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{'item': 'G305 2245892-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlG305 2245892-1 Spruch, G305 2245892-1/5EG305 2245892-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes KLEMM und Manuela RAUDNER als Beisitzer über die gegen drei Bescheide der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2021 bzw. XXXX .2021, Zlen: XXXX , erhobene Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Dr. Heike BERNER in Feldbach, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes KLEMM und Manuela RAUDNER als Beisitzer über die gegen drei Bescheide der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2021 bzw. römisch 40 .2021, Zlen: römisch 40 , erhobene Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Dr. Heike BERNER in Feldbach, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die gegen die Bescheide vom XXXX .2021 bzw. XXXX .2021, Zlen.: XXXX , XXXX und XXXX erhobenen Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , bestätigt.A) Die gegen die Bescheide vom römisch 40 .2021 bzw. römisch 40 .2021, Zlen.: römisch 40 , , römisch 40 und römisch 40 erhobenen Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, , GZ: römisch 40 , bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit drei Bescheiden vom XXXX .2021 bzw. XXXX .2021, Zlen.: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gem. § 25 Abs 2 AlVG iVm § 2 Abs 1 AMPFG aus, dass Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) 1) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Euro 324,89, 2) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Euro 361,67 und 3) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Euro 361,67 verpflichtet werde.
  2. Mit drei Bescheiden vom römisch 40 .2021 bzw. römisch 40 .2021, Zlen.: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gem. Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG aus, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) 1) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Euro 324,89, 2) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Euro 361,67 und 3) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Euro 361,67 verpflichtet werde. In der Begründung dieser Bescheide heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass am XXXX .2021 1) Herr XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1), 2) Herr XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2) und 3) Herr XXXX (in der Folge: Drittmitbeteiligter oder kurz: MB3) auf der Baustelle des Beschwerdeführers in XXXX von Organen des Bundes bei Tätigkeiten für Bauvorhaben des Beschwerdeführers betreten worden seien, die dafür nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Alle drei Personen hätten zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gestanden. Somit ergebe sich die Vorschreibung eines Sonderbeitrages in der jeweils angeführten Höhe.In der Begründung dieser Bescheide heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass am römisch 40 .2021 1) Herr römisch 40 (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1), 2) Herr römisch 40 (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2) und 3) Herr römisch 40 (in der Folge: Drittmitbeteiligter oder kurz: MB3) auf der Baustelle des Beschwerdeführers in römisch 40 von Organen des Bundes bei Tätigkeiten für Bauvorhaben des Beschwerdeführers betreten worden seien, die dafür nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Alle drei Personen hätten zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gestanden. Somit ergebe sich die Vorschreibung eines Sonderbeitrages in der jeweils angeführten Höhe.
  3. Gegen die angeführten Bescheide erhob der BF je eine zum XXXX .2021 datierte, bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Beschwerde, worin er im Kern ausführte, dass er den Erstmitbeteiligten über ein gemeinsames Hobby kenne und der Drittmitbeteiligte ein langjähriger Freund sei. Der Zweitmitbeteiligte sei ein Freund seines Sohnes. In allen Fällen habe es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt.
