RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlL504 2209085-1 SpruchL504 2209085-1/22E, , L504 2209085-1/22E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen / zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen / zu Recht erkannt: A)
- a)Das Beschwerdeverfahren wird gem. §§ 3, 8, 57 AsylG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
- a)Das Beschwerdeverfahren wird gem. Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
- b)Gem. § 52 FPG iVm § 9 Abs 3 BFA-VG wird der Beschwerde stattgegeben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.
- b)Gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG wird der Beschwerde stattgegeben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z1 u. Z2 2. Fall AsylG wird eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Z2 2. Fall AsylG wird eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- c)Gem. § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs 1-3 FPG wird der Beschwerde stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.
- c)Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG wird der Beschwerde stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 11.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 11.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2209085.1.00