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{'item': 'L524 2245861-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6a§ 1§ 2§ 14§ 15§ 7§ 9Art. 267§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlL524 2245861-1 Spruch, L524 2245861-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

TP 1 GGG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Dr. Maria Lisa DOLL-AIDIN , Paracelsusstraße 27, 5020 Salzburg , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 15.07.2021, Zl. 100 Jv 55/21a-33 (569 Rev 1713/21z), betreffend Pauschalgebühren

TP 1 GGG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Einhebungsgebühr auf § 6a Abs. 1 GEG stützt. A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Einhebungsgebühr auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG stützt. Die Eventualanträge werden zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 15.000,−) in Höhe von € 371,50, zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 379,50 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.04.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 15.000,−) in Höhe von € 371,50, zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 379,50 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, womit der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft trat. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 15.07.2021, Zl. 100 Jv 55/21a-33 (569 Rev 1713/21z), wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 15.000,−) in Höhe von € 371,50, zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GGG (!) in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 379,50 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 15.07.2021, Zl. 100 Jv 55/21a-33 (569 Rev 1713/21z), wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: € 15.000,−) in Höhe von € 371,50, zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG (!) in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 379,50 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Im Verfahren 1 Fam 37/19d vor dem Bezirksgericht XXXX wurde zunächst am 25.09.2019 ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnsitznahme gestellt und anschließend am 30.01.2020 eine Besitzstörungsklage erhoben. Im Verfahren 1 Fam 37/19d vor dem Bezirksgericht römisch 40 wurde zunächst am 25.09.2019 ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnsitznahme gestellt und anschließend am 30.01.2020 eine Besitzstörungsklage erhoben. In diesem Verfahren stellte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 12.01.2021 – unter anderem – einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss in Höhe von € 15.000,−. Daraufhin wurde dieser Antrag auf Prozesskostenvorschuss als neues Verfahren 1 C 3/21m angelegt und der Beschwerdeführerin für diesen Antrag eine Pauschalgebühr

TP 1 GGG zur Zahlung vorgeschrieben. Die Pauschalgebühr wurde von der Beschwerdeführerin nicht entrichtet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnsitznahme vom 25.09.2019 und der Besitzstörungsklage vom 30.01.2020. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 C 3/21m in ihrem Schriftsatz vom 12.01.2021 einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss stellte, ergibt sich aus diesem Schriftsatz selbst (vgl. 1 C 3/21m-48). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 C 3/21m in ihrem Schriftsatz vom 12.01.2021 einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss stellte, ergibt sich aus diesem Schriftsatz selbst vergleiche 1 C 3/21m-48). Die Feststellung, dass daraufhin ein neues Verfahren unter der Zahl 1 C 3/21m angelegt wurde, ergibt sich aus der [vermutlich von der verfahrensführenden Richterin ergangenen] Verfügung vom 14.01.2021 und dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 22.02.2021, 1 C 3/21m-5, wo angeführt wird, dass von Amts wegen ein Akt über den Antrag auf Prozesskostenvorschuss erfasst wurde. Dass die Pauschalgebühr nicht entrichtet wurde, ist unstrittig. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 1

GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.1.

Paragraph eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.

§ 2Z 1 lit.

a) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet.

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

§ 15Abs.

4 GGG dient bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Paragraph 15, Absatz 4, GGG dient bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.

TP 1 GGG beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7.000 Euro bis 35.000 Euro die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz € 743,. Nach Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.Nach Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an. 2. Dem – mangelhaften – Bescheid der belangten Behörde lassen sich weder konkrete Feststellungen noch eine nachvollziehbare Beweiswürdigung entnehmen. Die belangte Behörde erblickt aber offenbar in dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Prozesskostenvorschuss ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung und verpflichtet die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer halben Pauschalgebühr nach TP 1 GGG. Dass die belangte Behörde von einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgeht, lässt sich nur aus einem einzelnen Satz der rechtlichen Beurteilung erschließen, wonach sich für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen die Pauschalgebühr auf die Hälfte ermäßige. Obwohl es sich bei dem Antrag auf Prozesskostenvorschuss um keine Klage handelt, wird im Bescheid die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Klägerin im zivilgerichtlichen Verfahren sei und daher zahlungspflichtig sei. Außerdem vermeint die belangte Behörde, dass der Anspruch des Bundes auf die Gebühr durch die „Verfügung des Richters“, einen Aktenbestandteil aus einem außerstreitigen Verfahren auszuscheiden und ein streitiges Verfahren zu bilden, entstanden sei. Erst unter Heranziehung der Schriftsätze und Entscheidungen aus dem Grundverfahren kann eindeutig nachvollzogen werden, wofür die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren vorschreiben möchte. Im Verfahren 1 Fam 37/19d vor dem Bezirksgericht XXXX wurde zunächst am 25.09.2019 ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnsitznahme gestellt und anschließend am 30.01.2020 eine Besitzstörungsklage erhoben. In diesem Verfahren stellte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 12.01.2021 unter anderem einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss. Daraufhin wurde dieser Antrag auf Prozesskostenvorschuss als neues Verfahren 1 C 3/21m angelegt und der Beschwerdeführerin eine halbe Pauschalgebühr

