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{'item': 'G305 2231074-1'}

Obsah (14)Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 46§ 44Art. 65Art. 11Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlG305 2231074-1 Spruch, G305 2231074-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, GZ: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass der Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Arbeitslosengeld vom XXXX .2019 mangels Zuständigkeit infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen werde. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich in ihren Heimatort zurückgekehrt sei und sie daher als echte Grenzgängerin gelte und keine Wahlmöglichkeit habe. Zwar habe sie im Beschäftigungsstaat einen gemeldeten nicht ständigen Wohnsitz (Zweitwohnsitz), jedoch könne durch diesen nicht ständigen Zweitwohnsitz im Beschäftigungsland kein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden. Art. 65/2 der EG-Verordnung sehe vor, dass in ihrem Falle als echte Grenzgängerin ein zur Verfügung stellen (und damit Bezug eines Arbeitslosengeldes) in ihrem Wohnsitzmitgliedsstaat zu erfolgen habe.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass der Antrag der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 .2019 mangels Zuständigkeit infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen werde. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich in ihren Heimatort zurückgekehrt sei und sie daher als echte Grenzgängerin gelte und keine Wahlmöglichkeit habe. Zwar habe sie im Beschäftigungsstaat einen gemeldeten nicht ständigen Wohnsitz (Zweitwohnsitz), jedoch könne durch diesen nicht ständigen Zweitwohnsitz im Beschäftigungsland kein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden. Artikel 65 /, 2, der EG-Verordnung sehe vor, dass in ihrem Falle als echte Grenzgängerin ein zur Verfügung stellen (und damit Bezug eines Arbeitslosengeldes) in ihrem Wohnsitzmitgliedsstaat zu erfolgen habe.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum XXXX .2020 datierte Beschwerde der Beschwerdeführerin, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass sie in Slowenien keinen Wohnsitz und lediglich in Österreich einen Wohnsitz habe. Auch liege ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Es sei korrekt, dass sie nach Slowenien fahre, dies jedoch nur selten und wenn, dann lediglich zum Zweck eines Besuchs. Sie sei seit beinahe zwei Jahren durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Somit habe sie zweifelsfrei ihren Hauptwohnsitz wie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. In Slowenien habe sie weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz. Somit bestehe für sie keine Möglichkeit in Slowenien Arbeitslosengeld zu beziehen.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum römisch 40 .2020 datierte Beschwerde der Beschwerdeführerin, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass sie in Slowenien keinen Wohnsitz und lediglich in Österreich einen Wohnsitz habe. Auch liege ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Es sei korrekt, dass sie nach Slowenien fahre, dies jedoch nur selten und wenn, dann lediglich zum Zweck eines Besuchs. Sie sei seit beinahe zwei Jahren durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Somit habe sie zweifelsfrei ihren Hauptwohnsitz wie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. In Slowenien habe sie weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz. Somit bestehe für sie keine Möglichkeit in Slowenien Arbeitslosengeld zu beziehen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am XXXX .2020 zugestellt, sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am römisch 40 .2020 zugestellt, sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
  7. Gegen die der Beschwerdeführerin am XXXX .2020 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich ihr beim AMS am XXXX .2020 eingebrachter Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde samt den mit dem Vorlageantrag übermittelten Beilagen (Meldebestätigung aus dem ZMR; unbefristeter Arbeitsvertrag mit der Fa. XXXX ; Übersetzung der Hauptwohnsitzbescheinigung im Ausland der Republik Slowenien; Zulassungsbescheinigung des eigenen KFZ und unbefristeter Mietvertrag) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  8. Gegen die der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2020 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich ihr beim AMS am römisch 40 .2020 eingebrachter Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde samt den mit dem Vorlageantrag übermittelten Beilagen (Meldebestätigung aus dem ZMR; unbefristeter Arbeitsvertrag mit der Fa. römisch 40 ; Übersetzung der Hauptwohnsitzbescheinigung im Ausland der Republik Slowenien; Zulassungsbescheinigung des eigenen KFZ und unbefristeter Mietvertrag) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  9. In der Folge brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  10. Mit Verfügung vom 19.08.2021 wurde die ursprünglich der Gerichtsabteilung G302 zugeteilte Beschwerdesache dieser abgenommen und der Gerichtsabteilung G305 neu zugewiesen.
  11. Am 10.01.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die am XXXX in XXXX (Deutschland) geborene Beschwerdeführerin lebte zunächst mit ihren Eltern in Deutschland und besuchte dort die Schule. Nach dem Besuch der
