← Österreich

{'item': 'W292 2215414-2'}

Obsah (14)§ 94Art. 133§ 3§ 389§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 5§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2022 GeschäftszahlW292 2215414-2 Spruch, W292 2215414-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 94Abs. 1 und Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 94, Absatz eins und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist am 23.07.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und brachte ebenfalls am 23.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2014 wurde dem BF

§ 3Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs am 24.12.2014 in Rechtskraft.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2014 wurde dem BF

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs am 24.12.2014 in Rechtskraft. 3. Mit Urteil des Landesgerichtes WELS zur Zl. 004 HV 19/2016f vom 31.08.2016 (RK 06.09.2016) wurde der BF wegen § 15 StGB, § 228

(1)StGB, §§ 223
(2)
  1. Fall, 224
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes WELS zur Zl. 004 HV 19/2016f vom 31.08.2016 (RK 06.09.2016) wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 228,
(1)StGB, Paragraphen 223,
(2)
  1. Fall, 224
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes WELS zur Zl. 012 HV 126/2018b vom 05.12.2018 (RK 05.12.2018) wurde der BF wegen §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMG, § 28a
(1)5. Fall SMG, § 27
(1)Z 1
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen ä 4,00 EUR mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes WELS zur Zl. 012 HV 126/2018b vom 05.12.2018 (RK 05.12.2018) wurde der BF wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen ä 4,00 EUR mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  2. Mit Urteil des LG WELS zur Zl. 013 HV 27/2020d vom 12.05.2020 (RK 16.05.2020) wurde der BF wegen § 83
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.5. Mit Urteil des LG WELS zur Zl. 013 HV 27/2020d vom 12.05.2020 (RK 16.05.2020) wurde der BF wegen Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 6. Am 15.06.2021 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

§ 94Abs.

1 FPG

  1. Den Antrag begründete der BF damit, dass er einen Konventionsreisepass der Republik Österreich mit der Nr.: K 1274412, gültig bis 19.12.2021, besitzen würde und damit, dass ihm der Asylstatus zugesprochen worden sei.
  2. Am 15.06.2021 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

Paragraph 94, Absatz eins, FPG

  1. Den Antrag begründete der BF damit, dass er einen Konventionsreisepass der Republik Österreich mit der Nr.: K 1274412, gültig bis 19.12.2021, besitzen würde und damit, dass ihm der Asylstatus zugesprochen worden sei.
  2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 17.09.2021 (zugestellt am 23.09.2021) wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 15.06.2021

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 7. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 17.09.2021 (zugestellt am 23.09.2021) wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 15.06.2021

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

  1. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht am 15.10.2021, beim BFA eingelangt am selben Tag, Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wird vorgebracht, dass der BF sich seit der letzten Straftat gegen das Suchtmittelgesetz wohlverhalten habe und keine diesbezüglichen Straftaten mehr begangen habe, welche die Versagung eines Konventionspasses rechtfertigen würden. Weiters lägen keine zwingenden Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, die eine Versagung der Ausstellung des Konventionspasses rechtfertigten. Letztlich lägen auch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der BF grenzüberschreitenden Suchtgifthandel durchführen würde und wird unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/0504) darauf hingewiesen, dass für die Jobsuche des BF ein Identitätsnachweis unabdingbar sei.
  2. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten dem BVwG am 25.10.2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger. 1.
  5. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 27.11.2014 der Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005 zuerkannt. 1.2. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 27.11.2014 der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt. 1.

