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{'item': 'G305 2248363-1'}

Obsah (14)Art 133§ 10§ 13§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlG305 2248363-1 Spruch, G305 2248363-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 10Al

VG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 10, AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer am XXXX .2021 eine Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am XXXX .2021 zugewiesen worden sei. Er habe den Stellenvorschlag erhalten und sich auch beworben. Auf Grund seines Verhaltens beim Vorstellungsgespräch habe der Dienstgeber von einer Arbeitsaufnahme abgesehen. Somit habe der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2021 eine Beschäftigung als römisch 40 bei der Firma römisch 40 mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am römisch 40 .2021 zugewiesen worden sei. Er habe den Stellenvorschlag erhalten und sich auch beworben. Auf Grund seines Verhaltens beim Vorstellungsgespräch habe der Dienstgeber von einer Arbeitsaufnahme abgesehen. Somit habe der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt.

  1. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der BF begründend aus, dass es sich um keine Verweigerung oder Vereitelung der Arbeitsaufnahme handle, da die Bewerbung „ordnungsgemäß und ltd. der gelten AGV und Gesetzes Bestimmungen“ erfolgt sei. Sein Verhalten sei für die Entscheidung des AMS „NICHT von Bedeutung“. Er habe sich korrekt verhalten. Jedoch sei er während des Gesprächs von einem Mitarbeiter der Firma XXXX beleidigt und beschimpft worden. Im Anschluss an den Termin habe ihm dieser Mitarbeiter „unmissverständlich und klar“ mitgeteilt, dass er nicht eingestellt werde. Der Mitarbeiter habe ihn mit den Worten: „Sie können sich keine Fehler eingestehen“ beschimpft.
  2. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der BF begründend aus, dass es sich um keine Verweigerung oder Vereitelung der Arbeitsaufnahme handle, da die Bewerbung „ordnungsgemäß und ltd. der gelten AGV und Gesetzes Bestimmungen“ erfolgt sei. Sein Verhalten sei für die Entscheidung des AMS „NICHT von Bedeutung“. Er habe sich korrekt verhalten. Jedoch sei er während des Gesprächs von einem Mitarbeiter der Firma römisch 40 beleidigt und beschimpft worden. Im Anschluss an den Termin habe ihm dieser Mitarbeiter „unmissverständlich und klar“ mitgeteilt, dass er nicht eingestellt werde. Der Mitarbeiter habe ihn mit den Worten: „Sie können sich keine Fehler eingestehen“ beschimpft. Er habe sich nur verbal gewehrt, woraufhin er vom Mitarbeiter der Firma XXXX lautstark der Räumlichkeiten verwiesen worden sei. Schon im Juli sei ihm (dem BF) eine Mitteilung zum Entzug des Arbeitslosengeldes zugestellt worden. Daraufhin habe er sofort seinen AMS-Berater XXXX kontaktiert; die Angelegenheit sei beseitigt und der Bezug wieder aufrecht gestellt und die damalige Entscheidung des AMS zurückgenommen worden. Beim jetzigen Bescheid habe er wieder sofort mit seinem Betreuer Kontakt aufgenommen. Dieser habe sich nicht willens gezeigt, diese Angelegenheit in seinem Sinne zu regeln. Im Gegenteil, habe er sogar den Mitarbeiter der XXXX in Schutz genommen und diesem Recht gegeben. Er habe sich nur verbal gewehrt, woraufhin er vom Mitarbeiter der Firma römisch 40 lautstark der Räumlichkeiten verwiesen worden sei. Schon im Juli sei ihm (dem BF) eine Mitteilung zum Entzug des Arbeitslosengeldes zugestellt worden. Daraufhin habe er sofort seinen AMS-Berater römisch 40 kontaktiert; die Angelegenheit sei beseitigt und der Bezug wieder aufrecht gestellt und die damalige Entscheidung des AMS zurückgenommen worden. Beim jetzigen Bescheid habe er wieder sofort mit seinem Betreuer Kontakt aufgenommen. Dieser habe sich nicht willens gezeigt, diese Angelegenheit in seinem Sinne zu regeln. Im Gegenteil, habe er sogar den Mitarbeiter der römisch 40 in Schutz genommen und diesem Recht gegeben. Seine Beschwerde verband der BF mit dem Begehren, den bekämpften Bescheid für nichtig zu erklären und den Bezug ordnungsgemäß wiederherzustellen.