  4. Gegen die angeführten Bescheide erhob der BF je eine zum römisch 40 .2021 datierte, bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Beschwerde, worin er im Kern ausführte, dass er den Erstmitbeteiligten über ein gemeinsames Hobby kenne und der Drittmitbeteiligte ein langjähriger Freund sei. Der Zweitmitbeteiligte sei ein Freund seines Sohnes. In allen Fällen habe es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen die drei Ausgangsbescheide vom XXXX .2021 und XXXX .2021 erhobenen Beschwerden abgewiesen werden.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen die drei Ausgangsbescheide vom römisch 40 .2021 und römisch 40 .2021 erhobenen Beschwerden abgewiesen werden. Begründet wurde die Abweisung wie folgt: es sei unbestritten, dass die drei im Bescheid genannten Herren am angeführten Tag auf der Baustelle des Beschwerdeführers Fassaden- und Bauhilfstätigkeiten durchgeführt hätten. Als erwiesen werde angesehen, dass die Baustelle professionell eingerichtet gewesen sei und eine ganze „Partie“ im Einsatz gewesen sei, sodass ein Freundschaftsdienst nicht anzunehmen sei. Vielmehr habe es sich um eine typische Bautätigkeit gehandelt, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Dienstverhältnis hindeute. Da die drei Mitbeteiligten nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, sei der Beschwerdeführer verpflichtet, Sonderbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 AlVG in der in den Bescheiden angeführten Höhe zu entrichten.Begründet wurde die Abweisung wie folgt: es sei unbestritten, dass die drei im Bescheid genannten Herren am angeführten Tag auf der Baustelle des Beschwerdeführers Fassaden- und Bauhilfstätigkeiten durchgeführt hätten. Als erwiesen werde angesehen, dass die Baustelle professionell eingerichtet gewesen sei und eine ganze „Partie“ im Einsatz gewesen sei, sodass ein Freundschaftsdienst nicht anzunehmen sei. Vielmehr habe es sich um eine typische Bautätigkeit gehandelt, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Dienstverhältnis hindeute. Da die drei Mitbeteiligten nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, sei der Beschwerdeführer verpflichtet, Sonderbeiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in der in den Bescheiden angeführten Höhe zu entrichten.
  7. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen zum XXXX .2021 datierten, fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag.
  8. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen zum römisch 40 .2021 datierten, fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag. Die belangte Behörde habe kein eigenständiges Ermittlungsverfahren geführt. Hinsichtlich des Sonderbeitrages sei weder der BF noch die betretenen Personen bezüglich des Zeitraumes der Tätigkeit befragt worden. Auch fehle jegliche Befragung dazu, ob die Personen überhaupt entlohnt worden seien.
  9. Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde Ihre gegen die Ausgangsbescheide erhobenen Beschwerden, die angefochtenen Bescheide, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen, Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  10. Am römisch 40 .2021 brachte die belangte Behörde Ihre gegen die Ausgangsbescheide erhobenen Beschwerden, die angefochtenen Bescheide, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen, Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  11. Mit Schreiben vom XXXX .2021 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben, doch ließ er die ihm gewährte Frist reaktionslos verstreichen.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 .2021 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben, doch ließ er die ihm gewährte Frist reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Am XXXX .2021, gegen 11.40 Uhr, führten Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle einer Baustelle in XXXX durch. Bei dieser Baustelle handelte es sich um ein Bauvorhaben des Beschwerdeführers.1.
  15. Am römisch 40 .2021, gegen 11.40 Uhr, führten Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle einer Baustelle in römisch 40 durch. Bei dieser Baustelle handelte es sich um ein Bauvorhaben des Beschwerdeführers. 1.
  16. Anlässlich dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass neben dem Beschwerdeführer noch sechs weitere Personen auf der Baustelle tätig waren. 1.
  17. Unter diesen sechs Personen befanden sich auch die drei Mitbeteiligten. 1.
  18. Der Erstmitbeteiligte war zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung angemeldet und Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe). Er gab an, dass er seit 10 Uhr des XXXX .2021 auf der Baustelle tätig sei. Er habe vom Beschwerdeführer Essen und Trinken kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen und sei zum Betretungszeitpunkt mit Hilfsarbeiten, die konkret im Verladen von Schutt bestanden, beschäftigt gewesen1.
  19. Der Erstmitbeteiligte war zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung angemeldet und Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe). Er gab an, dass er seit 10 Uhr des römisch 40 .2021 auf der Baustelle tätig sei. Er habe vom Beschwerdeführer Essen und Trinken kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen und sei zum Betretungszeitpunkt mit Hilfsarbeiten, die konkret im Verladen von Schutt bestanden, beschäftigt gewesen 1.