TP 1 GGG für den Antrag auf Prozesskostenvorschuss zur Zahlung vorgeschrieben. Im Verfahren 1 Fam 37/19d vor dem Bezirksgericht römisch 40 wurde zunächst am 25.09.2019 ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnsitznahme gestellt und anschließend am 30.01.2020 eine Besitzstörungsklage erhoben. In diesem Verfahren stellte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 12.01.2021 unter anderem einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss. Daraufhin wurde dieser Antrag auf Prozesskostenvorschuss als neues Verfahren 1 C 3/21m angelegt und der Beschwerdeführerin eine halbe Pauschalgebühr

TP 1 GGG für den Antrag auf Prozesskostenvorschuss zur Zahlung vorgeschrieben. Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses iSd § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a EO stellt einen Ausfluss der Pflicht zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts dar (RS0005627). Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach § 382 Abs 1 Z 8 lit. a EO ist der einstweilige angemessene und nicht bloß der notwendige Unterhalt. Es handelt sich um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden Unterhalt zuerkennt, wobei die materiellrechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich sind (RS0127789). Im Sinne dieser Rechtsprechung kann daher der Antrag auf Prozesskostenvorschuss als ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gewertet werden.Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses iSd Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO stellt einen Ausfluss der Pflicht zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts dar (RS0005627). Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO ist der einstweilige angemessene und nicht bloß der notwendige Unterhalt. Es handelt sich um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden Unterhalt zuerkennt, wobei die materiellrechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich sind (RS0127789). Im Sinne dieser Rechtsprechung kann daher der Antrag auf Prozesskostenvorschuss als ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gewertet werden. Nach Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

§ 15Abs.

4 GGG dient bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.

Paragraph 15, Absatz 4, GGG dient bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen dazu aus (vgl. RV 366 Blg NR GP XVI, S 32):Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen dazu aus vergleiche Regierungsvorlage 366 Blg NR Gesetzgebungsperiode römisch sechzehn, S 32): „Wird hingegen ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Zuge eines Zivilprozesses (entweder gleichzeitig mit der Klage oder während des Verfahrens) gestellt, so sind hierfür keine weiteren Gerichtgebühren vorgesehen, weil in diesen Fällen mit der für die Klage zu bezahlenden Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch die Gebühren des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgegolten sein sollen.“ Damit ist nun zu klären, ob ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung außerhalb eines Zivilprozesses vorliegt, denn nur dafür ist eine Pauschalgebühr zu entrichten. Die belangte Behörde ging offenbar von einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung außerhalb eines Zivilprozesses aus, denn andernfalls hätte sie keine Pauschalgebühr vorschreiben dürfen. Aus welchen Gründen die belangte Behörde aber von einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung außerhalb eines Zivilprozesses ausging, wurde im angefochtenen Bescheid nicht offengelegt. Bei dem Verfahren 1 Fam 37/19d, welches die Feststellung der Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnsitznahme betrifft, handelt es sich um ein außerstreitiges Verfahren. In diesem Verfahren stellte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 12.01.2021 – unter anderem – den Antrag auf Prozesskostenvorschuss. Dieser als Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu wertende Antrag wurde damit im Zuge eines außerstreitigen Verfahrens und damit außerhalb eines Zivilprozesses gestellt. Der Antrag auf Prozesskostenvorschuss ist damit gebührenpflichtig. Die Zahlungspflicht trifft

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG die Beschwerdeführerin, da sie den Antrag gestellt hat. Die Gebühr entstand mit der Überreichung des Antrags

§ 2Z 1 lit.

a GGG.Der Antrag auf Prozesskostenvorschuss ist damit gebührenpflichtig. Die Zahlungspflicht trifft

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG die Beschwerdeführerin, da sie den Antrag gestellt hat. Die Gebühr entstand mit der Überreichung des Antrags

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG. Der Antrag auf Prozesskostenvorschuss wurde mit € 15.000, beziffert.