  3. Mit Bescheid vom XXXX .2021, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der gegen den Bescheid vom XXXX .2021 die aufschiebende Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG versagt werde. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der gegen den Bescheid vom römisch 40 .2021 die aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG versagt werde. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, XXXX , dem BF am XXXX .2021 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2021 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, römisch 40 , dem BF am römisch 40 .2021 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2021 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
  3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am XXXX .2021 (sohin innerhalb offener Frist) einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am römisch 40 .2021 (sohin innerhalb offener Frist) einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  5. Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die zum XXXX .2021 datierte Beschwerdevorentscheidung und den am XXXX .2021 dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  6. Am römisch 40 .2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die zum römisch 40 .2021 datierte Beschwerdevorentscheidung und den am römisch 40 .2021 dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  7. Mit hg. Verfügung vom XXXX .2021, durch persönliche Ausfolgung an den BF am XXXX .2021 direkt zugestellt, wurde ihm das Ergebnis des hg. geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern.
  8. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2021, durch persönliche Ausfolgung an den BF am römisch 40 .2021 direkt zugestellt, wurde ihm das Ergebnis des hg. geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern. Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem E-Mail an die belangte Behörde, das im Folgenden wörtlich wiedergegeben wird: „Sie haben Anschein nicht kapiert worum es geht oder? Schalten sie ihr Hirn ein. Ich bin wegen dem Ams in finanzieller Notlage sollen Sie das nicht oder können sie dasd nicht verstehn!! Sollten bis KW2 Jänner Nicht die von Seite AMS XXXX unterschlagen Hilfeleistung von 534 Euro nicht anstandslos überwiesen werden werde schien die nächsten Instanz gehen nämlich den OGH und dann auch den EuGh. Mein Kompromissvorschlag wir treffen uns in der Mitte und ich bekomm die Hälfte also rund 270 Euro und diese Angelegenheit ist erledigt. Ich hoffe aber dennoch das Sie ein verständis für meine finanzielle läge doch noch aufbringen können
  9. Möglichkeit ich bring Ihnen meinen dringend Zahlungsauffordugen direkt vorbei und sie bezahlen die dann .“„Sie haben Anschein nicht kapiert worum es geht oder? Schalten sie ihr Hirn ein. Ich bin wegen dem Ams in finanzieller Notlage sollen Sie das nicht oder können sie dasd nicht verstehn!! Sollten bis KW2 Jänner Nicht die von Seite AMS römisch 40 unterschlagen Hilfeleistung von 534 Euro nicht anstandslos überwiesen werden werde schien die nächsten Instanz gehen nämlich den OGH und dann auch den EuGh. Mein Kompromissvorschlag wir treffen uns in der Mitte und ich bekomm die Hälfte also rund 270 Euro und diese Angelegenheit ist erledigt. Ich hoffe aber dennoch das Sie ein verständis für meine finanzielle läge doch noch aufbringen können
  10. Möglichkeit ich bring Ihnen meinen dringend Zahlungsauffordugen direkt vorbei und sie bezahlen die dann .“ Eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer nicht zur Versendung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Ausgehend vom XXXX .2014 bis XXXX .2015 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX . 1.
  13. Ausgehend vom römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . Vom XXXX .2017 bis XXXX .2019 stand er in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX . Vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 stand er in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . Vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 stand er in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX . Vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 stand er in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . Seit dem XXXX .2020 bis laufend liegt bei ihm kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Seit dem römisch 40 .2020 bis laufend liegt bei ihm kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis mehr vor. In den Zeiten, die zwischen den angeführten (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnissen liegen, bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die nur durch Zeiten des Bezuges von Krankengeld unterbrochen waren. 1.