  14. Klasse kehrte sie mit ihren Eltern zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach Slowenien zurück, wo sie fortan in XXXX (Jugoslawien, heute: Slowenien) lebte und dort die
  15. Klasse besuchte. 1.
  16. Die am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) geborene Beschwerdeführerin lebte zunächst mit ihren Eltern in Deutschland und besuchte dort die Schule. Nach dem Besuch der
  17. Klasse kehrte sie mit ihren Eltern zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach Slowenien zurück, wo sie fortan in römisch 40 (Jugoslawien, heute: Slowenien) lebte und dort die
  18. Klasse besuchte. Die höheren Schulklassen besuchte sie in XXXX . Die höheren Schulklassen besuchte sie in römisch 40 . Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt der Jahre XXXX bzw. XXXX beendete sie die Mittelschule und endete damit gleichzeitig ihre Schulausbildung [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 5f]. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt der Jahre römisch 40 bzw. römisch 40 beendete sie die Mittelschule und endete damit gleichzeitig ihre Schulausbildung [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 5f]. 1.
  19. Die Beschwerdeführerin erlernte in ihrem Herkunftsstaat Slowenien den Beruf einer XXXX [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 4 oben]. 1.
  20. Die Beschwerdeführerin erlernte in ihrem Herkunftsstaat Slowenien den Beruf einer römisch 40 [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 4 oben]. Am XXXX .2018 begann sie in Österreich zu arbeiten und ist sie hier - von einer zweimonatigen Unterbrechung abgesehen - bis laufend tätig. Am römisch 40 .2018 begann sie in Österreich zu arbeiten und ist sie hier - von einer zweimonatigen Unterbrechung abgesehen - bis laufend tätig. Ihre berufliche Tätigkeit in Österreich begann die Beschwerdeführerin am XXXX .2018 bei der Fa. XXXX als XXXX ; ihre Aufgabe bestand insbesondere darin, Beschwerden und Aufträge sowie Bestellungen zu bearbeiten und Angebote zu erstellen [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 4]. Bei der angeführten Dienstgeberin arbeitete sie von Montag bis Donnerstag von 07:30 bis 16:30 Uhr und am Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr. Am Samstag, Sonntag und Feiertag arbeitete sie nicht [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 9]. Bei dieser Dienstgeberin war sie bis zum XXXX .2019 tätig [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 4 Mitte].Ihre berufliche Tätigkeit in Österreich begann die Beschwerdeführerin am römisch 40 .2018 bei der Fa. römisch 40 als römisch 40 ; ihre Aufgabe bestand insbesondere darin, Beschwerden und Aufträge sowie Bestellungen zu bearbeiten und Angebote zu erstellen [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 4]. Bei der angeführten Dienstgeberin arbeitete sie von Montag bis Donnerstag von 07:30 bis 16:30 Uhr und am Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr. Am Samstag, Sonntag und Feiertag arbeitete sie nicht [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 9]. Bei dieser Dienstgeberin war sie bis zum römisch 40 .2019 tätig [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 4 Mitte]. In der Folge war sie zwei Monate lang arbeitslos. Anschließend nahm sie eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Fa. XXXX auf; die Beschäftigung dauert an [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 4 unten].Anschließend nahm sie eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 auf; die Beschäftigung dauert an [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 4 unten]. 1.
  21. Die Beschwerdeführerin ist seit dem XXXX .2018 bis laufend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, und zwar vom XXXX .2018 bis XXXX .2020 an der Anschrift XXXX und seit dem XXXX .2020 bis laufend an der Anschrift XXXX [ZMR-Abfrage vom 09.11.2021].1.
  22. Die Beschwerdeführerin ist seit dem römisch 40 .2018 bis laufend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, und zwar vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2020 an der Anschrift römisch 40 und seit dem römisch 40 .2020 bis laufend an der Anschrift römisch 40 [ZMR-Abfrage vom 09.11.2021]. 1.
  23. Am XXXX .2019 brachte sie bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein [im Gerichtsakt einliegendes bundeseinheitliches Antragsformular].1.
  24. Am römisch 40 .2019 brachte sie bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein [im Gerichtsakt einliegendes bundeseinheitliches Antragsformular]. 1.
  25. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2020 „mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden gewöhnlichen Aufenthaltsorts“ zurück.1.
  26. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2020 „mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden gewöhnlichen Aufenthaltsorts“ zurück. 1.
  27. Im Zeitpunkt der Antragstellung lebte die Beschwerdeführerin in Lebensgemeinschaft mit dem slowenischen Staatsangehörigen XXXX . Ihren Lebensgefährten lernte sie zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2014 in Slowenien kennen. Gemeinsam mit ihm kam die Beschwerdeführerin nach Österreich, „um hier zu arbeiten und besser zu verdienen“ [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 9 unten].1.
