RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlI413 2186325-3 Spruch, I413 2186325-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ma
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B),
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 18.04.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn. Mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig ist. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Der Beschwerdeführer stellte am 18.04.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn. Mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig ist. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Am 25.09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Ungarn. Der Beschwerdeführer reiste am 30.10.2013 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 17.12.2013, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig ist. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Am 25.09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Ungarn. Der Beschwerdeführer reiste am 30.10.2013 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 17.12.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig ist. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Am 26.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn. Da sich der Beschwerdeführer diesem Verfahren entzogen hat, wurde das Asylverfahren am 17.10.2014 in Ungarn eingestellt. Mit Schreiben vom 27.11.2015 teilte die ungarische Behörde den österreichischen Behörden mit, dass Ungarn eine inhaltliche Zuständigkeit gemäß Dublin- VO abgelehnt hat.
- Spätestens am 10.11.2015 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundegebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15.01.2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Eine dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 23.02.2018 zu GZ XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
- Spätestens am 10.11.2015 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundegebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15.01.2018, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 23.02.2018 zu GZ römisch 40 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
- Am 01.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, konkret die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus nach § 56 Abs 1 AsylG. Am 02.03.2020 änderte er den Antrag und begehrte einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG. Daneben stellte der Beschwerdeführer beim BFA per Fax einlangend mit 12.03.2019 einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung. Das BFA wies mit Bescheid vom 31.05.2021, Zl. XXXX , den Antrag gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und verhängte über ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Ebenfalls mit Bescheid vom 31.05.2021, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2019 auf Aufhebung der gegen ihn mit 15.01.2018 erlassenen (und vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.02.2018, GZ XXXX bestätigten) Rückkehrentscheidung zurück.
- Am 01.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, konkret die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Am 02.03.2020 änderte er den Antrag und begehrte einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG. Daneben stellte der Beschwerdeführer beim BFA per Fax einlangend mit 12.03.2019 einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung. Das BFA wies mit Bescheid vom 31.05.2021, Zl. römisch 40 , den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und verhängte über ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Ebenfalls mit Bescheid vom 31.05.2021, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2019 auf Aufhebung der gegen ihn mit 15.01.2018 erlassenen (und vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.02.2018, GZ römisch 40 bestätigten) Rückkehrentscheidung zurück.
- Einer gegen den Bescheid vom 31.05.2021, Zl. XXXX , erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2021, GZ XXXX , teilweise statt, erklärte unter anderem eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig und erteilte dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten.
- Einer gegen den Bescheid vom 31.05.2021, Zl. römisch 40 , erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2021, GZ römisch 40 , teilweise statt, erklärte unter anderem eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig und erteilte dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten.
- Gegen den Bescheid vom 31.05.2021, Zl. XXXX , wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, welche per Fax am 30.06.2021 bei der belangten Behörde einlangte.
- Gegen den Bescheid vom 31.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, welche per Fax am 30.06.2021 bei der belangten Behörde einlangte.
- Mit Schriftsatz vom 07.01.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.01.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt betreffend den Bescheid mit der Zl. XXXX vor und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ XXXX sei.
- Mit Schriftsatz vom 07.01.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.01.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt betreffend den Bescheid mit der Zl. römisch 40 vor und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ römisch 40 sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias. Am 01.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, konkret die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus nach § 56 Abs 1 AsylG. Am 02.03.2020 änderte er den Antrag und begehrte einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG. Beim BFA per Fax einlangend mit 12.03.2019 stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 15.01.2018.Am 01.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, konkret die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Am 02.03.2020 änderte er den Antrag und begehrte einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG. Beim BFA per Fax einlangend mit 12.03.2019 stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 15.01.