  20. Der Zweitmitbeteiligte war ebenfalls nicht zur Sozialversicherung angemeldet und stand zum Zeitpunkt der Betretung ebenfalls im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld). Er gab an, am XXXX .2021 seit 08:00 Uhr auf der Baustelle gewesen zu sein. Über eine Entlohnung wollte er keine Angaben machen. Er war auf der Baustelle mit Fassadenarbeiten beschäftigt.1.
  21. Der Zweitmitbeteiligte war ebenfalls nicht zur Sozialversicherung angemeldet und stand zum Zeitpunkt der Betretung ebenfalls im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld). Er gab an, am römisch 40 .2021 seit 08:00 Uhr auf der Baustelle gewesen zu sein. Über eine Entlohnung wollte er keine Angaben machen. Er war auf der Baustelle mit Fassadenarbeiten beschäftigt. 1.
  22. Der Drittmitbeteiligte war auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet und stand zum Zeitpunkt der Betretung ebenfalls im Bezug von Arbeitslosengeld. Er gab an, dass er am XXXX .2021 seit 10.15 auf der Baustelle gewesen sei. Vom Beschwerdeführer habe er Essen und Trinken kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen und sei zum Betretungszeitpunkt mit Fassadenarbeiten beschäftigt gewesen.1.
  23. Der Drittmitbeteiligte war auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet und stand zum Zeitpunkt der Betretung ebenfalls im Bezug von Arbeitslosengeld. Er gab an, dass er am römisch 40 .2021 seit 10.15 auf der Baustelle gewesen sei. Vom Beschwerdeführer habe er Essen und Trinken kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen und sei zum Betretungszeitpunkt mit Fassadenarbeiten beschäftigt gewesen. 1.
  24. Das Bestehen von Voraussetzungen für die Annahme eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes ist anlassbezogen zu verneinen. 1.
  25. Hinsichtlich der Vorschreibung des Sonderbeitrages wurde von der belangten Behörde folgende Berechnungsmethode zur Anwendung gebracht: Für den Erstmitbeteiligte wurde der Kollektivvertrag für Hilfsarbeiter im Baugewerbe mit einem Stundenlohn von 11,57 Euro pro Stunde herangezogen. Für Zweit- und den Drittmitbeteiligten erfolgte die Berechnung des Sonderbeitrages anhand des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe mit einem Stundensatz von 12,88 Euro. Bei einer Stundenanzahl pro Woche von 39 Stunden ergibt sich für den im § 25 Abs. 2 AlVG genannten Zeitraum von 6 Wochen beim Erstmitbeteiligten ein Betrag von EUR 324,89Bei einer Stundenanzahl pro Woche von 39 Stunden ergibt sich für den im Paragraph 25, Absatz 2, AlVG genannten Zeitraum von 6 Wochen beim Erstmitbeteiligten ein Betrag von EUR 324,89 bzw. beim Zweit- und beim Drittbeteiligten ein Betrag in Höhe von jeweils EUR 361,
  26. Aus der Addition der auf den Erstmitbeteiligten entfallenden Sonderbeitrag in Höhe von EUR 324,89 auf den Zweitmitbeteiligten entfallenden Sonderbeitrag von EUR 361,67 und auf den Drittmitbeteiligten entfallenden Sonderbeitrag von EUR 361,67 ergibt sich ein zu leistender Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt EUR 1.048,
  27. Beweiswürdigung: 2.
  28. Beweis wurde erhoben durch den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere durch die Beschwerdevorentscheidung, die angeführten Ausgangsbescheide, die dagegen erhobenen Beschwerden und den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung und die von den Organen der Finanzpolizei niederschriftlich dokumentierten Angaben des Erst-, Zweit- und Drittmitbeteiligten, die im Verlauf des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten Parteiengehörs) nicht in Zweifel gezogen wurden und daher als glaubwürdig zu werten waren. 2.
