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{'item': 'L504 2210292-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlL504 2210292-1 SpruchL504 2210292-1/30E, , L504 2210292-1/30E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen / zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen / zu Recht erkannt: A) Das Beschwerdeverfahren wird gem. §§ 3, 8, 57 AsylG 2005 idgF, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gem. Paragraphen 3, 8, 57, AsylG 2005 idgF, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde wird gem. § 10 AsylG, § 52 FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z1 u. Z2

  1. Fall, § 54 Abs 1 Z1 u. Abs 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Z2
  2. Fall, Paragraph 54, Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Beschwerde wird hinsichtlich §§ 52 Abs 9, 46, 55 Abs 1-3 FPG stattgegeben und ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Paragraphen 52, Absatz 9, 46, 55, Absatz eins -, 3, FPG stattgegeben und ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 23.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 23.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2210292.1.00

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