RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlL511 2221370-1 Spruch, L511 2221370–1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. ZAHRADNIK, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 08.05.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2019, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. ZAHRADNIK, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 08.05.2019, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2019, Zahl: römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren vor der Gebietskrankenkasse 1.
- Gegenständliches Verfahren wurde durch an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] übermittelte Kopie des Strafantrages der Finanzpolizei an die BH XXXX vom 02.04.2019, FA-GZ XXXX , eingeleitet. Demnach sei bei einer Kontrolle am 07.03.2019 um 13:50 Uhr im Lokal „ XXXX , [im Folgenden Lokal], dessen Betreiber der Beschwerdeführer XXXX [CA] ist, Herr XXXX [ZM], geb. am XXXX , in der Küche beim Reinigen der Arbeitsflächen angetroffen worden (Ordnungsnummer des Verwaltungsverfahrensaktes der OÖGKK [ON] 2).1.
- Gegenständliches Verfahren wurde durch an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] übermittelte Kopie des Strafantrages der Finanzpolizei an die BH römisch 40 vom 02.04.2019, FA-GZ römisch 40 , eingeleitet. Demnach sei bei einer Kontrolle am 07.03.2019 um 13:50 Uhr im Lokal „ römisch 40 , [im Folgenden Lokal], dessen Betreiber der Beschwerdeführer römisch 40 [CA] ist, Herr römisch 40 [ZM], geb. am römisch 40 , in der Küche beim Reinigen der Arbeitsflächen angetroffen worden (Ordnungsnummer des Verwaltungsverfahrensaktes der OÖGKK [ON] 2). 1.
- Dem Strafantrag waren ein Personenblatt in Kroatisch (ON 1) und eine Niederschrift mit dem Vater des Beschwerdeführers XXXX [SC] (ON 3) beigelegt.1.
- Dem Strafantrag waren ein Personenblatt in Kroatisch (ON 1) und eine Niederschrift mit dem Vater des Beschwerdeführers römisch 40 [SC] (ON 3) beigelegt. SC gab an, ZM sei Küchenhilfe und habe bereits am 06.03.2019 von 11 bis 14 Uhr und von 20 bis 22 Uhr gearbeitet und habe am 07.03.2019 um 11 begonnen (ON 3). ZM füllte im in seiner Muttersprache verfassten Personenblatt aus, sei 05.03.2019 an der Arbeitsstelle anwesend zu sein und seit 2 Tagen zu arbeiten (ON 1). 1.
- Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Unterlagen gewährt (ON 4) und dieser führte in einer Stellungnahme am 08.05.2019 (ON 5) aus, ZM habe am 11.03.2019 angemeldet werden sollen, reiste aber bereits am 06.03.2019 an. Ihm sei das Personalquartier ab 06.03.2019 zur Verfügung gestellt worden und es sei ihm erlaubt worden sich Essen in der Küche zuzubereiten. Bei der Betretung habe er die Küche gerade nach seiner ausschließlich für ihn selbst erfolgten Essenszubereitung gereinigt. 1.
- Mit Bescheid vom 08.05.2019, GZ: XXXX , verpflichtete die OÖGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber aufgrund der Meldepflichtverletzung betreffend die Beschäftigung von ZM am 07.03.2019 gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.000,00 umgehend an die OÖGKK zu entrichten. Rechtsgrundlagen dafür seien §§ 4, 33, 35, 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (ON 6).1.
- Mit Bescheid vom 08.05.2019, GZ: römisch 40 , verpflichtete die OÖGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber aufgrund der Meldepflichtverletzung betreffend die Beschäftigung von ZM am 07.03.2019 gemäß Paragraph 113, Absatz eins und Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.000,00 umgehend an die OÖGKK zu entrichten. Rechtsgrundlagen dafür seien Paragraphen 4, 33, 35, 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG (ON 6). Begründend wurde ausgeführt, die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen würden zum Sachverhalt erklärt und dieser stehe unstrittig fest. Es handle sich um den zweiten Meldeverstoß des Beschwerdeführers. 1.
