Hinweis auf eine die Zustellung umfassende Bevollmächtigung des Vereins römisch 40 und bestätigte auch das BFA auf Rückfrage, dass mit der Beschwerde keine entsprechende Vollmacht gelegt und auch sonst keine Zustellvollmacht im bezughabenden Verwaltungsakt eingetragen worden sei vergleiche Aktenvermerk vom 12.01.2022 [2204454-1, OZ 15; 2204454-2, OZ 12]). Die Feststellung, wonach keine Zustellung des Erkenntnisses vom 15.05.2020 an den Antragsteller und/oder an seinen Vertreter römisch 40 erfolgte, ergibt sich gleichfalls aus der Durchsicht des zum Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes. Hierin wird ersichtlich, dass von römisch 40 zwar eine die Zustellung umfassende Vollmacht gelegt wurde, jedoch eine Zustellung an diesen und/oder den (nunmehrigen) Antragsteller nicht verfügt wurde vergleiche Vollmacht vom 04.11.2019 [2204454-1, OZ 4]; Zustellprotokolle zum Erkenntnis vom 15.05.2020 [2204454-1, OZ 10]). Die dbzgl. Ausführungen des Antragstellers in seinem Wiedereinsetzungsantrag erweisen sich somit als schlüssig und decken sich mit dem Inhalt des zum Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes. 2.
- Vor diesem Hintergrund zeigen sich für das Bundesverwaltungsgericht auch die Angaben des Antragstellers, erst im Wege einer Vorsprache bei der XXXX am 21.12.2020 von der Existenz des Erkenntnisses vom 15.05.2020 erfahren zu haben, als durchaus nachvollziehbar und plausibel.2.
- Vor diesem Hintergrund zeigen sich für das Bundesverwaltungsgericht auch die Angaben des Antragstellers, erst im Wege einer Vorsprache bei der römisch 40 am 21.12.2020 von der Existenz des Erkenntnisses vom 15.05.2020 erfahren zu haben, als durchaus nachvollziehbar und plausibel. 2.
- Die Feststellungen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.12.2020, dem darin enthaltenen Antrag auf Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020 sowie dazu, dass dieser Antrag nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht und das angestrebte Rechtsmittel nicht nachgeholt wurde, ergeben sich unmittelbar aus dem zum Wiedereinsetzungsverfahren geführten Gerichtsakt (siehe insb. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.12.2020 [2204454-2, OZ 1]).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Allgemeine Rechtsgrundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.
- Zu A) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.2.
- Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (idgF und auszugsweise) lauten:„Schriftsätze3.2.
- Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (idgF und auszugsweise) lauten:, „Schriftsätze § 24.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:Paragraph 24,
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:
- Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;
- Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist;2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist; 3. Schriftsätze im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag, die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet sind.
(2)Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Dies gilt nicht für
- Revisionen und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;
- Revisionen und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. […]“ „Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht § 30a.
(1)Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a,
(1)Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2)Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(2)Revisionen, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen. […]
(9)Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(9)Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. […]“ „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 46.
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46,
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen,
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.,
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.“ 3.2.2. Daraus folgt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.2.2.a. Mit dem Antrag vom 28.12.2020 begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels, sohin zur Erhebung einer außerordentlichen Revision, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020, Zl. W199 2204454-1/10E. Da im vorliegenden Fall noch keine Revision erhoben wurde und folglich auch keine Vorlage einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte, ist das Bundesverwaltungsgericht
§ 46Abs. 4 Vw
GG zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag berufen (vgl. VwGH 22.11.2019, Ra 2019/01/0351).Da im vorliegenden Fall noch keine Revision erhoben wurde und folglich auch keine Vorlage einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte, ist das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, Absatz 4, VwGG zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag berufen vergleiche VwGH 22.11.2019, Ra 2019/01/0351). 