  28. Im Zeitpunkt der Antragstellung lebte die Beschwerdeführerin in Lebensgemeinschaft mit dem slowenischen Staatsangehörigen römisch 40 . Ihren Lebensgefährten lernte sie zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2014 in Slowenien kennen. Gemeinsam mit ihm kam die Beschwerdeführerin nach Österreich, „um hier zu arbeiten und besser zu verdienen“ [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 9 unten]. Der Lebensgefährte der BF hat einen Sohn, der in Slowenien lebt und dort die Hauptschule besuchte [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 9 unten]. Der Lebensgefährte der BF ist Eigentümer eines Hauses in XXXX (Slowenien). Noch während der aufrechten Lebensgemeinschaft zu ihrem Lebensgefährten wurde das Haus von der Mutter des Lebensgefährten und dessen Sohn bewohnt [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 10 oben]. Die BF übernachtete jedoch nie in diesem Haus bzw. fuhr sie auch nie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nach Slowenien [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 10 Mitte].Der Lebensgefährte der BF hat einen Sohn, der in Slowenien lebt und dort die Hauptschule besuchte [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 9 unten]. Der Lebensgefährte der BF ist Eigentümer eines Hauses in römisch 40 (Slowenien). Noch während der aufrechten Lebensgemeinschaft zu ihrem Lebensgefährten wurde das Haus von der Mutter des Lebensgefährten und dessen Sohn bewohnt [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 10 oben]. Die BF übernachtete jedoch nie in diesem Haus bzw. fuhr sie auch nie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nach Slowenien [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 10 Mitte]. Stattdessen fuhr die Beschwerdeführerin jedes Wochenende mit dem eigenen Auto nach Slowenien, um ihren eigenen, ebenfalls dort lebenden Sohn, den am XXXX in XXXX (Slowenien) geborenen XXXX , zu besuchen. Sie blieb jeweils von Samstag bis Sonntag sowie an den Tagen bei ihrem Sohn, an denen sie nicht arbeiten musste, und übernachtete bei ihm [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 11 Mitte; Angaben der BF in der am XXXX .2019 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift]. Bis zur Aufnahme ihrer Beschäftigung in Österreich lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn in einem Haus, das sie gemeinsam mit ihrem Ex-Gatten XXXX in XXXX (Slowenien) errichtete [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 7 oben]. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebt in Lebensgemeinschaft mit einer Frau; das Paar ist kinderlos [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 9 oben].Stattdessen fuhr die Beschwerdeführerin jedes Wochenende mit dem eigenen Auto nach Slowenien, um ihren eigenen, ebenfalls dort lebenden Sohn, den am römisch 40 in römisch 40 (Slowenien) geborenen römisch 40 , zu besuchen. Sie blieb jeweils von Samstag bis Sonntag sowie an den Tagen bei ihrem Sohn, an denen sie nicht arbeiten musste, und übernachtete bei ihm [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 11 Mitte; Angaben der BF in der am römisch 40 .2019 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift]. Bis zur Aufnahme ihrer Beschäftigung in Österreich lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn in einem Haus, das sie gemeinsam mit ihrem Ex-Gatten römisch 40 in römisch 40 (Slowenien) errichtete [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 7 oben]. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebt in Lebensgemeinschaft mit einer Frau; das Paar ist kinderlos [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 9 oben]. 1.
  29. Seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX ist die Lebensgemeinschaft zu ihrem Lebensgefährten, XXXX , aufgelöst [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 6 Mitte]. 1.
  30. Seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 ist die Lebensgemeinschaft zu ihrem Lebensgefährten, römisch 40 , aufgelöst [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 6 Mitte]. Seither lebt die Beschwerdeführerin allein [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 4 oben]. Der vormalige Lebensgefährte der BF lebt heute in der Ortschaft XXXX (Slowenien) [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 4 oben].Der vormalige Lebensgefährte der BF lebt heute in der Ortschaft römisch 40 (Slowenien) [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 4 oben]. 1.
  31. Neben ihrem Sohn hat die Beschwerdeführerin noch einen in Slowenien lebenden Bruder, XXXX. Auch er ist berufstätig und arbeitet bei der Fa. XXXX in XXXX . Der Bruder der Beschwerdeführerin hat zwei Kinder; jedoch besteht auch dessen Lebensgemeinschaft nicht mehr [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 7 Mitte].1.
  32. Neben ihrem Sohn hat die Beschwerdeführerin noch einen in Slowenien lebenden Bruder, römisch 40 . Auch er ist berufstätig und arbeitet bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 . Der Bruder der Beschwerdeführerin hat zwei Kinder; jedoch besteht auch dessen Lebensgemeinschaft nicht mehr [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 7 Mitte]. 1.
  33. Die Beschwerdeführerin verfügte weder im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld noch verfügt sie gegenwärtig über Immobilienbesitz in Slowenien oder in Österreich. Sie lebt in einer Mietwohnung [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 7 unten; im Gerichtsakt einliegender Mietvertrag vom XXXX ].1.