  14. Am XXXX .2021 schloss das AMS mit ihm eine bis XXXX .2022 gültige Betreuungsvereinbarung ab, weil der Beschwerdeführer selbst keine Stellen finden konnte bzw. die angebotenen Stellen nicht passend waren bzw. sämtliche Bewerbungen nicht zum Erfolg geführt hatten. 1.
  15. Am römisch 40 .2021 schloss das AMS mit ihm eine bis römisch 40 .2022 gültige Betreuungsvereinbarung ab, weil der Beschwerdeführer selbst keine Stellen finden konnte bzw. die angebotenen Stellen nicht passend waren bzw. sämtliche Bewerbungen nicht zum Erfolg geführt hatten. Auf Grund dieser Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich die belangte Behörde dazu, den Beschwerdeführer mit gewünschtem Arbeitsort im Bezirk XXXX im Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit (30-40 Stunden) beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung zu unterstützen. Auf Grund dieser Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich die belangte Behörde dazu, den Beschwerdeführer mit gewünschtem Arbeitsort im Bezirk römisch 40 im Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit (30-40 Stunden) beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung zu unterstützen. Letzterer verpflichtete sich unter anderen dazu, sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und über seine Bewerbung binnen 8 Tagen Rückmeldung zu geben. Der Betreuungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sofort eine Arbeit aufnehmen kann, weshalb ihm in der Betreuungsvereinbarung die Zusendung passender Stellen durch die belangte Behörde in Aussicht gestellt wurden. 1.
  16. Am XXXX .2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Arbeitsstelle als XXXX mit Arbeitsort in XXXX und Beginn am XXXX .2021 auf Basis Entlohnung lt. Kollektivvertrag und der Bereitschaft zur Überzahlung. Das Stellenangebot war mit der Aufforderung verbunden, sich um die ihm angebotene Stelle per E-Mail ( XXXX ) oder durch Übermittlung der vollständigen Unterlagen im Postweg zu bewerben. 1.
  17. Am römisch 40 .2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Arbeitsstelle als römisch 40 mit Arbeitsort in römisch 40 und Beginn am römisch 40 .2021 auf Basis Entlohnung lt. Kollektivvertrag und der Bereitschaft zur Überzahlung. Das Stellenangebot war mit der Aufforderung verbunden, sich um die ihm angebotene Stelle per E-Mail ( römisch 40 ) oder durch Übermittlung der vollständigen Unterlagen im Postweg zu bewerben. Um diese im von der belangten Behörde übermittelte, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Arbeitsstelle bewarb sich der Beschwerdeführer. Diese ihm zugewiesene Arbeitsstelle hätte für ihn nach Mitteilung der Dienstgeberin grundsätzlich gepasst. Deshalb wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin zur Teilnahme an einem Rechtschreibtest aufgefordert, bei dem es um die korrekte Groß- und Kleinschreibung ging. Bei diesem Test fiel der Beschwerdeführer durch „viele“ von ihm gemachte Fehler auf. Als er in der Folge von einem Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin auf die „vielen“ Fehler im Rechtschreibtest angesprochen wurde, reagierte der Beschwerdeführer mit den Worten: „Was ist das für ein Scheiß Test, warum muss ich das machen, der Computer bessert die Fehler eh selber aus“. Darauf fragte der Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin den Beschwerdeführer, ob dieser nicht gut mit Kritik umgehen könne. Als der Beschwerdeführer in der Folge noch aufbrausender reagierte, teilte ihm der Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin mit, dass er den Beschwerdeführer für diesen Job nicht vorschlagen werde und das Gespräch beendet sei. Daraufhin sprang der Beschwerdeführer auf, verließ die Räumlichkeiten, in denen er den Rechtschreibtest absolvierte bzw. in denen er mit dem Testergebnis konfrontiert wurde, und bedachte den Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin mit den Worten „So ein Volltrottel!“. Auf Grund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers kam die ihm zugewiesene Arbeitsstelle nicht zustande. 1.