  1. Mit Urteil des LG Wels zur Zl. 012 HV 126/2018b vom 05.12.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  2. Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  4. und
  5. Fall, Abs. 2 SMG verurteilt. Aus der gekürzten Urteilsausfertigung ergibt sich, dass der BF: 1.
  6. Mit Urteil des LG Wels zur Zl. 012 HV 126/2018b vom 05.12.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  7. Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  8. Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. und
  10. Fall, Absatz 2, SMG verurteilt. Aus der gekürzten Urteilsausfertigung ergibt sich, dass der BF:
  11. zwischen Februar 2018 und Mai 2018 einer anderen Person Suchtmittel in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge verschafft hat, nämlich ca. 2.900 g Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von 10,0 % THCA und 0,8 % Delta-9-THC, indem er den Kontakt zwischen erstgenannter Person und einer weiteren Person herstellte;
  12. zwischen Februar 2018 und Mai 2018 einer anderen Person Suchtmittel in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge verschafft hat, nämlich ca. 2.900 g Cannabis mit einem Reinheitsgehalt von 10,0 % THCA und 0,8 % Delta-9-THC, indem er den Kontakt zwischen erstgenannter Person und einer weiteren Person herstellte;
  13. im Februar 2018 einer anderen Person ca. 100 g Cannabis überlassen hat;
  14. wiederholt zwischen Anfang 2018 und Anfang Oktober 2018 Cannabis erworben und besessen hat, wobei er die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Der BF wurde hierfür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen á 4,00 EUR, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vorn Widerruf der dem Verurteilten mit Urteil des LG Wels zu 4 Hv 19/16f vom 31.08.2016 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Der BF wurde hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen á 4,00 EUR, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vorn Widerruf der dem Verurteilten mit Urteil des LG Wels zu 4 Hv 19/16f vom 31.08.2016 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. 1.4. Mit Urteil des LG WELS zur Zl. 013 HV 27/2020d vom 12.05.2020 (RK 16.05.2020) wurde der BF wegen § 83

(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der Verurteilung des BF lag in diesem Falle laut der gekürzten Urteilsausfertigung zugrunde, dass dieser im Zeitraum von 02.12.2019 bis 09.12.2019 in Wels seine Ehefrau in drei Angriffen vorsätzlich am Körper verletzt hat, und zwar 1.4. Mit Urteil des LG WELS zur Zl. 013 HV 27/2020d vom 12.05.2020 (RK 16.05.2020) wurde der BF wegen Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der Verurteilung des BF lag in diesem Falle laut der gekürzten Urteilsausfertigung zugrunde, dass dieser im Zeitraum von 02.12.2019 bis 09.12.2019 in Wels seine Ehefrau in drei Angriffen vorsätzlich am Körper verletzt hat, und zwar a. durch das Versetzen einer Ohrfeige in Form von einer Rötung im Gesichtsbereich und Ohrenschmerzen: b. durch das Versetzen einer beidseitigen Ohrfeige in Form von Rötungen und einem Kratzer im Gesichtsbereich; c. durch einen Fuß gegen das Schienbein in Form von Schmerzen. 1.
  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2021 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Akten des BFA und die Akten des BVwG. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des BF stützen sich auf die jeweiligen Protokollvermerke und gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts Wels vom 05.12.2018 sowie 12.05.2020 und einen vom erkennenden Gericht erstellten Strafregisterauszug vom 12.01.
  3. Der BF nimmt im Rahmen dessen Beschwerdeschriftsatzes auf die Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz auch selbst Bezug, vertritt diesbezüglich jedoch in Bezug auf den Versagungsgrund nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 eine andere Rechtsansicht als die belangte Behörde. Der im vorliegenden Fall festgestellte und maßgebliche Sachverhalt war im Ergebnis als unstrittig anzusehen. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des BF stützen sich auf die jeweiligen Protokollvermerke und gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts Wels vom 05.12.2018 sowie 12.05.2020 und einen vom erkennenden Gericht erstellten Strafregisterauszug vom 12.01.
  4. Der BF nimmt im Rahmen dessen Beschwerdeschriftsatzes auf die Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz auch selbst Bezug, vertritt diesbezüglich jedoch in Bezug auf den Versagungsgrund nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 eine andere Rechtsansicht als die belangte Behörde. Der im vorliegenden Fall festgestellte und maßgebliche Sachverhalt war im Ergebnis als unstrittig anzusehen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das BVw

G über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. 3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 23.09.2021 zugestellt. Die am 15.10.2021 übermittelte Beschwerde erweist sich somit

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG als rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 23.09.2021 zugestellt. Die am 15.10.2021 übermittelte Beschwerde erweist sich somit

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG als rechtzeitig. Zu A) 3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. § 94 FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:3.2.
  3. Paragraph 94, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet: „Konventionsreisepässe § 94.