  29. Es steht außer Streit, dass die drei Mitbeteiligten am XXXX .2021 auf der Baustelle des Beschwerdeführers tätig waren. Der Beschwerdeführer hat diesen Umstand auch nie in Zweifel gezogen und hat diesbezüglich die Behauptung erhoben, dass es sich bei den Tätigkeiten des Erst-, des Zweit- und des Drittmitbeteiligten um einen Freundschaftsdienst gehandelt hätte. Da dafür anlassbezogen keine Anhaltspunkte hervorkamen, war die entsprechende Konstatierung zu treffen.2.
  30. Es steht außer Streit, dass die drei Mitbeteiligten am römisch 40 .2021 auf der Baustelle des Beschwerdeführers tätig waren. Der Beschwerdeführer hat diesen Umstand auch nie in Zweifel gezogen und hat diesbezüglich die Behauptung erhoben, dass es sich bei den Tätigkeiten des Erst-, des Zweit- und des Drittmitbeteiligten um einen Freundschaftsdienst gehandelt hätte. Da dafür anlassbezogen keine Anhaltspunkte hervorkamen, war die entsprechende Konstatierung zu treffen. 2.
  31. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergeben sich aus den über die drei Mitbeteiligten eingeholten Abfragen aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und den eigenen Angaben des Erst-, Zweit- und Drittmitbeteiligten. 2.
  32. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Erst-, des Zweit- und des Drittmitbeteiligten und zur kostenfreien Zurverfügungstellung von Essen und Getränken ergeben sich aus dem Protokoll der Finanzpolizei vom XXXX .2021.2.
  33. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Erst-, des Zweit- und des Drittmitbeteiligten und zur kostenfreien Zurverfügungstellung von Essen und Getränken ergeben sich aus dem Protokoll der Finanzpolizei vom römisch 40 .
  34. 2.
  35. Die Feststellungen zur Höhe des kollektivvertraglichen Anspruchslohns und zur Berechnung des eingeforderten Sonderbeitrages ergeben sich aus den im Wesentlichen unstrittig gebliebenen Berechnungen in der Beschwerdevorentscheidung und den dort angegebenen Rechtsgrundlagen für die jeweiligen Ansätze. 2.
  36. Selbst bei Wahrunterstellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Mitbeteiligten ein freundschaftliches Verhältnis bestehen sollte, konnte anlassbezogen eine für die Leistung eines unentgeltlichen Gefälligkeitsdienstes notwendige Motivation nicht erkannt werden. Diese Annahme wird durch den Umstand erhärtet, dass die mitbeteiligten Personen am Beginn der Amtshandlung bei der Frage nach ihrer Dienstgeberin die belangte Behörde als deren Dienstgeberin bezeichneten und auf einen Freundschaftsdienst nicht gleich Bezug nahmen. Hinzu kommt, dass die Mitbeteiligten dezidiert keine Angaben zu einer möglichen Entlohnung machen wollten. Der Drittmitbeteiligte hat in einem Anruf beim AMS deponiert, dass er dem Beschwerdeführer geholfen habe, da er von ihm im Winter Holz bekomme (im Akt befindlicher Aktenvermerk des AMS). Daraus ergibt sich, dass seine Leistung jedenfalls nicht mehr unentgeltlich erfolgte. Hätte es sich tatsächlich um einen Freundschaftsdienst gehandelt, wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass drei Mitbeteiligten sogleich Anhaltspunkte offenlegen, die für die Unentgeltlichkeit ihrer Tätigkeit gesprochen hätten. Das war anlassbezogen nicht der Fall. Auch in der zu Beginn der Amtshandlung bestehenden Nichtkooperation des Beschwerdeführers und in seiner, an die Organe der Finanzpolizei gerichteten Aufforderung, ohne Kontrolle wieder zu fahren, indiziert schon das Wissen über eine Rechtsverfehlung und spricht nicht für das Bestehen eines Freundschaftsdienstes. Die Abwägung des Beweisergebnisses legt nahe, dass es sich in der Gesamtbetrachtung der von den drei Mitbeteiligten an diesem Tag verrichteten Tätigkeiten lediglich um eine koordinierte und zeitlich nicht bloß kurzfristige Tätigkeit von mehreren Personen auf einer Baustelle gehandelt hat. 2.