- Mit Schreiben vom 28.05.2019 wurde gegen den am 10.05.2019 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (ON 7). ZM habe den Beschwerdeführer bereits einige Wochen vor der Kontrolle gefragt, ob er in dessen Lokal arbeiten könne. Der Beschwerdeführer habe das vom Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung abhängig gemacht. Diese Bewilligung sei seitens des AMS für 06.03.2019 zugesagt, aber nicht übermittelt worden. ZM sei bereits am 05.03.2019 angekommen und habe sein Quartier bezogen. Am 07.03.2019 um 13:45 habe er nicht im Lokal des Beschwerdeführers gearbeitet, sondern habe sich mit den Beschäftigten des Lokals, welches um 14:00 Uhr schließe, ein gemeinsames Mittagessen zubereitet. Da dem Beschwerdeführer die Beschäftigungsbewilligung im Kontrollzeitpunkt noch nicht vorgelegen sei, hätte dieser auch keine Anmeldung erstatten können. Eine rückwirkende Anmeldung sei nur erfolgt, da der Beschwerdeführer dazu durch die Beamten der Finanzpolizei aufgefordert worden sei. Bei der Niederschrift mit dem Vater des Beschwerdeführers sei es zu einem Missverständnis der Beamten gekommen. Dieser sei nämlich gefragt worden, seit wann ZM da wäre, worauf hin dieser geantwortet habe, dass er seit Dienstagabend da sei, weil er ja sein Zimmer im
- Stock bezogen habe. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2019, Zahl: XXXX , zugestellt am 14.06.2019, wies die OÖGKK die am 29.05.2020 eingelangte Beschwerde ab (ON 8).1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2019, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 14.06.2019, wies die OÖGKK die am 29.05.2020 eingelangte Beschwerde ab (ON 8). Ergänzend zum Bescheid wurde in Replik auf die Beschwerde ausgeführt, ZM habe eine Kochschürze getragen und sei nicht beim Zubereiten des Essens, sondern beim Reinigen der Arbeitsflächen angetroffen worden, was zu den Öffnungszeiten der Küche, welche um 14:00 Uhr schließe, passe. Der Vater des Beschwerdeführers habe auch nicht nur gesagt, dass ZM „da sei“, sondern habe detaillierte Angaben zu dessen bisheriger Tätigkeit gemacht. 1.
- Mit Vorlageantrag vom 25.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (ON 9).
- Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 10.07.2019 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [ON 1-9]). 2.
- Das BVwG ersuchte um Vorlage weiterer Aktenteile, aus denen sich ergibt, dass es sich gegenständlich um die zweite Betretung einer nicht zur Sozialversicherung gemeldeter Person binnen 12 Monaten handelte, wobei im ersten Verfahren der Beitragszuschlag auf EUR 400 herabgesetzt wurde (OZ 2). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 07.03.2019 um 13:50 Uhr wurde ZM in der Küche des Lokals des Beschwerdeführers bekleidet mit einer schwarzen Kochschürze beim Reinigen der Arbeitsflächen angetroffen. Die Küche des Lokals schließt um 14:00 Uhr (Anz ON 2). 1.
- Zum Betretungszeitpunkt war ZM bereits seit 06.03.2019 im Rahmen des Betriebes für den Beschwerdeführer tätig (ON 1, 3). 1.
- Zum Zeitpunkt der Betretung war ZM nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet (ON 2, 4, 5). Eine Arbeitsbewilligung lag zum Betretungszeitpunkt nicht vor, sondern bestand erst ab 11.03.2019 (ON 5). 1.
- Es handelt sich um die zweite Betretung einer nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Person binnen 12 Monaten im Betrieb des Beschwerdeführers. Am 22.09.2018 wurden 2 Personen im Betrieb des Beschwerdeführers angetroffen, welche beide nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Im diesbezüglichen Verfahren, Zahl: 44706156-VR/RS schl 6228, wurde der Beitragszuschlag auf EUR 400 herabgesetzt (OZ 2).
- Beweiswürdigung und Beweisaufnahme 2.
- Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen2.
- Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen ● Anzeige vom 02.04.2019 samt Beilagen [Anz] ● Stellungnahme [StN] Beschwerde [Bsw] und Vorlageantrag [VA] ● Bescheid [B] und Beschwerdevorlage [V] ● Verfahren hinsichtlich erster Meldepflichtverletzung (OZ 2) 2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Betretung, dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Sozialversicherung (1., dem Zeitpunkt des Vorliegens einer Arbeitsbewilligung und dem bereits zweiten Meldeverstoß ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils angeführten Aktenteilen und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. 2.2.
- Im Hinblick den Zeitpunkt des Dienstantrittes bringt der Beschwerdeführer vor, ZM habe nicht gearbeitet, sondern habe sich mit den Beschäftigten des Lokals, welches um 14:00 Uhr schließe, ein gemeinsames Mittagessen zubereitet. 2.2.1.