(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ Die Bestimmung des § 92 FPG hat folgenden Wortlaut (der im vorliegenden Fall maßgebliche Tatbestand ist hervorgehoben): Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG hat folgenden Wortlaut (der im vorliegenden Fall maßgebliche Tatbestand ist hervorgehoben): „Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Paragraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). 3.2.
  3. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Insoweit der BF die Rechtsansicht vertritt, wonach seine letzte strafrechtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz bereits mehr als drei Jahre zurückliege und allein deshalb bereits der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG auf Ihn nicht mehr anzuwenden sei, verfängt dessen diesbezügliche Argumentation bereits aufgrund der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht. 3.2.
  4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Insoweit der BF die Rechtsansicht vertritt, wonach seine letzte strafrechtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz bereits mehr als drei Jahre zurückliege und allein deshalb bereits der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auf Ihn nicht mehr anzuwenden sei, verfängt dessen diesbezügliche Argumentation bereits aufgrund der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht. 3.2.
  5. Vielmehr ist unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt hat: Der BF hat das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  6. Fall SMG, das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  7. Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  8. und
  9. Fall, Abs. 2 SMG begangen und wurde diesbezüglich mit Urteil des LG Wels vom 05.12.2018 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Verurteilung gründete sich darauf, dass der BF zwischen Februar 2018 und Mai 2018 einer anderen Person Suchtmittel in Form von ca. 2.900 g Cannabis verschafft hat, im Februar 2018 einer anderen Person ca. 100 g Cannabis überlassen hat und wiederholt zwischen Anfang 2018 und Anfang Oktober 2018 Cannabis erworben und besessen hat. Auch in der Beschwerde wird auf die rechtskräftigen Verurteilungen des BF hingewiesen und blieb dieser Sachverhalt somit unbestritten. Der BF hat das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  10. Fall SMG, das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  11. Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  12. und
  13. Fall, Absatz 2, SMG begangen und wurde diesbezüglich mit Urteil des LG Wels vom 05.12.2018 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Verurteilung gründete sich darauf, dass der BF zwischen Februar 2018 und Mai 2018 einer anderen Person Suchtmittel in Form von ca. 2.900 g Cannabis verschafft hat, im Februar 2018 einer anderen Person ca. 100 g Cannabis überlassen hat und wiederholt zwischen Anfang 2018 und Anfang Oktober 2018 Cannabis erworben und besessen hat. Auch in der Beschwerde wird auf die rechtskräftigen Verurteilungen des BF hingewiesen und blieb dieser Sachverhalt somit unbestritten. Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der BF könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der BF könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Soweit in der Beschwerde im Wesentlichen bemängelt wird, dass die Verurteilungen wegen der Suchtmitteldelikte bereits mehr als drei Jahre zurückliegen würden, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus, zum anderen reicht der seit der Begehung der letzten einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum (etwas mehr als drei Jahre) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Konventionsflüchtling einen Anspruch auf Sozialleistungen hat, sodass es durchaus einem hohen Maß an krimineller Energie bedarf, um sich trotz sozialer Absicherung "in der Suchtgiftszene" zu betätigen. Es ist daher der seit Begehung der Straftat und Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504).Soweit in der Beschwerde im Wesentlichen bemängelt wird, dass die Verurteilungen wegen der Suchtmitteldelikte bereits mehr als drei Jahre zurückliegen würden, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus, zum anderen reicht der seit der Begehung der letzten einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum (etwas mehr als drei Jahre) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Konventionsflüchtling einen Anspruch auf Sozialleistungen hat, sodass es durchaus einem hohen Maß an krimineller Energie bedarf, um sich trotz sozialer Absicherung "in der Suchtgiftszene" zu betätigen. Es ist daher der seit Begehung der Straftat und Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504). Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen.Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Soweit im Verfahren vorgebracht wurde, dass das Fehlen eines Konventionsreisedokuments das berufliche Fortkommen des BF schwer stören würde, ist darauf hinzuweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0024) und bei Versagung eines Konventionsreisepasses eine Identitätskarte gem. § 94a Abs. 1 FPG ausgestellt werden kann. Soweit im Verfahren vorgebracht wurde, dass das Fehlen eines Konventionsreisedokuments das berufliche Fortkommen des BF schwer stören würde, ist darauf hinzuweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0024) und bei Versagung eines Konventionsreisepasses eine Identitätskarte gem. Paragraph 94 a, Absatz eins, FPG ausgestellt werden kann. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das BVwG keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die dem Sachverhalt zugrundeliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen stehen aufgrund der im Akt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts Wels fest und wurden auch vom BF in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Verwehrung eines Konventionsreisepasses auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Verwehrung eines Konventionsreisepasses auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W292.2215414.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.