  37. Das ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hat der Beschwerdeführer in Form einer Stellungnahme nicht in Zweifel zu ziehen versucht.
  38. Rechtliche Beurteilung: 3.
  39. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  40. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  41. Die für den gegenständlichen Anlassfall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) haben nachstehenden, wörtlich wiedergegebenen, Wortlaut: „§ 12

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)(…..)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; (…..)“ „§ 25
(1)(…..)
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hierdurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.“ 3.2.2. Die maßgebenden Bestimmungen des ASVG und des AMPFG lauten: „§ 33 ASVG: § 33
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. (…)“ Die Bestimmung des § 2 AMPFG lautet wörtlich wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 2, AMPFG lautet wörtlich wie folgt: „§ 2.
(1)Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.“„§ 2.
(1)Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 3, AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,. Liegt für gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.“ 3.
  1. Wird ein Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere von Organen der Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder von Exekutivorganen betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.3.
  2. Wird ein Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere von Organen der Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder von Exekutivorganen betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, gilt gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Wie schon in der Beweiswürdigung und in den Feststellungen dargetan, wurden die Betretenen am 14.04.2021 von Organen der Finanzpolizei bei näher bezeichneten Tätigkeiten auf der Baustelle des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen. Die Verrichtung dieser Tätigkeiten wurde dem AMS weder vom Beschwerdeführer noch von den Mitbeteiligten gemeldet und erlangte die belangte Behörde erst durch die Ermittlungen der Organe der Finanzpolizei Kenntnis davon. Somit greift die gesetzliche Vermutung des § 25 Abs. 2 AlVG und es ist von einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze auszugehen. Wie schon in der Beweiswürdigung und in den Feststellungen dargetan, wurden die Betretenen am 14.04.2021 von Organen der Finanzpolizei bei näher bezeichneten Tätigkeiten auf der Baustelle des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen. Die Verrichtung dieser Tätigkeiten wurde dem AMS weder vom Beschwerdeführer noch von den Mitbeteiligten gemeldet und erlangte die belangte Behörde erst durch die Ermittlungen der Organe der Finanzpolizei Kenntnis davon. Somit greift die gesetzliche Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG und es ist von einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze auszugehen. 3.
  3. Wenn in einem solchen Fall eine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung nicht erfolgt ist, ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 25 Abs. 2
  4. Satz AlVG ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls ein Kollektivvertrag nicht gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.3.
  5. Wenn in einem solchen Fall eine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung nicht erfolgt ist, ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 25, Absatz 2,
  6. Satz AlVG ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls ein Kollektivvertrag nicht gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. 3.
  7. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 15850/2000) geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei der Sanktion des § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut nach um eine beitragsrechtliche Regelung, die einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vorsieht (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).3.
  8. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 15850 aus 2000,) geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei der Sanktion des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut nach um eine beitragsrechtliche Regelung, die einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vorsieht (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117). Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrunde gelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Auf ein Verschulden des Arbeitsgebers kommt es dabei nicht an (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrunde gelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Auf ein Verschulden des Arbeitsgebers kommt es dabei nicht an (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117). Das Unterbleiben einer zeitgerechten Meldung setzt jedoch voraus, dass diese Meldung aufgrund der Art der Beschäftigung überhaupt gesetzlich geboten gewesen wäre. Das ist aber nur bei einer tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Fall. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (Sdouz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 25, Rz. 543; vgl. auch VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2008/08/0118).Das Unterbleiben einer zeitgerechten Meldung setzt jedoch voraus, dass diese Meldung aufgrund der Art der Beschäftigung überhaupt gesetzlich geboten gewesen wäre. Das ist aber nur bei einer tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Fall. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (Sdouz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 25,, Rz. 543; vergleiche auch VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2008/08/0118). 3.