  18. In einer Stellungnahme des AMS-Betreuers des Beschwerdeführers zu der gegen den Ausgangsbescheid gerichteten Beschwerde heißt es - auszugsweise wiedergegeben - wörtlich: „Herr XXXX von der Firma XXXX eams-Kontomeldung vom XXXX .21 den Ablauf des Bewerbungsgespräches zwischen ihm und Herrn XXXX ausführlich geschildert (SfU-Meldung im PST-Text vom XXXX .21). In einem Telefongespräch am XXXX .21 mit dem AMS-Betreuer wurde dieser Gesprächsverlauf von Herrn XXXX nochmals vollinhaltlich bestätigt. Zusätzlich gab Herr XXXX dabei an, dass er von Herrn XXXX inzwischen neuerlich telefonisch kontaktiert und dabei beschimpft worden sei. „Herr römisch 40 von der Firma römisch 40 eams-Kontomeldung vom römisch 40 .21 den Ablauf des Bewerbungsgespräches zwischen ihm und Herrn römisch 40 ausführlich geschildert (SfU-Meldung im PST-Text vom römisch 40 .21). In einem Telefongespräch am römisch 40 .21 mit dem AMS-Betreuer wurde dieser Gesprächsverlauf von Herrn römisch 40 nochmals vollinhaltlich bestätigt. Zusätzlich gab Herr römisch 40 dabei an, dass er von Herrn römisch 40 inzwischen neuerlich telefonisch kontaktiert und dabei beschimpft worden sei. Die Angaben des Vertreters der Firma XXXX werden seitens der Beratung als durchaus glaubwürdig eingestuft. Dies wird auch durch das Verhalten des Kunden bei telefonischen Beratungsterminen untermauert (Hr. XXXX gerät sehr schnell in Rage sobald seine persönlichen Wünsche nicht vollständig berücksichtigt werden und beendet dann Telefongespräche nach zuvor geäußerten Beschimpfungen gegen das AMS abrupt) […]“. Die Angaben des Vertreters der Firma römisch 40 werden seitens der Beratung als durchaus glaubwürdig eingestuft. Dies wird auch durch das Verhalten des Kunden bei telefonischen Beratungsterminen untermauert (Hr. römisch 40 gerät sehr schnell in Rage sobald seine persönlichen Wünsche nicht vollständig berücksichtigt werden und beendet dann Telefongespräche nach zuvor geäußerten Beschimpfungen gegen das AMS abrupt) […]“. 1.
  19. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers kam eine die Arbeitslosigkeit ausschließende (dem BF zumutbare) Vollbeschäftigung nicht zustande. 1.