- Das BFA wies mit Bescheid vom 31.05.2021, Zl. XXXX , den Antrag gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und verhängte über ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).Das BFA wies mit Bescheid vom 31.05.2021, Zl. römisch 40 , den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und verhängte über ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Ebenfalls mit Bescheid vom 31.05.2021, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2019 auf Aufhebung der gegen ihn mit 15.01.2018 erlassenen (und vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.02.2018, GZ XXXX bestätigten) Rückkehrentscheidung zurück. Gegen den Bescheid vom 31.05.2021, Zl. XXXX , wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, welche per Fax am 30.06.2021 bei der belangten Behörde einlangte.Ebenfalls mit Bescheid vom 31.05.2021, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2019 auf Aufhebung der gegen ihn mit 15.01.2018 erlassenen (und vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.02.2018, GZ römisch 40 bestätigten) Rückkehrentscheidung zurück. Gegen den Bescheid vom 31.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, welche per Fax am 30.06.2021 bei der belangten Behörde einlangte. Einer gegen den Bescheid vom 31.05.2021, Zl. XXXX , erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2021, GZ XXXX , rechtskräftig seit selbigem Tag, teilweise statt, erklärte unter anderem eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig und erteilte dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten, über welchen der Beschwerdeführer seit dem selbigen Tag, gültig bis 15.10.2022, verfügt.Einer gegen den Bescheid vom 31.05.2021, Zl. römisch 40 , erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2021, GZ römisch 40 , rechtskräftig seit selbigem Tag, teilweise statt, erklärte unter anderem eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig und erteilte dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten, über welchen der Beschwerdeführer seit dem selbigen Tag, gültig bis 15.10.2022, verfügt.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakten (GZ XXXX und GZ XXXX ).Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakten (GZ römisch 40 und GZ römisch 40 ). Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, welche im Übrigen auch durch Urkunden belegt wurde (AS 9 ff), stellt sich im gegenständlichen Verfahren nicht als strittig dar. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren konnten aufgrund der Vorakte (GZ XXXX und GZ XXXX ) getroffen werden, wobei auch der Auszug aus dem Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers in Übereinstimmung dazu die entsprechenden Eintragungen aufweist. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren konnten aufgrund der Vorakte (GZ römisch 40 und GZ römisch 40 ) getroffen werden, wobei auch der Auszug aus dem Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers in Übereinstimmung dazu die entsprechenden Eintragungen aufweist. Durch den Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ist zudem belegt, dass dem Beschwerdeführer mit 15.10.2021 eine bis 15.10.2022 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Allgemein lässt sich festhalten, dass jene Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen sind, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 22, wobei wiederum auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5; ferner VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0086; Rz 32, 166 verwiesen wird (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dabei kann es sich sowohl um eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden Abspruchs während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handeln als auch um eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung) (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, RZ 31 mwN (Stand 15.2.2017, rdb.at)).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Allgemein lässt sich festhalten, dass jene Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen sind, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 22, wobei wiederum auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5; ferner VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0086; Rz 32, 166 verwiesen wird (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dabei kann es sich sowohl um eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden Abspruchs während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handeln als auch um eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung) (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, RZ 31 mwN (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Gegenständlich wurde mit Erkenntnis vom 15.10.2021, GZ XXXX , rechtskräftig unter anderem eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, über welchen der Beschwerdeführer nunmehr seit dem selbigen Tag, gültig bis 15.10.2022, verfügt.Gegenständlich wurde mit Erkenntnis vom 15.10.2021, GZ römisch 40 , rechtskräftig unter anderem eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, über welchen der Beschwerdeführer nunmehr seit dem selbigen Tag, gültig bis 15.10.2022, verfügt. Durch diese rechtskräftige Entscheidung wurde über den gegenständlichen Beschwerdespruchpunkt der Rückkehrentscheidung (im Sinne des Beschwerdeführers) entschieden, womit ein Wegfall der Beschwer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingetreten ist. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 31 Abs 1 VwGVG mittels Beschluss einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mittels Beschluss einzustellen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt bereits aufgrund aus der Aktenlage zur Gänze geklärt werden konnte, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter Berücksichtigung dessen keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2186325.3.00