  9. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).3.
  10. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH vom 23.04.2003, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhalts und über die Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Anlassbezogen wurden der Erstmitbeteiligte, der Zweit- und der Drittmitbeteiligte am XXXX .2021 auf einer Baustelle des Beschwerdeführers von Organen der Finanzpolizei bei solchen Tätigkeiten arbeitend angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Die belangte Behörde durfte daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend - zumindest hinsichtlich des Erst-, des Zweit- und des Drittmitbeteiligten - von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgehen, zumal im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, wie auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegengestanden hätten. Der Beschwerdeführer vermochte im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren auch nicht solche Umstände darzutun, die für den behaupteten Freundschafts- und Gefälligkeitsdienst sprechen. Ein Freundschafts- und/oder Gefälligkeitsdienst setzt Unentgeltlichkeit der verrichteten Tätigkeit voraus. Wenn der Drittmitbeteiligte in einem Anruf beim AMS deponierte, dass er dem Beschwerdeführer geholfen habe, weil er von ihm im Winter Holz bekomme (im Akt befindlicher Aktenvermerk des AMS), spricht dies jedenfalls gegen eine Unentgeltlichkeit der von ihm am XXXX .2021 auf der Baustelle des Beschwerdeführers verrichteten Tätigkeit. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan, dass es sich beim Erst- und beim Zweitmitbeteiligten anders verhalten würde bzw. in diesen Fällen eine unentgeltliche Tätigkeit vorliegen würde.Anlassbezogen wurden der Erstmitbeteiligte, der Zweit- und der Drittmitbeteiligte am römisch 40 .2021 auf einer Baustelle des Beschwerdeführers von Organen der Finanzpolizei bei solchen Tätigkeiten arbeitend angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Die belangte Behörde durfte daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend - zumindest hinsichtlich des Erst-, des Zweit- und des Drittmitbeteiligten - von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgehen, zumal im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, wie auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegengestanden hätten. Der Beschwerdeführer vermochte im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren auch nicht solche Umstände darzutun, die für den behaupteten Freundschafts- und Gefälligkeitsdienst sprechen. Ein Freundschafts- und/oder Gefälligkeitsdienst setzt Unentgeltlichkeit der verrichteten Tätigkeit voraus. Wenn der Drittmitbeteiligte in einem Anruf beim AMS deponierte, dass er dem Beschwerdeführer geholfen habe, weil er von ihm im Winter Holz bekomme (im Akt befindlicher Aktenvermerk des AMS), spricht dies jedenfalls gegen eine Unentgeltlichkeit der von ihm am römisch 40 .2021 auf der Baustelle des Beschwerdeführers verrichteten Tätigkeit. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan, dass es sich beim Erst- und beim Zweitmitbeteiligten anders verhalten würde bzw. in diesen Fällen eine unentgeltliche Tätigkeit vorliegen würde. 3.