  34. Die Beschwerdeführerin verfügte weder im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld noch verfügt sie gegenwärtig über Immobilienbesitz in Slowenien oder in Österreich. Sie lebt in einer Mietwohnung [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 7 unten; im Gerichtsakt einliegender Mietvertrag vom römisch 40 ]. Eine in ihrem Eigentum befindliche Eigentumswohnung, bei der es sich um eine Einzimmerwohnung handelte und die sie über einen ihr von einem Kreditinstitut in Slowenien gewährten Hypothekarkredit fremdfinanzierte, verkaufte die Beschwerdeführerin zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 7]. Seit dem XXXX .2018 besitzt die Beschwerdeführerin einen auf sie mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX zugelassenen PKW der Marke XXXX [Zulassungsschein].Seit dem römisch 40 .2018 besitzt die Beschwerdeführerin einen auf sie mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 zugelassenen PKW der Marke römisch 40 [Zulassungsschein]. Das Arbeitsverdienst, das die Beschwerdeführerin seit ihrer Tätigkeit bei den oben näher bezeichneten Dienstgeberinnen bezieht, wird ihr auf ein Konto bei der XXXX überwiesen [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 9 oben].Das Arbeitsverdienst, das die Beschwerdeführerin seit ihrer Tätigkeit bei den oben näher bezeichneten Dienstgeberinnen bezieht, wird ihr auf ein Konto bei der römisch 40 überwiesen [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 9 oben]. Von ihrem Arbeitsverdienst vermag die Beschwerdeführerin keine nennenswerten Ersparnisse zu bilden. Ein Sparkonto besitzt sie weder in Österreich noch in Slowenien [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.01.2022, S. 8 unten und S. 9 oben].
  35. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt, die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und die Angaben der Beschwerdeführerin, die sie anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .2019 tätigte und durch ihre Vernehmung als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Angaben einerseits sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag sowie in der Stellungnahme, die sie im Rahmen des Parteiengehörs im Zuge des hg. geführten Ermittlungsverfahrens abgegeben hatte. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zudem aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer PV vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass Angaben, die die BF vor der belangten Behörde gemacht hatte und dort in der Niederschrift vom XXXX .2019 dokumentiert wurden, auf Grund von Verständigungsproblemen unrichtig dokumentiert worden sein könnten, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und kamen anlassbezogen keine Anhaltspunkte dahingehend hervor. Vielmehr bestätigte die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht die Richtigkeit ihrer vor der belangten Behörde gemachten Angaben. Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die der deutschen Sprache ausgezeichnet mächtige Beschwerdeführerin an, dass sie einen Dolmetscher nicht benötige und alles verstehe. Ihre ausgezeichnete Kenntnis der deutschen Sprache stellte die Beschwerdeführerin auch anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis. Vor diesem Hintergrund waren die Feststellungen auf Grund der als glaubwürdig zu wertenden Angaben der Beschwerdeführerin zu treffen.Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt, die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und die Angaben der Beschwerdeführerin, die sie anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 .2019 tätigte und durch ihre Vernehmung als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Angaben einerseits sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag sowie in der Stellungnahme, die sie im Rahmen des Parteiengehörs im Zuge des hg. geführten Ermittlungsverfahrens abgegeben hatte. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zudem aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer PV vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass Angaben, die die BF vor der belangten Behörde gemacht hatte und dort in der Niederschrift vom römisch 40 .2019 dokumentiert wurden, auf Grund von Verständigungsproblemen unrichtig dokumentiert worden sein könnten, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und kamen anlassbezogen keine Anhaltspunkte dahingehend hervor. Vielmehr bestätigte die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht die Richtigkeit ihrer vor der belangten Behörde gemachten Angaben. Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die der deutschen Sprache ausgezeichnet mächtige Beschwerdeführerin an, dass sie einen Dolmetscher nicht benötige und alles verstehe. Ihre ausgezeichnete Kenntnis der deutschen Sprache stellte die Beschwerdeführerin auch anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis. Vor diesem Hintergrund waren die Feststellungen auf Grund der als glaubwürdig zu wertenden Angaben der Beschwerdeführerin zu treffen.
  36. Rechtliche Beurteilung: 3.
  37. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Die belangte Behörde stützt den in Beschwerde gezogenen Bescheid im Kern darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer wöchentlichen Rückkehr nach Slowenien als echte Grenzgängerin anzusehen sei und in Österreich als Beschäftigungsstaat ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erworben werden konnte. Dagegen wendet sich deren Beschwerde. 3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44Abs. 2 Al