  20. Der Beschwerdeführer steht bis laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  21. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF, durch die Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin vom XXXX .2021, und das Beschwerdevorbringen. Mit seinem Beschwerdevorbringen vermochte er nicht darzutun, dass er die Arbeitsaufnahme verweigert hätte. Wenn er in der Beschwerde ausführt, der Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin habe ihn „unverhältnismäßig beleidigt und beschimpft“, weil er ihm gesagt habe: „Sie können sich keine Fehler eingestehen“. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzustellen, worin nun eine Beleidigung seiner Person bestehen soll, zumal er mit keiner Silbe darauf eingegangen ist, was konkret den Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin aus seiner Sicht dazu bewogen haben könnte, ihn zu beleidigen und zu beschimpfen. Das Beschwerdevorbringen erweist sich als ein den Tatsachen nicht entsprechendes Gedankenkonstrukt, zumal sich der Beschwerdeführer in den zahlreich dem Bundesverwaltungsgericht mit der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde zur Vorlage gebrachten Korrespondenzen gegenüber Vertretern der belangten Behörde sehr unbeherrscht gezeigt hat. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF, durch die Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin vom römisch 40 .2021, und das Beschwerdevorbringen. Mit seinem Beschwerdevorbringen vermochte er nicht darzutun, dass er die Arbeitsaufnahme verweigert hätte. Wenn er in der Beschwerde ausführt, der Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin habe ihn „unverhältnismäßig beleidigt und beschimpft“, weil er ihm gesagt habe: „Sie können sich keine Fehler eingestehen“. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzustellen, worin nun eine Beleidigung seiner Person bestehen soll, zumal er mit keiner Silbe darauf eingegangen ist, was konkret den Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin aus seiner Sicht dazu bewogen haben könnte, ihn zu beleidigen und zu beschimpfen. Das Beschwerdevorbringen erweist sich als ein den Tatsachen nicht entsprechendes Gedankenkonstrukt, zumal sich der Beschwerdeführer in den zahlreich dem Bundesverwaltungsgericht mit der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde zur Vorlage gebrachten Korrespondenzen gegenüber Vertretern der belangten Behörde sehr unbeherrscht gezeigt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint dem erkennenden Gericht die Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin vom XXXX .2021 über das Nichtzustandekommen des dem Beschwerdeführer am XXXX .2021 zugewiesenen Dienstverhältnisses glaubwürdiger zu sein, weshalb dieser letztlich zu folgen ist. Diese Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin, die im Folgenden wörtlich wiedergegeben wird, ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und enthält eine klar strukturierte Schilderung des Hergangs und - damit einhergehend - eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb das dem BF zugewiesene Beschäftigungsverhältnis letztlich nicht zustande kam. Vor diesem Hintergrund erscheint dem erkennenden Gericht die Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin vom römisch 40 .2021 über das Nichtzustandekommen des dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2021 zugewiesenen Dienstverhältnisses glaubwürdiger zu sein, weshalb dieser letztlich zu folgen ist. Diese Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin, die im Folgenden wörtlich wiedergegeben wird, ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und enthält eine klar strukturierte Schilderung des Hergangs und - damit einhergehend - eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb das dem BF zugewiesene Beschäftigungsverhältnis letztlich nicht zustande kam. So heißt es in der Stellungnahme der Dienstgeberin: „Herr XXXX hat sich für die Stelle bei der XXXX beworben; er hätte für diese Position gepasst und wollten wir ihn auch vorschlagen. „Herr römisch 40 hat sich für die Stelle bei der römisch 40 beworben; er hätte für diese Position gepasst und wollten wir ihn auch vorschlagen. Da für zusätzlich zur Übermittlung des CV einen kurzen (von XXXX zusammengestellten) Rechtschreibtest beilegen müssen, hat Herr XXXX