  11. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, können als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Unentgeltlichkeit der Verwendung ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss den Umständen nach zumindest konkludent vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein. Es ist Sache der Partei, hierzu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten VwGH 12.09.2018, Ra2018/08/0191 mwN). Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Fall ein Gefälligkeitsdienst bzw. ein Freundschaftsdienst vorgelegen habe, ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter einem Gefälligkeitsdienst ein kurzfristiger, freiwilliger und unentgeltlicher Dienst verstanden wird, der vom Leistenden auf Grund einer spezifischen Bindung zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht wird (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d. h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen oder Beweise anzubieten (VwGH vom 06.08.2013, Zl. 2013/08/0111 mwN).Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Fall ein Gefälligkeitsdienst bzw. ein Freundschaftsdienst vorgelegen habe, ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter einem Gefälligkeitsdienst ein kurzfristiger, freiwilliger und unentgeltlicher Dienst verstanden wird, der vom Leistenden auf Grund einer spezifischen Bindung zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht wird vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d. h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen oder Beweise anzubieten (VwGH vom 06.08.2013, Zl. 2013/08/0111 mwN). Es ist eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung darzulegen, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares bzw. glaubhaftes Motiv (siehe dazu VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137) bilden könnte. Der Drittmitbeteiligte gab an, er bekomme dafür vom BF Holz für den Winter (siehe Beweiswürdigung). Der BF gab weiter an, dass er den Erstmitbeteiligten von der Arbeit bzw. vom Angeln kenne und dass der Zweitmitbeteiligte ein Freund seines Sohnes sei. Eine spezifische Nahebeziehung im Sinne der Judikatur vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht darzulegen. Die Betretenen wurden vom Beschwerdeführer für nicht bloß kurzzeitige Fassaden- bzw. für Hilfsarbeiten herangezogen. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine solche Tätigkeit als einfache manuelle Hilfstätigkeit zu qualifizieren. Im vorliegenden Beschwerdefall spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis, zumal die betretenen Personen arbeitend unter Umständen angetroffen wurden, die typischerweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Als atypische Umstände führte der BF einerseits die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit im Sinne eines Freundschaftsdienstes ins Treffen. In diesem Fall obliegt es dem Beschwerdeführer, die maßgeblichen Umstände und subjektiven Motive darzulegen und an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im gesamten bisherigen Vorbringen wird das Naheverhältnis, welchem der Gefälligkeitsdienst entspringen soll, nur insoweit erklärt, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligten ein freundschaftliches Verhältnis pflegen und es üblich sei, einander zu helfen. Das genügt für die Annahme eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes noch nicht, zumal das Vorbringen einen Beweis für eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung zwischen dem BF und den Beteiligten vermissen lässt, wie sie etwa bei einer verwandtschaftlichen Bindung oder einer engen nachbarschaftliche Freundschaft als gegeben anzunehmen ist. Insofern kann das Vorbringen nicht als substantiiert eingestuft werden und vermag dieses das Vorliegen atypischer Umstände im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht belegen. 3.
  12. Ebenso kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich um unentgeltliche Leistungen der Mitbeteiligten gehandelt habe, aus folgenden Gründen nicht beigetreten werden: Unter Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG werden Geld- und Sachbezüge verstanden, auf die pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch haben, oder die sie darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhalten.Unter Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG werden Geld- und Sachbezüge verstanden, auf die pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch haben, oder die sie darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhalten. § 49 Abs. 2 ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 leg. cit. gelten, d. h. die zwar an sich die Merkmale der in den Abs. 1 und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG von der Wertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Der Anwendungsbereich des durch § 49 Abs. 3 ASVG normierten Ausnahmenkatalogs erstreckt sich demnach nur auf solche Bezüge, die „an sich“ Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 sind (vgl. VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0229).Paragraph 49, Absatz 2, ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 leg. cit. gelten, d. h. die zwar an sich die Merkmale der in den Absatz eins und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG von der Wertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Der Anwendungsbereich des durch Paragraph 49, Absatz 3, ASVG normierten Ausnahmenkatalogs erstreckt sich demnach nur auf solche Bezüge, die „an sich“ Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 sind vergleiche VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0229). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er den Mitbeteiligten Essen und Trinken kostenfrei zur Verfügung gestellt habe. Zudem gab der Drittmitbeteiligte an, dass er vom BF Holz für den Winter erhalte, was wiederum einer Naturalentlohnung entspricht. In der Gesamtbetrachtung war in dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren von einem Dienstverhältnis auszugehen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  13. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Stellungnahme abgegeben. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung des Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Stellungnahme abgegeben. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2245892.1.00

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