TP 1 GGG beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7.000 Euro bis 35.000 Euro die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz € 743,. Nach Anmerkung 2 zu TP 1 GGG ermäßigt sich bei Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses die Pauschalgebühr auf die Hälfte. Die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt daher € 371,50. Weiters wurde von der belangten Behörde eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GGG in Höhe von € 8, vorgeschrieben. Soweit sich die Behörde auf § 6a Abs. 1 GGG stützt, handelt es sich offenbar um einen Irrtum der belangten Behörde, da die Vorschreibung der Einhebungsgebühr in § 6a Abs. 1 GEG normiert wird. Weiters wurde von der belangten Behörde eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG in Höhe von € 8, vorgeschrieben. Soweit sich die Behörde auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG stützt, handelt es sich offenbar um einen Irrtum der belangten Behörde, da die Vorschreibung der Einhebungsgebühr in Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG normiert wird. Die Beschwerde war daher mit einer dementsprechenden Maßgabe abzuweisen. Zu A) Zurückweisung der Eventualanträge: Die Beschwerde wendet sich grundsätzlich gegen das Gerichtsgebührensystem und zwar mit der Begründung, dass weder der Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steige. Sie wendet sich auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren, da wegen der überhöhten Gebühren eine Vielzahl von Klagen nicht erhoben werden könnten und durch das Institut der Verfahrenshilfe keine adäquate Lösung bestünde. Damit wird jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt vergleiche VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,). In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G34,35/11, Rz 34).In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G34,35/11, Rz 34). Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 24.11.2016, E 2822/2016; 30.06.2012, G 14/12; VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007).Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 24.11.2016, E 2822 aus 2016,; 30.06.2012, G 14/12; VfSlg. 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06):Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06): „3.

  1. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.751/1988 ausgesprochen, dass die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an "leicht feststellbare äußere Merkmale" – der Gerichtshof nannte beispielhaft die Höhe eines Kaufpreises und die Höhe einer Kapitalerhöhung – sachgerecht ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn das GGG in der hier einschlägigen TP1 die Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Auch erweckt der – hier allein präjudizielle – Prozentsatz der Gebühr von 1,2 vH des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren keine Bedenken ob seiner Sachlichkeit.„3.
  2. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.751 aus 1988, ausgesprochen, dass die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an "leicht feststellbare äußere Merkmale" – der Gerichtshof nannte beispielhaft die Höhe eines Kaufpreises und die Höhe einer Kapitalerhöhung – sachgerecht ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn das GGG in der hier einschlägigen TP1 die Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Auch erweckt der – hier allein präjudizielle – Prozentsatz der Gebühr von 1,2 vH des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren keine Bedenken ob seiner Sachlichkeit. 3.
  3. Die Gerichtsgebühren unterliegen nämlich – entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei – nicht einem auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen "Äquivalenzprinzip" (VfSlg. 11.298/1987, 11.751/1988). Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vgl. § 1 Abs. 1 GGG) abverlangt.“3.
  4. Die Gerichtsgebühren unterliegen nämlich – entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei – nicht einem auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen "Äquivalenzprinzip" (VfSlg. 11.298 aus 1987,, 11.751 aus 1988,). Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GGG) abverlangt.“ Der Verfassungsgerichtshof ist auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs. 1 EMRK vereiteln würde (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Verfassungsgerichtshof ist auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) und dass

§ 9Abs.

1 und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06).Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) und dass

Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher nicht die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von TP 1 GGG, weshalb kein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde. Im Übrigen besteht diesbezüglich auch kein Antragsrecht der Beschwerdeführerin, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen ist. Hinsichtlich des in der Beschwerde beantragten Vorabentscheidungsverfahrens wird festgehalten, dass

Art. 267

AEUV der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung (

  1. a)über die Auslegung der Verträge und (
  2. b)über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch keine Frage der Auslegung oder Gültigkeit iSd Art. 267 AEUV, weshalb ein Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt. Mangels Antragsrechts der Beschwerdeführerin ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.Hinsichtlich des in der Beschwerde beantragten Vorabentscheidungsverfahrens wird festgehalten, dass

Artikel 267

, AEUV der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung (

  1. a)über die Auslegung der Verträge und (
  2. b)über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch keine Frage der Auslegung oder Gültigkeit iSd Artikel 267, AEUV, weshalb ein Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt. Mangels Antragsrechts der Beschwerdeführerin ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Sofern in der Beschwerde eine Stundung beantragt wird, ist auf § 9 Abs. 4 GEG zu verweisen, wonach über Anträge

§ 9Abs.

1 bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher zurückzuweisen.Sofern in der Beschwerde eine Stundung beantragt wird, ist auf Paragraph 9, Absatz 4, GEG zu verweisen, wonach über Anträge

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher zurückzuweisen. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. VwGH 07.10.2020, Ra 2020/16/0145, mwN). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft vergleiche VwGH 07.10.2020, Ra 2020/16/0145, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2245861.1.00

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