diesen Test absolviert.Da für zusätzlich zur Übermittlung des CV einen kurzen (von römisch 40 zusammengestellten) Rechtschreibtest beilegen müssen, hat Herr römisch 40 diesen Test absolviert. In diesem Test geht es lediglich um die Groß- und Kleinschreibung. Als Herr XXXX den ausgefüllten Test mit Herrn XXXX besprochen hat und in diesem Test sehr viele Fehler waren, wurde Herr XXXX extrem ausfallend: „Was ist das für ein Scheiß Test, warum muss ich das machen, der Computer bessert die Fehler eh selber aus“ worauf Herr XXXX meinte, ob er nicht gut mit Kritik umgehen könne. Daraufhin reagierte Herr XXXX noch aufbrausender, weshalb ihm Herr XXXX mitteilte, dass er ihn nicht für diesen Job vorschlagen wird und das Gespräch somit beendet ist.In diesem Test geht es lediglich um die Groß- und Kleinschreibung. Als Herr römisch 40 den ausgefüllten Test mit Herrn römisch 40 besprochen hat und in diesem Test sehr viele Fehler waren, wurde Herr römisch 40 extrem ausfallend: „Was ist das für ein Scheiß Test, warum muss ich das machen, der Computer bessert die Fehler eh selber aus“ worauf Herr römisch 40 meinte, ob er nicht gut mit Kritik umgehen könne. Daraufhin reagierte Herr römisch 40 noch aufbrausender, weshalb ihm Herr römisch 40 mitteilte, dass er ihn nicht für diesen Job vorschlagen wird und das Gespräch somit beendet ist. Herr XXXX sprang auf, beschimpfte Herrn XXXX noch als „so ein Volltrottel“ und verließ erzürnt das Büro.Herr römisch 40 sprang auf, beschimpfte Herrn römisch 40 noch als „so ein Volltrottel“ und verließ erzürnt das Büro. Herr XXXX hat somit einen langfristigen Job durch sein Verhalten aufs Spiel gesetzt.Herr römisch 40 hat somit einen langfristigen Job durch sein Verhalten aufs Spiel gesetzt. Herr XXXX ist sich sicher, dass Herr XXXX aufgrund seiner Berufserfahrung auch aufgenommen worden wäre. Wir haben eine Vielzahl von MitarbeiterInnen seit mehreren Jahren in der XXXX beschäftigt. […]“Herr römisch 40 ist sich sicher, dass Herr römisch 40 aufgrund seiner Berufserfahrung auch aufgenommen worden wäre. Wir haben eine Vielzahl von MitarbeiterInnen seit mehreren Jahren in der römisch 40 beschäftigt. […]“ Dass der Beschwerdeführer sich zu solchen Äußerungen hinreißen ließ, erscheint dem erkennenden Gericht schon in Anbetracht der von ihm mit der belangten Behörde geführten Korrespondenzen, die einen Mangel an Beherrschung erkennen lassen, nicht ausgeschlossen. Dies zeigt sich insbesondere auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom XXXX .2022, die im Folgenden - auszugsweise - wörtlich wiedergegeben wird:„Sie haben Anschein nicht kapiert worum es geht oder? Schalten sie ihr Hirn ein. Ich bin wegen dem Ams in finanzieller Notlage sollen Sie das nicht oder können sie dasd nicht verstehn!! Sollten bis KW2 Jänner Nicht die von Seite AMS XXXX unterschlagen Hilfeleistung von 534 Euro nicht anstandslos überwiesen werden werde schien die nächsten Instanz gehen nämlich den OGH und dann auch den EuGh. Mein Kompromissvorschlag wir treffen uns in der Mitte und ich bekomm die Hälfte also rund 270 Euro und diese Angelegenheit ist erledigt. Ich hoffe aber dennoch das Sie ein verständis für meine finanzielle läge doch noch aufbringen können
  22. Möglichkeit ich bring Ihnen meinen dringend Zahlungsauffordugen direkt vorbei und sie bezahlen die dann.“Dies zeigt sich insbesondere auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom römisch 40 .2022, die im Folgenden - auszugsweise - wörtlich wiedergegeben wird:, „Sie haben Anschein nicht kapiert worum es geht oder? Schalten sie ihr Hirn ein. Ich bin wegen dem Ams in finanzieller Notlage sollen Sie das nicht oder können sie dasd nicht verstehn!! Sollten bis KW2 Jänner Nicht die von Seite AMS römisch 40 unterschlagen Hilfeleistung von 534 Euro nicht anstandslos überwiesen werden werde schien die nächsten Instanz gehen nämlich den OGH und dann auch den EuGh. Mein Kompromissvorschlag wir treffen uns in der Mitte und ich bekomm die Hälfte also rund 270 Euro und diese Angelegenheit ist erledigt. Ich hoffe aber dennoch das Sie ein verständis für meine finanzielle läge doch noch aufbringen können