VG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk die arbeitslose Person zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).

Paragraph 44, Absatz 2, AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk die arbeitslose Person zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Die Bestimmung des Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 hatte in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung folgenden auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:Die Bestimmung des Artikel 65, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 hatte in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung folgenden auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „

(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.,
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen. […]
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe
  3. a)ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. […]“ Gem. Artikel 1 lit. f Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt als Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (siehe dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Gem. Artikel 1 Litera f, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, gilt als Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (siehe dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). 3.2.3. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge kurz: EuGH) klargestellt, dass die zitierte Bestimmung einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).3.2.3. Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge kurz: EuGH) klargestellt, dass die zitierte Bestimmung einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). Ein arbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.

Art. 65Abs.

5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).Ein arbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat (Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047). Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt,

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt. Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er

Art. 65Abs.

5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu Vw

GH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er

Artikel 65, Absatz 5, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu Vw

GH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu.

Art. 1lit.

j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person der sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch auszeichnet, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65).Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu.

Artikel eins, Litera j, leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person der sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch auszeichnet, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Artikel 65,). Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).Für die Anwendung des Artikel 65, Absatz 2, ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Artikel eins, Litera j,) der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,). 3.2.4. In seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0053 und Ra 2016/08/0046) hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Thematik des Grenzgängers (= echter Grenzgänger) und des Nicht-Grenzgängers (= unechter Grenzgänger) ausführlich auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Judikatur des EuGH unter anderen ausgesprochen, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) 883/2004 beziehen kann. Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin“ in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit“), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).3.2.4. In seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0053 und Ra 2016/08/0046) hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Thematik des Grenzgängers (= echter Grenzgänger) und des Nicht-Grenzgängers (= unechter Grenzgänger) ausführlich auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Judikatur des EuGH unter anderen ausgesprochen, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) 883 aus 2004, beziehen kann. Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin“ in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit“), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, zuständig und erbringt nach Maßgabe der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) in den Wohnmitgliedstaat nicht zurück, ist

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) in den Wohnmitgliedstaat nicht zurück, ist

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Art. 65Abs.

5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er

Art. 65Abs. 5 lit. b i

Vm. lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er

Artikel 65, Absatz 5, Litera b, in Verbindung mit Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Als „Wohnort“ gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt“ iSd. des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet.Als „Wohnort“ gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt“ iSd. des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 833 aus 2004, - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat „zurückgekehrt“ ist. Unter einer Rückkehr in diesem Sinn ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat zu verstehen, die mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047 und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056 mwN). 3.2.