- Aus Sicht des BVwG ist dies wenig überzeugend, zumal ZM mit einer schwarzen Kochschürze, also in Arbeitskleidung, angetroffen wurde und die Reinigungstätigkeit mit den Öffnungszeiten der Küche, welche um 14:00 Uhr schließt, korrespondiert. Ergänzend hat sowohl der Vater des Beschwerdeführers, als auch ZM im Zuge der Ermittlungen durch die Finanzpolizei vor Ort angegeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Betretung bereits den
- Tag gearbeitet hatte (OZ 1, 3). 2.2.1.
- Der Einwand, der Vater des Beschwerdeführers habe die Frage der Beamten missverstanden, und nur gemeint, ZM sei seit 2 Tagen in XXXX , hält einer näheren Betrachtung nicht stand, weil sich dieser Einwand nur auf den
- Satz der Einvernahme stützt und die folgenden detaillierte Angaben zu den Arbeitszeiten und der Arbeitstätigkeit am Betretungstag völlig ausblendet. „ZM ist seit Dienstagabend hier im Lokal und hat im
- Stock ein Zimmer bezogen. […] Gestern hat er von 11 bis 14 Uhr und von 20 bis 22 Uhr gearbeitet. Das war das erste Mal. Heute hat er wieder um 11 Uhr begonnen, er hat Salat gemacht, Teller gewaschen, eben Tätigkeiten als Küchenhilfe. […]“.2.2.1.
- Der Einwand, der Vater des Beschwerdeführers habe die Frage der Beamten missverstanden, und nur gemeint, ZM sei seit 2 Tagen in römisch 40 , hält einer näheren Betrachtung nicht stand, weil sich dieser Einwand nur auf den
- Satz der Einvernahme stützt und die folgenden detaillierte Angaben zu den Arbeitszeiten und der Arbeitstätigkeit am Betretungstag völlig ausblendet. „ZM ist seit Dienstagabend hier im Lokal und hat im
- Stock ein Zimmer bezogen. […] Gestern hat er von 11 bis 14 Uhr und von 20 bis 22 Uhr gearbeitet. Das war das erste Mal. Heute hat er wieder um 11 Uhr begonnen, er hat Salat gemacht, Teller gewaschen, eben Tätigkeiten als Küchenhilfe. […]“.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG). 4.
- Zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft 4.2.
- Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).4.2.
- Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010). 4.2.
- Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.4.2.
- Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. 4.2.
- Dass die Tätigkeit von ZM dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt und er diese für den Beschwerdeführer ausübte, ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. 4.2.
- Zur strittigen Frage, ob bereits zum Betretungszeitpunkt ein Dienstverhältnis bestanden hat, wurde bereits in der Beweiswürdigung (Punkt 2.2.1) ausgeführt, dass das BVwG zum Ergebnis kommt, dass bereits zum Betretungszeitpunkt ein Dienstverhältnis bestand. 4.
- zum Beitragszuschlag nach § 113 ASVG4.
- zum Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG 4.3.
- Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR
- Abs. 3 leg.cit. sieht vor, dass bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.4.3.
- Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach Paragraph 35, Absatz 3 ], Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Absatz 2, leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR
- Absatz 3, leg.cit. sieht vor, dass bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. § 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vergleiche auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen vergleiche VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077). 4.3.
- Zum Betretungszeitpunkt lag ein entgeltliches Dienstverhältnis zwischen ZM und dem Beschwerdeführer vor. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. 4.3.
- Zum Betretungszeitpunkt lag ein entgeltliches Dienstverhältnis zwischen ZM und dem Beschwerdeführer vor. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. 4.3.
- Der vorgeschriebene Beitragszuschlag idH von EUR 1.000,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR EUR 400,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 600,00 zusammen. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228). 4.3.3.
- Gegenständlich handelt es sich bereits um die zweite verspätete Anmeldung innerhalb von 12 Monaten. Es liegt daher das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG sprechen (vgl. dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN). 4.3.3.
- Gegenständlich handelt es sich bereits um die zweite verspätete Anmeldung innerhalb von 12 Monaten. Es liegt daher das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG sprechen vergleiche dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN). 4.3.
- Es kann daher weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG auch der Höhe nach zu Recht, und es ist spruchgemäß zu entscheiden.4.3.
- Es kann daher weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG auch der Höhe nach zu Recht, und es ist spruchgemäß zu entscheiden. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der bisherigen umfangreichen VwGH-Judikatur zu § 113 Abs. 1 und 2 ASVG. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der bisherigen umfangreichen VwGH-Judikatur zu Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L511.2221370.1.00