  23. Möglichkeit ich bring Ihnen meinen dringend Zahlungsauffordugen direkt vorbei und sie bezahlen die dann.“ Diese Stellungnahme bringt nicht nur den Auftritt des BF gegenüber den Vertretern der belangten Behörde zum Ausdruck, wenn es darum geht, die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu verlangen; sie gibt auch Zeugnis über die orthographischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers ab. Daher war der Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin vom XXXX .2021 über den Hergang zum Nichtzustandekommen der dem BF angebotenen Beschäftigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung eher zu glauben, als der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Rechtfertigung des Beschwerdeführers und auf dieser Grundlage die Konstatierungen zu treffen.Daher war der Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin vom römisch 40 .2021 über den Hergang zum Nichtzustandekommen der dem BF angebotenen Beschäftigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung eher zu glauben, als der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Rechtfertigung des Beschwerdeführers und auf dieser Grundlage die Konstatierungen zu treffen.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 verloren habe, gründet im Kern darauf, dass der BF durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vereitelt hat.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 verloren habe, gründet im Kern darauf, dass der BF durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vereitelt hat. Dagegen wendet sich die (bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte) Beschwerde, worin der BF im Kern zum Ausdruck brachte, sich korrekt verhalten zu haben. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Am XXXX .2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Arbeitsstelle als XXXX mit Arbeitsort in XXXX und Beginn am XXXX .2021 auf Basis Entlohnung lt. Kollektivvertrag und der Bereitschaft zur Überzahlung. Das Stellenangebot war mit der Aufforderung verbunden, sich um die ihm angebotene Stelle per E-Mail ( XXXX ) oder durch Übermittlung der vollständigen Unterlagen im Postweg zu bewerben. Am römisch 40 .2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Arbeitsstelle als römisch 40 mit Arbeitsort in römisch 40 und Beginn am römisch 40 .2021 auf Basis Entlohnung lt. Kollektivvertrag und der Bereitschaft zur Überzahlung. Das Stellenangebot war mit der Aufforderung verbunden, sich um die ihm angebotene Stelle per E-Mail ( römisch 40 ) oder durch Übermittlung der vollständigen Unterlagen im Postweg zu bewerben. Um diese im von der belangten Behörde übermittelte, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Arbeitsstelle bewarb sich der Beschwerdeführer. Diese ihm zugewiesene Arbeitsstelle hätte für ihn nach Mitteilung der Dienstgeberin grundsätzlich gepasst. Deshalb wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin zur Teilnahme an einem Rechtschreibtest aufgefordert, bei dem es um die korrekte Groß- und Kleinschreibung ging. Der Beschwerdeführer fiel bei diesem Test durch viele von ihm gemachte Fehler auf. Als er in der Folge von einem Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin auf die vielen Fehler im Rechtschreibtest angesprochen wurde, reagierte der Beschwerdeführer mit den Worten: „Was ist das für ein Scheiß Test, warum muss ich das machen, der Computer bessert die Fehler eh selber aus“. Darauf fragte der Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin den Beschwerdeführer, ob dieser nicht gut mit Kritik umgehen könne. Als der Beschwerdeführer in der Folge noch aufbrausender reagierte, teilte ihm der Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin mit, dass er den Beschwerdeführer für diesen Job nicht vorschlagen werde und das Gespräch beendet sei. Daraufhin sprang der Beschwerdeführer auf und verließ die Räumlichkeiten, in denen er den Rechtschreibtest absolvierte bzw. in denen er mit dem Testergebnis konfrontiert wurde, mit den Worten „So ein Volltrottel!