3.2.2.b. Für das Bundesverwaltungsgericht steht dabei fest, dass dem Antragsteller und/oder dessen zustellbevollmächtigten Vertreter XXXX oben genanntes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020 nicht zugestellt wurde. Eine entsprechende Zustellung wurde auch nicht verfügt. Vielmehr erfolgte die Zustellung des Erkenntnisses mit Wirksamkeit vom 20.05.2020 lediglich an das BFA und den im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren nicht zustellbevollmächtigten Verein XXXX . Der Antragsteller erfuhr erstmalig im Zuge einer Vorsprache bei der XXXX am 21.12.2020 von der Existenz dieses Erkenntnisses.3.2.2.b. Für das Bundesverwaltungsgericht steht dabei fest, dass dem Antragsteller und/oder dessen zustellbevollmächtigten Vertreter römisch 40 oben genanntes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020 nicht zugestellt wurde. Eine entsprechende Zustellung wurde auch nicht verfügt. Vielmehr erfolgte die Zustellung des Erkenntnisses mit Wirksamkeit vom 20.05.2020 lediglich an das BFA und den im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren nicht zustellbevollmächtigten Verein römisch 40 . Der Antragsteller erfuhr erstmalig im Zuge einer Vorsprache bei der römisch 40 am 21.12.2020 von der Existenz dieses Erkenntnisses. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Vorliegen einer Fristversäumnis (vgl. VwGH. 29.06.2020, Ra 2020/01/0116). Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht dabei einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, entgegen (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 71 AVG siehe VwGH 02.09.2019, Ra 2019/02/0129; 29.10.2015, 2013/07/0102; 11.06.2014, Ro 2014/22/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Vorliegen einer Fristversäumnis vergleiche VwGH. 29.06.2020, Ra 2020/01/0116). Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht dabei einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, entgegen (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 71, AVG siehe VwGH 02.09.2019, Ra 2019/02/0129; 29.10.2015, 2013/07/0102; 11.06.2014, Ro 2014/22/0010). Auch im ggstdl. Fall, bei welchem der Zustellvorgang an den Antragsteller und/oder dessen Vertreter nicht bloß mangelhaft erfolgt, sondern zur Gänze unterblieben ist, wurde der Beginn der Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst. Folglich fehlt es dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch an der notwendigen Voraussetzung der Fristversäumnis und war der dahingehende Antrag vom 28.12.2020 schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.2.c. Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.12.2020 nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht und auch das angestrebte Rechtsmittel nicht nachgeholt wurde. Hierzu ist anzumerken, dass sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139; 28.08.2019, Ra 2019/14/0375; 29.01.2018, Ra 2017/04/0133).Hierzu ist anzumerken, dass sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139; 28.08.2019, Ra 2019/14/0375; 29.01.2018, Ra 2017/04/0133). Da im ggstdl. Fall die Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nichts an der fehlenden Voraussetzung der Fristversäumnis zu ändern vermochte, konnte vom Bundes-verwaltungsgericht von einer Verbesserung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 30aAbs. 2 i
Vm Abs. 9 VwGG abgesehen werden.Da im ggstdl. Fall die Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nichts an der fehlenden Voraussetzung der Fristversäumnis zu ändern vermochte, konnte vom Bundes-verwaltungsgericht von einer Verbesserung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 30 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG abgesehen werden. 3.2.
- Antrag auf Zustellung des Erkenntnisses vom 15.05.2020: Soweit im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zudem die Zustellung des Erkenntnisses vom 15.05.2020 an den Vertreter XXXX beantragt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag keinen Gegenstand des Wiedereinsetzungsverfahren (2204454-2) bildet. Der dahingehende Antrag wurde daher im zugrundliegenden Beschwerdeverfahren (2204454-1) protokolliert und die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020 an den Vertreter (sowie an die zwischenzeitlich weiter hinzugekommenen Vertreter) verfügt.Soweit im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zudem die Zustellung des Erkenntnisses vom 15.05.2020 an den Vertreter römisch 40 beantragt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag keinen Gegenstand des Wiedereinsetzungsverfahren (2204454-2) bildet. Der dahingehende Antrag wurde daher im zugrundliegenden Beschwerdeverfahren (2204454-1) protokolliert und die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020 an den Vertreter (sowie an die zwischenzeitlich weiter hinzugekommenen Vertreter) verfügt. 3.2.
- Mündliche Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in die Verfahrensakten entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in die Verfahrensakten entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag, der die Versäumnis der Revisionsfrist betrifft, wurde wegen des Fehlens von Zulässigkeitsvoraussetzungen – im gegenständlichen Fall wegen der mangelnden Versäumung der Revisionsfrist infolge einer fehlenden bzw. fehlerhaften Zustellung, – zurückgewiesen. Dagegen ist
§ 25aAbs. 2 Z 1 Vw
GG eine Revision nicht möglich (vgl. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0067).Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag, der die Versäumnis der Revisionsfrist betrifft, wurde wegen des Fehlens von Zulässigkeitsvoraussetzungen – im gegenständlichen Fall wegen der mangelnden Versäumung der Revisionsfrist infolge einer fehlenden bzw. fehlerhaften Zustellung, – zurückgewiesen. Dagegen ist
Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG eine Revision nicht möglich vergleiche VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0067). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W288.2204454.2.00