  1. Die aus Slowenien stammende und die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsstaates besitzende Beschwerdeführerin ist zwar zeitgleich mit ihrem Lebensgefährten XXXX nach Österreich gekommen; dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sowohl sie als auch er mit dem Antrieb nach Österreich kamen, um hier zu arbeiten und nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ein besseres Verdienst zu erzielen. Ihr Sohn, mit dem sie in Slowenien unter einem Dach lebte, blieb weiterhin dort. Er war auch der Grund, weshalb sie regelmäßig an den Wochenenden bzw. an den Feiertagen, sohin wöchentlich, nach Slowenien fuhr. Ebenso wie sie, fuhr auch ihr damaliger Lebensgefährte nach den Angaben der Beschwerdeführerin regelmäßig nach Hause, wo er ein Haus besitzt, in dem - zumindest bis zur Auflösung der Lebensgemeinschaft - dessen Mutter und dessen Sohn wohnten. Während ihr Lebensgefährte zu seinem in Slowenien gelegenen Haus fuhr, besuchte die BF - zumindest vor ihrer im Jahr 2019 stattgehabten Arbeitslosigkeit - wöchentlich ihren in Slowenien (konkret in XXXX ) lebenden eigenen Sohn, bei dem sie auch übernachtete, ehe sie nach Verstreichen des Wochenendes bzw. des Feiertages wieder nach Österreich kam, um hier zu arbeiten. Sowohl ihre, als auch die Heimfahrt ihres damaligen Lebensgefährten erfolgten unabhängig voneinander, weshalb anlassbezogen ihre Nachhausefahrt und die ihres damaligen Lebensgefährten unabhängig voneinander erfolgten und - offenbar - von unterschiedlichen Motiven (im Fall der Beschwerdeführerin ist es der Besuch des eigenen, in Slowenien lebenden Sohnes) getragen waren. 3.2.
  2. Die aus Slowenien stammende und die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsstaates besitzende Beschwerdeführerin ist zwar zeitgleich mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 nach Österreich gekommen; dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sowohl sie als auch er mit dem Antrieb nach Österreich kamen, um hier zu arbeiten und nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ein besseres Verdienst zu erzielen. Ihr Sohn, mit dem sie in Slowenien unter einem Dach lebte, blieb weiterhin dort. Er war auch der Grund, weshalb sie regelmäßig an den Wochenenden bzw. an den Feiertagen, sohin wöchentlich, nach Slowenien fuhr. Ebenso wie sie, fuhr auch ihr damaliger Lebensgefährte nach den Angaben der Beschwerdeführerin regelmäßig nach Hause, wo er ein Haus besitzt, in dem - zumindest bis zur Auflösung der Lebensgemeinschaft - dessen Mutter und dessen Sohn wohnten. Während ihr Lebensgefährte zu seinem in Slowenien gelegenen Haus fuhr, besuchte die BF - zumindest vor ihrer im Jahr 2019 stattgehabten Arbeitslosigkeit - wöchentlich ihren in Slowenien (konkret in römisch 40 ) lebenden eigenen Sohn, bei dem sie auch übernachtete, ehe sie nach Verstreichen des Wochenendes bzw. des Feiertages wieder nach Österreich kam, um hier zu arbeiten. Sowohl ihre, als auch die Heimfahrt ihres damaligen Lebensgefährten erfolgten unabhängig voneinander, weshalb anlassbezogen ihre Nachhausefahrt und die ihres damaligen Lebensgefährten unabhängig voneinander erfolgten und - offenbar - von unterschiedlichen Motiven (im Fall der Beschwerdeführerin ist es der Besuch des eigenen, in Slowenien lebenden Sohnes) getragen waren. Umstände, die der Begründung des Mittelpunktes ihrer Lebensbeziehungen im Beschäftigungsstaat Österreich gleichgekommen wären, vermochte die Beschwerdeführerin anlassbezogen nicht glaubhaft zu machen. Daran ändert auch nichts, dass sie weder im Bundesgebiet, noch in ihrem Herkunftsstaat über Immobilienbesitz verfügt. Nach eigenen Angaben bewohnt sie im Bundesgebiet eine Mietwohnung. Über eigene Ersparnisse verfügt sie nach eigenen Angaben weder in Österreich noch in Slowenie. Sie hat im Bundesgebiet, sieht man von einem Möbelkauf für die von ihr bewohnte Mietwohnung ab, keine (nennenswerten) Investitionen getätigt. Auch sonst hat sie keine Anknüpfungspunkte genannt, die schon bei der Aufnahme ihrer Beschäftigung im Bundesgebiet bis zur beschwerdegegenständlichen Arbeitslosigkeit für die Begründung eines Mittelpunktes ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet gesprochen hätten. Da die BF nach ihren eigenen Angaben wöchentlich zu ihrem eigenen in Slowenien lebenden Sohn zurückkehrte und dort ihre freie Zeit bei ihm verbrachte, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Antragstellung ( XXXX .2019) von ihrer Unzuständigkeit im Sinne der obzitierten Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgegangen ist.Da die BF nach ihren eigenen Angaben wöchentlich zu ihrem eigenen in Slowenien lebenden Sohn zurückkehrte und dort ihre freie Zeit bei ihm verbrachte, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Antragstellung ( römisch 40 .2019) von ihrer Unzuständigkeit im Sinne der obzitierten Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ausgegangen ist. 3.2.
  3. Es war daher im Sinne des Ausgeführten spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2231074.1.00

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