“, womit er den Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin meinte. Dieses vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten war schließlich ursächlich dafür, dass die ihm zugewiesene Arbeitsstelle, um die er sich beworben hatte, nicht zustande kam. Dem Beschwerdeführer wurde eine Arbeitsstelle als XXXX mit Arbeitsort in XXXX zugewiesen. Seine Aufgaben hätten insbesondere darin bestehen sollen, Kundenanfragen zu bearbeiten, Reklamationsbearbeitungen telefonisch und schriftlich durchzuführen, Reklamationsschreiben bzw. Betriebsanleitungen effizient zu gestalten etc. Allein aus dem Anforderungsprofil ergibt sich schon, dass BewerberInnen um diese Arbeitsstelle über entsprechende orthographische Kenntnisse verfügen müssen. Die Bearbeitung von Reklamationen erfordert zudem ein gewisses Maß an Kritikfähigkeit.Dem Beschwerdeführer wurde eine Arbeitsstelle als römisch 40 mit Arbeitsort in römisch 40 zugewiesen. Seine Aufgaben hätten insbesondere darin bestehen sollen, Kundenanfragen zu bearbeiten, Reklamationsbearbeitungen telefonisch und schriftlich durchzuführen, Reklamationsschreiben bzw. Betriebsanleitungen effizient zu gestalten etc. Allein aus dem Anforderungsprofil ergibt sich schon, dass BewerberInnen um diese Arbeitsstelle über entsprechende orthographische Kenntnisse verfügen müssen. Die Bearbeitung von Reklamationen erfordert zudem ein gewisses Maß an Kritikfähigkeit. Es ist unschwer zu erkennen, dass das Bewerbungsgespräch offenbar dazu diente, genau diese Kenntnisse und Fähigkeiten zu ermitteln. Wenn nun der Beschwerdeführer, was schon auf Grund seiner Stellungnahme an das AMS vom XXXX .2022 nachvollzogen werden kann, im Rechtschreibtest mit „vielen“ Rechtschreibfehlern aufgefallen ist und er darüber in Rage geriet, als er auf diese Rechtschreibfehler angesprochen wurde, so zeigt sich damit bei ihm ein Mangel an den notwendigen orthographischen Fähigkeiten und ein Mangel an Kritikfähigkeit. Da gerade diese Eigenschaften in der Bearbeitung von Kundenreklamationen vorauszusetzen sind, erscheint dem erkennenden Gericht nachvollziehbar, dass angesichts des vom BF im Bewerbungsgespräch gezeigten Verhaltens von der Begründung eines Dienstverhältnisses abgesehen wurde.Es ist unschwer zu erkennen, dass das Bewerbungsgespräch offenbar dazu diente, genau diese Kenntnisse und Fähigkeiten zu ermitteln. Wenn nun der Beschwerdeführer, was schon auf Grund seiner Stellungnahme an das AMS vom römisch 40 .2022 nachvollzogen werden kann, im Rechtschreibtest mit „vielen“ Rechtschreibfehlern aufgefallen ist und er darüber in Rage geriet, als er auf diese Rechtschreibfehler angesprochen wurde, so zeigt sich damit bei ihm ein Mangel an den notwendigen orthographischen Fähigkeiten und ein Mangel an Kritikfähigkeit. Da gerade diese Eigenschaften in der Bearbeitung von Kundenreklamationen vorauszusetzen sind, erscheint dem erkennenden Gericht nachvollziehbar, dass angesichts des vom BF im Bewerbungsgespräch gezeigten Verhaltens von der Begründung eines Dienstverhältnisses abgesehen wurde. Es begegnet keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall eine Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers angenommen und mit dem Ausgangsbescheid mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt hat. An der - auch vom erkennenden Gericht - geteilten Auffassung der belangten Behörde über die in diesem Fall bestehende Rechtmäßigkeit an der verhängten Sanktion hat sich auch mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nichts geändert.Es begegnet keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall eine Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers angenommen und mit dem Ausgangsbescheid mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt hat. An der - auch vom erkennenden Gericht - geteilten Auffassung der belangten Behörde über die in diesem Fall bestehende Rechtmäßigkeit an der verhängten Sanktion hat sich auch mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nichts geändert. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Die letzte, die Arbeitslosigkeit ausschließende Vollbeschäftigung endete am XXXX .2020. Seither übte er keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung mehr aus. Dieser Umstand steht einer Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG daher entgegen. Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Die letzte, die Arbeitslosigkeit ausschließende Vollbeschäftigung endete am römisch 40 .2020. Seither übte er keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung mehr aus. Dieser Umstand steht einer Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG daher entgegen. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2248363.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.